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{'item': 'W229 2224210-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 24§ 25§ 16§ 15§ 17Art. 130§ 142§ 21a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW229 2224210-1 SpruchW229 2224210-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte zuletzt am 22.12.2016 (Tag der Geltendmachung: 24.12.2016) einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches er ab 24.12.2016 bezog. Daneben bezog der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen Übergangsgeld.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 15.04.2019 wurde ausgesprochen, dass

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und

§ 25Abs. 1 Al

VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 724,27 verpflichtet werde.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 15.04.2019 wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 724,27 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er Krankengeld bezogen habe und er diesen Umstand nicht bzw. verspätet dem AMS gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass aus der, der Beschwerde beiliegenden, Aufstellung seiner von drei Seiten bezogenen Einkünfte (PVA, AMS und WGKK) der Mehrbezug für ihn nicht nachvollziehbar sei, müsste er doch beim gesamten dargestellten Zeitraum den rückgeforderten Betrag erkennen können. Dem sei aber nicht so. Er bitte um nochmalige Überprüfung des gesamten von ihm dargestellten Zeitraums und bezogen auf alle drei Einkunftsquellen zusammen mit ihm selbst, um die Diskrepanz verstehen zu können. Der Beschwerde angehängt war eine handgeschriebene Aufstellung der Leistungsbezüge des Beschwerdeführers von AMS, PVA und WGKK.
  2. Mit Schreiben des AMS vom 07.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und der bekämpfte Bescheid vorerst nicht umgesetzt werde. Die Beschwerde werde vom AMS noch einmal geprüft.
  3. Mit Stellungnahme vom 04.06.2019 an die PVA, die WGKK und das AMS führte der Beschwerdeführer aus, dass mit Schreiben des AMS vom 07.05.2019 festgestellt worden sei, dass erst durch das AMS geklärt werden müsse, ob überhaupt und wenn, dann von wem, die ordnungsgemäßen Ab- und Anmeldungen unterblieben seien. Das AMS folge damit seiner Ansicht, zunächst den gesamten Ablauf von Schulungsabmeldungen, der entsprechenden WGKK Ab- und Anmeldung bis hin zur AMS-Meldung zu erheben und daraus mögliche Über- und Unterzahlungen festzumachen. Bis zur gesamten Klärung ruhen auch seine Rückzahlungsverpflichtungen.
  4. Am 06.06.2019 wurde dem AMS von der WGKK eine Krankenstandsbescheinigung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 19.11.2018 bis 14.12.2018 sowie die Auszahlungsbestätigung von Krankengeld für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 übermittelt.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2019 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 2 i

Vm § 16 Abs. 1 lit. a AlVG für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 widerrufen werde. Das im Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld werde

§ 25Abs. 1 Al

VG in Höhe von € 764,98 rückgefordert.7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2019 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 widerrufen werde. Das im Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld werde

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Höhe von € 764,98 rückgefordert. Der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag in Höhe von € 724,27 werde nach Rechtskraft des Bescheides mit der Maßgabe vom Leistungsbezug des Beschwerdeführers abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleibe. Bei Ausscheiden aus dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor gänzlicher Abstattung der Forderung sei der noch offene Restbetrag auf das Konto des AMS einzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS mit dem Beschwerdeführer am 17.09.2018 die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, "Job Excellence Technik (JET)", beim BBRZ-Reha Wien vereinbart habe. Am 03.12.2018 sei dem AMS durch eine Mitteilung des Kursträgers zur Kenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer seit 20.11.2018 arbeitsunfähig sei. Der Leistungsbezug sei daher vorsorglich ab 20.11.2018 eingestellt worden, weil grundsätzlich während des Bezuges von Krankengeld Leistungen der Arbeitslosenversicherung ruhen und im Regelfall ein Krankengeldanspruch ab dem 4. Tag der Erkrankung oder Anstaltspflege bestehe. Es finde sich in den elektronischen Aufzeichnungen des AMS kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dem AMS die Arbeitsunfähigkeit gemeldet habe. Am 13.12.2018 sei dem AMS zur Kenntnis gelangt, dass die Maßnahme der beruflichen Rehabilitation "JET" Vom Kursträger rückwirkend per 19.11.2018 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden sei und habe mit diesem Tag sohin auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übergangsgeld von der PVA geendet. Am 14.12.2018 sei dem AMS zur Kenntnis gelangt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 14.12.2018 geendet habe und er von 22.11.2018 bis 14.12.2018 (23 Tage) Anspruch auf Krankengeld von der WGKK habe. Da eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass der Krankengeldanspruch des Beschwerdeführers vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 ruhe und für diesen Zeitraum kein Krankengeld ausbezahlt worden sei, sei dem Beschwerdeführer am 23.01.2019 das Arbeitslosengeld für den gegenständlichen Zeitraum iHv € 764,98 (abzüglich eines Einbehaltes von € 38,00) nachgezahlt worden. Am 23.01.2019 sei dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch zugesandt worden, worin u.a. festgehalten sei, dass er von 20.11.2018 bis 31.12.2018 Anspruch auf Arbeitslosengeld iHv € 33,26 tgl. habe. Am 03.04.2019 sei dem AMS Aufgrund einer Mitteilung der WGKK zur Kenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 doch Anspruch auf Krankengeld iHv insgesamt € 764,98 gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 im Krankengeldbezug gestanden und sei das Krankengeld für diesen Zeitraum iHv insgesamt € 764,98 am 02.04.2019 auch ausbezahlt worden. Es befinde sich in den elektronischen Aufzeichnungen des AMS kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dem AMS den Bezug des Krankengeldes gemeldet habe.

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.

§ 24Abs. 2 Al

VG sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung als gesetzlich nicht begründet herausstelle. Der Beschwerdeführer habe von 22.11.2018 bis 14.12.2018 - unstrittig - Krankengeld bezogen und daher in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Folglich sei die Zuerkennung für diesen Zeitraum zu widerrufen gewesen.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung als gesetzlich nicht begründet herausstelle. Der Beschwerdeführer habe von 22.11.2018 bis 14.12.2018 - unstrittig - Krankengeld bezogen und daher in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Folglich sei die Zuerkennung für diesen Zeitraum zu widerrufen gewesen.

den gesetzlichen Bestimmungen sei die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung auch dann zulässig, wenn der Leistungsbezieher erkennen habe müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hätte. Dieser Rückforderungstatbestand sei nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen habe müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit des Beschwerdeführers habe ergeben, dass er dem AMS entgegen den Meldepflichten weder die Erkrankung ab 19.11.2018 noch den Bezug/Erhalt des Krankengeldes am 02.04.2019 gemeldet habe. Überdies habe der Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.11.2018 bis 14.12.2018 zuerst Arbeitslosengeld vom AMS und dann am 02.04.2019 Krankengeld von der WGKK für denselben Zeitraum ausbezahlt bekommen ("Doppelbezug"). Er habe daher auch erkennen müssen, dass ihm für diesen Zeitraum nicht zwei Leistungen zustehen. Aus diesem Grund sei das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld iHv € 764,98

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Rückforderung betrage für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 € 764,98 (23 Tage x Tagsatz € 33,26). Da davon am 12.04.2019 bereits € 40,71 einbehalten worden seien, betrage der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag € 724,27.Aus diesem Grund sei das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld iHv € 764,98

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Rückforderung betrage für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 € 764,98 (23 Tage x Tagsatz € 33,26). Da davon am 12.04.2019 bereits € 40,71 einbehalten worden seien, betrage der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag € 724,

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er ausführte, dass derzeit Gespräche zwischen PVA, BBRZ und AMS stattfinden, da es im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Ausbildung zu Ungereimtheiten gekommen sei, die nun ausgeräumt werden sollen. Das vom AMS beanstandete Unterbleiben der Krankmeldung sei durch eine Fehlhandlung des BBRZ zustande gekommen, da diese es unterlassen haben, die vom Beschwerdeführer beigebrachten Krankmeldungen an das AMS und die PVA weiterzuleiten. Für den Beschwerdeführer sei nach wie vor der Mehrfachbezug nicht erkennbar, wenn er alle bezogenen Einkünfte von WGKK, PVA und AMS im Zusammenhang darstelle.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.10.2019 vorgelegt.9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.10.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX Wien wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 Wien wohnhaft. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 24.12.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 24.12.2016 bis 19.11.2018 bezog der Beschwerdeführer auch Übergangsgeld. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers war in der Vergangenheit bereits mehrmals durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen, zuletzt von 08.11.2018 bis 09.11.
  2. In dem vom Beschwerdeführer am 28.12.2016 unterfertigten Antrag auf Arbeitslosengeld wurde er auf Seite 4 über die Verpflichtung informiert, dem AMS einen Krankengeldbezug sofort sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung innerhalb einer Woche mitzuteilen. Ab 17.09.2018 nahm der Beschwerdeführer an der beruflichen Rehabilitation "Job Excellence Technik (JET)" beim BBRZ-Reha Wien teil. Der Beschwerdeführer meldete dem BBRZ eine von 19.11.2018 bis 14.12.2018 andauernde Krankheit. Von 22.11.2018 bis 14.12.2018 erhielt er von der Wiener Gebietskrankenkasse Krankengeld iHv € 33,26 täglich, welches am 02.04.2019 ausgezahlt wurde. Am 23.01.2019 erhielt der Beschwerdeführer für denselben Zeitraum (22.11.2018 bis 14.12.2018) eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes iHv € 33,26 täglich. Dem AMS meldete der Beschwerdeführer weder den Krankenstand noch die Auszahlung des Krankengeldes.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der Beschwerde. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers sowie dessen Unterbrechungen beruhen auf dem Bezugsverlauf und dem Versicherungsverlauf jeweils vom 08.10.2019, welche im Akt einliegen. Der gegenständliche Antrag auf Arbeitslosengeld vom 28.12.2016 (ausgegeben am 22.12.2016, Tag der Geltendmachung: 24.12.2016) liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers am Programm "JET" beruhen insbesondere auf der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.
  4. Dass der Beschwerdeführer dem BBRZ seine Krankheit meldete, ergibt sich u.a. aus dem Vorlageantrag vom 12.07.
  5. Die Feststellungen zum Krankenstand und der Auszahlung des Krankengeldes ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen Bestätigungen der WGKK, welche am 06.06.2019 an die belangte Behörde übermittelt wurden und im Akt einliegen. Dass dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt wurden, ergibt sich insbesondere aus der Beschwerdevorentscheidung sowie aus einer E-Mail des stellvertretenden Abteilungsleiters der Servicezone des AMS Währinger Gürtel vom 25.06.2019, in welcher ausgeführt wird, dass bis zum 05.04.2019 ein Ruhen des Krankengeldes im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert gewesen sei, welches nun storniert worden sei und Krankengeld zustehe. Die Auszahlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer dem AMS Eintritt und Ende des Krankenstandes sowie die Auszahlung des Krankengeldes nicht meldete, ergibt sich u.a. aus dem Vorlageantrag, in welchem der Beschwerdeführer ausführt, das BBRZ habe seine Krankmeldung nicht an das AMS weitergeleitet. Dass der Beschwerdeführer selbst eine dieser Meldungen gegneüber dem AMS getätigt hätte, wurde von ihm nicht behauptet.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  8. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, [...]" "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]

(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]" § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. 3.2.2. Zum Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erhielt der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 sowohl Arbeitslosengeld (am 27.01.2019) als auch Krankengeld (am 02.04.2019) ausbezahlt.

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld, im gegenständlichen Fall somit von 22.11.2018 bis 14.12.2018. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war somit gesetzlich nicht begründet und

§ 24Abs. 2 erster Satz Al

VG zu widerrufen.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld, im gegenständlichen Fall somit von 22.11.2018 bis 14.12.2018. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war somit gesetzlich nicht begründet und

Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AlVG zu widerrufen. 3.2.3. Zur Rückforderung der Notstandshilfe: 3.2.3.1.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.2.3.1.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037-5 mwH).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037-5 mwH). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 30.10.2002, 97/08/0569).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden vergleiche VwGH 30.10.2002, 97/08/0569). Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mHa VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017). In seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220).In seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220). 3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des AMS am 23.01.2019 Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 nachträglich ausbezahlt, da im Datensatz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst ein Ruhen des Krankengeldanspruches des Beschwerdeführers gespeichert war. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2019 von der WGKK Krankengeld für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 14.12.2018 ausbezahlt. Ein Erschleichen iSd ersten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG kann darin nicht gesehen werden. Bezüglich des zweiten Rückforderungstatbestandes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar den Krankenstand nicht dem AMS gemeldet hat, das AMS jedoch im Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitslosengeldes (am 23.01.2019) bereits über den Krankenstand informiert war und die Nachzahlung deshalb vornahm, weil während des betreffenden Krankenstandes kein Krankengeld ausbezahlt worden war. Somit wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes nicht durch das Verschweigen vom Beschwerdeführer herbeigeführt. Das Krankengeld wurde erst am 02.04.2019 und somit nach der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes ausbezahlt.Ein Erschleichen iSd ersten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kann darin nicht gesehen werden. Bezüglich des zweiten Rückforderungstatbestandes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar den Krankenstand nicht dem AMS gemeldet hat, das AMS jedoch im Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitslosengeldes (am 23.01.2019) bereits über den Krankenstand informiert war und die Nachzahlung deshalb vornahm, weil während des betreffenden Krankenstandes kein Krankengeld ausbezahlt worden war. Somit wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes nicht durch das Verschweigen vom Beschwerdeführer herbeigeführt. Das Krankengeld wurde erst am 02.04.2019 und somit nach der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes ausbezahlt. Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht und der Bezug auch bereits mehrmals durch Krankenstände und den Bezug von Krankengeld unterbrochen war. Es ist somit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass neben dem Bezug von Krankengeld der Bezug von Arbeitslosengeld unvereinbar ist. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH ist es dabei unerheblich, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde das Krankengeld erst nach dem Arbeitslosengeld ausgezahlt, jedoch war in der dem Beschwerdeführer übermittelten Auszahlungsbestätigung der WGKK eindeutig angeführt, für welchen Zeitraum das Krankengeld ausgezahlt wurde - nämlich von 22.11.2018 bis 30.11.2018 und 01.12.2018 bis 14.12.2018 jeweils in der Höhe von € 33,26 täglich. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer aufgrund des nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Wissens erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 14.12.2018 aufgrund des insofern gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld, als er für den gleichen Zeitraum erfolgte, nicht gebührte. Die Berechnungen des rückzufordernden Betrags durch das AMS sind schlüssig und nachvollziehbar und ergibt sich aus einem Tagsatz iHv € 33,26 und der Anzahl der Tage des Krankengeldbezuges (22.11.2018 bis 14.12.2018: 23 Tage) ein Rückforderungsbetrag iHv € 764,98. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Für den laut Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2019 noch aushaftenden Betrag iHv € 724,27 kann der Beschwerdeführer um Ratenzahlung

§ 25Abs. 4 Al

VG ansuchen.Für den laut Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2019 noch aushaftenden Betrag iHv € 724,27 kann der Beschwerdeführer um Ratenzahlung

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG ansuchen. 3.

  1. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der Betrag von € 764,98 des ausbezahlten Krankengeldes auch aus der Einkommensaufstellung des Beschwerdeführers, welche mit der Beschwerde eingebracht wurde, ergibt - nämlich in der Spalte "AMS" in der Zeile "Jänner 2019" (€ 726,98, in Übereinstimmung mit der Auszahlung laut Beschwerdevorentscheidung) sowie in der Spalte "WGKK" aus der Summe der für Dezember 2018 und April 2019 angeführten Beträge. Aus dem Bezugsverlauf vom 08.10.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im April 2019 kein Krankengeld bezog, weshalb der in der Einkommensaufstellung des Beschwerdeführers angeführte Betrag für April 2019 offenbar dem Zeitraum 01.12.2018 bis 14.12.2018 zuzurechnen ist. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2224210.1.00

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