der Straßenverkehrsordnung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , OB: römisch 40 , vom 18.03.2019, betreffend Ausstellung eines Ausweises
der Straßenverkehrsordnung beschlossen: A) Die Beschwerde wird
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, § 9 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, iVm § 29b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 29 b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: 1.0. Kurzsachverhalt: Am 11.09.2018 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB), gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf einen Ausweis
VO 1960 (Parkausweis).Am 11.09.2018 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB), gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf einen Ausweis
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis). Nach Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens am 05.01.2019 (GdB 60 vH, Nachuntersuchung 05/2022, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 08.01.2019 (GdB 40 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) und einer Gesamtbeurteilung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 30.01.2019 (GdB 70 vH, Nachuntersuchung 05/2022, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) wurde der bP am 04.02.2019 Parteiengehör gewährt. Dabei wurde die bP informiert, dass ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden sei und nach Abschluss des Verfahrens ein Behindertenpass ausgestellt werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen nicht vor. Somit bestehe weder ein Anspruch auf die Ausstellung eines Parkausweises noch auf den Bezug einer Gratisvignette.Nach Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens am 05.01.2019 (GdB 60 vH, Nachuntersuchung 05 aus 2022,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 08.01.2019 (GdB 40 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) und einer Gesamtbeurteilung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 30.01.2019 (GdB 70 vH, Nachuntersuchung 05 aus 2022,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) wurde der bP am 04.02.2019 Parteiengehör gewährt. Dabei wurde die bP informiert, dass ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden sei und nach Abschluss des Verfahrens ein Behindertenpass ausgestellt werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen nicht vor. Somit bestehe weder ein Anspruch auf die Ausstellung eines Parkausweises noch auf den Bezug einer Gratisvignette. Mit Bescheid vom 18.03.2019 wies die bB den Antrag der bP vom 11.09.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ab. In einer Anmerkung führte die bB aus, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, könne ein Ausweis
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.Mit Bescheid vom 18.03.2019 wies die bB den Antrag der bP vom 11.09.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ab. In einer Anmerkung führte die bB aus, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, könne ein Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden. Am 29.03.2019 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Grundsätzlich entscheiden die VwG durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR. XXIV. GP 18; § 2 VwGVG 2014; § 7 Abs. 2 erster Satz BVwGG 2014). In der StVO 1960 ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO 1960 nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).Grundsätzlich entscheiden die VwG durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen vergleiche Artikel 135, Absatz eins, B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 18; Paragraph 2, VwGVG 2014; Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz BVwGG 2014). In der StVO 1960 ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des Paragraph 29 b, StVO 1960 nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).
VO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 ein Ausweis auszustellen.
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 ein Ausweis auszustellen.
VO kann die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Abs. 1 unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO kann die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Absatz eins, unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen. Mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweisen iSd § 29b Abs. 1a auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.Mit der StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2013, wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweisen iSd Paragraph 29 b, Absatz eins a, auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen. Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach u.a. gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises
VO.Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach u.a. gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung auf Grundlage der StVO von der bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst Abstand zu nehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB vom 18.03.2019 der Antrag der bP vom 11.09.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen. Keine Absprache erfolgte über den Antrag
VO.Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB vom 18.03.2019 der Antrag der bP vom 11.09.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen. Keine Absprache erfolgte über den Antrag
Paragraph 29 b, StVO. Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bezog, wurde diese seitens des BVwG mit dem oben genannten Erkenntnis abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die angeführte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen § 45 Abs. 3 BBG und § 29b Abs. 1a StVO besteht und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises
VO nicht vorliegen werden.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen Paragraph 45, Absatz 3, BBG und Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO besteht und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO nicht vorliegen werden. Allein die Anmerkungen der bB im Parteiengehör vom 04.02.2019 und im Bescheid vom 18.03.2019, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen und somit auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises und ein Anspruch auf den Bezug einer Gratisvignette nicht gegeben seien, stellen keine Entscheidungen in der Sache dar und kommen diesen mangels Aufnahme in den Spruch keine normativen Wirkungen zu. Aufgrund der Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht daher nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen. 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2221924.2.00
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