GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde im Bundesgebiet am 26.04.2004 ein Asylantrag gestellt. Mit rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.06.2008, Zl. 315.304-1/3E-IX/27/07, wurde ihm
G), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, durch Erstreckung Asyl gewährt und
festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Vater des BF, XXXX , mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom selben Tag Asyl gewährt worden sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Asylgewährung durch Erstreckung auf den damals noch minderjährigen BF nach § 11 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 2 AsylG erfüllt seien.Mit rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.06.2008, Zl. 315.304-1/3E-IX/27/07, wurde ihm
Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetzes 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, durch Erstreckung Asyl gewährt und
Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Vater des BF, römisch 40 , mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom selben Tag Asyl gewährt worden sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Asylgewährung durch Erstreckung auf den damals noch minderjährigen BF nach Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG erfüllt seien. 2.1. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde dem BF nach einer Einvernahme am 05.12.2019 der ihm mit Erkenntnis vom 03.06.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G), BGBl I Nr. 100/2005, aberkannt und
G 2005 dazu festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise
Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
3 Z 1 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.1. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde dem BF nach einer Einvernahme am 05.12.2019 der ihm mit Erkenntnis vom 03.06.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 dazu festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Situation des BF im Fall der Rückkehr wurde festgestellt: "Sie sind strafrechtlich angefallen, wurden unter anderem wegen mehrfachen Diebstahl, mehrfachen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, Sachbeschädigung, schwerer Sachbeschädigung, mehrfachen Körperverletzung, mehrfachen Raub, gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, mehrfacher gefährlicher Drohung und Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt. Sie haben im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage eben dort zu befürchten. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in der russischen Föderation konnten Sie nicht glaubhaft machen. Sie können Ihren Lebensunterhalt in der russischen Föderation bestreiten und würden ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Sie haben noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Ihrem Heimatland. Auch könnte Sie Ihre Familie aus Österreich unterstützen." Zu den Verurteilungen wurde im Bescheid festgehalten: "Am XXXX .2011 wurden Sie rechtskräftig
GB und § 142 (1 u 2) StGB zu einer weiteren bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Dann wurden Sie am XXXX 2012 nach § 125 StGB, §§ 127, 129 Z 2, 130 4. Fall StGB, § 83
GB zu einer neuerlichen Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt verurteilt. Dann wurden Sie noch am XXXX .2016 rechtskräftig nach §§ 127, 129 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Zu guter Letzt wurden Sie am XXXX 2019 rechtskräftig nach § 223
Paragraph 127, StGB, Paragraph 129,
Paragraph 83,
Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, u 3 StGB zu einer neuerlichen Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt verurteilt. Dann wurden Sie noch am römisch 40 .2016 rechtskräftig nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Zu guter Letzt wurden Sie am römisch 40 2019 rechtskräftig nach Paragraph 223,
Abs. 3 ist jedoch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG grundsätzlich nur innerhalb von fünf Jahren ab Zuerkennung möglich; bei mehr als fünf Jahren nur unter bestimmten Bedingungen (unter anderem, wenn der Fremde straffällig geworden ist). Da Sie am XXXX .2011 in Österreich durch ein Landesgericht rechtskräftig verurteilt wurden, sind Sie straffällig geworden und somit ist die Frist von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen. Wie sich dem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017 (Zahl: L515 1235454-3) klar entnehmen lässt (siehe dazu insbesondere Seite 52), kann sich eine Person nicht auf ein
zu führendes Familienverfahren berufen, zumal sie aufgrund des Umstandes, dass sie straffällig wurde, hiervon
Abs. 3 Z 1 leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen ist. Hätte also die betreffende Person vor Gewährung des Schutzes die entsprechende strafbare Handlung getätigt und hätte diese auch zu einem entsprechenden strafrechtlichen Urteil geführt, wäre es erst gar nicht zur Schutzgewährung gekommen. Demnach ist konsequenterweise in Fällen, in denen es nach der Gewährung des Schutzes zur Straffälligkeit kam, ein Berufen auf ein weiter bestehendes Familienverfahren unzulässig. Damit sind auch die früher bestehenden Voraussetzungen für eine Schutzgewährung aufgrund eines Familienverfahrens nicht mehr gegeben. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, haben Sie keine Gefährdungslage vorgebracht. Es besteht demnach kein Grund zur Gewährung des Asylstatus, umso mehr auch sonst keine Gründe für eine wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe ersichtlich wurden. Zu bemerken ist, dass in Ihrem Fall seinerzeit, als Sie durch das Familienverfahren den Asylstatus erlangten, kein Grund ersichtlich war, Ihnen originären Schutz im Sinne des § 3 AsylG zuzuerkennen. Demnach traf seinerzeit die Feststellung zu, dass Sie keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK hatten. Aufgrund des Umstandes, dass sich an dieser persönlichen Situation nichts änderte, war Ihnen daher gem. § 7 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Des Weiteren steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Selbst wenn Sie eben in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären, welche Sie jedoch selbst nicht glaubhaft vorgebracht haben, könnten Sie in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes Schutz erhalten."§ 7 Absatz eins, Ziffer 2 AsylG sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Ein Endigungsgrund liegt (unter anderem) vor, wenn die Umstände, auf Grund deren der Fremde als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und dieser es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Absatz 3, ist jedoch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG grundsätzlich nur innerhalb von fünf Jahren ab Zuerkennung möglich; bei mehr als fünf Jahren nur unter bestimmten Bedingungen (unter anderem, wenn der Fremde straffällig geworden ist). Da Sie am römisch 40 .2011 in Österreich durch ein Landesgericht rechtskräftig verurteilt wurden, sind Sie straffällig geworden und somit ist die Frist von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen. Wie sich dem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017 (Zahl: L515 1235454-3) klar entnehmen lässt (siehe dazu insbesondere Seite 52), kann sich eine Person nicht auf ein
zu führendes Familienverfahren berufen, zumal sie aufgrund des Umstandes, dass sie straffällig wurde, hiervon
Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen ist. Hätte also die betreffende Person vor Gewährung des Schutzes die entsprechende strafbare Handlung getätigt und hätte diese auch zu einem entsprechenden strafrechtlichen Urteil geführt, wäre es erst gar nicht zur Schutzgewährung gekommen. Demnach ist konsequenterweise in Fällen, in denen es nach der Gewährung des Schutzes zur Straffälligkeit kam, ein Berufen auf ein weiter bestehendes Familienverfahren unzulässig. Damit sind auch die früher bestehenden Voraussetzungen für eine Schutzgewährung aufgrund eines Familienverfahrens nicht mehr gegeben. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, haben Sie keine Gefährdungslage vorgebracht. Es besteht demnach kein Grund zur Gewährung des Asylstatus, umso mehr auch sonst keine Gründe für eine wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe ersichtlich wurden. Zu bemerken ist, dass in Ihrem Fall seinerzeit, als Sie durch das Familienverfahren den Asylstatus erlangten, kein Grund ersichtlich war, Ihnen originären Schutz im Sinne des Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen. Demnach traf seinerzeit die Feststellung zu, dass Sie keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK hatten. Aufgrund des Umstandes, dass sich an dieser persönlichen Situation nichts änderte, war Ihnen daher gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Des Weiteren steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Selbst wenn Sie eben in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären, welche Sie jedoch selbst nicht glaubhaft vorgebracht haben, könnten Sie in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes Schutz erhalten. 2.2. Gegen den Bescheid wurde seinem gesamten Inhalte nach fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhoben. 2.3. Gegen den Vater des BF ist seit August 2017 beim Bundesamt ein Aberkennungsverfahren anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird sich in nachvollziehbarer Weise - unter Zugrundelegung der entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zur Zl. 04 08.829-BAT und des Unabhängigen Bundesasylsenats zur Zl. 261319/0-IX/27/05, erstmals mit den konkreten Fluchtgründen des Vaters des BF auseinanderzusetzen haben und im Anschluss unter Befragung desselben und des BF insbesondere taugliche Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Umstände, auf Grund deren der Vater des BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es dieser - wie auch der BF - nicht weiterhin ablehnen können, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch noch darauf hinzuweisen, dass es bei der Gefährdungsannahme bezüglich eines allfälligen Einreisverbotes nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen nicht ausreicht, diesbezüglich - wie im bekämpften Bescheid - im Wesentlichen nur die Urteilsdaten der Strafregisterauskunft folgend festzustellen (zu den konkreten Anforderungen vgl. etwa VwGH 20.02.2016, Ra 2016/21/0289).Das Bundesamt wird sich in nachvollziehbarer Weise - unter Zugrundelegung der entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zur Zl. 04 08.829-BAT und des Unabhängigen Bundesasylsenats zur Zl. 261319/0-IX/27/05, erstmals mit den konkreten Fluchtgründen des Vaters des BF auseinanderzusetzen haben und im Anschluss unter Befragung desselben und des BF insbesondere taugliche Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Umstände, auf Grund deren der Vater des BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es dieser - wie auch der BF - nicht weiterhin ablehnen können, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch noch darauf hinzuweisen, dass es bei der Gefährdungsannahme bezüglich eines allfälligen Einreisverbotes nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen nicht ausreicht, diesbezüglich - wie im bekämpften Bescheid - im Wesentlichen nur die Urteilsdaten der Strafregisterauskunft folgend festzustellen (zu den konkreten Anforderungen vergleiche etwa VwGH 20.02.2016, Ra 2016/21/0289). 2.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.