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{'item': 'W274 2224051-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 1Art. 5Art. 6§ 24§ 13§ 26§ 57Art. 57Art 15§ 279§ 8§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW274 2224051-1 SpruchW274 2224051-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Mit Mail vom 26.03.2019 wandte sich der Beschwerdeführer (BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte unter dem Betreff "Beschwerde gegen das Vertretungsnetz" (im Folgenden: BG) aus, die belangte Behörde möge einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG, gegen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5

DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6bzw.

9 DSGVO feststellen, wobei auf das "untenstehende Mail" verwiesen wurde.Mit Mail vom 26.03.2019 wandte sich der Beschwerdeführer (BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte unter dem Betreff "Beschwerde gegen das Vertretungsnetz" (im Folgenden: BG) aus, die belangte Behörde möge einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5

, DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, bzw.

9 DSGVO feststellen, wobei auf das "untenstehende Mail" verwiesen wurde. Angeschlossen war ein Mail des BF vom 27.09.2018 an die belangte Behörde unter dem Betreff "Beschwerde Fachbereich EV". Der BF führt dort, gerichtet an Mag. XXXX (offenbar die Datenschutzbeauftragte des XXXX ) aus, er habe hinsichtlich seiner Beschwerde bis zum heutigen Tag keine Rückmeldung erhalten. Die Angelegenheit sei für ihn von großer existenzieller Wichtigkeit. "Können Sie bitte urgieren!".Angeschlossen war ein Mail des BF vom 27.09.2018 an die belangte Behörde unter dem Betreff "Beschwerde Fachbereich EV". Der BF führt dort, gerichtet an Mag. römisch 40 (offenbar die Datenschutzbeauftragte des römisch 40 ) aus, er habe hinsichtlich seiner Beschwerde bis zum heutigen Tag keine Rückmeldung erhalten. Die Angelegenheit sei für ihn von großer existenzieller Wichtigkeit. "Können Sie bitte urgieren!". Angehängt ist ein durch die BG intern weitergeleitetes an die Datenschutzbeauftragte der BG gerichtetes Mail des BF vom 07.08.2018 folgenden Inhalts: "Ich bin sicher, dass personenbezogene Daten zu meiner Person auch noch aktuell beim Vertretungsnetz an unterschiedlichen Orten von unterschiedlichen Personen zu verschiedenen Angelegenheiten verarbeitet werden. Noch im Herbst 2017 war eine hauptamtliche Vereinssachwalterin nach einem Mailverkehr mit in den Büroräumlichkeiten der XXXX ... Zu den Schwierigkeiten mit einzelnen Personen und insbesondere mit der Bereichsleitung in XXXX hatte ich schon vor langer Zeit Beratung bei Frau DSA XXXX gesucht. Unter anderem hat das auch die "Umbetrauungen" von Sachwalterschaft auf Mitarbeiter der XXXX durch Herrn XXXX betroffen.Noch im Herbst 2017 war eine hauptamtliche Vereinssachwalterin nach einem Mailverkehr mit in den Büroräumlichkeiten der römisch 40 ... Zu den Schwierigkeiten mit einzelnen Personen und insbesondere mit der Bereichsleitung in römisch 40 hatte ich schon vor langer Zeit Beratung bei Frau DSA römisch 40 gesucht. Unter anderem hat das auch die "Umbetrauungen" von Sachwalterschaft auf Mitarbeiter der römisch 40 durch Herrn römisch 40 betroffen. Desweiteren wollte ich mich dagegen wehren, dass ehrenamtliche Vereinssachwalter mich mit ihren privaten Mailadressen und Telefonnummern kontaktieren, um mir unter anderem zu erklären, wie ich meine Arbeit (insbesondere, was finanzielle Angelegenheiten angeht) zu machen habe. Im vergangenen Jahr bin ich deutlich von einem ehrenamtlichen Vereinssachwalter telefonisch aufgefordert worden, eine unrichtige Rechnung zu vergessen ... Ich gehe nicht davon aus, dass der Mailverkehr zu dieser Angelegenheit gelöscht worden ist. Auch in diesem Zusammenhang dürften meine personenbezogenen Daten im Vertretungsnetz weit verbreitet worden sein. Die Beratungsperson beim BG XXXX hat mir zu verstehen gegeben, dass die Angelegenheit beim Vertretungsnetz Thema geworden ist. Welche Möglichkeit sehen sie, den Angelegenheiten weiter nachzugehen?".Desweiteren wollte ich mich dagegen wehren, dass ehrenamtliche Vereinssachwalter mich mit ihren privaten Mailadressen und Telefonnummern kontaktieren, um mir unter anderem zu erklären, wie ich meine Arbeit (insbesondere, was finanzielle Angelegenheiten angeht) zu machen habe. Im vergangenen Jahr bin ich deutlich von einem ehrenamtlichen Vereinssachwalter telefonisch aufgefordert worden, eine unrichtige Rechnung zu vergessen ... Ich gehe nicht davon aus, dass der Mailverkehr zu dieser Angelegenheit gelöscht worden ist. Auch in diesem Zusammenhang dürften meine personenbezogenen Daten im Vertretungsnetz weit verbreitet worden sein. Die Beratungsperson beim BG römisch 40 hat mir zu verstehen gegeben, dass die Angelegenheit beim Vertretungsnetz Thema geworden ist. Welche Möglichkeit sehen sie, den Angelegenheiten weiter nachzugehen?". Über Anfrage der belangten Behörde teilte das Bezirksgericht XXXX am 11.04.2019 zu 1 Jv 797-1B/19z dieser mit, betreffend den BF sei kein Sachwalterschafts- bzw. Erwachsenenschutzsachenverfahren anhängig gewesen bzw. anhängig.Über Anfrage der belangten Behörde teilte das Bezirksgericht römisch 40 am 11.04.2019 zu 1 Jv 797-1B/19z dieser mit, betreffend den BF sei kein Sachwalterschafts- bzw. Erwachsenenschutzsachenverfahren anhängig gewesen bzw. anhängig. Mit Mangelbehebungsauftrag richtete sich die belangte Behörde am 18.07.2019 wie folgt an den BF: "Ihre am 26.03.2019 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung: Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig

§ 24Abs.

2 DSG ausgeführten Beschwerde:Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig

Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde: 1. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 24 Abs. 2 Z. 2 DSG);1. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG); Ist der Beschwerdegegner " XXXX mit Adresse " XXXX "?Ist der Beschwerdegegner " römisch 40 mit Adresse " römisch 40 "? 2. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z. 3 DSG);2. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG); Für die Datenschutzbehörde ist nicht klar, durch welches Verhalten der Beschwerdegegner Sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Insbesondere geht aus ihrem E-Mail vom 07.08.2018 (adressiert an XXXX ) nicht hervor, warum sie "mit der Sachwalterin zu klären (hatten), inwieweit Klientengelder auf die Privatkonten von MitarbeiterInnen überwiesen wurden". Deshalb fordert sie die Datenschutzbehörde zur Beantwortung folgender Fragen auf:Für die Datenschutzbehörde ist nicht klar, durch welches Verhalten der Beschwerdegegner Sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Insbesondere geht aus ihrem E-Mail vom 07.08.2018 (adressiert an römisch 40 ) nicht hervor, warum sie "mit der Sachwalterin zu klären (hatten), inwieweit Klientengelder auf die Privatkonten von MitarbeiterInnen überwiesen wurden". Deshalb fordert sie die Datenschutzbehörde zur Beantwortung folgender Fragen auf:

  1. a)In welcher Beziehung stehen sie zum Beschwerdegegner " XXXX "?
  2. a)In welcher Beziehung stehen sie zum Beschwerdegegner " römisch 40 "?
  3. b)Waren oder sind sie als Sachwalter beim XXXX beschäftigt?
  4. b)Waren oder sind sie als Sachwalter beim römisch 40 beschäftigt?
  5. c)Waren oder sind sie bei der XXXX beschäftigt?
  6. c)Waren oder sind sie bei der römisch 40 beschäftigt?
  7. d)Sind oder waren sie besachwaltert?
  8. e)Welche ihrer personenbezogenen Daten hat der Beschwerdegegner verarbeitet?
  9. f)Durch welches konkrete Verhalten hat sie der Beschwerdegegner in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt? 3. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z. 5 DSG);3. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG); Wollen Sie, dass die Datenschutzbehörde in einem Bescheid feststellt, ob ihre Datenschutzrechte verletzt worden sind? 4. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z. 6 iVm. Abs. 4 DSG);4. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG); Wann (genauer Zeitpunkt) haben sie von der Rechtsverletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung erfahren? Bitte beheben sie diese Mängel, indem sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wird eine Frist von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist

§ 13Abs.

3 AVG mit der "Zurückweisung des Anbringens zu rechnen".Bitte beheben sie diese Mängel, indem sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wird eine Frist von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist

Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der "Zurückweisung des Anbringens zu rechnen". Mit Mail vom 13.08.2019 ersuchte der BF zunächst um Fristverlängerung, sandte dann aber mit Mail vom 14.08.2019 ein als "Mangelbehebung" bezeichnetes Schreiben, in dem er unter anderem ausführt: "Zu 1.: Der Beschwerdegegner ist XXXX ."Zu 1.: Der Beschwerdegegner ist römisch 40 . Zu 2.:

  1. a)Ein Teil der Personen, für die mir die XXXX Leitungsverantwortung zugeschrieben hatte, ist von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen oder von ehrenamtlichen Vereinssachwalterinnen des XXXX vertreten worden bzw. wird noch im Rahmen der neuen Erwachsenenvertretung vertreten. Meiner Meinung nach sind SachwalterInnen dabei wiederholt nicht ihren rechtlichen Verpflichtungen (persönlicher Kontakt, Vertretung in gerichtlich bestimmten Angelegenheiten, Datenschutz) gegenüber den Klienten nachgekommen. Stattdessen wurde wiederholt versucht, mich als eine Art Befehlsempfänger in die bestimmten Angelegenheiten zu involvieren (zB centgenaue Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten, Kontakte von ehrenamtlichen XXXX über Privathandy oder Privat- bzw Arbeitsmail der Firma, für die sie gearbeitet haben).
  2. a)Ein Teil der Personen, für die mir die römisch 40 Leitungsverantwortung zugeschrieben hatte, ist von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen oder von ehrenamtlichen Vereinssachwalterinnen des römisch 40 vertreten worden bzw. wird noch im Rahmen der neuen Erwachsenenvertretung vertreten. Meiner Meinung nach sind SachwalterInnen dabei wiederholt nicht ihren rechtlichen Verpflichtungen (persönlicher Kontakt, Vertretung in gerichtlich bestimmten Angelegenheiten, Datenschutz) gegenüber den Klienten nachgekommen. Stattdessen wurde wiederholt versucht, mich als eine Art Befehlsempfänger in die bestimmten Angelegenheiten zu involvieren (zB centgenaue Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten, Kontakte von ehrenamtlichen römisch 40 über Privathandy oder Privat- bzw Arbeitsmail der Firma, für die sie gearbeitet haben). KollegInnen der XXXX waren Sachwalter für KlientInnen der XXXX bzw. sind durch das XXXX mit Sachwalterschaften betraut worden. Für mich stellte dieser Sachverhalt einen "absoluten Ausschlussgrund" dar. Nach Beratung durch XXXX habe ich mich über diese Konstellationen und konkret über den Bereichsleiter in Tirol, XXXX , beschwert. Meine Beziehung zu bestimmten MitarbeiterInnen des XXXX würde ich als kritisch und konflikthaft beschreiben. Die professionellen Schnittstellen sind mir dabei von Anfang an bis zu meiner Suspendierung am 11.10.2017 unklar geblieben. Einer Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 23.04.2018 kann ich entnehmen, wie das XXXX seine Beziehung zu mir gesehen hat:KollegInnen der römisch 40 waren Sachwalter für KlientInnen der römisch 40 bzw. sind durch das römisch 40 mit Sachwalterschaften betraut worden. Für mich stellte dieser Sachverhalt einen "absoluten Ausschlussgrund" dar. Nach Beratung durch römisch 40 habe ich mich über diese Konstellationen und konkret über den Bereichsleiter in Tirol, römisch 40 , beschwert. Meine Beziehung zu bestimmten MitarbeiterInnen des römisch 40 würde ich als kritisch und konflikthaft beschreiben. Die professionellen Schnittstellen sind mir dabei von Anfang an bis zu meiner Suspendierung am 11.10.2017 unklar geblieben. Einer Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 23.04.2018 kann ich entnehmen, wie das römisch 40 seine Beziehung zu mir gesehen hat: "Diese Daten verwenden wir aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit der XXXX . In dieser Funktion waren sie Ansprechpartner und Auskunftsperson in der Betreuung und Vertretung gemeinsamer KlientInnen. Diese Daten wurden im Rahmen des Betreuungsvertrages dieser Personen von ihrem Arbeitgeber mitgeteilt. Im Rahmen unserer Vertretungsbefugnis für KlientInnen, die im Rahmen der Betreuung bei Ihrem Arbeitgeber XXXX in einem vertraglichen Verhältnis standen oder stehen, wurden Gespräche mit Ihnen über diese vertretenen/betrauten Personen geführt. Im Rahmen dieser Gespräche wurden Sie mit ihrem Namen und ihrer Funktion erfasst.""Diese Daten verwenden wir aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit der römisch 40 . In dieser Funktion waren sie Ansprechpartner und Auskunftsperson in der Betreuung und Vertretung gemeinsamer KlientInnen. Diese Daten wurden im Rahmen des Betreuungsvertrages dieser Personen von ihrem Arbeitgeber mitgeteilt. Im Rahmen unserer Vertretungsbefugnis für KlientInnen, die im Rahmen der Betreuung bei Ihrem Arbeitgeber römisch 40 in einem vertraglichen Verhältnis standen oder stehen, wurden Gespräche mit Ihnen über diese vertretenen/betrauten Personen geführt. Im Rahmen dieser Gespräche wurden Sie mit ihrem Namen und ihrer Funktion erfasst." ... Es dürfte auch rechtswidrig sein, wenn ehrenamtliche XXXX ihre sachwalterschaftlichen Angelegenheiten über ihren Arbeitsplatz, über Privat- oder Diensttelefon bzw E-Mail abwickeln. Die sachwalterschaftliche Arbeit dürfte über den XXXX abzuwickeln sein.... Es dürfte auch rechtswidrig sein, wenn ehrenamtliche römisch 40 ihre sachwalterschaftlichen Angelegenheiten über ihren Arbeitsplatz, über Privat- oder Diensttelefon bzw E-Mail abwickeln. Die sachwalterschaftliche Arbeit dürfte über den römisch 40 abzuwickeln sein. Beim zuständigen Referat im Justizministerium habe ich ein Prüfverfahren gegen das XXXX angeregt und dort einige Sachverhalte, die ich für schwere Missstände halte, deponiert. Im Rahmen des Prüfverfahrens hoffe ich an Belege für weitere Datenschutzverletzungen, die meine Person betreffen, durch das XXXX zu kommen. Meine personenbezogenen Daten dürften unrichtig im Zusammenhang mit verschiedenen KlientInnen des XXXX verarbeitet werden, auch im Zusammenhang mit Behandlungen an der Klinik XXXX , dort zB auch mit einer angeblichen Zwangssterilisation.Beim zuständigen Referat im Justizministerium habe ich ein Prüfverfahren gegen das römisch 40 angeregt und dort einige Sachverhalte, die ich für schwere Missstände halte, deponiert. Im Rahmen des Prüfverfahrens hoffe ich an Belege für weitere Datenschutzverletzungen, die meine Person betreffen, durch das römisch 40 zu kommen. Meine personenbezogenen Daten dürften unrichtig im Zusammenhang mit verschiedenen KlientInnen des römisch 40 verarbeitet werden, auch im Zusammenhang mit Behandlungen an der Klinik römisch 40 , dort zB auch mit einer angeblichen Zwangssterilisation.
  3. c)Ich war von Mai 1996 an bei der XXXX beschäftigt und bin am 11.10.2017 suspendiert worden.
  4. c)Ich war von Mai 1996 an bei der römisch 40 beschäftigt und bin am 11.10.2017 suspendiert worden.
  5. d)Nein.
  6. e)Laut einer Antwort auf mein Auskunftsersuchen

§ 26

DSG 2000 vom 23.04.2018 werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:e) Laut einer Antwort auf mein Auskunftsersuchen

Paragraph 26, DSG 2000 vom 23.04.2018 werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet: Name: XXXXName: römisch 40 Arbeitgeber: XXXXArbeitgeber: römisch 40 Funktion: Leitende Funktion in " XXXX " ab 22.10.2012,Funktion: Leitende Funktion in " römisch 40 " ab 22.10.2012, Adresse: XXXXAdresse: römisch 40 Verhältnis zu Klienten: als Sonstiger Kontakt/Koordination der Betreuung Sonstige Rolle: als beratende Person (von XXXX )Sonstige Rolle: als beratende Person (von römisch 40 ) Sonstige namentliche Erwähnung: In Verlaufsdokumentationen von Klienten, in Clearingberichten. Dem beigefügten E-Mailverkehr ist zu entnehmen, dass eine E-Mail-Adresse zu meiner Person XXXX verarbeitet wird und meine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einer Kostenaufteilung zwischen beiden Vereinen verarbeitet werden. Die im E-Mailverkehr stehenden Daten zeigen im Vergleich mit den beauskunfteten personenbezogenen Daten, dass die vom XXXX verarbeiteten Daten teilweise unrichtig sind. Personenbezogene Daten zu meiner Person dürften in vielen Akten des XXXX verarbeitet werden. Die Auskünfte werden mir vorenthalten.Dem beigefügten E-Mailverkehr ist zu entnehmen, dass eine E-Mail-Adresse zu meiner Person römisch 40 verarbeitet wird und meine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einer Kostenaufteilung zwischen beiden Vereinen verarbeitet werden. Die im E-Mailverkehr stehenden Daten zeigen im Vergleich mit den beauskunfteten personenbezogenen Daten, dass die vom römisch 40 verarbeiteten Daten teilweise unrichtig sind. Personenbezogene Daten zu meiner Person dürften in vielen Akten des römisch 40 verarbeitet werden. Die Auskünfte werden mir vorenthalten. f) Das XXXX teilt in seiner Antwort auf mein Auskunftsersuchen

§ 26

DSG 2000 vom 23.04.2018 mit:f) Das römisch 40 teilt in seiner Antwort auf mein Auskunftsersuchen

Paragraph 26, DSG 2000 vom 23.04.2018 mit: "Wir haben diese Daten an das Bezirksgericht im Rahmen der Clearing-Tätigkeiten von XXXX

(richtig) § 4 VSPBG übermittelt"."Wir haben diese Daten an das Bezirksgericht im Rahmen der Clearing-Tätigkeiten von römisch 40

(richtig) Paragraph 4, VSPBG übermittelt". Von meiner Seite liegt keine Einwilligung dazu vor, dem Bezirksgericht personenbezogene Daten zu übermitteln. Mir ist auch nicht klar, welche Funktion eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu meiner Person haben soll und in welcher Rolle/Funktion ich mit meinen personenbezogenen Daten verarbeitet werde. Der von XXXX beauskunftete E-Mailverkehr vom September 2014 "den Austausch mit einem hauptamtlichen Mitarbeiter vom XXXX " zeigt für mich, dass es einen Klärungsbedarf zur Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegeben hat und dass ein Austausch unter den hauptamtlichen und den ehrenamtlichen MitarbeiterInnen stattfindet.Der von römisch 40 beauskunftete E-Mailverkehr vom September 2014 "den Austausch mit einem hauptamtlichen Mitarbeiter vom römisch 40 " zeigt für mich, dass es einen Klärungsbedarf zur Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegeben hat und dass ein Austausch unter den hauptamtlichen und den ehrenamtlichen MitarbeiterInnen stattfindet. Der Fachbereichsleiter XXXX dürfte unter anderem personenbezogene Daten zu meiner Person widerrechtlich mit meiner (ehemaligen ) Vorgesetzten Mag. XXXX , mit XXXX ( XXXX ) mit mindestens einem Mitarbeiter des Landes Tirol ausgetauscht haben.Der Fachbereichsleiter römisch 40 dürfte unter anderem personenbezogene Daten zu meiner Person widerrechtlich mit meiner (ehemaligen ) Vorgesetzten Mag. römisch 40 , mit römisch 40 ( römisch 40 ) mit mindestens einem Mitarbeiter des Landes Tirol ausgetauscht haben. Ein ehrenamtlicher Vereinssachwalter ( XXXX /ehemaliger pädagogischer Leiter des XXXX ?) hat eine unrichtige Urlaubsrechnung für eine Klientin, für die mir Leitungsverantwortung zugeschrieben worden ist, verrechnet. Diese Rechnung sollte ich "vergessen". Dazu dürfte er sich unter anderem mit dem Vereinsmanager der XXXX ausgetauscht haben ...Ein ehrenamtlicher Vereinssachwalter ( römisch 40 /ehemaliger pädagogischer Leiter des römisch 40 ?) hat eine unrichtige Urlaubsrechnung für eine Klientin, für die mir Leitungsverantwortung zugeschrieben worden ist, verrechnet. Diese Rechnung sollte ich "vergessen". Dazu dürfte er sich unter anderem mit dem Vereinsmanager der römisch 40 ausgetauscht haben ... Zusätzliche Verletzungen dürften durch geforderte Auskünfte des XXXX , der XXXX und im Prüfverfahren sichtbar werden.Zusätzliche Verletzungen dürften durch geforderte Auskünfte des römisch 40 , der römisch 40 und im Prüfverfahren sichtbar werden. Einige Wochen vor meiner Suspendierung war ein Team der Bewohnervertretung vom Verein XXXX in einem Leitungsteam der XXXX . Erinnerlich sind diesem Team im Rahmen eines Protokolls auch personenbezogene Daten zu meiner Person mitübergeben worden. Da ich nicht als Einrichtungsleitung gearbeitet habe, scheint mir für die Weitergabe meiner Daten an die Bewohnervertretung keine Rechtsgrundlage zu bestehen.Einige Wochen vor meiner Suspendierung war ein Team der Bewohnervertretung vom Verein römisch 40 in einem Leitungsteam der römisch 40 . Erinnerlich sind diesem Team im Rahmen eines Protokolls auch personenbezogene Daten zu meiner Person mitübergeben worden. Da ich nicht als Einrichtungsleitung gearbeitet habe, scheint mir für die Weitergabe meiner Daten an die Bewohnervertretung keine Rechtsgrundlage zu bestehen. Zu 3.: Die Datenschutzbehörde möge die behauptete Rechtsverletzung, nämlich die Verletzung

§ 1

DSG (Geheimhaltung) durch den Beschwerdegegner feststellen.Zu 3.: Die Datenschutzbehörde möge die behauptete Rechtsverletzung, nämlich die Verletzung

Paragraph eins, DSG (Geheimhaltung) durch den Beschwerdegegner feststellen. Zu 4.: "Ich erkunde die Situation genauer seit meiner plötzlichen Suspendierung am 11.10.2017. Verletzungen meines Rechts

§ 1

DSG werden auch an der dürftigen datenschutzrechtlichen Erstauskunft des XXXX sichtbar".Zu 4.: "Ich erkunde die Situation genauer seit meiner plötzlichen Suspendierung am 11.10.2017. Verletzungen meines Rechts

Paragraph eins, DSG werden auch an der dürftigen datenschutzrechtlichen Erstauskunft des römisch 40 sichtbar". Mit dem bekämpften Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde ab, gab das verfahrenseinleitende E-Mail vom 26.03.2019 samt Anhang, den Inhalt des Verbesserungsauftrags sowie dessen Beantwortung durch den BF wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest: "Am 14.06.2018 brachte der BF seine erste Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, die unter der Geschäftszahl D123.021 protokolliert wurde. Seit diesem Zeitpunkt brachte der BF folgende weitere Beschwerden ein. Die Beschwerden wurden unter nachfolgenden Geschäftszahlen der Datenschutzbehörde protokolliert:" Nun folgt eine Aufstellung von 77 Verfahren des BF bei der belangten Behörde unter Angabe der Geschäftszahlen, der Person des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners sowie schlagwortartige "Sachgebietsbeschreibungen", wie zB "Datenschutzbeschwerden Ausland XXXX /Eltern Kind Zentrum XXXX ", darunter einzig die hier anhängige Beschwerde gegen die BG " XXXX ".Nun folgt eine Aufstellung von 77 Verfahren des BF bei der belangten Behörde unter Angabe der Geschäftszahlen, der Person des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners sowie schlagwortartige "Sachgebietsbeschreibungen", wie zB "Datenschutzbeschwerden Ausland römisch 40 /Eltern Kind Zentrum römisch 40 ", darunter einzig die hier anhängige Beschwerde gegen die BG " römisch 40 ". Weiters wurde festgestellt: "Der BF war von 1996 an bei der XXXX beschäftigt und wurde am 11.10.2017 suspendiert. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der XXXX hatte der BF auch mit der BG zu tun. Der BF geht seit seiner Suspendierung am 11.10.2017 unter anderem gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber XXXX vor, welchem er die Verletzung seiner Datenschutzrechte vorwirft. Desweiteren geht der BF auch gegen Mitarbeiter der XXXX vor, denen er ebenfalls die Verletzung seiner Datenschutzrechte vorwirft. Die Behandlung dieser (6 mit GZ angeführten) Verfahren lehnte die belangte Behörde wegen exzessiver Verfahrensführung nach Art 57 Abs 4 DSGVO ab. In der vorliegenden Beschwerde behauptet der BF einerseits, dass MitarbeiterInnen der BG Klienten in ihren Datenschutzrechten verletzt hätten, wobei der BF jedenfalls seit seiner Suspendierung am 11.10.2017 Kenntnis von diesen behaupteten Datenschutzverletzungen hatte, andererseits diverse Datenschutzverletzungen gegen seine Person, die der BG begangen habe oder in welche der BF involviert gewesen sei oder die nichts mit dem BF zu tun haben wie etwa"Der BF war von 1996 an bei der römisch 40 beschäftigt und wurde am 11.10.2017 suspendiert. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der römisch 40 hatte der BF auch mit der BG zu tun. Der BF geht seit seiner Suspendierung am 11.10.2017 unter anderem gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber römisch 40 vor, welchem er die Verletzung seiner Datenschutzrechte vorwirft. Desweiteren geht der BF auch gegen Mitarbeiter der römisch 40 vor, denen er ebenfalls die Verletzung seiner Datenschutzrechte vorwirft. Die Behandlung dieser (6 mit GZ angeführten) Verfahren lehnte die belangte Behörde wegen exzessiver Verfahrensführung nach Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. In der vorliegenden Beschwerde behauptet der BF einerseits, dass MitarbeiterInnen der BG Klienten in ihren Datenschutzrechten verletzt hätten, wobei der BF jedenfalls seit seiner Suspendierung am 11.10.2017 Kenntnis von diesen behaupteten Datenschutzverletzungen hatte, andererseits diverse Datenschutzverletzungen gegen seine Person, die der BG begangen habe oder in welche der BF involviert gewesen sei oder die nichts mit dem BF zu tun haben wie etwa a) dass die BG Daten des BF an ein Bezirksgericht weitergeleitet habe, wovon der BF im Zuge einer Auskunftserteilung auf ein am 23.04.2018 an die BG gestelltes Auskunftsbegehren erfahren habe, b) dass der ehrenamtliche Vereinssachwalter XXXX eine unrichtige Urlaubsrechnung für eine Klientin des - bei der XXXX tätig gewesenen - BF verrechnet habe, wobei dem BF in diesem Zusammenhang nahegelegt worden sei, die Rechnung zu vergessen,b) dass der ehrenamtliche Vereinssachwalter römisch 40 eine unrichtige Urlaubsrechnung für eine Klientin des - bei der römisch 40 tätig gewesenen - BF verrechnet habe, wobei dem BF in diesem Zusammenhang nahegelegt worden sei, die Rechnung zu vergessen, c) dass ein Mitarbeiter des BG, der Fachbereichsleiter XXXX , Daten des BF an den ehemaligen Vorgesetzten des BF bei der XXXX sowie an mindestens einen Mitarbeiter des Landes XXXX weitergeleitet habe,c) dass ein Mitarbeiter des BG, der Fachbereichsleiter römisch 40 , Daten des BF an den ehemaligen Vorgesetzten des BF bei der römisch 40 sowie an mindestens einen Mitarbeiter des Landes römisch 40 weitergeleitet habe, d) dass es einige Wochen vor der Suspendierung des BF im Rahmen eines Teammeetings des BG und der XXXX zur Weitergabe eines Protokolls mit personenbezogenen Daten an die BG gekommen sei, wobei für diese Weitergabe keine Rechtsgrundlage bestehe.d) dass es einige Wochen vor der Suspendierung des BF im Rahmen eines Teammeetings des BG und der römisch 40 zur Weitergabe eines Protokolls mit personenbezogenen Daten an die BG gekommen sei, wobei für diese Weitergabe keine Rechtsgrundlage bestehe. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Falle einer häufigen Wiederholung - exzessiven Anfragen, könne die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden (Art. 57 Abs. 4 DSGVO). Die Einbringung einer Beschwerde

§ 24DSG sei jedenfalls unter eine Anfrage im Sinne des Art.

57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren, wie sich aus Art. 78 Abs.

  1. DSGVO ergäbe. Der BF habe beinahe 80 Verfahren innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr bei der belangten Behörde anhängig gemacht. Die gegen seinen Arbeitgeber " XXXX eingebrachten Beschwerden (Punkt
  2. des festgestellten Sachverhaltes) sowie die gegen die Mitarbeiter der " XXXX " eingebrachten Beschwerden (Punkt
  3. des festgestellten Sachverhaltes) seien alle im Zusammenhang mit der Suspendierung des BF von seiner beruflichen Tätigkeit zu sehen. In diesem Sinne gehe der BF auch gegen die verfahrensgegenständliche BG vor und behaupte Datenschutzverletzungen, die ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Suspendierung am 11.10.2017 zu sehen seien. Der BF räume in seiner Eingabe vom 14.08.2019 selbst ein, dass er die Situation genauer seit seiner plötzlichen Suspendierung am 11.10.2017 erkunde. Aus dem insgesamt losen Vorbringen sei zwar klar erkennbar, dass für den BF seine Suspendierung im Vordergrund stehe, nicht ersichtlich sei aber, inwieweit hier überhaupt ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Falle einer häufigen Wiederholung - exzessiven Anfragen, könne die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden (Artikel 57, Absatz 4, DSGVO). Die Einbringung einer Beschwerde

Paragraph 24, DSG sei jedenfalls unter eine Anfrage im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren, wie sich aus Artikel 78, Absatz 2, DSGVO ergäbe. Der BF habe beinahe 80 Verfahren innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr bei der belangten Behörde anhängig gemacht. Die gegen seinen Arbeitgeber " römisch 40 eingebrachten Beschwerden (Punkt

  1. des festgestellten Sachverhaltes) sowie die gegen die Mitarbeiter der " römisch 40 " eingebrachten Beschwerden (Punkt
  2. des festgestellten Sachverhaltes) seien alle im Zusammenhang mit der Suspendierung des BF von seiner beruflichen Tätigkeit zu sehen. In diesem Sinne gehe der BF auch gegen die verfahrensgegenständliche BG vor und behaupte Datenschutzverletzungen, die ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Suspendierung am 11.10.2017 zu sehen seien. Der BF räume in seiner Eingabe vom 14.08.2019 selbst ein, dass er die Situation genauer seit seiner plötzlichen Suspendierung am 11.10.2017 erkunde. Aus dem insgesamt losen Vorbringen sei zwar klar erkennbar, dass für den BF seine Suspendierung im Vordergrund stehe, nicht ersichtlich sei aber, inwieweit hier überhaupt ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe. Vor dem Hintergrund a) der Gesamtzahl der insgesamt bisher eingebrachten Beschwerden und b) des vom BF selbst dargelegten "Kerns" seine Beschwerdefälle, in der die von ihm behaupteten Datenschutzverletzungen vor dem Hintergrund seiner Suspendierung bei der XXXX zu sehen seien, sei im vorliegenden Fall von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen. Die Ablehnung der Beschwerde sei

§ 24Abs.

8 DSG mittels Bescheid zu verfügen.Vor dem Hintergrund

  1. a)der Gesamtzahl der insgesamt bisher eingebrachten Beschwerden und
  2. b)des vom BF selbst dargelegten "Kerns" seine Beschwerdefälle, in der die von ihm behaupteten Datenschutzverletzungen vor dem Hintergrund seiner Suspendierung bei der römisch 40 zu sehen seien, sei im vorliegenden Fall von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen. Die Ablehnung der Beschwerde sei

Paragraph 24, Absatz 8, DSG mittels Bescheid zu verfügen. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass die vorliegende Beschwerde hinsichtlich jener behaupteten Datenschutzverletzungen, die nicht die Person des BF sondern Klienten des BG beträfen, mangels Betroffenheit des BF ohnehin zurückzuweisen wären. Auch all jene Datenschutzverletzungen, von denen der BF schon seit seiner Suspendierung am 11.10.2017 Kenntnis habe, wären wegen Verfristung zurückzuweisen gewesen (§ 24 Abs. 4 DSG).Ergänzend sei hinzuzufügen, dass die vorliegende Beschwerde hinsichtlich jener behaupteten Datenschutzverletzungen, die nicht die Person des BF sondern Klienten des BG beträfen, mangels Betroffenheit des BF ohnehin zurückzuweisen wären. Auch all jene Datenschutzverletzungen, von denen der BF schon seit seiner Suspendierung am 11.10.2017 Kenntnis habe, wären wegen Verfristung zurückzuweisen gewesen (Paragraph 24, Absatz 4, DSG). Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem erkennbaren Antrag, die "Ablehnung" der Beschwerde aufzuheben, die Beschwerde gegen die BG weiterzuverfolgen und Datenschutzverletzungen gegen die Person der BF festzustellen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Auszügen aus dem elektronischen Akt mit dem Antrag dem Bundesverwaltungsgericht vor, die Beschwerde abzuweisen. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, ergänzend werde angemerkt, dass die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid vom 19.08.2019 zu GZ: DSB-D124976/0001-DSV/2019 die Behandlung von ebenfalls den BF betreffenden und sich gegen Mitarbeiter der XXXX richtenden Beschwerden abgelehnt habe. Der BF habe den dortigen Bescheid ebenfalls angefochten, ein Verfahren vor dem BVwG sei anhängig. Ebenso wie hier sei die Ablehnung der Behandlung damit begründet worden, dass der BF eine exzessive Verfahrensführung betreibe.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Auszügen aus dem elektronischen Akt mit dem Antrag dem Bundesverwaltungsgericht vor, die Beschwerde abzuweisen. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, ergänzend werde angemerkt, dass die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid vom 19.08.2019 zu GZ: DSB-D124976/0001-DSV/2019 die Behandlung von ebenfalls den BF betreffenden und sich gegen Mitarbeiter der römisch 40 richtenden Beschwerden abgelehnt habe. Der BF habe den dortigen Bescheid ebenfalls angefochten, ein Verfahren vor dem BVwG sei anhängig. Ebenso wie hier sei die Ablehnung der Behandlung damit begründet worden, dass der BF eine exzessive Verfahrensführung betreibe. Der BF beantragte mit Mail vom 8.10.2019 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei er - ohne Angaben von Adressen - insgesamt 24 Zeugen namhaft machte sowie weiters die zeugenschaftliche Vernehmung "der Geschäftsführung des Vereins XXXX " beantragt.Der BF beantragte mit Mail vom 8.10.2019 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei er - ohne Angaben von Adressen - insgesamt 24 Zeugen namhaft machte sowie weiters die zeugenschaftliche Vernehmung "der Geschäftsführung des Vereins römisch 40 " beantragt. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt: Ergänzend festgestellt wird: In der Gerichtsabteilung W274 sind drei weitere Beschwerden des BF nach dem Datenschutzgesetz anhängig: Zu 2228071-1 betreffend den Antrag, die belangte Behörde wolle die Verletzung seiner Rechte und jene seines minderjährigen Sohnes durch die XXXX feststellen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2019 wurde die Behandlung

§ 57Abs.

4 DSGVO abgelehnt.Zu 2228071-1 betreffend den Antrag, die belangte Behörde wolle die Verletzung seiner Rechte und jene seines minderjährigen Sohnes durch die römisch 40 feststellen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2019 wurde die Behandlung

Paragraph 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt. Zu 2225729-1 wurde die Beschwerde des BF (1.BF) sowie seines minderjährigen Sohnes (2.BF) gegen die italienische Anwältin XXXX wegen § 1 und Art. 15 DSGVO betreffend den 2.BF aufgrund mangelnder Zustimmung der Kindesmutter sowie darüber hinaus mangels Behebung von Mängeln zurückgewiesen.Zu 2225729-1 wurde die Beschwerde des BF (1.BF) sowie seines minderjährigen Sohnes (2.BF) gegen die italienische Anwältin römisch 40 wegen Paragraph eins und Artikel 15, DSGVO betreffend den 2.BF aufgrund mangelnder Zustimmung der Kindesmutter sowie darüber hinaus mangels Behebung von Mängeln zurückgewiesen. Zu 2224656-1 wurde im zugrundeliegenden Verfahren vor der belangten Behörde die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen das Bundesministerium für Inneres wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung/Auskunft

§ 57Abs.

4 DSGVO abgelehnt.Zu 2224656-1 wurde im zugrundeliegenden Verfahren vor der belangten Behörde die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen das Bundesministerium für Inneres wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung/Auskunft

Paragraph 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt. Soweit ersichtlich, behängen beim Bundesverwaltungsgericht derzeit 14 Verfahren des BF, davon ein Verfahren in der Kammer S, die restlichen betreffend Datenschutz. Drei weitere Verfahren des BF sind abgeschlossen. Die Feststellungen ergeben sich aus einer Registereinschau sowie dem Amtswissen des Richters über die Verfahren in der Abteilung W274. Rechtlich folgt: Art. 57 DSGVO regelt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde.Artikel 57, DSGVO regelt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde.

Art. 57Abs.

4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Falle einer häufigen Wiederholung - exzessiven Anfragen, eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Falle einer häufigen Wiederholung - exzessiven Anfragen, eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt. Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst

§ 13Abs.

3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Abs 4 keine Anwendung findet (Wlk-Rosenstingl in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO Stand 1.10.2018), rdb.at).Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Absatz 4, keine Anwendung findet (Wlk-Rosenstingl in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO Stand 1.10.2018), rdb.at). Art 12 Abs 5 DSGVO (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person) enthält betreffend die Informationspflichten eine nahezu wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung:Artikel 12, Absatz 5, DSGVO (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person) enthält betreffend die Informationspflichten eine nahezu wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung: Informationen

den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

  1. a)ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
  2. b)sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit der Erfüllung der Betroffenen- und Informationsrechten werden für zwei Fälle eingeräumt: bei einem offenkundig unbegründeten oder einem exzessiven Antrag (Art 12 Abs 5 S 2). Die Grenzlinie bildet demnach schikanöses Verhalten bzw eine schikanöse Rechtsausübung. Letztere liegt bspw vor, wenn Anträge sehr häufig, wiederholt durch eine betroffene Person gestellt werden, wobei "sehr häufig" zuweilen ein dehnbarer Begriff ist. Fraglich ist, ob zB zwei Anfragen pro Jahr, welche personenbezogenen Daten ein Verantwortlicher über die betreffende Person verarbeitet, bereits als zu häufig gelten würden (vgl auch die Ausführungen in Art 15 Rz 22) oder ob angesichts der Vielzahl digitaler Verarbeitungsmöglichkeiten und der Geschwindigkeit und Veränderlichkeit der Datenverarbeitung per se derartige Anträge häufiger gestellt werden könnten. Es ist aufgrund der Formulierung "insbesondere im Fall häufiger Wiederholung" zweifellos eine Intensität zu fordern, die es dem Verantwortlichen unzumutbar machen würde. Es spricht zwar einiges für die Zulässigkeit häufigerer Antrag- bzw Anfragestellungen, angesichts der umfassenden Informationsverpflichtungen nach Art 13 und 14 wäre aber ohnehin das Risiko einer nicht informierten betroffenen Person praktisch auszuschließen, weshalb sich die Frage stellt, inwiefern die betroffene Person noch ein Interesse an einer weiteren Auskunft haben sollte. Die Formulierung "insbesondere" lässt allerdings auch darauf schließen, dass auch andere Formen als "exzessiv" eingeordnet werden könnten, sofern eine Intensität erreicht wird um von Unzumutbarkeit für den Verantwortlichen ausgehen zu können. Die Anfrage auf Auskunft gegenüber einer Bank über die personenbezogenen Daten (konkret Überweisungsaufträge) der vorangegangenen fünf Jahre wurde von der DSB als nicht exzessiv eingestuft, obgleich hier ein gewisser organisatorischer Aufwand im Unternehmen durchaus vorliegen könnte. Fraglich erscheint, ob ein länger zurückliegender Zeitraum, wie zB ein Auskunftsbegehren über die personenbezogenen Daten der vorangegangenen zehn Jahre, einer erfolgreichen Argumentation nach Art 12 Abs 5 offenstünde. Denkbar wären auch andere Formen unzumutbaren Aufwands in betrieblichen Abläufen (zB Datensicherungslösungen, bei welchen einzelne Datensätze nicht extrahierbar sind). Offenkundig unbegründet ist ein Antrag wohl jedenfalls dann, wenn auszuschließen ist, dass (richtig:) personenbezogene Daten über die antragstellende Person verarbeitet werden (dies gilt nicht für die Negativauskunft nach Art 15 Abs 1 [s Art 15 Rz 26]) bzw wenn eine Person Daten anfordert, welche nicht die betroffene Person ist und keine Bevollmächtigung ausweist (Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 68 (Stand 1.10.2018, rdb.at).Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit der Erfüllung der Betroffenen- und Informationsrechten werden für zwei Fälle eingeräumt: bei einem offenkundig unbegründeten oder einem exzessiven Antrag (Artikel 12, Absatz 5, S 2). Die Grenzlinie bildet demnach schikanöses Verhalten bzw eine schikanöse Rechtsausübung. Letztere liegt bspw vor, wenn Anträge sehr häufig, wiederholt durch eine betroffene Person gestellt werden, wobei "sehr häufig" zuweilen ein dehnbarer Begriff ist. Fraglich ist, ob zB zwei Anfragen pro Jahr, welche personenbezogenen Daten ein Verantwortlicher über die betreffende Person verarbeitet, bereits als zu häufig gelten würden vergleiche auch die Ausführungen in Artikel 15, Rz 22) oder ob angesichts der Vielzahl digitaler Verarbeitungsmöglichkeiten und der Geschwindigkeit und Veränderlichkeit der Datenverarbeitung per se derartige Anträge häufiger gestellt werden könnten. Es ist aufgrund der Formulierung "insbesondere im Fall häufiger Wiederholung" zweifellos eine Intensität zu fordern, die es dem Verantwortlichen unzumutbar machen würde. Es spricht zwar einiges für die Zulässigkeit häufigerer Antrag- bzw Anfragestellungen, angesichts der umfassenden Informationsverpflichtungen nach Artikel 13 und 14 wäre aber ohnehin das Risiko einer nicht informierten betroffenen Person praktisch auszuschließen, weshalb sich die Frage stellt, inwiefern die betroffene Person noch ein Interesse an einer weiteren Auskunft haben sollte. Die Formulierung "insbesondere" lässt allerdings auch darauf schließen, dass auch andere Formen als "exzessiv" eingeordnet werden könnten, sofern eine Intensität erreicht wird um von Unzumutbarkeit für den Verantwortlichen ausgehen zu können. Die Anfrage auf Auskunft gegenüber einer Bank über die personenbezogenen Daten (konkret Überweisungsaufträge) der vorangegangenen fünf Jahre wurde von der DSB als nicht exzessiv eingestuft, obgleich hier ein gewisser organisatorischer Aufwand im Unternehmen durchaus vorliegen könnte. Fraglich erscheint, ob ein länger zurückliegender Zeitraum, wie zB ein Auskunftsbegehren über die personenbezogenen Daten der vorangegangenen zehn Jahre, einer erfolgreichen Argumentation nach Artikel 12, Absatz 5, offenstünde. Denkbar wären auch andere Formen unzumutbaren Aufwands in betrieblichen Abläufen (zB Datensicherungslösungen, bei welchen einzelne Datensätze nicht extrahierbar sind). Offenkundig unbegründet ist ein Antrag wohl jedenfalls dann, wenn auszuschließen ist, dass (richtig:) personenbezogene Daten über die antragstellende Person verarbeitet werden (dies gilt nicht für die Negativauskunft nach Artikel 15, Absatz eins, [s Artikel 15, Rz 26]) bzw wenn eine Person Daten anfordert, welche nicht die betroffene Person ist und keine Bevollmächtigung ausweist (Illibauer in Knyrim, DatKomm Artikel 12, DSGVO Rz 68 (Stand 1.10.2018, rdb.at). Art 12 Abs 5 bietet zwei Lösungsoptionen für diese Fälle an. Entweder kann sich der Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (lit a), oder er verlangt für die Bearbeitung der Anfrage ein angemessenes Entgelt (lit b). Da nichts auf das Gegenteil hinweist, ist von der freien Wahlmöglichkeit des Verantwortlichen auszugehen, ob dieser den Antrag aufgrund einer allfälligen Exzessivität oder Unbegründetheit ablehnt oder ein angemessenes Entgelt für seine Mühen verlangt. Jedenfalls muss der Verantwortliche die offenkundige Unbegründetheit bzw den exzessiven Charakter des Antrags darlegen und nachweisen können (wie oben, Rz 69).Artikel 12, Absatz 5, bietet zwei Lösungsoptionen für diese Fälle an. Entweder kann sich der Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Litera a,), oder er verlangt für die Bearbeitung der Anfrage ein angemessenes Entgelt (Litera b,). Da nichts auf das Gegenteil hinweist, ist von der freien Wahlmöglichkeit des Verantwortlichen auszugehen, ob dieser den Antrag aufgrund einer allfälligen Exzessivität oder Unbegründetheit ablehnt oder ein angemessenes Entgelt für seine Mühen verlangt. Jedenfalls muss der Verantwortliche die offenkundige Unbegründetheit bzw den exzessiven Charakter des Antrags darlegen und nachweisen können (wie oben, Rz 69). Nach ErwGr 63 S 1 soll die betroffene Person ihr Auskunftsrecht

Art 15DSGVO in angemessenen Abständen wahrnehmen können.

Dies ist insb für die Frage relevant, ab wann von häufigen Wiederholungen von Anträgen gesprochen werden kann, womit das Recht des Verantwortlichen verbunden ist, nach Art 12 Abs 5 lit a wegen Exzessivität ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Nach § 26 Abs 6 DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den "aktuellen Datenbestand" betraf. Ein jährliches Intervall vertraten auch einige MS in den Verhandlungen zur DSGVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Die Beurteilung der Angemessenheit wird auch davon abhängen, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Franck leitet aus der Dreimonatsfrist der Art 12 Abs 3 S 2 und Art 78 Abs 3 eine Zulässigkeit eines Auskunftsantrags pro Quartal ab. Dies wird wohl insb bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein (wie oben, Rz 23 zu Art 15 mwN).Nach ErwGr 63 S 1 soll die betroffene Person ihr Auskunftsrecht

Artikel 15, DSGVO in angemessenen Abständen wahrnehmen können.

Dies ist insb für die Frage relevant, ab wann von häufigen Wiederholungen von Anträgen gesprochen werden kann, womit das Recht des Verantwortlichen verbunden ist, nach Artikel 12, Absatz 5, Litera a, wegen Exzessivität ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Nach Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den "aktuellen Datenbestand" betraf. Ein jährliches Intervall vertraten auch einige MS in den Verhandlungen zur DSGVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Die Beurteilung der Angemessenheit wird auch davon abhängen, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Franck leitet aus der Dreimonatsfrist der Artikel 12, Absatz 3, S 2 und Artikel 78, Absatz 3, eine Zulässigkeit eines Auskunftsantrags pro Quartal ab. Dies wird wohl insb bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein (wie oben, Rz 23 zu Artikel 15, mwN). Nationale höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist bislang nicht ersichtlich.Nationale höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ist bislang nicht ersichtlich.

§ 24Abs.

8 DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst.

Paragraph 24, Absatz 8, DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG I, § 13 Rz 25 mwN).Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, Paragraph 13, Rz 25 mwN). Die Behörde darf nur dann

§ 13

Abs 3 vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenen Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, als um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine "äußere" Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN).Die Behörde darf nur dann

Paragraph 13, Absatz 3, vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenen Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, als um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine "äußere" Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN). Ist ein Anbringen iSd mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erlassen oder die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung des Antrages ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (wie oben, Rz 28). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab (wie oben, Rz 29). Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (wie oben, Rz 30). Eine Beschwerde

§ 24

DSB hat

Abs 2 zu enthalten:Eine Beschwerde

Paragraph 24, DSB hat

Absatz 2, zu enthalten:

  1. Die Bezeichnung des als verletzt erachtenden Rechts,
  2. soweit zumutbar, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 24Abs.

3 sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

Paragraph 24, Absatz 3, sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Im Stadium des Verfahrens im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Ablehnung der Behandlung lagen der belangten Behörde im Wesentlichen das verfahrenseinleitende Email des BF vom 26.3.2019 samt angeschloßenem Email des BF an die BG vom 7.8.2018 sowie das ausführliche per Email nach einem Mangelbehebungsauftrag übermittelte Verbesserungsschreiben vom 14.8.2019 vor. Aus diesen Schreiben geht hervor, dass der BF am 23.4.2018 ein Auskunftsersuchen an die BG übermittelte, auf das die BG geantwortet hatte. Der Inhalt dieses Schreibens der BG ist nicht Bestandteil des elektronischen Akts. Der BF brachte zum Ausdruck, mit diesen Auskünften nicht einverstanden zu sein. Mit dem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 7.8.2018 macht der BF laut Mail an die belangte Behörde vom 26.3.2019 Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG, Verstöße gegen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5

DSGVO sowie Verstöße gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6bzw.

9 DSGVO geltend.Mit dem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 7.8.2018 macht der BF laut Mail an die belangte Behörde vom 26.3.2019 Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG, Verstöße gegen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5

, DSGVO sowie Verstöße gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, bzw.

9 DSGVO geltend. Mit Verbesserungsschreiben stellt er klar, sein Begehren sei auf Feststellung der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung

§ 1

Abs 1 DSG gerichtet.Mit Verbesserungsschreiben stellt er klar, sein Begehren sei auf Feststellung der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG gerichtet. Im verfahrenseinleitenden Schreiben sind folgende Sachverhaltselemente erkennbar, die - irgendwie - in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Verarbeitung von Daten durch die BG in Zusammenhang gebracht werden können: Ehrenamtliche Vereinssachwalter hätten ihn mit ihren privaten Mailadressen und Telefonnummern kontaktiert ... ("Sachverhaltselement 1" - Bezeichnung durch das Gericht). Im vergangenen Jahr sei er deutlich von einem ehrenamtlichen Vereinssachwalter telefonisch aufgefordert worden, eine unrichtige Rechnung zu vergessen ... Er gehe nicht davon aus, dass der Mailverkehr zu dieser Angelegenheit gelöscht worden sei. Auch in diesem Zusammenhang dürften seine personenbezogenen Daten im XXXX weit verbreitet worden sein ("Sachverhaltselement 2").Im vergangenen Jahr sei er deutlich von einem ehrenamtlichen Vereinssachwalter telefonisch aufgefordert worden, eine unrichtige Rechnung zu vergessen ... Er gehe nicht davon aus, dass der Mailverkehr zu dieser Angelegenheit gelöscht worden sei. Auch in diesem Zusammenhang dürften seine personenbezogenen Daten im römisch 40 weit verbreitet worden sein ("Sachverhaltselement 2"). Die Beratungsperson beim BG XXXX habe ihm zu verstehen gegeben, dass die Angelegenheit beim XXXX Thema geworden sei ("Sachverhaltselement 3").Die Beratungsperson beim BG römisch 40 habe ihm zu verstehen gegeben, dass die Angelegenheit beim römisch 40 Thema geworden sei ("Sachverhaltselement 3"). Die Thematik bezogen darauf, dass im Herbst 2017 eine hauptamtliche XXXX nach einem Mailverkehr mit in den Büroräumlichkeiten der XXXX gewesen sei und für den BF mit der Sachwalterin zu klären gewesen sei, inwieweit Klientengelder auf die Privatkonten von MitarbeiterInnen überwiesen worden seien und auf welcher rechtlicher Grundlage, enthält keinen ersichtlichen Bezug auf eine - unzulässige - Datenverarbeitung durch die BG, ebensowenig die Behauptung, der BF habe in diesem Zusammenhang Beratung bei XXXX gesucht.Die Thematik bezogen darauf, dass im Herbst 2017 eine hauptamtliche römisch 40 nach einem Mailverkehr mit in den Büroräumlichkeiten der römisch 40 gewesen sei und für den BF mit der Sachwalterin zu klären gewesen sei, inwieweit Klientengelder auf die Privatkonten von MitarbeiterInnen überwiesen worden seien und auf welcher rechtlicher Grundlage, enthält keinen ersichtlichen Bezug auf eine - unzulässige - Datenverarbeitung durch die BG, ebensowenig die Behauptung, der BF habe in diesem Zusammenhang Beratung bei römisch 40 gesucht. Aufgrund der mangelnden Konkretheit der "Sachverhaltselemente 1 bis 3" (näherer Inhalt der Daten, Bezug auf konkrete Personen, Zeitkomponente) sowie mangelnder Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit für allfällige Datenverwendungen erließ die belangte Behörde iSd § 13 Abs 3 AVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung iVm mit den Inhaltserfordernissen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24

Abs 2 DSG, hier insbesondere Z 3 (Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird), zulässiger Weise einen Verbesserungsauftrag u.a. dahingehend, darzustellen, welche personenbezogenen Daten des BF die BG verarbeitet habe (2.e) und durch welches konkrete Verhalten sie der BG im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (2.f), dies unter Hinweis auf die Folgen nicht erfolgender Verbesserung.Aufgrund der mangelnden Konkretheit der "Sachverhaltselemente 1 bis 3" (näherer Inhalt der Daten, Bezug auf konkrete Personen, Zeitkomponente) sowie mangelnder Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit für allfällige Datenverwendungen erließ die belangte Behörde iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung in Verbindung mit mit den Inhaltserfordernissen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde

Paragraph 24, Absatz 2, DSG, hier insbesondere Ziffer 3, (Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird), zulässiger Weise einen Verbesserungsauftrag u.a. dahingehend, darzustellen, welche personenbezogenen Daten des BF die BG verarbeitet habe (2.e) und durch welches konkrete Verhalten sie der BG im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (2.f), dies unter Hinweis auf die Folgen nicht erfolgender Verbesserung. Der BF verbesserte diesen zwar ausführlich und unter Eingehen auf die von der belangten Behörde benutzte Ordnungsnomenklatur. Zum hier relevanten Punkt, Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird ("Durch welches Verhalten hat Sie der BG in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt?" - 2.f), führte der BF aus: Laut Auskunft der BG habe diese "diese Daten" an das Bezirksgericht im Rahmen der Clearing-Tätigkeiten von XXXX

(richtig) § 4 VSPBG übermittelt. Von seiner Seite liege keine Einwilligung dazu vor, dem Bezirksgericht personenbezogene Daten zu übermitteln. Ihm sei auch nicht klar, welche Funktion eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu seiner Person haben solle und in welcher Rolle/Funktion er mit seinen personenbezogenen Daten verarbeitet werde ("Sachverhaltselement Verbesserung 1" - Bezeichnung durch das Gericht).Laut Auskunft der BG habe diese "diese Daten" an das Bezirksgericht im Rahmen der Clearing-Tätigkeiten von römisch 40

(richtig) Paragraph 4, VSPBG übermittelt. Von seiner Seite liege keine Einwilligung dazu vor, dem Bezirksgericht personenbezogene Daten zu übermitteln. Ihm sei auch nicht klar, welche Funktion eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu seiner Person haben solle und in welcher Rolle/Funktion er mit seinen personenbezogenen Daten verarbeitet werde ("Sachverhaltselement Verbesserung 1" - Bezeichnung durch das Gericht). "Der vom XXXX beauskunftete E-Mail-Verkehr vom September 2014 den Austausch mit einem hauptamtlichen Mitarbeiter vom XXXX " zeige für ihn, dass es einen Klärungsbedarf zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegeben habe und dass ein Austausch unter den hauptamtlichen und den ehrenamtlichen MitarbeiterInnen stattfinde ("Sachverhaltselement Verbesserung 2")."Der vom römisch 40 beauskunftete E-Mail-Verkehr vom September 2014 den Austausch mit einem hauptamtlichen Mitarbeiter vom römisch 40 " zeige für ihn, dass es einen Klärungsbedarf zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegeben habe und dass ein Austausch unter den hauptamtlichen und den ehrenamtlichen MitarbeiterInnen stattfinde ("Sachverhaltselement Verbesserung 2"). Der BF vermute, der Fachbereichsleiter XXXX habe unter anderem personenbezogene Daten zu seiner Person widerrechtlich mit seiner (ehemaligen) Vorgesetzten XXXX , mit XXXX ( XXXX ) mit mindestens einem Mitarbeiter des Landes XXXX ausgetauscht ("Sachverhaltselement Verbesserung 3").Der BF vermute, der Fachbereichsleiter römisch 40 habe unter anderem personenbezogene Daten zu seiner Person widerrechtlich mit seiner (ehemaligen) Vorgesetzten römisch 40 , mit römisch 40 ( römisch 40 ) mit mindestens einem Mitarbeiter des Landes römisch 40 ausgetauscht ("Sachverhaltselement Verbesserung 3"). Ein ehrenamtlicher Vereinssachwalter ( XXXX /ehemaliger pädagogischer Leiter des XXXX ?) habe eine unrichtige Urlaubsrechnung für eine Klientin, für die ihm Leitungsverantwortung zugeschrieben worden sei, verrechnet. Diese Rechnung habe er "vergessen" sollen. Er vermute, dass sich XXXX unter anderem mit dem Vereinsmanager der XXXX ausgetauscht habe ... ("Sachverhaltselement Verbesserung 4").Ein ehrenamtlicher Vereinssachwalter ( römisch 40 /ehemaliger pädagogischer Leiter des römisch 40 ?) habe eine unrichtige Urlaubsrechnung für eine Klientin, für die ihm Leitungsverantwortung zugeschrieben worden sei, verrechnet. Diese Rechnung habe er "vergessen" sollen. Er vermute, dass sich römisch 40 unter anderem mit dem Vereinsmanager der römisch 40 ausgetauscht habe ... ("Sachverhaltselement Verbesserung 4"). Zusätzliche Verletzungen dürften durch geforderte Auskünfte des XXXX , der XXXX und im Prüfverfahren sichtbar werden ("Sachverhaltselement Verbesserung 4").Zusätzliche Verletzungen dürften durch geforderte Auskünfte des römisch 40 , der römisch 40 und im Prüfverfahren sichtbar werden ("Sachverhaltselement Verbesserung 4"). Einige Wochen vor seiner Suspendierung sei ein Team der Bewohnervertretung vom Verein XXXX in einem Leitungsteam der XXXX gewesen. Erinnerlich seien diesem Team im Rahmen eines Protokolls auch personenbezogene Daten zu seiner Person mitübergeben worden. Da er nicht als Einrichtungsleitung gearbeitet habe, scheine ihm für die Weitergabe seiner Daten an die Bewohnervertretung keine Rechtsgrundlage zu bestehen ("Sachverhaltselement Verbesserung 5").Einige Wochen vor seiner Suspendierung sei ein Team der Bewohnervertretung vom Verein römisch 40 in einem Leitungsteam der römisch 40 gewesen. Erinnerlich seien diesem Team im Rahmen eines Protokolls auch personenbezogene Daten zu seiner Person mitübergeben worden. Da er nicht als Einrichtungsleitung gearbeitet habe, scheine ihm für die Weitergabe seiner Daten an die Bewohnervertretung keine Rechtsgrundlage zu bestehen ("Sachverhaltselement Verbesserung 5").

§ 24

Abs 2 Z 3 DSG bedarf eine zulässige Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung soweit individualisierte Angaben zum Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Datenschutzverletzungen, dass die zur Entscheidung berufene Behörde prüfen kann, ob der BG diese Rechtsverletzungen zu verantworten hat.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG bedarf eine zulässige Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung soweit individualisierte Angaben zum Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Datenschutzverletzungen, dass die zur Entscheidung berufene Behörde prüfen kann, ob der BG diese Rechtsverletzungen zu verantworten hat. Zunächst ist festzuhalten, dass eine hinreichende Übereinstimmung zwischen den im verfahrenseinleitenden Schreiben genannten "Sachverhaltselementen 1 bis 3" und den im Verbesserungsschreiben ausgeführten "Sachverhaltselementen Verbesserung 1 bis 5" nicht erkennbar ist. Die Sachverhaltselemente 1 bis 3 waren, wie oben dargestellt, nicht ausreichend konkret, um der Behörde eine Prüfung zu ermöglichen, ob die BG eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des BF zu verantworten hat. Dies trifft auch für die "Sachverhaltselemente Verbesserung 2 bis 5" zu: Zu "Sachverhaltselement Verbesserung 2": Eine Vorlage des E-Mailverkehrs vom September 2014 ist nicht ersichtlich. Es bleibt daher völlig unklar, welche Daten wann durch wen ausgetauscht worden sein sollen. Darüber hinaus ist die Behauptung großteils sprachlich nicht fassbar. Zu "Sachverhaltselement Verbesserung 3": Die nicht näher dargelegte und begründete Vermutung, der Fachbereichsleiter XXXX habe personenbezogene Daten des BF widerrechtlich mit seiner (ehemaligen) Vorgesetzten Mag. XXXX , mit XXXX ( XXXX ) (und) mit mindestens einem Mitarbeiter des Landes XXXX ausgetauscht, ist in dieser Allgemeinheit nicht gegeignet, die Grundlage einer Prüfung einer Datenschutzverletzung durch die belangte Behörde zu bilden.Zu "Sachverhaltselement Verbesserung 3": Die nicht näher dargelegte und begründete Vermutung, der Fachbereichsleiter römisch 40 habe personenbezogene Daten des BF widerrechtlich mit seiner (ehemaligen) Vorgesetzten Mag. römisch 40 , mit römisch 40 ( römisch 40 ) (und) mit mindestens einem Mitarbeiter des Landes römisch 40 ausgetauscht, ist in dieser Allgemeinheit nicht gegeignet, die Grundlage einer Prüfung einer Datenschutzverletzung durch die belangte Behörde zu bilden. Zu "Sachverhaltselement Verbesserung 4": Die Ausführungen zu oben

  1. gelten umso mehr für die diesbezüglichen völlig vagen Vermutungen, zusätzliche Verletzungen dürften durch geforderte Auskünfte des XXXX , der XXXX und im Prüfverfahren sichtbar werden.Zu "Sachverhaltselement Verbesserung 4": Die Ausführungen zu oben
  2. gelten umso mehr für die diesbezüglichen völlig vagen Vermutungen, zusätzliche Verletzungen dürften durch geforderte Auskünfte des römisch 40 , der römisch 40 und im Prüfverfahren sichtbar werden. Zu "Sachverhaltselement Verbesserung 5": Auch die Behauptung, einige Wochen vor seiner Suspendierung sei ein Team der XXXX vom Verein XXXX in einem Leitungsteam der XXXX gewesen, erinnerlich seien diesem im Rahmen eines Protokolls auch personenbezogene Daten zu seiner Person mitübergeben worden, ist derart unkonkret, dass auch diesbezüglich eine Grundlage einer Prüfung einer Datenschutzverletzung durch die belangte Behörde zu verneinen war, zumal auch das genannte Protokoll nicht vorgelegt wurde und keine Bezugnahme auf konkrete Daten erfolgte.Zu "Sachverhaltselement Verbesserung 5": Auch die Behauptung, einige Wochen vor seiner Suspendierung sei ein Team der römisch 40 vom Verein römisch 40 in einem Leitungsteam der römisch 40 gewesen, erinnerlich seien diesem im Rahmen eines Protokolls auch personenbezogene Daten zu seiner Person mitübergeben worden, ist derart unkonkret, dass auch diesbezüglich eine Grundlage einer Prüfung einer Datenschutzverletzung durch die belangte Behörde zu verneinen war, zumal auch das genannte Protokoll nicht vorgelegt wurde und keine Bezugnahme auf konkrete Daten erfolgte. Zu "Sachverhaltselement Verbesserung 1": Einzig in diesem Umfang könnte man eine zulässige Verbesserung insoweit annehmen, als in diesem Umfang im Bezug auf die unter 2.e) des Verbesserungsschreibens genannten Daten die Übermittlung der Daten an das Bezirksgericht im Rahmen der Clearingtätigkeit als Datenschutzverletzung betrachtet wird, weil diese ohne Einwilligung erfolgt sei. Dazu ist aber auszuführen: Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz - VSPBG § 1Paragraph eins

(1)Die Eignung eines Vereins,

§ 279Abs.

3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden,

§ 13Abs. 1 Ub

G Patientenanwälte oder

§ 8Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.

(1)Die Eignung eines Vereins,

Paragraph 279, Absatz 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden,

Paragraph 13, Absatz eins, UbG Patientenanwälte oder

Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.

(2)Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3)In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen. § 2.Paragraph 2, Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn nach seinen Statuten, seiner Organisation und Ausstattung sowie nach seinen Plänen für die Betreuung der Betroffenen zu erwarten ist, daß er die im folgenden angeführten Aufgaben erfüllen wird. § 3.Paragraph 3,
(1)Ein Verein, dessen Eignung

§ 1

festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Vereinssachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als Vereinssachwalter bekannt geben, wenn er sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.

(1)Ein Verein, dessen Eignung

Paragraph eins, festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Vereinssachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als Vereinssachwalter bekannt geben, wenn er sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.

(2)Der Verein, der zum Sachwalter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person (Vereinssachwalter) bekannt zu geben. Der Verein darf nur Personen bekannt geben, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für die Namhaftmachung von Patientenanwälten und Bewohnervertreter.
(3)Der Verein kann die Bekanntmachung oder Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen. Widerruft der Verein die Bekanntmachung eines Vereinssachwalters, so hat er dem Gericht eine andere mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre Betrauung auszustellen.
(4)Zustellungen im Sachwalterschaftsverfahren an die vom Verein bekannt gegebenen Person (Abs. 2) sind an der Abgabestelle des Vereins zu bewirken.
(4)Zustellungen im Sachwalterschaftsverfahren an die vom Verein bekannt gegebenen Person (Absatz 2,) sind an der Abgabestelle des Vereins zu bewirken.
(5)Der Verein kann als Sachwalter in behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut (Abs. 2) bekannt gegeben hat.
(5)Der Verein kann als Sachwalter in behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut (Absatz 2,) bekannt gegeben hat. § 4.Paragraph 4,
(1)Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten nahe stehende Personen oder sonstige Personen oder Stellen, die die Bestellung eines Sachwalters anregen, über das Wesen der Sachwalterschaft und mögliche Alternativen zu informieren.
(2)Im Vorfeld oder im Rahmen eines Sachwalterbestellungsverfahrens hat der Verein, insbesondere auf Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären, welche Angelegenheiten zu besorgen sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft bestehen und ob nahe stehende Personen als Sachwalter in Frage kommen. Darüber hat der Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, zu berichten.
(3)Der Verein hat nahe stehende Personen, die als Sachwalter bestellt sind, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Sachwalterschaft zu beraten. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden StF: BGBl. II Nr. 241/2018Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2018, Auf Grund der §§ 1 und 2 des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen eins und 2 des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes wird verordnet: Eignung § 1.Paragraph eins,
(1)Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
(1)Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt: ---------- 1.- XXXX ,römisch 40 , ... Nach den Feststellungen und dem Vorbringen des BF wurden jedenfalls keine über die folgenden Daten hinausgehenden Daten des BF von der BG an das Bezirksgericht übermittelt, wobei nähere Umstände dieser Übermittlung(en) nicht festgestellt werden konnten: "Name: XXXX"Name: römisch 40 Arbeitgeber: XXXXArbeitgeber: römisch 40 Funktion: Leitende Funktion in " XXXX " ab 22.10.2012,Funktion: Leitende Funktion in " römisch 40 " ab 22.10.2012, Adresse: XXXXAdresse: römisch 40 Verhältnis zu Klienten: als Sonstiger Kontakt/Koordination der Betreuung Sonstige Rolle: als beratende Person (von XXXX )Sonstige Rolle: als beratende Person (von römisch 40 ) Sonstige namentliche Erwähnung: In Verlaufsdokumentationen von Klienten, in Clearingberichten." Der BF stellte seine Position bei der XXXX soweit dar, dass ihm "Leitungsverantwortung" auch für KlientInnen zustand, die von haupt- und nebenamtlichen Sachwaltern der BF vertreten wurden.Der BF stellte seine Position bei der römisch 40 soweit dar, dass ihm "Leitungsverantwortung" auch für KlientInnen zustand, die von haupt- und nebenamtlichen Sachwaltern der BF vertreten wurden. Soweit der BF daher im weitesten Sinne mit "Betreuung" von Menschen befasst war, die im Rahmen der XXXX "betreut" wurden, zeigt der BF nicht in Ansätzen Umstände auf, inwieweit die BG nicht befugt (und verpflichtet) gewesen wäre, die genannten Daten des BF dem Bezirksgericht im Rahmen eines Clearings eines Sachwalterschafts- oder Erwachsenenschutzverfahrens zu übermitteln, zumal der Verein im Vorfeld oder im Rahmen eines solchen Verfahrens, insbesondere auf Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären hat, welche Angelegenheiten zu besorgen sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft/Erwachsenenschutz bestehen und ob nahestehende Personen als Sachwalter in Frage kommen. Darüber hat der Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschafts/Erwachsenenschutzverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, zu berichten. Diese Pflicht umfasst bei Personen, die im Rahmen der Lebenshife betreut werden, jedenfalls auch allgemeine Angaben zur betreuenden Person. Dass die Daten über den Kreis der diesbezüglich notwendigen Daten hinausgingen, hat der BF nicht dargetan.Soweit der BF daher im weitesten Sinne mit "Betreuung" von Menschen befasst war, die im Rahmen der römisch 40 "betreut" wurden, zeigt der BF nicht in Ansätzen Umstände auf, inwieweit die BG nicht befugt (und verpflichtet) gewesen wäre, die genannten Daten des BF dem Bezirksgericht im Rahmen eines Clearings eines Sachwalterschafts- oder Erwachsenenschutzverfahrens zu übermitteln, zumal der Verein im Vorfeld oder im Rahmen eines solchen Verfahrens, insbesondere auf Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären hat, welche Angelegenheiten zu besorgen sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft/Erwachsenenschutz bestehen und ob nahestehende Personen als Sachwalter in Frage kommen. Darüber hat der Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschafts/Erwachsenenschutzverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, zu berichten. Diese Pflicht umfasst bei Personen, die im Rahmen der Lebenshife betreut werden, jedenfalls auch allgemeine Angaben zur betreuenden Person. Dass die Daten über den Kreis der diesbezüglich notwendigen Daten hinausgingen, hat der BF nicht dargetan. Betreffend die "Sachverhaltselemente 1 bis 3" und die "Sachverhaltselemente Verbesserung 2 bis 5" erfolgte keine taugliche Verbesserung, weshalb angesichts dieser Umstände die Voraussetzungen der Zurückweisung der Beschwerde vorlagen. Sieht man die Verbesserung des "Sachverhaltselements Verbesserung 1" als tauglich an, so wäre in diesem Umfang bereits auf Grund der Angaben des BF die Beschwerde aus rechtlichen Gründen abzuweisen, weil - wie oben dargestellt - betreffend die diesbezügliche Datenübermittlung ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund (§ 4 Abs 2 VSPBG) vorliegt.Sieht man die Verbesserung des "Sachverhaltselements Verbesserung 1" als tauglich an, so wäre in diesem Umfang bereits auf Grund der Angaben des BF die Beschwerde aus rechtlichen Gründen abzuweisen, weil - wie oben dargestellt - betreffend die diesbezügliche Datenübermittlung ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund (Paragraph 4, Absatz 2, VSPBG) vorliegt. Insgesamt liegt daher eine "offensichtlich unbegründete" Anfrage iSd Art 57 Abs 4 DSGVO vor, die die belangte Behörde zur Ablehnung der inhaltlichen Behandlung berechtigte.Insgesamt liegt daher eine "offensichtlich unbegründete" Anfrage iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vor, die die belangte Behörde zur Ablehnung der inhaltlichen Behandlung berechtigte. Ob in Ansehung des Umstandes, dass - wenn auch in Anbetracht von insgesamt etwa 80 Beschwerden - der BF erstmals eine Beschwerde gegenüber der BG anhängig machte, auch eine Exzessivität iSd Art 57 Abs 4 DSGVO vorliegt, kann insoferne dahinstehen.Ob in Ansehung des Umstandes, dass - wenn auch in Anbetracht von insgesamt etwa 80 Beschwerden - der BF erstmals eine Beschwerde gegenüber der BG anhängig machte, auch eine Exzessivität iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorliegt, kann insoferne dahinstehen. Dem vermag der BF in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Da der erkennende Senat als Rechtsgrund der Weigerung, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen, eine offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde heranzieht, muß auf die Argumente, die sich gegen die Annahme einer Exzessivität richten, nicht eingegangen werden. Dass, wie oben aufgezeigt, im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden, muß auch für die hier zu beurteilende Konstellation, dass die Annahme eines Zurückweisungsgrundes als offenkundige Unbegründetheit des Antrages zu qualifizieren ist, gelten. Auf die weitwendigen Ausführung in der Beschwerde zur Sache, die über das bisherige Vorbringen hinausgehen, ist daher nicht einzugehen. Der BF führt auch keine tauglichen Argumente gegen die Unbegründetheit seines Vorbringens im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an das Bezirksgericht an: Wenn der BF ausführt, es dürfte sich um Datenschutzverletzungen gegen seine Person gehandelt haben, wenn die BG oder die XXXX ihn in sachwalterschaftlichen Angelegenheiten als verantwortlichen Ansprechpartner angegeben haben sollte, wird er auf § 4 Abs 2 VSPBG im Zusammenhang mit den diesbezüglich unbedenklichen übermittelten Daten verwiesen. Wenn der BF sodann ausführt, erinnerlich habe er "im Beschwerdeverfahren gegen das Bezirksgericht XXXX unter anderem angebracht, dass ihn die Außerstreitabteilung, in der seine familienrechtlichen Verfahren verhandelt werden, auf seinem Arbeitsplatz in sachwalterschaftlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten kontaktiert habe, so wird hiedurch zwar betreffend den Konnex zum Bezirksgericht ein Motiv für das Unverständnis des BF deutlich. Soweit der BF also offenbar meint, im Bezug auf ein ihn betreffendes Familienverfahren hätte ihn das Bezirksgericht in diesen Angelegenheiten nicht am Arbeitsplatz kontaktieren dürfen, den es unzulässigerweise durch die BG im Rahmen eines Clearings erfahren habe, ist der BF neuerlich auf die Rechtslage

§ 4Abs 2 VSPG zu verweisen.

Dass sich dadurch allenfalls eine für den BF subjektiv als ungünstig empfundene Berührung der Familienrechts- und Außerstreitabteilung des Bezirksgerichts sowohl in privatem als auch in beruflichem Kontext ergab, macht die oben mehrmals dargestellte Datenübermittlung im Rahmen des Clearingverfahrens nicht unzulässig.Wenn der BF ausführt, es dürfte sich um Datenschutzverletzungen gegen seine Person gehandelt haben, wenn die BG oder die römisch 40 ihn in sachwalterschaftlichen Angelegenheiten als verantwortlichen Ansprechpartner angegeben haben sollte, wird er auf Paragraph 4, Absatz 2, VSPBG im Zusammenhang mit den diesbezüglich unbedenklichen übermittelten Daten verwiesen. Wenn der BF sodann ausführt, erinnerlich habe er "im Beschwerdeverfahren gegen das Bezirksgericht römisch 40 unter anderem angebracht, dass ihn die Außerstreitabteilung, in der seine familienrechtlichen Verfahren verhandelt werden, auf seinem Arbeitsplatz in sachwalterschaftlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten kontaktiert habe, so wird hiedurch zwar betreffend den Konnex zum Bezirksgericht ein Motiv für das Unverständnis des BF deutlich. Soweit der BF also offenbar meint, im Bezug auf ein ihn betreffendes Familienverfahren hätte ihn das Bezirksgericht in diesen Angelegenheiten nicht am Arbeitsplatz kontaktieren dürfen, den es unzulässigerweise durch die BG im Rahmen eines Clearings erfahren habe, ist der BF neuerlich auf die Rechtslage

Paragraph 4, Absatz 2, VSPG zu verweisen. Dass sich dadurch allenfalls eine für den BF subjektiv als ungünstig empfundene Berührung der Familienrechts- und Außerstreitabteilung des Bezirksgerichts sowohl in privatem als auch in beruflichem Kontext ergab, macht die oben mehrmals dargestellte Datenübermittlung im Rahmen des Clearingverfahrens nicht unzulässig. Im Ergebnis ist der belangten Behörde daher der von Art 57 Abs 4 DSGVO geforderte Beweis für den offenbar unbegründeten Charakter (auf die Einschlägigkeit dieses Tatbestandselements deutet schon die Erlassung eines Mangelbehebungsauftrages) der Anfrage (hier Datenschutzbeschwerde) gelungen, weil - über die schon von der belangten Behörde teilweise herangezogenen Zurückweisungsgründe der mangelnden Betroffenheit des BF als auch einer Verfristung - die großteils mangelhafte Beschwerde nicht tauglich verbessert wurde und betreffend einen Sachverhaltspunkt eine offenkundige rechtliche Unbegründetheit vorliegt.Im Ergebnis ist der belangten Behörde daher der von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO geforderte Beweis für den offenbar unbegründeten Charakter (auf die Einschlägigkeit dieses Tatbestandselements deutet schon die Erlassung eines Mangelbehebungsauftrages) der Anfrage (hier Datenschutzbeschwerde) gelungen, weil - über die schon von der belangten Behörde teilweise herangezogenen Zurückweisungsgründe der mangelnden Betroffenheit des BF als auch einer Verfristung - die großteils mangelhafte Beschwerde nicht tauglich verbessert wurde und betreffend einen Sachverhaltspunkt eine offenkundige rechtliche Unbegründetheit vorliegt. Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, wie in § 24 Abs 3 VwGVG gefordert, in seiner Beschwerde, sondern erst in einem gesonderten Antrag am 8.10.2019 beantragt. Jene Umstände, die die Anwendung des Art 57 Abs 4 DSGVO rechtfertigen, stehen fest. Im Übrigen ist in einem solchen Fall schon begrifflich eine mündliche Verhandlung ausgeschlossen, weil eine solche eine Inhaltliche Behandlung der Beschwerde voraussetzt.Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, wie in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG gefordert, in seiner Beschwerde, sondern erst in einem gesonderten Antrag am 8.10.2019 beantragt. Jene Umstände, die die Anwendung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO rechtfertigen, stehen fest. Im Übrigen ist in einem solchen Fall schon begrifflich eine mündliche Verhandlung ausgeschlossen, weil eine solche eine Inhaltliche Behandlung der Beschwerde voraussetzt. Aus Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen betreffend das Tatbestandselement der offenkundigen Unbegründetheit

Art. 57Abs.

4 DSGVO zu beurteilen waren, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erblicken ist.Aus Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen betreffend das Tatbestandselement der offenkundigen Unbegründetheit

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO zu beurteilen waren, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erblicken ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W274.2224051.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.