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{'item': 'W229 2227220-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 38§ 13§ 7§ 15§ 17Art. 130§ 4§ 25§ 54§ 46a§ 1§§ 41§ 35§ 24§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW229 2227220-1 SpruchW229 2227220-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, erhielt ab 24.06.2018 Arbeitslosengeld. Er beantragte mit 27.11.2018 beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) Notstandshilfe, welche ihm ab diesem Tag zuerkannt wurde.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2019 wurde ausgesprochen, dass

§ 38i

Vm § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 die Notstandshilfe ab 01.10.2019 eingestellt werde (Spruchpunk I.). Die aufschiebende Wirkung wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)2. Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2019 wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, sowie Absatz 3, Ziffer eins, die Notstandshilfe ab 01.10.2019 eingestellt werde (Spruchpunk römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.) Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Meldung von der Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, der Beschwerdeführer am 11.07.2019 rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein inhärentes öffentliches Interesse der in die Arbeitslosenversicherung einzahlenden Personengruppen vorliege, dass die einbezahlten Sozialabgaben zweckmäßig verwendet werden. Mit Bescheid vom 05.12.2018 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt worden. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei während des Beschwerdeverfahrend gegen diesen Bescheid möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe allerdings aufgrund der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit dem negativen Ausgang rechnen müssen. Die Eintreibbarkeit einer möglichen offenen Forderung sei in seinem Fall aufgrund einer fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung jedenfalls gefährdet.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2019 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass die rückwirkende Einstellung seiner Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt sei. Er verlange die Durchsicht seiner Unterlagen und seiner Situation und bitte um die Auszahlung des Betrages zwischen 01.10.2019 und 24.10.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2019 wies das AMS die Beschwerde ab (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung wurde neuerlich ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 05.12.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid eine Beschwerde eingebracht. Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens sei ein Leistungsbezug aus dem AlVG möglich, weshalb dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ausbezahlt worden sei.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2019 wies das AMS die Beschwerde ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung wurde neuerlich ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 05.12.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid eine Beschwerde eingebracht. Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens sei ein Leistungsbezug aus dem AlVG möglich, weshalb dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ausbezahlt worden sei. Am 11.07.2019 habe im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien stattgefunden. Dem Verhandlungsprotokoll sei unter anderem der Beschluss zu entnehmen, dass die Beschwerde als verspätetet zurückgewiesen worden sei. Diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer dem AMS entgegen seiner Meldeverpflichtung nicht unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Erst nach mehrmaligen Urgenzen habe er dem AMS diesen schließlich am 07.10.2019 vorgelegt. Daraufhin sei wegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs die Einstellung des Notstandshilfebezuges mit 01.10.2019 verfügt worden. Auf Anfrage bei der MA35 sei von diesem mitgeteilt worden, dass der Abweisungsbescheid mittlerweile rechtskräftig sei und der Beschwerdeführer derzeit über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Der Bescheid der MA35 vom 05.12.2018 sei rechtskräftig und habe die MA35 bestätigt, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfüge. Somit seien die Voraussetzungen des § 7 AlVG nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.Der Bescheid der MA35 vom 05.12.2018 sei rechtskräftig und habe die MA35 bestätigt, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfüge. Somit seien die Voraussetzungen des Paragraph 7, AlVG nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. In Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen

§ 7Al

VG nicht erfüllt seien, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Es sei derzeit nicht abzusehen, dass sich an diesem Sachverhalt etwas ändere. Sollte das AMS dessen ungeachtet die aufschiebende Wirkung umsetzen, würde das zu Lasten der Gemeinschaft der SteuerzahlerInnen gehen und die Eintreibbarkeit einer möglichen offenen Forderung sei im Fall des Beschwerdeführers aufgrund einer fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung jedenfalls gefährdet.In Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 7, AlVG nicht erfüllt seien, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Es sei derzeit nicht abzusehen, dass sich an diesem Sachverhalt etwas ändere. Sollte das AMS dessen ungeachtet die aufschiebende Wirkung umsetzen, würde das zu Lasten der Gemeinschaft der SteuerzahlerInnen gehen und die Eintreibbarkeit einer möglichen offenen Forderung sei im Fall des Beschwerdeführers aufgrund einer fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung jedenfalls gefährdet. 4. Mit Vorlageantrag vom 16.12.2019 hielt der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.01.2020 vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.01.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Ab Dezember 2010 verfügte der Beschwerdeführer über aufenthaltsrechtliche Bewilligungen für den Zweck "Studierender". Der Beschwerdeführer bezog von 24.06.2018 bis 10.11.2018 Arbeitslosengeld. Ab 27.11.2018 bezog er Notstandshilfe. Mit 01.10.2019 wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers eingestellt. Der am 09.07.2015 gestellte Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.11.2017 abgewiesen, die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.02.2018, GZ: XXXX , abgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2015 auf Verlängerung/Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studium" wurde mit Bescheid vom 05.12.2018 abgewiesen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.Der am 09.07.2015 gestellte Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.11.2017 abgewiesen, die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.02.2018, GZ: römisch 40 , abgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2015 auf Verlängerung/Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studium" wurde mit Bescheid vom 05.12.2018 abgewiesen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom 27.11.2018, der im Akt einliegt. Dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2010 über aufenthaltsrechtliche Bewilligungen für den Zweck "Studierender" verfügte, ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 05.12.2018, welcher im Akt einliegt. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beruhen auf dem Bezugsverlauf vom 09.12.2019 und Versicherungsverlauf vom 07.01.
  3. Dass der Bezug des Beschwerdeführers eingestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglichen Schreiben des AMS vom 17.10.2019 an den Beschwerdeführer. Die Feststellungen zum Verfahren wegen des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vom 09.07.2015 ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wiens vom 13.02.2018, GZ: XXXX , welches im Akt einliegt.Die Feststellungen zum Verfahren wegen des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vom 09.07.2015 ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wiens vom 13.02.2018, GZ: römisch 40 , welches im Akt einliegt. Die Feststellungen zum Verfahren wegen des Antrages des Beschwerdeführers vom 09.07.2015 auf Verlängerung/Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studium" beruhen auf dem Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 05.12.2018 sowie auf dem Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.07.2019, GZ: XXXX , welche im Akt einliegen.Die Feststellungen zum Verfahren wegen des Antrages des Beschwerdeführers vom 09.07.2015 auf Verlängerung/Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studium" beruhen auf dem Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 05.12.2018 sowie auf dem Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.07.2019, GZ: römisch 40 , welche im Akt einliegen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ergibt sich aus den oben angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien sowie aus dem Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom 05.02.2020, dass gegen den Beschluss vom 11.07.2019, GZ: XXXX , keine ao. Revision erhoben worden sei.Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ergibt sich aus den oben angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien sowie aus dem Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom 05.02.2020, dass gegen den Beschluss vom 11.07.2019, GZ: römisch 40 , keine ao. Revision erhoben worden sei.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  6. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) [...]" "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. [...]" "Notstandshilfe § 33

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. [...]" "Dauer §
  1. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt."Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt." "Allgemeine Bestimmungen §
  2. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.2.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: "Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate, [...]

(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn [...]

  1. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
  2. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder [...]" 3.2.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten: "§ 64.

(1)Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
  3. die Voraussetzungen des
  4. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
  5. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule

dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule

dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren, [...]

(3)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung

Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 41

, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen."

(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung

Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41, 42, oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des

  1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, weiter vorliegen." 3.2.
  2. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211, mwN).3.2.
  3. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211, mwN). Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen (vgl. VwGH 13.08.2013, 2013/08/0151; 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN.). Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. neuerlich VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211, mwN). Es ist der Behörde des Arbeitsmarktservice nicht "möglich", die "Vorfrage" betreffend die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots selbständig zu beurteilen: Ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) wird grundsätzlich mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt (vgl. VwGH 04.09.2006, 2006/09/0070); dies gilt außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte (vgl. VwGH 24.04.2012, 2012/09/0003, mwN). Insoweit liegt keine Vorfrage vor, die die Behörde

§ 38

AVG auch nach ihrer eigenen Anschauung beurteilen könnte (was freilich auch nur solange rechtmäßig wäre, als diese Vorfrage nicht von der zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden ist; vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 38 E 54 ff). Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal des Aufenthaltsrechts gegeben ist (vgl. VwGH 24.02.2011, 2008/09/0129), ob also ein - das Aufenthaltsrecht erst (konstitutiv) begründender - Aufenthaltstitel vorliegt (vgl VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369).Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen vergleiche VwGH 13.08.2013, 2013/08/0151; 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN.). Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig vergleiche neuerlich VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211, mwN). Es ist der Behörde des Arbeitsmarktservice nicht "möglich", die "Vorfrage" betreffend die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots selbständig zu beurteilen: Ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) wird grundsätzlich mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt vergleiche VwGH 04.09.2006, 2006/09/0070); dies gilt außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte vergleiche VwGH 24.04.2012, 2012/09/0003, mwN). Insoweit liegt keine Vorfrage vor, die die Behörde

Paragraph 38, AVG auch nach ihrer eigenen Anschauung beurteilen könnte (was freilich auch nur solange rechtmäßig wäre, als diese Vorfrage nicht von der zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden ist; vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 38, E 54 ff). Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal des Aufenthaltsrechts gegeben ist vergleiche VwGH 24.02.2011, 2008/09/0129), ob also ein - das Aufenthaltsrecht erst (konstitutiv) begründender - Aufenthaltstitel vorliegt vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369). 3.2.5. Der Beschwerdeführer am 27.11.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihm diese auch zuerkannt. Grundsätzlich wird die Notstandshilfe

§ 35Al

VG für einen 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Der Beschwerdeführer hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 08.12.2018 rechtmäßig Notstandshilfe bezogen.3.2.5. Der Beschwerdeführer am 27.11.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihm diese auch zuerkannt. Grundsätzlich wird die Notstandshilfe

Paragraph 35, AlVG für einen 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Der Beschwerdeführer hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 08.12.2018 rechtmäßig Notstandshilfe bezogen. Der am 09.07.2015 gestellte Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.11.2017 abgewiesen, die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.02.2018, GZ: XXXX , abgewiesen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2015 auf Verlängerung/Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studium" wurde mit Bescheid vom 05.12.2018 abgewiesen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Dass seine Beschwerde vom Verwaltungsgericht Wien als verspätet zurückgewiesen wurde, teilte der Beschwerdeführer dem AMS am 07.10.2019 mit.

§ 24Abs. 1 erster Satz i

Vm § 38 AlVG ist die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Die rechtskräftige Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" stellt insofern einen Wegfall einer der Voraussetzungen für den Anspruch dar, als er

§ 33Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 Al

VG der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, weil ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, dass ihn zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt.Der am 09.07.2015 gestellte Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.11.2017 abgewiesen, die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.02.2018, GZ: römisch 40 , abgewiesen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2015 auf Verlängerung/Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studium" wurde mit Bescheid vom 05.12.2018 abgewiesen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Dass seine Beschwerde vom Verwaltungsgericht Wien als verspätet zurückgewiesen wurde, teilte der Beschwerdeführer dem AMS am 07.10.2019 mit.

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Die rechtskräftige Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" stellt insofern einen Wegfall einer der Voraussetzungen für den Anspruch dar, als er

Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, weil ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, dass ihn zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt. Der Beschwerdeführer bringt weder in der Beschwerde vom 25.11.2019 noch im Vorlageantrag vom 16.12.2019 Umstände vor, die eine andere rechtliche Beurteilung zulassen würden. Die Einstellung des Notstandshilfebezuges mit 01.10.2019 erfolgte somit zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.6. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch der im Vorlageantrag gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch der im Vorlageantrag gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2227220.1.00

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