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{'item': 'W213 2230570-1'}

Obsah (8)§ 8Art 133§ 6§ 24§ 28§ 4§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW213 2230570-1 SpruchW213 2230570-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 8ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 8, ZDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Nach Feststellung der Tauglichkeit, Abgabe einer Zivildiensterklärung und Feststellung des Eintrittes der Zivildienstpflicht wurde der Beschwerdeführer mit den nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.01.2020 dem XXXX , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.01.2021 (Dienstantritt: 04.05.2020) zugewiesen.römisch eins.
  2. Nach Feststellung der Tauglichkeit, Abgabe einer Zivildiensterklärung und Feststellung des Eintrittes der Zivildienstpflicht wurde der Beschwerdeführer mit den nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.01.2020 dem römisch 40 , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.01.2021 (Dienstantritt: 04.05.2020) zugewiesen. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 19.01.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass er einen Antrag auf Zuweisung zum Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst in XXXX gestellt habe und die Zuteilung aber zum Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst XXXX in XXXX erfolgt sei. Er plane schon seit längerer Zeit meinen Lebensmittelpunkt nach XXXX zu verlegen und habe sich dort bereits auf Wohnungssuche begeben. Es wäre für ihn ein großer Nachteil, wenn er seinen Zivildienst nun in XXXX leisten müsste.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 19.01.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass er einen Antrag auf Zuweisung zum Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst in römisch 40 gestellt habe und die Zuteilung aber zum Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst römisch 40 in römisch 40 erfolgt sei. Er plane schon seit längerer Zeit meinen Lebensmittelpunkt nach römisch 40 zu verlegen und habe sich dort bereits auf Wohnungssuche begeben. Es wäre für ihn ein großer Nachteil, wenn er seinen Zivildienst nun in römisch 40 leisten müsste. Es werde daher beantragt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass er im Zeitraum 01.10.2020 bis 01.07.2021 zum Rettungs- Krankentransport - und Katastrophenhilfsdienst zum Österreichischen Roten Kreuz XXXX zugewiesen werde.Es werde daher beantragt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass er im Zeitraum 01.10.2020 bis 01.07.2021 zum Rettungs- Krankentransport - und Katastrophenhilfsdienst zum Österreichischen Roten Kreuz römisch 40 zugewiesen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer wurde zum Wehrdienst für tauglich befunden, ist zivildienstpflichtig und wurde für die Zeit vom 01.05.2020 bis 31.01.2021 (Dienstantritt: 04.05.2020) dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist seit 21.08.2017 an seinem Hauptwohnsitz XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer wurde zum Wehrdienst für tauglich befunden, ist zivildienstpflichtig und wurde für die Zeit vom 01.05.2020 bis 31.01.2021 (Dienstantritt: 04.05.2020) dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist seit 21.08.2017 an seinem Hauptwohnsitz römisch 40 wohnhaft.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt liegenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Hervorzuheben ist weiter, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, erst mit der Wohnungssuche in XXXX begonnen zu haben, ohne dass es bis dato zu einer Wohnsitzverlegung gekommen ist. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinreichend und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zuweisung erforderlich ist und keine Zuweisungshindernisse vorliegen, zu zweifeln.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt liegenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Hervorzuheben ist weiter, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, erst mit der Wohnungssuche in römisch 40 begonnen zu haben, ohne dass es bis dato zu einer Wohnsitzverlegung gekommen ist. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinreichend und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zuweisung erforderlich ist und keine Zuweisungshindernisse vorliegen, zu zweifeln.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine einfache Rechtsfrage vorliegt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Die §§ 7 und 8 ZDG haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 7 und 8 ZDG haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut: "§ 7.

(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. [...] § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer

§ 4

anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,

(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer

Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. [...]"

§ 12

ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

Paragraph 12, ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ein solches Zuweisungshindernis liegt im vorliegenden Fall nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde begehrt seinen Zivildienst in XXXX ableisten zu dürfen, da er beabsichtige seinen Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen und sich bereits auf Wohnungssuche begeben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Zivildienstpflichtige kein subjektives Recht hat, seinen Zivildienst bei einer bestimmten Einrichtung seiner Wahl abzuleisten. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er nur die Absicht habe seinen Lebensmittelpunkt nach XXXX zu verlegen. Damit kann er aber - wie oben dargestellt - keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen.Ein solches Zuweisungshindernis liegt im vorliegenden Fall nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde begehrt seinen Zivildienst in römisch 40 ableisten zu dürfen, da er beabsichtige seinen Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen und sich bereits auf Wohnungssuche begeben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Zivildienstpflichtige kein subjektives Recht hat, seinen Zivildienst bei einer bestimmten Einrichtung seiner Wahl abzuleisten. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er nur die Absicht habe seinen Lebensmittelpunkt nach römisch 40 zu verlegen. Damit kann er aber - wie oben dargestellt - keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen. Die Beschwerde war daher

§ 8Abs. 1 ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 8, Absatz eins, ZDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230570.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.