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{'item': 'L521 2173304-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlL521 2173304-1 SpruchL521 2173302-1/26E L521 2173304-1/19E L521 2173312-1/33E L521 2173314-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zlen. 1086356600-151296525, 1086356306-151296601, 1086357107-151298145 und 1086357401-151298159, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zlen. 1086356600-151296525, 1086356306-151296601, 1086357107-151298145 und 1086357401-151298159, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 zu Recht: A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG 2005 mit sieben Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung neu festgesetzt wird.A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG 2005 mit sieben Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung neu festgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Bei der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer handelt es sich um deren leibliche – minderjährige – Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Beschwerdeführer stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 07.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  2. Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 08.09.2015 dar, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Irak, Vater von zwei minderjährigen Kindern und verheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt im Viertel XXXX im Verwaltungsbezirk XXXX gelebt. Er habe von 1990 bis 2002 die Grundschule in Bagdad besucht und sei als Taxifahrer erwerbstätig gewesen. Sein Vater und ein Bruder seien bereits verstorben. Seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Zwei weitere Brüder befänden sich in Schweden.2.
  3. Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 08.09.2015 dar, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Irak, Vater von zwei minderjährigen Kindern und verheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt im Viertel römisch 40 im Verwaltungsbezirk römisch 40 gelebt. Er habe von 1990 bis 2002 die Grundschule in Bagdad besucht und sei als Taxifahrer erwerbstätig gewesen. Sein Vater und ein Bruder seien bereits verstorben. Seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Zwei weitere Brüder befänden sich in Schweden. Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, sich am 17.08.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern von Bagdad ausgehend mit einem Taxi auf dem Landweg nach Nadschaf begeben zu haben. Von dort habe er den Irak legal im Luftweg – über Katar – in die Türkei nach Istanbul verlassen. Anschließend sei er wiederum mit einem Flugzeug nach Izmir gelangt. In der Folge habe er sich schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland begeben. Daraufhin sei er mit einer Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Sein irakischer Reisepass befinde sich im Irak bei Verwandten. Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, ein Bruder sei im Jahr 2005 von einer für die Miliz des Islamischen Staates tätige Terrororganisation erschossen worden. Sein Bruder habe als Polizist mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Er selbst sei auch für die Amerikaner und Engländer als Fahrer und Security tätig gewesen. Im Jahr 2006 habe diese Terrororganisation das Haus seiner Eltern in Bagdad in Brand gesteckt. In den Jahren 2009 bis 2012 habe er wieder für die Amerikaner als Portier gearbeitet. Anschließend sei er als privater Taxifahrer tätig gewesen. Im Jahr 2014 habe die Zweitbeschwerdeführerin eine Fahrzeugbombenexplosion schwer verletzt überlebt. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sei hiebei verstorben. Inzwischen habe er auch einige Drohungen der Miliz des Islamischen Staates erhalten. Diese Drohungen hätten sich gegen Taxifahrer gerichtet. Man habe ihnen gesagt, die Miliz des Islamischen Staates habe das Recht, jeden Taxifahrer nach Informationen zu befragen. Einige Taxifahrer seien erschossen oder durch eine Fahrzeugbombe getötet worden. Des Weiteren habe sich der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin verschlechtert und hätten sie keine ausreichende medizinische Versorgung für sie erhalten. Er habe sich gefürchtet, dass die Miliz des Islamischen Staates von seiner Tätigkeit für die Amerikaner erfahre. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familie bzw. fürchte er sich vor Anschlägen oder einer Entführung durch die Miliz des Islamischen Staates. Er habe auch Angst um die Zweitbeschwerdeführerin, da diese schwer verletzt sei. 2.
  4. Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 08.09.2015 dar, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige des Irak, Mutter von zwei minderjährigen Kindern und verheiratet zu sein. Sie sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zum schiitischen Islam. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt im Viertel XXXX im Verwaltungsbezirk XXXX gelebt. Sie habe von 1996 bis 2003 die Grundschule in Bagdad besucht und zuletzt den Haushalt ihrer Familie geführt. Eine Schwester sei bereits verstorben und ein Bruder sei verschollen. Ihre Eltern und ein Bruder seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Ein Bruder befinde sich in Österreich.2.
  5. Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 08.09.2015 dar, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige des Irak, Mutter von zwei minderjährigen Kindern und verheiratet zu sein. Sie sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zum schiitischen Islam. Sie sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt im Viertel römisch 40 im Verwaltungsbezirk römisch 40 gelebt. Sie habe von 1996 bis 2003 die Grundschule in Bagdad besucht und zuletzt den Haushalt ihrer Familie geführt. Eine Schwester sei bereits verstorben und ein Bruder sei verschollen. Ihre Eltern und ein Bruder seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Ein Bruder befinde sich in Österreich. Im Hinblick auf den Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, sich am 17.08.2015 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern sowie einem Bruder und dessen Familie mit einem Taxi auf dem Landweg nach Nadschaf begeben zu haben. Von dort habe sie den Irak legal im Luftweg – über Katar – in die Türkei nach Istanbul verlassen. Anschließend sei sie wiederum mit einem Flugzeug nach Izmir gelangt. In der Folge habe sie sich schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland begeben. Daraufhin sei sie mit einer Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Ihr irakischer Reisepass befinde sich im Irak bei Verwandten. Zu den Gründen der Ausreise befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, am 07.06.2014 in der Nähe ihres Hauses einen Sprengstoffanschlag überlebt zu haben, wobei sie schwer verletzt worden sei. Ihre Schwester sei bei diesem Anschlag verstorben. Sie habe sich längere Zeit im Krankenhaus befunden, habe dort keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten und sei ihr ein Bein amputiert worden. Aufgrund des Anschlages leide sie noch an psychischen und physischen Problemen. Sie habe sich nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. Zudem hätte sie seit jeher Angst um ihren Ehegatten und ihre Kinder. Ersterer sei Taxifahrer gewesen und habe früher für die Amerikaner gearbeitet. Die Terrororganisation Islamischer Staat habe die Taxifahrer bedroht, um diese zur Kooperation zu bewegen und Informationen zu erhalten. Der Irak sei nicht mehr sicher. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das Leben ihrer Familie bzw. fürchte sie sich vor Anschlägen oder einer Entführung durch die Miliz des Islamischen Staates. Sie habe Angst, dass ihre Kinder auch durch Fahrzeugbomben verletzt werden könnten. Abschließend hielt die Zweitbeschwerdeführerin fest, dass ihre Angaben auch für die minderjährigen Beschwerdeführer gelten würden.
  6. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 19.08.2016 eine irakische Geburtsurkunde in Kopie, vier irakische Personalausweise im Original und vier irakische Staatsbürgerschaftsnachweise im Original die Beschwerdeführer betreffend beim belangten Bundesamt in Vorlage.
  7. Mit Note vom 15.09.2016 übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin einen Ambulanzbericht einer österreichischen Krankenanstalt vom 05.11.
  8. Am 30.09.2016 langte beim belangten Bundesamt ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführer samt einem Ersuchen um baldigen Abschluss des Asylverfahrens ein.
  9. Mit E-Mail vom 03.11.2016 übermittelten die Beschwerdeführer zusätzlich zu einem Ambulanzblatt einer österreichischen Krankenanstalt vom 29.08.2016 neuerlich den Ambulanzbericht einer österreichischen Krankenanstalt vom 05.11.2015 jeweils bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin. Des Weiteren ersuchten die Beschwerdeführer um einen baldigen Einvernahmetermin.
  10. Die vom Erstbeschwerdeführer persönlich beim belangten Bundesamt in Vorlage gebrachten Unterlagen wurden (mit Ausnahme der irakischen Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers) seitens des belangten Bundesamtes am 17.11.2016 bzw. 20.01.2017 amtswegig einer Übersetzung zugeführt.
  11. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017 bzw. 15.02.2017 wurde bezüglich der in Vorlage gebrachten irakischen Personalausweise und irakischen Staatsbürgerschaftsnachweise seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich eine Dokumentenüberprüfung durchgeführt, welche deren Unbedenklichkeit bestätigte.
  12. Mit Note des Bezirkshauptmanns XXXX vom 02.03.2017 wurde die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins an den Erstbeschwerdeführer informiert.
  13. Mit Note des Bezirkshauptmanns römisch 40 vom 02.03.2017 wurde die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins an den Erstbeschwerdeführer informiert.
  14. Mit E-Mail vom 07.03.2017 urgierten die Beschwerdeführer die Fortführung ihres Verfahrens.
  15. Mit E-Mail vom 04.05.2017 übermittelte der Erstbeschwerdeführer ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 bezüglich seiner Person. 12.
  16. Am 27.06.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, im Beisein einer Vertrauensperson und eines geeigneten Dolmetschers in der Sprache Arabisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter – auch als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführer – niederschriftlich einvernommen. Hiebei bestätigte der Erstbeschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein, der arabischen Sprache mächtig zu sein sowie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei zu verstehen. Des Weiteren bejahte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Die Niederschrift der Erstbefragung sei ihm jedoch nicht rückübersetzt worden, weshalb er auch Korrekturen zum Aufbewahrungsort der Reisepässe, zum Zeitpunkt seines Ausreisentschlusses und zur Ursache der Bedrohung seiner Person vornahm. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Irak, Vater von zwei minderjährigen Kindern (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer) und mit der Zweitbeschwerdeführerin seit Juli 2008 verheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt im Viertel XXXX in einem Miethaus mit den anderen Beschwerdeführern gelebt. Er habe von 1990 bis 2003 die Schule in Bagdad besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend sei er von 2003 bis 2006 als Fahrer für die Amerikaner tätig gewesen. Nach einem Jahr Arbeitslosigkeit habe er von 2007 bis Ende 2011 als Security erneut für die Amerikaner gearbeitet. Im Zeitraum 2012 bis
  17. oder
  18. August 2015 sei er als Taxifahrer erwerbstätig gewesen. Er habe von seiner Tätigkeit gut leben können. Sein Vater sei im Jahr 1988 im Iran-Irak-Krieg verstorben und ein Bruder im Mai 2005 von Terroristen getötet worden. Eine Schwester, ein Onkel sowie mehrere Cousins seien noch im Irak, konkret in Kurdistan und Bagdad, aufhältig. Seine Mutter und zwei Brüder befänden sich in der Türkei. Seine Mutter erhalte eine irakische Pension nach ihrem verstorbenen Ehegatten und die zwei Brüder würden als Fleischhauer arbeiten, wobei ein Bruder aufgrund einer Behinderung von neunzig Prozent ebenfalls eine Pension erhalte. Zwei Brüder verfügen über die schwedische Staatsbürgerschaft und würden in Schweden leben. Ein Bruder, ein Schwager und dessen Familie sowie ein Cousin befänden sich in Österreich. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Irak, Vater von zwei minderjährigen Kindern (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer) und mit der Zweitbeschwerdeführerin seit Juli 2008 verheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt im Viertel römisch 40 in einem Miethaus mit den anderen Beschwerdeführern gelebt. Er habe von 1990 bis 2003 die Schule in Bagdad besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend sei er von 2003 bis 2006 als Fahrer für die Amerikaner tätig gewesen. Nach einem Jahr Arbeitslosigkeit habe er von 2007 bis Ende 2011 als Security erneut für die Amerikaner gearbeitet. Im Zeitraum 2012 bis
  19. oder
  20. August 2015 sei er als Taxifahrer erwerbstätig gewesen. Er habe von seiner Tätigkeit gut leben können. Sein Vater sei im Jahr 1988 im Iran-Irak-Krieg verstorben und ein Bruder im Mai 2005 von Terroristen getötet worden. Eine Schwester, ein Onkel sowie mehrere Cousins seien noch im Irak, konkret in Kurdistan und Bagdad, aufhältig. Seine Mutter und zwei Brüder befänden sich in der Türkei. Seine Mutter erhalte eine irakische Pension nach ihrem verstorbenen Ehegatten und die zwei Brüder würden als Fleischhauer arbeiten, wobei ein Bruder aufgrund einer Behinderung von neunzig Prozent ebenfalls eine Pension erhalte. Zwei Brüder verfügen über die schwedische Staatsbürgerschaft und würden in Schweden leben. Ein Bruder, ein Schwager und dessen Familie sowie ein Cousin befänden sich in Österreich. Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte der Erstbeschwerdeführer dar, einen Drohbrief erhalten zu haben. Die terroristischen Organisationen in Bagdad hätten gesagt, dass sie ihn töten würden. Sie hätten ihn ebenso wie seinen Bruder töten können. Seine Ehegattin sei auch durch einen terroristischen Anschlag verletzt worden. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte der Erstbeschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Im Rahmen seiner Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer eine irakische Heiratsurkunde, US-amerikanische Bestätigungen bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit im Irak und Unterlagen bezüglich seiner Integration in Österreich in Vorlage. 12.
  21. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 27.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, im Beisein einer Vertrauensperson und eines geeigneten Dolmetschers in der Sprache Arabisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Hiebei bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, einvernahmefähig zu sein, der arabischen Sprache mächtig zu sein sowie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei zu verstehen. Des Weiteren traf die Zweitbeschwerdeführerin Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Situation in Zusammenhang mit ihrer Beinamputation und bejahte ferner, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Ihr Sohn sei jedoch nicht im Jahr 2012, sondern im Jahr 2011 geboren. Ansonsten passe alles. Ihr Ehegatte – der Erstbeschwerdeführer – vertrete die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer im Asylverfahren. Diese verfügen über keine eigenen Fluchtgründe. Zur Person und ihren Lebensumständen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen, Mutter von zwei minderjährigen Kindern (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer) und mit dem Erstbeschwerdeführer seit Juli 2008 verheiratet zu sein. Sie sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zum schiitischen Islam. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren und dort in ihrem Elternhaus aufgewachsen. Sie habe von 1996 bis 2003 die Schule besucht und anschließend einige Jahre zu Hause verbracht. In der Folge sei sie im Jahr 2008 eine Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer eingegangen und zu dessen Familie im Viertel XXXX gezogen. Sie habe dort bis 2014 gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern, drei Schwägern und ihrer Schwiegermutter gelebt. Zuletzt habe sie ab Ende 2014 im Viertel XXXX lediglich mit den anderen Beschwerdeführern in einem Miethaus gewohnt. Eine Schwester sei im Jahr 2014 bei der Fahrzeugbombenexplosion ums Leben gekommen und ein Bruder sei seit dem Jahr 2005 verschollen. Onkel, Tanten und Neffen seien noch im Irak, konkret in Bagdad, aufhältig. Ihre Mutter und ein Bruder befänden sich seit Mai oder Juni 2016 in der Türkei. Ein Bruder lebt mit seiner Familie in Österreich. Zur Person und ihren Lebensumständen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen, Mutter von zwei minderjährigen Kindern (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer) und mit dem Erstbeschwerdeführer seit Juli 2008 verheiratet zu sein. Sie sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zum schiitischen Islam. Sie sei am römisch 40 in Bagdad geboren und dort in ihrem Elternhaus aufgewachsen. Sie habe von 1996 bis 2003 die Schule besucht und anschließend einige Jahre zu Hause verbracht. In der Folge sei sie im Jahr 2008 eine Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer eingegangen und zu dessen Familie im Viertel römisch 40 gezogen. Sie habe dort bis 2014 gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern, drei Schwägern und ihrer Schwiegermutter gelebt. Zuletzt habe sie ab Ende 2014 im Viertel römisch 40 lediglich mit den anderen Beschwerdeführern in einem Miethaus gewohnt. Eine Schwester sei im Jahr 2014 bei der Fahrzeugbombenexplosion ums Leben gekommen und ein Bruder sei seit dem Jahr 2005 verschollen. Onkel, Tanten und Neffen seien noch im Irak, konkret in Bagdad, aufhältig. Ihre Mutter und ein Bruder befänden sich seit Mai oder Juni 2016 in der Türkei. Ein Bruder lebt mit seiner Familie in Österreich. Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, dass ihr Ehegatte mit dem Tode bedroht worden sei. Zuvor sei dessen Bruder im Jahr 2005 ebenfalls bedroht und auch getötet worden, weshalb ihr Ehegatte Angst gehabt habe. Nach dem Anschlag mit einer Fahrzeugbombe habe sie noch ein Jahr und zwei Monate ohne Probleme in Bagdad gelebt. Zudem würde sie sich den Fluchtgründen ihres Ehegatten anschließen. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Im Rahmen ihrer Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin aktuelle medizinische Unterlagen einer österreichischen Krankenanstalt und Teilnahmebestätigungen bezüglich Deutschkurse in Vorlage.
  22. Das belangte Bundesamt richtete am 12.09.2017 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur medikamentösen Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin im Irak bezüglich der nach einer erfolgten Beinamputation aufgetretenen Wundheilungsstörungen und einem in einem Unterarm befindlichen Splitter (jeweils Folgen einer Bombenexplosion im Irak). Die diesbezügliche Anfragebeantwortung, welche die Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente in Bagdad bejahte, langte am 15.09.2017 bei der belangten Behörde ein.
  23. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zlen. 1086356600-151296525, 1086356306-151296601, 1086357107-151298145 und 1086357401-151298159, wurden – jeweils mit individueller Begründung – die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
  24. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zlen. 1086356600-151296525, 1086356306-151296601, 1086357107-151298145 und 1086357401-151298159, wurden – jeweils mit individueller Begründung – die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
  25. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und es wurden die Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
  26. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und es wurden die Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
  27. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer – auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers – und der Zweitbeschwerdeführerin am 25.09.2017 persönlich zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zlen. 1086356600-151296525, 1086356306-151296601, 1086357107-151298145 und 1086357401-151298159, richtet sich die im Wege der den Beschwerdeführern beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und den jeweiligen Spruchpunkt III. aufzuheben oder hilfsweise festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/ plus vorliegen würden und den Beschwerdeführern daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei. Darüber hinaus wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt und eventualiter ein Aufhebungsantrag gestellt.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und den jeweiligen Spruchpunkt römisch drei. aufzuheben oder hilfsweise festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/ plus vorliegen würden und den Beschwerdeführern daher ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei. Darüber hinaus wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt und eventualiter ein Aufhebungsantrag gestellt. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide wird in der Beschwerde ausgeführt, dass insoweit es für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, dass der Erstbeschwerdeführer erst Jahre nach Beendigung der Tätigkeit für Organisationen der Vereinigten Staaten von Amerika eine auf diese bezogene Drohung erhalten habe, der Erstbeschwerdeführer bei entsprechendem Vorhalt erläutern hätte können, dass Terrororganisationen Listen führen und die darauf geführten Personen zeitlich „abarbeiten“ würden. Wenn die belangte Behörde zudem anführe, die Beschwerdeführer hätten zum Vorbringen keine Beweismittel vorgelegt, sei dies unrichtig, da der belangten Behörde nachweislich Dokumente betreffend die Ermordung des Bruders vorgelegen hätten, welche aber unberücksichtigt geblieben seien. Ferner werden im Beschwerdeschriftsatz zur Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der Gefährdungs- und Versorgungslage über neun Seiten hinweg Auszüge aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 27.03.2017 wiedergegeben, die sich auf die Sicherheitslage im Herkunftsstaat beziehen. Des Weiteren wird anmerkt, dass die belangte Behörde auch berücksichtigen hätte müssen, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Verfasstheit nicht in der Lage wäre, für sich und ihre minderjährigen Kinder eine Existenzgrundlage schaffen zu können, sollte der Erstbeschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak an Leib und Leben Schaden nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an schwer heilbaren Narben ihrer Beinamputation. Erst nach in Österreich durchgeführten Eingriffen befinde sie sich in der Phase der Rekonvaleszenz und werde noch Zeit für den Wiederaufbau der Muskulatur und Erlernen des richtigen Gehens mit Beinprothese benötigen. Regelmäßige Wundkontrollen und eine stabile medizinische Umgebung seinen von entscheidender Bedeutung. Schließlich wird auf die fortgeschrittene und bescheinigte Integration der Beschwerdeführer verwiesen. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte das belangte Bundesamt eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig feststellen und eine „Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilen müssen. Zu einem gegenteiligen Ergebnis habe das belangte Bundesamt nur deshalb gelangen können, da diesbezüglich vorgelegte Beweismittel unberücksichtigt geblieben seien. So seien als „vorgelegte Bescheinigungsmittel“ lediglich drei Teilnahmebestätigungen vom Verein „ XXXX “ angeführt.Schließlich wird auf die fortgeschrittene und bescheinigte Integration der Beschwerdeführer verwiesen. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte das belangte Bundesamt eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig feststellen und eine „Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilen müssen. Zu einem gegenteiligen Ergebnis habe das belangte Bundesamt nur deshalb gelangen können, da diesbezüglich vorgelegte Beweismittel unberücksichtigt geblieben seien. So seien als „vorgelegte Bescheinigungsmittel“ lediglich drei Teilnahmebestätigungen vom Verein „ römisch 40 “ angeführt. Dem Rechtsmittelschriftsatz sind – jeweils in Kopie – irakische Dokumente bezüglich der eines gewaltsamen Todes verstorbenen Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, ein österreichischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers, ein Unterstützungsschreiben des Gemeindearztes der Wohnortgemeinde samt Ausführungen zur gesundheitlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin und bereits im Verfahren vor dem belangten Bundesamt vorgelegte Bescheinigungsmittel bezüglich der Integration der Beschwerdeführer angeschlossen.
  28. Die Beschwerdevorlage langte am 13.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
  29. Mit Telefax vom 07.12.2017 legte die Zweitbeschwerdeführerin im Wege der ihr beigegebenen und von ihr bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.10.2017 bezüglich ihrer damaligen gesundheitlichen Situation vor.
  30. Am 04.10.2018 übermittelte der Erstbeschwerdeführer im Wege der ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation einen aufschiebend bedingten bzw. befristeten Dienstvertrag, ein mit diesem Dienstvertrag in Zusammenhang stehendes Schreiben des Arbeitgebers, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen) und mehrere Dienstleistungsschecks an das Bundesverwaltungsgericht.
  31. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019 wurden der den Beschwerdeführern beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak, der Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals, das Kapitel zur Lage in Bagdad des Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation, das Kapitel zur Lage in Bagdad des Country of Origin Information Report von EASO vom Februar 2019 betreffend Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018, der Country of Origin Information Report von EASO vom Februar 2019 zum Irak betreffend „Zentrale sozioökonomische Indikatoren“, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.03.2019 betreffend sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad ab dem 1.1.2019, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.05.2019 zur Situation von Kindern in Bagdad, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.03.2019 betreffend die Lage von Mitarbeitern ausländischer Unternehmen in Bagdad und Najaf, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.11.2018 betreffend irakisch-amerikanische Militärbataillons und die Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern dieser Bataillons, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2018 betreffend die Lage von Mitarbeitern internationaler Firmen und die Bedrohung durch schiitische Milizen, den Bericht von ACCORD zum Schulsystem im Irak vom Mai 2017, den Artikel von Thomas Schmidinger zur Lage in Bagdad vom 12.11.2018 und schließlich den Meeting Report von EASO,
  32. bis 26.04.2017, zur Vorbereitung der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen freigestellt. Im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung wurden die Beschwerdeführer außerdem aufgefordert, Fragen insbesondere zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand und den im Bundesgebiet gesetzten Aktivitäten vorab zu beantworten. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführer unterblieb.
  33. Zwecks Akteneinsicht wurde mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019 der betreffende Akt des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin bzw. des Cousins/Schwagers des Erstbeschwerdeführers XXXX bei der belangten Behörde angefordert.
  34. Zwecks Akteneinsicht wurde mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019 der betreffende Akt des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin bzw. des Cousins/Schwagers des Erstbeschwerdeführers römisch 40 bei der belangten Behörde angefordert.
  35. Die der Beschwerde vom 05.10.2017 angeschlossenen Unterlagen bezüglich der eines gewaltsamen Todes verstorbenen Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.10.2019 amtswegig einer Übersetzung zugeführt.
  36. In Entsprechung des Ersuchens vom 02.10.2019 langte am 14.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht der asylrechtliche Akt des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Cousins/Schwagers des Erstbeschwerdeführers, XXXX , ein.
  37. In Entsprechung des Ersuchens vom 02.10.2019 langte am 14.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht der asylrechtliche Akt des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Cousins/Schwagers des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , ein.
  38. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2019 wurde der den Beschwerdeführern beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eine Kurzinformation der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 30.10.2019 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme in der Verhandlung nachgereicht. Ferner erfolgte eine Aufforderung zur Verhandlung aktuelle Nachweise über den behaupteten Aufenthalt von Familienangehörigen in der Türkei vorzulegen. Da der Aufforderung zur Mitwirkung laut Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019 nicht entsprochen wurde, erging zudem die Aufforderung, die notwendigen Angaben innerhalb von drei Tagen nachzuholen. Außerdem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, den angeblich in Österreich aufhältigen Bruder des Erstbeschwerdeführers zur Verhandlung als Zeugen stellig zu machen und binnen drei Tagen eine ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben.
  39. Die Beschwerdeführer übermittelten am 11.11.2019 im Wege ihrer ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eine Stellungnahme und führten insbesondere aus, dass die Familienangehörigen zwischenzeitlich nicht mehr in der Türkei aufhältig, sondern in den Irak zurückgekehrt wären. Dort seien sie wegen der Teilnahme an den aktuellen Demonstrationen in Schwierigkeiten geraten und sei deshalb derzeit ein Bruder „untergetaucht“. Die Zweitbeschwerdeführerin sei derzeit nicht behandlungsbedürftig und – soweit es gehe – mit einer Prothese mobil. Des Weiteren gaben die Beschwerdeführer eine ladungsfähige Adresse des Bruders des Erstbeschwerdeführers XXXX bekannt und beantragten zudem die zeugenschaftliche Befragung der XXXX zur Integration der Beschwerdeführer. Abschließend teilten die Beschwerdeführer mit, dass noch Unterlagen bezüglich des Privat- und Familienlebens an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden.
  40. Die Beschwerdeführer übermittelten am 11.11.2019 im Wege ihrer ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eine Stellungnahme und führten insbesondere aus, dass die Familienangehörigen zwischenzeitlich nicht mehr in der Türkei aufhältig, sondern in den Irak zurückgekehrt wären. Dort seien sie wegen der Teilnahme an den aktuellen Demonstrationen in Schwierigkeiten geraten und sei deshalb derzeit ein Bruder „untergetaucht“. Die Zweitbeschwerdeführerin sei derzeit nicht behandlungsbedürftig und – soweit es gehe – mit einer Prothese mobil. Des Weiteren gaben die Beschwerdeführer eine ladungsfähige Adresse des Bruders des Erstbeschwerdeführers römisch 40 bekannt und beantragten zudem die zeugenschaftliche Befragung der römisch 40 zur Integration der Beschwerdeführer. Abschließend teilten die Beschwerdeführer mit, dass noch Unterlagen bezüglich des Privat- und Familienlebens an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden.
  41. Zwecks Akteneinsicht wurden mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2019 die betreffende Akte des Bruders des Erstbeschwerdeführers XXXX und dessen Ehegattin XXXX bei der belangten Behörde angefordert.
  42. Zwecks Akteneinsicht wurden mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2019 die betreffende Akte des Bruders des Erstbeschwerdeführers römisch 40 und dessen Ehegattin römisch 40 bei der belangten Behörde angefordert.
  43. In Entsprechung des Ersuchens vom 12.11.2019 langten am 20.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht die asylrechtlichen Akten des Bruders des Erstbeschwerdeführers XXXX und dessen Ehegattin XXXX ein.
  44. In Entsprechung des Ersuchens vom 12.11.2019 langten am 20.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht die asylrechtlichen Akten des Bruders des Erstbeschwerdeführers römisch 40 und dessen Ehegattin römisch 40 ein.
  45. Mit Telefax vom 27.11.2019 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation weitere Dokumente zum Beleg der Integration und hinsichtlich des Gesundheitszustandes der beiden Beschwerdeführerinnen.
  46. Am 29.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, eines Vertreters der ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation, eines Vertreters des belangten Bundesamtes und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin – auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder – einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation sowie ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und Anfragebeantwortungen sowie weiterer Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Darüber hinaus wurden Dipl.-Ing. XXXX , der Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX , und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , als Zeugen einvernommen.
  47. Am 29.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, eines Vertreters der ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation, eines Vertreters des belangten Bundesamtes und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin – auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder – einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation sowie ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und Anfragebeantwortungen sowie weiterer Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Darüber hinaus wurden , Dipl.-Ing. römisch 40 , der Bruder des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , als Zeugen einvernommen. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer Lichtbilder, die angeblich einen in Bagdad demonstrierenden Bruder zeigen, ein Konvolut an Lichtbildern bezüglich seiner Kinder in Österreich, eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit beim Roten Kreuz, eine Unterstützungserklärung der Volkshilfe und das bereits vorgelegte Zeugnis zur Integrationsprüfung (bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen) in Vorlage. Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Gefolge der mündlichen Verhandlung Lichtbilder ihrer Verletzung, einen Medienartikel bezüglich ihrer erfolgreichen medizinischen Behandlung in Österreich, ein Konvolut an Dienstleistungsschecks und drei bereits vorgelegte Bestätigungen vor.
  48. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.12.2019 wurden den Beschwerdeführern im Wege der ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation seitens des Bundesverwaltungsgerichtes – unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme – aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung etwa bezüglich der Proteste in Bagdad zusätzlich zu den bereits zur Kenntnis gebrachten Länderberichten – weitere aktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak, der UNAMI-Human Rights Special Report, zu Demonstrations in Iraq
  49. bis 09.10.2019, das Update zum UNAMI-Human Rights Special Report, zu Demonstrations in Iraq 25.
  50. bis 04.11.2019, der Bericht „More Deaths As Iraqi Protesters Clash With Security Forces In Baghdad“ von Radio Free Europe/ Radio Liberty, der Bericht zum Irak „Sanitäterin Freigelassen“ von Amnesty International vom 15.11.2019, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.06.2018 betreffend epileptisches Anfallsleiden bzw. Behandlung und Medikamente im Irak und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2017 betreffend die Behandlung von Epilepsie in Bagdad und An Najaf zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde festgehalten, dass der irakische Ministerpräsident am 29.11.2019 Medienberichten zufolge seinen Rücktritt angeboten habe. Abschließend wurde um Mitteilung ersucht, ob zur Erörterung der Berichte ein weiterer Verhandlungstermin gewünscht werde.
  51. Am 18.12.2019 langte im Wege der den Beschwerdeführern beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eine Stellungnahme bezüglich der mit Note vom 02.12.2019 übermittelten länderkundlichen Berichte beim Bundesverwaltungsgericht ein. Den übermittelten Länderfeststellungen wird demnach nicht entgegengetreten, sondern werden die länderkundlichen Berichte zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bei anhaltenden Unruhen im Irak und im Rahmen von möglichen Verfolgungshandlungen und/oder der Tötung des Familienvaters bei einer Rückkehr befürchten würden, ganz auf sich allein gestellt zu sein. Der Zweitbeschwerdeführerin wäre in solch einem Szenario aufgrund ihrer nur mehr eingeschränkten Mobilität der Schutz der minderjährigen Beschwerdeführer nicht möglich. Darüber hinaus werde bezüglich des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin begehrt, eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zu veranlassen. Abschließend wird auf einen weiteren Verhandlungstermin zur Erörterung der übermittelten Länderberichte und des zu einem späteren Zeitpunkt noch vorzulegenden Gutachtens eines vom Bundesverwaltungsgericht zu bestellenden Sachverständigen verzichtet. Der Stellungnahme ist ein Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin der Wohnortgemeinde der Beschwerdeführer vom 10.12.2019 bezüglich des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin angeschlossen.
  52. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2020 wurde Primar Dr. XXXX , LL.M., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin beauftragt.
  53. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2020 wurde Primar Dr. römisch 40 , LL.M., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin beauftragt.
  54. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2020 wurden den Beschwerdeführern im Wege der ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation seitens des Bundesverwaltungsgerichtes – unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme – die aktuellen länderkundlichen Informationen zur Lage in der Republik Irak vom 18.02.2020, ein ACCORD-Themendossier zum Irak bezüglich der aktuellen politischen Lage bzw. der Protestlage und das medizinische Gutachten vom 29.01.2020 zur Kenntnis gebracht.
  55. Zu den mit Note vom 05.03.2020 übermittelten länderkundlichen Berichten und zum Gutachten vom 29.01.2020 nahmen die Beschwerdeführer im Wege der ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit Schreiben vom 17.03.2020 Stellung. In diesem wird zunächst ausgeführt, dass den übermittelten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten wird, sondern werden die länderkundlichen Berichte zur Kenntnis genommen. Zum medizinischen Gutachten vom 29.01.2020 werde eine fachliche Stellungnahme der Oberärztin Dr. XXXX vom 12.03.2020 übermittelt, welche in wesentlichen Passagen den Ausführungen des Gutachtens vom 29.01.2020 widerspreche. Der Stellungnahme ist die fachärztliche Stellungnahme der Oberärztin Dr. XXXX vom 12.03.2020 angeschlossen.In diesem wird zunächst ausgeführt, dass den übermittelten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten wird, sondern werden die länderkundlichen Berichte zur Kenntnis genommen. Zum medizinischen Gutachten vom 29.01.2020 werde eine fachliche Stellungnahme der Oberärztin Dr. römisch 40 vom 12.03.2020 übermittelt, welche in wesentlichen Passagen den Ausführungen des Gutachtens vom 29.01.2020 widerspreche. Der Stellungnahme ist die fachärztliche Stellungnahme der Oberärztin Dr. römisch 40 vom 12.03.2020 angeschlossen.
  56. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2020 wurden den Beschwerdeführern im Wege der ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation seitens des Bundesverwaltungsgerichtes – unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme – die aktuellen länderkundlichen Informationen zur Lage in der Republik Irak vom 05.04.2020 und ein medizinisches Ergänzungsgutachten des Primars Dr. XXXX , LL.M., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, vom 25.03.2020 zur Kenntnis gebracht.
  57. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2020 wurden den Beschwerdeführern im Wege der ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation seitens des Bundesverwaltungsgerichtes – unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme – die aktuellen länderkundlichen Informationen zur Lage in der Republik Irak vom 05.04.2020 und ein medizinisches Ergänzungsgutachten des Primars Dr. römisch 40 , LL.M., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, vom 25.03.2020 zur Kenntnis gebracht.
  58. Zu den mit Note vom 06.04.2020 übermittelten länderkundlichen Berichten und zum Ergänzungsgutachten vom 25.03.2020 nahmen die Beschwerdeführer im Wege der ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit Schreiben vom 14.04.2020 Stellung. In diesem wird zunächst ausgeführt, dass den übermittelten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten wird, sondern werden die länderkundlichen Berichte zur Kenntnis genommen. Zum medizinischen Gutachten vom 25.03.2020 wird erneut eine fachliche Stellungnahme der Oberärztin Dr. XXXX vom 09.04.2020 übermittelt. Der Stellungnahme ist die fachärztliche Stellungnahme der Oberärztin Dr. XXXX vom 09.04.2020 angeschlossen.In diesem wird zunächst ausgeführt, dass den übermittelten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten wird, sondern werden die länderkundlichen Berichte zur Kenntnis genommen. Zum medizinischen Gutachten vom 25.03.2020 wird erneut eine fachliche Stellungnahme der Oberärztin Dr. römisch 40 vom 09.04.2020 übermittelt. Der Stellungnahme ist die fachärztliche Stellungnahme der Oberärztin Dr. römisch 40 vom 09.04.2020 angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  59. Feststellungen: 1.
  60. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  61. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seiner Ehegattin – der Zweitbeschwerdeführerin – sowie den gemeinsamen Kindern – nämlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer – im Viertel XXXX im Verwaltungsbezirk XXXX in einem gemieteten Haus. Zwischenzeitlich hielt sich der Erstbeschwerdeführer etwa in den Jahren 2005 und 2006 im Distrikt al-Hilla auf.1.1.
  62. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seiner Ehegattin – der Zweitbeschwerdeführerin – sowie den gemeinsamen Kindern – nämlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer – im Viertel römisch 40 im Verwaltungsbezirk römisch 40 in einem gemieteten Haus. Zwischenzeitlich hielt sich der Erstbeschwerdeführer etwa in den Jahren 2005 und 2006 im Distrikt al-Hilla auf. Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist seit dem 06.07.2008 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und der leibliche Vater der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. Nach dem Sturz Saddam Husseins arbeitete der Erstbeschwerdeführer ungefähr in den Jahren 2003 bis 2006 als Fahrer und in den Jahren 2007 oder 2008 bis 2011 im Sicherheitsbereich für die US-Streitkräfte bzw. US-Behörden. Vom Jahr 2012 an bis zur Ausreise war der Erstbeschwerdeführer als Taxilenker selbständig erwerbstätig und hat gut verdient, er erzielte ein Einkommen von USD 40,00-50,00 je Arbeitstag. Die Ehegattin und seine Kinder sind am gegenständlichen Verfahren beteiligt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist im Jahr 1988 im Iran-Irak-Krieg gefallen. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers lebt derzeit in Bagdad und bezieht eine Pension nach ihrem verstorbenen Ehegatten. Des Weiteren hat der Erstbeschwerdeführer sechs Brüder und zwei Schwestern. Davon sind ein Bruder im Jahr 2005 und eine Schwester im Jahr 1995 bereits verstorben. Zwei Brüder besitzen die Staatsangehörigkeit Schwedens und leben dort. Ein Bruder hält sich als Asylberechtigter in Österreich auf. Zwei Brüder und eine verheiratete Schwester befinden sich noch im Irak, wobei der Erstbeschwerdeführer keine Kenntnis von deren Aufenthaltsort hat. Der Erstbeschwerdeführer verfügt außerdem über mehrere Cousins und Neffen seitens seiner Ehegattin, die in Bagdad leben. Zudem wohnen auch noch die Schwiegermutter und ein Schwager des Erstbeschwerdeführers in Bagdad. Am 17.08.2015 begab sich der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern mit einem Taxi auf dem Landweg nach Nadschaf. Von dort verließ er den Irak legal im Luftweg – über Katar – in die Türkei nach Istanbul. Anschließend gelangte er wiederum mit einem Flugzeug nach Izmir. In der Folge begab er sich schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste mit einer Fähre nach Athen, von wo er mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden ist. Dort stellte er am 07.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  63. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihren Kindern – nämlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer – im Viertel XXXX im Verwaltungsbezirk XXXX in einem gemieteten Haus.1.1.
  64. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihren Kindern – nämlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer – im Viertel römisch 40 im Verwaltungsbezirk römisch 40 in einem gemieteten Haus. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Muslima und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, sie ist mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und die leibliche Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin erlitt im Irak bei einem Terroranschlag eine schwere Beinverletzung und Verbrennungen an 20 Prozent ihrer Hautoberfläche, die bereits in ihrem Herkunftsstaat behandelt wurden und dort zu einer Unterschenkelamputation des rechten Beines führten. Im Bundesgebiet kam es zu Wundheilungsstörungen, die eine Fortsetzung der Behandlung und letztlich einen mehrstündigen – erfolgreich verlaufenen – operativen Eingriff erforderlich machten. Die Zweitbeschwerdeführerin erhielt in Österreich eine neue Beinprothese, mit der sie sich ohne Gehhilfe fortbewegen kann. Ansonsten ist sie nunmehr – abgesehen von gelegentlich auftretenden und medikamentös behandelbaren Schmerzen – gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich im Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung etwa im dritten Schwangerschaftsmonat und erwartet derzeit ihr drittes Kind. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Irak etwa sieben Jahre die Schule. Nach dem Sturz Saddam Husseins setzte sie ihre schulische Ausbildung nicht mehr fort. In der Folge führte sie bis zu ihrer Ausreise den Haushalt für die Beschwerdeführer. Der Ehegatte und ihre Kinder sind am gegenständlichen Verfahren beteiligt. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist im Jahr 1998 verstorben. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebt derzeit in Bagdad. Aufgrund einer nicht näher ausgeführten Erkrankung steht diese in medikamentöser Behandlung. Des Weiteren hat die Zweitbeschwerdeführerin drei Brüder und eine Schwester. Letztere kam im Jahr 2014 ums Leben. Ein Bruder gilt seit dem Jahr 2005 als vermisst. Ein Bruder hält sich als Asylberechtigter in Österreich auf. Ein Bruder befindet sich noch in Bagdad, wo er als Taxifahrer erwerbstätig ist. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt außerdem über Onkel und eine Tante sowie drei Cousins, die in Bagdad leben. Ein Onkel arbeitet im Eisenbahnwesen und die Cousins sind ebenfalls als Taxifahrer erwerbstätig. Die Zweibeschwerdeführerin steht mit diesen Angehörigen über Facebook in Kontakt. In Bagdad leben außerdem die vier Kinder der verstorbenen Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren verwitweter Ehemann. Am 17.08.2015 begab sich die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern mit einem Taxi auf dem Landweg nach Nadschaf. Von dort verließ sie den Irak legal im Luftweg – über Katar – in die Türkei nach Istanbul. Anschließend gelangte sie wiederum mit einem Flugzeug nach Izmir. In der Folge begab sie sich schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste mit einer Fähre nach Athen, von wo sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden ist. Dort stellte sie für sich und die mitgereiste minderjährige Drittbeschwerdeführerin und den mitgereisten minderjährigen Viertbeschwerdeführer am 07.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  65. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder im Viertel XXXX im Verwaltungsbezirk XXXX in einem gemieteten Haus.1.1.
  66. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder im Viertel römisch 40 im Verwaltungsbezirk römisch 40 in einem gemieteten Haus. Die Drittbeschwerdeführerin bekennt sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, wobei sie aufgrund der toleranten Einstellung der Familie auch die Schulgottesdienste in der christlichen Kirche besucht. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde im Juni 2017 in Österreich Absencen-Epilepsie diagnostiziert. Diese epileptischen Anfälle äußerten sich dahingehend, dass die Drittbeschwerdeführerin desorientiert war. Die Drittbeschwerdeführerin erhielt in der Folge eine medikamentöse antikonvulsive Therapie mit Ethosuximid. Aufgrund der Anfallsverbesserung bis hin zu einem Sistieren der Anfälle konnte im Sommer beziehungsweise Herbst 2019 die antikonvulsive Therapie vollständig beendet werden. Aktuell zeigt sich bei der Drittbeschwerdeführerin – auch ohne eine medikamentöse antikonvulsive Therapie – eine Anfallsfreiheit. Eine dauerhafte Anfallsfreiheit ist möglich, wobei das Auftreten neuer epileptischer Anfälle aber auch nicht auszuschließen ist. Insofern bedürfte es einer erneuten Einleitung einer antikonvulsiven Therapie. Aufgrund des guten Ansprechens der Drittbeschwerdeführerin auf das Antikonvulsivum Ethosuximid (Wirkstoff: Ethosuximid) ist dieses Medikament hiefür in Betracht zu ziehen. Derzeit sowie bei weiterer Anfallsfreiheit bedarf es keiner medikamentösen Therapie. Kontrollen sind ebenso wenig zwingend erforderlich, wobei eine Kontrolle bei einem Facharzt für Neurologie auch bei Anfallsfreiheit – etwa in einem Zeitintervall anfangs von etwa einem halben bis zu einem Jahr – mit einem Elektroenzephalogramm empfohlen wird. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit der Drittbeschwerdeführerin muss nicht ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn eine dauerhafte Anfallsfreiheit erreicht wird. Im Fall einer Überstellung der Drittbeschwerdeführerin in den Irak ist eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere ein lebensbedrohlicher Zustand im Fall einer Rückführung, nicht anzunehmen, wobei beispielsweise Schlafentzug vermieden werden sollte. Im Falle einer Überstellung sollte diese zu geregelten Tageszeiten erfolgen. Weitere Erkrankungen der Drittbeschwerdeführerin bestehen nicht. Sie stellte am 07.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  67. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester im Viertel XXXX im Verwaltungsbezirk XXXX in einem gemieteten Haus.1.1.
  68. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester im Viertel römisch 40 im Verwaltungsbezirk römisch 40 in einem gemieteten Haus. Der Viertbeschwerdeführer bekennt sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, wobei er aufgrund der toleranten Einstellung der Familie auch die Schulgottesdienste in der christlichen Kirche besucht. Der Viertbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er stellte am 07.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  69. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweibeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verfügen über irakische Ausweisdokumente (Personalausweise und Staatsbürgerschaftsnachweise) im Original. 1.
  70. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer und zur Rückkehrgefährdung: 1.2.
  71. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Die Beschwerdeführer hatten darüber hinaus vor der Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe sowie aufgrund ihres Bekenntnisses zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu gewärtigen. 1.2.
  72. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer brachten keine eigenen asylrelevanten Ausreisegründe vor. 1.2.
  73. XXXX – ein Bruder des Erstbeschwerdeführers – verstarb am 12.05.2005 bei einem Terroranschlag eines gewaltsamen Todes. XXXX – ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers – verlor etwa in dieser Zeit bei einem Beschuss durch Terroristen seinen linken Arm. Aufgrund der damals instabilen Sicherheitssituation erfolgte zum Jahreswechsel 2005/2006 zudem eine Beschädigung des Elternhauses des Erstbeschwerdeführers. XXXX , eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, wurde am 07.06.2014 bei einem mit einer Autobombe verübten Terroranschlag tödlich verletzt Ebenfalls bei diesem Vorfall erlitt die Zweitbeschwerdeführerin die unter 1.1.
  74. beschriebenen Verletzungen. Die Identität oder das Motiv der den Terroranschlag verübenden Täter sind nicht feststellbar. Des Weiteren wird ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX seit dem Jahr 2005 vermisst, wobei die Ursache für dessen Verschwinden oder mögliche Täter nicht eruierbar waren. Ebenso wenig konnte verifiziert werden, dass XXXX , ein Bruder des Erstbeschwerdeführers, seit Anfang November 2019 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen als vermisst gilt. 1.2.
  75. römisch 40 – ein Bruder des Erstbeschwerdeführers – verstarb am 12.05.2005 bei einem Terroranschlag eines gewaltsamen Todes. römisch 40 – ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers – verlor etwa in dieser Zeit bei einem Beschuss durch Terroristen seinen linken Arm. Aufgrund der damals instabilen Sicherheitssituation erfolgte zum Jahreswechsel 2005 aus 2006, zudem eine Beschädigung des Elternhauses des Erstbeschwerdeführers. römisch 40 , eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, wurde am 07.06.2014 bei einem mit einer Autobombe verübten Terroranschlag tödlich verletzt Ebenfalls bei diesem Vorfall erlitt die Zweitbeschwerdeführerin die unter 1.1.
  76. beschriebenen Verletzungen. Die Identität oder das Motiv der den Terroranschlag verübenden Täter sind nicht feststellbar. Des Weiteren wird ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin namens römisch 40 seit dem Jahr 2005 vermisst, wobei die Ursache für dessen Verschwinden oder mögliche Täter nicht eruierbar waren. Ebenso wenig konnte verifiziert werden, dass römisch 40 , ein Bruder des Erstbeschwerdeführers, seit Anfang November 2019 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen als vermisst gilt. 1.2.
  77. Der Erstbeschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat nicht aufgrund seiner Tätigkeit für die US-Streitkräfte bzw. US-Behörden oder als selbständiger Taxilenker von Kämpfern und/oder Anhängern einer terroristischen Gruppierung, etwa in Form eines Drohbriefs, bedroht oder angegriffen und hatte auch keinen anderweitigen Übergriffen oder einer konkreten Bedrohung seitens einer terroristischen Gruppierung wie etwa Al-Qaida oder des Islamischen Staates zu gewärtigen. 1.2.
  78. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in die Stadt Bagdad einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 1.2.
  79. Die Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in die Stadt Bagdad auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/ oder physischer Gewalt aufgrund ihres Bekenntnisses zum schiitischen Islam ausgesetzt. Den Beschwerdeführern droht außerdem im Rückkehrfall keine strafrechtliche oder anderweitige behördliche Verfolgung und auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder individuell gegen sie gerichtete psychische und/ oder physische Gewalt im Falle der Teilnahme an nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung. 1.2.
  80. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen. 1.2.
  81. Den Beschwerdeführern droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung. 1.2.
  82. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat und dort in ihrer Herkunftsstadt Bagdad nicht von einer wirtschaftlichen Notlage betroffen, vielmehr lebten die Beschwerdeführer in geordneten Verhältnissen und gehörten der Mittelschicht an. Die Beschwerdeführer verfügen auch gegenwärtig im Fall ihrer Rückkehr über eine gesicherte Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser – in ihrer Herkunftsregion Bagdad sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion Bagdad in Gestalt der dort lebenden zahlreichen Familienangehörigen. Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hervorragender Ausbildung in der Schule sowie mit im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als zuletzt selbständiger Taxilenker. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Familienauskommens im Rückkehrfall möglich und zumutbar. Der Zweitbeschwerdeführerin ist ein – durch die aufgrund des Terroranschlages im Jahr 2014 erlittenen Verletzungen – gesundheitlich beeinträchtigter, eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Ausbildung in der Schule. Auch der Zweitbeschwerdeführerin ist nach der Geburt des dritten Kindes in einigen Jahren – soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführer zulässt – die Aufnahme leichter Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das entsprechend leistungsfähige familiäre Netzwerk des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die im Irak lebende Mutter bezieht eine Pension nach ihrem verstorbenen Ehegatten und ein Bruder und drei Cousins der Zweitbeschwerdeführerin sind als Taxilenker sowie ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin im Eisenbahnwesen erwerbstätig, sodass eine hinreichend finanzielle Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine Unterstützung der Beschwerdeführer gegeben ist. Zu beachten ist schließlich, dass von Seiten der in Europa aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (z.B. Lebensmittel) von Europa aus in den Irak möglich sind. 1.2.
  83. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsregion Bagdad über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung. 1.2.
  84. Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin haben als irakische Staatsbürger Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen in der irakischen Hauptstadt Bagdad und damit Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung allfälliger gesundheitlicher Leiden und den notwendigen Medikamenten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen infolge unzureichender finanzieller Mittel unzureichenden Zugang zu Medikamenten haben werden. 1.2.
  85. Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar. 1.
  86. Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet: 1.3.
  87. Die Beschwerdeführer halten sich seit dem 07.09.2015 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, sie sind Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer leben nach einer anfänglichen Unterbringung in einem Übergangsquartier des Bundes und einem mehrmonatigen Aufenthalt in einer Unterkunft der Volkshilfe seit 04.04.2016 gemeinsam in einem Privatquartier in der Gemeinde XXXX . Die Beschwerdeführer leben nach einer anfänglichen Unterbringung in einem Übergangsquartier des Bundes und einem mehrmonatigen Aufenthalt in einer Unterkunft der Volkshilfe seit 04.04.2016 gemeinsam in einem Privatquartier in der Gemeinde römisch 40 . Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und sind nicht erwerbstätig. Der Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführer ermöglicht diesen über Hilfstätigkeiten im Rahmen des Dienstleistungsschecks einen Zuverdienst. Der Erstbeschwerdeführer verrichtete vom 16.11.2016 bis 31.03.2017 gemeinnützige Arbeiten im Bezirks- und Pflegeheim XXXX (im Garten und der Küche). Im Zeitraum März 2019 bis Mai 2019 engagierte sich der Erstbeschwerdeführer beim Österreichischen Roten Kreuz im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung im Ausmaß von etwa zehn Stunden freiwillig als Dolmetscher. Zudem stand der Erstbeschwerdeführer auch der Volkshilfe in den vergangenen Jahren jederzeit bei Bedarf unentgeltlich als Dolmetscher zur Verfügung.Der Erstbeschwerdeführer verrichtete vom 16.11.2016 bis 31.03.2017 gemeinnützige Arbeiten im Bezirks- und Pflegeheim römisch 40 (im Garten und der Küche). Im Zeitraum März 2019 bis Mai 2019 engagierte sich der Erstbeschwerdeführer beim Österreichischen Roten Kreuz im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung im Ausmaß von etwa zehn Stunden freiwillig als Dolmetscher. Zudem stand der Erstbeschwerdeführer auch der Volkshilfe in den vergangenen Jahren jederzeit bei Bedarf unentgeltlich als Dolmetscher zur Verfügung. Der Erstbeschwerdeführer hat am 26.11.2019 mit der Firma XXXX GmbH in XXXX , XXXX , einen mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag über eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter für Oberflächenbehandlung und thermisches Beschichten im Bereich der Eisen- und Metallverarbeitung im Ausmaß von wöchentlich 30 Stunden zu einem Monatslohn von EUR 1.467,03 brutto abgeschlossen.Der Erstbeschwerdeführer hat am 26.11.2019 mit der Firma römisch 40 GmbH in römisch 40 , römisch 40 , einen mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag über eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter für Oberflächenbehandlung und thermisches Beschichten im Bereich der Eisen- und Metallverarbeitung im Ausmaß von wöchentlich 30 Stunden zu einem Monatslohn von EUR 1.467,03 brutto abgeschlossen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in Aussicht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache. Der Erstbeschwerdeführer hat in Linz vom 18.01.2016 bis 09.03.2016 an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen des Vereins Begegnung – arcobaleno im Ausmaß von 48 Unterrichtseinheiten, in Linz vom 06.04.2016 bis 01.06.2016 an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen – Stufe 2 des Vereins Begegnung – arcobaleno im Ausmaß von 72 Unterrichtseinheiten, in XXXX vom 26.06.2016 bis 15.09.2016 an einem Deutschunterricht für AsylwerberInnen des Vereins „ XXXX “ im Ausmaß von sechs Stunden pro Woche, in XXXX vom 14.11.2016 bis 25.01.2017 an einem Deutschkurs A2 Teil 1 für AsylwerberInnen der Volkshochschule Oberösterreich im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten und in XXXX vom 01.02.2017 bis 05.04.2017 an einem Deutschkurs A2 Teil 2 für AsylwerberInnen der Volkshochschule Oberösterreich im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten teilgenommen. Er hat die Prüfung A1 – Fit für Österreich auf Niveau A 1 des Österreichischen Integrationsfonds am 21.10.2016 bestanden und die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch auf Niveau A2 am 17.03.2017 gut bestanden. Ferner hat der Erstbeschwerdeführer die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds Niveau B1, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen, bestanden (Prüfungsdatum: 28.03.2018). Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in XXXX vom 05.04.2016 bis 22.06.2016 an einem Deutschunterricht für AsylwerberInnen des Vereins „ XXXX “ im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche und vom 26.07.2016 bis 09.09.2016 an einem Deutschunterricht für AsylwerberInnen des Vereins „ XXXX “ im Ausmaß von vier Stunden pro Woche teilgenommen und erhält derzeit privat Deutschunterricht. Eine Verständigung mit der Zweitbeschwerdeführerin in deutscher Sprache ist zumindest in Alltagssituationen möglich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache. Der Erstbeschwerdeführer hat in Linz vom 18.01.2016 bis 09.03.2016 an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen des Vereins Begegnung – arcobaleno im Ausmaß von 48 Unterrichtseinheiten, in Linz vom 06.04.2016 bis 01.06.2016 an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen – Stufe 2 des Vereins Begegnung – arcobaleno im Ausmaß von 72 Unterrichtseinheiten, in römisch 40 vom 26.06.2016 bis 15.09.2016 an einem Deutschunterricht für AsylwerberInnen des Vereins „ römisch 40 “ im Ausmaß von sechs Stunden pro Woche, in römisch 40 vom 14.11.2016 bis 25.01.2017 an einem Deutschkurs A2 Teil 1 für AsylwerberInnen der Volkshochschule Oberösterreich im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten und in römisch 40 vom 01.02.2017 bis 05.04.2017 an einem Deutschkurs A2 Teil 2 für AsylwerberInnen der Volkshochschule Oberösterreich im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten teilgenommen. Er hat die Prüfung A1 – Fit für Österreich auf Niveau A 1 des Österreichischen Integrationsfonds am 21.10.2016 bestanden und die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch auf Niveau A2 am 17.03.2017 gut bestanden. Ferner hat der Erstbeschwerdeführer die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds Niveau B1, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen, bestanden (Prüfungsdatum: 28.03.2018). Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in römisch 40 vom 05.04.2016 bis 22.06.2016 an einem Deutschunterricht für AsylwerberInnen des Vereins „ römisch 40 “ im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche und vom 26.07.2016 bis 09.09.2016 an einem Deutschunterricht für AsylwerberInnen des Vereins „ römisch 40 “ im Ausmaß von vier Stunden pro Woche teilgenommen und erhält derzeit privat Deutschunterricht. Eine Verständigung mit der Zweitbeschwerdeführerin in deutscher Sprache ist zumindest in Alltagssituationen möglich. Die Drittbeschwerdeführerin besucht im gegenwärtigen Schuljahr die vierte Klasse und der Viertbeschwerdeführer die zweite Klasse der Volksschule XXXX . Die schulpflichtigen Beschwerdeführer verfügen infolge ihres Schulbesuches über altersadäquate Kenntnisse der deutschen Sprache und pflegen einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden und Mitschülern sowie Lehrkräften. Die Drittbeschwerdeführerin spielt darüber hinaus in einem Verein Fußball. Die Drittbeschwerdeführerin besucht im gegenwärtigen Schuljahr die vierte Klasse und der Viertbeschwerdeführer die zweite Klasse der Volksschule römisch 40 . Die schulpflichtigen Beschwerdeführer verfügen infolge ihres Schulbesuches über altersadäquate Kenntnisse der deutschen Sprache und pflegen einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden und Mitschülern sowie Lehrkräften. Die Drittbeschwerdeführerin spielt darüber hinaus in einem Verein Fußball. Die anderen Beschwerdeführer sind nicht Mitglied eines Vereins und pflegen im Übrigen normale soziale Kontakte. Sie verfügen hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige und/ oder in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die die Beschwerdeführer aus dem Verein „ XXXX “ und der Volksschule der Wohnortgemeinde kennen. Die Beschwerdeführer und ihre Bekannten/ Freunde helfen und unterstützen einander gegenseitig. Die Beschwerdeführer treffen sich gerne mit ihren Freunden. Der Erstbeschwerdeführer spielt auch Fußball und der Viertbeschwerdeführer Fuß- und Handball. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.Die anderen Beschwerdeführer sind nicht Mitglied eines Vereins und pflegen im Übrigen normale soziale Kontakte. Sie verfügen hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige und/ oder in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die die Beschwerdeführer aus dem Verein „ römisch 40 “ und der Volksschule der Wohnortgemeinde kennen. Die Beschwerdeführer und ihre Bekannten/ Freunde helfen und unterstützen einander gegenseitig. Die Beschwerdeführer treffen sich gerne mit ihren Freunden. Der Erstbeschwerdeführer spielt auch Fußball und der Viertbeschwerdeführer Fuß- und Handball. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Unterstützer der Beschwerdeführer des Vereins „ XXXX “ bescheinigen den Beschwerdeführern einen regelmäßigen Besuch im „Treffpunkt der Kulturen“ und die Übernahme verschiedener Aufgaben im Verein, Interesse an einer Integration in die Gemeinschaft vor Ort bzw. die österreichische Gesellschaft, die Pflege westlicher Werte und einen guten Spracherwerb. Dem Erstbeschwerdeführer attestieren sie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Fleiß, Hilfsbereitschaft (im Verein oder bei sonstigen Veranstaltungen), den engagierten Besuch des Sprachcafes bzw. mehrerer Deutschkurse und die Qualifizierung für einen Berufsbildungs-Workshop und der Zweitbeschwerdeführerin Offenherzigkeit, Gastfreundlichkeit, Großzügigkeit, Hilfsbereitschaft, Geduld, Durchhaltevermögen, aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben (Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde, Treffen am Spielplatz und im „Treffpunkt der Kulturen“) und zuvorkommend zu sein sowie alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Des Weiteren attestieren die Unterstützer den minderjährigen Beschwerdeführern eine gute Entwicklung bzw. Integration, gutes Benehmen, Höflichkeit, Fleiß, das Knüpfen sozialer Kontakte, insbesondere zu den Kindern der Unterstützer (etwa auch bei Ausflügen, am Spielplatz, im Schulchor und im Schwimmbad), und Freude am Schulbesuch. Unterstützer der Beschwerdeführer des Vereins „ römisch 40 “ bescheinigen den Beschwerdeführern einen regelmäßigen Besuch im „Treffpunkt der Kulturen“ und die Übernahme verschiedener Aufgaben im Verein, Interesse an einer Integration in die Gemeinschaft vor Ort bzw. die österreichische Gesellschaft, die Pflege westlicher Werte und einen guten Spracherwerb. Dem Erstbeschwerdeführer attestieren sie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Fleiß, Hilfsbereitschaft (im Verein oder bei sonstigen Veranstaltungen), den engagierten Besuch des Sprachcafes bzw. mehrerer Deutschkurse und die Qualifizierung für einen Berufsbildungs-Workshop und der Zweitbeschwerdeführerin Offenherzigkeit, Gastfreundlichkeit, Großzügigkeit, Hilfsbereitschaft, Geduld, Durchhaltevermögen, aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben (Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde, Treffen am Spielplatz und im „Treffpunkt der Kulturen“) und zuvorkommend zu sein sowie alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Des Weiteren attestieren die Unterstützer den minderjährigen Beschwerdeführern eine gute Entwicklung bzw. Integration, gutes Benehmen, Höflichkeit, Fleiß, das Knüpfen sozialer Kontakte, insbesondere zu den Kindern der Unterstützer (etwa auch bei Ausflügen, am Spielplatz, im Schulchor und im Schwimmbad), und Freude am Schulbesuch. Der Gemeindearzt der Wohnortgemeinde der Beschwerdeführer attestiert dem Erstbeschwerdeführer in einem Unterstützungsschreiben vom 04.10.2017 – abgesehen von Ausführungen zur abweisenden Entscheidung der belangten Behörde und zum damaligen Gesundheitszustand der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin – ausgesprochen zugänglich, klug und gutmütig zu sein sowie die Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin mit großer Sorge und Aufmerksamkeit übernommen zu haben. Zudem bescheinigt der Gemeindearzt dem Erstbeschwerdeführer einen raschen Spracherwerb. Der Erstbeschwerdeführer habe regelmäßig das Sprachcafe besucht und sich auch als Dolmetscher immer einsatzbereit gezeigt. Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer den Führerschein erworben und Kontakte zu möglichen Arbeitgebern geknüpft. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern handle es sich um lebenslustige und dankbare Kinder. Die Familie sei ein Vorzeigebeispiel für Integration und das Funktionieren des Zusammenlebens zwischen den Kulturen. Diese Einschätzung bestätigt die Gruppenpraxis Dr. XXXX & Dr. XXXX in einem weiteren Unterstützungsschreiben vom 26.11.
  88. Abgesehen von Ausführungen zum Gesundheitszustand der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin attestieren die Verfasser des Schreibens den Beschwerdeführern bei sämtlichen ärztlichen Konsultationen Kooperationsbereitschaft, hervorragende Deutschkenntnisse und völlige Integration. Der Gemeindearzt der Wohnortgemeinde der Beschwerdeführer attestiert dem Erstbeschwerdeführer in einem Unterstützungsschreiben vom 04.10.2017 – abgesehen von Ausführungen zur abweisenden Entscheidung der belangten Behörde und zum damaligen Gesundheitszustand der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin – ausgesprochen zugänglich, klug und gutmütig zu sein sowie die Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin mit großer Sorge und Aufmerksamkeit übernommen zu haben. Zudem bescheinigt der Gemeindearzt dem Erstbeschwerdeführer einen raschen Spracherwerb. Der Erstbeschwerdeführer habe regelmäßig das Sprachcafe besucht und sich auch als Dolmetscher immer einsatzbereit gezeigt. Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer den Führerschein erworben und Kontakte zu möglichen Arbeitgebern geknüpft. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern handle es sich um lebenslustige und dankbare Kinder. Die Familie sei ein Vorzeigebeispiel für Integration und das Funktionieren des Zusammenlebens zwischen den Kulturen. Diese Einschätzung bestätigt die Gruppenpraxis Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 in einem weiteren Unterstützungsschreiben vom 26.11.
  89. Abgesehen von Ausführungen zum Gesundheitszustand der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin attestieren die Verfasser des Schreibens den Beschwerdeführern bei sämtlichen ärztlichen Konsultationen Kooperationsbereitschaft, hervorragende Deutschkenntnisse und völlige Integration. Eine ehemalige Mitarbeiterin im Sprachcafe bescheinigt den Beschwerdeführern ebenfalls die dortige regelmäßige Teilnahme an den Kursen und Kindernachmittagen, um sich die österreichischen Lebensgewohnheiten anzueignen und die Sprache zu erlernen. Die Verfasserin des Schreibens vom 22.11.2019 attestiert dem Erstbeschwerdeführer zudem Arbeitsfähigkeit und -willigkeit. Er verfüge über Berufserfahrung als Fahrer und Wachdienstmitarbeiter sowie eine Qualifikation als Fleischhauer. Mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei eine problemlose Verständigung auf Deutsch möglich. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden Deutsch fließend sprechen. Zudem seien die minderjährigen Beschwerdeführer in den örtlichen Vereinen und der Volksschule integriert. Der Viertbeschwerdeführer spiele Fuß- und Handball und die Drittbeschwerdeführerin Fußball in einem Verein. Die Beschwerdeführer würden durch ihre Angepasstheit und ihr Engagement an örtlichen Institutionen eine Bereicherung für die Gesellschaft und die Menschen darstellen. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten durch ihren Aufenthalt in Österreich keinen Bezug mehr zu ihrer Herkunft. Sie wären durch eine Ausweisung entwurzelt und in ihrer Entwicklung emotional und sozial beeinträchtigt. Ein Betreuer des Erstbeschwerdeführers attestiert ihm in Zusammenhang mit seiner Bereitschaft stets als Dolmetscher zur Verfügung zu stehen Hilfsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Die Direktorin und Lehrerinnen der Volksschule der minderjährigen Beschwerdeführer bescheinigen diesen einen gute Integration in die Klassengemeinschaft, Höflichkeit und Hilfsbereitschaft. Die Drittbeschwerdeführerin schreibe sehr gute Aufsätze und werde die Schularbeiten gut meistern. Der Viertbeschwerdeführer sei immer fröhlich und verbreite gute Laune. Er spreche gut Deutsch und erbringe gute schulische Leistungen. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden an Schulveranstaltungen bzw. -festen, Weihnachtsaufführungen und Gottesdiensten teilnehmen und sich im Schulchor engagieren. Ferner wird den minderjährigen Beschwerdeführern Pünktlichkeit bei der Abgabe und den Eltern attestiert, sehr bemüht und kooperativ zu sein. 1.3.
  90. Im Bundesgebiet leben ein mit den Beschwerdeführern mitgereister Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Cousin/ Schwager des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie, ein Bruder des Erstbeschwerdeführers bzw. Cousin/ Schwager der Zweitbeschwerdeführerin und dessen Familie sowie ein weiterer Cousin des Erstbeschwerdeführers. Dem mitgereisten Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Cousin/ Schwager des Erstbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2016, Zl. 1086375007-151298167, aufgrund seines Antrages vom 07.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann entnommen werden, dass sich bei ihm aus dem Umstand seiner Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung eine besondere Gefährdungslage ergebe und er daher einer Verfolgung von Seiten schiitischer Milizen ausgesetzt sei. XXXX lebte seit seiner Einreise stets in Niederösterreich, wobei er seinen Wohnsitz in etwa jährlichen Abständen wechselte. Er lebt nicht mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt.Dem mitgereisten Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Cousin/ Schwager des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2016, Zl. 1086375007-151298167, aufgrund seines Antrages vom 07.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann entnommen werden, dass sich bei ihm aus dem Umstand seiner Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung eine besondere Gefährdungslage ergebe und er daher einer Verfolgung von Seiten schiitischer Milizen ausgesetzt sei. römisch 40 lebte seit seiner Einreise stets in Niederösterreich, wobei er seinen Wohnsitz in etwa jährlichen Abständen wechselte. Er lebt nicht mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt. Dem Bruder des Erstbeschwerdeführers bzw. Cousin/ Schwager der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. 1108640009-160711098, aufgrund seines Antrages vom 20.05.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann entnommen werden, dass sich bei ihm aus der beruflichen Tätigkeit eine besondere Gefährdungslage ergebe, zumal er glaubhaft gemacht habe, seit vielen Jahren als Security-Mitarbeiter für die US-Streitkräfte und in weiterer Folge für hochrangige irakische Politiker tätig gewesen und aufgrund dieser Tätigkeit Drohungen von Seiten oppositioneller Extremisten ausgesetzt gewesen zu sein. XXXX lebte seit seiner Einreise stets in Niederösterreich. Er lebt nicht mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt. Dessen Ehegattin XXXX , geb. XXXX , wurde bereits zuvor mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. 1084117907-151169600, aufgrund ihres Antrages vom 24.08.2015 im Wesentlichen wegen dieser Gefährdungslage der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Bruder des Erstbeschwerdeführers bzw. Cousin/ Schwager der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. 1108640009-160711098, aufgrund seines Antrages vom 20.05.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann entnommen werden, dass sich bei ihm aus der beruflichen Tätigkeit eine besondere Gefährdungslage ergebe, zumal er glaubhaft gemacht habe, seit vielen Jahren als Security-Mitarbeiter für die US-Streitkräfte und in weiterer Folge für hochrangige irakische Politiker tätig gewesen und aufgrund dieser Tätigkeit Drohungen von Seiten oppositioneller Extremisten ausgesetzt gewesen zu sein. römisch 40 lebte seit seiner Einreise stets in Niederösterreich. Er lebt nicht mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt. Dessen Ehegattin römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde bereits zuvor mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. 1084117907-151169600, aufgrund ihres Antrages vom 24.08.2015 im Wesentlichen wegen dieser Gefährdungslage der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Besondere Merkmale der Abhängigkeit der Beschwerdeführer von ihren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen (oder umgekehrt) wie Unterhaltsgewährung, Unterstützung im Krankheitsfall oder der gemeinsame Betrieb eines Unternehmens liegen nicht vor. 1.3.
  91. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.3.
  92. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  93. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
  94. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen:
  95. Aktuelle Ereignisse 07.10.2019: Seit dem 01.10.19 kam es zu Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und für bessere Grundversorgung in Bagdad, Nasriyah (Provinzhauptstadt Dhi Qar) und anderen Städten. Die Demonstrationen sollen über soziale Medien organisiert worden sein, eine Führung ist bis dato nicht bekannt. Die zunächst friedlichen Demonstrationen eskalierten als Sicherheitskräfte versuchten die Menschenmengen aufzulösen. Irakische Sicherheitsquellen dementierten direkt auf Demonstranten geschossen zu haben und haben Ermittlungen eingeleitet. Demonstranten blockierten Hauptverkehrsstraßen und setzten Dutzende öffentliche Gebäude und acht Parteibüros in Brand. Am 05.10.19 verkündete der irakische Premierminister Adel Abd al-Mahdi ein soziales Programm, welches u.a. berufliche Weiterbildungen, sozialen Wohnungsbau sowie finanzielle Entschädigungen für die Familien der toten Demonstranten enthalten soll. Bei einer Pressekonferenz am 06.10.19 teilte Saed Maan im Namen der Sicherheitskräfte mit, dass bei den Protesten in mehreren Landesteilen bisher 104 Personen, davon acht Sicherheitskräfte, und 6.107 weitere Personen, darunter auch Sicherheitskräfte, verletzt wurden. Der irakischen Menschenrechtskommission zufolge wurden mindestens 132 Demonstranten verhaftet. Am 06.10.19 sollen bei Ausschreitungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten in Sadr City (Bagdad) weitere 15 Menschen getötet worden sein. Zeitweise wurden aufgrund der Proteste der Internetzugang und der Zugang zu sozialen Medien (z.B. Facebook, Twitter, WhatsApp) eingeschränkt. Die Organisation NetBlock berichtet, dass der Irak zeitweise zu etwa 70 % offline war. Reporter ohne Grenzen (RSF) zufolge seien bei der Berichterstattung über die Proteste seit dem 01.10.19 Journalisten von mindestens 14 verschiedenen Medieninstitutionen angegriffen worden. Drei Journalisten seien zeitweise festgenommen worden. Lokalen Medienberichten zufolge wurden u.a. Einrichtungen der Satellitensender Al-Arabiyya und NRT bei Angriffen in Bagdad von maskierten Unbekannten beschädigt oder zerstört. Am 02.10.19 wurden der Aktivist und Karikaturist Hussein Adel Madani und seine Frau von unbekannten Angreifern in ihrer Wohnung in Basra erschossen. Lokalen Medienberichten zufolge sollen beide zuvor an Demonstrationen teilgenommen haben. 14.10.2019: Ein Ausschuss soll die mehr als 110 Todesfälle nach Massenprotesten gegen Korruption und Misswirtschaft in Irak untersuchen. Dies hatte Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi am 12.10.19 verkündet. Großajatollah Ali al-Sistani hatte die Einrichtung eines solchen Ausschusses gefordert. Am 07.10.19 kam es in dem überwiegend schiitisch geprägten Stadtteil Sadr City erneut zu Demonstrationen. Die Demonstranten forderten neue Jobs und kritisierten den Tod mehrerer Demonstranten in der vorangegangenen Nacht. Bei den Ausschreitungen in der Nacht zum 07.10.19 waren mindestens acht Menschen gestorben. 28.10.2019: Die für den 25.10.19 angekündigten Proteste halten weiter an. Es handelt sich um die zweite Protestwelle in diesem Monat (vgl. BN v. 07.10.19). Seit dem 27.10.19 schließen sich lokalen Berichten zufolge vermehrt auch Schülerinnen, Schüler und Studierende in Bagdad und anderen Städten den Protesten an. Die Forderungen der Demonstranten enthalten u.a. Aufrufe zum Sturz des bestehenden politischen Systems (muhassassa), zur Absetzung der herrschenden politischen Elite und zur Reformierung des Wahlgesetzes. Demonstranten steckten mindestens 50 Regierungs-, Parteigebäude und Milizenbüros in Brand. Unbekannte Dritte eröffneten Human Rights Watch zufolge das Feuer auf Demonstranten, die versuchten Milizenbüros zu stürmen. Sicherheitskräfte nutzten u.a. Tränengas/-kanister, Gummigeschosse und Blendgranaten um die Demonstrati-onen aufzulösen. Anti-Terror-Einheiten wurden u.a. in Bagdad und Nasriyah entsandt, um Regierungsgebäude zu schützen und die Demonstrationen zu beenden.28.10.2019: Die für den 25.10.19 angekündigten Proteste halten weiter an. Es handelt sich um die zweite Protestwelle in diesem Monat vergleiche BN v. 07.10.19). Seit dem 27.10.19 schließen sich lokalen Berichten zufolge vermehrt auch Schülerinnen, Schüler und Studierende in Bagdad und anderen Städten den Protesten an. Die Forderungen der Demonstranten enthalten u.a. Aufrufe zum Sturz des bestehenden politischen Systems (muhassassa), zur Absetzung der herrschenden politischen Elite und zur Reformierung des Wahlgesetzes. Demonstranten steckten mindestens 50 Regierungs-, Parteigebäude und Milizenbüros in Brand. Unbekannte Dritte eröffneten Human Rights Watch zufolge das Feuer auf Demonstranten, die versuchten Milizenbüros zu stürmen. Sicherheitskräfte nutzten u.a. Tränengas/-kanister, Gummigeschosse und Blendgranaten um die Demonstrati-onen aufzulösen. Anti-Terror-Einheiten wurden u.a. in Bagdad und Nasriyah entsandt, um Regierungsgebäude zu schützen und die Demonstrationen zu beenden. Die Berichterstattung vor Ort bleibt weiterhin schwierig (vgl. BN v. 07.10.19). Am 27.10.19 veröffentlichte die irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte Namen von 13 in Nasriyah verhafteten Aktivisten. Am 22.10.19 veröffentlichte die irakische Regierung die Ergebnisse der Ermittlungen zu Toten und Verletzten während der vorangeganger Proteste (vgl. BN v. 07.10.19). Zwischen dem 01.10.19 und 09.10.19 wurden den Ermittlungen zufolge 157 Personen (inkl. acht Sicherheitskräfte) getötet und mehr als 3.000 Personen verletzt. Die häufigsten Verletzungs- und Todesursachen waren Schüsse in den Kopf oder die Brust. Der Einsatz von Scharfschützen und die Beschädigung von TV-Stationen (vgl. BN v. 07.10.19) wurden in den offiziellen Ermittlungen nicht aufgegriffen. Zwischen dem 25.10.19 und dem 27.10.19 kamen der irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge weitere73 Menschen ums Leben, mehr als 3.500 wurden verletzt.Die Berichterstattung vor Ort bleibt weiterhin schwierig vergleiche BN v. 07.10.19). Am 27.10.19 veröffentlichte die irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte Namen von 13 in Nasriyah verhafteten Aktivisten. Am 22.10.19 veröffentlichte die irakische Regierung die Ergebnisse der Ermittlungen zu Toten und Verletzten während der vorangeganger Proteste vergleiche BN v. 07.10.19). Zwischen dem 01.10.19 und 09.10.19 wurden den Ermittlungen zufolge 157 Personen (inkl. acht Sicherheitskräfte) getötet und mehr als 3.000 Personen verletzt. Die häufigsten Verletzungs- und Todesursachen waren Schüsse in den Kopf oder die Brust. Der Einsatz von Scharfschützen und die Beschädigung von TV-Stationen vergleiche BN v. 07.10.19) wurden in den offiziellen Ermittlungen nicht aufgegriffen. Zwischen dem 25.10.19 und dem 27.10.19 kamen der irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge weitere73 Menschen ums Leben, mehr als 3.500 wurden verletzt. IOM zufolge sind aufgrund der jüngsten Militäroperationen in Syrien im Zeitraum vom 14.-27.10.19 etwa rund 12.000 Menschen über verschiedene Grenzübergänge in den Irak geflohen. Der UN zufolge sind ca. 75% der registrierten Flüchtlinge Frauen und Kinder. Die Mehrheit der Geflüchteten wurde im Flüchtlingscamp Bardarash (Provinz Dohuk) untergebracht. Täglich kommen der UN zufolge zwischen 900 und 1.200 Personen im Lager Bardarash, welches kommende Woche seine Kapazität (max. 11.000 Personen) erreichen wird, an. Diejenigen mit Angehörigen in der Kurdischen Region-Irak (KR-I) sollen nach und nach aus dem Camp zu ihren Angehörigen entlassen werden. Kurdischen Medienberichten zufolge soll der Bau neuer Flüchtlingslager angesichts des Flüchtlingsstroms in Angriff genommen werden. 11.11.2019: Die Proteste in Irak halten an (vgl. BN v. 04.11.19). Die Demonstrationen konzentrierten sich weiterhin auf Bagdad und die südlichen und zentralen Provinzen, insbesondere Babil, Basra, Dhi Qar, Karbala, Missan, Muthana, Najaf, Qadisiyah und Wassit, auch wenn vereinzelte Demonstrationen in anderen Provinzen stattfanden. Studierende schlossen sich auch am 10.11.19 erneut den Demonstrationen an. Offiziellen irakischen Angaben zufolge sollen bei den regierungskritischen Massenprotesten in Irak seit Anfang Oktober mindestens 319 Menschen ums Leben gekommen sein. Präsident Barham Salih, Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi und der Parlamentsvorsitzende Mohammed al-Halbusi hätten am 10.11.19 in einer gemeinsamen Mitteilung versprochen, Korruption zu bekämpfen und auf eine Reform des Wahlrechts hinzuarbeiten. Das bestehende politische System und die Verfassung müssten überarbeitet werden.11.11.2019: Die Proteste in Irak halten an vergleiche BN v. 04.11.19). Die Demonstrationen konzentrierten sich weiterhin auf Bagdad und die südlichen und zentralen Provinzen, insbesondere Babil, Basra, Dhi Qar, Karbala, Missan, Muthana, Najaf, Qadisiyah und Wassit, auch wenn vereinzelte Demonstrationen in anderen Provinzen stattfanden. Studierende schlossen sich auch am 10.11.19 erneut den Demonstrationen an. Offiziellen irakischen Angaben zufolge sollen bei den regierungskritischen Massenprotesten in Irak seit Anfang Oktober mindestens 319 Menschen ums Leben gekommen sein. Präsident Barham Salih, Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi und der Parlamentsvorsitzende Mohammed al-Halbusi hätten am 10.11.19 in einer gemeinsamen Mitteilung versprochen, Korruption zu bekämpfen und auf eine Reform des Wahlrechts hinzuarbeiten. Das bestehende politische System und die Verfassung müssten überarbeitet werden. Seit Beginn der zweiten Protestwelle (vgl. BN v. 28.10.19) setzen irakische Sicherheitskräfte militärische Tränengasgranaten ein. Menschenrechtsorganisationen zufolge werden sie wahllos in die Menschenmenge oder gezielt auf Demonstranten (Kopf-/Brusthöhe) geworfen. Zudem führt ihr Einsatz u.a. zu Atembeschwerden bis hin zum Ersticken und Verbrennungen auf der Haut. Seit Beginn der zweiten Protestwelle vergleiche BN v. 28.10.19) setzen irakische Sicherheitskräfte militärische Tränengasgranaten ein. Menschenrechtsorganisationen zufolge werden sie wahllos in die Menschenmenge oder gezielt auf Demonstranten (Kopf-/Brusthöhe) geworfen. Zudem führt ihr Einsatz u.a. zu Atembeschwerden bis hin zum Ersticken und Verbrennungen auf der Haut. Lt. dpa-Meldung vom 10.11.2019 sei der Organisation NetBlocks zufolge das Internet seit fast einer Woche nur noch teilweise zugänglich. Seit über einem Monat hätten nur 20 bis 35 Prozent der Nutzer über längere Zeiträume Zugang zum Internet gehabt. Am 05.11.19 wurde eine Reihe von Aktivisten von irakischen Sicherheitskräften in mehreren Städten und Provinzen verhaftet, darunter in Bagdad, Basra, Dhi Qar, Karbala und Maysan. Berichten zufolge hätten die Sicherheitskräfte die Massenverhaftungen ohne entsprechende Haftbefehle durchgeführt. Bereits am 25.10.19 veröffentlichte der Hohe Richterliche Rat eine Stellungnahme, dass Artikel 2 des Anti-Terror-Gesetztes bei Zerstörung oder Beschädigung öffentlichen Eigentums oder Gewalt gegen Sicherheitskräfte zum Tragen kommt (UNAMI.
  96. Bericht, S. 5). UNAMI veröffentlichte am 05.11.19 einen weiteren Bericht zu den Demonstrationen im Zeitraum vom 25.10.-04.11.19, in dem ein Teil der Gewalt dokumentiert ist. Die ersten Untersuchungsergebnisse würden darauf hinweisen, dass zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche begangen wurden, einschließlich tödlicher Gewalt gegen Demonstranten, der unverhältnismäßige Einsatz von Tränengas und Blendgranaten, fortgesetzte Anstrengungen zur Begrenzung der Medienberichterstattung über die Demonstrationen, Entführungen und vielfache Festnahmen. Nach den Protesten in Bagdad und mehreren Provinzen im Zentral- und Südirak vom 01.10.-09.10.19 sind Massendemonstrationen unter anderem gegen staatliche Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung am 25.10.19 wieder aufgeflammt. Die Demonstranten hätten sich auch sehr frustriert über die Todesfälle und Verletzten gezeigt, die sowohl auf den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt durch die Sicherheitskräfte als auch auf vorsätzliche Tötungen durch bewaffnete Gruppierungen während der früheren Demonstrationen zurückzuführen seien. Darüber hinaus hätten die Demonstranten begonnen, grundlegende Veränderungen des politischen Systems zu fordern. Im Vergleich zu den früheren Demonstrationen, an denen meist junge Männer der Arbeiterklasse und Aktivisten der Zivilgesellschaft beteiligt gewesen seien, hätte an diesen Demonstrationen eine zunehmende Zahl von Demonstranten aus demografisch unterschiedlichen Bevölkerungsschichten teilgenommen, darunter eine signifikante Zahl von Frauen, älteren Menschen, Schülern, Fachleuten, Studenten und Lehrern. Die Demonstrationen hätten sich weiterhin auf Bagdad und die südlichen und zentralen Provinzen, insbesondere Babil, Basra, Dhi Qar, Karbala, Missan, Muthana, Najaf, Qadisiyah und Wassit konzentriert, auch wenn vereinzelte Demonstrationen in anderen Provinzen stattgefunden hätten. Am 04.11.19 und 05.11.19 führte die türkische Luftwaffe erneut Luftschläge im Gebiet Sinjar durch. Die US-Kommission für Religionsfreiheit verurteilte die Nähe der Luftschläge zu zivilen Wohngebieten. 25.11.2019: Seit Wochen kommt es immer wieder zu Protesten gegen die politische Führung. Vor allem in Bagdad und im Süden des Landes demonstrieren die Menschen. Die Demonstrationen richten sich insbesondere gegen die Korruption und die schlechte Wirtschaftslage. Die Demonstranten fordern einen Rücktritt der Regierung sowie ein neues politisches System. Bislang sind seit Beginn der Proteste mehr als 320 Menschen ums Leben gekommen und Tausende wurden verletzt. Menschenrechtsorganisationen werfen den Sicherheitskräften vor, mit großer Härte gegen die Proteste vorzugehen. Nach jüngsten Pressemeldungen kam es in Bagdad und anderen Provinzen im Süden erneut zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte sollen Tränengas eingesetzt und mit scharfer Munition geschossen haben. In Nasirija, Provinz Dhi Qar, im Süden des Landes, soll ebenfalls scharfe Munition und Tränengas eingesetzt worden sein, um eine Menschenmenge zu vertreiben, die drei Brücken in der Stadt besetzt hatte. Dabei sollen mindestens drei Menschen getötet und mehr als 50 weitere verletzt worden sein. Laut einer weiteren Pressemeldung sollen mehr als 70 Menschen verletzt worden sein. Auch in den Provinzen Kerbala, Najaf, Qadissiyah, Wassit, Maysan und Basra soll es zu Protesten mit Toten und Verletzten gekommen sein. Es kommt auch weiterhin zu nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere in den Provinzen Ninive, Salahaddin, Babil, Kirkuk und Diyla. Bei einer Sicherheitsoperation gegen den IS wurden am 19.11.19 ein IS-Kämpfer getötet sowie Materialien wie Kraftstoff und Ausrüstung vernichtet. Bei einer Sicherheitsoperation gegen IS-Kämpfer am 23.11.19 in der Provinz Ninive wurden sechs IS-Kämpfer getötet. Weiterhin wurden Gewehre, Garanten und sonstige Ausrüstungsgegenstände sichergestellt. IOM zufolge haben zwischen dem 14.10.19 und 24.11.19 insgesamt 16.827 Menschen die Grenze zum Irak überschritten. Aktuell werden alle Neuankömmlinge mit dem Bus in das Bardarash Camp, Provinz Ninive, gebracht. Die Flüchtlinge werden in den Camps Bardarash, Domiz und Gawilan untergebracht. 02.12.2019: Das irakische Parlament hat am 01.12.19 das Rücktrittsgesuch von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi angenommen. Mahdi soll die Amtsgeschäfte weiterführen, bis ein Nachfolger bestimmt werde. Mahdi hatte am 29.11.19 seinen Rücktritt angekündigt, nachdem am 28.11.19 die Gewalt eskaliert war. Auch in der vergangenen Woche hielten die Proteste an. Trotz des angekündigten Rücktritts von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi am 29.11.19 kam es am 30.11.19 erneut zu Demonstrationen in Bagdad und den südlichen Provinzen. Auch in Mosul kam es zu Solidaritätsbekundungen. Demonstranten hatten am 01.12.19 zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage das iranische Konsulat in Najaf in Brand gesetzt. Bereits am 27.11.19 stürmten irakische Demonstranten das iranische Konsulat in Najaf und zündeten das Gebäude an. Die konsularischen Mitarbeiter konnten kurz zuvor evakuiert werden. Sicherheitskräfte hatten am 27.11.19 Tränengas und scharfe Munition gegen die Protestierenden eingesetzt. Demonstrationen wurden u.a. auch aus den Provinzen Bagdad, Dhi Qar, Karbala und Babil bekannt. Bislang wurden im Rahmen der Proteste seit Anfang Oktober 2019 mindestens 420 Menschen getötet und etwa 15.000 verletzt. Am 01.12.19 erließ der Hohe Justizrat, die oberste irakische Justizbehörde, einen Haftbefehl gegen General Jamil al-Shammari. Dem Hohen Justizrat zufolge hatte er das Durchgreifen gegen Demonstranten in der Provinz Dhi Qar, im Süden des Landes, angeordnet, bei dem mindestens 32 Menschen ums Leben gekommen sind. Er sei am 28.11.19 seines Postens enthoben worden, weiterhin sei ein Reiseverbot gegen ihn verhängt worden. Am 21.11.19 teilte die irakische Medienkommission die dreimonatige Suspension von neun TV-Stationen (Al-Arabiyam Al-Hadath, NRT TV, ANB TV, Dijlah, Al-Sharqiya TV, Al-Fallujah TV, Al-Rasheed, Hona Bagdad) und die dauerhafte Schließung von vier Radiostationen (Radio Al-Nass, Radio Sawa, Radio Al-Yawm, Radio Nawa) mit. Vier weitere TV-Stationen (Rudaw TV, Asia TV, Al-Sumaria TV, Ur TV, Syk New Arabic) erhielten eine Warnung. Als Grund für die Schließungen der TV-Stationen wurden u.a. die Nichtbeachtung von Richtlinien, Sendung aus dem Ausland und Anstiftung zum Hass genannt. Betroffen sind sowohl lokale als auch internationale Media Outlets. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass am 26.11.19 eine Reporterin und ein Kameramann (Dijlah TV) in Najaf von der Bereitschaftspolizei zusammengeschlagen und ihr Equipment beschlagnahmt wurde. Seit Beginn der Proteste Anfang Oktober 2019 kommt es zu schweren Einschränkungen der Pressefreiheit und Übergriffen auf Journalisten (vgl. BN v. 07.10.19).Am 21.11.19 teilte die irakische Medienkommission die dreimonatige Suspension von neun TV-Stationen (Al-Arabiyam Al-Hadath, NRT TV, ANB TV, Dijlah, Al-Sharqiya TV, Al-Fallujah TV, Al-Rasheed, Hona Bagdad) und die dauerhafte Schließung von vier Radiostationen (Radio Al-Nass, Radio Sawa, Radio Al-Yawm, Radio Nawa) mit. Vier weitere TV-Stationen (Rudaw TV, Asia TV, Al-Sumaria TV, Ur TV, Syk New Arabic) erhielten eine Warnung. Als Grund für die Schließungen der TV-Stationen wurden u.a. die Nichtbeachtung von Richtlinien, Sendung aus dem Ausland und Anstiftung zum Hass genannt. Betroffen sind sowohl lokale als auch internationale Media Outlets. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass am 26.11.19 eine Reporterin und ein Kameramann (Dijlah TV) in Najaf von der Bereitschaftspolizei zusammengeschlagen und ihr Equipment beschlagnahmt wurde. Seit Beginn der Proteste Anfang Oktober 2019 kommt es zu schweren Einschränkungen der Pressefreiheit und Übergriffen auf Journalisten vergleiche BN v. 07.10.19). 09.12.2019: Am 06.12.19 haben in Bagdad Augenzeugen zufolge unbekannte Schützen auf Demonstranten geschossen. Dabei sollen mindestens 16 Menschen getötet und rund 100 weitere verletzt worden sein. Nach Angaben des irakischen Innenministeriums wurden vier Zivilisten getötet und 80 weitere verletzt. Dennoch kam es am 08.12.19 in Bagdad und mehreren Städten im Süden des Landes, u.a. in Hilla (Provinz Babil), Amara (Provinz Maysan), Diwaniya (Provinz Qadissiyah), Kut (Provinz Wasit) und Najaf (Provinz Najaf), erneut zu Protesten. In Nasiriyah (Provinz Dhi Qar), einem Hotspot der Proteste, versammelten sich am 08.12.19 in der Innenstadt Demonstranten zusammen mit Vertretern mächtiger Stämme. Dort waren am 05.12.19 mehr als 25 Menschen bei Protesten getötet worden. Dies veranlasste die lokalen Stämme, die Sicherheits- und Verwaltungsangelegenheiten zu übernehmen. Die Checkpoints werden nun mit Freiwilligen besetzt. Nach Zählung der irakischen Menschenrechtskommission wurden bei den regierungskritischen Protesten bislang mehr als 460 Menschen getötet und mehr als 20.000 verletzt. 16.12.2019: Am 11.12.19 veröffentlichte die UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) einen weiteren Bericht bezüglich der seit dem 01.10.19 anhaltenden regierungskritischen Proteste in Irak. Im Berichtszeitraum vom 05.11.19 bis zum 08.12.19 zählte UNAMI 170 Tote und 2.264 Verletzte. UNAMI verweist darauf, dass die irakische Regierung die Herausgabe offizieller Statistiken seitens der Krankenhäuser an UNAMI unterbindet. Die Proteste haben sich auf 13 der 18 irakischen Provinzen ausgeweitet. Die kurdischen Provinzen sind bisher nicht von den Demonstrationen betroffen. UNAMI zufolge wird gegen festgenommene Demonstranten gemäß dem irakischen Strafgesetz Klage erhoben, nicht nach der Anti-Terror-Gesetzgebung. Den Erkenntnissen von UNAMI zufolge gehen unbekannte Dritte nach wie vor mit scharfer Munition, Drohungen, Entführungen bis hin zu gezielten Tötungen gegen Demonstranten vor. Während gegen einige Verantwortliche innerhalb der Sicherheitskräfte Anklage erhoben wurde, setzen Sicherheitskräfte nach wie vor u.a. scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Berichten von u.a. Human Rights Watch zufolge werden Aktivist*innen und Demonstrant*innen nach wie vor eingeschüchtert, angegriffen, entführt oder getötet. Auch in der vergangenen Woche hielten die Proteste an. So haben am 16.12.19 Demonstranten den Zugang zu einer Universität in der Provinz Babil geschlossen. In Bagdad wurde am 15.12.19 ein Aktivist, der auch als Journalist arbeitet, von unbekannten bewaffneten Männern getötet. Ebenfalls am 15.12.19 wurden in Diwaniyah, Provinz al-Qadisiyya, durch eine Autobombenexplosion zwei Aktivisten verletzt. Am 14.12.19 setzten in der Stadt Amara, Provinz Missan, irakische Demonstranten das Haus des Kandidaten für das Amt des Premierministers in Brand. Eine Reihe von politischen Parteien haben sich auf die von pro-iranischen Gruppen unterstützte Kandidatur von Al-Sudani, der bereits Kabinettsposten innehatte, geeinigt. Irakische Demonstranten hatten wiederholt klargestellt, dass sie nicht wollen, dass der zukünftige Premierminister in den vorangegangenen Kabinetten offizielle Positionen innehabe. Am 10.12.19 nahm die Gewalt im Zentrum von Bagdad wieder zu, als 31 Demonstranten durch den Einsatz von Tränengas seitens der Sicherheitskräfte verwundet wurden, um sie vom Wathba-Platz, einem zentralen Platz in Bagdad, zu vertreiben. Am 09.12.19 wurden mindestens 15 Personen, Demonstranten und Sicherheitskräfte, bei Zusammenstößen in der Hafenregion Umm Qasr in der Provinz Basra verletzt. Es kommt auch weiterhin zu nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen. IS-Angriffe konzentrierten sich insbesondere auf die Provinzen Diyala, Ninive, Kirkuk und Bagdad. Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer werden weiterhin durchgeführt. So wurden am 15.12.19 bei einem Luftangriff in der Nähe von Albu Juma, zwischen den Provinzen Diyala und Salahaddin, drei IS-Kämpfer getötet. Ebenfalls am 15.12.19 wurden in Samarra, Provinz Salahaddin, bei einer Sicherheitsoperation acht IS-Kämpfer getötet. In der Nähe von Fallujah, Provinz Anbar, wurden die Leichen von 643 Männern und Jungen entdeckt. Es wird vermutet, dass sie zu dem Stamm Al-Muhammeda gehören, die nach der Befreiung des Gebietes vom IS verschwunden sind. 13.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des
  97. Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet (vgl. BN v. 02.12.19). 4 13.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des
  98. Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet vergleiche BN v. 02.12.19). 4 Lokale Medien berichteten, dass 166 Aktivisten zwischen dem 01.10.19 und dem 28.12.19 entführt oder verschwunden seien. Die Irakische Hohe Menschenrechtskommission (IHCHR) geht von 68 entführten oder verschwundenen Personen aus und dokumentierte 33 gezielte Tötungsversuche, wobei 14 Personen ums Leben kamen. Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbollah (KH) – auf eine irakische Militärbasis, dabei wurden ein amerikanischer Auftragnehmer getötet und vier amerikanische und zwei irakische Soldaten verletzt. Bereits zuvor war es vermehrt zu Angriffen auf amerikanische Truppen und Ziele im Irak gekommen (vgl. BN v. 16.12.19). Am 29.12.19 führten die USA Vergeltungsschläge auf drei Einrichtungen der KH durch, dabei sollen mehrere KH-Kämpfer verletzt und getötet worden sein. Am 31.12.19 demonstrierten KH-Unterstützer und Anhänger der Volksmobilisierungsfront vor der amerikanischen Botschaft innerhalb der hochgesicherten Green Zone im Zentrum von Bagdad. Demonstranten stürmten dabei den Eingangsbereich der Botschaft und setzten diesen in Brand. Unklar ist, wie diese die Sicherheitskontrollen zur Green Zone passieren konnten. Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbol

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