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{'item': 'W108 2177303-3'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 52§ 71§ 33§ 13Art. 130§ 17§ 7§ 6§ 58§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW108 2177303-3 SpruchW108 2177303-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz (AsylG).
  2. Mit Bescheid vom 26.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie traf die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit Bescheid vom 26.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie traf die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 27.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Organisation XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 27.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Organisation römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Behörde verfügte am 27.07.2017 die postalische Zustellung des Bescheides vom 26.07.2017 an der Abgabestelle (Wohnadresse/Unterkunft des Beschwerdeführers laut damaliger aufrechter Meldung im Melderegister: XXXX ; Unterkunftsgeber: XXXX ) des unvertretenen Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, im Verfahren nicht vertreten zu werden) mittels einer RSa-Rückschein-Sendung. Am 31.07.2017 fand ein erfolgloser Zustellversuch an der genannten Abgabestelle statt und der Bescheid wurde in der Folge am Postamt XXXX zur Abholung hinterlegt sowie der Beschwerdeführer hiervon durch Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle in Kenntnis gesetzt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 01.08.2017 vermerkt. Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte somit rechtswirksam durch Hinterlegung der Briefsendung im Sinne des § 17 ZustG am 01.08.

  1. Der vom Zusteller ausgefüllte Rückschein über die Zustellung langte am 01.08.2017 bei der Behörde ein. In der Folge wurde der belangten Behörde der hinterlegte Bescheid am 24.08.2017 mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert. Die belangte Behörde nahm daraufhin am 25.08.2017 telefonisch Kontakt mit dem Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers auf, wobei mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer nach direkter Rücksprache mit den Flüchtlingsbetreuern vor Ort immer in der genannten Unterkunft sei.Die Behörde verfügte am 27.07.2017 die postalische Zustellung des Bescheides vom 26.07.2017 an der Abgabestelle (Wohnadresse/Unterkunft des Beschwerdeführers laut damaliger aufrechter Meldung im Melderegister: römisch 40 ; Unterkunftsgeber: römisch 40 ) des unvertretenen Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, im Verfahren nicht vertreten zu werden) mittels einer RSa-Rückschein-Sendung. Am 31.07.2017 fand ein erfolgloser Zustellversuch an der genannten Abgabestelle statt und der Bescheid wurde in der Folge am Postamt römisch 40 zur Abholung hinterlegt sowie der Beschwerdeführer hiervon durch Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle in Kenntnis gesetzt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 01.08.2017 vermerkt. Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte somit rechtswirksam durch Hinterlegung der Briefsendung im Sinne des Paragraph 17, ZustG am 01.08.
  2. Der vom Zusteller ausgefüllte Rückschein über die Zustellung langte am 01.08.2017 bei der Behörde ein. In der Folge wurde der belangten Behörde der hinterlegte Bescheid am 24.08.2017 mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert. Die belangte Behörde nahm daraufhin am 25.08.2017 telefonisch Kontakt mit dem Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers auf, wobei mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer nach direkter Rücksprache mit den Flüchtlingsbetreuern vor Ort immer in der genannten Unterkunft sei.
  3. Mit Ladungsbescheid vom 04.09.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.09.2017, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wiener Neustadt, für den 21.09.2017 geladen: Als Gegenstand der Amtshandlung ist im Ladungsbescheid angeführt: "Einvernahme zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments." Im Bescheid ist weiters Folgendes ausgeführt: "Ihr Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes ist abgeschossen und Sie haben die Frist für die freiwillige Ausreise nicht wahrgenommen. Die Frist für Ihre freiwillige Ausreise endete am 28.07.2017."
  4. Bei der Einvernahme am 21.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit dem Beschwerdeführer ein Fragebogen zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes ausgefüllt, welchen der Beschwerdeführer in der Folge nicht unterschrieb. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zu seiner Information mitgeteilt, dass der Bescheid vom 26.07.2017 (siehe oben Punkt 2.) zugestellt und mit 16.08.2017 rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer übernahm diesen Bescheid mit dem Hinweis auf dessen Rechtskraft sowie auch eine Verfahrensinformation und eine Information über die Ausreiseverpflichtung.
  5. Mit - an die belangte Behörde gerichtetem - Schriftsatz vom 03.10.2017, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Mail am 04.10.2017, stellte der Beschwerdeführer über seine gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden auch Wiedereinsetzungsantrag) gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2017 (siehe oben Punkt 2.) und stellte den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag

§ 71Abs.

6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer "binnen offener Frist" Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2017 in vollem Umfang.5. Mit - an die belangte Behörde gerichtetem - Schriftsatz vom 03.10.2017, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Mail am 04.10.2017, stellte der Beschwerdeführer über seine gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden auch Wiedereinsetzungsantrag) gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2017 (siehe oben Punkt 2.) und stellte den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag

Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer "binnen offener Frist" Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2017 in vollem Umfang. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde dahingehend begründet, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 26.07.2017 nicht zugestellt worden sei. Am 06.09.2017 sei dem Beschwerdeführer von der Behörde ein Ladungsbescheid für den Termin am 21.09.2017 zugestellt worden. Am 12.09.2017 habe sich der Beschwerdeführer an die Beratungsstelle seiner Rechtsberatung ( XXXX ) in Traiskirchen gewandt. Der Rechtsberater Mag. XXXX (im Folgenden: Mag. Z.) habe dort mit dem Beschwerdeführer ein Beratungsgespräch geführt. Dieser habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er den Bescheid erhalten habe, was vom Beschwerdeführer verneint worden sei. Daraufhin habe Mag. Z. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich telefonisch nach dem aktuellen Verfahrensstand erkundigt. Die Behörde habe ihm mitgeteilt, dass telefonisch keine Auskünfte erteilt würden und er ein E-Mail mit der dazugehörigen Vollmacht an die Einlaufstelle der Behörde schicken solle. Er habe vom Beschwerdeführer eine Vollmacht genommen und am 18.09.2017 und am 19.09.2017 jeweils ein E-Mail an die Einlaufstelle der Behörde geschickt, worauf ihm bis heute nicht geantwortet worden sei. Daraufhin habe er dem Beschwerdeführer gesagt, dass er beim Ladungstermin (21.09.2017) nachfragen solle, ob es bereits einen Bescheid gebe und wenn ja, er eine Kopie des Bescheides mitnehmen solle. Bei der Einvernahme am 21.09.2017 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es einen negativen Bescheid gebe, woraufhin der Beschwerdeführer mit der Rechtsberatung sofort einen Termin für den 26.09.2017 vereinbart habe. Daher werde der Wiedereinsetzungsantrag binnen offener Frist gestellt.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde dahingehend begründet, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 26.07.2017 nicht zugestellt worden sei. Am 06.09.2017 sei dem Beschwerdeführer von der Behörde ein Ladungsbescheid für den Termin am 21.09.2017 zugestellt worden. Am 12.09.2017 habe sich der Beschwerdeführer an die Beratungsstelle seiner Rechtsberatung ( römisch 40 ) in Traiskirchen gewandt. Der Rechtsberater Mag. römisch 40 (im Folgenden: Mag. Z.) habe dort mit dem Beschwerdeführer ein Beratungsgespräch geführt. Dieser habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er den Bescheid erhalten habe, was vom Beschwerdeführer verneint worden sei. Daraufhin habe Mag. Z. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich telefonisch nach dem aktuellen Verfahrensstand erkundigt. Die Behörde habe ihm mitgeteilt, dass telefonisch keine Auskünfte erteilt würden und er ein E-Mail mit der dazugehörigen Vollmacht an die Einlaufstelle der Behörde schicken solle. Er habe vom Beschwerdeführer eine Vollmacht genommen und am 18.09.2017 und am 19.09.2017 jeweils ein E-Mail an die Einlaufstelle der Behörde geschickt, worauf ihm bis heute nicht geantwortet worden sei. Daraufhin habe er dem Beschwerdeführer gesagt, dass er beim Ladungstermin (21.09.2017) nachfragen solle, ob es bereits einen Bescheid gebe und wenn ja, er eine Kopie des Bescheides mitnehmen solle. Bei der Einvernahme am 21.09.2017 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es einen negativen Bescheid gebe, woraufhin der Beschwerdeführer mit der Rechtsberatung sofort einen Termin für den 26.09.2017 vereinbart habe. Daher werde der Wiedereinsetzungsantrag binnen offener Frist gestellt. Der Beschwerdeführer wohne in einem zweistöckigen Quartier-Gebäude. Im Erdgeschoss gebe es eine Bar. Diese Bar sei jeden Tag geöffnet und habe im Laufe des Tages mehrere Besucher. Im ersten Geschoss befänden sich die Zimmer der Asylwerber. Insgesamt seien dort aktuell 13 Personen untergebracht. Alle diese Personen verwendeten den gemeinsamen Briefkasten. Der Briefkasten sei nicht verschließbar und nicht im Inneren des Gebäudes angebracht, sondern draußen beim Eingang am Boden. Jede Person, die die Briefkastenklappe hochklappe, könne die Post herausnehmen. Die Asylwerber hätten dies beim Quartiergeber beanstandet, aber es sei keine Veränderung vorgenommen worden. Im Quartier gebe es auch keinen Portier, der die Post übernehmen könnte. Die Post würde vom Briefträger in den am Boden stehenden, nicht verschließbaren Briefkasten reingelegt und könnte von allen Bewohnern des Quartiers herausgenommen werden. Somit habe der Beschwerdeführer keine alleinige Verfügung über den Postkasten. Die soeben dargestellte Verkettung von Umständen stelle jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis dar, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dabei treffe ihn kein Verschulden. Unter "Rechtzeitigkeit der Beschwerde" wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von der Existenz des Bescheides am 21.09.2017 informiert worden sei, weshalb die Beschwerde binnen offener Frist eingebracht worden sei. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 3 Vw

GVG zurückgewiesen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages folgendermaßen: Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 (siehe oben Punkt 2.) sei dem Beschwerdeführer am 01.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt worden. Am 24.08.2017 sei der Bescheid mit dem Vermerk "Nicht behoben" vom Postamt retourniert worden. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist habe mit Ablauf des 17.08.2017 geendet. Der Bescheid sei am 17.08.2017 in Rechtskraft erwachsen. Am 04.10.2017 seien die Beschwerde und ein Wiedereinsetzungsantrag eingelangt. Mit Ladungsbescheid vom 04.09.2017 sei der Beschwerdeführer als Partei zur Einvernahme zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den 21.09.2017 geladen worden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid sei

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen worden, wobei als Begründung dafür angeführt worden sei, dass das Verfahren des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes abgeschossen abgeschlossen und die Frist für die freiwillige Ausreise von ihm nicht wahrgenommen worden sei.Mit Ladungsbescheid vom 04.09.2017 sei der Beschwerdeführer als Partei zur Einvernahme zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den 21.09.2017 geladen worden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid sei

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen worden, wobei als Begründung dafür angeführt worden sei, dass das Verfahren des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes abgeschossen abgeschlossen und die Frist für die freiwillige Ausreise von ihm nicht wahrgenommen worden sei. Am 21.09.2017 sei in Anwesenheit einer Dolmetscherin das Rückübernahmeformular ausgefüllt worden, welches für die Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendig sei. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, mit dem Hinweis auf die Rechtskraft persönlich übernommen. Mit Erhalt des Ladungsbescheides vom 04.09.2017 für den Termin am 21.09.2017, welchen der Beschwerdeführer am 06.09.2017 persönlich übernommen habe und in welchem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass sein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes abgeschlossen sei und er die Frist für die freiwillige Ausreise nicht wahrgenommen habe, sei der Beschwerdeführer in Kenntnis über die Verfahrensbeendigung gewesen. Die Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages habe daher mit 20.09.2017 geendet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei

§ 33Abs. 3 Vw

GVG binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Beschwerdeführer habe ab dem 06.09.2017 Kenntnis vom Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz gehabt, zumal im Ladungsbescheid vom 04.09.2017 darauf hingewiesen worden sei. Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe daher mit Ablauf des 20.09.2017 geendet. Sein Antrag sei jedoch erst am 04.10.2017 bei der Behörde eingelangt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Beschwerdeführer habe ab dem 06.09.2017 Kenntnis vom Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz gehabt, zumal im Ladungsbescheid vom 04.09.2017 darauf hingewiesen worden sei. Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe daher mit Ablauf des 20.09.2017 geendet. Sein Antrag sei jedoch erst am 04.10.2017 bei der Behörde eingelangt. 6. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewählten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er im Wesentlichen seine Angaben im Wiedereinsetzungsantrag, darunter sein Vorbringen, dass der Bescheid vom 26.07.2017 dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden sei und der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme am 21.09.2017 vom Bescheid vom 26.07.2017 erfahren habe, rechtzeitig sei. Die Verkettung der Umstände stelle jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis dar, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dabei treffe ihn kein Verschulden.6. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewählten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er im Wesentlichen seine Angaben im Wiedereinsetzungsantrag, darunter sein Vorbringen, dass der Bescheid vom 26.07.2017 dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden sei und der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme am 21.09.2017 vom Bescheid vom 26.07.2017 erfahren habe, rechtzeitig sei. Die Verkettung der Umstände stelle jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis dar, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dabei treffe ihn kein Verschulden.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung jeweils nicht Gebrauch und legte die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2017 samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
  3. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Wiedereinsetzungsantrag, dem angefochtenen Bescheid, dem Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017, Zl. 1127734510-161181704, und den bezughabenden Zustellnachweisen (vor allem aus dem RSa-Rückschein betreffend den Bescheid vom 26.07.2017 [AS 231 im Verwaltungsakt der belangten Behörde]), aus dem Ladungsbescheid vom 04.09.2017 und der Übernahmebestätigung vom 06.09.2017, aus den Niederschriften über die Einvernahmen vom 28.08.2016, 12.07.2017, 21.09.2017, aus dem Aktenvermerk vom 25.08.2017 über die Kontaktaufnahme mit dem Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Der Inhalt des Ladungsbescheides vom 04.09.2017 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung. Dass der Wiedereinsetzungsantrag und die damit verbundene Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2017 am 04.10.2017 erhoben wurden, ist unstrittig. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 26.07.2017 im Wege der Hinterlegung

§ 17Zust

G am 01.08.2017 aus. Dem trat die Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die wirksame Zustellung am 01.08.2017 ist auch aufgrund des im Verwaltungsakt einliegenden, die gehörige äußere Form aufweisenden und somit unbedenklichen Zustellschein (RSa-Rückschein), auf dem die Zustellung des Bescheides dokumentiert wurde, erwiesen. Auf diesem ist ein Zustellversuch am 31.07.2017 vermerkt sowie bestätigt, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der 01.08.2017 angegeben.

§ 17Abs. 3 Zust

G gilt das hinterlegte Dokument mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Daher wurde im vorliegenden Fall die Zustellung mit 01.08.2017 bewirkt.Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 26.07.2017 im Wege der Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG am 01.08.2017 aus. Dem trat die Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die wirksame Zustellung am 01.08.2017 ist auch aufgrund des im Verwaltungsakt einliegenden, die gehörige äußere Form aufweisenden und somit unbedenklichen Zustellschein (RSa-Rückschein), auf dem die Zustellung des Bescheides dokumentiert wurde, erwiesen. Auf diesem ist ein Zustellversuch am 31.07.2017 vermerkt sowie bestätigt, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der 01.08.2017 angegeben.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt das hinterlegte Dokument mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Daher wurde im vorliegenden Fall die Zustellung mit 01.08.2017 bewirkt. Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung, wie sie im Rückschein vom Zusteller dokumentiert wurde, zweifeln ließe, und keine konkreten Gegenbeweise angeboten. Dass entgegen den Angaben im Zustellschein keine Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen worden wäre oder der Beschwerdeführer wegen Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass Vorbringen des Beschwerdeführers geht vielmehr (bloß) dahin, dass der Beschwerdeführer keine alleinige Verfügung über seinen Postkasten habe und aus diesem Post von jeder Person, die die Briefkastenklappe hochklappe, herausgenommen werden könne. Damit wird aber kein Zustellmangel dargetan, da die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung

§ 17Abs. 4 Zust

G auch dann gültig ist, wenn die im Abs. 2 leg. cit. genannte Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wird. Im Übrigen aber wären auch bloße Behauptungen nicht ausreichend, die Angaben des Postzustellers im Rückschein zu entkräften (vgl. etwa VwGH 23.02.1994, 93/09/0462, mwN). Von diesen Erwägungen ausgehend vermag der Beschwerdeführer nicht erfolgreich aufzuzeigen, dass der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 26.07.2017 am 01.08.2017 durch Hinterlegung ein Mangel anhaftet.Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung, wie sie im Rückschein vom Zusteller dokumentiert wurde, zweifeln ließe, und keine konkreten Gegenbeweise angeboten. Dass entgegen den Angaben im Zustellschein keine Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen worden wäre oder der Beschwerdeführer wegen Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass Vorbringen des Beschwerdeführers geht vielmehr (bloß) dahin, dass der Beschwerdeführer keine alleinige Verfügung über seinen Postkasten habe und aus diesem Post von jeder Person, die die Briefkastenklappe hochklappe, herausgenommen werden könne. Damit wird aber kein Zustellmangel dargetan, da die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung

Paragraph 17, Absatz 4, ZustG auch dann gültig ist, wenn die im Absatz 2, leg. cit. genannte Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wird. Im Übrigen aber wären auch bloße Behauptungen nicht ausreichend, die Angaben des Postzustellers im Rückschein zu entkräften vergleiche etwa VwGH 23.02.1994, 93/09/0462, mwN). Von diesen Erwägungen ausgehend vermag der Beschwerdeführer nicht erfolgreich aufzuzeigen, dass der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 26.07.2017 am 01.08.2017 durch Hinterlegung ein Mangel anhaftet. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Sie ist auch berechtigt: 3.3.
  2. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein die Bestimmung des § 33 VwGVG maßgebend, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Die §§ 71, 72 AVG sind nicht anwendbar, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwH).3.3.
  3. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG maßgebend, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Die Paragraphen 71, 72, AVG sind nicht anwendbar, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allerdings die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwH).

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (Abs. 3 leg. cit).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (Absatz 3, leg. cit).

§ 9Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Paragraph 9, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 3.3.
  6. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Wiedereinsetzungsantrag nicht inhaltlich behandelt und geprüft, sondern wegen Verfristung

§ 33Abs. 3 Vw

GVG zurückgewiesen.3.3.2. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Wiedereinsetzungsantrag nicht inhaltlich behandelt und geprüft, sondern wegen Verfristung

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063, mwN). Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag treffen.Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063, mwN). Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag treffen. 3.3.3. Die belangte Behörde erachtete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verfristet, weil dieser nicht

§ 33Abs. 3 Vw

GVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei, die gegenständlich mit der Zustellung des Ladungsbescheides am 06.09.2017 zu laufen begonnen habe. Mit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer Kenntnis vom Abschluss seines Verfahrens in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gehabt, zumal im Ladungsbescheid darauf hingewiesen worden sei.3.3.3. Die belangte Behörde erachtete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verfristet, weil dieser nicht

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei, die gegenständlich mit der Zustellung des Ladungsbescheides am 06.09.2017 zu laufen begonnen habe. Mit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer Kenntnis vom Abschluss seines Verfahrens in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gehabt, zumal im Ladungsbescheid darauf hingewiesen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden: Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 33 Abs. 3 VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282 zu § 71 Abs. 2 AVG).Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282 zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG). Als Hindernis im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005, zum insoweit vergleichbaren § 71 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zu § 46 Abs. 3 VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030).Als Hindernis im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 71, Absatz 2, AVG unter Hinweis auf VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zu Paragraph 46, Absatz 3, VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs. 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie in der Regel gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG [2009], § 71, Rn 102 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 15.09.1994, 94/19/0393; 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121).Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie in der Regel gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG [2009], Paragraph 71,, Rn 102 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 15.09.1994, 94/19/0393; 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121). Ausgehend vom Inhalt des Ladungsbescheides (siehe oben unter Punkt I.3.) kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dadurch über die maßgebenden Umstände einer gegen ihn ergangenen Entscheidung der belangten Behörde Kenntnis erlangt hat und er in der Lage war, dagegen eine den Inhaltserfordernissen des § 9 VwGVG entsprechende Beschwerde zu erheben. Dem Ladungsbescheid lässt sich bloß allgemein der Abschluss des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entnehmen und eine nicht wahrgenommene Frist für die freiwillige Ausreise, jedoch ist im Ladungsbescheid nicht einmal der verfahrensbeendende Bescheid bezeichnet, geschweige denn sind dessen Absprüche und die (maßgebende) Begründung angeführt. Ausgehend von den Informationen im Ladungsbescheid ist nicht ersichtlich, dass es dem - unvertretenen - Beschwerdeführer (mit seinem Rechtsberater beim Beratungsgespräch am 12.09.2017) möglich war, eine Beschwerde mit ausreichendem Inhalt zu verfassen bzw. zu beurteilen, in welchem Umfang er durch die im Ladungsbescheid angesprochene Verfahrensbeendigung beschwert ist und ein Rechtsmittel in Frage kommt bzw. zielführend ist. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer hätte im Zuge des genannten Rechtsberatungsgesprächs auf einen ihm gegenüber ergangenen Bescheid mit Absprüchen, wie sie sich aus dem Bescheid vom 26.07.2017 ergeben, schließen können und müssen, ergibt sich daraus allenfalls die Kenntniserlangung von der "Existenz eines abweisenden Bescheides", die jedoch nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für einen Wegfall eines Hindernisses

§ 71Abs. 2 AVG bzw. § 33 Abs. 3 Vw

GVG nicht ausreichend ist. Die nach der Rechtsprechung geforderte Kenntnis des Bescheides einschließlich seiner Begründung war vielmehr auch im Zeitpunkt des Beratungsgespräches am 12.09.2017 noch nicht gegeben und war nach der Aktenlage erst am 21.09.2017, als dem Beschwerdeführer der Bescheid im Zuge der Einvernahme ausgefolgt wurde, vorhanden. Dass der Beschwerdeführer (über seinen Rechtsberater) bereits vorher Kenntnis vom konkreten Inhalt und der Begründung des Bescheides vom 26.07.2017 erlangt hätte, wurde von der Behörde auch nicht festgestellt. Somit war der Beschwerdeführer bis zum 21.09.2017 gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung (Beschwerde) durch die Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages im vorliegenden Fall vor dem 21.09.2017 nicht zu laufen begonnen hat.Ausgehend vom Inhalt des Ladungsbescheides (siehe oben unter Punkt römisch eins.3.) kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dadurch über die maßgebenden Umstände einer gegen ihn ergangenen Entscheidung der belangten Behörde Kenntnis erlangt hat und er in der Lage war, dagegen eine den Inhaltserfordernissen des Paragraph 9, VwGVG entsprechende Beschwerde zu erheben. Dem Ladungsbescheid lässt sich bloß allgemein der Abschluss des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entnehmen und eine nicht wahrgenommene Frist für die freiwillige Ausreise, jedoch ist im Ladungsbescheid nicht einmal der verfahrensbeendende Bescheid bezeichnet, geschweige denn sind dessen Absprüche und die (maßgebende) Begründung angeführt. Ausgehend von den Informationen im Ladungsbescheid ist nicht ersichtlich, dass es dem - unvertretenen - Beschwerdeführer (mit seinem Rechtsberater beim Beratungsgespräch am 12.09.2017) möglich war, eine Beschwerde mit ausreichendem Inhalt zu verfassen bzw. zu beurteilen, in welchem Umfang er durch die im Ladungsbescheid angesprochene Verfahrensbeendigung beschwert ist und ein Rechtsmittel in Frage kommt bzw. zielführend ist. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer hätte im Zuge des genannten Rechtsberatungsgesprächs auf einen ihm gegenüber ergangenen Bescheid mit Absprüchen, wie sie sich aus dem Bescheid vom 26.07.2017 ergeben, schließen können und müssen, ergibt sich daraus allenfalls die Kenntniserlangung von der "Existenz eines abweisenden Bescheides", die jedoch nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für einen Wegfall eines Hindernisses

Paragraph 71, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG nicht ausreichend ist. Die nach der Rechtsprechung geforderte Kenntnis des Bescheides einschließlich seiner Begründung war vielmehr auch im Zeitpunkt des Beratungsgespräches am 12.09.2017 noch nicht gegeben und war nach der Aktenlage erst am 21.09.2017, als dem Beschwerdeführer der Bescheid im Zuge der Einvernahme ausgefolgt wurde, vorhanden. Dass der Beschwerdeführer (über seinen Rechtsberater) bereits vorher Kenntnis vom konkreten Inhalt und der Begründung des Bescheides vom 26.07.2017 erlangt hätte, wurde von der Behörde auch nicht festgestellt. Somit war der Beschwerdeführer bis zum 21.09.2017 gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung (Beschwerde) durch die Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages im vorliegenden Fall vor dem 21.09.2017 nicht zu laufen begonnen hat. Der am 04.10.2017 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als rechtzeitig (als "binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses" im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG gestellt).Der am 04.10.2017 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als rechtzeitig (als "binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses" im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gestellt). 3.3.4. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Wiedereinsetzungsantrag aus anderen Gründen unzulässig wäre. Von der Versäumung der Frist zur Ergebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2017 (als weitere Voraussetzung für den Wiedereinsetzungsantrag) ist aufgrund der obigen Ausführungen zur rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 01.08.2017 und der erst am 04.10.2017 - zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag - erhobenen Beschwerde auszugehen. 3.4. Ergebnis: Die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu Unrecht erfolgt. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war

§ 28Abs. 2 Vw

GVG der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.3.4. Ergebnis: Die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu Unrecht erfolgt. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren den Wiedereinsetzungsantrag einer meritorischen Prüfung zu unterziehen haben. Über die (beim Bundesverwaltungsgericht anhängige, verspätet erhobene) Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2017 kann aufgrund der dem Wiedereinsetzungsantrag

§ 33Abs. 4 Vw

GVG zuerkannten aufschiebenden Wirkung erst nach (rechtskräftiger) Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen werden.Über die (beim Bundesverwaltungsgericht anhängige, verspätet erhobene) Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2017 kann aufgrund der dem Wiedereinsetzungsantrag

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG zuerkannten aufschiebenden Wirkung erst nach (rechtskräftiger) Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen werden. 3.

  1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 BFA-VG) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).3.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2177303.3.00

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