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{'item': 'W229 2226708-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 24§ 25§ 17Art. 130§ 1§ 21a§ 12§ 18§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW229 2226708-1 SpruchW229 2226708-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 24.12.2018 Arbeitslosengeld.
  2. Am 13.08.2019 meldete der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS), dass der Beschwerdeführer ab 21.06.2019 vollversicherungspflichtig bei der Firma XXXX beschäftigt war.
  3. Am 13.08.2019 meldete der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS), dass der Beschwerdeführer ab 21.06.2019 vollversicherungspflichtig bei der Firma römisch 40 beschäftigt war.
  4. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 22.08.2019 gab der Beschwerdeführer an, seit 21.06.2019 geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt zu sein. Der Beschwerdeführer legte für Juni und Juli 2019 jeweils Lohn/Gehaltsabrechnungen vor. Am 26.08.2019 meldete der Beschwerdeführer dem AMS das Ende des geringfügigen Dienstverhältnisses.
  5. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 22.08.2019 gab der Beschwerdeführer an, seit 21.06.2019 geringfügig bei der Firma römisch 40 beschäftigt zu sein. Der Beschwerdeführer legte für Juni und Juli 2019 jeweils Lohn/Gehaltsabrechnungen vor. Am 26.08.2019 meldete der Beschwerdeführer dem AMS das Ende des geringfügigen Dienstverhältnisses.
  6. Im Rahmen der am 29.08.2019 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der XXXX von 21.06.2019 bis 30.06.2019 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden. Gleichzeitig sei er bei der SVA als Selbständiger, ohne Pensionsversicherung, angemeldet worden. Seit 01.07.2019 stehe er in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der gleichen Firma. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er diesen Umstand dem AMS extra melden habe müssen, da er nur unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient und im August gar nicht für die Firma gearbeitet habe.
  7. Im Rahmen der am 29.08.2019 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der römisch 40 von 21.06.2019 bis 30.06.2019 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden. Gleichzeitig sei er bei der SVA als Selbständiger, ohne Pensionsversicherung, angemeldet worden. Seit 01.07.2019 stehe er in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der gleichen Firma. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er diesen Umstand dem AMS extra melden habe müssen, da er nur unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient und im August gar nicht für die Firma gearbeitet habe.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2019 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 354,50 verpflichtet.5. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2019 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 354,50 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei. Dieser Umstand sei dem AMS verspätet gemeldet worden. Ein Betrag von € 141,90 sei bereits einbehalten worden. Somit verbleibe eine offene Forderung von € 212,70.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden sei. Dieser Umstand sei dem AMS verspätet gemeldet worden. Ein Betrag von € 141,90 sei bereits einbehalten worden. Somit verbleibe eine offene Forderung von € 212,

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in welcher er begründend ausführte, dass er bei seinem Arbeitgeber bekannt gegeben habe, geringfügig arbeiten zu wollen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er im Juni 2019 die Grenze überschritten habe. Im Juli 2019 habe er die Grenze gar nicht überschritten und sei geringfügig gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Bescheid aufhebe und ihm die Leistung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in gesetzlicher Höhe zuerkenne, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Am 17.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX Wien wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 Wien wohnhaft. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 24.12.2018, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld in Höhe von € 35,45 täglich. Durch eine Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.08.2019 erfuhr das AMS, dass der Beschwerdeführer vom 21.06.2109 bis 30.06.2019 in einem voll versichersicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Fahrradbote mit der Firma XXXX stand.Durch eine Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.08.2019 erfuhr das AMS, dass der Beschwerdeführer vom 21.06.2109 bis 30.06.2019 in einem voll versichersicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Fahrradbote mit der Firma römisch 40 stand. In diesem Zeitraum erhielt der Beschwerdeführer ein Bruttoentgelt in Höhe von € 316,00, welches sich aus dem "Orderbonus" iHv insgesamt € 255,96 und dem Kilometergeld iHv insgesamt € 60,04 zusammensetzte. Davon war ein Betrag von € 255,96 sozialversicherungspflichtig. Im Juni 2019 hatte der Beschwerdeführer darüber hinaus noch kein Kilometergeld erhalten. Von 01.07.2019 bis 23.08.2019 war der Beschwerdeführer geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt. Das gegenständliche Dienstverhältnis wurde für mindestens einen Monat bzw. auf unbestimmte Zeit vereinbart. Erst am 22.08.2019 meldete der Beschwerdeführer dem AMS, dass er seit 21.06.2019 geringfügig bei XXXX beschäftigt sei.Erst am 22.08.2019 meldete der Beschwerdeführer dem AMS, dass er seit 21.06.2019 geringfügig bei römisch 40 beschäftigt sei.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der Beschwerde. Die Feststellungen zum Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf jeweils vom 17.12.
  5. Bezüglich der Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem Bezugsverlauf, dass der Beschwerdeführer vor und nach dem Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 € 35,45 täglich erhielt. Dass das AMS durch eine Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom vollversicherten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers erfahren hat, ergibt sich aus dem EDV-Vermerk des AMS vom 13.08.2019 ("HV-Überlagerung") und der Änderungsmeldung Bezugseinstellung des AMS an den Beschwerdeführer vom 14.08.
  6. Die Feststellungen zur Höhe des Entgeltes des Beschwerdeführers im Juni 2019 beruhen insbesondere auf der von ihm vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung Juni
  7. Dass der Beschwerdeführer vor Juni 2019 bereits Kilometergeld erhalten hat, ist nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer von 01.07.2019 bis 23.08.2019 geringfügig ebenfalls bei der Firma XXXX beschäftigt war, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Das Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers liegt im Akt ein.Dass der Beschwerdeführer von 01.07.2019 bis 23.08.2019 geringfügig ebenfalls bei der Firma römisch 40 beschäftigt war, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Das Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers liegt im Akt ein. Dass das Dienstverhältnis für mindestens einen Monat bzw. auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen. Hinweise dafür, dass das Dienstverhältnis für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen worden ist, sind nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer das geringfügige Dienstverhältnis am 22.08.2019 gemeldet hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag im Datensatz. Eine frühere Meldung innerhalb einer Woche nach der Aufnahme des Dienstverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  10. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten:

§ 1Abs. 8 Al

VG sind freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, Dienstnehmern gleichgestellt.

Paragraph eins, Absatz 8, AlVG sind freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Dienstnehmern gleichgestellt. "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; [...]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; [...]" "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]

(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]" § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. Anzeigen "§ 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.""§ 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber." Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG betrug im Jahr 2019 € 446,81.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2019 € 446,81.

§ 5Abs.

3 Z 1 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. 3.2.2. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (21.06.2019 - 30.06.2019, somit 10 Tage) eine Entlohnung iHv brutto € 316,00 erhalten, davon ist ein Betrag von € 255,96 der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Da das Dienstverhältnis für mindestens einen Monat bzw. auf unbestimmte Zeit vereinbart worden ist und im Lauf des betreffenden Kalendermonates (am 21.06.2019) begonnen hat, ist das Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen und übersteigt somit die Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 (€ 255,96 / 10 = € 25,59 x 30 = € 767,88). Der Beschwerdeführer galt somit aufgrund des die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG nicht als arbeitslos.Der Beschwerdeführer galt somit aufgrund des die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 2 Al

VG erfolgte somit zu Recht, weil sich aufgrund des Bestehens eines vollversicherten Dienstverhältnisses die Zuerkennung

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG nachträglich als nicht begründet herausstellte.Der Widerruf des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erfolgte somit zu Recht, weil sich aufgrund des Bestehens eines vollversicherten Dienstverhältnisses die Zuerkennung

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG nachträglich als nicht begründet herausstellte. 3.2.3. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN). Der Beschwerdeführer hat das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht dem AMS gemeldet. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er im Juni 2019 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auch eine Meldepflicht hinsichtlich der Steigerung ihrer Arbeitszeit, unabhängig davon, ob er die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erkennen hätte können. Der Arbeitslose hat nämlich dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung gehört - auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwH).Der Beschwerdeführer hat das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht dem AMS gemeldet. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er im Juni 2019 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auch eine Meldepflicht hinsichtlich der Steigerung ihrer Arbeitszeit, unabhängig davon, ob er die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erkennen hätte können. Der Arbeitslose hat nämlich dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung gehört - auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwH). Im gegenständlichen Fall begann das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zwar erst am 21.06.2019, jedoch ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung für Juni 2019, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zur durchschnittlichen Arbeitszeit eines geringfügigen Dienstverhältnisses eine erhöhte Arbeitszeit vorgelegen ist. Diesen Umstand hätte der Beschwerdeführer dem AMS melden müssen, selbst wenn ihm - wie er vorbringt - die ziffernmäßige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht bewusst gewesen sei. Eine Benachrichtigung über die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bzw. die Vollversicherungspflicht ist nicht erfolgt; dies auch nicht nach Erhalt der Lohnabrechnung, aus der ein Abzug von Sozialversicherungsabgaben ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass er auch das am 21.06.2019 beginnende und zuerst als geringfügig angedachte Dienstverhältnis nicht in der in § 50 AlVG vorgesehenen Frist von einer Woche dem AMS, sondern erst am 22.08.2019, somit zwei Monate nach Antritt des Dienstverhältnisses gemeldet hat. Im Bezugsverlauf ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden ist, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Meldeverpflichtung nach § 50 Abs. 1 AlVG bekannt war und er somit eine Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129).Im gegenständlichen Fall begann das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zwar erst am 21.06.2019, jedoch ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung für Juni 2019, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zur durchschnittlichen Arbeitszeit eines geringfügigen Dienstverhältnisses eine erhöhte Arbeitszeit vorgelegen ist. Diesen Umstand hätte der Beschwerdeführer dem AMS melden müssen, selbst wenn ihm - wie er vorbringt - die ziffernmäßige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht bewusst gewesen sei. Eine Benachrichtigung über die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bzw. die Vollversicherungspflicht ist nicht erfolgt; dies auch nicht nach Erhalt der Lohnabrechnung, aus der ein Abzug von Sozialversicherungsabgaben ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass er auch das am 21.06.2019 beginnende und zuerst als geringfügig angedachte Dienstverhältnis nicht in der in Paragraph 50, AlVG vorgesehenen Frist von einer Woche dem AMS, sondern erst am 22.08.2019, somit zwei Monate nach Antritt des Dienstverhältnisses gemeldet hat. Im Bezugsverlauf ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden ist, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Meldeverpflichtung nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG bekannt war und er somit eine Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Der Beschwerdeführer bezog von 21.06.2019 bis 30.06.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von € 354,50 (Tagsatz € 35,45 x 10 Tage). Das AMS hat daher den Betrag von € 354,50 für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 zu Recht zurückgefordert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2226708.1.00

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