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{'item': 'W229 2142842-1'}

Obsah (19)§ 38Art. 133§ 14§ 12§ 50§ 15§ 17Art. 130§ 56§ 36a§ 36b§ 5§ 2§ 13j§ 3§ 25§ 21a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW229 2142842-1 SpruchW229 2142842-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 38i

Vm. § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 14.04.2010 bis 21.05.2010, vom 18.06.2010 bis 30.10.2010, vom 27.11.2010 bis 27.02.2011, vom 22.03.2011 bis 03.04.2011, vom 27.12.2011 bis 20.02.2012, vom 13.03.2012 bis 05.05.2012, vom 25.05.2012 bis 01.07.2012, vom 28.07.2012 bis 20.08.2012 und vom 19.09.2012 bis 26.09.2012 widerrufen.1. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 14.04.2010 bis 21.05.2010, vom 18.06.2010 bis 30.10.2010, vom 27.11.2010 bis 27.02.2011, vom 22.03.2011 bis 03.04.2011, vom 27.12.2011 bis 20.02.2012, vom 13.03.2012 bis 05.05.2012, vom 25.05.2012 bis 01.07.2012, vom 28.07.2012 bis 20.08.2012 und vom 19.09.2012 bis 26.09.2012 widerrufen. 2. Der durch diesen Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 12.958,40 wird

§ 38i

Vm. § 25 Abs. 1 AIVG zum Rückersatz vorgeschrieben.2. Der durch diesen Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 12.958,40 wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AIVG zum Rückersatz vorgeschrieben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.08.2016 sprach das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) aus, dass

§ 38i

Vm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2010 - 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und

§ 38i

Vm. § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 12.958,40 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid vom 29.08.2016 sprach das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) aus, dass

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2010 - 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 12.958,40 verpflichtet werde. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 zu Unrecht bezogen habe, da er laut rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2010, 2011 und 2012 ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt habe.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig. Tatsächlich habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gearbeitet. Das Finanzamt rechne von Jänner bis Dezember die Lohnsteuer, ob er nun monatsweise nur gearbeitet habe oder nicht. Als Beweis lege er den Sozialversicherungsdatenauszug vor. Bei der Delogierung in Wien, XXXX seien alle seine Unterlagen vernichtet worden.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig. Tatsächlich habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gearbeitet. Das Finanzamt rechne von Jänner bis Dezember die Lohnsteuer, ob er nun monatsweise nur gearbeitet habe oder nicht. Als Beweis lege er den Sozialversicherungsdatenauszug vor. Bei der Delogierung in Wien, römisch 40 seien alle seine Unterlagen vernichtet worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 06.12.2016

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 29.08.2016 wie folgt abgeändert wurde:3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 06.12.2016

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 29.08.2016 wie folgt abgeändert wurde: "1. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird

§ 38i

Vm. § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 14.04.2010 bis 21.05.2010, vom 18.06.2010 bis 30.10.2010, vom 27.11.2010 bis 27.02.2011, vom 22.03.2011 bis 03.04.2011, vom 27.12.2011 bis 20.02.2012, vom 13.03.2012 bis 05.05.2012, vom 25.05.2012 bis 01.07.2012, vom 28.07.2012 bis 20.08.2012 und vom 19.09.2012 bis 26.09.2012 widerrufen."1. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 14.04.2010 bis 21.05.2010, vom 18.06.2010 bis 30.10.2010, vom 27.11.2010 bis 27.02.2011, vom 22.03.2011 bis 03.04.2011, vom 27.12.2011 bis 20.02.2012, vom 13.03.2012 bis 05.05.2012, vom 25.05.2012 bis 01.07.2012, vom 28.07.2012 bis 20.08.2012 und vom 19.09.2012 bis 26.09.2012 widerrufen. 2. Der durch diesen Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 12.958,40 wird

§ 38i

Vm. § 25 Abs. 1 AIVG zum Rückersatz vorgeschrieben."2. Der durch diesen Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 12.958,40 wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AIVG zum Rückersatz vorgeschrieben." Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der Feststellung des Sachverhalts führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus: Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 65.212,65 aus. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 58.397,48 aus und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 26.100,- aus. Des Weiteren liege in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit vor, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2012 durchgehend selbständig erwerbstätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe am 27.12.2011 selbst angegeben, sich nach "Selbständigkeit" arbeitslos zu melden, die Situation sei nicht klar, er hätte keinen Gewerbeschein und würde auch keine Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zahlen. Des Weiteren habe er im Zuge der Antragsabgabe am 11.01.2012 angegeben, dass ihm beim Konkursverfahren 2009 der Gewerbeschein für drei Jahre entzogen worden sei, er jedoch erst vor wenigen Wochen darüber informiert worden sei. Er habe mitgeteilt, dass er die ganze Saison 2011 mit dem Gewerbeschein tätig gewesen sei, Arbeiter beschäftigt und angemeldet, Steuern bezahlt habe und jetzt erst, aufgrund des Gewerbescheinentzuges eine Strafe angedroht bekommen habe. Er hätte erfahren (von MA 63), dass er im Mai seinen Gewerbeschein wieder zurückbekommen werde und dann offiziell mit diesem Gewerbeschein arbeiten könne. Er würde sich fix ab 01.05.2012 wieder selbständig machen. Am 04.05.2012 habe der Beschwerdeführer allerdings mitgeteilt, nicht selbständig erwerbstätig zu sein, jedoch gehe aus der Aktenlage hervor, dass er den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 18.12.2015, mit welchem sein Antrag vom 03.11.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Kammerumlage betreffend die Jahre 2008 bis 2012 abgewiesen worden sei, hinsichtlich des Jahres 2012 nicht beeinsprucht habe. Es würden sohin Indizien vorliegen, die zur Annahme berechtigen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2012 nachhaltig, somit durchgehend selbständig erwerbstätig gewesen sei. Konkret seien daher die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 65.212,65 heranzuziehen und von diesen der Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60,-- in Abzug zu bringen. Daraus resultiere ein Betrag in der Höhe von € 65.152,65, der dividiert durch 12 Monate, einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von € 5.429,39 entspreche, welches die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2010 von monatlich € 366,33 übersteige. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 58.397,48 auf. Davon sei ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60,-in Abzug zu bringen. Es errechne sich daraus ein Betrag in der Höhe von € 58.337,48, der dividiert durch 12 Monate, einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von € 4.861 entspreche. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 26.100,- auf, nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben in der Höhe von € 60,-- ergebe dies ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 26.040,--, welches dividiert durch 12 Monate, einem monatlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von € 2.170,-- entspreche. Daraus sei ersichtlich, dass das jeweilige durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowohl die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2011 in der Höhe von € 374,02 monatlich und des Jahres 2012 von € 376,26 monatlich übersteige. Des Weiteren liege eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in den Jahren 2010 bis 2012 vor, die auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 12Abs.

1 AIVG beinhalte, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass Arbeitslosigkeit, als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Notstandshilfe, in den Jahren 2010 bis 2012

§ 38i

Vm. § 12 AlVG nicht gegeben gewesen sei.Des Weiteren liege eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in den Jahren 2010 bis 2012 vor, die auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 12, Absatz eins, AIVG beinhalte, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass Arbeitslosigkeit, als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Notstandshilfe, in den Jahren 2010 bis 2012

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG nicht gegeben gewesen sei. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zum einen die Meldepflicht

§ 50Al

VG im Hinblick auf die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit verletzt habe und zum anderen in den Anträgen auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 14.04.2010 und vom 27.12.2011 nicht angegeben habe, selbständig erwerbstätig zu sein oder in Beschäftigung zu stehen.Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zum einen die Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG im Hinblick auf die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit verletzt habe und zum anderen in den Anträgen auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 14.04.2010 und vom 27.12.2011 nicht angegeben habe, selbständig erwerbstätig zu sein oder in Beschäftigung zu stehen. Da das erzielte Einkommen in den Jahren 2010 bis 2012 höher sei, als der maßgebliche Rückforderungsbetrag, liege auch der verschuldensunabhängige Tatbestand des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG vor.Da das erzielte Einkommen in den Jahren 2010 bis 2012 höher sei, als der maßgebliche Rückforderungsbetrag, liege auch der verschuldensunabhängige Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG vor.

  1. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, da er nicht arbeiten gegangen sei, sei er arbeitslos gewesen. Er sei vorher selbstständig gewesen, aber das Finanzamt berechne von 01.
  2. - 31.
  3. das ganze Jahr hindurch obwohl man nicht das ganze Jahr gearbeitet habe. Durch seine Delogierung habe er alles verloren, deshalb habe er keine Jahresbilanz abgegeben. Er habe in diesen Zeiten nicht gearbeitet, er sei arbeitslos gewesen. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  4. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

  1. Mit Schreiben vom 03.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Schreiben vom 22.11.2018 erging das Ersuchen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), mitzuteilen weshalb der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2010 - 31.12.2012 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen ist bzw. auf welcher Grundlage diese erfolgte. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die SVA mit 03.12.2018, die Daten der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 erhalten zu haben, welche ein Einkommen aus Gewerbebetrieb enthalten. Weiters führt die SVA aus, dass sie aufgrund einer fehlenden Antwort des Beschwerdeführers sowie der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von einer betrieblichen Tätigkeit ausgehe.
  3. Mit Schreiben vom 04.02.2019 entgegnete der Beschwerdeführer im hierzu eingeräumten Parteiengehör, dass er in den von ihm im Schreiben vom 13.12.2016 genannten Terminen beim AMS arbeitslos bzw. zur Notstandshilfe gemeldet gewesen sei. In den genannten Zeiträumen habe er aus Unwissenheit verabsäumt, sein Gewerbe ruhend zu melden. Er habe in den genannten Zeiträumen keine Aufträge und auch kein Einkommen, daher sei seiner Meinung nach die Rückforderung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt. Die Einkünfte in den Jahren 2010 bis 2010 aus unselbständiger Arbeit seien auf die Dienstverhältnisse bei einer näher bezeichneten Firma und einem Gerüstbaubetrieb zurück zu führen, welche immer nur saisonal (drei Monate) dauerten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand in den Jahren 2010 bis 2012 in den Zeiträumen von vom 14.04.2010 bis 21.05.2010, vom 18.06.2010 bis 30.10.2010, vom 27.11.2010 bis 27.02.2011, vom 22.03.2011 bis 03.04.2011, vom 27.12.2011 bis 20.02.2012, vom 13.03.2012 bis 05.05.2012, vom 25.05.2012 bis 01.07.2012, vom 28.07.2012 bis 20.08.2012 und vom 19.09.2012 bis 26.09.2012 im Bezug der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von € 65.212,65,-- sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 7.118,45,--. Die Einkommensteuer wurde in Höhe von € 26.025,55,-- festgesetzt. Das Einkommen beträgt nach Abzug der Sonderausgaben € 72.271,10,--. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von € 58.397,48,-- sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 3.207,11,--. Die Einkommensteuer wurde in Höhe von € 20.662,00,-- festgesetzt. Das Einkommen beträgt nach Abzug der Sonderausgaben € 61.544,59,--. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von € 26.100,00,-- sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 13.592,95,--. Die Einkommensteuer wurde in Höhe von € 9.850,00,-- festgesetzt. Das Einkommen beträgt nach Abzug der Sonderausgaben € 39.632,95,--. Die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2010 bis 2012 sind rechtskräftig. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von Jänner 2010 bis Dezember 2012 durchgängig als neuer Selbständiger erwerbstätig. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat aufgrund der Einkommensteuerbescheide vom 03.06.2014 betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 nachträglich die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt.Der Beschwerdeführer war in der Zeit von Jänner 2010 bis Dezember 2012 durchgängig als neuer Selbständiger erwerbstätig. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat aufgrund der Einkommensteuerbescheide vom 03.06.2014 betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 nachträglich die Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Zeiträumen innerhalb derer Notstandshilfe in den Jahren 2010 bis 2012 bezogen wurde, ergibt sich dabei aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf und steht dem die Einwendung des Beschwerdeführers in den Zeiten im Schreiben vom 13.12.2016 genannten Zeiten unselbständig gearbeitet zu haben, nicht entgegen. Vielmehr finden die Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, in denen - wie der Beschwerdeführer richtig moniert - kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stattgefunden hat, ihre Berücksichtigung. Die Feststellungen zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2012 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Abfragen der Einkommensdaten vom 22.08.
  6. Dass die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2010 bis 2012 rechtskräftig sind, ergibt sich - wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführt - aus der Anfragebeantwortung des Finanzamtes vom 19.07.2016, wonach dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.05.2015 eine letzte Frist bis 30.06.2016 gesetzt worden sei, um seine Beschwerde vom 30.12.2015 gegen den Abweisungsbescheid vom 18.12.2015 erledigen zu können, ungenutzt verstreichen habe lassen, weshalb die Beschwerde als zurückgezogen gelte und die Bescheide daher rechtskräftig sind. Die Feststellung zur nachträglichen Pflichtversicherung ergibt sich aus den im Akt befindlichen Schreiben der SVA vom 03.12.2018 sowie aus der Anfragebeantwortung der SVA vom 27.07.
  7. Die Feststellung der durchgängigen selbständigen Erwerbstätigkeit basiert auf einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2010, 2011 und
  8. So genügt die Aussage in der Beschwerde allein nicht, das Finanzamt rechne von Jänner bis Dezember die Lohnsteuer, ob man nun monatsweise nur gearbeitet habe oder nicht, um klar abgrenzbare bzw. bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeiten in den verfahrensrelevanten Jahren darzulegen. In welchen Monaten konkret eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, wird vom Beschwerdeführer nämlich weder in der Beschwerde, noch in den Niederschriften vor dem AMS, noch im Vorlageantrag noch in der Stellungnahme vom 04.02.3019 hinreichend substantiiert ausgeführt. Die Angaben in der Beschwerde erweisen sich auch vor dem Hintergrund, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit etwa auch die Geschäftsanbahnung zur Tätigkeit hinzuzurechnen ist, wenngleich damit nicht unmittelbar Einkünfte verbunden sein mögen, als nicht hinreichend substantiiert. So kommt es für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften einer solchen, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt an, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens selbst - worauf sich auch das AMS in der Beschwerdevorentscheidung bezieht - den Ausführungen in der Beschwerde entgegenstehende Angaben tätigte. So gab er sowohl im Zuge der Antragstellung im Jahr 2010 (04.04.2010) als auch im Jahr 2011 (27.11.2011) an, sich nach "Selbständigkeit" arbeitslos zu melden. Im Jahr 2011 gab der Beschwerdeführer zudem an, dass die Situation nicht klar sei, da er keinen Gewerbeschein hätte und auch keine Beiträge an die SVA zahlen würde. Am 11.01.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm beim Konkursverfahren im Jahr 2009 der Gewerbeschein entzogen worden sei, er jedoch erst vor wenigen Wochen darüber informiert worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei die ganze Saison 2011 mit dem Gewerbeschein tätig gewesen, habe Arbeiter beschäftigt und angemeldet und habe Steuern bezahlt. Auch ist dem AMS darin zu folgen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einkommenssteuerbescheide betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht beeinsprucht bzw. die Abweisungen der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umstatzsteuer, Einkommensteuer und Kammerumlage betreffend die Jahre 2008 bis 2012, für das Jahr 2012 nicht beeinspruchte, für eine selbständige Erwerbstätigkeit in den verfahrensgegenständlichen Jahren spricht. Hinzukommt, dass die ursprünglich eingebrachte Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages aufgrund des ungenutzten Verstreichens einer Frist zu Verbesserung als zurückgezogen galt. Auch zeigt der Umstand, dass Einkommensteuerbescheide für drei aufeinanderfolgende Jahre vorliegen eine regelmäßige Entfaltung der selbständigen Tätigkeit, was ebenfalls für eine durchgängige Selbständigkeit spricht (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). So ist das bloß zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar eine Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weiter betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8

(2019)§ Rz 61), was sich gerade aus der regelmäßigen Entfaltung über mehrere Jahre ergibt.Die Feststellung der durchgängigen selbständigen Erwerbstätigkeit basiert auf einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012. So genügt die Aussage in der Beschwerde allein nicht, das Finanzamt rechne von Jänner bis Dezember die Lohnsteuer, ob man nun monatsweise nur gearbeitet habe oder nicht, um klar abgrenzbare bzw. bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeiten in den verfahrensrelevanten Jahren darzulegen. In welchen Monaten konkret eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, wird vom Beschwerdeführer nämlich weder in der Beschwerde, noch in den Niederschriften vor dem AMS, noch im Vorlageantrag noch in der Stellungnahme vom 04.02.3019 hinreichend substantiiert ausgeführt. Die Angaben in der Beschwerde erweisen sich auch vor dem Hintergrund, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit etwa auch die Geschäftsanbahnung zur Tätigkeit hinzuzurechnen ist, wenngleich damit nicht unmittelbar Einkünfte verbunden sein mögen, als nicht hinreichend substantiiert. So kommt es für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften einer solchen, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt an, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens selbst - worauf sich auch das AMS in der Beschwerdevorentscheidung bezieht - den Ausführungen in der Beschwerde entgegenstehende Angaben tätigte. So gab er sowohl im Zuge der Antragstellung im Jahr 2010 (04.04.2010) als auch im Jahr 2011 (27.11.2011) an, sich nach "Selbständigkeit" arbeitslos zu melden. Im Jahr 2011 gab der Beschwerdeführer zudem an, dass die Situation nicht klar sei, da er keinen Gewerbeschein hätte und auch keine Beiträge an die SVA zahlen würde. Am 11.01.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm beim Konkursverfahren im Jahr 2009 der Gewerbeschein entzogen worden sei, er jedoch erst vor wenigen Wochen darüber informiert worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei die ganze Saison 2011 mit dem Gewerbeschein tätig gewesen, habe Arbeiter beschäftigt und angemeldet und habe Steuern bezahlt. Auch ist dem AMS darin zu folgen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einkommenssteuerbescheide betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht beeinsprucht bzw. die Abweisungen der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umstatzsteuer, Einkommensteuer und Kammerumlage betreffend die Jahre 2008 bis 2012, für das Jahr 2012 nicht beeinspruchte, für eine selbständige Erwerbstätigkeit in den verfahrensgegenständlichen Jahren spricht. Hinzukommt, dass die ursprünglich eingebrachte Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages aufgrund des ungenutzten Verstreichens einer Frist zu Verbesserung als zurückgezogen galt. Auch zeigt der Umstand, dass Einkommensteuerbescheide für drei aufeinanderfolgende Jahre vorliegen eine regelmäßige Entfaltung der selbständigen Tätigkeit, was ebenfalls für eine durchgängige Selbständigkeit spricht vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). So ist das bloß zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar eine Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weiter betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8
(2019)Paragraph Rz 61), was sich gerade aus der regelmäßigen Entfaltung über mehrere Jahre ergibt.
  1. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.1. Der Behörde steht es

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

§ 56Abs. 2 zweiter Satz Al

VG zehn Wochen.3.3.1. Der Behörde steht es

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. 3.3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit mit 05.09.2016 datiertem Schreiben, beim AMS am 02.09.2016 persönlich abgegeben, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.08.2016 erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2016 - rechtswirksam zugestellt am 09.12.2016 - wurde außerhalb dieser zehnwöchigen Frist erlassen. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 21.02.2016 untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 21.02.2016 untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3, wonach aus der Regelung des Paragraph 15, VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 11.01.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 04.01.
  2. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.4.
  3. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 lauten:3.4.
  4. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lauten: § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  2. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gilt insbesondere

§ 12Abs. 3 lit. b nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.Als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Al

VG gilt insbesondere

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, nicht, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt jedoch

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Als arbeitslos gilt jedoch

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.

§ 5Abs.

2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 366,33,--

(2010), € 374,33
(2011)und 376,26
(2012)gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 366,33,--

(2010), € 374,33
(2011)und 376,26
(2012)gebührt. § 36a AlVG lautet:Paragraph 36 a, AlVG lautet: Einkommen
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (...)Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (...) 3.4.

  1. Zum Widerruf des Notstandshilfebezuges: 3.4.2.
  2. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Konsequenterweise bestimmt § 36a Abs. 7 AlVG, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt; diese Verteilung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens eines Kalenderjahres ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 14.09.2001, 2000/19/0139).3.4.2.1. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG ist auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Konsequenterweise bestimmt Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt; diese Verteilung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens eines Kalenderjahres ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 14.09.2001, 2000/19/0139). Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt hingegen keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190).Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt hingegen keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190). Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. zuletzt VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140 mHa VwGH 19.10.2011, Zl 2008/08/0210, mwN).Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche zuletzt VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140 mHa VwGH 19.10.2011, Zl 2008/08/0210, mwN). 3.4.2.2. Der Beschwerdeführer ist in den verfahrensgegenständlichen Jahren einer durchgängigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb gem. § 36a Abs. 7 AlVG eine Zwölftelung des sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit vorzunehmen ist. Dieses monatliche Einkommen liegt in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (€ 366,33,-- [2010], € 374,33 [2011] und 376,26 [2012]), so dass beim Beschwerdeführer Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b AlVG in den jeweils festgestellten Zeiträumen des Bezugs von Notstandshilfe in den Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht vorgelegen ist.3.4.2.2. Der Beschwerdeführer ist in den verfahrensgegenständlichen Jahren einer durchgängigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb gem. Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG eine Zwölftelung des sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit vorzunehmen ist. Dieses monatliche Einkommen liegt in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (€ 366,33,-- [2010], € 374,33 [2011] und 376,26 [2012]), so dass beim Beschwerdeführer Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG in den jeweils festgestellten Zeiträumen des Bezugs von Notstandshilfe in den Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht vorgelegen ist. Der Beschwerde war somit bereits aus diesem Grund hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe keine Folge zu geben. 3.4.2.3.

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.3.4.2.3.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. Nach Judikatur des VwGH richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl VwGH

  1. 2006, Zl. 2005/08/0006; 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).Nach Judikatur des VwGH richtet sich die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist vergleiche VwGH
  2. 2006, Zl. 2005/08/0006; 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Einkommensteuerbescheide vom 03.06.2014 betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 durchgängig nachträglich in die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgenommen, so dass es auch aus diesem Grund in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht als arbeitslos gem. § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG. Der Widerruf der Notstandshilfe in den festgestellten Zeiträumen erfolgte auch vor diesem Hintergrund zu Recht und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Einkommensteuerbescheide vom 03.06.2014 betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 durchgängig nachträglich in die Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgenommen, so dass es auch aus diesem Grund in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht als arbeitslos gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG. Der Widerruf der Notstandshilfe in den festgestellten Zeiträumen erfolgte auch vor diesem Hintergrund zu Recht und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.
  3. Zur Rückforderung der unberechtigten empfangenen Notstandshilfe: Gem. § 25 Abs. 1 dritter Satz ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Gem. Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund nachträglicher Einkommensteuerbescheide hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer die in den festgestellten Zeiträumen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gewährte Notstandshilfe nicht im gewährten Umfang gebührte. Das erzielte Einkommen übersteigt dabei in allein Zeiträumen aufgrund der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Rückforderungsbeträge. Der Beschwerdeführer wurde somit zu Recht zur verschuldensunabhängigen Rückforderung verpflichtet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2142842.1.00

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