Obsah (15)
§ 28Art 133§ 7§ 8§ 9§§ 57§ 55§ 10§ 52§ 46§§ 31§ 6Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlL529 1306182-4 SpruchL529 1306182-4/3E BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) reiste in Begleitung seiner Mutter im Jahr 2005 nach Österreich ein und stellte diese als gesetzliche Vertreterin für den BF am 11.10.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern es sollten die Fluchtgründe der Mutter im Rahmen des Familienverfahrens gelten. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) reiste in Begleitung seiner Mutter im Jahr 2005 nach Österreich ein und stellte diese als gesetzliche Vertreterin für den BF am 11.10.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern es sollten die Fluchtgründe der Mutter im Rahmen des Familienverfahrens gelten. I.
- Mit Bescheid vom 14.09.2006, Zl: XXXX , wurde der Asylantrag des BF
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 im Rahmen des Familienverfahrens für nicht zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.09.2007 erteilt.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 14.09.2006, Zl: römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Rahmen des Familienverfahrens für nicht zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.09.2007 erteilt. Gegen diesen Bescheid vom 14.09.2006 wurde lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes I. Berufung erhoben, Spruchpunkt II. und III. erwuchsen daher in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid vom 14.09.2006 wurde lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. Berufung erhoben, Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen daher in Rechtskraft. I.
- Die befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen des BF wurden wiederholt befristet verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 25.09.2014 befristet bis zum 19.09.2016 erteilt. römisch eins.
- Die befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen des BF wurden wiederholt befristet verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 25.09.2014 befristet bis zum 19.09.2016 erteilt. I.
- Nach mehreren Rechtsgängen wurde der Antrag des BF vom 11.10.2005 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.06.2012, Zl: XXXX ,
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen und erwuchs mit 26.06.2012 in Rechtskraft. römisch eins.4. Nach mehreren Rechtsgängen wurde der Antrag des BF vom 11.10.2005 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.06.2012, Zl: römisch 40 ,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und erwuchs mit 26.06.2012 in Rechtskraft. Begründend wurde hinsichtlich der Rückkehrsituation auf den gewährten subsidiären Schutz verwiesen, welcher bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Ein eingeleitetes Aberkennungsverfahren sei von Seiten des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 12.03.2012 behoben und an das Bundesasylamt (BAA) zurückverwiesen worden. Das BAA komme nunmehr zum Schluss, dass dem BF in Österreich weiterhin subsidiärer Schutz zu gewähren sei. I.
- Am 29.10.2014 heiratete der BF die österreichische Staatsangehörige XXXX . römisch eins.
- Am 29.10.2014 heiratete der BF die österreichische Staatsangehörige römisch 40 . 1.
- Das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete wegen Straffälligkeit des BF ein Verfahren zur Aberkennung des mit 14.09.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Mit Bescheid vom 08.01.2015 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asly
G aberkannt, die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen, eine Abschiebung nach Armenien
§ 9Abs. 2 Asyl
G als unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt. 1.6. Das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete wegen Straffälligkeit des BF ein Verfahren zur Aberkennung des mit 14.09.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Mit Bescheid vom 08.01.2015 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AslyG aberkannt, die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen, eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG als unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 06.02.2015 in Rechtskraft. I.
- Die Mutter des BF stellte am 23.04.2018 einen Antrag auf Duldungskarte; diese wurde dem BF nach seiner Haftentlassung am 20.11.2018 ausgefolgt.römisch eins.
- Die Mutter des BF stellte am 23.04.2018 einen Antrag auf Duldungskarte; diese wurde dem BF nach seiner Haftentlassung am 20.11.2018 ausgefolgt. I.
- Mit 01.02.2019 wurde der BF in die Grundversorgung aufgenommen. römisch eins.
- Mit 01.02.2019 wurde der BF in die Grundversorgung aufgenommen. I.
- Am 30.08.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag
§ 55Asyl
G auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. römisch eins.9. Am 30.08.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag
Paragraph 55, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. I.9.1. Am 18.10.2019 wurde der BF zu seinem Antrag
§ 55Asyl
G vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Armenier sei, aber keine Staatsbürgerschaft und auch keinen Reisepass habe. Er sei gesund, spreche Russisch, Armenisch, Serbisch und Deutsch. In seinem Herkunftsland lebe eine Tante von ihm, ein Kontakt zu ihr bestehe nicht. In Österreich seien seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder aufhältig. Er lebe bei den Eltern und werde von diesen unterstützt. Er sei verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau getrennt und es sei nicht klar, ob er auch der Vater des ehelichen Kindes sei. Er habe österreichische und armenische Freunde und gehe regelmäßig ins Box- und Fitnesstraining. Er sei in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. römisch eins.9.1. Am 18.10.2019 wurde der BF zu seinem Antrag
Paragraph 55, AsylG vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Armenier sei, aber keine Staatsbürgerschaft und auch keinen Reisepass habe. Er sei gesund, spreche Russisch, Armenisch, Serbisch und Deutsch. In seinem Herkunftsland lebe eine Tante von ihm, ein Kontakt zu ihr bestehe nicht. In Österreich seien seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder aufhältig. Er lebe bei den Eltern und werde von diesen unterstützt. Er sei verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau getrennt und es sei nicht klar, ob er auch der Vater des ehelichen Kindes sei. Er habe österreichische und armenische Freunde und gehe regelmäßig ins Box- und Fitnesstraining. Er sei in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. I.9.
- An Integrationsunterlagen liegen im Akt die Bestätigung eines Deutschkurses vom 25.08.2008, die Teilnahmebestätigung an den Römerspielen 2006 und ein dienstrechtlicher Vorvertrag im Gewerbetrieb der Mutter auf.römisch eins.9.
- An Integrationsunterlagen liegen im Akt die Bestätigung eines Deutschkurses vom 25.08.2008, die Teilnahmebestätigung an den Römerspielen 2006 und ein dienstrechtlicher Vorvertrag im Gewerbetrieb der Mutter auf. I.9.
- Am 17.02.2020 wurde die Ehefrau des BF vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie mit dem BF zwar verheiratet sei, von ihm aber getrennt lebe. Der BF sei sieben Jahre in Haft gewesen. Nach der Haft wollten sie „es noch kurz probieren“, die Beziehung habe aber nicht mehr gepasst. Das dabei entstandene Kind habe den BF nicht interessiert und er glaube auch nicht, dass er der Vater sei. Er habe die Tochter auch nur einmal im Oktober 2019 bei einer Familienberatung gesehen; er habe sie sonst nie besucht und interessiere sich auch nicht für sie.römisch eins.9.
- Am 17.02.2020 wurde die Ehefrau des BF vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie mit dem BF zwar verheiratet sei, von ihm aber getrennt lebe. Der BF sei sieben Jahre in Haft gewesen. Nach der Haft wollten sie „es noch kurz probieren“, die Beziehung habe aber nicht mehr gepasst. Das dabei entstandene Kind habe den BF nicht interessiert und er glaube auch nicht, dass er der Vater sei. Er habe die Tochter auch nur einmal im Oktober 2019 bei einer Familienberatung gesehen; er habe sie sonst nie besucht und interessiere sich auch nicht für sie. I.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl: XXXX , wurde der Antrag des BF vom 30.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 – 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.10. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 30.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass die Gründe, die nach der Aberkennung des subsidiären Schutzes zur Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat geführt haben, nicht mehr vorliegen würden. Ein (schützenswertes) Familienleben in Österreich oder Integrationsschritte des BF seien nicht feststellbar. Er beherrsche die armenische Sprache und verfüge im Fall der Rückkehr über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sei gesund, berufserfahren und arbeitsfähig. Somit liege eine geänderte Sachlage vor, weil der BF volljährig und selbständig sei. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, warum nunmehr die Abschiebung nach Armenien zulässig sei.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, warum nunmehr die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. I.
- Dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sind folgende rechtskräftige Verurteilungen zu entnehmen: römisch eins.
- Dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sind folgende rechtskräftige Verurteilungen zu entnehmen: 01) LG ST.POELTEN 9 HV 82/2007B vom 18.06.2007 RK 18.06.2007 PAR 83/1 PAR 15 144/1 PAR 105/1 StGB Datum der (letzten) Tat 08.03.2007 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 05.11.2014 zu LG ST.POELTEN 9 HV 82/2007B RK 18.06.2007 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG ST.POELTEN 9 HV 85/2009X vom 30.07.2009 02) LG ST.POELTEN 9 HV 94/2007T vom 20.08.2007 RK 24.08.2007 PAR 15 269/1 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat 15.06.2007 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG ST.POELTEN 9 HVZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG ST.POELTEN 9 HV 82/2007B RK 18.06.2007 Jugendstraftat Vollzugsdatum 05.11.2014 zu LG ST.POELTEN 9 HV 94/2007T RK 24.08.2007 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG ST.POELTEN 9 HV 85/2009X vom 30.07.2009 03) LG ST.POELTEN 9 HV 85/2009X vom 30.07.2009 RK 04.08.2009 PAR 83/1 PAR 15 105/1 PAR 107/1 127 136/1 U 2 232/2 PAR 12 (3. FALL) 127 PAR 127 241 E/1 127 83/1 105/1 StGB Datum der (letzten) Tat 16.05.2009 Freiheitsstrafe 18 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 28.11.2010 04) BG ST.POELTEN 9 U 303/2009I vom 18.11.2009 RK 24.11.2009 PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat 23.08.2009 Freiheitsstrafe 1 Monat Jugendstraftat Vollzugsdatum 05.11.2014 zu BG ST.POELTEN 9 U 303/2009I RK 24.11.2009 zu LG ST.POELTEN 9 HV 82/2007B RK 18.06.2007 zu LG ST.POELTEN 9 HV 85/2009X RK 04.08.2009 zu LG ST.POELTEN 9 HV 94/2007T RK 24.08.2007 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.02.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG WR.NEUSTADT 44 BE 595/2010V vom 04.01.2011 zu BG ST.POELTEN 9 U 303/2009I RK 24.11.2009 zu LG ST.POELTEN 9 HV 85/2009X RK 04.08.2009 zu LG ST.POELTEN 9 HV 94/2007T RK 24.08.2007 zu LG ST.POELTEN 9 HV 82/2007B RK 18.06.2007 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG ST.POELTEN 009 HV 136/2012a vom 16.10.2012 05) LG WR.NEUSTADT 36 HV 1/2011P vom 09.02.2011 RK 15.02.2011 PAR 83/1 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 15.12.2014 zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 1/2011P RK 15.02.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.05.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG WR.NEUSTADT 44 BE 197/2011S vom 31.03.2011 zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 1/2011P RK 15.02.2011 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG ST.POELTEN 009 HV 136/2012a vom 16.10.2012 06) BG ST.POELTEN 009 U 249/2012b vom 26.09.2012 RK 01.10.2012 § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 15.06.2012 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 25.10.2018 zu BG ST.POELTEN 009 U 249/2012b RK 01.10.2012 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG ST.POELTEN 009 HV 29/2013t vom 26.06.2013 07) LG ST.POELTEN 009 HV 136/2012a vom 16.10.2012 RK 15.02.2013 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 15.05.2012 Freiheitsstrafe 10 Monate Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG ST.POELTEN 009Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG ST.POELTEN 009 U 249/2012b RK 01.10.2012 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 26.12.2013 08) LG ST.POELTEN 009 HV 29/2013t vom 26.06.2013 RK 29.11.2013 § 142
(1)StGBParagraph 142,
(1)StGB § 105
(1)StGBParagraph 105,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 19.11.2012 Freiheitsstrafe 4 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 29.08.2018 Der BF befand sich von 09.05.2009 – 21.10.2009 – 06.05.2011 und von 03.11.2012 – 25.10.2018 in Haft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen: römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Der Asylantrag des BF vom 11.10.2005 wurde
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen und es wurde zunächst die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 im Rahmen des Familienverfahrens für nicht zulässig erklärt. römisch zwei.1.1. Der Asylantrag des BF vom 11.10.2005 wurde
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und es wurde zunächst die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Rahmen des Familienverfahrens für nicht zulässig erklärt. Mit Bescheid vom 08.01.2015 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asly
G aberkannt, die befristet erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, eine Abschiebung nach Armenien
§ 9Abs. 2 Asyl
G als unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt. Mit Bescheid vom 08.01.2015 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AslyG aberkannt, die befristet erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG als unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Die Duldungskarte wurde dem BF nach seiner Haftentlassung am 20.11.2018 ausgefolgt. Am 30.08.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag
§ 55Asyl
G auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 30.08.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag
Paragraph 55, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. II.1.
- Zur Rückkehrsituation stellte das BFA fest, dass der BF im Heimatland keiner Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt sei, ohne die individuelle Situation des BF tatsächlich zu berücksichtigen.römisch zwei.1.
- Zur Rückkehrsituation stellte das BFA fest, dass der BF im Heimatland keiner Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt sei, ohne die individuelle Situation des BF tatsächlich zu berücksichtigen. Das BFA stellte fest, dass der BF in Armenien geboren und der Sohn von armenischen Eltern sei und formell daher das Recht habe, die armenische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Begründend führte das BFA weiters aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrende in Anspruch nehmen könne, berücksichtigte in seiner Entscheidung aber weder in den Feststellungen noch in den beweiswürdigenden Ausführungen den Umstand, dass sich im Akt inneliegend eine Bestätigung der armenischen Botschaft vom 03.07.2014 findet, wonach der BF über keinen armenischen Pass verfügt und dass laut der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über seine Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Demnach ist die Staatsangehörigkeit des BF ungeklärt. II.1.
- Fazit: Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft und die Rückkehrsituation des BF, steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft.römisch zwei.1.
- Fazit: Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft und die Rückkehrsituation des BF, steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) II.3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. II.3.1.4.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.2. Zur Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). II.3.
- Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.
- Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall: II.3.3.
- Im gegenständlichen Verfahren stellte das BFA (unter Privat- und Familienleben) fest, dass dem BF der subsidiäre Schutz, welchen er von der Mutter abgeleitet bekommen habe, mit Bescheid vom 08.01.2015 rechtskräftig aberkannt und die Abschiebung des BF in sein Heimatland mit folgender Begründung für unzulässig erklärt worden sei: „Sie haben im Heimatland keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie haben sich zum überwiegenden Teil Ihres jungen Lebens außerhalb Ihres Heimatlandes aufgehalten. Ihre Eltern und Ihre Geschwister befinden sich in Österreich und haben sich hier gut integriert. Sie beherrschen die deutsche Sprache und verstehen die armenische Sprache nur zum Teil. Sie würden bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland in eine persönlich und finanziell ausweglose Lage kommen, weshalb in Ihrem Fall weiterhin die Voraussetzungen für einen Refoulmentschutz gegeben waren und war daher spruchgemäß zu entscheiden“. römisch zwei.3.3.
- Im gegenständlichen Verfahren stellte das BFA (unter Privat- und Familienleben) fest, dass dem BF der subsidiäre Schutz, welchen er von der Mutter abgeleitet bekommen habe, mit Bescheid vom 08.01.2015 rechtskräftig aberkannt und die Abschiebung des BF in sein Heimatland mit folgender Begründung für unzulässig erklärt worden sei: „Sie haben im Heimatland keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie haben sich zum überwiegenden Teil Ihres jungen Lebens außerhalb Ihres Heimatlandes aufgehalten. Ihre Eltern und Ihre Geschwister befinden sich in Österreich und haben sich hier gut integriert. Sie beherrschen die deutsche Sprache und verstehen die armenische Sprache nur zum Teil. Sie würden bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland in eine persönlich und finanziell ausweglose Lage kommen, weshalb in Ihrem Fall weiterhin die Voraussetzungen für einen Refoulmentschutz gegeben waren und war daher spruchgemäß zu entscheiden“. Das BFA ging davon aus, dass diese Gründe nunmehr nicht mehr vorliegen würden, weil - der BF in Österreich über kein schützenswertes Familienleben verfüge, - der BF im Heimatland eine Tante väterlicherseits habe, - der BF die armenische Sprache beherrsche, - der BF gesund, berufserfahren und arbeitsfähig sei und darüber hinaus - der BF das formelle Recht habe, die armenische Staatsbürgerschaft zu erwerben; zudem könne er von den armenischen Behörden auch eine Unterstützung erwarten. Weiters führte das BFA aus, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei, er zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in der Region verfüge und darüber hinaus für ihn die Möglichkeit bestehe, sich an Organisationen zu wenden, welche beim Einstieg nach Rückkehr nach Armenien Unterstützungen und Hilfeleistungen anbieten. II.3.3.
- Dazu ist auszuführen, dass dem BFA zwar insofern beizupflichten ist, dass der BF gesund und arbeitsfähig sein mag und ihm grundsätzlich zumutbar ist, sich im Herkunftsland durch Arbeit eine Existenzgrundlage zu verschaffen. Das BFA ging aber auch davon aus, dass er, insbesondere bis er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern, auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen oder die Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in Anspruch nehmen kann. römisch zwei.3.3.
- Dazu ist auszuführen, dass dem BFA zwar insofern beizupflichten ist, dass der BF gesund und arbeitsfähig sein mag und ihm grundsätzlich zumutbar ist, sich im Herkunftsland durch Arbeit eine Existenzgrundlage zu verschaffen. Das BFA ging aber auch davon aus, dass er, insbesondere bis er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern, auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen oder die Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in Anspruch nehmen kann. Um im Fall des BF die Rückkehrentscheidung zu erlassen und seine Abschiebung nach Armenien für zulässig zu erklären, wäre es aber auch erforderlich gewesen, sich mit der Rückkehrsituation von Personen auseinanderzusetzen, die über keinen armenischen Pass verfügen bzw. bei denen – wie im vorliegenden Fall – bei den armenischen Behörden keine Angaben über eine allf. Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Das BFA geht anhand einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.07.2008 davon aus, dass der BF die armenische Staatsbürgerschaft erwerben könne, zumal er in Armenien geboren sei (AS 824). Dieses Argument ist aber zu kurz gegriffen. Zum einen sind – der Anfragebeantwortung zufolge – an die Verleihung bzw. Bestätigung der Staatsbürgerschaft noch die Erfüllung weiterer Kriterien erforderlich, insbesondere aber hätte sich eben aus diesen Gründen das BFA mit dem Umstand beschäftigen müssen, ob und welchen Zugang der BF – auch ohne vorerst nachweisbarer armenischer Staatsbürgerschaft – zum armenischen Arbeitsmarkt und/oder zu Unterstützungen durch armenische Behörden überhaupt hat. Das BFA hat aber keinerlei Erhebungen dazu getätigt, welche Möglichkeiten es für Nicht-Armenier bzw. für Armenier, die ihre Staatszugehörigkeit nicht nachweisen können und zu deren Staatszugehörigkeit auch den armenischen Behörden keine Informationen vorliegen, am armenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und/oder Unterstützungsleistungen durch armenische Behörden zu erhalten. Weiters fehlen jegliche Erhebungen, ob der BF mit seiner persönlichen Vorgeschichte (keine Dokumente, 1 Jahr Aufenthalt in Armenien, Strafregisterauszug) überhaupt die Möglichkeit hat, die armenische Staatsbürgerschaft bestätigt zu bekommen bzw. gegebenenfalls zu erhalten. II.3.3.
- Hinsichtlich der Bindungen des BF zum Heimatstaat des BF kam das BFA zum Schluss, dass von festen Bindungen des BF zum Heimatstaat auszugehen sei und begründete dies mit dessen Erziehung durch armenische Eltern, den Aufenthalt einer Tante väterlicherseits im Herkunftsland und dem Kontakt des BF innerhalb einer armenischen Community im Bundesgebiet. Das BVwG geht in Anbetracht des Umstandes, dass der BF nur sein erstes Lebensjahr in Armenien verbrachte, zur Tante keinen Kontakt hat und er armenische Freunde in Österreich hat, nicht unbedingt von einer „festen Bindung zum Herkunftsstaat Armenien“ aus, jedoch ist dieser Umstand lediglich im Rahmen der Interessensabwägung zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. römisch zwei.3.3.
- Hinsichtlich der Bindungen des BF zum Heimatstaat des BF kam das BFA zum Schluss, dass von festen Bindungen des BF zum Heimatstaat auszugehen sei und begründete dies mit dessen Erziehung durch armenische Eltern, den Aufenthalt einer Tante väterlicherseits im Herkunftsland und dem Kontakt des BF innerhalb einer armenischen Community im Bundesgebiet. Das BVwG geht in Anbetracht des Umstandes, dass der BF nur sein erstes Lebensjahr in Armenien verbrachte, zur Tante keinen Kontakt hat und er armenische Freunde in Österreich hat, nicht unbedingt von einer „festen Bindung zum Herkunftsstaat Armenien“ aus, jedoch ist dieser Umstand lediglich im Rahmen der Interessensabwägung zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. II.3.3.
- Aus diesen Darlegungen ist ersichtlich, dass die vom BFA getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die Rückkehrsituation – insbesondere in Hinblick auf die fehlende Nachweisbarkeit der Staatsangehörigkeit des BF zu Armenien (vgl. Pkt. II.3.3.2.) – keinen ausreichenden Bezug zum individuellen Vorbringen des BF aufweist (vgl. VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111) und das Vorbringen nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt wurde. Stattdessen stützte sich das BFA auf die allgemeine Erwerbsmöglichkeit des erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen BF und verwies ihn für den Fall, dass er nicht in der Lage sein sollte, den Lebensunterhalt zu bestreiten, darauf, dass er von den armenischen Behörden auch eine Unterstützung zu erwarten habe (AS 826), ohne zu prüfen, ob ihm eine solche Unterstützung überhaupt zuteil werden kann. römisch zwei.3.3.
- Aus diesen Darlegungen ist ersichtlich, dass die vom BFA getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die Rückkehrsituation – insbesondere in Hinblick auf die fehlende Nachweisbarkeit der Staatsangehörigkeit des BF zu Armenien vergleiche Pkt. römisch zwei.3.3.2.) – keinen ausreichenden Bezug zum individuellen Vorbringen des BF aufweist vergleiche VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111) und das Vorbringen nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt wurde. Stattdessen stützte sich das BFA auf die allgemeine Erwerbsmöglichkeit des erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen BF und verwies ihn für den Fall, dass er nicht in der Lage sein sollte, den Lebensunterhalt zu bestreiten, darauf, dass er von den armenischen Behörden auch eine Unterstützung zu erwarten habe (AS 826), ohne zu prüfen, ob ihm eine solche Unterstützung überhaupt zuteil werden kann. Die Feststellungen des BFA sind insoweit zu kurz greifend und ist eine Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Rückkehrsituation des BF nur unzureichend erfolgt. II.3.3.
- Das BFA hatte ausgeführt, der BF fühle sich als Armenier, er hätte aber keine Staatsangehörigkeit. Er habe trotz Aufforderung, ein originales Personaldokument vorzulegen, kein entsprechendes Dokument vorgelegt. Er habe keinen aktuellen Beweis vorgelegt, welcher die behauptete Staatenlosigkeit beweisen würde. Da der BF in Armenien geboren sei und er
der armenischen Gesetzgebung die armenische Staatsbürgerschaft erwerben könne, sei somit im Fall des BF keine Staatenlosigkeit festzustellen gewesen. Aufgrund dessen habe die armenische Staatsangehörigkeit festgestellt werden können.römisch zwei.3.3.5. Das BFA hatte ausgeführt, der BF fühle sich als Armenier, er hätte aber keine Staatsangehörigkeit. Er habe trotz Aufforderung, ein originales Personaldokument vorzulegen, kein entsprechendes Dokument vorgelegt. Er habe keinen aktuellen Beweis vorgelegt, welcher die behauptete Staatenlosigkeit beweisen würde. Da der BF in Armenien geboren sei und er
der armenischen Gesetzgebung die armenische Staatsbürgerschaft erwerben könne, sei somit im Fall des BF keine Staatenlosigkeit festzustellen gewesen. Aufgrund dessen habe die armenische Staatsangehörigkeit festgestellt werden können. Die Argumentation des BFA – es habe die armenische Staatsangehörigkeit festgestellt werden können – ist angesichts der vorstehenden Ausführungen und des Akteninhaltes unschlüssig. Wenn das BFA ausführt, der BF sei den Aufforderungen (zur Dokumentenvorlage) nicht nachgekommen, so ist dem zu entgegnen, dass es diesfalls Aufgabe des BFA gewesen wäre, den Sachverhalt – durch geeignete Ermittlungen (bei armenischen Behörden) – zu erhellen und nicht diese Ermittlungspflicht auf den BF auszulagern. Diese offenbar zeitraubenden Ermittlungen hat das BFA aber unterlassen – offenbar, um solche vom BVwG vornehmen zu lassen und damit die Ermittlungspflicht weiter abzuwälzen. Zudem bleibt hier anzumerken, dass sich die Aussagen „der BF hat das formelle Recht, die armenische Staatsbürgerschaft zu erwerben“ und „aufgrund dessen konnte die armenische Staatsbürgerschaft festgestellt werden“ widersprechen. II.3.3.
- Die Bestätigung der armenischen Botschaft vom 03.07.2014, wonach der BF über keinen armenischen Pass verfügt und dass laut der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über seine Staatsbürgerschaft vorhanden sind, kommt in den umfangreichen Verwaltungsakten mehrfach vor; wie diese Bestätigung zustande kam, erschließt sich aus den vorliegenden Akten aber nicht; es kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob diese Bestätigung authentisch ist.römisch zwei.3.3.
- Die Bestätigung der armenischen Botschaft vom 03.07.2014, wonach der BF über keinen armenischen Pass verfügt und dass laut der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über seine Staatsbürgerschaft vorhanden sind, kommt in den umfangreichen Verwaltungsakten mehrfach vor; wie diese Bestätigung zustande kam, erschließt sich aus den vorliegenden Akten aber nicht; es kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob diese Bestätigung authentisch ist. II.3.3.
- Wenn aber der relevante Sachverhalt – hier: Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Unterstützungsleistungen für einen Rückkehrenden, dessen Staatszugehörigkeit den armenischen Behörden nicht bekannt ist bzw. ob überhaupt die Möglichkeit für den BF besteht, seine Staatszugehörigkeit bestätigt bzw. verliehen zu bekommen; überhaupt die Frage der Staatsangehörigkeit – nicht feststeht, lässt sich auch keine Rückkehrentscheidung für den BF treffen. Insoweit hat das BFA somit bloß ansatzweise ermittelt. Es werden diese Fragen im fortgesetzten Verfahren zu erheben sein und aktuelle und vollständige, auf das individuelle Vorbringen/die individuelle Rückkehrsituation des BF ergänzte Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF – insbesondere für den Fall der Rückkehr – abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein. römisch zwei.3.3.
- Wenn aber der relevante Sachverhalt – hier: Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Unterstützungsleistungen für einen Rückkehrenden, dessen Staatszugehörigkeit den armenischen Behörden nicht bekannt ist bzw. ob überhaupt die Möglichkeit für den BF besteht, seine Staatszugehörigkeit bestätigt bzw. verliehen zu bekommen; überhaupt die Frage der Staatsangehörigkeit – nicht feststeht, lässt sich auch keine Rückkehrentscheidung für den BF treffen. Insoweit hat das BFA somit bloß ansatzweise ermittelt. Es werden diese Fragen im fortgesetzten Verfahren zu erheben sein und aktuelle und vollständige, auf das individuelle Vorbringen/die individuelle Rückkehrsituation des BF ergänzte Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF – insbesondere für den Fall der Rückkehr – abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich. II.3.
- Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch zwei.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Gegenständlich wäre auch zu prüfen, ob eine Anwendbarkeit des § 53 FPG nicht ausgeschlossen erscheint.Gegenständlich wäre auch zu prüfen, ob eine Anwendbarkeit des Paragraph 53, FPG nicht ausgeschlossen erscheint. II.4.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.römisch zwei.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war nicht zuzulassen, weil diese Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG abweicht.Die Revision war nicht zuzulassen, weil diese Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.1306182.4.00