4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG) der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 354,50 verpflichtet.5. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2019 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 354,50 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei. Dieser Umstand sei dem AMS verspätet gemeldet worden. Ein Betrag von 141,90 sei bereits einbehalten worden. Somit verbleibe eine offene Forderung von 212,70.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden sei. Dieser Umstand sei dem AMS verspätet gemeldet worden. Ein Betrag von 141,90 sei bereits einbehalten worden. Somit verbleibe eine offene Forderung von 212,
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten:
VG sind freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, Dienstnehmern gleichgestellt.
Paragraph eins, Absatz 8, AlVG sind freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Dienstnehmern gleichgestellt. "Arbeitslosigkeit § 12.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]" § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. Anzeigen "§ 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.""§ 50.
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber." Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG betrug im Jahr 2019 446,81.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2019 446,81.
3 Z 1 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. 3.2.2. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (21.06.2019 - 30.06.2019, somit 10 Tage) eine Entlohnung iHv brutto 316,00 erhalten, davon ist ein Betrag von 255,96 der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Da das Dienstverhältnis für mindestens einen Monat bzw. auf unbestimmte Zeit vereinbart worden ist und im Lauf des betreffenden Kalendermonates (am 21.06.2019) begonnen hat, ist das Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen und übersteigt somit die Geringfügigkeitsgrenze von 446,81 ( 255,96 / 10 = 25,59 x 30 = 767,88). Der Beschwerdeführer galt somit aufgrund des die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
VG nicht als arbeitslos.Der Beschwerdeführer galt somit aufgrund des die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes
VG erfolgte somit zu Recht, weil sich aufgrund des Bestehens eines vollversicherten Dienstverhältnisses die Zuerkennung
VG nachträglich als nicht begründet herausstellte.Der Widerruf des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erfolgte somit zu Recht, weil sich aufgrund des Bestehens eines vollversicherten Dienstverhältnisses die Zuerkennung
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG nachträglich als nicht begründet herausstellte. 3.2.3. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes:
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit
VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN). Der Beschwerdeführer hat das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht dem AMS gemeldet. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er im Juni 2019 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auch eine Meldepflicht hinsichtlich der Steigerung ihrer Arbeitszeit, unabhängig davon, ob er die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erkennen hätte können. Der Arbeitslose hat nämlich dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung gehört - auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwH).Der Beschwerdeführer hat das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht dem AMS gemeldet. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er im Juni 2019 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auch eine Meldepflicht hinsichtlich der Steigerung ihrer Arbeitszeit, unabhängig davon, ob er die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erkennen hätte können. Der Arbeitslose hat nämlich dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung gehört - auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwH). Im gegenständlichen Fall begann das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zwar erst am 21.06.2019, jedoch ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung für Juni 2019, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zur durchschnittlichen Arbeitszeit eines geringfügigen Dienstverhältnisses eine erhöhte Arbeitszeit vorgelegen ist. Diesen Umstand hätte der Beschwerdeführer dem AMS melden müssen, selbst wenn ihm - wie er vorbringt - die ziffernmäßige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht bewusst gewesen sei. Eine Benachrichtigung über die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bzw. die Vollversicherungspflicht ist nicht erfolgt; dies auch nicht nach Erhalt der Lohnabrechnung, aus der ein Abzug von Sozialversicherungsabgaben ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass er auch das am 21.06.2019 beginnende und zuerst als geringfügig angedachte Dienstverhältnis nicht in der in § 50 AlVG vorgesehenen Frist von einer Woche dem AMS, sondern erst am 22.08.2019, somit zwei Monate nach Antritt des Dienstverhältnisses gemeldet hat. Im Bezugsverlauf ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden ist, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Meldeverpflichtung nach § 50 Abs. 1 AlVG bekannt war und er somit eine Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129).Im gegenständlichen Fall begann das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zwar erst am 21.06.2019, jedoch ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung für Juni 2019, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zur durchschnittlichen Arbeitszeit eines geringfügigen Dienstverhältnisses eine erhöhte Arbeitszeit vorgelegen ist. Diesen Umstand hätte der Beschwerdeführer dem AMS melden müssen, selbst wenn ihm - wie er vorbringt - die ziffernmäßige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht bewusst gewesen sei. Eine Benachrichtigung über die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bzw. die Vollversicherungspflicht ist nicht erfolgt; dies auch nicht nach Erhalt der Lohnabrechnung, aus der ein Abzug von Sozialversicherungsabgaben ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass er auch das am 21.06.2019 beginnende und zuerst als geringfügig angedachte Dienstverhältnis nicht in der in Paragraph 50, AlVG vorgesehenen Frist von einer Woche dem AMS, sondern erst am 22.08.2019, somit zwei Monate nach Antritt des Dienstverhältnisses gemeldet hat. Im Bezugsverlauf ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden ist, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Meldeverpflichtung nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG bekannt war und er somit eine Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Der Beschwerdeführer bezog von 21.06.2019 bis 30.06.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von 354,50 (Tagsatz 35,45 x 10 Tage). Das AMS hat daher den Betrag von 354,50 für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 zu Recht zurückgefordert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt.
GVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2226708.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.