4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 die Notstandshilfe ab 01.10.2019 eingestellt werde (Spruchpunk I.). Die aufschiebende Wirkung wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)2. Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2019 wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, sowie Absatz 3, Ziffer eins, die Notstandshilfe ab 01.10.2019 eingestellt werde (Spruchpunk römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.) Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Meldung von der Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, der Beschwerdeführer am 11.07.2019 rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein inhärentes öffentliches Interesse der in die Arbeitslosenversicherung einzahlenden Personengruppen vorliege, dass die einbezahlten Sozialabgaben zweckmäßig verwendet werden. Mit Bescheid vom 05.12.2018 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt worden. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei während des Beschwerdeverfahrend gegen diesen Bescheid möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe allerdings aufgrund der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit dem negativen Ausgang rechnen müssen. Die Eintreibbarkeit einer möglichen offenen Forderung sei in seinem Fall aufgrund einer fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung jedenfalls gefährdet.
VG nicht erfüllt seien, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Es sei derzeit nicht abzusehen, dass sich an diesem Sachverhalt etwas ändere. Sollte das AMS dessen ungeachtet die aufschiebende Wirkung umsetzen, würde das zu Lasten der Gemeinschaft der SteuerzahlerInnen gehen und die Eintreibbarkeit einer möglichen offenen Forderung sei im Fall des Beschwerdeführers aufgrund einer fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung jedenfalls gefährdet.In Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 7, AlVG nicht erfüllt seien, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Es sei derzeit nicht abzusehen, dass sich an diesem Sachverhalt etwas ändere. Sollte das AMS dessen ungeachtet die aufschiebende Wirkung umsetzen, würde das zu Lasten der Gemeinschaft der SteuerzahlerInnen gehen und die Eintreibbarkeit einer möglichen offenen Forderung sei im Fall des Beschwerdeführers aufgrund einer fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung jedenfalls gefährdet. 4. Mit Vorlageantrag vom 16.12.2019 hielt der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.01.2020 vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.01.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) [...]" "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. [...]" "Notstandshilfe § 33
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn [...]
dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule
dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren, [...]
Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen."
Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, 42, oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des
AVG auch nach ihrer eigenen Anschauung beurteilen könnte (was freilich auch nur solange rechtmäßig wäre, als diese Vorfrage nicht von der zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden ist; vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 38 E 54 ff). Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal des Aufenthaltsrechts gegeben ist (vgl. VwGH 24.02.2011, 2008/09/0129), ob also ein - das Aufenthaltsrecht erst (konstitutiv) begründender - Aufenthaltstitel vorliegt (vgl VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369).Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen vergleiche VwGH 13.08.2013, 2013/08/0151; 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN.). Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig vergleiche neuerlich VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211, mwN). Es ist der Behörde des Arbeitsmarktservice nicht "möglich", die "Vorfrage" betreffend die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots selbständig zu beurteilen: Ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) wird grundsätzlich mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt vergleiche VwGH 04.09.2006, 2006/09/0070); dies gilt außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte vergleiche VwGH 24.04.2012, 2012/09/0003, mwN). Insoweit liegt keine Vorfrage vor, die die Behörde
Paragraph 38, AVG auch nach ihrer eigenen Anschauung beurteilen könnte (was freilich auch nur solange rechtmäßig wäre, als diese Vorfrage nicht von der zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden ist; vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 38, E 54 ff). Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal des Aufenthaltsrechts gegeben ist vergleiche VwGH 24.02.2011, 2008/09/0129), ob also ein - das Aufenthaltsrecht erst (konstitutiv) begründender - Aufenthaltstitel vorliegt vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369). 3.2.5. Der Beschwerdeführer am 27.11.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihm diese auch zuerkannt. Grundsätzlich wird die Notstandshilfe
VG für einen 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Der Beschwerdeführer hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 08.12.2018 rechtmäßig Notstandshilfe bezogen.3.2.5. Der Beschwerdeführer am 27.11.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihm diese auch zuerkannt. Grundsätzlich wird die Notstandshilfe
Paragraph 35, AlVG für einen 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Der Beschwerdeführer hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 08.12.2018 rechtmäßig Notstandshilfe bezogen. Der am 09.07.2015 gestellte Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.11.2017 abgewiesen, die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.02.2018, GZ: XXXX , abgewiesen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2015 auf Verlängerung/Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studium" wurde mit Bescheid vom 05.12.2018 abgewiesen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Dass seine Beschwerde vom Verwaltungsgericht Wien als verspätet zurückgewiesen wurde, teilte der Beschwerdeführer dem AMS am 07.10.2019 mit.
Vm § 38 AlVG ist die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Die rechtskräftige Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" stellt insofern einen Wegfall einer der Voraussetzungen für den Anspruch dar, als er
VG der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, weil ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, dass ihn zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt.Der am 09.07.2015 gestellte Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.11.2017 abgewiesen, die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.02.2018, GZ: römisch 40 , abgewiesen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2015 auf Verlängerung/Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studium" wurde mit Bescheid vom 05.12.2018 abgewiesen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Dass seine Beschwerde vom Verwaltungsgericht Wien als verspätet zurückgewiesen wurde, teilte der Beschwerdeführer dem AMS am 07.10.2019 mit.
Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Die rechtskräftige Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" stellt insofern einen Wegfall einer der Voraussetzungen für den Anspruch dar, als er
Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, weil ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, dass ihn zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt. Der Beschwerdeführer bringt weder in der Beschwerde vom 25.11.2019 noch im Vorlageantrag vom 16.12.2019 Umstände vor, die eine andere rechtliche Beurteilung zulassen würden. Die Einstellung des Notstandshilfebezuges mit 01.10.2019 erfolgte somit zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.6. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch der im Vorlageantrag gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch der im Vorlageantrag gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2227220.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.