← Österreich

{'item': 'W195 2204949-1'}

Obsah (13)§ 7Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 18§ 9§ 28§ 31§ 24Art 132§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW195 2204949-1 SpruchW195 2204949-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. M

§ 7Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 24.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 24.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer am 01.10.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF die näheren Umstände zu seinem Asylantrag an, welche bei der Einvernahme durch das BFA am 16.05.2018 präzisiert wurden. Dies führte nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Administrativverfahrens zu einem als "Bescheid" titulierten, 72 -seitigen Schriftstück (AS 289-360). Dieses Schriftstück trägt auf der Seite "72/72" nach der Fertigungsklausel "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" in Maschinenschrift einen durchgestrichenen Namen und darunter, ebenfalls in Maschinenschrift, den Namen XXXX ". Über diesen maschingeschriebenen Namen ist ein kleiner Rundstempel "Republik Österreich, BFA 4" mit mittigem Staatswappen, aufgedruckt.Im Rahmen einer am 01.10.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF die näheren Umstände zu seinem Asylantrag an, welche bei der Einvernahme durch das BFA am 16.05.2018 präzisiert wurden. Dies führte nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Administrativverfahrens zu einem als "Bescheid" titulierten, 72 -seitigen Schriftstück (AS 289-360). Dieses Schriftstück trägt auf der Seite "72/72" nach der Fertigungsklausel "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" in Maschinenschrift einen durchgestrichenen Namen und darunter, ebenfalls in Maschinenschrift, den Namen römisch 40 ". Über diesen maschingeschriebenen Namen ist ein kleiner Rundstempel "Republik Österreich, BFA 4" mit mittigem Staatswappen, aufgedruckt. Auf der gleichen Seite "72/72" befindet sich links unten ein Kanzleistempel mit "reingeschrieben am, abgefertigt am" mit händischer Ergänzung "13.08.2018 mittels RSa" sowie ein unleserliches Hackerl in Form einer "1", möglicherweise eine Paraphe. Eine Unterschrift auf Seite 72 dieses Schriftstückes ist jedenfalls nicht zu erkennen, ebenso wenig eine elektronische Signatur. Der Administrativakt findet mit einer eigenen Zustellverfügung vom 13.08.2018, welche unterfertigt ist, seine Fortsetzung (AS 361). Im Akt befindet sich die siebenseitige "Beschwerde" des XXXX , vertreten durch den " XXXX " vom 29.08.2018 gegen den "Bescheid" vom 20.07.2017, XXXX , zugestellt am 16.08.2018.Im Akt befindet sich die siebenseitige "Beschwerde" des römisch 40 , vertreten durch den " römisch 40 " vom 29.08.2018 gegen den "Bescheid" vom 20.07.2017, römisch 40 , zugestellt am 16.08.
  3. Am 30.08.2018 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt sowie die Beschwerde zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  4. Feststellungen:römisch zwei.
  5. Feststellungen: Am 24.08.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung von Ermittlungen durch die belangte Behörde verfasste diese ein als "Bescheid" tituliertes, 72 -seitiges Schriftstück (AS 289-360). Dieses Schriftstück trägt auf der Seite "72/72" nach der Fertigungsklausel "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" in Maschinenschrift einen durchgestrichenen Namen und darunter, ebenfalls in Maschinenschrift, den Namen " XXXX ". Über diesen maschingeschriebenen Namen ist ein kleiner Rundstempel "Republik Österreich, BFA 4" mit mittigem Staatswappen, aufgedruckt.Nach Durchführung von Ermittlungen durch die belangte Behörde verfasste diese ein als "Bescheid" tituliertes, 72 -seitiges Schriftstück (AS 289-360). Dieses Schriftstück trägt auf der Seite "72/72" nach der Fertigungsklausel "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" in Maschinenschrift einen durchgestrichenen Namen und darunter, ebenfalls in Maschinenschrift, den Namen " römisch 40 ". Über diesen maschingeschriebenen Namen ist ein kleiner Rundstempel "Republik Österreich, BFA 4" mit mittigem Staatswappen, aufgedruckt. Auf der gleichen Seite "72/72" befindet sich links unten ein Kanzleistempel mit "reingeschrieben am, abgefertigt am" mit händischer Ergänzung "13.08.2018 mittels RSa" sowie ein unleserliches Hackerl in Form einer "1", möglicherweise eine Paraphe. Das 72 seitige Schriftstück ist nicht handschriftlich unterfertigt und trägt auch keine elektronische Signatur. Im Akt befindet sich die siebenseitige "Beschwerde" des XXXX , vertreten durch " XXXX " vom 29.08.2018 gegen den "Bescheid" vom 20.07.2017 XXXX , zugestellt am 16.08.2018.Im Akt befindet sich die siebenseitige "Beschwerde" des römisch 40 , vertreten durch " römisch 40 " vom 29.08.2018 gegen den "Bescheid" vom 20.07.2017 römisch 40 , zugestellt am 16.08.
  6. Der Sachverhalt ist vollständig erhoben und entscheidungsreif. II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: II.2.
  9. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Administrativverfahrens, an deren Echtheit und Vollständigkeit, auch auf Grund der Durchnummerierung, kein Zweifel besteht. Ein Einwand gegen die Echtheit und Vollständigkeit wurde nicht vorgebracht.römisch zwei.2.
  10. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Administrativverfahrens, an deren Echtheit und Vollständigkeit, auch auf Grund der Durchnummerierung, kein Zweifel besteht. Ein Einwand gegen die Echtheit und Vollständigkeit wurde nicht vorgebracht. II.
  11. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 58 Abs. 3 AVG verweist hinsichtlich der erforderlichen Formvorschriften für Bescheide auf § 18 Abs. 4 leg. cit.Paragraph 58, Absatz 3, AVG verweist hinsichtlich der erforderlichen Formvorschriften für Bescheide auf Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Paragraph 24, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. II.3.1. Zu A) I.:römisch zwei.3.1. Zu A) römisch eins.:

Art 130Abs.

1 Z 1 BV-G erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, BV-G erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 132

Abs 1 Z 1 BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhaben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhaben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 7Abs.

4 Z 1 beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 BV-G dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, BV-G dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Das im Administrativakt befindliche Schriftstück (AS 289 bis 360), welches den Titel "Bescheid" trägt, ist nicht vom Genehmigenden unterfertigt. Dieses Schriftstück bildet eindeutig mit seinen 72 Seiten eine Einheit, die durch die Fußzeile "Seitennummerierung/72" gekennzeichnet ist. Diese Einheit ergibt sich auch aus dem Kanzleistempel auf der linken unteren Kante der letzten Seite (72/72), welche zwar die "Abfertigung" bestätigt, aber keine Kanzleibeglaubigung darstellt. Es liegt somit entsprechend der Bestimmung des § 18 Abs. 3 AVG keine schriftlich genehmigte Erledigung eines Bescheides vor. Auch die Applizierung eines Rundstempels der Behörde heilt die Formvorschrift der erforderlichen persönlichen Unterschrift durch den Genehmigenden nicht. Da auch eine elektronische Unterfertigung dieses Schriftstückes nicht erkennbar ist, ist das Schriftstück als Gesamtes nicht rechtsgültig genehmigt, damit rechtlich auch kein genehmigter Bescheid.Es liegt somit entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, AVG keine schriftlich genehmigte Erledigung eines Bescheides vor. Auch die Applizierung eines Rundstempels der Behörde heilt die Formvorschrift der erforderlichen persönlichen Unterschrift durch den Genehmigenden nicht. Da auch eine elektronische Unterfertigung dieses Schriftstückes nicht erkennbar ist, ist das Schriftstück als Gesamtes nicht rechtsgültig genehmigt, damit rechtlich auch kein genehmigter Bescheid. Die Erhebung einer Beschwerde kann aber nur gegenüber einem (rechtlich zustande gekommenen) Bescheid erfolgen. Wird eine Beschwerde gegen ein Schriftstück erhoben, welches zwar als "Bescheid" tituliert ist, aber rechtlich kein Bescheid ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Diese Zurückweisung hat mittels Beschluss zu erfolgen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, da eine Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache bringen würde. Daran ändert auch nicht, dass in der Beschwerde das Datum des angefochtenen Bescheides auf Seite 1 (anders auf Seite 2) offensichtlich irrtümlich mit 20.07.2017 angegeben wird, weil ein diesbezüglicher Bescheid ebenfalls nicht existiert und die falsche (Datums-)Bezeichnung für die vorliegende Entscheidung nicht relevant ist. Da die belangte Behörde somit noch nicht über den Antrag des BF vom 24.08.2016 auf internationalen Schutz entschieden hat, wird sie über diesen Antrag nach Aktualisierung des Sachverhaltes zu entscheiden haben. II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei dem vorliegenden Beschluss, der eine Beschwerde gegen einen nicht existierenden Bescheid beinhaltet, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2204949.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.