Obsah (22)
§ 28Art. 133§ 29b§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 5§ 4§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlL517 2221924-1 SpruchL517 2221924-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 11.09.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses, auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB)11.09.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses, auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) 05.01.2019 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 vH, Nachuntersuchung 05/2022, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel05.01.2019 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 vH, Nachuntersuchung 05 aus 2022,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 08.01.2019 – Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 30.01.2019 – Erstellung einer Gesamtbeurteilung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, GdB 70 vH, Nachuntersuchung 05/2022, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel30.01.2019 – Erstellung einer Gesamtbeurteilung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, GdB 70 vH, Nachuntersuchung 05 aus 2022,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 04.02.2019 – Parteiengehör 14.02.2019 (eingelangt am 15.02.2019) – Stellungnahme der bP 18.02.2019 – Aufforderung zur Nachreichung aktueller Befunde 18.03.2019 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages vom 11.09.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass 29.03.2019 – Beschwerde der bP 16.07.2019 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Nachuntersuchung 05/2022, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel16.07.2019 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Nachuntersuchung 05 aus 2022,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 31.07.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG 02.08.2019 – Parteiengehör / keine Stellungnahme II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 11.09.2018 stellte die bP bei der bB den gegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses, auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf die Ausstellung eines Ausweises
§29bSt
VO (Parkausweis). Ein am 05.01.2019 erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf: „… Anamnese: Letztgutachten Dr. XXXX , Neurologe, Bundessozialamt, 11/1999, Gesamtgrad der Behinderung 60%, Diagnose:Letztgutachten Dr. römisch 40 , Neurologe, Bundessozialamt, 11 aus 1999,, Gesamtgrad der Behinderung 60%, Diagnose: depressive Störung, GdB 40%, häufige Migräne ohne Aura, GdB 40%, radikuläre Irritation L5, GdB 0%; Mammakarzinom 2017; Wirbelsäulenoperationen; Derzeitige Beschwerden: 1.: "Ich habe ständig Schmerzen (Kreuz und ganze Wirbelsäule entlang bis nach oben). Im Liegen kann ich schmerzfrei werden, aber sonst habe ich ständig Schmerzen." 2.: Die Gehdauer gibt sie mit 15-20 Minuten an, dann muss sie sich hinsetzen, obwohl da auch die Schmerzen nicht wirklich besser werden; 3.: "Ich habe einen Tinnitus beidseits." 4.: Alle paar Tage geht es ihr auch psychisch nicht gut wegen der Schmerzen. "Wenn man merkt, was die anderen alles machen und man kann selber nicht ... Ich kann nicht auf Urlaub fahren, kann nicht wandern, spazieren gehen, etc." 5.: "Schon wochenlang bekomme ich Cortison hineingespritzt, und da habe ich auch Gewicht zugenommen: normalerweise habe ich 70-80kg, und da schmeckt man auch nicht mehr das Salz, dann lagert man Wasser auch noch ein ..." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Prednisolon b.B., Zoldem; (Alkohol und Nikotin negiert); Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX , 07/2018, ambulant, Diagnose: römisch 40 , 07 aus 2018,, ambulant, Diagnose: Facettarthropathie L3/L4, L4/L5, L5/S1 beidseits; Zustand nach TLIF und Dorsalosteosynthese L3 auf L4
(2008)bei instabiler Listhese L3/L4; KH XXXX , 05/2017, 3 Tage stationär, Diagnose:KH römisch 40 , 05 aus 2017,, 3 Tage stationär, Diagnose: bösartige Neubildung der Brustdrüse rechts, invasiv ductales Karzinom, Tumorstadium cT1cN0cM0, Zustand nach Magenband-Op., Zustand nach Hysterektomie, Zustand nach 2-maliger WS-Operation, Leberzysten; eine Segmentresektion wurde durchgeführt; Dr. XXXX , MRT des linken Kniegelenks, 09/2016:Dr. römisch 40 , MRT des linken Kniegelenks, 09/2016: Varus-betonte Gonarthrose mit Knorpelveränderungen Grad 2 (teilweise bis Grad 3?), degenerativ veränderte Menisci ohne eindeutigen Hinweis auf einen Einriss, diskrete alte mediale Seitenbandläsion, Gelenkserguss, Baker-Zyste; CT der LWS 03/2018, Dr. XXXX :CT der LWS 03 aus 2018,, Dr. römisch 40 : reguläre postoperative Verhältnisse nach dorsaler transpedikulärer Stabilisierung und Cage-Implantation L3/L4, serielle geringe Retrolisthese L1/L2, L2/L3 und L5/S1, Osteochondrose und bilaterale Spondylarthrose L1-S1, Baastrup-Phänomen L1-L5; in erster Linie knöchern bedingte beträchtliche foraminale Einengungen L1-L3 rechtsbetont und L4-S1 linksbetont, Bandscheibenprotrusion L1/L2 und L5/S1; Röntgen der rechten Hand 07/2017, Dr. XXXX :Röntgen der rechten Hand 07 aus 2017,, Dr. römisch 40 : inzipiente Heberden- und Bouchard-Arthrosen, geringgradige Rhizarthrose, kleine, spornartige Exostose an der Grundphalanx des Mittelfingers; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: adipös Größe: 177,00 cm Gewicht: 99,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Gehör: schwerhörig (beidseits), verwendet Hörgeräte; Visus: sie verwendet eine Gleitsichtbrille; Altersweitsichtigkeit; Kopf: Pupillen eng, rund, isokor, direkte Lichtreaktion angedeutet, Bulbusmotilität konjugiert, Gesicht symmetrisch innerviert, keine Lippenzyanose, Zunge feucht, gering belegt, kommt gerade vor, Gebiss: etliche Zähne überkront; Halsorgane: unauffällig, keine Einflussstauung; Cor: rhythmisch, normfrequent, Herztöne unauffällig, keine Nebengeräusche; Pulmo: Vesikuläratmen beidseits; Thorax: symmetrisch;blande Narbe an der rechten Mamma nach Segmentresektion, Abdomen: adipöse Bauchdecke, nicht druckdolent, Leber nicht tastbar; Wirbelsäule: annähernd gerade, mäßige Streckhaltung der BWS, FBA 15cm; positives Vorlaufphänomen links, gering asymmetrisches Taillendreieck; HWS: KJA 2 Querfinger, Retroflexion des Kopfes gering eingeschränkt, Rotation in beide Richtungen bis ca. 40° möglich, Seitneigen in beide Richtungen bis ca. 15° möglich, gibt dabei Schmerzen im Nacken an; Nackenmuskulatur nicht druckempfindlich, deutliche Buckelbildung (Unterhautfettgewebe) am zervikothorakalen Übergang; paravertebrale Muskulatur an der LWS druckempfindlich, nicht jedoch an der BWS; im Bereich der LWS auf beiden Seiten der Wirbelsäule jeweils zwei kleine, blande Narben verlaufend, die längere ca. 5cm lang; Retroflexion der BWS deutlich eingeschränkt, Seitneigen in beide Richtungen mittelgradig eingeschränkt; Arme: Schultern: S: ca. 40/0/170°; F: 160/0/40°; Schultergelenke von der Form her unauffällig, Ellbogen- und Handgelenke ebenso, auch die Fingergelenke; Faustschluss komplett, grobe Kraft und Feinmotorik unauffällig, Nacken-, Kreuz- und Pinzettengriff frei; Beine: hebt sie gestreckt aus Rückenlage rechts bis ca. 40°, links bis ca. 30°, passiv kann in beiden Hüftgelenken bis 100° gebeugt werden, Lasegue beidseits negativ, IR/AR rechts ca. 30/0/35°, links ca. 25/0/35°, die Kniegelenke mäßig verbreitert, links mit deutlicher Valgusform, aktives Beugen rechts bis 110°, links bis 100° möglich, die Kniegelenke nicht übererwärmt, keine prätibialen Ödeme, keine Varizen, Sprunggelenke frei; Sensibilität an den Beinen unauffällig, PSR rechts auch mit Jendrassik'schem Handgriff nicht auslösbar; links untermittellebhaft auslösbar; Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig vorsichtig, knickt dabei links im Kniegelenk etwas ein, belastet das linke Bein kürzer als das rechte wegen Schmerzen im Kreuz; Status Psychicus: Allseits orientiert, kontaktfähig, Stimmung indifferent, in beide Richtungen affizierbar, Ductus kohärent; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Segmentresektion an der rechten Mamma wegen Carcinom
(2017)Heilungsbewährung läuft Pos. Nr. 13.01.03 Gdb% 50
- depressive Störung rezidivierende Stimmungsschwankungen reaktiv bei chronischen Kreuzschmerzen Pos. Nr. 03.06.01 Gdb% 40
- Zustand nach Magenbandoperation keine Beschwerden, geringe funktionelle Einschränkung Pos. Nr. 07.04.02 Gdb% 10
- Tinnitus beidseits Kompensiert Pos. Nr. 12.02.02 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die Leiden unter Nr.2 steigert um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%, da das Gesamtbild in funktioneller Hisicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken aufrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schwerhörigkeit: nicht eingeschätzt, da kein Audiogramm vorliegt; Leberzysten; bzgl. orthopädischer Leiden siehe Gutachten von Dr. XXXX Schwerhörigkeit: nicht eingeschätzt, da kein Audiogramm vorliegt; Leberzysten; bzgl. orthopädischer Leiden siehe Gutachten von Dr. römisch 40 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: das Leiden unter Nr.2 des LGA wird gestrichen, da keine Beschwerden diesbezüglich mehr angegeben wurden das Leiden unter Nr.1 ist neu aufgetreten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung Nachuntersuchung 05/2022 - Verlaufskontrolle nach Ablauf der HeilungsbewährungNachuntersuchung 05 aus 2022, - Verlaufskontrolle nach Ablauf der Heilungsbewährung … Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? die festgestellten Leiden schränken die Mobilität nicht ein.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein …“ Ein am 08.01.2019 erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Anamnese: Neufestsetzung - Letztgutachten 1999, GdB 60 v.H. Operationen bisher: 1988: Bandscheibenoperation L4/L
- 2007: Versteifungsoperation L4/L5, Landesnervenklinik. 2017: Mammakarzinom rechts, Krankenhaus Barmherzige Schwestern. 2017: Eierstock- und Gebärmutterentfernung. Derzeitige Beschwerden: Ganz starke Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, vor allem im Kreuz, aber auch in der Halswirbelsäule. Auch die Brustwirbelsäule schmerzt stark. Hier habe ich komplette Verengungen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Infiltrationen wöchentlich, Zoldem abends. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. XXXX vom
- 2018:Befundbericht Dr. römisch 40 vom
- 2018: Diagnose: Degenerative Spondylolisthese L3/4 mit Wirbelkanalstenose. Facettenarthropathie L2/3, L3/4 und L5/S
- Laminotomiedefekt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut. Größe: 167,00 cm Gewicht: 99,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: HWS: Rotation: 50-0-50°, in Reklination 10° bds. Obere Extremität: Schultern bds.: Außenrotation: 60-0-70°, Anteversion: 180°, Abduktion: 170° möglich. Ellbogen und Hände altersgemäß unauffällig. BWS: Kein Klopfschmerz, Rotation bds.: 20°. LWS: Beckenschiefstand links -2 cm mit ausgleichender Skoliose. Fingerkuppen-Bodenabstand: 40 cm, Seitwärtsneigen: 5° bds. Untere Extremität: Lasègue bds. neg. Hüften bds.: Extension-Flexion: 0-100°, Innen-Außenrotation: 10-0-30°, Abduktion: 30° möglich. Kniegelenke: Ohne Entzündungszeichen, Extension-Flexion: 0-0-140°, bandstabil. Sprunggelenke: o.B. Gesamtmobilität – Gangbild: Leicht hinkend links. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Zustand nach Versteifungsoperation Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Schmerzhaftigkeit ohne Nervenwurzelirritation oder neurologische Ausfälle ergibt die Einschätzung. Pos.Nr. 02.01.
- Gdb% 40
- Knorpelschaden linkes Kniegelenk Knorpelschaden im linken Kniegelenk bei guter Beweglichkeit ergibt die Einschätzung. Pos.Nr. 02.05.
- Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Keine Erhöhung wegen fehlender Wechselwirkung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: werden allgemeinmedizinisch eingeschätzt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Aus orthopädischer Sicht unverändert [X] Dauerzustand … Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Knie- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke (300- 400m) kann aber aus orthopädischer Sicht, zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? derzeit nicht …“ Eine am 30.01.2019 erstellte Gesamtbeurteilung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr. XXXX Allgemeinmedizin 05.01.2019Dr. römisch 40 Allgemeinmedizin 05.01.2019 Dr. XXXX Fachgebiet Orthopädie 08.01.2019Dr. römisch 40 Fachgebiet Orthopädie 08.01.2019 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
- Segmentresektion an der rechten Mamma wegen Carcinom
(2017)Heilungsbewährung läuft Pos.Nr. 13.01.03 Gdb% 50
- depressive Störung rezidivierende Stimmungsschwankungen reaktiv bei chronischen Kreuzschmerzen Pos.Nr. 03.06.01 Gdb% 40
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Zustand nach Versteifungsoperation Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Schmerzhaftigkeit ohne Nervenwurzelirritation oder neurologische Ausfälle ergibt die Einschätzung. Pos.Nr. 02.01.02 Gdb% 40
- Zustand nach Magenbandoperation keine Beschwerden, geringe funktionelle Einschränkung Pos.Nr. 07.04.02 Gdb% 10
- Tinnitus beidseits Kompensiert Pos.Nr. 12.02.02 Gdb% 10
- Knorpelschaden linkes Kniegelenk Knorpelschaden im linken Kniegelenk bei guter Beweglichkeit ergibt die Einschätzung. Pos.Nr. 02.05.18 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden unter Nr.2 und 3 steigern jeweils um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 70%, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schwerhörigkeit: nicht eingeschätzt, da kein Audiogramm vorliegt; Leberzysten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: das Leiden unter Nr.2 des LGA wird gestrichen, da keine Beschwerden diesbezüglich mehr angegeben wurden, auch keine Schmerzmittel eingenommen werden; das Leiden unter Nr.1 ist neu aufgetreten das Leiden unter Nr.3 des LGA hat sich verschlechtert; Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch das neu aufgetretene Leiden Nr.1 und die Verschlechterung des Leidens unter Nr.3 wird der GdB erhöht. [X] Nachuntersuchung 05/2022 - Verlaufskontrolle nach Ablauf der Heilungsbewährung[X] Nachuntersuchung 05 aus 2022, - Verlaufskontrolle nach Ablauf der Heilungsbewährung … Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Knie- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke (300- 400m) kann aber aus orthopädischer Sicht, zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein …“ Am 04.02.2019 gewährte die bB Parteiengehör. Es wurde ausgeführt, da ein Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt worden sei, werde nach Abschluss des Verfahrens ein Behindertenpass ausgestellt. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen nicht vor. Somit bestehe weder ein Anspruch auf die Ausstellung eines Parkausweises noch auf den Bezug einer Gratisvignette. Am 14.02.2019 (eingelangt am 15.02.2019) gab die bP eine Stellungnahme ab. Es wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich ihr Gesundheitszustand in Bezug auf die Schmerzen drastisch verschlechtert habe, weil die bP
ärztlicher Anordnung die Einnahme von Cortison – das einzige Medikament, das ihr geholfen habe – absetzen habe müssen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für die bP unvorstellbar. „Gehen und Stehen“ würden sehr schwer gehen. Stiegen steigen gehe gar nicht mehr. Wenn sie sich bücken oder niederknien müsse, komme sie ohne Hilfe nicht mehr hoch. Die Schmerzen würden unerträglich. Beim Einkaufen müsse sie den Einkaufswagen als Gehhilfe benützen. Für den Haushalt würde sie auch schon Hilfe benötigen. Auch stürze sie öfters, weil das linke Bein wegkippe. Sie schaffe es gerade noch, irgendwie ins Auto einzusteigen. Sie sei auf ihr Fahrzeug definitiv angewiesen. Die bP könne nicht einmal mehr in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen. Auch würden die öffentlichen Verkehrsmittel nicht gerade dort stehen bleiben, wo die bP hinmüsse. Sie müsste lange Gehstrecken bewältigen und zusätzlich noch die schweren Einkaufstaschen schleppen. Laut Neurochirurgen dürfe die bP jetzt und in Zukunft nicht mehr als ein Kilogramm heben bzw. tragen und sei noch nicht sicher, ob die ganze Wirbelsäule oder nur die untere versteift werden solle. Der bP sei jedoch mehrfach erklärt worden, dass sie sich keine großen Hoffnungen machen solle. Auf jeden Fall werde das ein großer Eingriff, der einige Zeit mit sehr starken Schmerzen verbunden sein werde. Auch sei ihr von verschiedenen Ärzten mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr schmerzfrei werden würde. Die bB habe die Befunde der bP. Mittlerweile sei auch die Hals und Brustwirbelsäule schon stark „lädiert“, so dass die bP den Kopf nicht mehr richtig gerade halten könne. Die bB könne auch den Neurochirurgen Dr. XXXX , der immerhin Spezialist auf diesem Gebiet sei, kontaktieren. Dieser habe der bP mit den Worten: „Suchen Sie um den Parkausweis an, so wie Sie beieinander sind, werden sie ihn brauchen" sogar empfohlen, den Parkausweis zu beantragen.Auch sei ihr von verschiedenen Ärzten mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr schmerzfrei werden würde. Die bB habe die Befunde der bP. Mittlerweile sei auch die Hals und Brustwirbelsäule schon stark „lädiert“, so dass die bP den Kopf nicht mehr richtig gerade halten könne. Die bB könne auch den Neurochirurgen Dr. römisch 40 , der immerhin Spezialist auf diesem Gebiet sei, kontaktieren. Dieser habe der bP mit den Worten: „Suchen Sie um den Parkausweis an, so wie Sie beieinander sind, werden sie ihn brauchen" sogar empfohlen, den Parkausweis zu beantragen. Mit Schreiben vom 18.02.2019 wurde die bP zur Nachreichung aktueller Befunde zum Einspruch vom 15.02.2019 aufgefordert. Eine nochmalige medizinische Überprüfung der Einwendungen sei nur mit neuen Befunden möglich. Ansonsten müsse ihr Antrag abgewiesen werden. Mit Bescheid vom 18.03.2019 wies die bB den Antrag der bP vom 11.09.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Es wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 04.02.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Am 29.03.2019 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Es wurde ausgeführt, die bP habe am 15.
- eine große WS -OP gehabt und würde die bP nach dem 8 stündigen Eingriff den Parkausweis mehr denn je benötigen. Sie habe zusätzlich zu den Wundschmerzen Nervenschmerzen in den Beinen, die medikamentös kaum in den Griff zu bekommen seien (Lyrica, Hydal, Seractyl forte, Cortison). Auch ihr Toilettenverhalten habe sich zum Negativen verändert, sie müsse ca in 10-minütigen Abständen das WC aufsuchen. Weiters mache ihr auch die rechte Hand (Arthrosen) und das linke Knie (Gonarthrose) vermehrt Beschwerden. Sie lasse bereits ganz plötzlich Dinge fallen. Das mache sich leider besonders beim Tragen von Eingekauftem und Alltagsgegenständen schmerzhaft bemerkbar. Wegen der OP dürfe sie für mehrere Monate nicht mehr als 1kg tragen, keinen Sport betreiben, weil alles erst einheilen und verknöchern müsse. Sie dürfe maximal 20 Minuten stehen und gehen. Sitzen gehe nur kurzfristig. Auch werde sich erst in einigen Wochen herausstellen, ob die OP erfolgreich gewesen sei. Die bP habe Jahrzehnte in ihrem Beruf als Krankenschwester hart gearbeitet, x-mal schwere Schlaganfallpatienten ins Bett und wieder herausgehoben. Jetzt, wo es ihr selbst nicht gut gehe, möchte sie dafür nicht "bestraft " werden und den Sparmaßnahmen zum Opfer fallen. Aus diesen oben genannten Gründen, ersuche die bP erneut um die Bewilligung des Parkausweises. Die bP hoffe, dass sie auf Grund ihrer Schmerzsymptomatik und den beigelegten Befunden glaubhaft belegen habe können, dass für sie öffentliche Verkehrsmittel (sehr lange Wegstrecken am Land) nicht zumutbar seien. Ein am 16.07.2019 erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf: „… Anamnese: Vorgutachten 01/19 Dr. XXXX Gesamt-GA mit 70% wegen Mamma-Ca 50%, Depressio 40%, WS 40% und weitere 10%ige Leiden - UZM nein.Vorgutachten 01/19 Dr. römisch 40 Gesamt-GA mit 70% wegen Mamma-Ca 50%, Depressio 40%, WS 40% und weitere 10%ige Leiden - UZM nein. Jetzt Beschwerde gegen Bescheid, v.a. gegen die abgelehnte Zusatzeintragung "Parkausweis". Derzeitige Beschwerden: Im März WS-OP. Habe heute Antrag auf Reha gestellt. Es sei etwas schiefgegangen, man habe keine Schmerzmittel verschrieben. Sie dürfe hauptsächlich liegen und gehen. Sie könne an guten Tagen um den Häuserblock gehen, dann wieder komme sie überhaupt nicht weiter, dazu kommen die Ängste, dass sie nicht zusammenfalle. Sie habe immer wieder einschießende Taubheitsgefühle, d.h. es werde ihr plötzlich warm und sie sei von der Körpermitte ab taub. Dann gehe es ihr schlecht, zuletzt sei sie im Stiegenhaus zusammengesunken, das wünsche sie sich nicht mehr. Tragen dürfe sie gar nichts. Es solle nach einer Pause alles versteift werden, mit "alles" meint sie auf konkrete Nachfrage die gesamte BWS. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Tramal laut Arztbrief, laut Patientin Hydal, weil sie das abwechseln müsse. Zusätzlich Zoldem zum Schlafen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: 14.- 25.3.2019 XXXX Neurochir.:14.- 25.3.2019 römisch 40 Neurochir.: Degenerationen der oberen und unteren LWS, Massive Chondrose L4/5, L5/S1 - Implantation eines ALIFs L5/S1 sowie eines AVILA Oblique L4/5 und dorsale Verlängerungsfusion L3 auf S1 unter Schraubenwechsel 15.3.2019 St. p. Fusion L3/4 St. p. Polypenentfernung St. p. Tonsillektomie St. p. Appendektomie St. p. 3x Kürettage St. p. 2x Hämorrhoiden-OP St. p. Gebärmutterentfernung vor 15 Jahren St. p. Eierstockentfernung wegen Verdacht auf Karzinom, nicht bestätigt, 2018 St. p. Magenband, Fettabsaugung St. p. 2x Wirbelsäulen-OP 1987 und 2007 mit Versteifung St. p. Brustkrebs rechts 2017 operiert, mit anschließender Strahlentherapie Allergien: Penicillin, Jod, braunes Pflaster 19.12.2018 CT-MR XXXX : MR LWS:19.12.2018 CT-MR römisch 40 : MR LWS: Multisegmentale Spondylosteochondrosen. Voroperiertes Segment L3/4 mit dorsaler Stabilisierung und Diskusersatzmaterial. In erster Linie degenerative Anschlussveränderungen im kranialen Abschnitt, davon mit Retrolisthesen auf degenerativer Basis mit Facettgelenksarthrosen. Chronische spondyloosteochondrotische Veränderungen mit Restprotrusionen auf Höhe L4/5 und L5/S1 kombiniert mit Retrospondylosen. Links exzentrischer Prolaps L1/2 ohne höhergradige Bedrängung nervaler Strukturen. Geringe Recessusenge links. Spondyloosteochondrosen auch in der distalen Brustwirbelsäule. Beschwerdeschreiben der Partei von 02/19 und 03/19 wegen Ablehnung der ZE "Parkausweis". Weitere Befunde bereits in den Vorgutachten berücksichtigt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 167,00 cm Gewicht: 80,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Sensorium: unauffällig. Haut: intakt, gut durchblutet Kopf: unauffällig, Gebiss saniert Hals: SD palp. unauff., Lnn. nicht palpabel Herz: HT rein, rhy, nf Lunge: VA bds, keine RGs, keine Dyspnoe Abdomen: BD weich, leicht über Th-niveau, unauffällig WS: Rundrücken, leichte Skoliose, LWS druckschmerzhaft, Narben bland, FBA 40cm, Aufrichten mit Halten an den OS. OE: in Kraft., Beweglichkeit, Neurol. unauff., Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, li Hüfte anfangs bei bereits geringem passivem Anheben von der Liege massiv schmerzhaft, beim zweiten Versuch mit sehr langsamen Bewegungen dann bis gut 90° frei beweglich, auch drehbar, d.h. völlig frei und widerstandslos, aber erneut endlagig in den Ebenen Schmerzangabe , grobe Kraft uneingeschränkt, grobneurol. unauff., keine Ödeme, keine Varizen Gesamtmobilität – Gangbild: frei, weitgehend zügig, etwas breitspurig, Zehen-/Fersengang re durchführbar, li nur plan, Einbeinstand bds durchführbar. Status Psychicus: mild depressive Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Z.n. Segmentresektion rechte Brust wegen Carcinom 2017 - innerhalb Heilungsbewährung
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Z. n. neuerlicher LWS-OP mit Verlängerungsfusion L3 auf S1
- Depressive Störung
- Z. n. Magenbandoperation
- Tinnitus beidseits
- Knorpelschaden linkes Kniegelenk - gute Beweglichkeit Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es wurde nach neuerlicher LWS-OP eine Höherschätzung aufgrund einer leichten Opiattherapie vorgenommen. Die übrigen Positionen und auch der Gesamt-GdB unverändert. Nachuntersuchung 05/2022 - weil Verlaufskontrolle nach Ablauf der HeilungsbewährungNachuntersuchung 05 aus 2022, - weil Verlaufskontrolle nach Ablauf der Heilungsbewährung 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität durch die Veränderungen im Bewegungsapparat etwas eingeschränkt. Unverändert zum Vorgutachten kann eine kurze Wegstrecke von 400m aber selbständig und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden, ÖVM können benutzt werden (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand). Die beschriebenen wiederholt auftretenden Taubheitsgefühle sind keine Indikation für eine ZE, eine motorische Schwäche lässt sich in der heutigen Untersuchung nicht nachweisen. 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein. Gutachterliche Stellungnahme: Die Mobilität durch die Veränderungen im Bewegungsapparat etwas eingeschränkt. Unverändert zum Vorgutachten 01/2019 kann eine kurze Wegstrecke von 400m aber selbständig und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden, ÖVM können benutzt werden (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand). Die beschriebenen wiederholt auftretenden Taubheitsgefühle sind keine Indikation für eine ZE, eine motorische Schwäche lässt sich in der heutigen Untersuchung nicht nachweisen. Eine Überlagerung durch die Depressio ist gegeben. Zudem ist bei konsequenter Physiotherapie mit einer Besserung der Beschwerden innerhalb der nächsten Monate zu rechnen.Die Mobilität durch die Veränderungen im Bewegungsapparat etwas eingeschränkt. Unverändert zum Vorgutachten 01 aus 2019, kann eine kurze Wegstrecke von 400m aber selbständig und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden, ÖVM können benutzt werden (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand). Die beschriebenen wiederholt auftretenden Taubheitsgefühle sind keine Indikation für eine ZE, eine motorische Schwäche lässt sich in der heutigen Untersuchung nicht nachweisen. Eine Überlagerung durch die Depressio ist gegeben. Zudem ist bei konsequenter Physiotherapie mit einer Besserung der Beschwerden innerhalb der nächsten Monate zu rechnen. …“ Am 31.07.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Schreiben vom 02.08.2019 wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 16.07.2019 übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (…).“; vgl. dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (…).“; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. zB. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche zB. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. Erkenntnis vom
- Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom
- Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom
- November 2009, Zl. 2006/11/0178).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche Erkenntnis vom
- Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom
- Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom
- November 2009, Zl. 2006/11/0178). Im gegenständlichen Verfahren kam eine Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2019 (aus einer Zusammenfassung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigenbeweises vom 05.01.2019 und eines orthopädischen Sachverständigenbeweises vom 08.01.2019) zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Ergebnis, dass das Knie- und Wirbelsäulenleiden die Mobilität einschränkt, eine kurze Wegstrecke (300 – 400m) aber aus orthopädischer Sicht zurückgelegt werden kann und die Beweglichkeit der Gelenke das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel ermöglicht. In einer Stellungnahme dazu führte die bP aus, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für sie aus näher bezeichneten Gründen unvorstellbar. Neue aktuelle Befunde legte die bP nicht vor. Der mit Erhebung der darauffolgenden Beschwerde vorgelegte Befund vom 25.03.2019 über eine neurochirurgische Operation an der Lendenwirbelsäule am 15.03.2019 war geeignet, das Beweisverfahren neu zu eröffnen und wurde am 16.07.2019 ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Doch kam auch dieses in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2019 zum Schluss, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.07.2019 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die Ärztin für Allgemeinmedizin hat nach klinischer Untersuchung der bP am 20.05.2019 und unter Berücksichtigung der o. a. Beweismittel zu den unteren Extremitäten u. a. aufgezeigt, dass die großen Gelenke insgesamt frei beweglich sind, die linke Hüfte anfangs bei bereits geringem passiven Anheben von der Liege massiv schmerzhaft, beim zweiten Versuch mit sehr langsamen Bewegungen dann bis gut 90 frei beweglich und auch drehbar ist, d. h. völlig frei und widerstandslos ist, […], und die grobe Kraft uneingeschränkt vorhanden ist; grobneurologisch die unteren Extremitäten unauffällig, sowie keine Ödeme oder Varizen vorhanden sind. Zur Gesamtmobilität (bzw. zum Gangbild) wurde ausgeführt: „Frei, weitgehend zügig, etwas breitspurig, Zehen-/Fersengang re durchführbar, li nur plan, Einbeinstand bds durchführbar.“ In der Befundung wurde aufgezeigt, dass die bP an dauernden Gesundheitsschädigungen leidet (Z. n. Segmentresektion rechte Brust wegen Carcinom 2017 – innerhalb der Heilsbewährung, degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Z. n. neuerlicher LWS-OP mit Verlängerungsfusion L3 auf S1, Z. n. Magenbandoperation, Tinnitus beidseits, Knorpelschaden linkes Kniegelenk – gute Beweglichkeit). Nachvollziehbar sind demnach die Schlussfolgerungen der allgemeinmedizinischen Sachverständigen betreffend Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Tatsächlich wurde unter derzeitigen Beschwerden von der bP u. a. dargelegt, sie könne an guten Tagen um den Häuserblock gehen, dann wieder komme sie überhaupt nicht weiter. Vor diesem Hintergrund stellte die Allgemeinmedizinerin völlig plausibel fest, dass die Mobilität durch die Veränderungen im Bewegungsapparat etwas eingeschränkt ist und schloss dann weiters, dass aber unverändert zum Vorgutachten 01/2019 eine kurze Wegstrecke von 400m selbständig und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden kann und ÖVM benutzt werden können (Ein-und Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand), die beschriebenen wiederholt auftretenden Taubheitsgefühle keine Indikation für eine ZE sind, sich eine motorische Schwäche in der heutigen Untersuchung nicht nachweisen lässt, eine Überlagerung durch die Depressio gegeben ist und zudem bei konsequenter Physiotherapie mit einer Besserung der Beschwerden innerhalb der nächsten Monate zu rechnen ist.Nachvollziehbar sind demnach die Schlussfolgerungen der allgemeinmedizinischen Sachverständigen betreffend Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Tatsächlich wurde unter derzeitigen Beschwerden von der bP u. a. dargelegt, sie könne an guten Tagen um den Häuserblock gehen, dann wieder komme sie überhaupt nicht weiter. Vor diesem Hintergrund stellte die Allgemeinmedizinerin völlig plausibel fest, dass die Mobilität durch die Veränderungen im Bewegungsapparat etwas eingeschränkt ist und schloss dann weiters, dass aber unverändert zum Vorgutachten 01 aus 2019, eine kurze Wegstrecke von 400m selbständig und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden kann und ÖVM benutzt werden können (Ein-und Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand), die beschriebenen wiederholt auftretenden Taubheitsgefühle keine Indikation für eine ZE sind, sich eine motorische Schwäche in der heutigen Untersuchung nicht nachweisen lässt, eine Überlagerung durch die Depressio gegeben ist und zudem bei konsequenter Physiotherapie mit einer Besserung der Beschwerden innerhalb der nächsten Monate zu rechnen ist. Folgernd geht das erkennende Gericht im Ergebnis davon aus – auch ob der Tatsache, dass zusätzliche erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten (arg.: „In Kraft, Beweglichkeit, Neurolog. unauff., Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig“) – nicht vorliegen, dass im gegenständlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vorliegt, in dem die dauernden Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt wurden. Alle von der bP vorgelegten Befunde (vor allem jener vom 25.03.2019 und auch die „Beschwerdeschreiben 02/2019 und 03/2019 wegen Ablehnung der ZE Parkausweis“), die bereits vorhandenen Gutachten und die angegebenen Einschränkungen wurden im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 16.07.2019 mitberücksichtigt. Die bP hat es unterlassen, einerseits, den ausführlich begründeten Ausführungen der Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene – durch Vorlage eines etwaigen Privatgutachtens – entgegenzutreten und andererseits, Widersprüche oder Ungereimtheiten aufzuzeigen. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die öffentlichen Verkehrsmittel auch nicht gerade dort stehen bleiben würden, wo die bP hinmüsse und müsse die bP lange Gehstrecken bewältigen und zusätzlich noch die schweren Einkaufstaschen schleppen, ist darauf zu verweisen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288, mwN).Alle von der bP vorgelegten Befunde (vor allem jener vom 25.03.2019 und auch die „Beschwerdeschreiben 02 aus 2019, und 03 aus 2019, wegen Ablehnung der ZE Parkausweis“), die bereits vorhandenen Gutachten und die angegebenen Einschränkungen wurden im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 16.07.2019 mitberücksichtigt. Die bP hat es unterlassen, einerseits, den ausführlich begründeten Ausführungen der Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene – durch Vorlage eines etwaigen Privatgutachtens – entgegenzutreten und andererseits, Widersprüche oder Ungereimtheiten aufzuzeigen. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die öffentlichen Verkehrsmittel auch nicht gerade dort stehen bleiben würden, wo die bP hinmüsse und müsse die bP lange Gehstrecken bewältigen und zusätzlich noch die schweren Einkaufstaschen schleppen, ist darauf zu verweisen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288, mwN). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1Abs.
1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 41Abs.
2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43Abs.
2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Abs 2 leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Absatz 2, leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
- die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
- den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
- das Geburtsdatum;
- den Verfahrensordnungsbegriff;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- das Antragsdatum;
- das Ausstellungsdatum;
- die ausstellende Behörde;
- eine allfällige Befristung;
- eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
- ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
- das Logo des Sozialministeriumservice;
- einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
- ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
- ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
Abs. 3 leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
Absatz 3, leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
- Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
- UV-Lack;
- Brailleschrift;
- Guillochenraster und
- Mikroschrift auf der Rückseite. Der Behindertenpass darf nur von einem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Abs. 4 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Absatz 4, leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
- c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
- e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
- f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
- g)eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
- j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
- k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
- l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs 4 Z1 lit a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Z1 Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
- b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
- c)einen geprüften Assistenzhund besitzt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
Abs. 5 leg. cit. bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Absatz 5, leg. cit. bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Abs. 6 leg cit sind die im Abs. 4 angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, …
Absatz 6, leg cit sind die im Absatz 4, angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, … Der Behindertenpass ist
§ 2
leg cit in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.Der Behindertenpass ist
Paragraph 2, leg cit in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
Abs. 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Absatz 2, leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Abs. 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eine allfällige Befristung einzutragen.
Absatz 3, leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eine allfällige Befristung einzutragen.
§ 5Abs.
3 Z 2 leg cit bleiben Behindertenpässe, die vor dem in Z 1 genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.
Z 3 werden Behindertenpässe im Scheckkartenformat nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.
Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, leg cit bleiben Behindertenpässe, die vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.
Ziffer 3, werden Behindertenpässe im Scheckkartenformat nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Das Sachverständigengutachten vom 16.07.2019 (sowie die Gesamtbeurteilung vom 30.01.2019) wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ als gegeben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ als gegeben. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, zu erfolgen, konkret: ob bei der bPDie Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob insbesondere erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Das Sachverständigengutachten erfüllt die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung der allgemeinmedizinische Sachverständigenbeweis zugrunde gelegt, in welchem schlüssig und nachvollziehbar verneint wird, dass die bei der bP vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
dem angeführten Gutachten ist bei der bP nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich genannter Zusatzeintragung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag
§ 29bSt
VO zu treffen hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).3.5. Soweit von der bP auch der nach Paragraph 29 b, StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag
Paragraph 29 b, StVO zu treffen hat vergleiche VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019). Diesbezüglich wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2221924-2 verwiesen. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
§ 2
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise:Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise: […] Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet: §
- Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.Paragraph eins, Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. §
- Ausgenommen vom Verbot
§ 1
sind Betretungen,Paragraph 2, Ausgenommen vom Verbot
Paragraph eins, sind Betretungen,
- die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
- die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
- die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
- die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
- wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. […] Artikel 16 § 3
- COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise:Artikel 16 Paragraph 3,
- COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise: Artikel 16 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes […] Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten §
- Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (Paragraph 51 a, AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 51 a, AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. […] Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes § 6.
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6,
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. […] Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 9.
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9,
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP – ob des Vorliegens der eigenen Angaben anlässlich der Untersuchung am 20.05.2019 und des rezenten Befundes vom 25.03.2019 – trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der Judikatur des VwGH eine Strecke von 300 bis 400 Metern) zurücklegen kann, zumal sich die bP zu den Ausführungen der allgemeinmedizinischen Sachverständigen gar nicht geäußert hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
§ 24Abs. 4 Vw
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (wie oben bereits dargelegt, wurde das Sachverständigengutachten von der bP nicht in Zweifel gezogen), (vgl. dazu VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134).Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (wie oben bereits dargelegt, wurde das Sachverständigengutachten von der bP nicht in Zweifel gezogen), vergleiche dazu VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134). Nach § 1 der Verordnung
§ 2
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung
§ 2
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig.Nach Paragraph eins, der Verordnung
Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung
Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig. Daneben wird auf Artikel 16 des
- COVID-19-Gesetzes iVm § 3 verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist.Daneben wird auf Artikel 16 des
- COVID-19-Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Unter Heranziehung des § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung
§ 2
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit § 3 – Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Art. 18 B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im § 2 enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde.Unter Heranziehung des Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung
Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit Paragraph 3, – Artikel 16, des
- COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Artikel 18, B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im Paragraph 2, enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde. In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert § 24 VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Art. 6 EMRK und auch Art. 47 GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR.In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert Paragraph 24, VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Artikel 6, EMRK und auch Artikel 47, GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus § 2 Z 1 COVID-19 Maßnahmengesetz iVm § 2 Z 1 bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und § 3 – Art. 16
- COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies