4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.02.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
VG im Zeitraum von 06.02.2019 bis 19.03.2019 verloren habe.1. Mit Bescheid vom 21.02.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum von 06.02.2019 bis 19.03.2019 verloren habe.
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung, welche durch Hinterlegung zugestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag gestellt.3. Das AMS erließ am 27.05.2019
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung, welche durch Hinterlegung zugestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag gestellt.
GVG als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2019 mittels RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin geschickt worden sei. Der Zustellversuch sei am 29.08.2019 erfolgt. Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen worden sei, sei eine Verständigung in ihrem Postkasten hinterlassen worden. Der Bescheid gelte mit 30.08.2019 als zugestellt. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS aus, dass hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung komme es nicht an. Eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus. Jede Partei könne gem. § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Im vorliegenden Fall habe die Frist zu Einbringung des Vorlageantrages am 30.08.2019 begonnen und am 13.09.2019 geendet. Der am 06.11.2019 verfasste und eingebrachte Vorlageantrag sei daher verspätet.6. Mit Bescheid vom 15.11.2019, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag betreffend die Vorlage der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2019
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2019 mittels RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin geschickt worden sei. Der Zustellversuch sei am 29.08.2019 erfolgt. Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen worden sei, sei eine Verständigung in ihrem Postkasten hinterlassen worden. Der Bescheid gelte mit 30.08.2019 als zugestellt. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS aus, dass hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung komme es nicht an. Eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus. Jede Partei könne gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Im vorliegenden Fall habe die Frist zu Einbringung des Vorlageantrages am 30.08.2019 begonnen und am 13.09.2019 geendet. Der am 06.11.2019 verfasste und eingebrachte Vorlageantrag sei daher verspätet.
Vm § 10 AlVG im Zeitraum von 06.02.2019 bis 19.03.2019 verloren habe. Nach Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.05.2019 vollinhaltlich bestätigt. Ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt und die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des AMS vom 21.02.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum von 06.02.2019 bis 19.03.2019 verloren habe. Nach Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.05.2019 vollinhaltlich bestätigt. Ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt und die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 28.06.2019 wurde eine Rückforderung gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG betreffend den Zeitraum 06.02.2019 bis 19.03.2019, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2019 ausbezahlt worden ist, ausgesprochen.Mit Bescheid vom 28.06.2019 wurde eine Rückforderung gem. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG betreffend den Zeitraum 06.02.2019 bis 19.03.2019, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2019 ausbezahlt worden ist, ausgesprochen. Nach Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.08.2019 abgewiesen. Am 29.08.2019 erfolgte ein Zustellungsversuch der Beschwerdevorentscheidung mittels RSb-Brief. Die Beschwerdevorentscheidung wurde bei der Post zur Abholung hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 30.08.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten: "Beschwerdevorentscheidung § 14.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. [...]" "Vorlageantrag § 15.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt
2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.3.2.2.
Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt
Paragraph 33, Absatz 2, AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
GVG zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.Die Frist für das Stellen eines Vorlageantrages beträgt
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass nach dem erfolglosen Zustellversuch eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung ab 30.08.2019 beim zuständigen Postamt abholbereit war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich vergleiche Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu Paragraph 17, Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu Paragraph 16, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Wie bereits das AMS ausgeführt hat, kommt es für die wirksame Zustellung nicht auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007709/0202). Eine Abwesenheit an der Abgabestelle wurde von der Beschwerdeführerin weder im zurückgewiesenen Vorlageantrag noch in der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung behauptet. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, wegen ihrer Krankheit und um Stress zu vermeiden den Bescheid nicht bei der Post behoben zu haben und auch in der Beschwerde ihre Krankheit anführt, ergibt sich daraus auch nicht, dass sie nicht durch die an der Abgabestelle hinterlassene Verständigung über die Zustellung Kenntnis erlangt.
3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Im vorliegenden Fall trifft es jedoch gerade nicht zu, dass die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hatte können.Wie bereits das AMS ausgeführt hat, kommt es für die wirksame Zustellung nicht auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an vergleiche VwGH 23.04.2009, 2007709/0202). Eine Abwesenheit an der Abgabestelle wurde von der Beschwerdeführerin weder im zurückgewiesenen Vorlageantrag noch in der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung behauptet. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, wegen ihrer Krankheit und um Stress zu vermeiden den Bescheid nicht bei der Post behoben zu haben und auch in der Beschwerde ihre Krankheit anführt, ergibt sich daraus auch nicht, dass sie nicht durch die an der Abgabestelle hinterlassene Verständigung über die Zustellung Kenntnis erlangt.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Im vorliegenden Fall trifft es jedoch gerade nicht zu, dass die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hatte können. Im gegenständlichen Fall begann die zweiwöchige Frist für das Einbringen des Vorlageantrages somit am 30.08.2019 und endete am 13.09.2019, der Vorlageantrag wäre innerhalb dieser Frist beim AMS einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 06.11.2019 persönlich beim AMS eingebracht. Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - wie bereits dargelegt - am 12.04.2019 geendet hat, war der Vorlageantrag verspätet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2222886.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.