Obsah (22)
Art. 133Art. 20Art. 24Art. 131§ 1§ 17Art. 130§ 14§ 15Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 26Artikel 21Artikel 8Artikel 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW114 2179914-1 SpruchW114 2179914-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 11.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 mit einem beantragten Flächenausmaß von 225,1788 ha.
- römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 11.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 mit einem beantragten Flächenausmaß von 225,1788 ha.
- Am 18.05.2015, am 27.05.2015 sowie am 15.12.2015 korrigierte der Beschwerdeführer seinen MFA
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916194010, wurden dem Beschwerdeführer - auf der Grundlage von 225,17 zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ZA) für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916194010, wurden dem Beschwerdeführer - auf der Grundlage von 225,17 zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ZA) für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2016 zugestellt.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2016 Beschwerde. Inhaltlich wies er im Wesentlichsten zusammengefasst darauf hin, dass im Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916194010 nicht die vom Betrieb mit der BNr. XXXX übernommenen ZA berücksichtigt worden wären. Diese ZA habe er im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge erhalten.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2016 Beschwerde. Inhaltlich wies er im Wesentlichsten zusammengefasst darauf hin, dass im Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916194010 nicht die vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 übernommenen ZA berücksichtigt worden wären. Diese ZA habe er im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge erhalten.
- Gleichzeitig mit der eingebrachten Beschwerde stellten die GROIS GES. N. B. R. als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer einen Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für 101,12 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugewiesen.
- Gleichzeitig mit der eingebrachten Beschwerde stellten die GROIS GES. N. B. R. als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer einen Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für 101,12 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. römisch 40 zugewiesen.
- Im Zuge der Umstellung der ZA auf vier Nachkommastellen wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175081010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916194010, insoweit abgeändert, als dem BF auf der Grundlage von 225,1697 zugewiesenen ZA dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zugewiesen wurden. Die zur lfd. Nr. XXXX gestellten Anträge wurden jedoch als verspätet zurückgewiesen.
- Im Zuge der Umstellung der ZA auf vier Nachkommastellen wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175081010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916194010, insoweit abgeändert, als dem BF auf der Grundlage von 225,1697 zugewiesenen ZA dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 zugewiesen wurden. Die zur lfd. Nr. römisch 40 gestellten Anträge wurden jedoch als verspätet zurückgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
- Eine angezeigte vorweggenommene Erbfolge anerkennend wurden mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251473010, dem BF für das Antragsjahr 2015 225,1697 ZA zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von XXXX gewährt. Dabei wurde dem zu XXXX gestellten Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen nur für 39,1237 ha stattgegeben.
- Eine angezeigte vorweggenommene Erbfolge anerkennend wurden mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251473010, dem BF für das Antragsjahr 2015 225,1697 ZA zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von römisch 40 gewährt. Dabei wurde dem zu römisch 40 gestellten Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen nur für 39,1237 ha stattgegeben. Diese Entscheidung wurde dem BF am 10.01.2017 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2017 Beschwerde und wies zusammengefasst darauf hin, dass sich die relevanten Flächen, hinsichtlich derer die zur lfd. Nr. XXXX protokollierten Anträge teilweise abgewiesen worden wären, Gegenstand des Kommassierungsverfahrens XXXX wären. Alle beanstandeten Flächen wären vom Kommassierungsverfahren betroffen. Daher sei es schwer möglich, parzellengenau (grundstücksbezogen) aufzulisten, welche Fläche wie gewandert sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2017 Beschwerde und wies zusammengefasst darauf hin, dass sich die relevanten Flächen, hinsichtlich derer die zur lfd. Nr. römisch 40 protokollierten Anträge teilweise abgewiesen worden wären, Gegenstand des Kommassierungsverfahrens römisch 40 wären. Alle beanstandeten Flächen wären vom Kommassierungsverfahren betroffen. Daher sei es schwer möglich, parzellengenau (grundstücksbezogen) aufzulisten, welche Fläche wie gewandert sei. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Flächenübersicht aus dem Kommassierungsverfahren und Gegenüberstellungen der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde aus dem Kommassierungsverfahren vor.
- Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916164010, wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251473010, geändert, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 225,1697 ZA zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von XXXX gewährt. Dem zu XXXX gestellten Antrag auf Vorabübertragung wurde nur teilweise stattgegeben. Begründend wurde dazu festgestellt, dass eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.
- Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916164010, wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251473010, geändert, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 225,1697 ZA zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von römisch 40 gewährt. Dem zu römisch 40 gestellten Antrag auf Vorabübertragung wurde nur teilweise stattgegeben. Begründend wurde dazu festgestellt, dass eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 03.11.2017 zugestellt.
- Am 14.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und wies dazu auf den Erlass des BMLFUW vom 04.08.2017, Zl BMLFUW - LE.2.2.9/0075-II/4/2017, mit folgendem Wortlaut hin: "... Bei einer Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe hat die Zahlstelle zu prüfen, ob der betreffenden Übertragung von ZA Flächen zugrunde liegen. Bei Übertragungen von ZA mit Flächen in Kommassierungsgebieten kann es vorkommen, dass die eingebrachte Fläche nicht unbedingt der neuen kommassierten Fläche entspricht. In der Praxis liegen den Übertragungen von ZA im Kommassierungsgebiet Flächenbewegungen zu Grunde. Sofern entsprechende Nachweise erbracht werden, dass die der Übertragung zugrunde liegenden Flächen in einem Kommassierungsgebiet liegen, haben diese Übertragungen "mit Fläche", d.h. ohne Einbehalt zu erfolgen."
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2017 die angefochtene Entscheidung vom 28.04.2016, die Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Dabei legte sie auch eine Kopie des Erlasses des BMLFUW vom 04.08.2017, Zl BMLFUW - LE.2.2.9/0075-II/4/2017, vor. Unter Beurteilung des Vorlageantrages vom 14.11.2017 führte die AMA in einem Begleitschreiben Folgendes aus: "Beurteilung des Vorlageantrages vom 14.11.2017 Wie auch in der Beschwerde vom 02.02.2017 bezieht sich der BF auf ein Kommassierungsverfahren in der KG XXXX . Im Zuge des Vorlageantrages wurden nun weitere Unterlagen zur Kommassierung nachgereicht.Wie auch in der Beschwerde vom 02.02.2017 bezieht sich der BF auf ein Kommassierungsverfahren in der KG römisch 40 . Im Zuge des Vorlageantrages wurden nun weitere Unterlagen zur Kommassierung nachgereicht. Der BF bezieht sich in seinem Vorlageantrag unter anderem auf den Erlass des BMLFUW, vom 04.08.2017 (GZ. BMLFUW-LE.2.2.9/0075-II/4/2017). Beim Erlass wurde ein Absehen der Lagegenauigkeit bei Übertragungen in Kommassierungsgebieten festgelegt. Im Antragsjahr 2015 hat der BF eine Fläche von 160,85198 übernommen. Bei der Flächenwanderung von BNR XXXX (ÜG) und BNR XXXX (ÜN) handelt es sich um die Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX , welche ursprünglich mit 39,1237 ha berücksichtigt wurde.Bei der Flächenwanderung von BNR römisch 40 (ÜG) und BNR römisch 40 (ÜN) handelt es sich um die Übertragung mit der lfd. Nr. römisch 40 , welche ursprünglich mit 39,1237 ha berücksichtigt wurde. Im Zuge der Übertragung sollten jedoch insgesamt 101,1200 ha übertragen werden. Für alle weiteren Flächenübertragungen wurden keine separaten Übertragungsanträge gestellt. Kunde BNr. Übergeber Fläche Fläche verdichtet Stufe aktuell FART aktuell FART Vergleich MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1056476 5,138804 5,138804 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1099426 7,477791 7,477791 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1171798 3,445623 3,445623 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1212567 2,987752 2,987752 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 4340868 7,630454 7,630454 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA XXXX römisch 40 39,130002 39,130002 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 ÜG XXXX ( XXXX )ÜG römisch 40 ( römisch 40 ) DIZA 896128 3,356623 3,356623 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 4189141 0,578017 0,578017 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 936901 3,241259 3,241259 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 4216989 4,563978 4,563978 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1630075 3,547913 3,547913 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1861191 2,909883 2,909883 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 945561 8,671981 8,671981 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1630539 8,366624 8,366624 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1977784 1,617829 1,617829 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1915053 6,159088 6,159088 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1768468 9,252475 9,252475 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1844105 2,147119 2,147119 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 4346751 3,560843 3,560843 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 969419 5,049876 5,049876 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1769472 5,493759 5,493759 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1630601 3,225269 3,225269 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1754831 0,267159 0,267159 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1527380 9,405842 9,405842 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1732820 2,272594 2,272594 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1150839 2,13617 2,13617 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1704443 1,275594 1,275594 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1705431 1,196555 1,196555 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1735985 0,498563 0,498563 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1682431 2,023404 2,023404 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1079336 0,800214 0,800214 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1545272 2,251426 2,251426 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1203908 0,069363 0,069363 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet DIZA 1079328 0,736462 0,736462 ERM40 MFA 2015 MFA 2014 MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet 160,48631 Aus den beigelegten Gegenüberstellungen der NÖ Agrarbezirksbehörde geht hervor, dass alle Flächen der KG XXXX im Kommassierungsgebiet liegen.Aus den beigelegten Gegenüberstellungen der NÖ Agrarbezirksbehörde geht hervor, dass alle Flächen der KG römisch 40 im Kommassierungsgebiet liegen. Nach Abgleich aller MFAs der anderen Flächenübergeber ist nachvollziehbar, dass alle oben angeführten Betriebe im MFA 2014 ebenfalls Flächen im Kommassierungsgebiet beantragt hatten." 13.
einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 03.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist betroffene Partei im Kommassierungsverfahren XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer ist betroffene Partei im Kommassierungsverfahren römisch 40 . 1.
- Der Beschwerdeführer hat als Übernehmer am 03.06.2016 mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge einen Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen
Art. 20bzw.
21 VO (EU) Nr. 639/2014 und das Recht an der Teilnahme an der Basisprämienregelung
Art. 24Abs.
8 VO (EU) Nr. 1307/2013 für 101,12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche gestellt. Diesen Anträgen wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugewiesen.1.2. Der Beschwerdeführer hat als Übernehmer am 03.06.2016 mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge einen Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen
Artikel 20, bzw.
21 VO (EU) Nr. 639 aus 2014, und das Recht an der Teilnahme an der Basisprämienregelung
Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) Nr.
1307 aus 2013, für 101,12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche gestellt. Diesen Anträgen wurde von der AMA die lfd. Nr. römisch 40 zugewiesen. 1.
- Alle relevanten Flächen hinsichtlich der zu XXXX gestellten Anträge liegen im Kommassierungsgebiet XXXX .1.
- Alle relevanten Flächen hinsichtlich der zu römisch 40 gestellten Anträge liegen im Kommassierungsgebiet römisch 40 . 1.
- Die AMA hat in ihrer nunmehr verfahrensrelevanten Beschwerdevorentscheidung dem zur lfd. Nr. XXXX protokollierten Antrag vom 03.06.2016 nur hinsichtlich einer Fläche mit einem Ausmaß von 39,1250 ha, für die sie eine Flächenübertragung feststellen konnte, stattgegeben.1.
- Die AMA hat in ihrer nunmehr verfahrensrelevanten Beschwerdevorentscheidung dem zur lfd. Nr. römisch 40 protokollierten Antrag vom 03.06.2016 nur hinsichtlich einer Fläche mit einem Ausmaß von 39,1250 ha, für die sie eine Flächenübertragung feststellen konnte, stattgegeben. 1.
- Mit Erlasses des BMLFUW vom 04.08.2017, Zl BMLFUW - LE.2.2.9/0075-II/4/2017 - wurde festgelegt, dass bei einer Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe in einem Kommassierungsgebiet die AMA nur zu prüfen hat, ob der betreffenden Übertragung von ZA Flächen im entsprechenden Kommassierungsgebiet zugrunde liegen. Wenn diese Voraussetzung vorliegt hat eine Übertragung "mit Fläche" ohne Einbehalt zu erfolgen.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand: Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251473010, mit Abänderungsbescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916164010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)§ 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013, lautet auszugsweise: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...] l) "Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt; [...]." "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]." "Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
- Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. [...].
- Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.
- Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche. [...]." "Artikel 20 Privatrechtliche Kaufverträge
- Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber beim Verkauf eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten letztmöglichen Zeitpunkt für die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche übertragen können. In diesem Fall sollen die Zahlungsansprüche dem Verkäufer zugewiesen und direkt an den Käufer übertragen werden, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verkäufer für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verkäufer im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber beim Verkauf eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten letztmöglichen Zeitpunkt für die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche übertragen können. In diesem Fall sollen die Zahlungsansprüche dem Verkäufer zugewiesen und direkt an den Käufer übertragen werden, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verkäufer für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verkäufer im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verkäufer Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Käufer Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verkäufer Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Käufer Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt. Ein solcher Verkauf gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."Ein solcher Verkauf gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,." "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [...]." Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 21der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 21der delegierten Verordnung (EU) Nr.
639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 21der delegierten Verordnung (EU) Nr.
639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
- a)Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
- b)die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den
dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten
Artikel 8der delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014.c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den
dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten
Artikel 8der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2)Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat." "Artikel 7 Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 24Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 24Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 [...].
(2)Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 20der delegierten Verordnung (EU) Nr.
639/2014 fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Artikel 4der vorliegenden Verordnung.
(2)Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 20der delegierten Verordnung (EU) Nr.
639 aus 2014, fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Artikel 4der vorliegenden Verordnung.
[...]." § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautet: "§ 19. [...]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.4. Daraus folgt: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt
Art. 24Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Neue Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 können einem Antragsteller auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Artikel 24
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Neue Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 können einem Antragsteller auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Erste Voraussetzung für eine solche Übertragung von Zahlungsansprüchen ist ein "Grundgeschäft", das
Art. 20bzw.
21 VO (EU) 639/2014 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. l) VO (EU) 1307/2013 aus einem Kauf- oder Pachtvertrag oder jedem anderen endgültigen oder befristeten Geschäft bestehen kann, das zwischen den Partnern der Übertragung geschlossen wurde. Zu diesem Grundgeschäft muss eine Vertragsklausel hinzutreten, mit der die Übertragung der Zahlungsansprüche "zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon" vereinbart wurde. Das Vorhandensein dieser Klausel ist im Rahmen der Antragstellung zwingend nachzuweisen; vgl. Art. 7 VO (EU) 641/2014.Erste Voraussetzung für eine solche Übertragung von Zahlungsansprüchen ist ein "Grundgeschäft", das
Artikel 20, bzw.
21 VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Litera l,) VO (EU) 1307 aus 2013, aus einem Kauf- oder Pachtvertrag oder jedem anderen endgültigen oder befristeten Geschäft bestehen kann, das zwischen den Partnern der Übertragung geschlossen wurde. Zu diesem Grundgeschäft muss eine Vertragsklausel hinzutreten, mit der die Übertragung der Zahlungsansprüche "zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon" vereinbart wurde. Das Vorhandensein dieser Klausel ist im Rahmen der Antragstellung zwingend nachzuweisen; vergleiche Artikel 7, VO (EU) 641 aus 2014,. Im österreichischen Modell der Umsetzung verkürzen sich die angeführten Schritte darauf, dass der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche beantragt. Von der Möglichkeit einer solchen Übertragung von Zahlungsansprüchen hat der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit Gebrauch gemacht, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass gegenständlich eine Übertragung mit vorweggenommener Erbfolge erfolgt. Allerdings konnte dabei von der AMA zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht festgestellt werden, dass die der Übertragung zugrunde gelegten Flächen der Übergeberin im Antragsjahr 2015 vom Beschwerdeführer beantragt wurden. Tatsächlich ergibt sich aus den o.a. Rechtsgrundlagen, dass Zahlungsansprüche nur dann übertragen werden können, wenn auch ein entsprechendes Ausmaß von Flächen, das im Antragsjahr 2014 von der Übergeberin beantragt wurde, im Antragsjahr 2015 vom Übernehmer beantragt wurde ("zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon"). Bis zu Erlass des BMLFUW vom 04.08.2017, Zl BMLFUW - LE.2.2.9/0075-II/4/2017, wurde das Erfordernis der flächengenauen Nachprüfbarkeit von übertragenen Flächen eng ausgelegt. Diesbezüglich gibt es auch ältere Entscheidungen des erkennenden Gerichtes, in denen diese enge Auslegung angewandt wird. Durch den Erlass des BMLFUW vom 04.08.2017, Zl BMLFUW - LE.2.2.9/0075-II/4/2017, wurde, nach Auffassung des erkennbaren Gerichtes in vertretbarer Weise, jedoch klargestellt, dass bei Übertragungen von Flächen, hinsichtlich derer ein Kommassierungsverfahren durchgeführt wurde oder noch anhängig ist, eine weniger strenge Sichtweise an den Tag zu legen sei. Es muss lediglich feststehen, dass es zu einer Flächenübertragung gekommen ist und dass sich die übertragene Fläche im Kommassierungsgebiet befindet. Da in der gegenständlichen Angelegenheit - wie auch von der AMA selbst in ihrem Begleitschreiben an das BVwG festgestellt wurde, alle in Frage kommenden Flächen der Flächenübertragung sich im Kommassierungsgebiet befunden haben und auch nachweislich eine Flächenübertragung, auf die sich die Übertragung im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge bezieht, besteht auch für den Beschwerdeführer zu Recht ein Anspruch auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen für 101,12 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde,
den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde,
den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG. 3.5. Zur Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nach Auffassung des erkennenden Gerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zur Frage, ob bei einer Übertragung von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit Flächen, die Gegenstand eines Kommassierungsverfahrens sind, für eine solche Übertragung auch ohne parzellengenaue Nachvollziehbarkeit der Flächenübertragung von Übergeber auf einen Übernehmer im Sinne des Erlasses des BMLFUW vom 04.08.2017, Zl BMLFUW - LE.2.2.9/0075-II/4/2017, eine Übertragung rechtskonform vorgenommen werden kann, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung nach Auffassung des erkennenden Gerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zur Frage, ob bei einer Übertragung von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit Flächen, die Gegenstand eines Kommassierungsverfahrens sind, für eine solche Übertragung auch ohne parzellengenaue Nachvollziehbarkeit der Flächenübertragung von Übergeber auf einen Übernehmer im Sinne des Erlasses des BMLFUW vom 04.08.2017, Zl BMLFUW - LE.2.2.9/0075-II/4/2017, eine Übertragung rechtskonform vorgenommen werden kann, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2179914.1.00