RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlL514 2135642-2 SpruchL514 2135642-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA XXXX , dieser wiederum vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, 1083759001/190142532 RD Niederösterreich, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch RA römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, 1083759001/190142532 RD Niederösterreich, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.08.2016, Zl. 1083759001/151150542, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.08.2017 erteilt.
- Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.08.2016, Zl. 1083759001/151150542, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.08.2017 erteilt.
- Gegen diesen Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. am 13.09.2016 Beschwerde erhoben. Der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2017 blieben sowohl der Beschwerdeführer als auch sein rechtsfreundlicher Vertreter fern. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 10.08.2017, Zl. L524 2135642-1/16E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. am 13.09.2016 Beschwerde erhoben. Der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2017 blieben sowohl der Beschwerdeführer als auch sein rechtsfreundlicher Vertreter fern. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 10.08.2017, Zl. L524 2135642-1/16E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 18.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welcher mit Bescheid des BFA vom 31.08.2017, Zl 1083759001-151150542, bis zum 23.08.2019 entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2017 den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Durch IOM erfolgte am XXXX .2017 die Mitteilung inklusive Ausreisebestätigung, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Irak zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2017 den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Durch IOM erfolgte am römisch 40 .2017 die Mitteilung inklusive Ausreisebestätigung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Irak zurückgekehrt sei.
- Das BFA leitete am 11.02.2019 ein Aberkennungsverfahren des subsidiären Schutzes ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland. Es sei somit von der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen.
- Das BFA leitete am 11.02.2019 ein Aberkennungsverfahren des subsidiären Schutzes ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland. Es sei somit von der Erfüllung des Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen. Am 12.02.2019 beantragte das BFA beim Bezirksgericht Mödling die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 11 AVG. Mit Beschluss vom XXXX .2019, XXXX , kam das BG Mödling diesem Antrag nach und bestellte RA XXXX zum Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer. Am 12.02.2019 beantragte das BFA beim Bezirksgericht Mödling die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß Paragraph 11, AVG. Mit Beschluss vom römisch 40 .2019, römisch 40 , kam das BG Mödling diesem Antrag nach und bestellte RA römisch 40 zum Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer.
- Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2019, Zl. 1083759001-190142532 RD Niederösterreich, wurde der mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016, Zl. 1083759001/151150542, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2019, Zl. 1083759001-190142532 RD Niederösterreich, wurde der mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016, Zl. 1083759001/151150542, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich liege, da er am XXXX .2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Irak ausgereist sei und dort einen neuen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet habe. Daher war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich liege, da er am römisch 40 .2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Irak ausgereist sei und dort einen neuen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet habe. Daher war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG abzuerkennen. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.03.2019 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.03.2019 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen den am 14.03.2019 dem Abwesenheitskurator ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 26.03.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin zukomme oder in eventu nach der Behebung des Bescheides die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid auf den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stütze. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe. Es wurden jedoch krasse Ermittlungsmangel begangen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zu dessen Aufenthalt befragt worden sei und somit auch nicht sicher feststehe, dass dessen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen tatsächlich in einem anderen Staat liege. Außerdem wurde dem Abwesenheitskurator zu keinem Zeitpunkt vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Möglichkeit zur Erstattung eines Vorbingens oder der Vorlage von Beweismitteln innerhalb angemessener Frist eingeräumt. Es wurden somit nicht alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts gesetzt. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich das BFA in seiner Beurteilung auf § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG stütze, dieser jedoch nur zu Anwendung komme, wenn es sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handle. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer in dem Gebiet dauerhaften Schutz vor asylrelevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, vorfinde. Die Sicherheitslage im Irak habe sich seit August 2016 nicht wesentlich und dauerhaft verändert, sodass eine Aberkennung nicht in Betracht komme. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid auf den Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 stütze. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe. Es wurden jedoch krasse Ermittlungsmangel begangen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zu dessen Aufenthalt befragt worden sei und somit auch nicht sicher feststehe, dass dessen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen tatsächlich in einem anderen Staat liege. Außerdem wurde dem Abwesenheitskurator zu keinem Zeitpunkt vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Möglichkeit zur Erstattung eines Vorbingens oder der Vorlage von Beweismitteln innerhalb angemessener Frist eingeräumt. Es wurden somit nicht alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts gesetzt. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich das BFA in seiner Beurteilung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stütze, dieser jedoch nur zu Anwendung komme, wenn es sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handle. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer in dem Gebiet dauerhaften Schutz vor asylrelevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, vorfinde. Die Sicherheitslage im Irak habe sich seit August 2016 nicht wesentlich und dauerhaft verändert, sodass eine Aberkennung nicht in Betracht komme.
- Am 09.04.2019 wurde der Abwesenheitskurator seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Davon wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt kein Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zum Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch angeführten Namen und ist am im Spruch angeführten Datum geboren. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellt der Beschwerdeführer am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016, Zl. 1083759001/151150542, erhielt der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, befristet bis 23.08.
- Aufgrund der Stellung eines Verlängerungsantrages wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.08.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.08.2019 erteilt. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellt der Beschwerdeführer am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016, Zl. 1083759001/151150542, erhielt der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, befristet bis 23.08.
- Aufgrund der Stellung eines Verlängerungsantrages wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.08.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.08.2019 erteilt. Der Beschwerdeführer war von XXXX .2015 bis XXXX .2016 an der Adresse „ XXXX “ und von XXXX 2016 bis XXXX .2018 in der XXXX hauptwohnsitzlich gemeldet. Von XXXX 2015 bis XXXX .2018 befand sich der Beschwerdeführer in der GVS-Niederösterreich; Entlassungsgrund war die freiwillige Heimkehr. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, die sich nach wie vor im Bundesgebiet befindet, lebt seit XXXX .2016 mit dem Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt mehr. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 an der Adresse „ römisch 40 “ und von römisch 40 2016 bis römisch 40 .2018 in der römisch 40 hauptwohnsitzlich gemeldet. Von römisch 40 2015 bis römisch 40 .2018 befand sich der Beschwerdeführer in der GVS-Niederösterreich; Entlassungsgrund war die freiwillige Heimkehr. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, die sich nach wie vor im Bundesgebiet befindet, lebt seit römisch 40 .2016 mit dem Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt mehr. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und es scheinen keine Einträge im kriminalpolizeilichen Akt auf. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX .2017 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt ist. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 .2017 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.
- Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und die Beschwerde Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang steht aufgrund zweifelsfreier Aktenlage fest. Im Besonderen stützt sich das erkennende Gericht auf die eingeholten Auszüge aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, ZMR, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister sowie der Ausreisebestätigung der International Organization for Migration vom 18.12.2017, woraus sich klar ergibt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2017 in keiner Weise mehr in Österreich in Erscheinung tritt, wenngleich der derzeitige genaue Aufenthaltsort – Indizien sprechen dafür, dass er in den Irak zurückgekehrt ist – nicht festgestellt werden konnte. Im Besonderen stützt sich das erkennende Gericht auf die eingeholten Auszüge aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, ZMR, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister sowie der Ausreisebestätigung der International Organization for Migration vom 18.12.2017, woraus sich klar ergibt, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 2017 in keiner Weise mehr in Österreich in Erscheinung tritt, wenngleich der derzeitige genaue Aufenthaltsort – Indizien sprechen dafür, dass er in den Irak zurückgekehrt ist – nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass es das BFA unterlassen habe festzustellen, wo sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufhalte, ist festzuhalten, dass diesfalls die belangte Behörde auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewesen wäre – zumal alle denkbaren Abfragemöglichkeiten durchgeführt wurden, somit alles ausgeschöpft wurde, was dem BFA zur Verfügung gestanden ist. Seitens des Beschwerdeführer bzw seines Vertreters wurden im Gegenzug keinerlei Unterlagen in Vorlage gebracht, die wiederum ergeben würden, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich befinden würde. Des Weiteren wurde in der Beschwerde bemängelt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht zu dessen Aufenthaltsort befragt worden sei. Unter der Betrachtung, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin bereits seit dem XXXX .2016 getrennt lebte, war das Absehen von deren Befragung gerechtfertigt. Überdies wurden weder in der Beschwerde noch im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit Informationen seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers zu dessen aktuellen Aufenthaltsort dargetan. Das bloße Monieren ohne konkrete Hinweise auf einen anderen Sachverhalt reichte nicht, um dem BFA ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren unterstellen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass – wenn man den Beschwerdeführer diesfalls von seiner Mitwirkungspflicht entbinden würde – dieser die Möglichkeit hätte, ein etwaiges Aberkennungsverfahren zu verhindern.Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass es das BFA unterlassen habe festzustellen, wo sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufhalte, ist festzuhalten, dass diesfalls die belangte Behörde auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewesen wäre – zumal alle denkbaren Abfragemöglichkeiten durchgeführt wurden, somit alles ausgeschöpft wurde, was dem BFA zur Verfügung gestanden ist. Seitens des Beschwerdeführer bzw seines Vertreters wurden im Gegenzug keinerlei Unterlagen in Vorlage gebracht, die wiederum ergeben würden, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich befinden würde. Des Weiteren wurde in der Beschwerde bemängelt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht zu dessen Aufenthaltsort befragt worden sei. Unter der Betrachtung, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin bereits seit dem römisch 40 .2016 getrennt lebte, war das Absehen von deren Befragung gerechtfertigt. Überdies wurden weder in der Beschwerde noch im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit Informationen seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers zu dessen aktuellen Aufenthaltsort dargetan. Das bloße Monieren ohne konkrete Hinweise auf einen anderen Sachverhalt reichte nicht, um dem BFA ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren unterstellen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass – wenn man den Beschwerdeführer diesfalls von seiner Mitwirkungspflicht entbinden würde – dieser die Möglichkeit hätte, ein etwaiges Aberkennungsverfahren zu verhindern. Der Vollständigkeit halber ist auch noch festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls als saniert anzusehen ist, da die Ermittlungsergebnisse dem Abwesenheitskurator bzw seinem Vertreter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht wurden und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (
- Fall) oder nicht mehr (
- Fall) vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (
- Fall) oder nicht mehr (
- Fall) vorliegen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR
- GP, 38) - wenngleich dort nur kurz angesprochen, so dennoch deutlich - zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 ist es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gesetzlich nicht geboten, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat. (vgl. VwGH 14.08.2019, Zl. Ra 2016/20/0038). Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) (vgl. VwGH 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0153).Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, 38) - wenngleich dort nur kurz angesprochen, so dennoch deutlich - zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 ist es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gesetzlich nicht geboten, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat. vergleiche VwGH 14.08.2019, Zl. Ra 2016/20/0038). Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies steht im Einklang mit Artikel 19, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) vergleiche VwGH 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0153). Im gegenständlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass aufgrund der freiwilligen Heimreise des Beschwerdeführers in den Irak die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, womit ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG einzuleiten war. Im gegenständlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass aufgrund der freiwilligen Heimreise des Beschwerdeführers in den Irak die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, womit ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einzuleiten war. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Er würde nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Er würde nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Anhaltspunkte dahingehend, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und wurde dies in der Beschwerde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat vielmehr durch die Rückkehr in den Irak unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt hat. Zudem bestätigt dieser Umstand die Ansicht, dass die Gründe, die zu der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen. Dies wird auch noch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist und die Teilnahme an einem Reintegrationsprojekt gewünscht hat. Beim Ausfüllen des Antrages auf Rückkehrhilfe gab er auch eindeutig an, in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen und dass er darüber informiert wurde, dass aufgrund dessen ein Verfahren zur Aberkennung seines Status auf subsidiären Schutz eingeleitet werde.Dies wird auch noch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist und die Teilnahme an einem Reintegrationsprojekt gewünscht hat. Beim Ausfüllen des Antrages auf Rückkehrhilfe gab er auch eindeutig an, in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen und dass er darüber informiert wurde, dass aufgrund dessen ein Verfahren zur Aberkennung seines Status auf subsidiären Schutz eingeleitet werde. Da gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war der diesbezüglichen Entscheidung des BFA nicht entgegenzutreten.Da gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war der diesbezüglichen Entscheidung des BFA nicht entgegenzutreten. Im Ermittlungsverfahren sind auch keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.Im Ermittlungsverfahren sind auch keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu.Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes sich lediglich auf § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG beschränkt, da der äußerste Rahmen der Prüfbefugnis die Sache des bekämpften Bescheides ist, wurde verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat und nicht nur die Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dabei kommt im Falle einer meritorischen Entscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgericht im Rahmen der „Sache“ voll Kognitionsfähigkeit zu und es ist dabei weder an das Beschwerdevorbringen, noch an die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch die Behörde gebunden (idS VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227). Die Kognitionsbefugnis wird dabei nicht überschritten, wenn die Begründung der Entscheidung auf einer anderen Ziffer oder Absatz beruht, als vom BFA angenommen, zumal die Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Frage war, ob der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers abzuerkennen ist (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes sich lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG beschränkt, da der äußerste Rahmen der Prüfbefugnis die Sache des bekämpften Bescheides ist, wurde verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gemäß Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat und nicht nur die Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dabei kommt im Falle einer meritorischen Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGG dem Verwaltungsgericht im Rahmen der „Sache“ voll Kognitionsfähigkeit zu und es ist dabei weder an das Beschwerdevorbringen, noch an die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch die Behörde gebunden (idS VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227). Die Kognitionsbefugnis wird dabei nicht überschritten, wenn die Begründung der Entscheidung auf einer anderen Ziffer oder Absatz beruht, als vom BFA angenommen, zumal die Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Frage war, ob der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers abzuerkennen ist vergleiche dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt, konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung – außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beschwerdeergänzungen in Vorlage gebracht. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L514.2135642.2.00