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{'item': 'W229 2222916-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW229 2222916-1 SpruchW229 2222916-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezieht seit 20.04.2011, unterbrochen durch Bezüge von Krankengeld, Notstandshilfe. Zuletzt stellte er beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) mit Geldendmachung am 06.04.2018 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezieht seit 20.04.2011, unterbrochen durch Bezüge von Krankengeld, Notstandshilfe. Zuletzt stellte er beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) mit Geldendmachung am 06.04.2018 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.
  3. Am 24.03.2019 war der Bezug des Beschwerdeführers aufgrund von Krankengeldbezug unterbrochen.
  4. Am 26.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Nachricht geschickt, in welcher er um Antragstellung der Notstandshilfe über sein eAMS-Konto gebeten wurde. Weiters wurde ihm am 26.03.2019 die Mittelung über den Leistungsanspruch übermittelt.
  5. Der Bezug von Notstandshilfe wurde mit 06.04.2019 eingestellt.
  6. Am 12.04.2019 stellte der Beschwerdeführer beim AMS persönlich einen Antrag auf Notstandshilfe (Tag der Geltendmachung: 12.04.2019).
  7. Mit Schreiben vom 16.04.2019 verlangte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über seinen Leistungsanspruch.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 17.04.2019 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 12.04.2019 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe vom 12.04.2019 innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht habe.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 17.04.2019 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 12.04.2019 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe vom 12.04.2019 innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht habe.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2019 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass er sich für seine Operation für den 21.03.2019 abgemeldet und am 25.03.2019 zurückgemeldet habe. Das AMS habe ihm mitgeteilt, dass er sich, da keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei, beim Hausarzt krankschreiben lassen müsse. Er sei seit einigen Monaten vom Krankenstand ausgesteuert und könne keinen Krankenstand konsumieren. Dieser Umstand müsse dem AMS bekannt sein. Er habe am 25.03.2019 einen Anruf von Frau XXXX erhalten, sie habe ihm gesagt, er brauche nichts tun und solle einen Rückruf von seiner Beraterin Frau XXXX am 01.04.2019 abwarten. Im selben Telefonat habe der Beschwerdeführer gefragt, ob er weiter Leistung erhalte und sie habe ihm gesagt, dass alles passe. Bei seinem Termin mit Frau XXXX am 12.04.2019 habe sie ihn aufgeklärt, dass er keinen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe.Er habe am 25.03.2019 einen Anruf von Frau römisch 40 erhalten, sie habe ihm gesagt, er brauche nichts tun und solle einen Rückruf von seiner Beraterin Frau römisch 40 am 01.04.2019 abwarten. Im selben Telefonat habe der Beschwerdeführer gefragt, ob er weiter Leistung erhalte und sie habe ihm gesagt, dass alles passe. Bei seinem Termin mit Frau römisch 40 am 12.04.2019 habe sie ihn aufgeklärt, dass er keinen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Es seien unglückliche Umstände gewesen, die dazu geführt haben, dass die Leistung des Beschwerdeführers für April gekürzt werden solle. Er ersuche daher, seine Leistung für Notstandshilfe nicht wie im Bescheid vom 17.04.2019 erst ab 12.04.2019, sondern ab 06.04.2019 abzuändern bzw. zu erlassen. Er bitte auch, seine Situation nach der OP zu berücksichtigen.
  11. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2019 der festgestellte Sachverhalt aus Sicht des AMS mitgeteilt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 20.04.2011 im Notstandshilfebezug stehe und seit 2015 die Antragstellungen online durchführe. Er nutze seit mehreren Jahren das eAMS-Konto und die Kommunikation mit dem AMS laufe weitgehend über das eAMS-Konto. Auch die Leistungsmitteilungen werden auf das eAMS-Konto zugestellt. Der Beschwerdeführer sei über das Höchstausmaß der Notstandshilfe sowie über die Notwendigkeit einer neuen Antragstellung informiert worden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, nach Erhalt dieser Aufforderung zur Antragstellung eine solche via eAMS oder auch durch persönliche Vorsprache zeitgerecht bis 05.04.2019 durchzuführen. Da die Beantragung des Fortbezugs erst am 12.04.2019 erfolgt sei, könne dieser auch erst ab diesem Zeitpunkt zuerkannt werden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen des AMS bis spätestens 04.07.2019 (Datum des Einlangens) Stellung zu nehmen.
  12. Mit Schreiben vom 03.07.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Einwand gegen den Bescheid vom 17.04.2019 aufrecht halte und führte ergänzend aus, dass der Grund seiner Operation ein Sehnenriss an der rechten Schulter gewesen sei. Schreiben sei ihm weder vor der OP noch danach möglich gewesen. Die kurzen Einträge in seinem eAMS habe seine Frau für ihn gemacht. Daher habe er auch beim AMS Service am 25.03.2019 angerufen. Es sei richtig vom AMS dargestellt worden, dass er sonst immer das eAMS für Meldungen verwendet habe, und daher hätte er auch in diesem Fall eine Meldung gemacht, wenn ihm nicht missverständlicherweise gesagt worden wäre, dass er nichts tun müsse.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.07.2019 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensverlaufs und Feststellung des Sachverhalts ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der persönlichen Vorsprache beim AMS am 12.04.2019 den Fortbezug der Notstandshilfe beantragt habe. Einer rückwirkenden Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 06.04.2019 könne nicht zugestimmt werden, zumal er bereits mit der am 26.03.2019 erstellten Mitteilung über das Höchstausmaß der Notstandshilfe informiert worden sei. Mit der am 26.03.2019 erstellten Nachricht sei er dezidiert zur Antragstellung über das eAMS-Konto aufgefordert worden. Beides sei via eAMS zugestellt worden und vom Beschwerdeführer am 26.03.2019 bzw. 27.03.2019 gelesen worden. Es sei damit davon auszugehen, dass er über das Ende des Bezuges und die neuerliche Beantragung informiert gewesen sei. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er am 25.03.2019 eine anderslautende telefonische Auskunft erhalten habe, werde festgehalten, dass er in der Nachricht vom 26.03.2019 dezidiert zur Antragstellung aufgefordert worden sei. Selbst wenn ihm im Telefonat vom 25.03.2019 gesagt worden wäre, dass alles in Ordnung sei, so sei er doch am 26.03.2019 via eAMS zur neuen Antragstellung aufgefordert worden und wäre es an ihm gelegen, der aktuellen Anweisung zur Antragstellung auch zu folgen. Der Beschwerdeführer führe die Antragstellung zumindest seit 2015 via eAMS durch. Auch sei das eAMS-Konto überwiegend als Kommunikationsmittel zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS genutzt worden und auch nach dem 21.03.2019, dem Tag der Operation, seien vom Beschwerdeführer Nachrichten via eAMS übermittelt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass ihm die Nutzung des eAMS-Kontos trotz Operation an der Hand möglich gewesen sei bzw. er bei der Nutzung des Kontos vorübergehend von seiner Gattin unterstützt worden sei. Er habe somit Kenntnis vom Ende des Notstandshilfebezuges mit 05.04.2019 gehabt. Wäre dem Beschwerdeführer die Nutzung des eAMS-Kontos tatsächlich nicht möglich gewesen, so hätte er auch die ihm ab 21.03.2019 zugestellten Nachrichten nicht als gelesen gekennzeichnet und hätte er auch keine Nachrichten versendet. Selbst wenn ihm die Nutzung des eAMS-Kontos nicht möglich gewesen wäre, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, dies dem AMS mitzuteilen und eine Antragstellung bei einer persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen könne eine Beurteilung der Leistung ab dem Tag der Geltendmachung vorgenommen werden, dies sei im gegenständlichen Fall der 12.04.
  14. Da das Höchstausmaß des Notstandshilfebezug mit 05.04.2019 festgesetzt worden sei, hätte für einen lückenlosen Weiterbezug der Leistung eine Antragstellung spätestens am Montag, dem 08.04.2019, vorgenommen werden müssen. Mangels erfolgter Beantragung der Notstandshilfe durch Antragstellung bzw. mangels Übermittelung des Antrages auf elektronischem Weg könne eine Zuerkennung der Leistung für den Zeitraum vom 06.04.2019 bis 11.04.2019 nicht erfolgen. Gemäß § 17 iVm § 46 AlVG gebühre die Notstandshilfe am dem Tag der Geltendmachung, also ab dem 12.04.2019.Mangels erfolgter Beantragung der Notstandshilfe durch Antragstellung bzw. mangels Übermittelung des Antrages auf elektronischem Weg könne eine Zuerkennung der Leistung für den Zeitraum vom 06.04.2019 bis 11.04.2019 nicht erfolgen. Gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG gebühre die Notstandshilfe am dem Tag der Geltendmachung, also ab dem 12.04.
  15. Am 19.07.2019 langte beim AMS ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ersuchte. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter anderem eine falsche Information über sein eAMS-Konto erhalten habe und sich zum ersten Mal telefonisch mit dem AMS in Verbindung setzen habe müssen, warum er plötzlich zum Hausarzt gehen solle. Die zweite falsche Information habe er von Frau XXXX am selben Tag ebenfalls telefonisch und nicht über sein eAMS-Konto erhalten, was dazu geführt habe, dass sein Geld gekürzt worden sei.
  16. Am 19.07.2019 langte beim AMS ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ersuchte. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter anderem eine falsche Information über sein eAMS-Konto erhalten habe und sich zum ersten Mal telefonisch mit dem AMS in Verbindung setzen habe müssen, warum er plötzlich zum Hausarzt gehen solle. Die zweite falsche Information habe er von Frau römisch 40 am selben Tag ebenfalls telefonisch und nicht über sein eAMS-Konto erhalten, was dazu geführt habe, dass sein Geld gekürzt worden sei. Auch wenn er, wie vom AMS vorgeschlagen, sein eAMS-Konto jetzt löschen würde, ändere es nichts an der Tatsache, dass er seine Informationen (vertraulich) telefonisch erhalten habe.
  17. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.08.2019 vorgelegt.
  18. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.08.2019 vorgelegt.
  19. Am 06.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er sich über den weiteren Verlauf seiner Beschwerde erkundigte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 20.04.2011, unterbrochen durch Krankengeldbezug, Notstandshilfe. Zuletzt beantragte er mit Geltendmachung jeweils am 08.04.2016, 07.04.2017 und 06.04.2018 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Am 24.03.2019 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld aufgrund einer Operation wegen eines Sehnenrisses an der rechten Schulter. Vom 25.03.2019 bis 05.04.2019 bezog er wieder Notstandshilfe. Das eAMS-Konto des Beschwerdeführers wurde am 19.03.2014 aktiviert. Seit dem Jahr 2015 stellt der Beschwerdeführer die Anträge auf Notstandshilfe via eAMS. Am 25.03.2019 teilte der Beschwerdeführer dem AMS via eAMS mit, dass er am Vortag aus dem Spital entlassen worden sei, und bat um weitere Informationen, ob das AMS weitere Bestätigungen benötige und ob seine Versicherung beim AMS nun weiter laufe. Der Beschwerdeführer bringt vor, am 25.03.2019 ein Telefonat mit Frau XXXX geführt zu haben, im Zuge dessen sie ihm gesagt habe, dass er weiter Leistung erhalte und nichts tun brauche.Der Beschwerdeführer bringt vor, am 25.03.2019 ein Telefonat mit Frau römisch 40 geführt zu haben, im Zuge dessen sie ihm gesagt habe, dass er weiter Leistung erhalte und nichts tun brauche. Am 26.03.2019 um 07:24 Uhr wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto folgende Nachricht mit dem Betreff "Antragstellung der Notstandshilfe" geschickt: "Sehr geehrter Herr XXXX ,"Sehr geehrter Herr römisch 40 , bitte um Antragstellung der Notstandshilfe über ihr eAMS-Konto. Mit freundlichen Grüßen, ihr Arbeitsmarktservice XXXX ".römisch 40 ". Diese Nachricht wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag um 09:32 Uhr gelesen. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.03.2019 an sein eAMS-Konto übermittelt, in welcher als voraussichtliches Leistungsende des Notstandshilfebezugs der 05.04.2019 angeführt war. Mit Nachricht des AMS vom 26.03.2019 um 23:59 Uhr wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm das Dokument zugestellt worden sei, und wurde diese vom Beschwerdeführer am 27.03.2019 um 12:30 Uhr gelesen. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2019 persönlich beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe, welche er ab 12.04.2019 bezog.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Meldung des Beschwerdeführers vom 25.03.2019, dass er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sowie der Bezugsverlauf und der Versicherungsverlauf jeweils vom 08.08.2019 im Akt ein. Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Sehnenrisses an der rechten Schulter einer Operation unterzog, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Dass das eAMS-Konto des Beschwerdeführers am 19.03.2014 aktiviert wurde, ergibt sich aus der KOM eAMS-Kontoinformation des AMS. Dass der Beschwerdeführer seit 2015 die Notstandshilfeanträge via eAMS einbringt, ergibt sich u.a. aus dem Parteiengehör vom 25.06.
  22. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bezüglich dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Telefonat ist auszuführen, dass sich aus den EDV-Vermerken des AMS ergibt, dass am 25.03.2019 bzw. 26.03.2019 ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hat, der Inhalt des Gespräches ist darin jedoch nicht vermerkt. Es kann daher nicht festgestellt werden, was dem Beschwerdeführer am Telefon mitgeteilt wurde, und kann dies auch dahingestellt bleiben (siehe unten 3.4.2.). Die Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom 26.03.2019 liegt im Akt ein, die Daten, zu welcher Zeit diese versendet und empfangen wurde, ergeben sich aus dem KOM-Sendeprotokoll des AMS. Dass dem Beschwerdeführer die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.03.2019 samt Benachrichtigung darüber an sein eAMS-Konto geschickt wurde, ergibt sich ebenso aus dem KOM-Sendeprotokoll. Die Mitteilung über den Leistungsanspruch liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer Nachrichten des AMS auf seinem eAMS-Konto auch las (bzw. zumindest die Möglichkeit dazu hatte), ergibt sich vor allem aus den Reaktionen des Beschwerdeführers auf den Inhalt der Nachrichten. So antwortete er z.B. auf die Nachricht des AMS vom 25.03.2019, dass er sich krankschreiben lassen müsse. Auch bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass er Nachrichten via eAMS erhalten und gelesen habe, sondern bringt er vor, dass seine Ehefrau die Einträge für ihn gemacht habe. Dass der Beschwerdeführer am 12.04.2019 persönlich einen Notstandshilfeantrag stellte, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Antrag vom 12.04.2019, welcher im Akt einliegt.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  25. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  26. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Beginn des Bezuges § 17

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, [...]
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." "Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld § 46
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. [...]" "Notstandshilfe § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, "Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
  3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).3.3.
  4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041). Gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 38 AlVG gebührt die Notstandshilfe - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gebührt die Notstandshilfe - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201). 3.3.
  5. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Notstandshilfe unstrittigerweise am 12.04.
  6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe aufgrund seines Sehnenrisses weder vor noch nach der Operation schreiben können und die kurzen Einträge in seinem eAMS habe seine Frau für ihn gemacht, ist festzuhalten, dass er dies erstmals im Rahmen des Parteiengehörs am 03.07.2019 anführte. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach seiner Operation ab 25.03.2019 mehrere Nachrichten über sein eAMS-Konto verschickte und ihm somit - zumindest mit Hilfe seiner Ehefrau - die Nutzung seines eAMS-Kontos möglich war. Es ist somit nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer gerade die Antragstellung über eAMS nicht möglich gewesen sein soll, zumal er bereits seit mehreren Jahren seine Anträge auf diese Weise einbringt. Wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Operation nicht möglich gewesen, sein eAMS-Konto zu verwenden, wäre es darüber hinaus Sache des Beschwerdeführers gewesen, dem AMS dies mitzuteilen, um eine andere Art der Zustellung der Schreiben an den Beschwerdeführer veranlassen zu können. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm im Zuge des Telefonats am 25.03.2019 gesagt worden, er müsse nichts tun und erhalte weiter Leistung, ist auszuführen, dass ihm am 26.03.2019 sowohl eine Nachricht, er solle einen Antrag auf Notstandshilfe stellen, als auch eine Mitteilung über den Leistungsanspruch geschickt wurde. Diese Nachrichten las der Beschwerdeführer am 26.03.
  7. bzw. am 27.03.
  8. Auch wenn dem Beschwerdeführer während des Telefonats am 25.03.2019 mitgeteilt worden wäre, er brauche nichts zu tun, so wurde er dennoch mit Nachricht vom 26.03.2019 aufgefordert, einen Notstandshilfeantrag zu stellen, und wurde ihm auch das Ende seiner Leistungsfrist mitgeteilt. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, bei etwaigen Unklarheiten über die weitere Vorgangsweise mit dem AMS Kontakt - telefonisch, via eAMS oder durch persönliche Vorsprache - aufzunehmen, um diese zu klären. Da der Beschwerdeführer spätestens am 27.03.2019 erfuhr, dass sein Leistungsanspruch auf Notstandshilfe am 05.04.2019 enden werde, hätte er noch ausreichend Gelegenheit gehabt, einen Antrag auf Notstandshilfe vor Ende der Leistungsfrist am 05.04.2019 zu stellen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, am Telefon falsch informiert worden zu sein und er daher den Antrag auf Notstandshilfe erst am 12.04.2019 gestellt habe, ist er auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in § 46 AlVG - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. (VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2007, 2006/08/0330; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, am Telefon falsch informiert worden zu sein und er daher den Antrag auf Notstandshilfe erst am 12.04.2019 gestellt habe, ist er auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in Paragraph 46, AlVG - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. (VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2007, 2006/08/0330; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). 3.3.
  9. Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).3.3.
  10. Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substituiert werden. 3.3.
  11. Dem Beschwerdeführer gebührt demnach die Notstandshilfe ab dem 12.04.
  12. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
  13. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
  14. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an der sich die vorliegende Entscheidung - wie in Pkt. 3.3. ersichtlich - orientiert, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an der sich die vorliegende Entscheidung - wie in Pkt. 3.3. ersichtlich - orientiert, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2222916.1.00

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