Vm. § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 14.04.2010 bis 21.05.2010, vom 18.06.2010 bis 30.10.2010, vom 27.11.2010 bis 27.02.2011, vom 22.03.2011 bis 03.04.2011, vom 27.12.2011 bis 20.02.2012, vom 13.03.2012 bis 05.05.2012, vom 25.05.2012 bis 01.07.2012, vom 28.07.2012 bis 20.08.2012 und vom 19.09.2012 bis 26.09.2012 widerrufen.1. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 14.04.2010 bis 21.05.2010, vom 18.06.2010 bis 30.10.2010, vom 27.11.2010 bis 27.02.2011, vom 22.03.2011 bis 03.04.2011, vom 27.12.2011 bis 20.02.2012, vom 13.03.2012 bis 05.05.2012, vom 25.05.2012 bis 01.07.2012, vom 28.07.2012 bis 20.08.2012 und vom 19.09.2012 bis 26.09.2012 widerrufen. 2. Der durch diesen Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von 12.958,40 wird
Vm. § 25 Abs. 1 AIVG zum Rückersatz vorgeschrieben.2. Der durch diesen Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von 12.958,40 wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AIVG zum Rückersatz vorgeschrieben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.08.2016 sprach das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) aus, dass
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2010 - 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 12.958,40 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid vom 29.08.2016 sprach das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) aus, dass
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2010 - 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 12.958,40 verpflichtet werde. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 zu Unrecht bezogen habe, da er laut rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2010, 2011 und 2012 ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt habe.
GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 29.08.2016 wie folgt abgeändert wurde:3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 06.12.2016
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 29.08.2016 wie folgt abgeändert wurde: "1. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 14.04.2010 bis 21.05.2010, vom 18.06.2010 bis 30.10.2010, vom 27.11.2010 bis 27.02.2011, vom 22.03.2011 bis 03.04.2011, vom 27.12.2011 bis 20.02.2012, vom 13.03.2012 bis 05.05.2012, vom 25.05.2012 bis 01.07.2012, vom 28.07.2012 bis 20.08.2012 und vom 19.09.2012 bis 26.09.2012 widerrufen."1. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 14.04.2010 bis 21.05.2010, vom 18.06.2010 bis 30.10.2010, vom 27.11.2010 bis 27.02.2011, vom 22.03.2011 bis 03.04.2011, vom 27.12.2011 bis 20.02.2012, vom 13.03.2012 bis 05.05.2012, vom 25.05.2012 bis 01.07.2012, vom 28.07.2012 bis 20.08.2012 und vom 19.09.2012 bis 26.09.2012 widerrufen. 2. Der durch diesen Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von 12.958,40 wird
Vm. § 25 Abs. 1 AIVG zum Rückersatz vorgeschrieben."2. Der durch diesen Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von 12.958,40 wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AIVG zum Rückersatz vorgeschrieben." Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der Feststellung des Sachverhalts führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus: Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 65.212,65 aus. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 58.397,48 aus und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 26.100,- aus. Des Weiteren liege in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit vor, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2012 durchgehend selbständig erwerbstätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe am 27.12.2011 selbst angegeben, sich nach "Selbständigkeit" arbeitslos zu melden, die Situation sei nicht klar, er hätte keinen Gewerbeschein und würde auch keine Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zahlen. Des Weiteren habe er im Zuge der Antragsabgabe am 11.01.2012 angegeben, dass ihm beim Konkursverfahren 2009 der Gewerbeschein für drei Jahre entzogen worden sei, er jedoch erst vor wenigen Wochen darüber informiert worden sei. Er habe mitgeteilt, dass er die ganze Saison 2011 mit dem Gewerbeschein tätig gewesen sei, Arbeiter beschäftigt und angemeldet, Steuern bezahlt habe und jetzt erst, aufgrund des Gewerbescheinentzuges eine Strafe angedroht bekommen habe. Er hätte erfahren (von MA 63), dass er im Mai seinen Gewerbeschein wieder zurückbekommen werde und dann offiziell mit diesem Gewerbeschein arbeiten könne. Er würde sich fix ab 01.05.2012 wieder selbständig machen. Am 04.05.2012 habe der Beschwerdeführer allerdings mitgeteilt, nicht selbständig erwerbstätig zu sein, jedoch gehe aus der Aktenlage hervor, dass er den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 18.12.2015, mit welchem sein Antrag vom 03.11.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Kammerumlage betreffend die Jahre 2008 bis 2012 abgewiesen worden sei, hinsichtlich des Jahres 2012 nicht beeinsprucht habe. Es würden sohin Indizien vorliegen, die zur Annahme berechtigen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2012 nachhaltig, somit durchgehend selbständig erwerbstätig gewesen sei. Konkret seien daher die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 65.212,65 heranzuziehen und von diesen der Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von 60,-- in Abzug zu bringen. Daraus resultiere ein Betrag in der Höhe von 65.152,65, der dividiert durch 12 Monate, einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von 5.429,39 entspreche, welches die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2010 von monatlich 366,33 übersteige. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 58.397,48 auf. Davon sei ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von 60,-in Abzug zu bringen. Es errechne sich daraus ein Betrag in der Höhe von 58.337,48, der dividiert durch 12 Monate, einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von 4.861 entspreche. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 26.100,- auf, nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben in der Höhe von 60,-- ergebe dies ein Bruttoeinkommen in der Höhe von 26.040,--, welches dividiert durch 12 Monate, einem monatlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von 2.170,-- entspreche. Daraus sei ersichtlich, dass das jeweilige durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowohl die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2011 in der Höhe von 374,02 monatlich und des Jahres 2012 von 376,26 monatlich übersteige. Des Weiteren liege eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in den Jahren 2010 bis 2012 vor, die auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
1 AIVG beinhalte, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass Arbeitslosigkeit, als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Notstandshilfe, in den Jahren 2010 bis 2012
Vm. § 12 AlVG nicht gegeben gewesen sei.Des Weiteren liege eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in den Jahren 2010 bis 2012 vor, die auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 12, Absatz eins, AIVG beinhalte, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass Arbeitslosigkeit, als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Notstandshilfe, in den Jahren 2010 bis 2012
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG nicht gegeben gewesen sei. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zum einen die Meldepflicht
VG im Hinblick auf die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit verletzt habe und zum anderen in den Anträgen auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 14.04.2010 und vom 27.12.2011 nicht angegeben habe, selbständig erwerbstätig zu sein oder in Beschäftigung zu stehen.Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zum einen die Meldepflicht
Paragraph 50, AlVG im Hinblick auf die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit verletzt habe und zum anderen in den Anträgen auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 14.04.2010 und vom 27.12.2011 nicht angegeben habe, selbständig erwerbstätig zu sein oder in Beschäftigung zu stehen. Da das erzielte Einkommen in den Jahren 2010 bis 2012 höher sei, als der maßgebliche Rückforderungsbetrag, liege auch der verschuldensunabhängige Tatbestand des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG vor.Da das erzielte Einkommen in den Jahren 2010 bis 2012 höher sei, als der maßgebliche Rückforderungsbetrag, liege auch der verschuldensunabhängige Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG vor.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.1. Der Behörde steht es
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
VG zehn Wochen.3.3.1. Der Behörde steht es
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. 3.3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit mit 05.09.2016 datiertem Schreiben, beim AMS am 02.09.2016 persönlich abgegeben, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.08.2016 erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2016 - rechtswirksam zugestellt am 09.12.2016 - wurde außerhalb dieser zehnwöchigen Frist erlassen. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 21.02.2016 untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 21.02.2016 untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
VG gilt insbesondere
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, nicht, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt jedoch
VG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Als arbeitslos gilt jedoch
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.
2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 366,33,--
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 366,33,--
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (...)Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (...) 3.4.
VG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Konsequenterweise bestimmt § 36a Abs. 7 AlVG, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt; diese Verteilung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens eines Kalenderjahres ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 14.09.2001, 2000/19/0139).3.4.2.1. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG ist auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Konsequenterweise bestimmt Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt; diese Verteilung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens eines Kalenderjahres ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 14.09.2001, 2000/19/0139). Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt hingegen keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190).Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt hingegen keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190). Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. zuletzt VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140 mHa VwGH 19.10.2011, Zl 2008/08/0210, mwN).Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche zuletzt VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140 mHa VwGH 19.10.2011, Zl 2008/08/0210, mwN). 3.4.2.2. Der Beschwerdeführer ist in den verfahrensgegenständlichen Jahren einer durchgängigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb gem. § 36a Abs. 7 AlVG eine Zwölftelung des sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit vorzunehmen ist. Dieses monatliche Einkommen liegt in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG ( 366,33,-- [2010], 374,33 [2011] und 376,26 [2012]), so dass beim Beschwerdeführer Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b AlVG in den jeweils festgestellten Zeiträumen des Bezugs von Notstandshilfe in den Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht vorgelegen ist.3.4.2.2. Der Beschwerdeführer ist in den verfahrensgegenständlichen Jahren einer durchgängigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb gem. Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG eine Zwölftelung des sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit vorzunehmen ist. Dieses monatliche Einkommen liegt in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG ( 366,33,-- [2010], 374,33 [2011] und 376,26 [2012]), so dass beim Beschwerdeführer Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG in den jeweils festgestellten Zeiträumen des Bezugs von Notstandshilfe in den Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht vorgelegen ist. Der Beschwerde war somit bereits aus diesem Grund hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe keine Folge zu geben. 3.4.2.3.
1 Z 4 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.3.4.2.3.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. Nach Judikatur des VwGH richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl VwGH
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2142842.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.