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{'item': 'W108 2218234-3'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 7§ 52Art 130§ 6§ 33§ 17§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW108 2218234-3 SpruchW108 2218234-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 25.02.2019, Zl. 1105447506-160241415 /BMI-BFA_NOE_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.02.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkte I. und II. des Bescheides), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III. des Bescheides), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV. des Bescheides), die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran für zulässig erklärt (Spruchpunkt V. des Bescheides) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI. des Bescheides).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 25.02.2019, Zl. 1105447506-160241415 /BMI-BFA_NOE_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.02.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides), die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2019 wirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG endete mit Ablauf des 23.04.2019.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2019 wirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete mit Ablauf des 23.04.2019. Mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 25.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 25.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX (in der Folge Verein M.), Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Der - mit 16.04.2019 datierte und an die belangte Behörde adressierte - Beschwerdeschriftsatz wurde vom genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 16.04.2019 per Telefax beim - als Einbringungsstelle unzuständigen - Bundesverwaltungsgericht eingebracht.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 (in der Folge Verein M.), Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Der - mit 16.04.2019 datierte und an die belangte Behörde adressierte - Beschwerdeschriftsatz wurde vom genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 16.04.2019 per Telefax beim - als Einbringungsstelle unzuständigen - Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Vertretungsbefugnis wurde mit der der vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmacht vom 10.04.2019, mit welcher er den Verein N. und dessen Obmann, XXXX unter anderem ermächtigte, ihn in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs-, und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten [...], Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen [...], nachgewiesen.Die Vertretungsbefugnis wurde mit der der vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmacht vom 10.04.2019, mit welcher er den Verein N. und dessen Obmann, römisch 40 unter anderem ermächtigte, ihn in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs-, und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten [...], Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen [...], nachgewiesen. Unterschrieben wurde die Beschwerde von XXXX (in der Folge S.) für den Verein M.Unterschrieben wurde die Beschwerde von römisch 40 (in der Folge S.) für den Verein M. 3. Am 06.05.2019 fasste das Bundesverwaltungsgericht zu W211 2210137-1/4E folgenden Weiterleitungsbeschluss, der der belangten Behörde am 06.05.2019 (mit der Beschwerde) und dem Beschwerdeführer über seinen damaligen Vertreter am 08.05.2019 (nachrichtlich) zugestellt wurde: "Weiterleitung

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG"Weiterleitung

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Im Anhang wird die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde des Herrn XXXX , StA. Iran, vertreten durch [Verein M. ] gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.02.2019, Zahl: 1105447506-160241415 zuständigkeitshalber

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG weitergeleitet.Im Anhang wird die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch [Verein M. ] gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.02.2019, Zahl: 1105447506-160241415 zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet. Die Verfahrenspartei wurde davon verständigt. Beilage: Beschwerde ...." Die Beschwerde langte nach dieser Weiterleitung am 06.05.2019, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, bei der - als Einbringungsstelle zuständigen - belangten Verwaltungsbehörde ein.

  1. Mit Schreiben vom 27.05.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.06.2019, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs unter Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme mit, dass sich die Beschwerde als verspätet erweise.
  2. Am 11.06.2019 brachte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter Verein M. bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden auch Wiedereinsetzungsantrag) gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.02.2019 (siehe oben Punkt 1.) ein. In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2019 sei ihm durch Hinterlegung am 25.03.2019 zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist am 24.04.2019 geendet habe. Am 16.04.2019 habe er eine Beschwerde erhoben, die richtig an die belangte Behörde adressiert gewesen sei, aber falsch an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt worden sei. Von der Verspätung habe der Beschwerdeführer durch das Parteiengehör vom 27.05.2019 erfahren, dass ihm am 03.06.2019 zugestellt worden sei. Grundsätzlich sei das Verschulden des Vertreters einer Partei dieser zuzurechnen, im vorliegenden Fall sei allerdings mit der Abfertigung der Beschwerde eine jahrelang zuverlässige Hilfskraft (Frau S.) beauftragt worden, die in weiterer Folge eine falsche Faxnummer, nämlich die des Bundesverwaltungsgerichtes, eingetippt habe. Frau S. habe jahrelang ihre Arbeit zuverlässig ausgeübt. Es liege daher weder ein Organisations- noch ein Auswahlverschulden des Vertreters des Beschwerdeführers vor. Überdies hätte das Bundesverwaltungsgericht acht Tage Zeit gehabt, die Beschwerde an den richtigen Adressaten (die belangte Behörde) weiterzuleiten. Da kein bzw. allenfalls ein geringes Verschulden vorliege, sei von einem unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis auszugehen.
  3. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 25.06.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde als verspätet zurückwies. Über den rechtzeitigen Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2019 zu W108 2218234-2/10E bestätigt und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
  4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 an die belangte Behörde erstattete der Beschwerdeführer über einen Rechtsanwalt als Vertreter eine ergänzende Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag mit dem Antrag, diesem

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde ergänzend ausgeführt: Es seien die Bestimmungen des § 33 VwGVG anzuwenden und die belangte Behörde für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuständig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unzweifelhaft innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, die Kenntnis über die fehlerhafte Einbringung der Beschwerde durch den am 03.06.2019 zugestellten Verspätungsvorhalt vom 27.05.2019, rechtzeitig gestellt worden. Die irrtümliche Übermittlung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch die zuständige Mitarbeiterin (Frau S.) des Vereins M. sei keinesfalls auf ein Organisations- bzw. Auswahlverschulden des Vereins zurückzuführen und sei im Ergebnis als Versehen minderen Grades zu qualifizieren. Frau S. sei bereits seit mehreren Jahren als Rechtsberaterin im Verein M. tätig gewesen sei und habe ihre Aufgaben stets sorgfältig wahrgenommen. Das Abfassen von Schriftsätzen sowie die Einbringung dieser bei der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht hätten zu einem ihrer zentralen Tätigkeitsbereiche gehört. Die Arbeitsschritte sämtlicher Angestellter würden stets durch entsprechende Kontrollmechanismen des Vereins M. überprüft, um Fehltritte hintanzuhalten, hier sei vor allem auf das Fristenbuch zu verweisen, in welchem sämtliche Fristen eingetragen seien, von der Administratorin kontrolliert würden und in Wahrung der Sorgfaltspflicht auch vermerkt werde, wo die jeweiligen Schriftsätze einzubringen seien. Als Beweis für den hohen Sorgfaltsmaßstab des Vereins M. werde ein Auszug aus dem Fristenbuch vom 16.04.2019 - dem Tag, mit welchem die Einbringung der Beschwerde intern kalendiert gewesen sei und auch tatsächlich (irrtümlicherweise beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht worden sei - in Vorlage gebracht, wo wörtlich vermerkt worden sei "IRAN XXXX [Name des Beschwerdeführers] RD NÖ". Folglich sei durch den Verein M. selbstverständlich nicht nur die Frist im vereinsinternen Fristenbuch rechtzeitig vermerkt worden, sondern ebenso die Behörde, bei welcher die Beschwerde einzubringen gewesen sei, richtig angegeben worden. Der Umstand, dass die Beschwerde sodann irrtümlicherweise an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt worden sei, sei daher lediglich auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen. Selbst für den Fall, dass das Verhalten der ehemaligen rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werde, wäre dieser Irrtum dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zurechenbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17.10.2006, 2005/20/0003, ausgeführt, auch eine auffallende Sorglosigkeit "seitens der Rechtsberatungsstelle" stehe der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Maßgeblich sei, ob den Beschwerdeführer selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran treffe, dass die Berufung zu spät erhoben worden sei. Den Beschwerdeführer treffe auch kein Auswahlverschulden, da es sich beim Verein M. um einen bereits seit Jahren etablierten und stets sorgfältigen Verein im Bereich der Rechtsberatung von Geflüchteten handle.6. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 an die belangte Behörde erstattete der Beschwerdeführer über einen Rechtsanwalt als Vertreter eine ergänzende Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag mit dem Antrag, diesem

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde ergänzend ausgeführt: Es seien die Bestimmungen des Paragraph 33, VwGVG anzuwenden und die belangte Behörde für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuständig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unzweifelhaft innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, die Kenntnis über die fehlerhafte Einbringung der Beschwerde durch den am 03.06.2019 zugestellten Verspätungsvorhalt vom 27.05.2019, rechtzeitig gestellt worden. Die irrtümliche Übermittlung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch die zuständige Mitarbeiterin (Frau S.) des Vereins M. sei keinesfalls auf ein Organisations- bzw. Auswahlverschulden des Vereins zurückzuführen und sei im Ergebnis als Versehen minderen Grades zu qualifizieren. Frau S. sei bereits seit mehreren Jahren als Rechtsberaterin im Verein M. tätig gewesen sei und habe ihre Aufgaben stets sorgfältig wahrgenommen. Das Abfassen von Schriftsätzen sowie die Einbringung dieser bei der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht hätten zu einem ihrer zentralen Tätigkeitsbereiche gehört. Die Arbeitsschritte sämtlicher Angestellter würden stets durch entsprechende Kontrollmechanismen des Vereins M. überprüft, um Fehltritte hintanzuhalten, hier sei vor allem auf das Fristenbuch zu verweisen, in welchem sämtliche Fristen eingetragen seien, von der Administratorin kontrolliert würden und in Wahrung der Sorgfaltspflicht auch vermerkt werde, wo die jeweiligen Schriftsätze einzubringen seien. Als Beweis für den hohen Sorgfaltsmaßstab des Vereins M. werde ein Auszug aus dem Fristenbuch vom 16.04.2019 - dem Tag, mit welchem die Einbringung der Beschwerde intern kalendiert gewesen sei und auch tatsächlich (irrtümlicherweise beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht worden sei - in Vorlage gebracht, wo wörtlich vermerkt worden sei "IRAN römisch 40 [Name des Beschwerdeführers] RD NÖ". Folglich sei durch den Verein M. selbstverständlich nicht nur die Frist im vereinsinternen Fristenbuch rechtzeitig vermerkt worden, sondern ebenso die Behörde, bei welcher die Beschwerde einzubringen gewesen sei, richtig angegeben worden. Der Umstand, dass die Beschwerde sodann irrtümlicherweise an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt worden sei, sei daher lediglich auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen. Selbst für den Fall, dass das Verhalten der ehemaligen rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werde, wäre dieser Irrtum dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zurechenbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17.10.2006, 2005/20/0003, ausgeführt, auch eine auffallende Sorglosigkeit "seitens der Rechtsberatungsstelle" stehe der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Maßgeblich sei, ob den Beschwerdeführer selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran treffe, dass die Berufung zu spät erhoben worden sei. Den Beschwerdeführer treffe auch kein Auswahlverschulden, da es sich beim Verein M. um einen bereits seit Jahren etablierten und stets sorgfältigen Verein im Bereich der Rechtsberatung von Geflüchteten handle. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 33Abs. 4 Vw

GVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Abspruch unter Spruchpunkt II., welcher nicht in Beschwerde gezogen wurde).7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Abspruch unter Spruchpunkt römisch zwei., welcher nicht in Beschwerde gezogen wurde). Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages begründete die belangte Behörde im Kern dahingehend, dass derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Telefax bediene, sich zu vergewissern habe, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden sei. Im vorliegenden Fall hätte sich die ausgewiesene Vertretung bzw. deren Hilfskraft nach der Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes vergewissern müssen, dass die Übertragung erfolgreich gewesen sei und an die richtige Stelle, mit der richtigen Faxnummer, erfolgt sei. Eine Vergewisserung bei der Behörde, ob die per Telefax übermittelte Nachricht eingelangt sei, könne dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnommen werden und ließen die Äußerungen im Antrag auch nicht den Schluss zu, dass die Hilfskraft dahingehend überwacht worden sei, ob sie bei der Behörde nachgefragt habe, ob das Schriftstück eingelangt sei. Es liege somit kein minderer Grad des Versehens vor. Es treffe auch nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht gegen die

§ 6Abs.

1 AVG bestehende Pflicht, einlangende Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig sei, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten, verstoßen habe. Dem Bundesverwaltungsgericht wären zur Fristwahrung nämlich nur vier Werktage zur Verfügung gestanden, ob dieses geringen Zeitraumes könne dem Bundesverwaltungsgericht an der verspäteten Weiterleitung kein krasses Fehlverhalten vorgeworfen werden. Die aufgetretene Verzögerung gehe zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht habe.Es treffe auch nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht gegen die

Paragraph 6, Absatz eins, AVG bestehende Pflicht, einlangende Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig sei, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten, verstoßen habe. Dem Bundesverwaltungsgericht wären zur Fristwahrung nämlich nur vier Werktage zur Verfügung gestanden, ob dieses geringen Zeitraumes könne dem Bundesverwaltungsgericht an der verspäteten Weiterleitung kein krasses Fehlverhalten vorgeworfen werden. Die aufgetretene Verzögerung gehe zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht habe.

  1. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er (nach Wiederholung des Sachverhaltes) im Wesentlichen ausführte: Der Beschwerdeführer habe sich am 27.03.2019 innerhalb der Beschwerdefrist zur Rechtsberatung zu seinem bestellten Rechtsberater begeben. Der Beschwerdeführer habe sich nach Rechtsberatung für eine Beschwerde entschieden und habe seinem bestellten Rechtsberater Vollmacht erteilt. Als am 12.04.2019 die Beschwerde noch nicht verfasst gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht gewollt habe, dass diese verspätet einlange, habe er seinem Rechtsberater die Vollmacht entzogen und sei zum Verein M. gegangen. Die Beschwerde sei am 16.04.2019 eingebracht worden, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht statt bei der Behörde. Der zuständige Rechtsberater des Vereins M. habe irrtümlich die Nummer des Bundesverwaltungsgerichtes statt jener der Behörde gewählt. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung von diesem Fehler gehabt und sei sich sicher gewesen, dass die Beschwerde innerhalb der Frist eingebracht worden sei. Dadurch hätte der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden einen Nachteil erlitten. Die belangte Behörde habe diesen Sachverhalt gar nicht gewürdigt, sondern es als Fehler gewertet, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege. Es liege somit ein Grad des Versehens vor, der als minder anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, weil er darauf vertraut habe, dass der Vertreter die Beschwerde richtig eingebracht habe. Der Fehler liege sohin nicht in seiner Sphäre und habe er auch nicht die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, da ihm versichert worden sei, dass die Übermittlung der Beschwerde rechtzeitig und an die richtige Stelle erfolgt sei, weshalb von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden könne. Er habe sich auf die Rechtsberatung verlassen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch der Lebensrealität eines Asylwerbers entspreche und sei ihm daher kein Auswahlverschulden anzulasten. In einem ähnlichen Fall habe das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.
  2. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er (nach Wiederholung des Sachverhaltes) im Wesentlichen ausführte: Der Beschwerdeführer habe sich am 27.03.2019 innerhalb der Beschwerdefrist zur Rechtsberatung zu seinem bestellten Rechtsberater begeben. Der Beschwerdeführer habe sich nach Rechtsberatung für eine Beschwerde entschieden und habe seinem bestellten Rechtsberater Vollmacht erteilt. Als am 12.04.2019 die Beschwerde noch nicht verfasst gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht gewollt habe, dass diese verspätet einlange, habe er seinem Rechtsberater die Vollmacht entzogen und sei zum Verein M. gegangen. Die Beschwerde sei am 16.04.2019 eingebracht worden, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht statt bei der Behörde. Der zuständige Rechtsberater des Vereins M. habe irrtümlich die Nummer des Bundesverwaltungsgerichtes statt jener der Behörde gewählt. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung von diesem Fehler gehabt und sei sich sicher gewesen, dass die Beschwerde innerhalb der Frist eingebracht worden sei. Dadurch hätte der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden einen Nachteil erlitten. Die belangte Behörde habe diesen Sachverhalt gar nicht gewürdigt, sondern es als Fehler gewertet, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege. Es liege somit ein Grad des Versehens vor, der als minder anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, weil er darauf vertraut habe, dass der Vertreter die Beschwerde richtig eingebracht habe. Der Fehler liege sohin nicht in seiner Sphäre und habe er auch nicht die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, da ihm versichert worden sei, dass die Übermittlung der Beschwerde rechtzeitig und an die richtige Stelle erfolgt sei, weshalb von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden könne. Er habe sich auf die Rechtsberatung verlassen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch der Lebensrealität eines Asylwerbers entspreche und sei ihm daher kein Auswahlverschulden anzulasten. In einem ähnlichen Fall habe das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.
  3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der bezughabenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Der hg. Beschluss über die "Weiterleitung

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG" vom 06.05.2019 zu W211 2210137-1/4E wurde aktenkundig der belangten Behörde am 06.05.2019 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.05.2019 zugestellt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt sowie die diesen Sachverhalt tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Diesem Sachverhalt und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der bezughabenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Der hg. Beschluss über die "Weiterleitung

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG" vom 06.05.2019 zu W211 2210137-1/4E wurde aktenkundig der belangten Behörde am 06.05.2019 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.05.2019 zugestellt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt sowie die diesen Sachverhalt tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Diesem Sachverhalt und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.
  2. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein die Bestimmung des § 33 VwGVG maßgebend, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Die §§ 71, 72 AVG sind nicht anwendbar, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwH).3.3.
  3. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG maßgebend, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Die Paragraphen 71, 72, AVG sind nicht anwendbar, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allerdings die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwH).

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (Abs. 3 leg. cit).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (Absatz 3, leg. cit). 3.3.2. Zunächst ist zu klären, ob der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag "binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses"

§ 33Abs. 3 Vw

GVG gestellt wurde.3.3.2. Zunächst ist zu klären, ob der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag "binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses"

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gestellt wurde. Als Hindernis im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005, zum insoweit vergleichbaren § 71 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zu § 46 Abs. 3 VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Von einer solchen "Kenntnis" ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung "bei gehöriger Aufmerksamkeit" erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 02.05.1995, 95/02/0018).Als Hindernis im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 71, Absatz 2, AVG unter Hinweis auf VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zu Paragraph 46, Absatz 3, VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Von einer solchen "Kenntnis" ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung "bei gehöriger Aufmerksamkeit" erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Im vorliegenden Fall ist, wie auch in der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.10.2019 sinngemäß zutreffend ausgeführt wurde, als Hindernis

§ 33Abs. 3 Vw

GVG die - auf einem Versehen beruhende - fehlerhafte Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Kenntnis im oben ausgeführten Sinn bereits mit der Zustellung der hg. Beschlusses über die "Weiterleitung

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG" vom 06.05.2019 zu W211 2210137-1/4E an den Vertreter des Beschwerdeführers am 08.05.2019 anzunehmen, da in diesem Zeitpunkt das Versehen der falschen Einbringung als solches erkannt werden konnte und musste. Denn aus dem Weiterleitungsbeschluss ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerde vom 16.04.2019 falsch direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Überdies folgt aus dem Weiterleitungsbeschluss auch, dass die Beschwerde erst am 06.05.2019, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist mit 23.04.2019, zuständigkeitshalber an die Behörde weitergeleitet wurde, sodass der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Vertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere aufgrund des Datums der Weiterleitung, auch die eingetretene Verspätung erkennen konnten und mussten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters gewesen, sich anlässlich des Weiterleitungsbeschlusses zu vergewissern, ob die Beschwerde fristgerecht weitergeleitet wurde, was jedoch offensichtlich unterblieben ist (vgl. auch VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein entsprechendes Organisations- bzw. Kontrollsystem seines Vertreters aufgezeigt. Mit der Zustellung des Weiterleitungsbeschlusses am 08.05.2019 an den Vertreter des Beschwerdeführers ist das Hindernis somit

§ 33Abs. 3 Vw

GVG wegefallen. Davon, dass der Beschwerdeführer erst mit dem behördlichen Parteiengehör am 03.06.2019 hat erfahren können, dass seine Beschwerde falsch eingebracht und verspätet erhoben wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.Im vorliegenden Fall ist, wie auch in der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.10.2019 sinngemäß zutreffend ausgeführt wurde, als Hindernis

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG die - auf einem Versehen beruhende - fehlerhafte Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Kenntnis im oben ausgeführten Sinn bereits mit der Zustellung der hg. Beschlusses über die "Weiterleitung

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG" vom 06.05.2019 zu W211 2210137-1/4E an den Vertreter des Beschwerdeführers am 08.05.2019 anzunehmen, da in diesem Zeitpunkt das Versehen der falschen Einbringung als solches erkannt werden konnte und musste. Denn aus dem Weiterleitungsbeschluss ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerde vom 16.04.2019 falsch direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Überdies folgt aus dem Weiterleitungsbeschluss auch, dass die Beschwerde erst am 06.05.2019, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist mit 23.04.2019, zuständigkeitshalber an die Behörde weitergeleitet wurde, sodass der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Vertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere aufgrund des Datums der Weiterleitung, auch die eingetretene Verspätung erkennen konnten und mussten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters gewesen, sich anlässlich des Weiterleitungsbeschlusses zu vergewissern, ob die Beschwerde fristgerecht weitergeleitet wurde, was jedoch offensichtlich unterblieben ist vergleiche auch VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein entsprechendes Organisations- bzw. Kontrollsystem seines Vertreters aufgezeigt. Mit der Zustellung des Weiterleitungsbeschlusses am 08.05.2019 an den Vertreter des Beschwerdeführers ist das Hindernis somit

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG wegefallen. Davon, dass der Beschwerdeführer erst mit dem behördlichen Parteiengehör am 03.06.2019 hat erfahren können, dass seine Beschwerde falsch eingebracht und verspätet erhoben wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag vom 11.06.2019 nicht

§ 33Abs. 3 Vw

GVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, die gegenständlich mit der Zustellung des hg. Weiterleitungsbeschlusses W211 2210137-1/4E am 08.05.2019 zu laufen begonnen und demgemäß am 22.05.2019 geendet hat.Somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag vom 11.06.2019 nicht

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, die gegenständlich mit der Zustellung des hg. Weiterleitungsbeschlusses W211 2210137-1/4E am 08.05.2019 zu laufen begonnen und demgemäß am 22.05.2019 geendet hat. 3.3.

  1. Überdies ist dem Wiedereinsetzungsantrag auch aus folgenden Gründen nicht stattzugeben: 3.3.3.
  2. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung, z.B. von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Rz 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062).3.3.3.
  3. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung, z.B. von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Rz 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062). Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.06.2013, 2013/06/0098, unter Hinweis auf VwGH 26.05.1999, 99/03/0029, mwH, und vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substanziiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (VwGH 20.06.2013, 2013/06/0098, unter Hinweis auf VwGH 27.02.1996, 95/08/0259, und vom 15.10.2009, 2008/09/0225, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Ein Verschulden anderer Personen - etwa von Kanzleikräften - stellt für den Rechtsvertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür zu sorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 30.03.2006, 2006/15/0109).Ein Verschulden anderer Personen - etwa von Kanzleikräften - stellt für den Rechtsvertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür zu sorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche VwGH 30.03.2006, 2006/15/0109). Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Frist ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. etwa zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100, mwN, 30.03.2004, 2003/06/0043, 15.09.2005, 2005/07/0104; zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen VwGH 22.02.2006, 2005/09/0015 (VwSlg 16.834 A), 15.12.2009, 2009/05/0257, 0258, 23.04.2015, 2012/07/0222).Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Frist ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar vergleiche etwa zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100, mwN, 30.03.2004, 2003/06/0043, 15.09.2005, 2005/07/0104; zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen VwGH 22.02.2006, 2005/09/0015 (VwSlg 16.834 A), 15.12.2009, 2009/05/0257, 0258, 23.04.2015, 2012/07/0222). 3.3.3.
  4. Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für die Einbringung seiner Beschwerde erteilt hat (wozu er auch nicht verpflichtet war, vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113), sondern dem Verein M., bei dem es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um einen bereits seit Jahren etablierten und stets sorgfältigen Verein im Bereich der Rechtsberatung von Geflüchteten handle.3.3.3.
  5. Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für die Einbringung seiner Beschwerde erteilt hat (wozu er auch nicht verpflichtet war, vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113), sondern dem Verein M., bei dem es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um einen bereits seit Jahren etablierten und stets sorgfältigen Verein im Bereich der Rechtsberatung von Geflüchteten handle. Überdies ist hervorzuheben - sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers, ein Verschulden des Vereins M. sei ihm nicht zurechenbar, entgegenzuhalten - , dass der Verein M. vom Beschwerdeführer mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren und der Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt wurde und dieser Verein die Beschwerde für den Beschwerdeführer als dessen Vertreter (und nicht bloß als Hilfsperson) eingebracht hat. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist ihm daher ein Verschulden seines Vertreters (des Vereins M.) zuzurechnen bzw. ist ein Verschulden seines Vertreters an der Fristversäumung seinem Verschulden gleichzuhalten. Den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (07.03.2019, W166 2125169-1/2E) und des Verwaltungsgerichtshofes (17.10.2006, 2005/20/0003) liegen gänzlich andere Sachverhalt zugrunde, haben doch die dortigen Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation bzw. die Mitarbeiter einer Rechtsberatungsstelle nicht mit ihrer Vertretung für die Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt. Dem Vertreter des Beschwerdeführers fällt allerdings nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zur Last: Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert größtmögliche Sorgfalt von der Partei und ihrem Vertreter. Wenngleich es auch einem an sich sorgfältigen Menschen passieren kann, bei einer Faxübertragung einmal eine falsche Faxnummer zu wählen, hätte sich der Vertreter des Beschwerdeführers bzw. die konkret für den Vertreter tätig werdende Person (Frau S.) aufgrund der Fehleranfälligkeit des Absendens eines Faxes nach der Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes vergewissern müssen, dass die Übertragung erfolgreich war und an die richtige Stelle erfolgte, konkret wäre etwa die richtige Faxnummer anhand des Sendeberichtes zu kontrollieren gewesen (vgl. zur Übermittlung mittels Telefax VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100, mwN; zu elektronischen Eingaben VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0037) oder bei der Behörde nachzufragen gewesen, ob die Beschwerde dort eingelangt ist. Dass eine solche Kontrolle bzw. Nachfrage erfolgte, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet. Da die Beschwerde nach der Übermittlung an die falsche Stelle sohin offenbar ohne jede weitere Überprüfung abgelegt wurde, liegt ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor. Bei gehöriger und jedenfalls zumutbarer Sorgfalt hätte der im Wählen der falschen Faxnummer gelegene Irrtum bei einer kurzen Nachprüfung des auf der Übermittlungsbestätigung ersichtlichen Empfängers bzw. der Faxnummer oder bei einer Nachfrage bei der Behörde bzw. beim Bundesverwaltungsgericht einfach aufgeklärt und die Beschwerde ohne weiteres noch rechtzeitig an die richtige Stelle übermittelt werden können. Dass der Vertreter des Beschwerdeführers dahingehend seiner Überwachungspflicht gegenüber (auch verlässlichen) Bediensteten (im vorliegenden Fall: Frau S.) nachgekommen wäre, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet. Diesbezügliche Kontrollmaßnahmen wurden nicht dargetan. Im Ergebnis wurde in Bezug auf Faxübertragungen kein entsprechendes Organisations- bzw. Kontrollsystem des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers aufgezeigt.Dem Vertreter des Beschwerdeführers fällt allerdings nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zur Last: Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert größtmögliche Sorgfalt von der Partei und ihrem Vertreter. Wenngleich es auch einem an sich sorgfältigen Menschen passieren kann, bei einer Faxübertragung einmal eine falsche Faxnummer zu wählen, hätte sich der Vertreter des Beschwerdeführers bzw. die konkret für den Vertreter tätig werdende Person (Frau S.) aufgrund der Fehleranfälligkeit des Absendens eines Faxes nach der Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes vergewissern müssen, dass die Übertragung erfolgreich war und an die richtige Stelle erfolgte, konkret wäre etwa die richtige Faxnummer anhand des Sendeberichtes zu kontrollieren gewesen vergleiche zur Übermittlung mittels Telefax VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100, mwN; zu elektronischen Eingaben VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0037) oder bei der Behörde nachzufragen gewesen, ob die Beschwerde dort eingelangt ist. Dass eine solche Kontrolle bzw. Nachfrage erfolgte, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet. Da die Beschwerde nach der Übermittlung an die falsche Stelle sohin offenbar ohne jede weitere Überprüfung abgelegt wurde, liegt ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor. Bei gehöriger und jedenfalls zumutbarer Sorgfalt hätte der im Wählen der falschen Faxnummer gelegene Irrtum bei einer kurzen Nachprüfung des auf der Übermittlungsbestätigung ersichtlichen Empfängers bzw. der Faxnummer oder bei einer Nachfrage bei der Behörde bzw. beim Bundesverwaltungsgericht einfach aufgeklärt und die Beschwerde ohne weiteres noch rechtzeitig an die richtige Stelle übermittelt werden können. Dass der Vertreter des Beschwerdeführers dahingehend seiner Überwachungspflicht gegenüber (auch verlässlichen) Bediensteten (im vorliegenden Fall: Frau S.) nachgekommen wäre, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet. Diesbezügliche Kontrollmaßnahmen wurden nicht dargetan. Im Ergebnis wurde in Bezug auf Faxübertragungen kein entsprechendes Organisations- bzw. Kontrollsystem des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers aufgezeigt. Ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Beschwerdeführers bzw. seines damaligen Vertreters erfolgte, kann nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden (vgl. VwGH 20.04.2001, 98/05/0083, mwN). Die Unterlassung jeglicher Kontrolle der Faxübertragung und der Übermittlungsbestätigung ist auffallend sorglos (vgl. VwGH 22.02.2006, 2005/09/0015; 15.09.2005, 2005/07/0104; 30.03.2004, 2003/06/0043). Das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems stellt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumung dar (vgl. VwGH 08.11.2005, 2005/17/0200). Das Verschulden (der Angestellten) des Vertreters ist somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen.Ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Beschwerdeführers bzw. seines damaligen Vertreters erfolgte, kann nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden vergleiche VwGH 20.04.2001, 98/05/0083, mwN). Die Unterlassung jeglicher Kontrolle der Faxübertragung und der Übermittlungsbestätigung ist auffallend sorglos vergleiche VwGH 22.02.2006, 2005/09/0015; 15.09.2005, 2005/07/0104; 30.03.2004, 2003/06/0043). Das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems stellt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumung dar vergleiche VwGH 08.11.2005, 2005/17/0200). Das Verschulden (der Angestellten) des Vertreters ist somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Im Übrigen aber wurde der Beschwerdeschriftsatz nicht von einer (rechtsunkundigen) Kanzleikraft ("Hilfskraft") abgefertigt und gefaxt, sondern von einer "Rechtsberaterin" des vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Vereins M., die den Schriftsatz selbst verfasst und auch unterfertigt hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall einer verspäteten Weiterleitung der Beschwerde an die Behörde, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben hätte, kann aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 03.10.2019 zu W1722218492-2/9E keine Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag der dortigen Beschwerdeführer ersehen werden. Vielmehr lässt sich aus den dazugehörigen Verfahrensakten (W2102218492-1 und W1722218492-2) erschließen, dass die dortigen Beschwerdeführer ihre Beschwerden am 07.05.2019 sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht haben und somit eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung bei der zuständigen Stelle, anders als im gegenständlichen Fall, gegeben war. 3.3.
  6. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dem Bundesverwaltungsgericht wäre bei der Weiterleitung der Beschwerde eine extreme Verzögerung anzulasten, da das Bundesverwaltungsgericht acht Tage Zeit gehabt hätte, die Beschwerde weiterzuleiten, vermag dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert wurde, die Frist einzuhalten (VwGH 05.08.2019, Ra 2019/02/0103). Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend ausgeführt hat, wären dem Bundesverwaltungsgericht bei einem Einlangen der Beschwerdeschrift am 16.04.2019 um 18:32 Uhr unter Berücksichtigung eines Feiertages bis zum Ende der Rechtsmittelfrist am 23.04.2019 nur vier Werktage zur Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde offengestanden. Ob dieser geringen Zeitspanne kann dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine extreme Verzögerung bei der Weiterleitung angelastet werden, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei einem Zeitraum von acht Werktagen angesichts des dem Gericht zuzustehenden Zeitraums für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe jedenfalls nicht von einer extremen Verzögerung oder einem krassen Fehlverhalten gesprochen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Weiterleitung tatsächlich erst am 06.05.2019 und sohin nach dem Ende der Rechtsmittelfrist erfolgte (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0331). Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht somit zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdeschriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (VwGH 05.08.2019, Ra 2019/02/0103; 10.09.2018, Ra 2018/19/0331 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). 3.
  7. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG liegen daher nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG liegen daher nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2218234.3.00

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