Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da es sich um ein Verfahren nach § 3 Abs. 7 handelt.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da es sich um ein Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, handelt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.Nach Paragraph 3, Absatz 7, erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Das behördliche Verfahren wurde über Antrag des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 04.06.2013 eingeleitet.
7 AVG kann ein verfahrensleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist
GVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrensleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Wie sich aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt, wurde das verfahrensgegenständliche Projekt vom Projektwerber zurückgezogen. Zwar ist der Feststellungsantrag des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 04.06.2013 noch aufrecht; doch ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Feststellungsverfahren der Verwirklichungswille. Besteht dieser nicht, fehlt auch das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides (BVwG 11.12.2014, W193 2003045/10E, Voitsberg DKW; BVwG 20.04.2015, EKZ Hatric IV).Wie sich aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt, wurde das verfahrensgegenständliche Projekt vom Projektwerber zurückgezogen. Zwar ist der Feststellungsantrag des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 04.06.2013 noch aufrecht; doch ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Feststellungsverfahren der Verwirklichungswille. Besteht dieser nicht, fehlt auch das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides (BVwG 11.12.2014, W193 2003045/10E, Voitsberg DKW; BVwG 20.04.2015, EKZ Hatric römisch vier). Aufgrund der erfolgten Zurückziehung des einzigen anhängigen materienrechtlichen Antrages nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG) sowie des nicht mehr vorhandenen Verwirklichungswillens ist davon auszugehen, dass kein Vorhaben mehr vorliegt und auch das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides fehlt. Dementsprechend war aufgrund der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Projekts der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.09.2017, Zl. 07-A-UVP-1265/20-2017 ersatzlos zu beheben und das Feststellungsverfahren einzustellen. Eine inhaltliche Entscheidung über den Feststellungsantrag ist nicht mehr zulässig. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden waren daher zurückzuweisen. Da für das Vorhaben kein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren mehr anhängig ist, ist nunmehr
28 UVP-G 2000 der mit Novelle BGBl I Nr. 80/2018 neu eingeführte Schwellenwert des Anhanges I Z 6 lit. b von mindestens 15 MW bei Windkraftanlagen über einer Seehöhe von 1.000 m relevant.Da für das Vorhaben kein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren mehr anhängig ist, ist nunmehr
Paragraph 46, Absatz 28, UVP-G 2000 der mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, neu eingeführte Schwellenwert des Anhanges römisch eins Ziffer 6, Litera b, von mindestens 15 MW bei Windkraftanlagen über einer Seehöhe von 1.000 m relevant. Dies gilt auch für das (nicht verfahrensgegenständliche) mit Bescheid vom 20.07.2006, Zl. 8-UVP-1165/9-2006 rechtskräftig festgestellte, nicht idente "Vorgängerprojekt" (8 Windkraftanlagen 2.300 kW mit einer Nabenhöhe von 64m und einem Rotordurchmesser von 71m, Gesamtleistung 18,4 MW). Auch dieses Vorhaben würde nun zwingend der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur auch hier maßgeblichen Rechtsfrage, dass ein Bescheid ersatzlos zu beheben ist, wenn der verfahrenseinleitende Antrag während des Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird, liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vor (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur auch hier maßgeblichen Rechtsfrage, dass ein Bescheid ersatzlos zu beheben ist, wenn der verfahrenseinleitende Antrag während des Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird, liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vor (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W102.2180375.1.00
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