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{'item': 'W178 2180274-1'}

Obsah (6)§ 3§ 8Art 133§ 34§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW178 2180274-1 SpruchW178 2216771-1/12E W178 2180275-1/22E W178 2180274-1/18E Schriftliche Ausfertigung des am 13

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2021 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2021 erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX XXXX (BF2), geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl: 1081327606-151025101 vom 10.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 und 13.02.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl: 1081327606-151025101 vom 10.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 und 13.02.2020, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides

§ 3i

Vm § 34 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 AsylG 2005 wird XXXX XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 wird römisch 40 römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird Frau XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2021 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird Frau römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2021 erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

III.römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (BF3), geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl: 1081329807-151027805 vom 10.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 und 13.02.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl: 1081329807-151027805 vom 10.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 und 13.02.2020, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird Frau XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2021 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird Frau römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2021 erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Frau XXXX (in der Folge: BF3), eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, stellte gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX (in der Folge: BF2) und ihrem Bruder XXXX am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Verfahren des XXXX wurde separat geführt (W178 2180273-1) und bereits mit 04.03.2020 vom Bundesverwaltungsgericht entschieden.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge: BF3), eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, stellte gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 (in der Folge: BF2) und ihrem Bruder römisch 40 am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Verfahren des römisch 40 wurde separat geführt (W178 2180273-1) und bereits mit 04.03.2020 vom Bundesverwaltungsgericht entschieden.
  3. Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizei am 06.08.2015 gab die BF2 für sich selbst sowie als gesetzliche Vertreterin der BF3 gleichlautend an, dass die Familie aufgrund des Krieges Afghanistan verlassen hätte. In den folgenden 30 Jahren hätte die Familie illegal im Iran gelebt, aber keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Kinder hätten keine Schule besuchen können und ein Sohn sei verschleppt worden. Deshalb habe nur eine Flucht ins Ausland das Leben der BF2 und das ihrer Kinder schützen können. Bei einer Rückkehr habe die BF2 Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder.
  4. Am 01.08.2017 wurde die BF2 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen. Sie habe Migräne, leide an der psychischen Belastung und habe Knieprobleme. In der Vergangenheit habe sie darüber hinaus Herzprobleme gehabt, diese seien aber nicht mehr so schlimm und erforderten keine medikamentöse Behandlung. Sie habe vier Kinder: ihr Sohn XXXX lebe seit 6 Jahren in Österreich, ihr Sohn XXXX sei vor 12 Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden und seither unbekannten Aufenthalts, ihre Tochter XXXX und ihr Sohn XXXX seien mit ihr geflüchtet und lebten beide in Österreich.
  5. Am 01.08.2017 wurde die BF2 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen. Sie habe Migräne, leide an der psychischen Belastung und habe Knieprobleme. In der Vergangenheit habe sie darüber hinaus Herzprobleme gehabt, diese seien aber nicht mehr so schlimm und erforderten keine medikamentöse Behandlung. Sie habe vier Kinder: ihr Sohn römisch 40 lebe seit 6 Jahren in Österreich, ihr Sohn römisch 40 sei vor 12 Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden und seither unbekannten Aufenthalts, ihre Tochter römisch 40 und ihr Sohn römisch 40 seien mit ihr geflüchtet und lebten beide in Österreich. Sie sei schiitische Muslima, gehöre zu den Tadschiken, sei in Afghanistan geboren worden und habe dort etwa 14 bis 15 Jahre in der Provinz Herat, Distrikt XXXX , Ortschaft XXXX , XXXX gelebt. Dort hätten auch einige Verwandte gelebt, u.a. ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Zu diesen bestehe aber kein Kontakt mehr aufgrund einer Feindschaft. Diese rühre daher, dass sie vor über 30 Jahren mit ihrem jetzigen Ehemann aus Afghanistan in den Iran geflüchtet sei, um einer geplanten Zwangsverheiratung zu entgehen. Sie sei seit 32 Jahren mit ihrem Ehemann XXXX (BF1) verheiratet und habe im Iran zuletzt in Teheran, im Distrikt XXXX , in der Ortschaft XXXX gelebt. Dort hätte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann auf einem Grundstück ein Haus errichtet. Sie habe keine Schulausbildung und als Hausfrau auch keine berufliche Ausbildung. Sie könne auf Deutsch ein wenig lesen und schreiben, allerdings nicht auf Farsi. Zusätzlich habe sie den Koran auf Arabisch gelesen. Einen Asylantrag stelle sie, weil Verwandte mit der Wegnahme / Entführung der Tochter XXXX gedroht hätten. Diese Drohung sei zwar nicht ihr oder der BF3 gegenüber ausgesprochen oder schriftlich kommuniziert worden, aber ihr Sohn XXXX XXXX sei bei einem Aufenthalt in Herat angegriffen worden und habe diese Drohungen persönlich erhalten. Sie selbst liefe aufgrund ihrer Flucht vor der Zwangsverheiratung aus Afghanistan vor 30 Jahren bei einer Rückkehr Gefahr, von Mitgliedern ihrer Familie getötet zu werden.Sie sei schiitische Muslima, gehöre zu den Tadschiken, sei in Afghanistan geboren worden und habe dort etwa 14 bis 15 Jahre in der Provinz Herat, Distrikt römisch 40 , Ortschaft römisch 40 , römisch 40 gelebt. Dort hätten auch einige Verwandte gelebt, u.a. ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Zu diesen bestehe aber kein Kontakt mehr aufgrund einer Feindschaft. Diese rühre daher, dass sie vor über 30 Jahren mit ihrem jetzigen Ehemann aus Afghanistan in den Iran geflüchtet sei, um einer geplanten Zwangsverheiratung zu entgehen. Sie sei seit 32 Jahren mit ihrem Ehemann römisch 40 (BF1) verheiratet und habe im Iran zuletzt in Teheran, im Distrikt römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 gelebt. Dort hätte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann auf einem Grundstück ein Haus errichtet. Sie habe keine Schulausbildung und als Hausfrau auch keine berufliche Ausbildung. Sie könne auf Deutsch ein wenig lesen und schreiben, allerdings nicht auf Farsi. Zusätzlich habe sie den Koran auf Arabisch gelesen. Einen Asylantrag stelle sie, weil Verwandte mit der Wegnahme / Entführung der Tochter römisch 40 gedroht hätten. Diese Drohung sei zwar nicht ihr oder der BF3 gegenüber ausgesprochen oder schriftlich kommuniziert worden, aber ihr Sohn römisch 40 römisch 40 sei bei einem Aufenthalt in Herat angegriffen worden und habe diese Drohungen persönlich erhalten. Sie selbst liefe aufgrund ihrer Flucht vor der Zwangsverheiratung aus Afghanistan vor 30 Jahren bei einer Rückkehr Gefahr, von Mitgliedern ihrer Familie getötet zu werden. In Österreich besuche sie drei unterschiedliche Deutschkurse, arbeite aber nicht und sei auch nicht ehrenamtlich in einem Verein tätig. Für die Zukunft habe sie vor, zuerst Deutsch zu lernen und danach etwas Nützliches zu tun.
  6. Mit den Bescheiden Zl: 1081329807-151027805 und Zl: 1081327606-151025101, beide vom 10.11.2017, wies die belangte Behörde die Anträge der BF3 und BF2 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführerinnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber den Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  7. Mit den Bescheiden Zl: 1081329807-151027805 und Zl: 1081327606-151025101, beide vom 10.11.2017, wies die belangte Behörde die Anträge der BF3 und BF2 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführerinnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber den Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  8. Mit Beschwerde vom 14.12.2017 bekämpften beide Beschwerdeführerinnen, damals vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, den Bescheid in vollem Umfang. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei, weil die Asylrelevanz der Verfolgung durch die Familie der BF2 und auch die westliche Gesinnung der BF3 durch die belangte Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Darüber hinaus stelle Kabul für die Beschwerdeführerinnen keine interne Fluchtalternative in Kabul vor. Die Beschwerdeführerinnen stellte darüber hinaus die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  9. Herr XXXX (in der Folge: BF1), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24.10.2017 einen Asylantrag in Griechenland, der am 29.08.2018 wegen stillschweigenden Rücktritts eingestellt wurde. Der BF1 stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  10. Herr römisch 40 (in der Folge: BF1), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24.10.2017 einen Asylantrag in Griechenland, der am 29.08.2018 wegen stillschweigenden Rücktritts eingestellt wurde. Der BF1 stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  11. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizei am 03.09.2018 gab der BF1 an, dass er Afghanistan vor über 32 Jahren aufgrund von Problemen mit dem Schwiegervater verlassen habe. Dieser sei gegen die Heirat mit der BF2 gewesen, weshalb das Paar in den Iran geflüchtet wäre, dort aber von Anfang aufgrund der Herkunft benachteiligt worden wäre. In den folgenden Jahren hätten sie Geld gespart und zunächst die BF2 und die gemeinsamen Kinder (darunter BF3) vorausgeschickt, woraufhin später BF1 seiner Familie gefolgt sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF1 die Bedrohung, die von der Familie der BF2 ausgeht.
  12. Am 15.02.2019 wurde der BF1 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen. Er gab an, dass in der Erstbefragung fälschlicherweise protokolliert worden sei, er wäre Hazara. Richtigerweise gehöre er aber der Volksgruppe der Tadschiken an. Darüber hinaus sei auch nicht protokolliert worden, dass ein Sohn in Wien lebe und ein anderer Sohn vor 12 Jahren aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er sei gesund und sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er irgendwelche Medikamente. Er sei im Jahr XXXX in XXXX in der Provinz Herat in Afghanistan geboren worden. Er sei schiitischer Moslem, Tadschike und afghanischer Staatsbürger und seit 33 oder 34 Jahren mit XXXX (BF3) verheiratet. Drei seiner Kinder lebten bereits in Österreich (Wien und Oberdrauburg), ein Sohn sei verschollen. Es lebten keine Angehörigen seiner Kernfamilie mehr in Afghanistan, eine Schwester lebe in Deutschland.
  13. Am 15.02.2019 wurde der BF1 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen. Er gab an, dass in der Erstbefragung fälschlicherweise protokolliert worden sei, er wäre Hazara. Richtigerweise gehöre er aber der Volksgruppe der Tadschiken an. Darüber hinaus sei auch nicht protokolliert worden, dass ein Sohn in Wien lebe und ein anderer Sohn vor 12 Jahren aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er sei gesund und sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er irgendwelche Medikamente. Er sei im Jahr römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Herat in Afghanistan geboren worden. Er sei schiitischer Moslem, Tadschike und afghanischer Staatsbürger und seit 33 oder 34 Jahren mit römisch 40 (BF3) verheiratet. Drei seiner Kinder lebten bereits in Österreich (Wien und Oberdrauburg), ein Sohn sei verschollen. Es lebten keine Angehörigen seiner Kernfamilie mehr in Afghanistan, eine Schwester lebe in Deutschland. Er habe keine Schulausbildung, hätte aber in Afghanistan in der Landwirtschaft und in einem Zementwerk sowie in Iran auf der Baustelle gearbeitet. Er könne weder lesen noch schreiben, Einen Asylantrag stelle er aufgrund der Feindschaft mit seinem Schwiegervater und dem Wechsel seines Glaubens (vom Sunnitentum zum Schiitentum). Die Feindschaft rühre daher, dass er seine Frau gegen den Willen seines Schwiegervaters geheiratet habe und mit ihr in den Iran geflüchtet sei. Weder er noch seine Frau seien in den vergangenen 33 Jahren bedroht worden. In Österreich habe er als Straßenkehrer ausgeholfen und besuche einen Kurs, der in der Unterkunft angeboten werde. Er befinde sich in Grundversorgung, und sei auch nicht ehrenamtlich in einem Verein tätig. In der Zukunft möchte er gerne arbeiten gehen, solange wie es mit seinen 59 Jahren möglich sei. Zukunft habe sie vor, zuerst Deutsch zu lernen und danach etwas Nützliches zu tun.
  14. Mit Bescheid Zl: 1204949206-180831225 vom 27.02.2019, wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem BF1 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  15. Mit Bescheid Zl: 1204949206-180831225 vom 27.02.2019, wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem BF1 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  16. Mit Beschwerde vom 22.03.2019 bekämpfte der BF1, damals vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, den Bescheid in vollem Umfang. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei, weil das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Es seien mangelhafte Länderfeststellungen getroffen worden (u.a. unvollständige Berücksichtigung der Lage des BF1 als Europa-Rückkehrer), es habe eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln stattgefunden (u.a. Nicht-Berücksichtigung von Integrationsunterlagen), es seien generell mangelhafte Feststellungen getroffen worden (u.a. Nicht-Berücksichtigung einer möglichen Verfolgung aufgrund des schiitischen Religionsbekenntnisses). Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung mangelhaft durchgeführt worden (u.a. fälschliche Behauptung durch die belangte Behörde, BF1 habe fast sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht). Weiters liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides vor, weil der BF1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen aufgrund seiner politischen und religiösen Einstellungen sowie seiner Lebensweise ausgesetzt sei. Darüber hinaus seien aufgrund der prekären Lage in Afghanistan auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz erfüll. Letztlich stünde auch das Privat- und Familienleben sowie die ehrenamtliche Arbeit des BF1 einer Rückkehrentscheidung entgegen. Der BF1 stellte darüber hinaus den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht führte zunächst am 22.01.2020 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren der BF2 und BF3 durch. In dieser wurden die BF1 und BF2 in Anwesenheit ihres Rechtsberaters neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Wesentlichen bekräftigten die Beschwerdeführerinnen ihre bisherigen Angaben. Bei dieser Verhandlung haben die BF2 und die BF3 angegeben, dass ihr Ehemann/Vater in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und bei Ihnen in Kärnten lebt. Die Verhandlung wurde zur Einvernahme des BF1 vertagt.
  18. In der Folge wurden alle drei Verfahren in einem gemeinsamen Familienverfahren zusammengeführt. Am 13.02.2020 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine weitere, gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde der BF1 in Anwesenheit seines Rechtsberaters neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, es nahm kein Vertreter des Bundesamtes an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen bekräftigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Bezüglich seiner Familienangehörigen ergänzte der BF1, dass er zwei Brüder und eine Schwester habe. Ein Bruder sei 70 Jahre alt und lebe im Iran, eine Schwester sei 75 Jahre alt und lebe in Deutschland und zu einem weiteren Bruder bestehe seit 20 Jahren kein Kontakt. Zum damaligen Zeitpunkt habe dieser Bruder aber ebenso im Iran, allerdings in einer anderen Provinz gelebt.
  19. In der Verhandlung am 13.02.2020 wurde das Erkenntnis jeweils mündlich verkündet.
  20. Die Beschwerdeführer haben je einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zur Person der Beschwerdeführer 1-3: Die BF1-3 sind afghanische Staatsbürger. BF1 hat am 03.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, BF2 und BF3 haben am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. BF1-3 besitzen keine Reisedokumente. BF1 und BF2 wurden im XXXX in der Provinz Herat in Afghanistan, BF3 im Iran geboren. BF1 und BF2 haben neben BF3 drei weitere gemeinsame Kinder: ihr Sohn XXXX lebt seit 6 Jahren in Österreich, ihr Sohn XXXX ist unbekannten Aufenthalts, ihr Sohn XXXX lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Österreich. BF1 hat eine 75-jährige Schwester, die in Deutschland lebt, einen 70-jährigen Bruder, der im Iran lebt, und einen weiteren Bruder unbekannten Aufenthalts. BF2 hat vier Brüder und eine Schwester, die genauso wie ihre Eltern, noch in ihrer Herkunftsprovinz Herat leben. Zu diesen haben BF1-3 allerdings keinen Kontakt.Die BF1-3 sind afghanische Staatsbürger. BF1 hat am 03.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, BF2 und BF3 haben am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. BF1-3 besitzen keine Reisedokumente. BF1 und BF2 wurden im römisch 40 in der Provinz Herat in Afghanistan, BF3 im Iran geboren. BF1 und BF2 haben neben BF3 drei weitere gemeinsame Kinder: ihr Sohn römisch 40 lebt seit 6 Jahren in Österreich, ihr Sohn römisch 40 ist unbekannten Aufenthalts, ihr Sohn römisch 40 lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Österreich. BF1 hat eine 75-jährige Schwester, die in Deutschland lebt, einen 70-jährigen Bruder, der im Iran lebt, und einen weiteren Bruder unbekannten Aufenthalts. BF2 hat vier Brüder und eine Schwester, die genauso wie ihre Eltern, noch in ihrer Herkunftsprovinz Herat leben. Zu diesen haben BF1-3 allerdings keinen Kontakt. Die BF1-3 sind Moslems, Schiiten und Tadschiken. BF1 hatte eine Krebserkrankung vor 16 Jahre, ist derzeit aber gesund. BF2 litt unter einer Panikstörung und hatte in der Vergangenheit eine depressive Episode (siehe FA Befundbericht vom 31.07.2017), die ambulant medikamentös behandelt wurde. Darüber hinaus hat sie Knieprobleme. BF3 ist gesund. BF1 verfügt über keine Schulausbildung und wurde erst in Österreich alphabetisiert. Er hat Berufserfahrungen in der Landwirtschaft, auf der Baustelle und als Hilfsarbeiter in einer Fabrik. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht und versteht auch Farsi und spricht dieses mit überwiegend iranischer Sprachfärbung. BF2 verfügt über keine Schulausbildung und kann auf Deutsch ein wenig lesen und schreiben, sowie auf Arabisch lesen. Ihre Muttersprache ist Dari, sie spricht und versteht auch Farsi. Sie hat keine Berufserfahrung. BF3 besuchte eine NMS als ordentliche Schülerin und ist derzeit außerordentliche Schülerin an einer Fachschule in Österreich. Ihre Muttersprache ist Farsi. Sie spricht auch Deutsch, die Kommunikation ist aber schwierig. BF1-3 sind nicht erwerbstätig und leben in Österreich von der Grundversorgung. BF1 hat von Mai bis Oktober 2019 ehrenamtlich bei einem Kräuterdorf-Marketingverein gearbeitet sowie in seiner Unterkunft diverse Hilfstätigkeiten verrichtet. BF2 und BF3 haben sich einen österreichischen Freundeskreis aufgebaut. BF3 hilft innerhalb der Familie gelegentlich bei Behördengängen. 1.
  23. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 (in der Folge: LIB), sowie die Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein Nationen vom 30.08.2018 in ihrer deutschen Übersetzung (in der Folge: UNHCR-Richtlinie) und die Country Guidance: Afghanistan aus Juni 2019 des European Asylum Support Office (in der Folge: EASO Country Guidance) verwiesen.Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation vergleiche Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 (in der Folge: LIB), sowie die Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein Nationen vom 30.08.2018 in ihrer deutschen Übersetzung (in der Folge: UNHCR-Richtlinie) und die Country Guidance: Afghanistan aus Juni 2019 des European Asylum Support Office (in der Folge: EASO Country Guidance) verwiesen. 1.2.
  24. Afghanische Flüchtlinge im Iran / Rückkehrer aus dem Iran 1.2.1.
  25. LIB (S. 353 ff) Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist (AA 2.9.2019). Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (BFA 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA 4.2018). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 2.9.2019). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 2.9.2019). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 13.3.2019). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (BFA 13.6.2019). In den letzten zwei bis drei Jahren bewegten sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zu. Eine zwischenzeitliche Verbesserung der Situation für Afghanen bedeutet wegen begrenzter Mittel eine große Herausforderung für die iranischen Behörden (BFA/Migrationsverket 10.4.2018). Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vgl. AA 11.2018). In der Realität erfolgen viele Rückkehren unter Zwang (AA 11.2018). Im Zeitraum 1.1.-30.11.2018 sind mehr als 700.000 Afghanen vor dem Hintergrund einer angespannten Wirtschaftslage aus dem Iran zurückgekehrt (REU 5.12.2018). Im Juni 2019 wurde berichtet, dass der Iran infolge der US-Sanktionen in den ersten fünf Monaten des Jahres 2019 100.000 Afghanen abgeschoben habe und weitere 85.000 freiwillig zurückgekehrt seien (MEMO 10.6.2019).In den letzten zwei bis drei Jahren bewegten sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zu. Eine zwischenzeitliche Verbesserung der Situation für Afghanen bedeutet wegen begrenzter Mittel eine große Herausforderung für die iranischen Behörden (BFA/Migrationsverket 10.4.2018). Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vergleiche AA 11.2018). In der Realität erfolgen viele Rückkehren unter Zwang (AA 11.2018). Im Zeitraum 1.1.-30.11.2018 sind mehr als 700.000 Afghanen vor dem Hintergrund einer angespannten Wirtschaftslage aus dem Iran zurückgekehrt (REU 5.12.2018). Im Juni 2019 wurde berichtet, dass der Iran infolge der US-Sanktionen in den ersten fünf Monaten des Jahres 2019 100.000 Afghanen abgeschoben habe und weitere 85.000 freiwillig zurückgekehrt seien (MEMO 10.6.2019). 1.2.1.
  26. EASO Country Guidance This profile refers to Afghans who were born in or have spent a very long period as a refugee or a migrant in Iran or Pakistan. Not being accustomed to Afghan norms and expectations and having no support network in Afghanistan may lead to difficulties in finding job or shelter. Afghans who lived outside Afghanistan for a long period of time may also have a strong accent, which would be a further obstacle in finding a job. Afghans who grew up in Iran and are perceived as 'Iranised' or 'not Afghan enough' may sometimes receive offensive comments. In general, the treatment faced by individuals under this profile would not amount to persecution. In exceptional cases and based on additional individual circumstances, the accumulation of measures, including violations of human rights which is sufficiently severe as to affect an individual in a similar manner, could amount to persecution. (EASO Country Guidance, S. 75) Afghan nationals who resided outside of the country over a prolonged period of time may lack essential local knowledge necessary for accessing basic subsistence means and basic services. An existing support network could also provide the applicant with such local knowledge. The background of the applicant, including their educational and professional experience and connections, as well as previous experience of living on their own outside Afghanistan, could be relevant considerations. For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time, IPA may not be reasonable if they do not have a support network which would assist them in accessing means of basic subsistence. (EASO Country Guidance, S. 139). 1.2.1.
  27. UNHCR-Richtlinie Aufgrund der komplexen Situation in Afghanistan, die die Region als Ganzes betrifft, haben die Islamischen Republiken Iran, Afghanistan und Pakistan mit Unterstützung von UNHCR 2011 einen vierseitigen Konsultationsprozess initiiert, um langfristige Lösungen für afghanische Flüchtlinge in der Region zu ermitteln und umzusetzen. Auf Grundlage dieses Prozesses entstand die Solutions Strategy for Afghan Refugees to Support Voluntary Repatriation, Sustainable Reintegration and Assistance for Host Countries (SSAR), die ein umfassendes und integriertes Rahmenwerk für gemeinsame Maßnahmen bietet, dessen Ziel es ist, Asylraum für afghanische Flüchtlinge in den Nachbarländern zu erhalten und die nachhaltige Integration der Afghanen zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr nach Afghanistan entscheiden. Vor allem Letzteres ist wichtig angesichts der Schwierigkeiten vieler Rückkehrer sich in ihren Heimatgemeinden wiedereinzugliedern. Es wird berichtet, dass es für Rückkehrer außerordentlich schwierig ist, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen. Es wird berichtet, dass sie ganz besonders schutzbedürftig sind, da sie kaum Zugang zu Lebensgrundlagen, Nahrungsmitteln und Unterkunft haben. Zu den Problemen, mit denen sowohl Binnenvertriebene als auch zurückkehrende Flüchtlinge konfrontiert sind, zählen die andauernde Unsicherheit in ihren Herkunftsgebieten, der Verlust ihrer Existenzgrundlage und Vermögenswerte, fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Bildung sowie Schwierigkeiten bei der Rückforderung von Land und Besitz. (UNHCR-Richtlinie, S. 41 f) Der Protection Cluster in Afghanistan stellte schon im April 2017, nach den Rückkehrerströmen von 2016, aber noch vor den meisten Rückkehrern des Jahres 2017, Folgendes fest: "Der enorme Anstieg der Zahl der Heimkehrer [aus Pakistan und Iran] führte zu einer extremen Belastung der bereits an ihre Grenzen gelangten Aufnahmekapazität der wichtigsten Provinz- und Distriktzentren Afghanistans, nachdem sich viele Afghanen den Legionen von Binnenvertriebenen anschlossen, da sie aufgrund des sich zuspitzenden Konflikts nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konnten. [...] Mit begrenzten Lebensgrundlagen, ohne soziale Schutznetze und angewiesen auf schlechte Unterkünfte sind die Vertriebenen nicht nur mit einem erhöhten Risiko der Schutzlosigkeit in ihrem alltäglichen Leben konfrontiert, sondern werden auch in erneute Vertreibung und negative Bewältigungsstrategien gezwungen, wie etwa Kinderarbeit, frühe Verheiratung, weniger und schlechtere Nahrung usw."" Laut der Erhebung über die Lebensbedingungen in Afghanistan 2016-2017 leben 72,4 Prozent der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder unter unzulänglichen Wohnverhältnissen. (UNHCR-Richtlinie, S. 126) UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. (UNHCR-Richtlinie, S. 124 f) 1.2.
  28. Zur Lage der Schiiten 1.2.2.
  29. LIB (S. 279 ff) Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 21.6.2019).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 21.6.2019). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.

Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (HRW 17.1.2019).Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.

Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (HRW 17.1.2019). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 4.2.2019). Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (USDOS 21.6.2019). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% (AB 7.6.2017; vgl. USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 21.6.2019).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 21.6.2019). Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 21.6.2019). 1.2.2.2. EASO Country Guidance (S. 70

  1. f)The Shia community is disproportionately represented among civilian casualties in Kabul and Herat. There are reports of attacks against the Shia, especially on places where Shia gather, such as mosques, and during religious commemorations and political demonstrations [Conflict targeting, 1.2.10.2]. In 2018, the majority of ISKP attacks on religious sites reportedly targeted Shia communities. The territorial control of the ISKP is limited, however they have been able to carry out attacks in different parts of the country [Security situation 2019, 1.2.2, 2.1, 2.13; Conflict targeting, 1.2.10.3, 1.5.1.1]. Instances of discrimination against the Shia community are reported [Conflict targeting, 1.2.10.2, 2.5]. The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. sectarian attacks). When the acts in question are (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether or not discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of origin (areas where ISKP has operational presence), participation in religious practices, political activism, etc. 1.2.2.3. UNHCR-Richtlinie (S. 69
  2. f)Laut Vertretern der Schiiten steht die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung. Während einige Quellen angeben, dass die offene Diskriminierung der Schiiten durch die Sunniten abgenommen habe, berichten andere, dass eine derartige Diskriminierung an bestimmten Orten weitergehe. Regierungsfeindliche Kräfte betrachten Schiiten Berichten zufolge als "Ungläubige", "Abtrünnige" oder "Halb-Muslime".Ferner wird berichtet, dass die gewalttätigen Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte gegen die schiitische Bevölkerung seit 2016 beträchtlich zugenommen haben. Diese Angriffe erfolgten in Form von Verschleppungen und Entführungen, gezielten Tötungen, Angriffen auf Schiiten an Gebetsstätten oder in Dörfern sowie komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die vorwiegend schiitische ethnische Gruppe der Hazara. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits und Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden. 1.2.3. Zur Herkunftsprovinz Herat 1.2.3.1. LIB (S. 105
  3. ff)Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018). Aufseiten der Regierung ist das 207. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Aufseiten der Regierung ist das 207. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019).In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 609 konfliktbedingt aus der Provinz Herat vertriebene Personen, von denen die meisten in der Provinz selbst Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 586 aus der Provinz Herat vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 5.482 Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (2.755) aus Ghor stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 6.459 konfliktbedingt Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (4.769) aus Badghis stammten (UNOCHA 18.8.2019). 1.2.3.2. EASO Country Guidance (S. 99
  4. f)The province of Herat is located in the west of Afghanistan and is divided in 20 districts, including four temporary districts. It borders with Badghis, Ghor, Farah, and shares an international border with Iran and Turkmenistan. The provincial capital of Herat is Herat City. The province is connected to other major cities by the Ring Road.The province of Herat is located in the west of Afghanistan and is divided in 20 districts, including four temporary districts. römisch eins t borders with Badghis, Ghor, Farah, and shares an international border with Iran and Turkmenistan. The provincial capital of Herat is Herat City. The province is connected to other major cities by the Ring Road. It is reported that Herat has been among the relatively calm provinces in the west of Afghanistan, butrömisch eins t is reported that Herat has been among the relatively calm provinces in the west of Afghanistan, but the Taliban militants are active in some of its remote districts and in the capital, and often attempt to carry out terrorist-related activities. The ISKP is also active in the provincial capital. According to LWJ, seven of the districts of Herat are contested, while the other districts are categorised as under government control. According to GIM, 175 incidents related to insurgents were reported in the period of January 2018 - February 2019 (average of 2.9 incidents per week). Examples of incidents include clashes between the Taliban and government forces in the districts of Zawal, Guzra and Shindand; Taliban leaders were killed in two separate drone strikes in the districts of Farsi and Zawal. Attacks on Shia religious figures and sites have reportedly increased in Herat since 2016. Furthermore, bombings were reported in Gulran district and Shindand district, killing civilians. Shindand is allegedly the most volatile district of Herat, witnessing violent clashes between rival Taliban factions, as well as between the mainstream Taliban and pro-government forces. UNAMA documented 259 civilian casualties (95 deaths and 164 injured) in 2018, representing 13 civilian victims per 100 000 inhabitants. This is a decrease of 48 % compared to 2017. The leading causes for the civilian casualties were (non-suicide) IEDs, followed by ground engagements and targeted killings. In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, 669 persons were displaced from the province of Herat, mainly within the province itself. In the same period, 7 040 persons were displaced to the province of Herat. It was reported that in 2018, Herat province hosted the 'the highest number of IDPs and returnees nationwide - more than 200 000.province of Herat. römisch eins t was reported that in 2018, Herat province hosted the 'the highest number of IDPs and returnees nationwide - more than 200 000. In the map depicting conflict severity in 2018, UNOCHA places the district of Shindand (together with the temporary districts formerly part of Shindand) in the highest category, and the district of Herat in the second highest category. The remaining districts fall in the lower categories. Further impact on the civilian population includes, for example, an upsurge of criminality in the district of Nizam-e Shadid and in the provincial capital, as well as the interference with public services, reportedly with the exception of healthcare, by the Taliban in Obe district. Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in theprovince of Herat, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(
  5. c)QD. 1.2.4. Sozialbeihilfen / wohlfahrtsstaatliche Leistungen / Pension (LIB, S. 341) Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke - und nicht der Staat - von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen (BFA 1.2018). Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vgl. EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vgl. BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vergleiche EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vergleiche BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018). Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert (BAMF/IOM 2018). Der/die zu pensionierende Staatsbedienstete erhält die Pension jährlich auf ein Bankkonto überwiesen. Die Pension eines Regierungsbeamten kann von seinen/ihren Familienmitgliedern geerbt werden (BFA 4.2018). Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor (IWPR 6.7.2018). Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können (BFA 4.2018). Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt (ILO 5.2012). Die International Labour Organization (ILO) berichtet, dass im Jahr 2010 rund 10% der afghanischen Bevölkerung im pensionsfähigen Alter eine Pension erhielten (ILO 2017). 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.1. Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF1-3 konnten genaue und detaillierte Angaben zu Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit, Verwandtschaftsverhältnissen und Staatsangehörigkeit machen. Diese Angaben blieben im Wesentlichen über den gesamten Gang des Verfahrens gleich. Sie sind vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat auch plausibel. Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit, Verwandtschaftsverhältnisse und Staatsangehörigkeit wird den Angaben der Beschwerdeführer daher Glauben geschenkt. 2.1.1. Zur Bedrohung durch die Familie der BF2: Als Fluchtgrund geben BF1 und BF2 die Bedrohung durch die Familie der BF2, insbesondere durch den Vater und die Brüder der BF2 an. Von dieser Bedrohung hätten sie durch den gemeinsamen Sohn XXXX erfahren. Dieser sei bei einem Aufenthalt in Afghanistan angegriffen worden und habe so erfahren, dass die Familie der BF2 diese verfolgen würde und insbesondere die BF3 wegnehmen wollten. Der Grund dafür sei die über 30 Jahre zurückliegende Heirat bzw. Ausreise in den Iran (mündl. VH vom 22.01.2020, S. 6; NS Einvernahme BF2 vom 01.08.2017, S. 6 f).Als Fluchtgrund geben BF1 und BF2 die Bedrohung durch die Familie der BF2, insbesondere durch den Vater und die Brüder der BF2 an. Von dieser Bedrohung hätten sie durch den gemeinsamen Sohn römisch 40 erfahren. Dieser sei bei einem Aufenthalt in Afghanistan angegriffen worden und habe so erfahren, dass die Familie der BF2 diese verfolgen würde und insbesondere die BF3 wegnehmen wollten. Der Grund dafür sei die über 30 Jahre zurückliegende Heirat bzw. Ausreise in den Iran (mündl. VH vom 22.01.2020, S. 6; NS Einvernahme BF2 vom 01.08.2017, S. 6 f). Der BF1 macht widersprüchliche Angaben zur Bedrohung durch den Schwiegervater bzw. die Familie der BF2. Er gibt an, dass der Schwiegervater ihn und BF2 im Iran weiter bedroht habe und für den Fall einer Rückkehr mit der Ermordung gedroht habe (NS Einvernahme BF1 vom 15.02.2019, S. 8). Unmittelbar darauf sagt er aber aus, dass er im Iran keine weiteren Probleme mit dem Schwiegervater mehr gegeben habe und der letzte Kontakt vor 34 Jahren und damit vor der Ausreise stattgefunden habe (NS Einvernahme BF1 vom 15.02.2019, S. 9) Später gibt BF1 an, dass sein in Afghanistan lebender Schwiegervater ihn auch im benachbarten Iran theoretisch sehr wohl bedrohen hätte können; dies sei aber nie passiert (NS Einvernahme BF1 vom 15.02.2019, S. 10). Er gibt weiters an, dass die BF2 seit ihrer gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 1986 nie bedroht worden sei; die Brüder der BF2 hätten diese seither nicht mehr gesehen (NS Einvernahme BF1 vom 15.02.2019, S. 11). Die BF2 habe auch seit der Heirat, die kurz nach der Ausreise aus Afghanistan in den Iran erfolgte, nie wieder Kontakt mit ihrer Familie gehabt (mündl. VH vom 13.02.2020, S. 6). BF2 macht gleichlautende Angaben und bestätigt mehrmals, dass sie seit der Heirat keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt habe (mündl. VH vom 22.01.2020, S. 6). BF2 gab darüber hinaus in der Erstbefragung an, dass sie Afghanistan aufgrund des Krieges habe verlassen müssen und danach 30 Jahre illegal im Iran gelebt habe (NS Erstbefragung BF2 vom 06.08.2015). Eine Verfolgung durch ihre Familie gibt sie dabei nicht an. Eine solche erwähnt sie erstmals in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde (NS Einvernahme BF2 vom 01.08.2017, S. 9) Mit diesem Widerspruch konfrontiert, sagte die BF2, dass das so nicht stimme und sie das nicht so gesagt habe (mündl. VH vom 22.01.2020, S. 7). BF1 widerspricht sich mehrmals selbst bezüglich der Angaben zum vermeintlichen Kontakt mit der Familie der BF2. BF1 und BF2 geben aber mehrmals übereinstimmend an, in der Zeit seit ihrer Ausreise aus Afghanistan keinerlei Kontakt zur Familie der BF2 gehabt zu haben. Dass eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Heirat bzw. der verhinderten Zwangsheirat vorläge ist insbesondere auch in Anbetracht der langen Zeit seit der Heirat, in der es zu keiner Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung der BF1 und BF2 kam, nicht glaubhaft. Die von der Bf2 und dem Bfl vorgebrachten Fluchtgründe sind insofern nicht glaubhaft, als aus den Umständen der Heirat, auch wenn sie gegen den Willen des Vaters war, derzeit nicht mehr von einer daraus abzuleitenden relevanten Bedrohung auszugeben ist. Es liegt somit keine aktuelle Bedrohung vor, daher ist schon aus diesem Grund kein asylrelevanter Fluchtgrund daraus abzuleiten. Den BF1 und BF2 kommt aus den oben genannten Gründen hinsichtlich der behaupteten Bedrohung und Verfolgung durch die Familie der BF2 keine Glaubwürdigkeit zu. 2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und den Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 22.01.2020 und 13.02.2020 einschließlich der vorgelegten Dokumente und aus den unter 1.2 angeführten Quellen betreffend die Lage in Afghanistan. Die ins Verfahren eingeführte und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegte länderkundliche LIB, die EASO Country Guidance und die UNHCR-Richtlinie durchliefen einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat: Das den getroffenen Feststellungen zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) des BFA wurde

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Zum Leitfaden des EASO (European Asylum Office) heißt es "The country guidance represents the common assessment of the situation in the country of origin by EU Member States" (EASO Country Guidance, S. 3). Die UNHCR-Richtlinie wird vom UNHCR "auf Grundlage der langjährigen Expertise in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Schutzberechtigung und der Bestimmung des Flüchtlingsstatus stehen" veröffentlicht und sie basiert auf "detaillierten Recherchen, Berichten von Länderbüros des globalen UNHCR-Netzwerkes, Informationen von unabhängigen Länderexperten und -wissenschaftlern sowie anderen Quellen, die gründlich auf ihre Zuverlässigkeit überprüft wurden." (UNHCR-Richtlinie, Vorbemerkung). 2.2.

  1. Zur Situation von Rückkehrern: Aus den Länderberichten ergibt sich übereinstimmend, dass Personen in Afghanistan bei einer Neu- oder Wiederansiedelung auf die Unterstützung durch ein lokales familiäres Netzwerk oder ein sonstiges soziales Netzwerk angewiesen sind. Bei besonderer Berücksichtigung des LIB und der EASO Country Guidance ergibt sich außerdem, dass dies in besonderem Maße für Rückkehrer aus dem Iran gilt. Diese sind häufig schon alleine sprachlich erkennbar und zudem mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans nicht mehr vertraut. Aufgrund ihrer vermeintlichen "Iranisierung" sind solche Rückkehrer zusätzlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Unter diesen Voraussetzungen ist eine erfolgreiche Wiederansiedlung ohne familiäre Unterstützung in aller Regel nicht möglich. Aus der Zusammenschau der UNHCR-Richtlinie und der EASO Country Guidance ergibt sich zum Einen, dass von dem Erfordernis des lokalen Netzwerks lediglich alleinstehende, erwerbsfähige, junge Männer und erwerbsfähige, junge Paare ausgenommen sind und es zum Anderen bei der Beurteilung der speziellen Situation von Iran-Rückkehrern auf ihre Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, ihre schulische und berufliche Erfahrung sowie die Erfahrung eines selbständigen Lebens außerhalb Afghanistans ankommt. 2.2.
  2. Zur Situation von Schiiten: Aus den Länderfeststellungen ergibt sich übereinstimmend, dass weder die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara noch jene zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich genommen eine generelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung mit sich bringt. Viel mehr kommt es auf das Hinzutreten weiterer Gefährdungsfaktoren (wie etwa einer politischen Betätigung) an. Ein solcher zusätzlicher Gefährdungsfaktor liegt bei den BF1-3 nicht vor und wurde von ihnen auch nicht vorgebracht. Der BF1 zeigt auch keine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Religion auf. Zwar erwähnt er, dass er auch aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses Probleme mit dem schiitischen Schwiegervater gehabt habe (NS Einvernahme BF1 vom 15.02.2019, S. 9), ohne die Art oder Intensität dieser Probleme näher zu beschreiben. Konkrete Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen gibt er für die Zeit in Afghanistan allerdings nicht an. Zugleich hat er im selben Dorf wie die BF2 und deren Familie gelebt; die beiden Familie waren Nachbarn (NS Einvernahme BF1 vom 15.02.2019, S. 5). Er lebte also in unmittelbarer Nähe des Schwiegervaters, offensichtlich ohne konkrete Bedrohung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Darüber hinaus gibt er an, dass er mittlerweile Schiit ist (NS Einvernahme BF1 vom 15.02.2019, S. 5) und seiner Frau zu Liebe vom Sunnitentum zum Schiitentum übergetreten sei (mündl. VH vom 13.02.2020, S. 7). Eine Verfolgung / Bedrohung aufgrund des ehemals sunnitischen Glaubensbekenntnisses durch die Familie der BF2 ist daher nicht glaubhaft und war nach der Ausreise mangels Kontakt zur Familie (siehe 2.1.1.) auch nicht möglich.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.I.):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.

  1. Judikatur: Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung." Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). 3.
  2. Im konkreten Fall: Vorauszuschicken ist, dass bezüglich der BF 1-3 nicht nur das Vorliegen eines eigenen Asylgrundes zu prüfen ist, sondern auch, ob

§ 34Asyl

G als Angehörige Asyl zu gewähren ist.Vorauszuschicken ist, dass bezüglich der BF 1-3 nicht nur das Vorliegen eines eigenen Asylgrundes zu prüfen ist, sondern auch, ob

Paragraph 34, AsylG als Angehörige Asyl zu gewähren ist. 3.2.

  1. Zum vorgebrachten Fluchtgrund: Wie oben dargelegt wird der von den Bf vorgebrachte Fluchtgrund nicht als gegeben anzunehmen, sodass daraus keine Asylgewährung abzuleiten ist. Es liegt somit keine aktuelle Bedrohung vor, daher ist schon aus diesem Grund kein asylrelevanter Fluchtgrund daraus abzuleiten. 3.2.2 Zur Verfolgung aufgrund des schiitischen Glaubensbekenntnisses Die BF1-3 kommen aus der Volksgruppe der Hazara und sind Schiiten. Aufgrund dieser Eigenschaften könnten sie Probleme im Herkunftsstaat zu befürchten haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Es ist auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK geprüft hat. Dieser hat im oben zitierten Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS ausgesprochen, dass er keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sieht.Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Es ist auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK geprüft hat. Dieser hat im oben zitierten Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS ausgesprochen, dass er keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sieht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr ausdrücklich das Vorhandensein einer Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan verneint (VwGH vom 15.12.2016, Ra 2015/18/0329) In Zusammenschau mit den Länderfeststellungen zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung ergibt sich im gegenständlichen Fall die Schlussfolgerung, dass die BF1-3 selbst keiner individuell und konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer ethischen und Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt sind. 3.2.
  2. Zur Frage, ob der Asylgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen mit westlichr Orientierung vorliegt (betrifft) der BF2 und BF3 Nach den derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen )Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von den in den Länderberichten aufgezeigten Einschränkungen und Diskriminierungen kann jedoch bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände Asylrelevanz erreichen. Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während des Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können insbesondere Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können insbesondere Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388). Zur BF2: In der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2020 gab die BF2 an, bereits ein wenig Deutsch zu sprechen. Allerdings hat sie in den fünf Jahren seit ihrer Einreise lediglich einen Kurs auf dem Niveau A1 besucht und keine entsprechende Prüfung ablegen können. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 22.03.2017, 2016/17/0388). Ob die Sprachkenntnisse auf niedrigem Niveau von ihr zu verantworten sind oder auf den Umständen ihrer Unterbringung und ihrer familiären Situation beruhen, ist für die hier zu treffende Beurteilung nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, welche Entwicklung tatsächlich stattgefunden hat. Die Tatsache, dass sie Kontakt mit der Nachbarin und Lehrern der Tochter hat, ist kein gewichtiges Kriterium für eine angenommene selbstständige Lebensweise.In der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2020 gab die BF2 an, bereits ein wenig Deutsch zu sprechen. Allerdings hat sie in den fünf Jahren seit ihrer Einreise lediglich einen Kurs auf dem Niveau A1 besucht und keine entsprechende Prüfung ablegen können. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH 22.03.2017, 2016/17/0388). Ob die Sprachkenntnisse auf niedrigem Niveau von ihr zu verantworten sind oder auf den Umständen ihrer Unterbringung und ihrer familiären Situation beruhen, ist für die hier zu treffende Beurteilung nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, welche Entwicklung tatsächlich stattgefunden hat. Die Tatsache, dass sie Kontakt mit der Nachbarin und Lehrern der Tochter hat, ist kein gewichtiges Kriterium für eine angenommene selbstständige Lebensweise. Sie lebte in Österreich im familiären Kontext mit einem männlichen Verwandten (Sohn, Ehemann) und musste sich nicht unmittelbar mit der Außenwelt in Kontakt treten. In der mündlichen Verhandlung wurde der Eindruck gewonnen, dass sich die Bf 2 um eine Anpassung an die österreichische Lebensweise bemüht, dass aber eine Änderung der Identität in ihrer Rolle als Frau nicht wahrnehmbar ist. Auch sonst sind keine Anzeichen für eine nachhaltige Änderung der Lebensweise und eine dahinterstehende westliche Orientierung zu erkennen, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr ausgeübt werden könnte. Entscheidend für die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der schutzbedürftigen Frauen wäre vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 22.03.2017, 2016/17/0388).Entscheidend für die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der schutzbedürftigen Frauen wäre vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH 22.03.2017, 2016/17/0388). Es ist darauf hinzuweisen, dass nur eine außergewöhnliche Hinwendung zu westlichen Werten eine Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe begründen kann. Zur BF3: In der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2020 zeigte sich, dass sich die Deutschkenntnisse der BF3 trotz ihres mittlerweile 5-jährigen Schulbesuchs auf vergleichsweise niedrigem Niveau bewegen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die BF3 vor ihrer Ankunft in Österreich keine Schule besuchen konnte und somit der (schriftliche) Spracherwerb unter erschwerten Bedingungen stattfand. Es zeigte sich aber insbesondere auch in der mündlichen Kommunikation, dass eine Verständigung auf Deutsch schwierig ist. Im Vergleich zu Erfahrungen des Gerichts mit anderen jungen afghanischen Mädchen mit ähnlichem Lebenslauf war die Kommunikation auf Deutsch in der mündlichen Verhandlung nur in merklich reduziertem Umfang möglich. BF3 besucht die Fachschule als außerordentliche Schülerin und verfügt nicht über besonders ausgeprägte berufliche Pläne. Die BF3 vermittelte in der mündlichen Verhandlung nur einen bedingt selbständigen Eindruck. So gibt sie beispielsweise an, dass ihr ihr Vater gesagt habe, sie solle das Kopftuch ablegen, da man sich der Gesellschaft anpassen solle. Die BF3 gibt weiters an, dass sie aus diesem Grund das Kopftuch abnehmen könne. (mündl. VH vom 22.01.2020, S. 11). Insgesamt ist daher keine Lebensweise mit dahinterstehender, entsprechend stark verankerter westlicher Orientierung zu erkennen, die die BF3 in Afghanistan nicht mehr ausüben könnte. 3.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in der Person der BF2 und BF 3 kein eigener Asylgrund vorliegt. Da somit weder beim BF1, noch bei BF2 und BF3 ein Asylgrund vorliegt, war wie im Spruch zu entscheiden. Zu Spruchteil A.II.): Die maßgeblichen Bestimmungen, um die Rechtmäßigkeit der Abweisung einer Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) zu beurteilen, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen, um die Rechtmäßigkeit der Abweisung einer Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) zu beurteilen, lauten wie folgt: Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
  3. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  4. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg. cit.) offensteht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Die maßgeblichen Bestimmungen, um die Rechtmäßigkeit der Asylgewährung aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft zu beurteilen, lauten wie folgt: § 34 AsylG 2005:Paragraph 34, AsylG 2005:

(1)Stellt ein Familienangehöriger von 1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3.-einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1.-dieser nicht straffällig geworden ist; 3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1.-dieser nicht straffällig geworden ist; 3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 3.
  1. Judikatur: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Appl. 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Appl. 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 217). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). 3.
  2. Im konkreten Fall: Entgegen der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht nach den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit den von BF1-3 dargelegten persönlichen Lebensumständen, unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargebrachten Ausführungen aus folgenden Gründen davon aus, dass dem BF1 im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht:Entgegen der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht nach den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit den von BF1-3 dargelegten persönlichen Lebensumständen, unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargebrachten Ausführungen aus folgenden Gründen davon aus, dass dem BF1 im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht: Der VfGH weist im zuletzt ergangenen Erk 12.12.2019, E 3369/2019 und E 2692/2019 darauf hin, dass die zu im Iran geborenen und aufgewachsenen, alleinstehenden, jungen und arbeitsfähigen afghanischen Männern ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die allerdings auf einer älteren Berichtslage fußt (vgl. VfSlg. 20.228/2017), von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen ist. Es sei nunmehr auf die EASO Richtlinien vom Juni 2019 (die sich von denen vom Juni 2018 nicht im Wesentlichen unterscheiden, wohl aber von denen vom Jänner 2018) abzustellen. Dort wird von dieser Beurteilung ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausgenommen, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben (S 109), vgl. insbesondere Rz 14 des Erk 12.12.2019, E 3369/2019.Der VfGH weist im zuletzt ergangenen Erk 12.12.2019, E 3369 aus 2019, und E 2692 aus 2019, darauf hin, dass die zu im Iran geborenen und aufgewachsenen, alleinstehenden, jungen und arbeitsfähigen afghanischen Männern ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die allerdings auf einer älteren Berichtslage fußt vergleiche VfSlg. 20.228 aus 2017,), von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen ist. Es sei nunmehr auf die EASO Richtlinien vom Juni 2019 (die sich von denen vom Juni 2018 nicht im Wesentlichen unterscheiden, wohl aber von denen vom Jänner 2018) abzustellen. Dort wird von dieser Beurteilung ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausgenommen, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben (S 109), vergleiche insbesondere Rz 14 des Erk 12.12.2019, E 3369 aus 2019,. Nach dem Bericht des EASO kommt für die genannte Personengruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative (bzw. eine Neuansiedlung), dann nicht in Betracht, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, dass sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könnte. Bei einer Beurteilung im Einzelfall sind die folgenden Kriterien heranzuziehen: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw. Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund (insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung, Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans). Das LIB in der Fassung vom 13.11.2019 führt die Asylwerber, die lange Zeit im Ausland gelebt haben, auf Seite 350, letzter Absatz, gesondert an, anders als die Fassung Gesamtaktualisierung 29.06.2018; das Kapitel "Rückkehrer", ab S. 331 ff., wurde über weiteTeile neu formuliert, vgl. insbesondere S. 349 in der aktuellen Fassung. So wurde auch der Hinweis (S. 349,
  3. Absatz) aufgenommen, dass soziale, ethnische und familiäre Netzwerke für einen Rückkehrer unentbehrlich seien.Das LIB in der Fassung vom 13.11.2019 führt die Asylwerber, die lange Zeit im Ausland gelebt haben, auf Seite 350, letzter Absatz, gesondert an, anders als die Fassung Gesamtaktualisierung 29.06.2018; das Kapitel "Rückkehrer", ab S. 331 ff., wurde über weiteTeile neu formuliert, vergleiche insbesondere S. 349 in der aktuellen Fassung. So wurde auch der Hinweis (S. 349,
  4. Absatz) aufgenommen, dass soziale, ethnische und familiäre Netzwerke für einen Rückkehrer unentbehrlich seien. Die BF2 und BF3 könnten aufgrund ihres Geschlechts und der damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeiten kaum zum Lebensunterhalt beitragen. Der in Wien lebende Sohn XXXX könnte unter Umständen Unterstützung leisten, eine gänzliche Erhaltung der 3-köpfigen Familie müsste aber dauerhaft erfolgen und ist nicht zumutbar. Bei BF1 handelt es sich um einen 59-jährigen Mann, der keine Schulbildung und lediglich Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Hilfsarbeiter vorzuweisen hat. Aufgrund seines Alters würde ihm das Finden einer Arbeit besonders schwerfallen. Anspruch auf eine Pension oder sonstiges staatliche Sozialhilfe hat er aber ebenso nicht. Zwar verfügt BF1 insbesondere aufgrund seines jahrzehntelangen Lebensmittelpunktes im Iran über viel Erfahrung hinsichtlich des selbständigen Lebens außerhalb Afghanistans und damit über eine überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit; umgekehrt bedeutet die jahrzehntelange Abwesenheit aber auch, dass er kaum mehr über relevante Ortskenntnisse verfügt und mit den lokalen Gepflogenheiten nicht mehr vertraut ist. Da er auch nicht (mehr) über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt und überwiegend iranisch gefärbtes Farsi spricht (mündl. VH vom 13.02.2020, S. 8), gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass beim BF1 die Kriterien, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sprechen, überwiegen.Die BF2 und BF3 könnten aufgrund ihres Geschlechts und der damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeiten kaum zum Lebensunterhalt beitragen. Der in Wien lebende Sohn römisch 40 könnte unter Umständen Unterstützung leisten, eine gänzliche Erhaltung der 3-köpfigen Familie müsste aber dauerhaft erfolgen und ist nicht zumutbar. Bei BF1 handelt es sich um einen 59-jährigen Mann, der keine Schulbildung und lediglich Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Hilfsarbeiter vorzuweisen hat. Aufgrund seines Alters würde ihm das Finden einer Arbeit besonders schwerfallen. Anspruch auf eine Pension oder sonstiges staatliche Sozialhilfe hat er aber ebenso nicht. Zwar verfügt BF1 insbesondere aufgrund seines jahrzehntelangen Lebensmittelpunktes im Iran über viel Erfahrung hinsichtlich des selbständigen Lebens außerhalb Afghanistans und damit über eine überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit; umgekehrt bedeutet die jahrzehntelange Abwesenheit aber auch, dass er kaum mehr über relevante Ortskenntnisse verfügt und mit den lokalen Gepflogenheiten nicht mehr vertraut ist. Da er auch nicht (mehr) über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt und überwiegend iranisch gefärbtes Farsi spricht (mündl. VH vom 13.02.2020, S. 8), gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass beim BF1 die Kriterien, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sprechen, überwiegen. Die BF2 und BF3 erhalten nach § 34 AsylG denselben internationalen Schutz wie BF1.Die BF2 und BF3 erhalten nach Paragraph 34, AsylG denselben internationalen Schutz wie BF
  5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig, weil die diese Entscheidung im Abspruch über den subsidiären Schutz mit der Judikatur des Vw

GH, vgl. Erk. 12.12.2019, Ra 2019/01/0243 und zuletzt vom 04.03.20202, 2019/01/0347, soweit nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht mit dem den Erk zugrundeliegenden vergleichbar ist; es wird darauf verwiesen, dass die Jud mit den Erk des VfGH vereinbar ist (E 3369/2019 und E 2692/2019 und vom 10.03.2020, E 611/2020)Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die diese Entscheidung im Abspruch über den subsidiären Schutz mit der Judikatur des Vw

GH, vergleiche Erk. 12.12.2019, Ra 2019/01/0243 und zuletzt vom 04.03.20202, 2019/01/0347, soweit nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht mit dem den Erk zugrundeliegenden vergleichbar ist; es wird darauf verwiesen, dass die Jud mit den Erk des VfGH vereinbar ist (E 3369 aus 2019, und E 2692 aus 2019, und vom 10.03.2020, E 611 aus 2020,) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W178.2180274.1.00

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