4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und
VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 724,27 verpflichtet werde.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 15.04.2019 wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 724,27 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er Krankengeld bezogen habe und er diesen Umstand nicht bzw. verspätet dem AMS gemeldet habe.
Vm § 16 Abs. 1 lit. a AlVG für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 widerrufen werde. Das im Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld werde
VG in Höhe von 764,98 rückgefordert.7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2019 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 widerrufen werde. Das im Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld werde
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Höhe von 764,98 rückgefordert. Der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag in Höhe von 724,27 werde nach Rechtskraft des Bescheides mit der Maßgabe vom Leistungsbezug des Beschwerdeführers abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleibe. Bei Ausscheiden aus dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor gänzlicher Abstattung der Forderung sei der noch offene Restbetrag auf das Konto des AMS einzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS mit dem Beschwerdeführer am 17.09.2018 die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, "Job Excellence Technik (JET)", beim BBRZ-Reha Wien vereinbart habe. Am 03.12.2018 sei dem AMS durch eine Mitteilung des Kursträgers zur Kenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer seit 20.11.2018 arbeitsunfähig sei. Der Leistungsbezug sei daher vorsorglich ab 20.11.2018 eingestellt worden, weil grundsätzlich während des Bezuges von Krankengeld Leistungen der Arbeitslosenversicherung ruhen und im Regelfall ein Krankengeldanspruch ab dem 4. Tag der Erkrankung oder Anstaltspflege bestehe. Es finde sich in den elektronischen Aufzeichnungen des AMS kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dem AMS die Arbeitsunfähigkeit gemeldet habe. Am 13.12.2018 sei dem AMS zur Kenntnis gelangt, dass die Maßnahme der beruflichen Rehabilitation "JET" Vom Kursträger rückwirkend per 19.11.2018 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden sei und habe mit diesem Tag sohin auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übergangsgeld von der PVA geendet. Am 14.12.2018 sei dem AMS zur Kenntnis gelangt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 14.12.2018 geendet habe und er von 22.11.2018 bis 14.12.2018 (23 Tage) Anspruch auf Krankengeld von der WGKK habe. Da eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass der Krankengeldanspruch des Beschwerdeführers vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 ruhe und für diesen Zeitraum kein Krankengeld ausbezahlt worden sei, sei dem Beschwerdeführer am 23.01.2019 das Arbeitslosengeld für den gegenständlichen Zeitraum iHv 764,98 (abzüglich eines Einbehaltes von 38,00) nachgezahlt worden. Am 23.01.2019 sei dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch zugesandt worden, worin u.a. festgehalten sei, dass er von 20.11.2018 bis 31.12.2018 Anspruch auf Arbeitslosengeld iHv 33,26 tgl. habe. Am 03.04.2019 sei dem AMS Aufgrund einer Mitteilung der WGKK zur Kenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 doch Anspruch auf Krankengeld iHv insgesamt 764,98 gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 im Krankengeldbezug gestanden und sei das Krankengeld für diesen Zeitraum iHv insgesamt 764,98 am 02.04.2019 auch ausbezahlt worden. Es befinde sich in den elektronischen Aufzeichnungen des AMS kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dem AMS den Bezug des Krankengeldes gemeldet habe.
VG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.
VG sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung als gesetzlich nicht begründet herausstelle. Der Beschwerdeführer habe von 22.11.2018 bis 14.12.2018 - unstrittig - Krankengeld bezogen und daher in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Folglich sei die Zuerkennung für diesen Zeitraum zu widerrufen gewesen.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung als gesetzlich nicht begründet herausstelle. Der Beschwerdeführer habe von 22.11.2018 bis 14.12.2018 - unstrittig - Krankengeld bezogen und daher in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Folglich sei die Zuerkennung für diesen Zeitraum zu widerrufen gewesen.
den gesetzlichen Bestimmungen sei die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung auch dann zulässig, wenn der Leistungsbezieher erkennen habe müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hätte. Dieser Rückforderungstatbestand sei nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen habe müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit des Beschwerdeführers habe ergeben, dass er dem AMS entgegen den Meldepflichten weder die Erkrankung ab 19.11.2018 noch den Bezug/Erhalt des Krankengeldes am 02.04.2019 gemeldet habe. Überdies habe der Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.11.2018 bis 14.12.2018 zuerst Arbeitslosengeld vom AMS und dann am 02.04.2019 Krankengeld von der WGKK für denselben Zeitraum ausbezahlt bekommen ("Doppelbezug"). Er habe daher auch erkennen müssen, dass ihm für diesen Zeitraum nicht zwei Leistungen zustehen. Aus diesem Grund sei das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld iHv 764,98
VG zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Rückforderung betrage für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 764,98 (23 Tage x Tagsatz 33,26). Da davon am 12.04.2019 bereits 40,71 einbehalten worden seien, betrage der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag 724,27.Aus diesem Grund sei das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld iHv 764,98
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Rückforderung betrage für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 764,98 (23 Tage x Tagsatz 33,26). Da davon am 12.04.2019 bereits 40,71 einbehalten worden seien, betrage der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag 724,
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.10.2019 vorgelegt.9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.10.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, [...]" "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]" § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. 3.2.2. Zum Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erhielt der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 sowohl Arbeitslosengeld (am 27.01.2019) als auch Krankengeld (am 02.04.2019) ausbezahlt.
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld, im gegenständlichen Fall somit von 22.11.2018 bis 14.12.2018. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war somit gesetzlich nicht begründet und
VG zu widerrufen.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld, im gegenständlichen Fall somit von 22.11.2018 bis 14.12.2018. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war somit gesetzlich nicht begründet und
Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AlVG zu widerrufen. 3.2.3. Zur Rückforderung der Notstandshilfe: 3.2.3.1.
VG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.2.3.1.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037-5 mwH).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037-5 mwH). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 30.10.2002, 97/08/0569).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden vergleiche VwGH 30.10.2002, 97/08/0569). Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mHa VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017). In seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220).In seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220). 3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des AMS am 23.01.2019 Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 nachträglich ausbezahlt, da im Datensatz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst ein Ruhen des Krankengeldanspruches des Beschwerdeführers gespeichert war. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2019 von der WGKK Krankengeld für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 ausbezahlt. Ein Erschleichen iSd ersten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG kann darin nicht gesehen werden. Bezüglich des zweiten Rückforderungstatbestandes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar den Krankenstand nicht dem AMS gemeldet hat, das AMS jedoch im Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitslosengeldes (am 23.01.2019) bereits über den Krankenstand informiert war und die Nachzahlung deshalb vornahm, weil während des betreffenden Krankenstandes kein Krankengeld ausbezahlt worden war. Somit wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes nicht durch das Verschweigen vom Beschwerdeführer herbeigeführt. Das Krankengeld wurde erst am 02.04.2019 und somit nach der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes ausbezahlt.Ein Erschleichen iSd ersten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kann darin nicht gesehen werden. Bezüglich des zweiten Rückforderungstatbestandes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar den Krankenstand nicht dem AMS gemeldet hat, das AMS jedoch im Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitslosengeldes (am 23.01.2019) bereits über den Krankenstand informiert war und die Nachzahlung deshalb vornahm, weil während des betreffenden Krankenstandes kein Krankengeld ausbezahlt worden war. Somit wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes nicht durch das Verschweigen vom Beschwerdeführer herbeigeführt. Das Krankengeld wurde erst am 02.04.2019 und somit nach der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes ausbezahlt. Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht und der Bezug auch bereits mehrmals durch Krankenstände und den Bezug von Krankengeld unterbrochen war. Es ist somit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass neben dem Bezug von Krankengeld der Bezug von Arbeitslosengeld unvereinbar ist. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH ist es dabei unerheblich, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde das Krankengeld erst nach dem Arbeitslosengeld ausgezahlt, jedoch war in der dem Beschwerdeführer übermittelten Auszahlungsbestätigung der WGKK eindeutig angeführt, für welchen Zeitraum das Krankengeld ausgezahlt wurde - nämlich von 22.11.2018 bis 30.11.2018 und 01.12.2018 bis 14.12.2018 jeweils in der Höhe von 33,26 täglich. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer aufgrund des nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Wissens erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 aufgrund des insofern gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld, als er für den gleichen Zeitraum erfolgte, nicht gebührte. Die Berechnungen des rückzufordernden Betrags durch das AMS sind schlüssig und nachvollziehbar und ergibt sich aus einem Tagsatz iHv 33,26 und der Anzahl der Tage des Krankengeldbezuges (22.11.2018 bis 14.12.2018: 23 Tage) ein Rückforderungsbetrag iHv 764,98. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Für den laut Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2019 noch aushaftenden Betrag iHv 724,27 kann der Beschwerdeführer um Ratenzahlung
VG ansuchen.Für den laut Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2019 noch aushaftenden Betrag iHv 724,27 kann der Beschwerdeführer um Ratenzahlung
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG ansuchen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2224210.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.