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{'item': 'W229 2176162-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW229 2176162-1 SpruchW229 2176162-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§§ 2bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl.

Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im

Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
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(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im

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bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im

Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

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  2. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt hat. Der Beschwerdeführer wurde durch Zustellung der Ladung am 31.01.2020 ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt werden kann, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumt. Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist". Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260).Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Gemäß (dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist". Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 3, AVG glaubhaft zu machen vergleiche 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260). Mit dem Vorbringen auf den Verhandlungstermin vergessen zu haben, hat der Beschwerdeführer keinen der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Hinderungsgründe dargetan, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zu Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war.Mit dem Vorbringen auf den Verhandlungstermin vergessen zu haben, hat der Beschwerdeführer keinen der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Hinderungsgründe dargetan, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zu Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war. 3.4.2. Diese zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).3.4.2. Diese zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im

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bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im

Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des § 10 AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist (vgl. § 7 AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was - bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen - sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach § 10 AlVG zu prüfen ist, vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des § 10 AlVG ohnedies aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0329).Bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des Paragraph 10, AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist vergleiche Paragraph 7, AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was - bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen - sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach Paragraph 10, AlVG zu prüfen ist, vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des Paragraph 10, AlVG ohnedies aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0329). 3.5.

  1. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung bzw. des Stellenangebotes: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit den mit dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Kriterien entsprochen hat. 3.5.
  2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, Kontakt mit der genannten Ansprechperson aufzunehmen. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer, sich bei der Firma zu melden. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung nicht nachgekommen.Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, Kontakt mit der genannten Ansprechperson aufzunehmen. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht vergleiche VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer, sich bei der Firma zu melden. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, mit Vermittlungsvorschlägen sorgsam umzugehen, Termine vorzumerken und auch einzuhalten. Der Arbeitslose verliert iSd § 10 Abs. 1 AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.12.1998, 98/08/0252). Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen sich für eine zumutbare Stelle zu bewerben. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angibt, vergessen zu haben, sich zu bewerben, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um einen Termin gehandelt hat, der wahrgenommen werden musste und für den ein gesondertes Terminvormerksystem von Nöten gewesen wäre, sondern lediglich um eine Kontaktaufnahme mit der Firma. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch nicht angegeben, was konkret ihn an einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dieser Firma nach Erhalt des Schreibens vom gehindert hat, zumal sowohl eine telefonische als auch eine schriftliche Kontaktaufnahme via E-Mail oder im Wege der Post möglich gewesen wäre. Insoweit er auf seine schwierige Lebenssituation mit seinem ehemaligen Dienstgeber und Vater verweist, ist dem AMS darin zu folgen, dass es während des Leistungsbezugs in seiner Verantwortung liegt mit potentiellen Dienstgebern Kontakt aufzunehmen. Dabei ist zudem in Treffen zu führen, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein einziges Stellenangebot vom AMS übermittelt wurde, so dass auch nicht gesehen werden kann, dass die notwendige Bewerbung unter einer Vielzahl anderer Bewerbungen untergegangen sei. Auch lässt das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers - so wurde er nachdem er seit 01.07.2017 in Bezug von Arbeitslosengeld stand am 13.09.2017 darauf hingewiesen, dass er keine Eigenbewerbungen eingetragen habe und ergibt sich aus einem Vermerk vom 19.09.2017, dass der Beschwerdeführer Fehlangaben hinsichtlich einer nicht erfolgten Bewerbung im August des Jahres 2017 getätigt hat - eine mangelnde Sorgfaltswaltung in Zusammenhang mit dem Leistungsbezug erkennen. Aufgrund der genannten Erwägungen ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtbewerbung bzw. nicht erfolgte Kontaktaufnahme in Kauf genommen hat, die vorgeschlagene Stelle nicht zu erhalten. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0269).Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, mit Vermittlungsvorschlägen sorgsam umzugehen, Termine vorzumerken und auch einzuhalten. Der Arbeitslose verliert iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 22.12.1998, 98/08/0252). Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen sich für eine zumutbare Stelle zu bewerben. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angibt, vergessen zu haben, sich zu bewerben, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um einen Termin gehandelt hat, der wahrgenommen werden musste und für den ein gesondertes Terminvormerksystem von Nöten gewesen wäre, sondern lediglich um eine Kontaktaufnahme mit der Firma. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch nicht angegeben, was konkret ihn an einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dieser Firma nach Erhalt des Schreibens vom gehindert hat, zumal sowohl eine telefonische als auch eine schriftliche Kontaktaufnahme via E-Mail oder im Wege der Post möglich gewesen wäre. Insoweit er auf seine schwierige Lebenssituation mit seinem ehemaligen Dienstgeber und Vater verweist, ist dem AMS darin zu folgen, dass es während des Leistungsbezugs in seiner Verantwortung liegt mit potentiellen Dienstgebern Kontakt aufzunehmen. Dabei ist zudem in Treffen zu führen, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein einziges Stellenangebot vom AMS übermittelt wurde, so dass auch nicht gesehen werden kann, dass die notwendige Bewerbung unter einer Vielzahl anderer Bewerbungen untergegangen sei. Auch lässt das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers - so wurde er nachdem er seit 01.07.2017 in Bezug von Arbeitslosengeld stand am 13.09.2017 darauf hingewiesen, dass er keine Eigenbewerbungen eingetragen habe und ergibt sich aus einem Vermerk vom 19.09.2017, dass der Beschwerdeführer Fehlangaben hinsichtlich einer nicht erfolgten Bewerbung im August des Jahres 2017 getätigt hat - eine mangelnde Sorgfaltswaltung in Zusammenhang mit dem Leistungsbezug erkennen. Aufgrund der genannten Erwägungen ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtbewerbung bzw. nicht erfolgte Kontaktaufnahme in Kauf genommen hat, die vorgeschlagene Stelle nicht zu erhalten. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0269). 3.5.
  3. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 07.04.2017 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 30.03.2017 bis 10.05.2017 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 07.04.2017 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 30.03.2017 bis 10.05.2017 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.5.
  4. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Zwar hat der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle angenommen, dies jedoch erst zwei Wochen nach Ablauf der Sperrfrist. Dass zur Erlangung dieses neuen Beschäftigungsverhältnisses bereits vor bzw. innerhalb der Sperrfrist besondere Anstrengungen unternommen worden wären, wurde von ihm im Verfahren nicht vorgebracht noch ist dies ersichtlich. 3.5.
  5. Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
  6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
  7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2 Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter Punkt 3.
  8. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.6.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter Punkt 3.
  9. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2176162.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.