GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
GVG endete mit Ablauf des 23.04.2019.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2019 wirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete mit Ablauf des 23.04.2019. Mit Verfahrensanordnung
1 BFA-VG vom 25.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 25.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX (in der Folge Verein M.), Beschwerde
1 Z 1 B-VG. Der - mit 16.04.2019 datierte und an die belangte Behörde adressierte - Beschwerdeschriftsatz wurde vom genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 16.04.2019 per Telefax beim - als Einbringungsstelle unzuständigen - Bundesverwaltungsgericht eingebracht.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 (in der Folge Verein M.), Beschwerde
Der - mit 16.04.2019 datierte und an die belangte Behörde adressierte - Beschwerdeschriftsatz wurde vom genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 16.04.2019 per Telefax beim - als Einbringungsstelle unzuständigen - Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Vertretungsbefugnis wurde mit der der vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmacht vom 10.04.2019, mit welcher er den Verein N. und dessen Obmann, XXXX unter anderem ermächtigte, ihn in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs-, und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten [...], Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen [...], nachgewiesen.Die Vertretungsbefugnis wurde mit der der vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmacht vom 10.04.2019, mit welcher er den Verein N. und dessen Obmann, römisch 40 unter anderem ermächtigte, ihn in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs-, und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten [...], Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen [...], nachgewiesen. Unterschrieben wurde die Beschwerde von XXXX (in der Folge S.) für den Verein M.Unterschrieben wurde die Beschwerde von römisch 40 (in der Folge S.) für den Verein M. 3. Am 06.05.2019 fasste das Bundesverwaltungsgericht zu W211 2210137-1/4E folgenden Weiterleitungsbeschluss, der der belangten Behörde am 06.05.2019 (mit der Beschwerde) und dem Beschwerdeführer über seinen damaligen Vertreter am 08.05.2019 (nachrichtlich) zugestellt wurde: "Weiterleitung
Vm § 17 VwGVG"Weiterleitung
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Im Anhang wird die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde des Herrn XXXX , StA. Iran, vertreten durch [Verein M. ] gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.02.2019, Zahl: 1105447506-160241415 zuständigkeitshalber
Vm § 17 VwGVG weitergeleitet.Im Anhang wird die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch [Verein M. ] gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.02.2019, Zahl: 1105447506-160241415 zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet. Die Verfahrenspartei wurde davon verständigt. Beilage: Beschwerde ...." Die Beschwerde langte nach dieser Weiterleitung am 06.05.2019, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, bei der - als Einbringungsstelle zuständigen - belangten Verwaltungsbehörde ein.
GVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde ergänzend ausgeführt: Es seien die Bestimmungen des § 33 VwGVG anzuwenden und die belangte Behörde für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuständig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unzweifelhaft innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, die Kenntnis über die fehlerhafte Einbringung der Beschwerde durch den am 03.06.2019 zugestellten Verspätungsvorhalt vom 27.05.2019, rechtzeitig gestellt worden. Die irrtümliche Übermittlung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch die zuständige Mitarbeiterin (Frau S.) des Vereins M. sei keinesfalls auf ein Organisations- bzw. Auswahlverschulden des Vereins zurückzuführen und sei im Ergebnis als Versehen minderen Grades zu qualifizieren. Frau S. sei bereits seit mehreren Jahren als Rechtsberaterin im Verein M. tätig gewesen sei und habe ihre Aufgaben stets sorgfältig wahrgenommen. Das Abfassen von Schriftsätzen sowie die Einbringung dieser bei der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht hätten zu einem ihrer zentralen Tätigkeitsbereiche gehört. Die Arbeitsschritte sämtlicher Angestellter würden stets durch entsprechende Kontrollmechanismen des Vereins M. überprüft, um Fehltritte hintanzuhalten, hier sei vor allem auf das Fristenbuch zu verweisen, in welchem sämtliche Fristen eingetragen seien, von der Administratorin kontrolliert würden und in Wahrung der Sorgfaltspflicht auch vermerkt werde, wo die jeweiligen Schriftsätze einzubringen seien. Als Beweis für den hohen Sorgfaltsmaßstab des Vereins M. werde ein Auszug aus dem Fristenbuch vom 16.04.2019 - dem Tag, mit welchem die Einbringung der Beschwerde intern kalendiert gewesen sei und auch tatsächlich (irrtümlicherweise beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht worden sei - in Vorlage gebracht, wo wörtlich vermerkt worden sei "IRAN XXXX [Name des Beschwerdeführers] RD NÖ". Folglich sei durch den Verein M. selbstverständlich nicht nur die Frist im vereinsinternen Fristenbuch rechtzeitig vermerkt worden, sondern ebenso die Behörde, bei welcher die Beschwerde einzubringen gewesen sei, richtig angegeben worden. Der Umstand, dass die Beschwerde sodann irrtümlicherweise an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt worden sei, sei daher lediglich auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen. Selbst für den Fall, dass das Verhalten der ehemaligen rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werde, wäre dieser Irrtum dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zurechenbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17.10.2006, 2005/20/0003, ausgeführt, auch eine auffallende Sorglosigkeit "seitens der Rechtsberatungsstelle" stehe der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Maßgeblich sei, ob den Beschwerdeführer selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran treffe, dass die Berufung zu spät erhoben worden sei. Den Beschwerdeführer treffe auch kein Auswahlverschulden, da es sich beim Verein M. um einen bereits seit Jahren etablierten und stets sorgfältigen Verein im Bereich der Rechtsberatung von Geflüchteten handle.6. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 an die belangte Behörde erstattete der Beschwerdeführer über einen Rechtsanwalt als Vertreter eine ergänzende Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag mit dem Antrag, diesem
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde ergänzend ausgeführt: Es seien die Bestimmungen des Paragraph 33, VwGVG anzuwenden und die belangte Behörde für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuständig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unzweifelhaft innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, die Kenntnis über die fehlerhafte Einbringung der Beschwerde durch den am 03.06.2019 zugestellten Verspätungsvorhalt vom 27.05.2019, rechtzeitig gestellt worden. Die irrtümliche Übermittlung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch die zuständige Mitarbeiterin (Frau S.) des Vereins M. sei keinesfalls auf ein Organisations- bzw. Auswahlverschulden des Vereins zurückzuführen und sei im Ergebnis als Versehen minderen Grades zu qualifizieren. Frau S. sei bereits seit mehreren Jahren als Rechtsberaterin im Verein M. tätig gewesen sei und habe ihre Aufgaben stets sorgfältig wahrgenommen. Das Abfassen von Schriftsätzen sowie die Einbringung dieser bei der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht hätten zu einem ihrer zentralen Tätigkeitsbereiche gehört. Die Arbeitsschritte sämtlicher Angestellter würden stets durch entsprechende Kontrollmechanismen des Vereins M. überprüft, um Fehltritte hintanzuhalten, hier sei vor allem auf das Fristenbuch zu verweisen, in welchem sämtliche Fristen eingetragen seien, von der Administratorin kontrolliert würden und in Wahrung der Sorgfaltspflicht auch vermerkt werde, wo die jeweiligen Schriftsätze einzubringen seien. Als Beweis für den hohen Sorgfaltsmaßstab des Vereins M. werde ein Auszug aus dem Fristenbuch vom 16.04.2019 - dem Tag, mit welchem die Einbringung der Beschwerde intern kalendiert gewesen sei und auch tatsächlich (irrtümlicherweise beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht worden sei - in Vorlage gebracht, wo wörtlich vermerkt worden sei "IRAN römisch 40 [Name des Beschwerdeführers] RD NÖ". Folglich sei durch den Verein M. selbstverständlich nicht nur die Frist im vereinsinternen Fristenbuch rechtzeitig vermerkt worden, sondern ebenso die Behörde, bei welcher die Beschwerde einzubringen gewesen sei, richtig angegeben worden. Der Umstand, dass die Beschwerde sodann irrtümlicherweise an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt worden sei, sei daher lediglich auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen. Selbst für den Fall, dass das Verhalten der ehemaligen rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werde, wäre dieser Irrtum dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zurechenbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17.10.2006, 2005/20/0003, ausgeführt, auch eine auffallende Sorglosigkeit "seitens der Rechtsberatungsstelle" stehe der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Maßgeblich sei, ob den Beschwerdeführer selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran treffe, dass die Berufung zu spät erhoben worden sei. Den Beschwerdeführer treffe auch kein Auswahlverschulden, da es sich beim Verein M. um einen bereits seit Jahren etablierten und stets sorgfältigen Verein im Bereich der Rechtsberatung von Geflüchteten handle. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
GVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Abspruch unter Spruchpunkt II., welcher nicht in Beschwerde gezogen wurde).7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Abspruch unter Spruchpunkt römisch zwei., welcher nicht in Beschwerde gezogen wurde). Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages begründete die belangte Behörde im Kern dahingehend, dass derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Telefax bediene, sich zu vergewissern habe, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden sei. Im vorliegenden Fall hätte sich die ausgewiesene Vertretung bzw. deren Hilfskraft nach der Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes vergewissern müssen, dass die Übertragung erfolgreich gewesen sei und an die richtige Stelle, mit der richtigen Faxnummer, erfolgt sei. Eine Vergewisserung bei der Behörde, ob die per Telefax übermittelte Nachricht eingelangt sei, könne dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnommen werden und ließen die Äußerungen im Antrag auch nicht den Schluss zu, dass die Hilfskraft dahingehend überwacht worden sei, ob sie bei der Behörde nachgefragt habe, ob das Schriftstück eingelangt sei. Es liege somit kein minderer Grad des Versehens vor. Es treffe auch nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht gegen die
1 AVG bestehende Pflicht, einlangende Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig sei, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten, verstoßen habe. Dem Bundesverwaltungsgericht wären zur Fristwahrung nämlich nur vier Werktage zur Verfügung gestanden, ob dieses geringen Zeitraumes könne dem Bundesverwaltungsgericht an der verspäteten Weiterleitung kein krasses Fehlverhalten vorgeworfen werden. Die aufgetretene Verzögerung gehe zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht habe.Es treffe auch nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht gegen die
Paragraph 6, Absatz eins, AVG bestehende Pflicht, einlangende Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig sei, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten, verstoßen habe. Dem Bundesverwaltungsgericht wären zur Fristwahrung nämlich nur vier Werktage zur Verfügung gestanden, ob dieses geringen Zeitraumes könne dem Bundesverwaltungsgericht an der verspäteten Weiterleitung kein krasses Fehlverhalten vorgeworfen werden. Die aufgetretene Verzögerung gehe zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht habe.
Vm § 17 VwGVG" vom 06.05.2019 zu W211 2210137-1/4E wurde aktenkundig der belangten Behörde am 06.05.2019 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.05.2019 zugestellt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt sowie die diesen Sachverhalt tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Diesem Sachverhalt und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der bezughabenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Der hg. Beschluss über die "Weiterleitung
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG" vom 06.05.2019 zu W211 2210137-1/4E wurde aktenkundig der belangten Behörde am 06.05.2019 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.05.2019 zugestellt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt sowie die diesen Sachverhalt tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Diesem Sachverhalt und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
GVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (Abs. 3 leg. cit).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (Absatz 3, leg. cit). 3.3.2. Zunächst ist zu klären, ob der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag "binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses"
GVG gestellt wurde.3.3.2. Zunächst ist zu klären, ob der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag "binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses"
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gestellt wurde. Als Hindernis im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005, zum insoweit vergleichbaren § 71 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zu § 46 Abs. 3 VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Von einer solchen "Kenntnis" ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung "bei gehöriger Aufmerksamkeit" erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 02.05.1995, 95/02/0018).Als Hindernis im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 71, Absatz 2, AVG unter Hinweis auf VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zu Paragraph 46, Absatz 3, VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Von einer solchen "Kenntnis" ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung "bei gehöriger Aufmerksamkeit" erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Im vorliegenden Fall ist, wie auch in der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.10.2019 sinngemäß zutreffend ausgeführt wurde, als Hindernis
GVG die - auf einem Versehen beruhende - fehlerhafte Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Kenntnis im oben ausgeführten Sinn bereits mit der Zustellung der hg. Beschlusses über die "Weiterleitung
Vm § 17 VwGVG" vom 06.05.2019 zu W211 2210137-1/4E an den Vertreter des Beschwerdeführers am 08.05.2019 anzunehmen, da in diesem Zeitpunkt das Versehen der falschen Einbringung als solches erkannt werden konnte und musste. Denn aus dem Weiterleitungsbeschluss ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerde vom 16.04.2019 falsch direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Überdies folgt aus dem Weiterleitungsbeschluss auch, dass die Beschwerde erst am 06.05.2019, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist mit 23.04.2019, zuständigkeitshalber an die Behörde weitergeleitet wurde, sodass der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Vertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere aufgrund des Datums der Weiterleitung, auch die eingetretene Verspätung erkennen konnten und mussten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters gewesen, sich anlässlich des Weiterleitungsbeschlusses zu vergewissern, ob die Beschwerde fristgerecht weitergeleitet wurde, was jedoch offensichtlich unterblieben ist (vgl. auch VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein entsprechendes Organisations- bzw. Kontrollsystem seines Vertreters aufgezeigt. Mit der Zustellung des Weiterleitungsbeschlusses am 08.05.2019 an den Vertreter des Beschwerdeführers ist das Hindernis somit
GVG wegefallen. Davon, dass der Beschwerdeführer erst mit dem behördlichen Parteiengehör am 03.06.2019 hat erfahren können, dass seine Beschwerde falsch eingebracht und verspätet erhoben wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.Im vorliegenden Fall ist, wie auch in der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.10.2019 sinngemäß zutreffend ausgeführt wurde, als Hindernis
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG die - auf einem Versehen beruhende - fehlerhafte Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Kenntnis im oben ausgeführten Sinn bereits mit der Zustellung der hg. Beschlusses über die "Weiterleitung
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG" vom 06.05.2019 zu W211 2210137-1/4E an den Vertreter des Beschwerdeführers am 08.05.2019 anzunehmen, da in diesem Zeitpunkt das Versehen der falschen Einbringung als solches erkannt werden konnte und musste. Denn aus dem Weiterleitungsbeschluss ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerde vom 16.04.2019 falsch direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Überdies folgt aus dem Weiterleitungsbeschluss auch, dass die Beschwerde erst am 06.05.2019, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist mit 23.04.2019, zuständigkeitshalber an die Behörde weitergeleitet wurde, sodass der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Vertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere aufgrund des Datums der Weiterleitung, auch die eingetretene Verspätung erkennen konnten und mussten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters gewesen, sich anlässlich des Weiterleitungsbeschlusses zu vergewissern, ob die Beschwerde fristgerecht weitergeleitet wurde, was jedoch offensichtlich unterblieben ist vergleiche auch VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein entsprechendes Organisations- bzw. Kontrollsystem seines Vertreters aufgezeigt. Mit der Zustellung des Weiterleitungsbeschlusses am 08.05.2019 an den Vertreter des Beschwerdeführers ist das Hindernis somit
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG wegefallen. Davon, dass der Beschwerdeführer erst mit dem behördlichen Parteiengehör am 03.06.2019 hat erfahren können, dass seine Beschwerde falsch eingebracht und verspätet erhoben wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag vom 11.06.2019 nicht
GVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, die gegenständlich mit der Zustellung des hg. Weiterleitungsbeschlusses W211 2210137-1/4E am 08.05.2019 zu laufen begonnen und demgemäß am 22.05.2019 geendet hat.Somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag vom 11.06.2019 nicht
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, die gegenständlich mit der Zustellung des hg. Weiterleitungsbeschlusses W211 2210137-1/4E am 08.05.2019 zu laufen begonnen und demgemäß am 22.05.2019 geendet hat. 3.3.
GVG liegen daher nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG liegen daher nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2218234.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.