4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG) der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.07.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.098,95 verpflichtet.5. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2019 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.07.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.098,95 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.07.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er nach einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX direkt anschließend in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei. Dieser Umstand sei dem AMS verspätet gemeldet worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.07.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er nach einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 direkt anschließend in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden sei. Dieser Umstand sei dem AMS verspätet gemeldet worden.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten:
VG sind freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, Dienstnehmern gleichgestellt.
Paragraph eins, Absatz 8, AlVG sind freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Dienstnehmern gleichgestellt. "Arbeitslosigkeit § 12.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]" § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. Anzeigen "§ 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.""§ 50.
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber." 3.2.2. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes: Die Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG betrug im Jahr 2019 monatlich 446,81. Die festgestellte Bruttoentlohnung des Beschwerdeführers für Juli 2019 liegt unter dieser Geringfügigkeitsgrenze. Im Juni 2019 leistete der Beschwerdeführer aber erheblich mehr Arbeitsstunden und erhielt
3 Z 1 ASVG eine Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze (siehe dazu das Erkenntnis vom XXXX zu W229 2226708-1-). Im Juni 2019 war der Beschwerdeführer daher vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt und im Juli 2019 geringfügig bei XXXX beschäftigt.Die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2019 monatlich 446,81. Die festgestellte Bruttoentlohnung des Beschwerdeführers für Juli 2019 liegt unter dieser Geringfügigkeitsgrenze. Im Juni 2019 leistete der Beschwerdeführer aber erheblich mehr Arbeitsstunden und erhielt
Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG eine Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze (siehe dazu das Erkenntnis vom römisch 40 zu W229 2226708-1-). Im Juni 2019 war der Beschwerdeführer daher vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt und im Juli 2019 geringfügig bei römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer nahm demnach beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung auf, ohne dass zwischen der vorhergehenden und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag, und war somit im Juli 2019
VG nicht arbeitslos.Der Beschwerdeführer nahm demnach beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung auf, ohne dass zwischen der vorhergehenden und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag, und war somit im Juli 2019
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht arbeitslos. Vor diesem Hintergrund war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes somit gesetzlich nicht begründet und
VG zu widerrufen.Vor diesem Hintergrund war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes somit gesetzlich nicht begründet und
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 3.2.3. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes:
VG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN). Der Beschwerdeführer stand von 21.06.2019 bis 30.06.2019 in einem vollversicherten Dienstverhältnis und daran anschließend bis 23.08.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber. Eine Benachrichtigung über die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Juni 2019 und in weiterer Folge eine Meldung der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber für Juli 2019 ist nicht erfolgt; dies auch nicht nach Erhalt der Lohnabrechnung. Im Bezugsverlauf ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden ist, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Meldeverpflichtung nach § 50 Abs. 1 AlVG bekannt gewesen ist und hat er vor diesem Hintergrund, indem er bereits das am 21.06.2019 beginnende und zuerst als geringfügig angedachte Dienstverhältnis nicht bzw. nicht zeitgerecht dem AMS gemeldet hat, die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 sowie das darauffolgende geringfügige Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber erst in der Niederschrift vom 29.08.2019 gemeldet hat, eine Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129).Der Beschwerdeführer stand von 21.06.2019 bis 30.06.2019 in einem vollversicherten Dienstverhältnis und daran anschließend bis 23.08.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber. Eine Benachrichtigung über die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Juni 2019 und in weiterer Folge eine Meldung der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber für Juli 2019 ist nicht erfolgt; dies auch nicht nach Erhalt der Lohnabrechnung. Im Bezugsverlauf ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden ist, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Meldeverpflichtung nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG bekannt gewesen ist und hat er vor diesem Hintergrund, indem er bereits das am 21.06.2019 beginnende und zuerst als geringfügig angedachte Dienstverhältnis nicht bzw. nicht zeitgerecht dem AMS gemeldet hat, die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Zeitraum von 21.06.2019 bis 30.06.2019 sowie das darauffolgende geringfügige Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber erst in der Niederschrift vom 29.08.2019 gemeldet hat, eine Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Der Beschwerdeführer bezog von 01.07.2019 bis 31.07.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.098,95 (Tagsatz 35,45 x 31 Tage). Gegen die Höhe des Rückforderungsbetrags erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen. Das AMS hat daher die Rückforderung zu Recht ausgesprochen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt.
GVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2226710.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.