den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 VO 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllten, seien von den Greening-Auflagen befreit (Art. 43 Abs. 11 VO 1307/2013). Als Nachweis dafür, ob ein Biobetrieb vorliege, müsse ganzjährig ein Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle abgeschlossen werden.4. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte dabei im Wesentlichen aus, Betriebsinhaber, die die Anforderungen
, Absatz eins, VO 834 aus 2007, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllten, seien von den Greening-Auflagen befreit (Artikel 43, Absatz 11, VO 1307 aus 2013,). Als Nachweis dafür, ob ein Biobetrieb vorliege, müsse ganzjährig ein Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle abgeschlossen werden. Die BF habe jedoch erst ab 16.04.2018 über einen Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle verfügt. Diesbezüglich verwies die AMA auf eine Mitteilung der burgenländischen Lebensmittelbehörde. Die ÖPUL-Maßnahmenübernahme für die Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" habe wegen Überschreitung der maximalen Zugangsfläche abgelehnt werden müssen. Der Vollständigkeit halber würden aber auch dazu Dokumente übermittelt.
VO (EG) 834/2007.Der Betrieb der BF verfügte erst ab 16.04.2018 über eine Flächenausstattung im Ausmaß von 59,6587 ha. Ab diesem Zeitpunkt unterlag der Betrieb auch einem Kontrollverhältnis mit einer anerkannten Bio-Kontrollstelle
VO (EG) 834 aus 2007,. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten. Die Angaben zur Flächenausstattung ergeben sich aus den seitens der BF vorgelegten, unbedenklichen Urkunden. Die AMA ist dem diesbezüglichen Vorbringen nicht entgegengetreten. Dem Umstand, dass die Flächen nicht zur Gänze seit 01.01.2018 einem Kontrollverhältnis mit einer Bio-Kontrollstelle unterlagen, sondern lediglich im Ausmaß von 35,84 ha, da diverse Flächen von konventionellen Betrieben übernommen wurden, kommt, wie unten noch zu zeigen sein wird, keine Bedeutung zu. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zur Zuständigkeit:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 2.
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.
834 aus 2007, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel. Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, der ökologischen/biologischen Produktion dienen. [...]." Erwägungsgrund 38 dieser Verordnung lautet: "[38] Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft sollten Betriebsinhaber für die Einheiten ihres Betriebs, für die sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [...], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
1306 aus 2013, angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [...], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
640 aus 2014,; d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; [...]." "Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen [...].
1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die
1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen. [...]." "Artikel 28 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung
berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird. Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung
1306/2013 findet die
den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die
den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber
1306 aus 2013, findet die
den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die
den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber
Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Flächennutzung im Umweltinteresse § 10.
1307 aus 2013, genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen: 1. brachliegende Flächen
Abs. 2,1. brachliegende Flächen
Absatz 2,,
Abs. 3,3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb
Absatz 3,, 4. Flächen mit Zwischenfrüchten
Abs. 4 und4. Flächen mit Zwischenfrüchten
Absatz 4, und 5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
Abs. 5.5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
Absatz 5, [...]. Gleichwertige Methoden § 11.
1307/2013 gleichwertige Methode die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.Paragraph 11,
1307 aus 2013, gleichwertige Methode die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.
1307/2013 gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020."
1307 aus 2013, gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Greeningprämie setzt
1 und 2 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) - oder von gleichwertigen Methoden voraus.Die Gewährung der Greeningprämie setzt
, Absatz eins und 2 VO (EU) 1307 aus 2013, die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) - oder von gleichwertigen Methoden voraus. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF tatsächlich keine ökologischen Vorrangflächen mittels "OVF-Code" ausgewiesen. Die ausgesprochene Kürzung wurde daher grundsätzlich zu Recht verhängt.
11 VO (EU) 1307/2013 haben Betriebsinhaber, die die Anforderungen
1 der VO (EG) 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch automatisch Anrecht auf die Greening-Zahlung. Bei solchen Betriebsinhabern ist demnach die Einhaltung der Greening-Auflagen keine notwendige Voraussetzung dafür, dass ihnen die Greening-Prämie zusteht.
, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013, haben Betriebsinhaber, die die Anforderungen
, Absatz eins, der VO (EG) 834 aus 2007, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch automatisch Anrecht auf die Greening-Zahlung. Bei solchen Betriebsinhabern ist demnach die Einhaltung der Greening-Auflagen keine notwendige Voraussetzung dafür, dass ihnen die Greening-Prämie zusteht. Aus den Anforderungen
der VO (EG) 834/2007 ergibt sich, dass einem Unternehmer eine entsprechende Bescheinigung betreffend die Bewirtschaftung seines Betriebs als Bio-Betrieb auszustellen ist, wenn er den Kontrollen der Kontrollbehörden (in Österreich Bio-Kontrollstellen) unterliegt. Die BF unterwarf sich diesen Kontrollen und lag ein aufrechter Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle ab 16.04.2018 vor.Aus den Anforderungen
, der VO (EG) 834 aus 2007, ergibt sich, dass einem Unternehmer eine entsprechende Bescheinigung betreffend die Bewirtschaftung seines Betriebs als Bio-Betrieb auszustellen ist, wenn er den Kontrollen der Kontrollbehörden (in Österreich Bio-Kontrollstellen) unterliegt. Die BF unterwarf sich diesen Kontrollen und lag ein aufrechter Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle ab 16.04.2018 vor. Zwar gab die BF der AMA die Gründung ihres Betriebes mit Wirksamkeitsbeginn vom 27.03.2018 bekannt. Der Betrieb der BF verfügte allerdings erst ab 16.04.2018 über eine entsprechende Flächenausstattung. Aus den zitierten Vorschriften der Art. 43 VO (EU) 1307/2013 und Art. 29 VO (EG) 834/2007 ergibt sich kein Zeitpunkt, ab dem der Kontrollvertrag vorliegen muss, damit die Ausnahmebestimmung schlagend wird. Das BVwG hat allerdings bereits wiederholt entschieden, dass der AMA zu folgen ist, wenn diese verlangt, dass der Kontrollvertrag ganzjährig vorliegen muss (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung).
4 der VO (EU) 1307/2013 wird nämlich festgelegt, dass eine landwirtschaftliche Fläche nur dann als beihilfefähig gilt, wenn sie grundsätzlich jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllt. Damit wird klargestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit, somit auch jene des Art. 43 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 29 VO (EG) 834/2007, während des gesamten Kalenderjahres vorliegen müssen; BVwG 07.05.2019, W113 2213061-1, sowie BVwG 13.06.2017, W113 2144761-1. Erfolgt die Betriebsgründung allerdings erst unter dem Jahr, muss der Kontrollvertrag ab dem Zeitpunkt der Betriebsgründung vorliegen.Aus den zitierten Vorschriften der Artikel 43, VO (EU) 1307 aus 2013, und Artikel 29, VO (EG) 834 aus 2007, ergibt sich kein Zeitpunkt, ab dem der Kontrollvertrag vorliegen muss, damit die Ausnahmebestimmung schlagend wird. Das BVwG hat allerdings bereits wiederholt entschieden, dass der AMA zu folgen ist, wenn diese verlangt, dass der Kontrollvertrag ganzjährig vorliegen muss (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung).
, Absatz 4, der VO (EU) 1307 aus 2013, wird nämlich festgelegt, dass eine landwirtschaftliche Fläche nur dann als beihilfefähig gilt, wenn sie grundsätzlich jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllt. Damit wird klargestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit, somit auch jene des Artikel 43, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 29, VO (EG) 834 aus 2007,, während des gesamten Kalenderjahres vorliegen müssen; BVwG 07.05.2019, W113 2213061-1, sowie BVwG 13.06.2017, W113 2144761-1. Erfolgt die Betriebsgründung allerdings erst unter dem Jahr, muss der Kontrollvertrag ab dem Zeitpunkt der Betriebsgründung vorliegen. Dem Standpunkt der AMA, sämtliche Flächen hätten ganzjährig der Bio-Kontrolle unterliegen müssen, ist nicht zu folgen. Art. 43 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 knüpft nämlich an der Person des Bewirtschafters, nicht an den Flächen an. Auch Erwägungsgrund 38 der zitierten Verordnung hat den Bewirtschafter im Auge. Ausnahmebestimmungen sind zwar grundsätzlich eng auszulegen. Die hier gegenständliche Regelung beinhaltet jedoch eine Anreizkomponente, die in die Förderung von Bio-Betrieben im Allgemeinen eingebettet ist, sodass es angemessen erscheint, die BF in den Genuss der Privilegierung kommen zu lassen, auch wenn nicht alle Flächen ganzjährig einem Kontrollverhältnis mit einer Bio-Kontrollstelle unterlagen. Anders könnte es sich allenfalls verhalten, wenn der Verdacht bestünde, dass etwa ein Bewirtschafterwechsel nur deshalb angezeigt wurde, um Art. 43 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 zu unterlaufen. Dies trifft hier jedoch nicht zu.Dem Standpunkt der AMA, sämtliche Flächen hätten ganzjährig der Bio-Kontrolle unterliegen müssen, ist nicht zu folgen. Artikel 43, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013, knüpft nämlich an der Person des Bewirtschafters, nicht an den Flächen an. Auch Erwägungsgrund 38 der zitierten Verordnung hat den Bewirtschafter im Auge. Ausnahmebestimmungen sind zwar grundsätzlich eng auszulegen. Die hier gegenständliche Regelung beinhaltet jedoch eine Anreizkomponente, die in die Förderung von Bio-Betrieben im Allgemeinen eingebettet ist, sodass es angemessen erscheint, die BF in den Genuss der Privilegierung kommen zu lassen, auch wenn nicht alle Flächen ganzjährig einem Kontrollverhältnis mit einer Bio-Kontrollstelle unterlagen. Anders könnte es sich allenfalls verhalten, wenn der Verdacht bestünde, dass etwa ein Bewirtschafterwechsel nur deshalb angezeigt wurde, um Artikel 43, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013, zu unterlaufen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Im vorliegenden Fall war ferner zu berücksichtigen, dass die Betriebsgründung mit 27.03.2018 angezeigt wurde, während der Betrieb erst ab 16.04.2018 über eine entsprechende Flächenausstattung verfügte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Bestimmungen der VO (EG) 834/2007 grundsätzlich nicht nur auf Flächen, sondern auf den Betrieb in seiner Gesamtheit beziehen. Beim Betrieb der BF handelt es sich allerdings um einen reinen Ackerbaubetrieb. Darüber hinaus bezieht sich die Regelung des Art. 32 Abs. 4 VO (EG) 1307/2013 auf die "Flächen" des Betriebs. Schließlich hat das BVwG bereits in verschiedenen Zusammenhängen judiziert, dass die Angaben zum Wirksamkeitsbeginn eines Bewirtschafterwechsels/Neuanlage durch Vorlage entsprechender Urkunden widerlegt werden können, auch wenn sich die Antragsteller vorerst an ihren Angaben festhalten lassen müssen.Im vorliegenden Fall war ferner zu berücksichtigen, dass die Betriebsgründung mit 27.03.2018 angezeigt wurde, während der Betrieb erst ab 16.04.2018 über eine entsprechende Flächenausstattung verfügte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Bestimmungen der VO (EG) 834 aus 2007, grundsätzlich nicht nur auf Flächen, sondern auf den Betrieb in seiner Gesamtheit beziehen. Beim Betrieb der BF handelt es sich allerdings um einen reinen Ackerbaubetrieb. Darüber hinaus bezieht sich die Regelung des Artikel 32, Absatz 4, VO (EG) 1307 aus 2013, auf die "Flächen" des Betriebs. Schließlich hat das BVwG bereits in verschiedenen Zusammenhängen judiziert, dass die Angaben zum Wirksamkeitsbeginn eines Bewirtschafterwechsels/Neuanlage durch Vorlage entsprechender Urkunden widerlegt werden können, auch wenn sich die Antragsteller vorerst an ihren Angaben festhalten lassen müssen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die BF im Antragsjahr 2018 die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 43 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 erfüllte. Selbst wenn man der AMA folgte, müssten allerdings jene Flächen, die ganzjährig der Bio-Kontrolle unterlagen, weil sie von Bio-Betrieben übernommen wurden, nach der angeführten Bestimmung bei der Verhängung der Kürzungen außer Betracht bleiben.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die BF im Antragsjahr 2018 die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikel 43, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllte. Selbst wenn man der AMA folgte, müssten allerdings jene Flächen, die ganzjährig der Bio-Kontrolle unterlagen, weil sie von Bio-Betrieben übernommen wurden, nach der angeführten Bestimmung bei der Verhängung der Kürzungen außer Betracht bleiben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Frage, ob die ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" von der BF erfolgreich weitergeführt werden konnte, keine Bedeutung zukommt. Im Gegensatz zu den "gleichwertigen Methoden" zur Erfüllung der Voraussetzungen
2 VO (EU) 1307/2013, bei denen in § 11 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 auf die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,, bei denen in Paragraph 11, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 auf die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W118.2219088.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.