Obsah (10)
Art. 133§ 49§ 13§ 14§ 15§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW229 2222254-1 SpruchW229 2222254-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhält seit 04.09.2017 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Notstandshilfe. Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) mit Geldendmachung am 23.03.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches sie seitdem bezieht.
- Im Zuge eines Termins beim AMS am 02.04.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der nächste Kontrollmeldetermin am 14.06.2019 stattfinde.
- Ebenfalls am 02.04.2019 um 09:34 Uhr wurde der Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto eine Nachricht übermittelt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin am 02.05.2019 um 10:30 Uhr (Zimmernummer XXXX ) stattfinden werde.
- Ebenfalls am 02.04.2019 um 09:34 Uhr wurde der Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto eine Nachricht übermittelt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin am 02.05.2019 um 10:30 Uhr (Zimmernummer römisch 40 ) stattfinden werde.
- In der Niederschrift vom 14.06.2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Kontrollmeldung am 02.05.2019 nicht eingehalten, weil sie den Termin überlesen habe. Sie habe nur mit dem heutigen Termin gerechnet.
- Mit Bescheid vom 19.06.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
§ 49Al
VG für den Zeitraum von 02.05.2019 bis 13.06.2019 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).5. Mit Bescheid vom 19.06.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 02.05.2019 bis 13.06.2019 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.05.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.06.2019 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 2 VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie bei ihrem AMS-Betreuungstermin am 02.04.2019 um 08:30 Uhr mit ihrer damaligen Betreuerin Frau XXXX einen nächsten Betreuungstermin am 14.06.2019 um 08:30 Uhr ausgemacht habe. Wie vereinbart sei sie zu diesem Termin auch erschienen. Frau XXXX sei von Frau XXXX vertreten worden, diese habe sie darauf hingewiesen, dass sie zu ihrem letzten vereinbarten Termin am 02.05.2019 nicht erschienen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie bei ihrem AMS-Betreuungstermin am 02.04.2019 um 08:30 Uhr mit ihrer damaligen Betreuerin Frau römisch 40 einen nächsten Betreuungstermin am 14.06.2019 um 08:30 Uhr ausgemacht habe. Wie vereinbart sei sie zu diesem Termin auch erschienen. Frau römisch 40 sei von Frau römisch 40 vertreten worden, diese habe sie darauf hingewiesen, dass sie zu ihrem letzten vereinbarten Termin am 02.05.2019 nicht erschienen sei. Da sich die Beschwerdeführerin den übersehenen Termin nicht erklären habe können, habe sie noch einmal alle ihre Nachrichten, die sie via eAMS erhalten habe, kontrolliert und gelesen. Frau XXXX habe mit ihr am 02.04.2019 um 08:30 Uhr einen nächsten Termin am 14.06.2019 ausgemacht, den die Beschwerdeführerin notiert und eingehalten habe, ihr aber gleichzeitig um 09:00 Uhr einen anderen Termin am 02.05.2019 via eAMS geschickt. Die Beschwerdeführerin habe wahrscheinlich die Information von dem Betreuungstermin geöffnet, aber das andere Datum überlesen, da sie den Folgetermin am 14.06.2019 schon notiert gehabt habe. Sie habe keine Erinnerungs-SMS über den Termin am 02.05.2019 erhalten. Auch sei sie nicht informiert worden, dass die zu einem Termin nicht erschienen sei. Wie gewohnt habe sie am Vorabend des 14.06.2019 ein Erinnerungs-SMS bekommen.Da sich die Beschwerdeführerin den übersehenen Termin nicht erklären habe können, habe sie noch einmal alle ihre Nachrichten, die sie via eAMS erhalten habe, kontrolliert und gelesen. Frau römisch 40 habe mit ihr am 02.04.2019 um 08:30 Uhr einen nächsten Termin am 14.06.2019 ausgemacht, den die Beschwerdeführerin notiert und eingehalten habe, ihr aber gleichzeitig um 09:00 Uhr einen anderen Termin am 02.05.2019 via eAMS geschickt. Die Beschwerdeführerin habe wahrscheinlich die Information von dem Betreuungstermin geöffnet, aber das andere Datum überlesen, da sie den Folgetermin am 14.06.2019 schon notiert gehabt habe. Sie habe keine Erinnerungs-SMS über den Termin am 02.05.2019 erhalten. Auch sei sie nicht informiert worden, dass die zu einem Termin nicht erschienen sei. Wie gewohnt habe sie am Vorabend des 14.06.2019 ein Erinnerungs-SMS bekommen. Da die Beschwerdeführerin XXXX sei und ihr das AMS bei der aktiven Arbeitssuche leider nicht behilflich sein könne, sei sie es gewohnt, sich mit XXXX , Agenturen und Veranstaltern immer selbst in Verbindung zu setzen. Sie habe neben ihren Lebenserhaltungskosten sehr viele Ausgaben zu tätigen, um ihr XXXX Niveau zu erhalten. Aus diesem Grund sei sie auf die Leistungen des AMS zur Zeit stark angewiesen, halte mit den Betreuern ausgemachte Vereinbarungen ein und sei bis auf den besagten Tag, den 02.05.2019, zu jedem Betreuungstermin pünktlich erschienen.Da die Beschwerdeführerin römisch 40 sei und ihr das AMS bei der aktiven Arbeitssuche leider nicht behilflich sein könne, sei sie es gewohnt, sich mit römisch 40 , Agenturen und Veranstaltern immer selbst in Verbindung zu setzen. Sie habe neben ihren Lebenserhaltungskosten sehr viele Ausgaben zu tätigen, um ihr römisch 40 Niveau zu erhalten. Aus diesem Grund sei sie auf die Leistungen des AMS zur Zeit stark angewiesen, halte mit den Betreuern ausgemachte Vereinbarungen ein und sei bis auf den besagten Tag, den 02.05.2019, zu jedem Betreuungstermin pünktlich erschienen. Ihrer Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu. Sie verweise auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2014, G74/2014-10, G78/2014-10 sowie auf das BGBl. I Nr. 28/2015 vom 23.01.2015, mit welchem § 46 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde.Ihrer Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu. Sie verweise auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2014, G74/2014-10, G78/2014-10 sowie auf das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2015, vom 23.01.2015, mit welchem Paragraph 46, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Ihr Begehren laute daher: Das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben. Weiters beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.07.2019
§ 14Abs. 1 Vw
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 04.09.2017 bis 01.10.2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und am 02.04.2019 beim Arbeitsmarktservice Huttengasse neuerlich erfolgreich einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung am 23.03.2019 gestellt habe und sie seit 23.03.2019 Arbeitslosengeld beziehe.7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.07.2019
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 04.09.2017 bis 01.10.2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und am 02.04.2019 beim Arbeitsmarktservice Huttengasse neuerlich erfolgreich einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung am 23.03.2019 gestellt habe und sie seit 23.03.2019 Arbeitslosengeld beziehe. In der EDV des AMS sei ersichtlich, dass am 27.11.2017 das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin aktiviert worden sei. Sie habe mit dem AMS am 02.04.2019 eine Betreuungsvereinbarung getroffen mit dem Inhalt, dass sie eine neue Arbeitsstelle suche und sei in dieser Betreuungsvereinbarung auch festgehalten worden, dass sie vom AMS übermittelte Vermittlungsvorschläge und sonstige Schreiben im Nachrichteneingang ihres eAMS-Kontos finde, und dass es wichtig sei, dass sie täglich ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten überprüfe. Der Termin für den 02.05.2019 sei der Beschwerdeführerin laut den Daten in der EDV am 02.04.2019 um 09:34 Uhr an ihr eAMS-Konto geschickt worden und sei dort auch am 02.04.2019 um 09:34 Uhr als "empfangen" markiert. In der EDV sei dokumentiert, dass dieses Schreiben am 16.04.2019 um 12:22 Uhr durch die Beschwerdeführerin, da nur sie ihre Zugangsdaten besitze, als "gelesen" markiert worden sei. Die nächste dokumentierte Vorsprache sei jedoch erst am 14.06.2019 erfolgt und habe die Beschwerdeführerin, befragt, warum sie den Kontrolltermin am 02.05.2019 nicht eingehalten habe, niederschriftlich angegeben, dass sie den Termin überlesen habe. Es sei in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, dass sie das ihr am 02.04.2019 übermittelte Schreiben bezüglich ihres Kontrolltermins am 02.05.2019, bei dem unbestritten sei, dass sie es auch gelesen habe, auch so zur Kenntnis nehme, dass ein Überlesen oder Übersehen des Inhalts ausgeschlossen sei und können ihre Angaben daher den gegenständlichen Bescheid nicht beheben. Die Beschwerdeführerin habe am 02.04.2019 für den 02.05.2019 nachweislich einen Kontrolltermin vorgeschrieben bekommen. Sie habe sich jedoch erst am 14.06.2019 persönlich beim AMS gemeldet. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, die im Fall der Beschwerdeführerin keinen Interpretationsspielraum zulassen, bestehe daher vom 02.05.2019 bis 13.06.2019 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und sei das Gewähren einer aufschiebenden Wirkung unter den vorliegenden Umständen auszuschließen. 8. Mit Vorlageantrag vom 24.07.2019 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. 9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.08.2019 vorgelegt.9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.08.2019 vorgelegt.
- Am 14.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein. Darin führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie sich nicht darüber gewundert habe, dass am 02.04.2019 der nächste Termin erst am 14.06.2019 festgesetzt worden sei, auch in der Vergangenheit seien die Abstände zwischen den einzelnen Kontrollmeldeterminen lang gewesen. Das Gespräch am 02.04.2019 habe ca. 30 Minuten gedauert. Um 09:34 Uhr habe sie per eAMS eine Nachricht mit dem Betreff "Neuer Termin" erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um den Termin vom 14.06.2019 gehandelt habe. In der Vergangenheit seien ihr die Kontrollterminvorschreibungen immer zuerst persönlich im Rahmen eines Termins ausgehändigt und unmittelbar nach dem Termin auch per eAMS zugeschickt worden. Im Betreff sei immer "Terminvorschreibung für den xx.xx.xxxx" gestanden. Ein paar Tage vor dem Termin habe sie immer noch eine SMS-Erinnerung erhalten. Für den Termin im Mai habe sie keine SMS-Erinnerung erhalten. In der eAMS-Nachricht sei im Betreff auch nicht wie üblich das Datum des Termins gestanden. Zum Termin vom 14.06.2019 habe sie keine Verständigung per eAMS erhalten. Sie gehe daher davon aus, dass kein Termin für den 02.05.2019 vorgeschrieben haben werde sollen, sondern es sich um einen Tippfehler handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist in XXXX Wien wohnhaft.Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 Wien wohnhaft. Sie stand von 04.09.2017 bis 01.10.2018 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, von 02.10.2018 bis 10.12.2018 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Ab 23.03.2019 bezog die Beschwerdeführerin erneut Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 02.04.2019 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem Folgendes festgehalten: "Weitere Vereinbarungen: Sie wollen die Vorteile des eAMS-Kontos nutzen. Wenn Sie Ihr eAMS-Konto aktiviert haben, erfolgt unsere Kommunikation und unser Informationsaustausch vorwiegend über Ihr eAMS-Konto. Vom AMS übermittelte Vermittlungsvorschläge und sonstige Schreiben finden Sie im Nachrichteneingang Ihres eAMS-Kontos. Es ist wichtig, dass Sie täglich Ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten überprüfen.". Im Zuge des Termins beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse am 02.04.2019, welcher um 08:30 Uhr stattgefunden hat, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der nächste Kontrollmeldetermin am 14.06.2019 um 08:30 Uhr stattfinden werde. Der Beschwerdeführerin wurde ein Schreiben ausgehändigt, welches den Ort und die Zeit des Termins sowie die Rechtsfolgen des Nichterscheinens samt gesetzlicher Bestimmungen enthielt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beratungsgespräches am 02.04.2019 zu einem SFU-Screening zugebucht und festgehalten, dass dieser Termin via eAMS Konto zugeschickt werden wird. Ebenfalls am 02.04.2019 um 09:34 Uhr wurde der Beschwerdeführerin via eAMS eine Nachricht mit dem Betreff "Kontrollmeldetermin" übermittelt, in welcher ihr ein Kontrollmeldetermin für 02.05.2019 um 10:30 Uhr (Zimmernummer XXXX ) vorgeschrieben wurde. Die Terminvorschreibung enthielt die Rechtsfolgen des Nichterscheinens samt gesetzlicher Bestimmungen. Diese Nachricht wurde am 02.04.2019 um 09:34 Uhr von der Beschwerdeführerin via eAMS empfangen und am 16.04.2019 um 12:22 Uhr gelesen.Ebenfalls am 02.04.2019 um 09:34 Uhr wurde der Beschwerdeführerin via eAMS eine Nachricht mit dem Betreff "Kontrollmeldetermin" übermittelt, in welcher ihr ein Kontrollmeldetermin für 02.05.2019 um 10:30 Uhr (Zimmernummer römisch 40 ) vorgeschrieben wurde. Die Terminvorschreibung enthielt die Rechtsfolgen des Nichterscheinens samt gesetzlicher Bestimmungen. Diese Nachricht wurde am 02.04.2019 um 09:34 Uhr von der Beschwerdeführerin via eAMS empfangen und am 16.04.2019 um 12:22 Uhr gelesen. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zu dem Kontrolltermin am 02.05.2019 und sprach am 14.06.2019 erneut beim AMS vor. Das Vorliegen eines triftigen Grundes kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Im Akt liegen insbesondere die Betreuungsvereinbarung vom 02.04.2019 sowie die Niederschrift vom 14.06.2019 wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 02.05.2019 im Akt ein. Der Wohnort der Beschwerdeführerin ergibt sich u.a. aus der Beschwerde vom 05.07.
- Die Feststellungen zum Bezug der Beschwerdeführerin von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beruhen auf dem Versicherungsverlauf sowie Bezugsverlauf vom jeweils 09.08.
- Die Feststellungen zum Termin der Beschwerdeführerin beim AMS am 02.04.2019 beruhen insbesondere auf ihren diesbezüglichen Angaben. Dass ein Kontrollmeldetermin für den 14.06.2019 gebucht wurde, ergibt sich auch aus der Stellungnahme von XXXX des AMS Huttengasse vom 11.07.2019 sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.Die Feststellungen zum Termin der Beschwerdeführerin beim AMS am 02.04.2019 beruhen insbesondere auf ihren diesbezüglichen Angaben. Dass ein Kontrollmeldetermin für den 14.06.2019 gebucht wurde, ergibt sich auch aus der Stellungnahme von römisch 40 des AMS Huttengasse vom 11.07.2019 sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Beratungsgespräches zu einem SFU-Sreening zugebucht und der Termin via eAMS versendet werde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Gesprächsnotiz vom 02.04.
- Dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für den 02.05.2019 via eAMS übermittelt wurde und diese Nachricht auch von ihr geöffnet wurde, ergibt sich insbesondere aus dem KOM-Sendeprotokoll des AMS, welches im Akt einliegt. Die Terminvorschreibung liegt im Akt ein. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie die Terminvorschreibung erhalten und auch gelesen habe, sondern brachte sie lediglich vor, dass sie das Datum (02.05.2019) überlesen habe. Dass die Beschwerdeführerin den Kontrolltermin vom 02.05.2019 nicht wahrnahm und am 14.06.2019 beim AMS vorsprach, ergibt sich insbesondere aus ihrem Vorbringen sowie aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS vom 02.05.
- Weitere, triftige Gründe für das Versäumen des Kontrolltermins wurden nicht vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "§ 47
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden." "Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. 3.
- Die Beschwerdeführerin hat den Kontrolltermin vom 02.05.2019 nicht wahrgenommen und bringt vor, den Termin versäumt zu haben, da sie diesen überlesen habe und nur mit dem Termin am 14.06.2019 gerechnet habe. Damit vermag sie eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aus folgenden Gründen nicht darzulegen: 3.3.
- Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH vom
- September 2007, Zl. 2006/08/0172).3.3.
- Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass Paragraph 49, AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH vom
- September 2007, Zl. 2006/08/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. z.B. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche z.B. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Der Beschwerdeführerin wurde am 02.04.2019 im Anschluss an ein Beratungsgespräch via eAMS ein Schreiben übermittelt, welches Ort und Zeit des nächsten Kontrollmeldetermins am 02.05.2019 sowie eine Rechtsfolgenbelehrung
§ 49Al
VG enthielt. Die Beschwerdeführerin öffnete und las die Nachricht erst am 16.04.2019.Der Beschwerdeführerin wurde am 02.04.2019 im Anschluss an ein Beratungsgespräch via eAMS ein Schreiben übermittelt, welches Ort und Zeit des nächsten Kontrollmeldetermins am 02.05.2019 sowie eine Rechtsfolgenbelehrung
Paragraph 49, AlVG enthielt. Die Beschwerdeführerin öffnete und las die Nachricht erst am 16.04.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 02.04.2019 wurde festgehalten, dass die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS vorwiegend über ihr eAMS-Konto erfolgen wird, und eine tägliche Überprüfung des eAMS-Kontos auf eingehende Nachrichten vereinbart. Es war der Beschwerdeführerin somit bewusst, dass ihr Schreiben des AMS über ihr eAMS-Konto übermittelt werden. Sie wurde somit in geeigneter Weise iSd § 47 Abs. 1 AlVG über die Kontrollmeldung informiert, da ihr der Termin via eAMS übermittelt wurde, diese Mitteilung von der Beschwerdeführerin geöffnet wurde und die Beschwerdeführerin somit jedenfalls zumindest die Möglichkeit hatte, von dem Termin am 02.05.2019 Kenntnis zu nehmen und diesen wahrzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag im Zuge eines Beratungstermins einen weiteren Kontrollmeldetermin für den Juni erhalten hat, zumal sich aus der Gesprächsnotiz vom 02.04.2019 auch ergibt, dass eine Zubuchung zu einem SFU Screening erfolgen und der der Termin hierfür via eAMS übersendet werde. Auch wurde die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens informiert und kann darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihres länger andauernden Leistungsbezugsbezugs und mehrerer absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteihaltung bereits Bescheid wusste.In der Betreuungsvereinbarung vom 02.04.2019 wurde festgehalten, dass die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS vorwiegend über ihr eAMS-Konto erfolgen wird, und eine tägliche Überprüfung des eAMS-Kontos auf eingehende Nachrichten vereinbart. Es war der Beschwerdeführerin somit bewusst, dass ihr Schreiben des AMS über ihr eAMS-Konto übermittelt werden. Sie wurde somit in geeigneter Weise iSd Paragraph 47, Absatz eins, AlVG über die Kontrollmeldung informiert, da ihr der Termin via eAMS übermittelt wurde, diese Mitteilung von der Beschwerdeführerin geöffnet wurde und die Beschwerdeführerin somit jedenfalls zumindest die Möglichkeit hatte, von dem Termin am 02.05.2019 Kenntnis zu nehmen und diesen wahrzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag im Zuge eines Beratungstermins einen weiteren Kontrollmeldetermin für den Juni erhalten hat, zumal sich aus der Gesprächsnotiz vom 02.04.2019 auch ergibt, dass eine Zubuchung zu einem SFU Screening erfolgen und der der Termin hierfür via eAMS übersendet werde. Auch wurde die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens informiert und kann darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihres länger andauernden Leistungsbezugsbezugs und mehrerer absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteihaltung bereits Bescheid wusste. 3.3.
- Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).3.3.
- Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie den Termin am 02.05.2019 überlesen habe und nur mit dem Termin am 14.06.2019 gerechnet habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder, dass sie eine Nachricht mit der Terminvorschreibung erhalten hat, noch, dass sie diese gelesen hat. Es liegt in der Sphäre der Beschwerdeführerin, ihre Nachrichten auf eine Weise zu lesen, dass sie auch deren Inhalt kennt, und dementsprechend den vorgeschriebenen Kontrolltermin einhält. Dass die Beschwerdeführerin nicht, wie sonst, eine Erinnerungs-SMS vor dem Termin am 02.05.2019 erhalten hat, vermag daran nichts zu ändern. Es wäre der Beschwerdeführerin somit möglich und zumutbar gewesen, die Vorschreibung des Kontrolltermins zu lesen und in weiterer Folge den Termin am 02.05.2019 wahrzunehmen. Ein Vertrauen auf das Stattfinden eines späteren Termins (14.06.2019) ist nicht als triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG anzusehen.Es wäre der Beschwerdeführerin somit möglich und zumutbar gewesen, die Vorschreibung des Kontrolltermins zu lesen und in weiterer Folge den Termin am 02.05.2019 wahrzunehmen. Ein Vertrauen auf das Stattfinden eines späteren Termins (14.06.2019) ist nicht als triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG anzusehen. Im Verfahren ist auch sonst kein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG hervorgekommen und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom 02.05.2019 bis zu ihrer neuerlichen Meldung am 14.06.2019
§ 49Abs. 2 Al
VG einzustellen war.Im Verfahren ist auch sonst kein triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG hervorgekommen und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom 02.05.2019 bis zu ihrer neuerlichen Meldung am 14.06.2019
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. 3.
- Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: 3.4.
- In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids. 3.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch der gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch der gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2222254.1.00