4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
3 AVG aufgrund festgestellter Unvollständigkeiten der Projektunterlagen.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 17.11.2015, Zl. RU4-U-737/002-2015, erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin einen Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgrund festgestellter Unvollständigkeiten der Projektunterlagen. I.
In Spruchpunkt IV.1 sprach sie hierbei aus, dass die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen werden.römisch eins.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.07.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018, erteilte die belangte Behörde dem Vorhaben "Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie römisch 40 " die Genehmigung
Paragraph 17, UVP-G
5 UVP-G 2000 eingebracht habe.
3 UVP-G 2000 habe sich das Umweltverträglichkeitsgutachten mit den vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen und seien die Stellungnahmen, zumal es sich um eine Entscheidung
Dass politische Parteien nicht automatisch Verfahrensparteien seien, schließe nicht aus, dass sie als persönlich Betroffene
Sd UVP-G 2000 behandelt und berücksichtigt werden müssten.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 27.09.2018, bei der belangten Behörde fernelektronisch eingelangt am selben Tag, erhob unter anderem die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2018 und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass sie zum Verfahren als persönlich Betroffene am 12.10.2O16 und am 11.05.2018 Stellungnahmen
Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 eingebracht habe.
Paragraph 12, Absatz 3, UVP-G 2000 habe sich das Umweltverträglichkeitsgutachten mit den vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen und seien die Stellungnahmen, zumal es sich um eine Entscheidung
Paragraph 17, UVP-G 2000 handle, einzubeziehen. Dass politische Parteien nicht automatisch Verfahrensparteien seien, schließe nicht aus, dass sie als persönlich Betroffene
Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 Stellungnahmen einbringen könnten, die sodann iSd UVP-G 2000 behandelt und berücksichtigt werden müssten. Nach näheren Ausführungen zum Inhalt der Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass es hinterfragenswert erscheine, dass juristische Personen keine Parteienstellung in Bezug auf die mögliche Gefährdung oder Belästigung der Gesundheit hätten, zumal sich hinter diesem Begriff doch Menschen verbergen würden, die
O, § 74 Abs. 2 Z 4 GewO sowie §74 Abs. 2 Z 5 GewO tatsächlich und persönlich betroffen seien.Nach näheren Ausführungen zum Inhalt der Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass es hinterfragenswert erscheine, dass juristische Personen keine Parteienstellung in Bezug auf die mögliche Gefährdung oder Belästigung der Gesundheit hätten, zumal sich hinter diesem Begriff doch Menschen verbergen würden, die
O, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO sowie §74 Absatz 2, Ziffer 5, GewO tatsächlich und persönlich betroffen seien. Nur durch das sofortige Einschreiten besorgter Anrainer und Tierschützer sei verhindert worden, dass Ziesel- und/oder Hamsterbauten verdichtet wurden und sei das geplante Abfräsen, Aufschottern und Verdichten des Lebensraumes folglich bis zur neuerlichen Bewertung durch einen Sachverständigen untersagt worden. Obgleich es zwar Gutachten gäbe, die einen Lebensraum geschützter Tiere - egal ob Ziesel oder Feldhamster - entlang des besagten Weges und somit entlang der Schottergrube bestätigen würden, schienen im Bescheid keinerlei Schutzmaßnahmen auf. Es sei noch immer nicht geklärt, wohin die OMV die Leitungen, die sich in dem Gebiet befänden, in das die Grube erweitert werden solle, verlegt würden. Hierzu biete sich das Gebiet mit den unter Schutz gestellten Tieren förmlich an. Zumal am 16.08.2018 ein Brand eines Förderbandes in unmittelbarer Nähe des Grundwassersees mit Schaum gelöscht werden haben müsse, welcher anschließend mit Löschwasser abgewaschen worden sei, stelle sich die Frage nach Auflagen zukünftiger Brandereignisse, damit Chemikalien nicht ins Grundwasser gelangen könnten. Obgleich dieser Löscheinsatz seitens der einschreitenden Bürgerinitiative an die zuständigen Behörden gemeldet worden sei, seien hierzu im Bescheid keine Auflagen zu erkennen. lm Bescheid werde festgelegt, dass die oberste Schicht der Grube nur mit Müll der Klasse A1 gefüllt werden dürfe, um eine weitere landwirtschaftliche Nutzung zu sichern. Darunter könne dann Müll der Klasse A2, lnertabfälle und ähnliches deponiert werden. Eine Dichtschicht, die die Ausspülung der Schadstoffe dieser Abfälle ins Grundwasser verhindere, könne jedoch nicht gefunden werden. Zum Schutz des Grundwassers werde ersucht, den Bescheid dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen. Noch bevor der Bescheid für die Erweiterung dieser Schottergrube in Kraft trete, würden vermehrt LKW-Fahrbewegungen von der Grube entlang der B8 nach XXXX und weiter nach Markgrafneusiedl registriert. Nachdem die Anzahl der bewilligten Fahrten bereits im ursprünglichen Bescheid sehr genau festgelegt worden sei, werde ersucht deren Einhaltung zu kontrollieren.Noch bevor der Bescheid für die Erweiterung dieser Schottergrube in Kraft trete, würden vermehrt LKW-Fahrbewegungen von der Grube entlang der B8 nach römisch 40 und weiter nach Markgrafneusiedl registriert. Nachdem die Anzahl der bewilligten Fahrten bereits im ursprünglichen Bescheid sehr genau festgelegt worden sei, werde ersucht deren Einhaltung zu kontrollieren. Entlang der L11 entstünde nach und nach ein neues Zentrum für XXXX . Zu den Kindergärten und der Kirche seien inzwischen ein Lebensmittelhändler und eine neue Volksschule gekommen. Es werde dringend ersucht, ein Verkehrskonzept zu erarbeiten, dass die Fahrten auf sämtlichen Strecken anzahlmäßig festlegt und somit zu einer gleichmäßigen Verteilung des LKW-Verkehrs führe. Weiters werde ersucht, die Auswirkungen auf die tatsächlich gefahrenen Strecken zu bewerten.Entlang der L11 entstünde nach und nach ein neues Zentrum für römisch 40 . Zu den Kindergärten und der Kirche seien inzwischen ein Lebensmittelhändler und eine neue Volksschule gekommen. Es werde dringend ersucht, ein Verkehrskonzept zu erarbeiten, dass die Fahrten auf sämtlichen Strecken anzahlmäßig festlegt und somit zu einer gleichmäßigen Verteilung des LKW-Verkehrs führe. Weiters werde ersucht, die Auswirkungen auf die tatsächlich gefahrenen Strecken zu bewerten. Unter Pkt. Vl.1 des Bescheides vom 10.07.2018 würden die Einwendungen und Anträge der erstbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Erneut werde darauf hingewiesen, dass beide Eingaben der Beschwerdeführerin unter dem Begriff ,,Stellungnahme" eingebracht worden seien, weshalb darum ersucht werde, diese als solche zu behandeln und genauso wie sämtliche anderen Stellungnahmen
4 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Es könne nicht sein, dass es vom Gesetzgeber gewollt sei, juristische Personen, die die Interessen von vielen vertreten, schlechter zu stellen als jede Einzelperson - in dem man der juristischen Person das Recht auf Stellungnahmen nehme.Unter Pkt. römisch fünf l.1 des Bescheides vom 10.07.2018 würden die Einwendungen und Anträge der erstbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Erneut werde darauf hingewiesen, dass beide Eingaben der Beschwerdeführerin unter dem Begriff ,,Stellungnahme" eingebracht worden seien, weshalb darum ersucht werde, diese als solche zu behandeln und genauso wie sämtliche anderen Stellungnahmen
Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Es könne nicht sein, dass es vom Gesetzgeber gewollt sei, juristische Personen, die die Interessen von vielen vertreten, schlechter zu stellen als jede Einzelperson - in dem man der juristischen Person das Recht auf Stellungnahmen nehme. Die Beschwerdeführerin lege Beschwerde gegen die Unzulässigkeitserklärung ein und ersuche um Beachtung ihrer Stellungnahmen, der zu diesen getätigten Einwendungen und Anträgen Dritter. I.
UVP-G 2000, wobei sie die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt IV.1).römisch zwei.1.6. Mit Bescheid vom 10.07.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018, erteilte die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde dem Vorhaben "Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie römisch 40 " die Genehmigung
Paragraph 17, UVP-G 2000, wobei sie die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt römisch vier.1). Mit 29.08.2018, Zl. RU4-U-737/076-2018, wurde der angefochtene Bescheid ediktal kundgemacht. II.1.
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. II.3.
Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben. [...] Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.Paragraph 19,
Abs. 3;3.-der Umweltanwalt
Absatz 3,; 4.-das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
, 55g und 104a WRG 1959;4.-das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; 5.-Gemeinden
Abs. 3;5.-Gemeinden
Absatz 3,; 6.-Bürgerinitiativen
Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);6.-Bürgerinitiativen
Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,); 7.-Umweltorganisationen, die
Abs. 7 anerkannt wurden und7.-Umweltorganisationen, die
Absatz 7, anerkannt wurden und 8.-der Standortanwalt
Abs. 12.8.-der Standortanwalt
Absatz 12, [...] II.3.2.
Parteistellung haben
Paragraph 19, UVP-G 2000 somit * Nachbarn, * Parteien nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen, * der Umweltanwalt, * das Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, * die Standortgemeinde und an diese unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinden, * Bürgerinitiativen, * Umweltorganisationen und * der Standortanwalt. Die Parteistellung des Projektwerbers bleibt in § 19 UVP-G 2000 unerwähnt. Sie ergibt sich unstrittig bereits aus § 8 AVG in Verbindung mit dem subjektiven Recht auf Genehmigung des Vorhabens unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 6).Die Parteistellung des Projektwerbers bleibt in Paragraph 19, UVP-G 2000 unerwähnt. Sie ergibt sich unstrittig bereits aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit dem subjektiven Recht auf Genehmigung des Vorhabens unter den gesetzlichen Voraussetzungen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 19, Rz 6). Eine über den genannten Parteienkreis hinausgehende Einräumung von Parteienrechten ist dem Gesetz hingegen fremd. Die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als politische Partei ist zweifelsohne von diesem Kreis nicht umfasst und bleibt ihr in Ermangelung der Parteistellung auch die Erhebung von (zulässigen) Anträgen und Einwendungen verwehrt. Fraglich bleibt jedoch, ob die Beschwerdeführerin nicht auch unter den Nachbarbegriff
1 Z 1 UVP-G 2000 subsumiert werden könnte, zumal ihr die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt.Fraglich bleibt jedoch, ob die Beschwerdeführerin nicht auch unter den Nachbarbegriff
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 subsumiert werden könnte, zumal ihr die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt. Als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten Personen, wenn sie persönlich gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden können; weiters die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regemäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.Als Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 gelten Personen, wenn sie persönlich gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden können; weiters die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regemäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Die Parteistellung
O nachgebildet; sie setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G, § 19 Rz 22).Die Parteistellung
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem Paragraph 75, Absatz 2, GewO nachgebildet; sie setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G, Paragraph 19, Rz 22). Nachbarn können rechtswirksame Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus dem Gesetz ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben. Als Maßstab für subjektiv-öffentliche Interessen sind hierbei § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 heranzuziehen. Die den Nachbarn
2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst (vgl. VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).Nachbarn können rechtswirksame Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus dem Gesetz ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben. Als Maßstab für subjektiv-öffentliche Interessen sind hierbei Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 heranzuziehen. Die den Nachbarn
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst vergleiche VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Juristische Personen fallen per se nicht unter den Nachbarbegriff des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 (vgl. etwa US 08.09.2005, 4B/2005/1-49 [Marchfeld Nord]: "Juristische Personen können durch ein Vorhaben nach UVP-G 2000 niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden"; VwGH 24.05.2006, 2003/04/0159). Sie können gegebenenfalls einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte gegenüber der UVP-Behörde geltend machen, wenn sie Inhaber von bestimmten durch § 19 Abs. 1 erfassten Einrichtungen (zB Schulen) oder an das Vorhaben angrenzender Häuser bzw. Grundstücke sind (US 19.12.2005, 8B/2005/24-12 [U2-Verlängerung V]; vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 26).Juristische Personen fallen per se nicht unter den Nachbarbegriff des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 vergleiche etwa US 08.09.2005, 4B/2005/1-49 [Marchfeld Nord]: "Juristische Personen können durch ein Vorhaben nach UVP-G 2000 niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden"; VwGH 24.05.2006, 2003/04/0159). Sie können gegebenenfalls einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte gegenüber der UVP-Behörde geltend machen, wenn sie Inhaber von bestimmten durch Paragraph 19, Absatz eins, erfassten Einrichtungen (zB Schulen) oder an das Vorhaben angrenzender Häuser bzw. Grundstücke sind (US 19.12.2005, 8B/2005/24-12 [U2-Verlängerung V]; vergleiche Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 19, Rz 26). Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass sie durch das Vorhaben in ihrem Eigentum oder in ihren sonstigen dinglichen Rechten nachteilig beeinflusst wäre und lässt sich solches für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Akteninhalt auch nicht erkennen, weshalb ihr auch in ihrer Eigenschaft als Juristische Person keine Parteistellung zukommt. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint aufgrund ihrer während der Auflagenfrist des Genehmigungsantrags und sohin rechtzeitigen Stellungnahme eine Parteistellung begründet zu haben, sei der Vollständigkeit halber noch auf nachstehendes hingewiesen: Von der Parteistellung iSd § 19 sind die Informations- und Stellungnahmerechte nach § 9 und § 13 UVP-G 2000, die jedermann - auch ohne Parteistellung - zustehen, zu unterscheiden (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 23).Von der Parteistellung iSd Paragraph 19, sind die Informations- und Stellungnahmerechte nach Paragraph 9 und Paragraph 13, UVP-G 2000, die jedermann - auch ohne Parteistellung - zustehen, zu unterscheiden vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 19, Rz 23). Das Stellungnahmerecht steht jedermann zu. Dies bedeutet, dass das Stellungnahmerecht jeder Person ohne irgendeine Einschränkung zusteht. Der Wohnsitz oder die Staatsbürgerschaft spielen in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle. Stellungnahmen können somit von allen natürlichen oder juristischen Personen eingebracht werden (Hauer in Bergthaler/Weber/Wimmer, Kap. XIV Rz 36; Altenburger/Berger, UVP-G, § 9 Rz 33). Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen sind nicht erfasst, weil es ihnen an der Personenqualität mangelt (zu Standortgemeinden vgl. VwGH 23.10.1995, 95/10/0081; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 9 Rz 32).Das Stellungnahmerecht steht jedermann zu. Dies bedeutet, dass das Stellungnahmerecht jeder Person ohne irgendeine Einschränkung zusteht. Der Wohnsitz oder die Staatsbürgerschaft spielen in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle. Stellungnahmen können somit von allen natürlichen oder juristischen Personen eingebracht werden (Hauer in Bergthaler/Weber/Wimmer, Kap. römisch vierzehn Rz 36; Altenburger/Berger, UVP-G, Paragraph 9, Rz 33). Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen sind nicht erfasst, weil es ihnen an der Personenqualität mangelt (zu Standortgemeinden vergleiche VwGH 23.10.1995, 95/10/0081; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 9, Rz 32). Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Der Sinn der Stellungnahmemöglichkeit besteht darin, die Entscheidungsgrundlage der Behörde zu verbreitern. Die Behörde muss die Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren berücksichtigen. Als Maßstab dafür sind die Genehmigungsvoraussetzungen heranzuziehen. Eine Stattgabe, Abweisung oder Zurückweisung von Stellungnahmen ist nicht vorgesehen; insofern sind Stellungnahmen klar von Einwendungen zu trennen. Das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme (nicht zu verwechseln mit Einwendungen) begründet keine darüberhinausgehenden Beteiligungsrechte (Hauer in Bergthaler ua., Kap. XIV Rz 60). Das bloße Anhörungs- bzw. Stellungnahmerecht ist nicht als Gewährleistung einer Parteistellung zu sehen. Das Berücksichtigungsgebot nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 hat daher nicht zur Konsequenz, dass die stellungnehmende Person die ergehende Entscheidung mit der Begründung anfechten kann, ihre Stellungnahme sei nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden. Die Stellungnehmenden haben kein Recht auf inhaltliche Berücksichtigung im Bescheid (vgl. Altenburger/Bergthaler, UVP-G, § 9 Rz 38).Das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme (nicht zu verwechseln mit Einwendungen) begründet keine darüberhinausgehenden Beteiligungsrechte (Hauer in Bergthaler ua., Kap. römisch vierzehn Rz 60). Das bloße Anhörungs- bzw. Stellungnahmerecht ist nicht als Gewährleistung einer Parteistellung zu sehen. Das Berücksichtigungsgebot nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 hat daher nicht zur Konsequenz, dass die stellungnehmende Person die ergehende Entscheidung mit der Begründung anfechten kann, ihre Stellungnahme sei nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden. Die Stellungnehmenden haben kein Recht auf inhaltliche Berücksichtigung im Bescheid vergleiche Altenburger/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 9, Rz 38). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die Zurückweisung der Anträge und Einwendungen durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, weshalb die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. II.3.2.3. Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2.3. Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 14.11.2019, Ra 2018/22/0276; 20.07.2016, Ra 2015/22/0055; 06.07.2010, 2008/05/0115; 24.05.2006, 2003/04/0159; VwGH 23.10.1995, 95/10/0081; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 20.03.2014, 2013/07/0146), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 14.11.2019, Ra 2018/22/0276; 20.07.2016, Ra 2015/22/0055; 06.07.2010, 2008/05/0115; 24.05.2006, 2003/04/0159; VwGH 23.10.1995, 95/10/0081; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 20.03.2014, 2013/07/0146), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W193.2208123.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.