Obsah (19)
§ 22aArt. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 68§ 76§ 67§§ 52aArt. 130§ 13§ 51§ 40RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW115 2227983-3 SpruchW115 2227983-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag) und begründete diesen mit psychischen Problemen.1.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag) und begründete diesen mit psychischen Problemen. 1.
- Der Beschwerdeführer blieb unentschuldigt der Ladung für eine Einvernahme durch das Bundesamt am XXXX fern. Er wurde neuerlich geladen, nunmehr für eine Einvernahme am XXXX . Der Beschwerdeführer erschien abermals unentschuldigt nicht. Um XXXX Uhr wurde nachträglich per Fax von Seiten des bevollmächtigten Vertreters erklärt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen sei, der Ladung Folge zu leisten.1.
- Der Beschwerdeführer blieb unentschuldigt der Ladung für eine Einvernahme durch das Bundesamt am römisch 40 fern. Er wurde neuerlich geladen, nunmehr für eine Einvernahme am römisch 40 . Der Beschwerdeführer erschien abermals unentschuldigt nicht. Um römisch 40 Uhr wurde nachträglich per Fax von Seiten des bevollmächtigten Vertreters erklärt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen sei, der Ladung Folge zu leisten. 1.
- Einer Mitteilung der Landespolizeidirektion vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende XXXX Zeitungen verkauft habe.1.
- Einer Mitteilung der Landespolizeidirektion vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende römisch 40 Zeitungen verkauft habe. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt neuerlich - nunmehr mit Ladungsbescheid - für eine Einvernahme am XXXX geladen. Wiederum erschien der Beschwerdeführer nicht, sondern wurde am nächsten Tag von Seiten des bevollmächtigten Vertreters erklärt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Einvernahme nicht möglich gewesen sei.1.
- Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt neuerlich - nunmehr mit Ladungsbescheid - für eine Einvernahme am römisch 40 geladen. Wiederum erschien der Beschwerdeführer nicht, sondern wurde am nächsten Tag von Seiten des bevollmächtigten Vertreters erklärt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Einvernahme nicht möglich gewesen sei. 1.
- Dem Bundesamt wurde am XXXX vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Olanzapin" einnehme.1.
- Dem Bundesamt wurde am römisch 40 vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Olanzapin" einnehme. 1.
- Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer für den XXXX geladen. Zugleich wurde der bevollmächtigte Vertreter aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und etwaige medizinische Unterlagen binnen einer Woche vorzulegen.1.
- Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für den römisch 40 geladen. Zugleich wurde der bevollmächtigte Vertreter aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und etwaige medizinische Unterlagen binnen einer Woche vorzulegen. 1.
- Am XXXX wurde von Seiten des bevollmächtigten Vertreters erklärt, dass die medizinischen Unterlagen nachgereicht werden würden. Zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wurde nur ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bemühen würde, außerhalb XXXX medizinische Hilfe zu finden.1.
- Am römisch 40 wurde von Seiten des bevollmächtigten Vertreters erklärt, dass die medizinischen Unterlagen nachgereicht werden würden. Zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wurde nur ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bemühen würde, außerhalb römisch 40 medizinische Hilfe zu finden. 1.
- Am XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom XXXX . Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Einvernahme zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, zumutbar und daher rechtswidrig gewesen wäre. Das Bundesamt wisse um den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Bitte, mit der Einvernahme bis zu einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zuzuwarten, sei man nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer nehme aktuell Olanzapin, ein Generika, das wie Zyprexia wirke. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass eine Einvernahme derzeit nicht möglich sei und die belangte Behörde den Termin am XXXX nicht hätte festlegen dürfen, sowie der belangten Behörde aufzutragen, auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen.1.
- Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom römisch 40 . Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Einvernahme zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, zumutbar und daher rechtswidrig gewesen wäre. Das Bundesamt wisse um den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Bitte, mit der Einvernahme bis zu einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zuzuwarten, sei man nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer nehme aktuell Olanzapin, ein Generika, das wie Zyprexia wirke. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass eine Einvernahme derzeit nicht möglich sei und die belangte Behörde den Termin am römisch 40 nicht hätte festlegen dürfen, sowie der belangten Behörde aufzutragen, auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Hinderungsgrund für das Erscheinen zu der Einvernahme nicht glaubhaft dargelegt bzw. bescheinigt hat. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen war.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Hinderungsgrund für das Erscheinen zu der Einvernahme nicht glaubhaft dargelegt bzw. bescheinigt hat. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen war. 1.
- Am XXXX kam der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers der Aufforderung des Bundesamtes vom XXXX nach und legte Ambulanzberichte des Klinikums XXXX vom XXXX , XXXX und XXXX , eine "Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung" eines Allgemeinmediziners vom XXXX sowie einen Artikel der XXXX Zeitung vom XXXX über einen Brand in einem Flüchtlingsquartier vor. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Brandkatastrophe miterlebt und diese seine psychische Belastungsstörung ausgelöst habe.1.
- Am römisch 40 kam der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers der Aufforderung des Bundesamtes vom römisch 40 nach und legte Ambulanzberichte des Klinikums römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , eine "Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung" eines Allgemeinmediziners vom römisch 40 sowie einen Artikel der römisch 40 Zeitung vom römisch 40 über einen Brand in einem Flüchtlingsquartier vor. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Brandkatastrophe miterlebt und diese seine psychische Belastungsstörung ausgelöst habe. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.);
§ 55Abs.
1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.);
§ 18Abs.
1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.);
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.);
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit zwölf Monaten befristet wurde.1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit zwölf Monaten befristet wurde. Hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine schwere gesundheitliche Einschränkung nicht festgestellt werden konnte. 1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylfolgeantrag und begründete diesen damit, dass er an einer psychischen Krankheit leide und dass sich sein Gesundheitszustand seit XXXX verschlechtert habe.1.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylfolgeantrag und begründete diesen damit, dass er an einer psychischen Krankheit leide und dass sich sein Gesundheitszustand seit römisch 40 verschlechtert habe. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX für eine Einvernahme am XXXX geladen. Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsbeistand begleitet werden solle, da er seine Interessen alleine nicht wahren könne. Da der bevollmächtigte Vertreter an diesem Termin verhindert sei, werde um einen Ersatztermin ersucht.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 für eine Einvernahme am römisch 40 geladen. Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsbeistand begleitet werden solle, da er seine Interessen alleine nicht wahren könne. Da der bevollmächtigte Vertreter an diesem Termin verhindert sei, werde um einen Ersatztermin ersucht. 1.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Arzt ihm gesagt habe, dass er krank sei. Er könne sich nicht mehr erinnern seit wann er krank sei, zudem wisse er nicht, ob sich bezüglich seiner Ausreisegründe, die er im ersten und zweiten Asylverfahren vorgebracht habe, etwas geändert habe. Er nehme regelmäßig ärztliche Hilfe in Anspruch und würde ein Medikament namens "Trittico" einnehmen. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer eine mit XXXX datierte psychotherapeutische Stellungnahme in Vorlage gebracht.1.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Arzt ihm gesagt habe, dass er krank sei. Er könne sich nicht mehr erinnern seit wann er krank sei, zudem wisse er nicht, ob sich bezüglich seiner Ausreisegründe, die er im ersten und zweiten Asylverfahren vorgebracht habe, etwas geändert habe. Er nehme regelmäßig ärztliche Hilfe in Anspruch und würde ein Medikament namens "Trittico" einnehmen. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer eine mit römisch 40 datierte psychotherapeutische Stellungnahme in Vorlage gebracht. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX brachte der bevollmächtigte Vertreter zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer örtlich und zeitlich nicht orientiert scheine zu sein, und er offenbar nicht in der Lage sei, seine Interessen in Verfahren aus eigener Kraft wahrzunehmen. Aus den Länderberichten würde sich ergeben, dass eine ausreichende psychologische Betreuung in Nigeria nicht möglich sei. Einerseits seien Therapieplätze nicht ausreichend vorhanden und andererseits würden meist nur Medikamente verabreicht werden. Eine menschenwürdige Unterbringung sei nicht gewährleistet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch weitere medizinische Unterlagen nachreichen werde.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der bevollmächtigte Vertreter zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer örtlich und zeitlich nicht orientiert scheine zu sein, und er offenbar nicht in der Lage sei, seine Interessen in Verfahren aus eigener Kraft wahrzunehmen. Aus den Länderberichten würde sich ergeben, dass eine ausreichende psychologische Betreuung in Nigeria nicht möglich sei. Einerseits seien Therapieplätze nicht ausreichend vorhanden und andererseits würden meist nur Medikamente verabreicht werden. Eine menschenwürdige Unterbringung sei nicht gewährleistet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch weitere medizinische Unterlagen nachreichen werde. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Zu den vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieser an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Gründe vorgebracht hat und daher eine entschiedene Sache vorliegt.1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Zu den vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieser an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Gründe vorgebracht hat und daher eine entschiedene Sache vorliegt. 1.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsangehöriger durch die nigerianische Botschaft identifiziert.1.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsangehöriger durch die nigerianische Botschaft identifiziert. 1.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen.1.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seit XXXX an seiner Meldeadresse wohnen würde. Befragt, warum er dann dort trotz mehrfacher Versuche nicht anzutreffen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass, wenn er zum Beispiel krank sei, er nicht zuhause bleibe, sondern zu Freunden gehe. Weiters wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Straßenzeitung verkaufe. Dabei würden die Leute oft wesentlich mehr als den Preis für die Straßenzeitung bezahlen. Sohin könne er sich seine Wohnung noch leisten. Ihm sei bewusst, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, jedoch könne er Österreich nicht verlassen. Er habe psychische Probleme und bekomme Hilfe von einem Arzt sowie Medikamente. Dies alles würde er verlieren, wenn er Österreich verlassen müsste. Er könne nicht nach Nigeria, da er dort niemanden habe. Dort sei er auf sich alleine gestellt. Er wolle eigentlich nicht nach Nigeria, er werde sich jedoch über eine Rückkehr informieren.Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seit römisch 40 an seiner Meldeadresse wohnen würde. Befragt, warum er dann dort trotz mehrfacher Versuche nicht anzutreffen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass, wenn er zum Beispiel krank sei, er nicht zuhause bleibe, sondern zu Freunden gehe. Weiters wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Straßenzeitung verkaufe. Dabei würden die Leute oft wesentlich mehr als den Preis für die Straßenzeitung bezahlen. Sohin könne er sich seine Wohnung noch leisten. Ihm sei bewusst, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, jedoch könne er Österreich nicht verlassen. Er habe psychische Probleme und bekomme Hilfe von einem Arzt sowie Medikamente. Dies alles würde er verlieren, wenn er Österreich verlassen müsste. Er könne nicht nach Nigeria, da er dort niemanden habe. Dort sei er auf sich alleine gestellt. Er wolle eigentlich nicht nach Nigeria, er werde sich jedoch über eine Rückkehr informieren. 1.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen von Suchtgiftermittlungen in seinem Wohnhaus nach Erlassung eines Festnahmeauftrages festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.1.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen von Suchtgiftermittlungen in seinem Wohnhaus nach Erlassung eines Festnahmeauftrages festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er eine Wohnsitzauflage im Jahre XXXX nicht beachtet habe, da er seinen Arzt in XXXX habe und nicht weggehen habe wollen. Er habe keine Dokumente und sei illegal im Lande. Er habe mentale Probleme sowie eine Erkältung und nehme das Medikament "Trittico Retart 75" gegen seine Depressionen. Er wolle in Österreich bleiben und nicht nach Nigeria zurückgehen. Er habe hier eine Arbeit, er verkaufe Zeitungen. Aufgrund seiner Krankheit habe er bisher nicht in Erwägung gezogen, nach Nigeria zurückzukehren. In Nigeria habe er niemanden. Er wolle nicht nach Nigeria zurück, er werde in Österreich bleiben, was immer auch passiere. Er werde unter keinen Umständen nach Nigeria zurückgehen.Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er eine Wohnsitzauflage im Jahre römisch 40 nicht beachtet habe, da er seinen Arzt in römisch 40 habe und nicht weggehen habe wollen. Er habe keine Dokumente und sei illegal im Lande. Er habe mentale Probleme sowie eine Erkältung und nehme das Medikament "Trittico Retart 75" gegen seine Depressionen. Er wolle in Österreich bleiben und nicht nach Nigeria zurückgehen. Er habe hier eine Arbeit, er verkaufe Zeitungen. Aufgrund seiner Krankheit habe er bisher nicht in Erwägung gezogen, nach Nigeria zurückzukehren. In Nigeria habe er niemanden. Er wolle nicht nach Nigeria zurück, er werde in Österreich bleiben, was immer auch passiere. Er werde unter keinen Umständen nach Nigeria zurückgehen. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.1.24. Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1.
- Am gleichen Tag wurde vom Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der zuständigen nigerianischen Botschaft urgiert. 1.
- Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.1.
- Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. 1.
- Weiters stellte er aus dem Stande der Schubhaft am XXXX einen weiteren Asylfolgeantrag.1.
- Weiters stellte er aus dem Stande der Schubhaft am römisch 40 einen weiteren Asylfolgeantrag. 1.
- Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG aufgenommen und umfassend begründet, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Asylfolgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.1.28. Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufgenommen und umfassend begründet, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Asylfolgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt. 1.
- Für XXXX wurde vom Bundesamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu dem gestellten Asylfolgeantrag festgesetzt. Zum fraglichen Termin erschien der Beschwerdeführer nicht pünktlich. Als der Beschwerdeführer verspätet eintraf, wurde dieser vom Bundesamt nicht mehr einvernommen.1.
- Für römisch 40 wurde vom Bundesamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu dem gestellten Asylfolgeantrag festgesetzt. Zum fraglichen Termin erschien der Beschwerdeführer nicht pünktlich. Als der Beschwerdeführer verspätet eintraf, wurde dieser vom Bundesamt nicht mehr einvernommen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.);
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.);
§ 55Abs.
1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben.1.30. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.);
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.);
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben. 1.
- Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.1.
- Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 Beschwerde erhoben. 1.
- Auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am XXXX in Schubhaft befindlich sowohl einer psychiatrischen als auch einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei wurde aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in geschwächtem Zustand vorgeführt worden sei. Er sei bisher nicht in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen, sei jedoch von einem niedergelassenen Arzt medikamentös behandelt worden. Das Essen in der Schubhaft sei seiner Ansicht nach vergiftet, nähere Angaben, weshalb der Beschwerdeführer dies meine, habe dieser nicht angeben können. Eine medikamentöse Unterstützung in der Schubhaft wolle der Beschwerdeführer nicht weiter in Anspruch nehmen und wurde diese bereits auf seinen Wunsch abgesetzt. Weiters habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert entlassen zu werden, damit er in Freiheit sein Essen und seine Medikamente wieder einnehmen könne.1.
- Auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 in Schubhaft befindlich sowohl einer psychiatrischen als auch einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei wurde aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in geschwächtem Zustand vorgeführt worden sei. Er sei bisher nicht in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen, sei jedoch von einem niedergelassenen Arzt medikamentös behandelt worden. Das Essen in der Schubhaft sei seiner Ansicht nach vergiftet, nähere Angaben, weshalb der Beschwerdeführer dies meine, habe dieser nicht angeben können. Eine medikamentöse Unterstützung in der Schubhaft wolle der Beschwerdeführer nicht weiter in Anspruch nehmen und wurde diese bereits auf seinen Wunsch abgesetzt. Weiters habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert entlassen zu werden, damit er in Freiheit sein Essen und seine Medikamente wieder einnehmen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik am ehesten im Rahmen einer Belastungsreaktion zu sehen. Weiters erscheine der Patient aggravierend. Eine suizidale Einengung bestehe nicht, die Idee, das Essen hier könne ihm schaden, erscheine nicht im Zusammenhang mit einer Warnstörung zu bestehen. Aus amtsärztlicher Sicht sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Nahrungsaufnahme psychisch bedingt verweigere. Er habe im Polizeianhaltezentrum die Möglichkeit aus ca. 40 verschiedenen Essensvarianten zu wählen. Aus ärztlicher Sicht sei nicht möglich anzugeben, wann mit einem Eintritt der Haftunfähigkeit aufgrund des Hungerstreiks zu rechnen sei. Eine allfällige Zwangsernährung werde im Polizeianhaltezentrum nicht durchgeführt und werde nur dann nach Durchlauf eines gewissen Prozederes und der Verlegung in ein Krankenhaus unter Umständen durchgeführt. Aufgrund der Aktenlage und des vorliegenden Haftberichtes vom XXXX könne von einer vollen Haft-, Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit am XXXX ausgegangen werden. Für eine Suizidgefährdung seien derzeit aus psychiatrischer Sicht und dem Verhalten des Beschwerdeführers keine Hinweise gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe eine derartige Frage mit "no" beantwortet. Darüber hinaus benehme sich der Beschwerdeführer unauffällig, nehme seine Termine beim Verein XXXX regelmäßig wahr und es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Haftsituation für den Beschwerdeführer eine besonders belastende Situation darstelle. Der Beschwerdeführer sei nach der heutigen persönlichen Untersuchung und der psychiatrischen Untersuchung als weiterhin haftfähig anzusehen.Aufgrund der Aktenlage und des vorliegenden Haftberichtes vom römisch 40 könne von einer vollen Haft-, Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit am römisch 40 ausgegangen werden. Für eine Suizidgefährdung seien derzeit aus psychiatrischer Sicht und dem Verhalten des Beschwerdeführers keine Hinweise gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe eine derartige Frage mit "no" beantwortet. Darüber hinaus benehme sich der Beschwerdeführer unauffällig, nehme seine Termine beim Verein römisch 40 regelmäßig wahr und es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Haftsituation für den Beschwerdeführer eine besonders belastende Situation darstelle. Der Beschwerdeführer sei nach der heutigen persönlichen Untersuchung und der psychiatrischen Untersuchung als weiterhin haftfähig anzusehen. 1.
- Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
- Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung folgende Feststellungen (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis; Schreibfehler korrigiert; BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt): "Zur Person: 1.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist jedenfalls Fremder i.S.d. Diktion des FPG. 1.
- Er stellte am XXXX , am XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ), am XXXX und zuletzt am XXXX je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen.1.
- Er stellte am römisch 40 , am römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ), am römisch 40 und zuletzt am römisch 40 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen. 1.
- Der BF leidet an einer Belastungsreaktion und ist nicht suizidgefährdet. Eine medikamentöse Unterstützung lehnt er ab. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt. Die Rückkehrentscheidung ist aktuell durchsetzbar.2.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt. Die Rückkehrentscheidung ist aktuell durchsetzbar. 2.
- Der BF wurde von der nigerianischen Botschaft als Nigerianer identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zugesagt. 2.
- Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF ist aktuell zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rückkehrwillig. 3.
- Er ist nicht vertrauenswürdig, da er bisher seine Ausreisewilligkeit vorgetäuscht hatte und Ladungen keine Folge geleistet hatte. Er befindet sich aktuell im Hungerstreik. 3.
- Der BF hat bereits zweimal gegen eine Wohnsitzauflage gem. § 57 Abs. 1 FPG verstoßen und diese ignoriert.3.
- Der BF hat bereits zweimal gegen eine Wohnsitzauflage gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG verstoßen und diese ignoriert. 3.
- Der BF ist bisher nicht kooperativ gewesen, da er mehrfach zu behördlichen Ladungsterminen nicht erschienen ist und auch ein behördliches Einvernahmeprotokoll nicht unterschreiben wollte. 3.
- Zum Zeitpunkt seiner letzten Folgeantragstellung bestand bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF ist in Österreich nicht relevant integriert und konnte keine soziale bzw. familiäre Vernetzung in Österreich glaubhaft darlegen oder nachweisen. 4.
- Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist daher auch auf Grundlage einer legalen Arbeit nicht selbsterhaltungsfähig. 4.
- Der BF arbeitete illegal als Zeitungsverkäufer und verfügte so über geringe finanzielle Mittel zur Existenzsicherung. 4.
- Er verfügt über einen gesicherten Wohnsitz." Beweiswürdigend ging das Bundesverwaltungsgericht dabei von folgenden Erwägungen aus: "2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.): Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF sowie zum Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (1.
- und 1.2.). Die Feststellung zu 1.3 ergibt sich im Wesentlichen aus den medizinischen Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums sowie auf Grundlage des Befundes der Fachärztin für Psychiatrie jeweils vom XXXX .Die Feststellung zu 1.3 ergibt sich im Wesentlichen aus den medizinischen Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums sowie auf Grundlage des Befundes der Fachärztin für Psychiatrie jeweils vom römisch 40 . 2.
- Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde seitens des BF auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde in den wesentlichen Punkten abgewiesen. Die behördliche Rückkehrentscheidung ist sohin durch Zustellung an den BF in Rechtskraft erwachsen und in weiterer Folge sohin auch durchsetzbar (2.1.). Aufgrund der Information vom XXXX (Aktenbestandteil) ergibt sich, dass der BF seitens der nigerianischen Botschaft bereits als Nigerianer identifiziert worden ist. Darüber hinaus wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zugesagt (2.2).Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde seitens des BF auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die Beschwerde in den wesentlichen Punkten abgewiesen. Die behördliche Rückkehrentscheidung ist sohin durch Zustellung an den BF in Rechtskraft erwachsen und in weiterer Folge sohin auch durchsetzbar (2.1.). Aufgrund der Information vom römisch 40 (Aktenbestandteil) ergibt sich, dass der BF seitens der nigerianischen Botschaft bereits als Nigerianer identifiziert worden ist. Darüber hinaus wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zugesagt (2.2). Die unter 2.
- festgestellte Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den beiden medizinischen Gutachten vom XXXX . Darin wird explizit festgestellt, dass die Haftfähigkeit aufgrund des Hungerstreikes regelmäßig einer Kontrolle unterzogen wird und sohin das Gericht auf dieser Grundlage von einer bestehenden Haftfähigkeit des BF ausgehen durfte.Die unter 2.
- festgestellte Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den beiden medizinischen Gutachten vom römisch 40 . Darin wird explizit festgestellt, dass die Haftfähigkeit aufgrund des Hungerstreikes regelmäßig einer Kontrolle unterzogen wird und sohin das Gericht auf dieser Grundlage von einer bestehenden Haftfähigkeit des BF ausgehen durfte. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Angaben im vorliegenden Akt. Hiezu darf auf die kurzen Ausführungen zu 2.
- verwiesen werden (3.1.). Die aktuell fehlende Rückkehrwilligkeit (3.2.) ergibt sich klar aus den verbalen Äußerungen, festgehalten im Einvernahmeprotokoll der Einvernahme vom XXXX . Darin erklärte der BF klar, unter keinen Umständen nach Nigeria rückkehren zu wollen.Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Angaben im vorliegenden Akt. Hiezu darf auf die kurzen Ausführungen zu 2.
- verwiesen werden (3.1.). Die aktuell fehlende Rückkehrwilligkeit (3.2.) ergibt sich klar aus den verbalen Äußerungen, festgehalten im Einvernahmeprotokoll der Einvernahme vom römisch 40 . Darin erklärte der BF klar, unter keinen Umständen nach Nigeria rückkehren zu wollen. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit (3.3.) ergibt sich daraus, dass der BF bisher nicht nur die Behörde, sondern auch letztens die nigerianische Botschaft über seine Ausreisewilligkeit getäuscht hat. In einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des BF kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dieser vertrauenswürdig wäre. Er hält sich nicht an ihm gegenüber erlassene Vorschriften und kam auch einem Ersuchen der nigerianischen Botschaft zur nochmaligen Vorsprache nicht nach. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers war daher nicht geeignet, Vertrauenswürdigkeit in seine Person wecken zu können. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der BF bisher wiederholt Ladungen der Behörde nicht Folge geleistet hatte. Seine von ihm für seinen Hungerstreik gegebene Erklärung, er wolle die Nahrung, die Freunde für ihn vorbereiten in Freiheit essen und befürchte eine Vergiftung durch Nahrungsmittel aus der Küche des PAZ, konnte weder die erfahrenen Ärzte (Amtsarzt und Psychiaterin) noch das Gericht argumentativ überzeugen. Das Gericht geht daher hinsichtlich des laufenden Hungerstreiks auch in Hinblick auf die im psychiatrischen Befund befindlichen Ausführungen davon aus, dass der BF durch diese Maßnahme eine Freilassung erwirken will. Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich, dass der BF mittlerweile zwei Mal gegen eine ihn betreffende Wohnsitzauflage
§ 57Abs.
1 FPG verstoßen hat. In diesen Fällen hat der BF nicht einmal seinen Wohnsitz dorthin verlagert und dann gegen die Wohnsitzauflage verstoßen, sondern diese gleich gänzlich ignoriert (3.4.). Der BF hat die Teilnahme an der Einvernahme am XXXX durch seine Unterschrift nicht bestätigen wollen und kann auch aus diesem Grund nicht als kooperativ angesehen werden (3.5.).Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich, dass der BF mittlerweile zwei Mal gegen eine ihn betreffende Wohnsitzauflage
Paragraph 57, Absatz eins, FPG verstoßen hat. In diesen Fällen hat der BF nicht einmal seinen Wohnsitz dorthin verlagert und dann gegen die Wohnsitzauflage verstoßen, sondern diese gleich gänzlich ignoriert (3.4.). Der BF hat die Teilnahme an der Einvernahme am römisch 40 durch seine Unterschrift nicht bestätigen wollen und kann auch aus diesem Grund nicht als kooperativ angesehen werden (3.5.). Aus der Chronologie der Folgeantragsstellungen des BF ergibt sich zu dem auch, dass zum Zeitpunkt seiner letzten Folgeantragsstellung am XXXX bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn Bestand hatte.Aus der Chronologie der Folgeantragsstellungen des BF ergibt sich zu dem auch, dass zum Zeitpunkt seiner letzten Folgeantragsstellung am römisch 40 bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn Bestand hatte. 2.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.): Fest steht, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz an seiner Meldeadresse verfügt (4.4.). Im Rahmen einer Einvernahme des BF am XXXX brachte dieser glaubhaft vor, dass er in Österreich illegal als Zeitungsverkäufer geringe finanzielle Mittel erwirtschaften könne, jedoch nur bedingt selbsterhaltungsfähig sei (4.2., 4.3.). Die Feststellung zu 4.
- (soziale, berufliche oder familiäre Integration in Österreich) bezieht sich auf die Angaben des BF im Rahmen der bisherigen Einvernahmen."Fest steht, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz an seiner Meldeadresse verfügt (4.4.). Im Rahmen einer Einvernahme des BF am römisch 40 brachte dieser glaubhaft vor, dass er in Österreich illegal als Zeitungsverkäufer geringe finanzielle Mittel erwirtschaften könne, jedoch nur bedingt selbsterhaltungsfähig sei (4.2., 4.3.). Die Feststellung zu 4.
- (soziale, berufliche oder familiäre Integration in Österreich) bezieht sich auf die Angaben des BF im Rahmen der bisherigen Einvernahmen." In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: "3.1.
- Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht im vorliegenden Fall Sicherungsbedarf für gegeben an. Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Inland auf und es besteht gegen den BF seit vielen Monaten bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF ist nach den gerichtlichen Feststellungen aktuell nicht als rückkehrwillig einzustufen und führte er hiezu selbst aus, unter keinen Umständen nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, da er bisher seine Ausreisewilligkeit nur vorgetäuscht hat und etlichen Ladungen der Behörde unter Angabe von nicht glaubwürdigen Gründen nicht gefolgt ist. Durch die nunmehrige Abhaltung eines Hungerstreikes versucht er seine Haftuntauglichkeit herbeizuführen und eine Freilassung zu erzwingen. Der BF hat weiters gegen die über ihn bescheidmäßig verhängte Wohnsitzauflage
§ 57Abs.
1 FPG verstoßen und sich an der vorgeschriebenen Adresse nicht einmal gemeldet.Der BF hat weiters gegen die über ihn bescheidmäßig verhängte Wohnsitzauflage
Paragraph 57, Absatz eins, FPG verstoßen und sich an der vorgeschriebenen Adresse nicht einmal gemeldet. Er verfügt zwar über einen gesicherten Wohnsitz, doch ist er sonst in keiner Weise im Inland integriert und durch fehlende legale Erwerbstätigkeit auch nicht als selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des Beschwerdeführers kann dieser weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ angesehen werden. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit basiert im Wesentlichen auf seinem bisherigen Verhalten, das keinen Glauben an die Verlässlichkeit des BF aufkommen hat lassen. Das Gericht konnte in weiterer Folge auch keine Kooperativität des BF feststellen, da dieser auch ganz konkret angegeben hatte, unter keinen Umständen nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Zudem haben weder die gerichtlichen noch die behördlichen Recherchen ergeben, dass der BF im Inland über wesentliche soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde, die geeignet wären, diesen von einem möglichen Untertauchen tatsächlich abzuhalten. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und verfügt trotz illegaler Erwerbstätigkeit nicht über ausreichende Geldreserven, um seine Existenz dauerhaft in Österreich sichern zu können. Das Vorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes alleine kann über das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr nicht hinwegtäuschen. Das Gericht sieht daher im Gleichklang mit der Behörde Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG für gegeben an. Hinzu kommt, dass der BF durch sein Verhalten auch noch die Ziffer 5 leg. cit. erfüllt hat, was durch das Gericht im Hinblick auf die Fortsetzungsentscheidung mitberücksichtigt wird.Das Gericht sieht daher im Gleichklang mit der Behörde Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG für gegeben an. Hinzu kommt, dass der BF durch sein Verhalten auch noch die Ziffer 5 leg. cit. erfüllt hat, was durch das Gericht im Hinblick auf die Fortsetzungsentscheidung mitberücksichtigt wird. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis keine familiären/sozialen Kontakte im Inland hat. Der BF hat wiederholt gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, ja diese gleichsam ignoriert und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt (Wohnsitzauflage). Er hat in Österreich mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn (mehrfach) eine Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland derzeit rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Die spärlich erwiesenen inländischen Kontakte können die persönlichen Interessen des BF am Verbleib auf freiem Fuße nicht ausreichend stärken, um ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der gesicherten Außerlandesbringung des BF und eines geordneten Fremdenwesens erfolgreich herabzumindern. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Der BF hat in der Vergangenheit eine Ausreisewilligkeit nur vorgetäuscht und ist es auch aktuell nicht. Auch dies war bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Die objektivierten psychischen Probleme erreichen nach ärztlichen Gutachten nicht das Maß, dass seine Inhaftierung dadurch unverhältnismäßig würde. Darüber hinaus sind keine weiteren Gründe für eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Haft im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen. Die Verhältnismäßigkeit der verhängten Schubhaft ist daher gegeben. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass der BF in keiner Weise vertrauenswürdig ist und über keine Kontakte im Inland verfügt. Eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers, auch in der Wohnung des BF oder an einem von der Behörde bestimmten Ort, ist daher nach Ansicht des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet, zumal der BF bereits eine gültige, angeordnete Wohnsitzauflage geradezu ignoriert hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, sich einer zu erwartenden Abschiebung nunmehr freiwillig stellt und für die Behörde tatsächlich erreichbar bleiben würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist in der Form nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der darauffolgenden Abschiebung weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung. [...] Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 76Abs.
6 FPG ist eine Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198-9) hat jedoch im Schubhaftverfahren eine nicht näher definierte Grobprüfung des Antrages dennoch vorgenommen zu werden, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen.Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 76, Absatz 6, FPG ist eine Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198-9) hat jedoch im Schubhaftverfahren eine nicht näher definierte Grobprüfung des Antrages dennoch vorgenommen zu werden, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen. Der seinerzeitige zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ) war dem Akteninhalt nach auf behauptete psychische Probleme gestützt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG wurde im Rahmen der abweisenden Beschwerdeentscheidung genauestens auf die fallimmanenten psychischen Beschwerden des BF eingegangen, dem BF jedoch kein Schutz in Österreich gewährt. Im Zuge seines dritten Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX (abermals gestützt auf das Vorbringen psychische Probleme zu haben), erwuchs die zurückweisende Entscheidung mit XXXX in I. Instanz in Rechtskraft.Der seinerzeitige zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF vom römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ) war dem Akteninhalt nach auf behauptete psychische Probleme gestützt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG wurde im Rahmen der abweisenden Beschwerdeentscheidung genauestens auf die fallimmanenten psychischen Beschwerden des BF eingegangen, dem BF jedoch kein Schutz in Österreich gewährt. Im Zuge seines dritten Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 (abermals gestützt auf das Vorbringen psychische Probleme zu haben), erwuchs die zurückweisende Entscheidung mit römisch 40 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Davon ausgehend war der nunmehrige vierte Antrag auf internationalen Schutz (abermals im Wesentlichen gestützt auf Probleme im Zusammenhang mit psychischen Problemen des BF) im Lichte der rechtskräftigen Vorentscheidungen einer Grobprüfung zu unterziehen. Dabei ergibt sich für das Gericht, dass die von Seiten der Behörde gewählte grundsätzliche Ansicht, der nunmehr vierte Antrag auf internationalen Schutz, der zum wiederholten Male auf das Vorliegen von psychischen Problemen gestützt wird, sei in grober Verzögerungsabsicht im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG gestellt worden, im Rahmen der vorgenommenen Grobprüfung nicht zu beanstanden ist.Dabei ergibt sich für das Gericht, dass die von Seiten der Behörde gewählte grundsätzliche Ansicht, der nunmehr vierte Antrag auf internationalen Schutz, der zum wiederholten Male auf das Vorliegen von psychischen Problemen gestützt wird, sei in grober Verzögerungsabsicht im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestellt worden, im Rahmen der vorgenommenen Grobprüfung nicht zu beanstanden ist. Feststellungen darüber zu treffen, ob die Unterlassung einer Einvernahme des BF im Asylverfahren zulässig war, oder nicht, bleibt jedenfalls, um ein Präjudiz zu vermeiden, einer allfälligen gerichtlichen Entscheidung im Asylfolgeantragsbeschwerdeverfahren vorbehalten. [...] Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen." 1.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem XXXX .1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem römisch 40 . Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit langer Zeit im Hungerstreik befinde und er daher körperlich sehr schwach sei, weshalb die Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig sei. Zudem leide der Beschwerdeführer an psychischen Problemen. 1.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom amtsärztlichen Dienst des Polizeianhaltezentrums XXXX , XXXX , am XXXX mitgeteilt, dass es seit der letzten Übermittlung am XXXX keine neuen psychologischen oder psychiatrischen Befunde gebe. Der Beschwerdeführer werde, wie jede hungerstreikende Person im Polizeianhaltezentrum, jeden Tag dem diensthabenden Amtsarzt zur weiteren Prüfung der Haftfähigkeit vorgestellt, dabei seien keine Zweifel an der weiter bestehenden Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden.1.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom amtsärztlichen Dienst des Polizeianhaltezentrums römisch 40 , römisch 40 , am römisch 40 mitgeteilt, dass es seit der letzten Übermittlung am römisch 40 keine neuen psychologischen oder psychiatrischen Befunde gebe. Der Beschwerdeführer werde, wie jede hungerstreikende Person im Polizeianhaltezentrum, jeden Tag dem diensthabenden Amtsarzt zur weiteren Prüfung der Haftfähigkeit vorgestellt, dabei seien keine Zweifel an der weiter bestehenden Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht geändert habe. So habe sich hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG in Hinblick auf das Vorerkenntnis zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund der unveränderten Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden könne. Die Schubhaft sei weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, da aus dem Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden könne, dass dieser seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtige. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließe nach wie vor die Anordnung gelinderer Mittel aus. Der Beschwerdeführer sei bei Anordnung der Schubhaft und zum Entscheidungszeitpunkt des Vorerkenntnisses haftfähig gewesen und sei dies auch weiterhin. Haftunfähigkeit sei - trotz Aufrechterhaltung des Hungerstreiks durch den Beschwerdeführer - nicht eingetreten, wie sich aus der Anfragebeantwortung seitens des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums XXXX vom XXXX ergeben würde. Aus diesen Gründen sei festzustellen gewesen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sich diese weiterhin als verhältnismäßig erweise.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 nicht geändert habe. So habe sich hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Absatz 3, FPG in Hinblick auf das Vorerkenntnis zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund der unveränderten Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden könne. Die Schubhaft sei weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, da aus dem Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden könne, dass dieser seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtige. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließe nach wie vor die Anordnung gelinderer Mittel aus. Der Beschwerdeführer sei bei Anordnung der Schubhaft und zum Entscheidungszeitpunkt des Vorerkenntnisses haftfähig gewesen und sei dies auch weiterhin. Haftunfähigkeit sei - trotz Aufrechterhaltung des Hungerstreiks durch den Beschwerdeführer - nicht eingetreten, wie sich aus der Anfragebeantwortung seitens des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums römisch 40 vom römisch 40 ergeben würde. Aus diesen Gründen sei festzustellen gewesen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sich diese weiterhin als verhältnismäßig erweise. 1.
- Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer neuerlich in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.1.
- Seit römisch 40 befindet sich der Beschwerdeführer neuerlich in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
- Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt
§ 22aAbs.
4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.2. Am römisch 40 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria bereits für den XXXX geplant gewesen sei. Durch die Stellung eines Asylfolgeantrages habe der Beschwerdeführer diese Abschiebung jedoch vereitelt. Da mittlerweile eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich dieses Asylfolgeantrages vorliege, sei mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Schon in der Vergangenheit habe die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert und es werde seitens des Bundesamtes betreffend der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer regelmäßig bei der nigerianischen Botschaft urgiert. Dass die nigerianischen Behörden Heimreisezertifikate ausstellen würden sei amtsbekannt und es sei daher mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers - jedenfalls binnen der zulässigen Höchstgrenzen der Schubhaftdauer - zu rechnen. Zur aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass von einer zeitnahen Wiederaufnahme des Flugbetriebes auszugehen sei und auch in dieser Hinsicht mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls binnen der zulässigen Höchstgrenzen der Schubhaftdauer zu rechnen sei.Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria bereits für den römisch 40 geplant gewesen sei. Durch die Stellung eines Asylfolgeantrages habe der Beschwerdeführer diese Abschiebung jedoch vereitelt. Da mittlerweile eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich dieses Asylfolgeantrages vorliege, sei mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Schon in der Vergangenheit habe die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert und es werde seitens des Bundesamtes betreffend der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer regelmäßig bei der nigerianischen Botschaft urgiert. Dass die nigerianischen Behörden Heimreisezertifikate ausstellen würden sei amtsbekannt und es sei daher mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers - jedenfalls binnen der zulässigen Höchstgrenzen der Schubhaftdauer - zu rechnen. Zur aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass von einer zeitnahen Wiederaufnahme des Flugbetriebes auszugehen sei und auch in dieser Hinsicht mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls binnen der zulässigen Höchstgrenzen der Schubhaftdauer zu rechnen sei. 2.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor andauernden Hungerstreiks des Beschwerdeführers wurde am XXXX von der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei.2.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor andauernden Hungerstreiks des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 von der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer Belastungsreaktion und ist nicht suizidgefährdet. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht. 1.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX , am XXXX , am XXXX und zuletzt am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der Beschwerdeführer keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und zuletzt am römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der Beschwerdeführer keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, mit den Behörden zu kooperieren. Er ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig, es bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Diesbezüglich werden die im angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , getroffenen und im Verfahrensgang wiedergegebenen Feststellungen zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, mit den Behörden zu kooperieren. Er ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig, es bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Diesbezüglich werden die im angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , getroffenen und im Verfahrensgang wiedergegebenen Feststellungen zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, befand sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX in Hungerstreik. Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer wieder in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.Um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, befand sich der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 in Hungerstreik. Seit römisch 40 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer arbeitete illegal als Zeitungsverkäufer und verfügte so über geringe finanzielle Mittel zur Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde von der nigerianischen Botschaft bereits als nigerianischer Staatsbürger identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist nach wie vor möglich. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitwirkt (u.a. ist der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einem Ersuchen der nigerianischen Botschaft zur nochmaligen Vorsprache nicht nachgekommen und hat weiters aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz in Absicht auf die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG gestellt), dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an. Im Hinblick auf sein Verhalten ist der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich.Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde von der nigerianischen Botschaft bereits als nigerianischer Staatsbürger identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist nach wie vor möglich. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitwirkt (u.a. ist der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einem Ersuchen der nigerianischen Botschaft zur nochmaligen Vorsprache nicht nachgekommen und hat weiters aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz in Absicht auf die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestellt), dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an. Im Hinblick auf sein Verhalten ist der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich. Es ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und XXXX nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 und römisch 40 nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (insb. der Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX und der Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde vom XXXX gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (insb. der Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 und der Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde vom römisch 40 gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem römisch 40 ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Nigerias handelt, beruht im Wesentlichen auf den (diesbezüglich gleichbleibenden) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht behauptet und ist in den bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zumindest seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am XXXX , ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zumindest seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am römisch 40 , ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Hungerstreik durch den Beschwerdeführer beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX einliegenden beiden medizinischen Gutachten vom XXXX , aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Belastungsreaktion leidet und nicht suizidgefährdet ist. Zum anderen hat die Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer auch aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 einliegenden beiden medizinischen Gutachten vom römisch 40 , aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Belastungsreaktion leidet und nicht suizidgefährdet ist. Zum anderen hat die Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer auch aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. 2.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren, er im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bestehen, ergeben sich aus den im angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , diesbezüglich getroffenen Feststellungen. Auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung ist zu verweisen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Vielmehr befindet sich der Beschwerdeführer auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wieder in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. In einer Gesamtschau ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren, er im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bestehen, ergeben sich aus den im angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , diesbezüglich getroffenen Feststellungen. Auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung ist zu verweisen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Vielmehr befindet sich der Beschwerdeführer auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wieder in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. In einer Gesamtschau ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor. Dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen in den bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt. So hat er im Rahmen dieser Einvernahme glaubhaft vorgebracht, dass er in Österreich illegal als Zeitungsverkäufer geringe finanzielle Mittel erwirtschaften habe können, jedoch nur bedingt selbsterhaltungsfähig sei.Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt. So hat er im Rahmen dieser Einvernahme glaubhaft vorgebracht, dass er in Österreich illegal als Zeitungsverkäufer geringe finanzielle Mittel erwirtschaften habe können, jedoch nur bedingt selbsterhaltungsfähig sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt - zuletzt im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX - angegeben, dass er nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren werde. Zudem ist der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einem Ersuchen der nigerianischen Botschaft zur nochmaligen Vorsprache nicht nachgekommen (vgl. in diesem Zusammenhang die unter Punkt I.1.
- wiedergegebenen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX ).Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt - zuletzt im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 - angegeben, dass er nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren werde. Zudem ist der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einem Ersuchen der nigerianischen Botschaft zur nochmaligen Vorsprache nicht nachgekommen vergleiche in diesem Zusammenhang die unter Punkt römisch eins.1.
- wiedergegebenen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 ). Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Insbesondere ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass das Bundesamt regelmäßig im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde Nigerias urgiert. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gekommen ist bzw. kommen könnte. Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb des gesetzlichen Rahmens nicht möglich ist, konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden. Die Dauer der Schubhaft ist maßgeblich durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bzw. durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, bedingt. Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem XXXX ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem römisch 40 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG lautet:Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, FPG lautet: "§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 FPG lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, FPG lautet: "§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen." 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auc