4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.08.2018 begehrt die Beschwerdeführerin (BF), anwaltlich vertreten, erkennbar die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die XXXX (im Folgenden: BG) dadurch, dass diese die Eintragung der BF in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute betreffend einen Kontokorrentkredit über 5.923,53 aufrecht erhalte. Sie brachte vor, sie habe zu Kto.-Nr. XXXX von der BG einen Kontokorrentkredit eingeräumt erhalten, der am 01.07.2008 fällig gestellt worden sei. Dieser habe zum 15.07.2008 mit 5.923,33 ausgehaftet. Aufgrund der Fälligstellung habe die BG ihre Eintragung in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute veranlasst. Die BG habe die Betreibung ihrer Forderung dem Inkassoinstitut XXXX , XXXX (im Folgenden: XXXX ), übergeben. Bis Anfang 2013 sei die BF in Australien aufhältig gewesen. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich habe sie von der XXXX eine Mitteilung erhalten, dass der Saldo mittlerweile mit ca. 13.000 aushafte. Sie habe über Intervention ihres Anwalts Kontoauszüge erhalten. Da sie eine Information der BG
G nicht erhalten habe, habe sie über Anweisung ihres Anwalts das Kapital von 5.924,42 am 23.07.2013 an die BG überwiesen und mit Schreiben vom 17.07.2013 mitgeteilt, dass von ihr nur das Kapital bezahlt werde, da Zinsen, die länger als drei Jahre zurücklägen, verjährt seien. Weiters habe sie auch die Berechtigung der errechneten Inkassospesen beanstandet. Trotz mehrfacher Urgenz und Vergleichsangebote sei die BG nicht bereit, eine Streichung aus der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zu veranlassen. Die BF habe mit Schreiben ihres Vertreters vom 16.07.2018 nochmals die BG unter Hinweis auf die Verjährung der Zinsen und Inkassospesen aufgefordert, ihre Streichung aus der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zu veranlassen. Die Streichung sei für sie von wesentlicher Bedeutung, da sie derzeit hierdurch keine Kreditkarte von einer Bank in Österreich ausgestellt erhalte, was für sie erhebliche berufliche Nachteile bedeute. Die BG verstoße insofern gegen § 1 DSG. Da die BG das Kreditverhältnis am 01.07.2008 gekündigt habe, sei ab diesem Zeitpunkt das Kontokorrentverhältnis und somit auch die Geschäftsverbindung mit der BG beendet. Es greife ab dem 01.07.2018 daher die Verjährung
Da die BF der BG nichts mehr schulde, habe sie Anspruch, aus der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute gestrichen zu werden. Mit Schreiben vom 30.07.2018 habe die XXXX nach Rücksprache mit der BG mitgeteilt, dass der Eintrag in die Warnliste bestehen bleibe, da die Forderung der BG zu Recht bestehe. Da die BG, obwohl ihr die BF nichts mehr schulde, die Eintragung in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute aufrechterhalte, verstoße sie gegen das DSG. Die Frist des § 24 Abs. 4 DSG sei eingehalten, da es sich bei der Eintragung in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute um einen Dauerzustand handle und bei rechtswidrigen Dauerzuständen die Frist erst zu laufen beginne, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhöre.Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.08.2018 begehrt die Beschwerdeführerin (BF), anwaltlich vertreten, erkennbar die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die römisch 40 (im Folgenden: BG) dadurch, dass diese die Eintragung der BF in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute betreffend einen Kontokorrentkredit über 5.923,53 aufrecht erhalte. Sie brachte vor, sie habe zu Kto.-Nr. römisch 40 von der BG einen Kontokorrentkredit eingeräumt erhalten, der am 01.07.2008 fällig gestellt worden sei. Dieser habe zum 15.07.2008 mit 5.923,33 ausgehaftet. Aufgrund der Fälligstellung habe die BG ihre Eintragung in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute veranlasst. Die BG habe die Betreibung ihrer Forderung dem Inkassoinstitut römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ), übergeben. Bis Anfang 2013 sei die BF in Australien aufhältig gewesen. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich habe sie von der römisch 40 eine Mitteilung erhalten, dass der Saldo mittlerweile mit ca. 13.000 aushafte. Sie habe über Intervention ihres Anwalts Kontoauszüge erhalten. Da sie eine Information der BG
Paragraph 24, Absatz 2, VKrG nicht erhalten habe, habe sie über Anweisung ihres Anwalts das Kapital von 5.924,42 am 23.07.2013 an die BG überwiesen und mit Schreiben vom 17.07.2013 mitgeteilt, dass von ihr nur das Kapital bezahlt werde, da Zinsen, die länger als drei Jahre zurücklägen, verjährt seien. Weiters habe sie auch die Berechtigung der errechneten Inkassospesen beanstandet. Trotz mehrfacher Urgenz und Vergleichsangebote sei die BG nicht bereit, eine Streichung aus der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zu veranlassen. Die BF habe mit Schreiben ihres Vertreters vom 16.07.2018 nochmals die BG unter Hinweis auf die Verjährung der Zinsen und Inkassospesen aufgefordert, ihre Streichung aus der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zu veranlassen. Die Streichung sei für sie von wesentlicher Bedeutung, da sie derzeit hierdurch keine Kreditkarte von einer Bank in Österreich ausgestellt erhalte, was für sie erhebliche berufliche Nachteile bedeute. Die BG verstoße insofern gegen Paragraph eins, DSG. Da die BG das Kreditverhältnis am 01.07.2008 gekündigt habe, sei ab diesem Zeitpunkt das Kontokorrentverhältnis und somit auch die Geschäftsverbindung mit der BG beendet. Es greife ab dem 01.07.2018 daher die Verjährung
Paragraph 1408, ABGB (gemeint wohl Paragraph 1480, ABGB) der noch offenen Zinsen. Da die BF der BG nichts mehr schulde, habe sie Anspruch, aus der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute gestrichen zu werden. Mit Schreiben vom 30.07.2018 habe die römisch 40 nach Rücksprache mit der BG mitgeteilt, dass der Eintrag in die Warnliste bestehen bleibe, da die Forderung der BG zu Recht bestehe. Da die BG, obwohl ihr die BF nichts mehr schulde, die Eintragung in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute aufrechterhalte, verstoße sie gegen das DSG. Die Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG sei eingehalten, da es sich bei der Eintragung in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute um einen Dauerzustand handle und bei rechtswidrigen Dauerzuständen die Frist erst zu laufen beginne, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhöre. Mitvorgelegt wurde Schriftverkehr zwischen der XXXX und der BF.Mitvorgelegt wurde Schriftverkehr zwischen der römisch 40 und der BF. Über Mangelbehebungsauftrag vom 23.08.2018 ergänzte die BF ihre Beschwerde am 27.08.2018 dahingehend, dass diese auf Art 17 DSGVO gestützt werde, da ihre personenbezogenen Daten für den Zweck, für den sie verarbeitet worden seien, nicht mehr notwendig seien, da sie der BG nichts schulde.Über Mangelbehebungsauftrag vom 23.08.2018 ergänzte die BF ihre Beschwerde am 27.08.2018 dahingehend, dass diese auf Artikel 17, DSGVO gestützt werde, da ihre personenbezogenen Daten für den Zweck, für den sie verarbeitet worden seien, nicht mehr notwendig seien, da sie der BG nichts schulde. Über Auftrag der belangten Behörde äußerte sich die BG mit Schreiben vom 13.11.2018 zusammengefasst wie folgt: Eine Löschung der Daten zur BF aus der Warnliste könne erst nach sieben Jahren ab teilweiser Bezahlung der Schuld, sohin am 01.07.2020, erfolgen. Die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Warnliste liege in § 39 BWG. Damit seien auch die berechtigten Interessen des Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO geschaffen worden, die auch nach Ansicht der Datenschutzkommission betreffend die Warnliste überwägen. Das Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses habe zur Folge, dass nicht nur keine Zustimmung des Kunden für die Datenübermittlung erforderlich sei, sondern diesem auch keine Widerrufsmöglichkeit offenstehe. Ein Warnhinweis diene nicht dem Zweck, die Eröffnung eines Kontos für einen bestimmten Kunden oder die Gewährung eines bestimmten Kredites zu verhindern. Er habe die Funktion, ein aus einem früheren Verhalten des Kunden ableitbares Risiko aufzuzeigen und der Bank die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Geschäftsverbindung mit diesem Kunden entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Löschung der Daten aus der Warnliste erfolge drei Jahre nach vollständiger Bezahlung der Schuld bzw. in allen anderen Fällen sieben Jahre nach Tilgung der Schuld. Verwiesen werde auf § 7 Abs. 5 VKrG, wonach das Widerspruchsrecht bereits nach der alten Rechtslage
2 DSG 2000 nicht bei Eintragungen in die Warnliste anzuwenden gewesen sei.Eine Löschung der Daten zur BF aus der Warnliste könne erst nach sieben Jahren ab teilweiser Bezahlung der Schuld, sohin am 01.07.2020, erfolgen. Die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Warnliste liege in Paragraph 39, BWG. Damit seien auch die berechtigten Interessen des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO geschaffen worden, die auch nach Ansicht der Datenschutzkommission betreffend die Warnliste überwägen. Das Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses habe zur Folge, dass nicht nur keine Zustimmung des Kunden für die Datenübermittlung erforderlich sei, sondern diesem auch keine Widerrufsmöglichkeit offenstehe. Ein Warnhinweis diene nicht dem Zweck, die Eröffnung eines Kontos für einen bestimmten Kunden oder die Gewährung eines bestimmten Kredites zu verhindern. Er habe die Funktion, ein aus einem früheren Verhalten des Kunden ableitbares Risiko aufzuzeigen und der Bank die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Geschäftsverbindung mit diesem Kunden entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Löschung der Daten aus der Warnliste erfolge drei Jahre nach vollständiger Bezahlung der Schuld bzw. in allen anderen Fällen sieben Jahre nach Tilgung der Schuld. Verwiesen werde auf Paragraph 7, Absatz 5, VKrG, wonach das Widerspruchsrecht bereits nach der alten Rechtslage
Paragraph 28, Absatz 2, DSG 2000 nicht bei Eintragungen in die Warnliste anzuwenden gewesen sei. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, stellte des Parteienvorbringen dar und traf die folgenden Feststellungen: "Die BG hat der BF einen Kontokorrentkredit eingeräumt. Diesen hat die BG am 01.07.2008 fällig gestellt. Zum 15.07.2008 hat dieser mit 5.923,53 ausgehaftet. Aufgrund der Fälligstellung des Kredites hat die BG eine Eintragung in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute veranlasst: Warnliste Datum der Abfrage: 18.05.2018 angefragte Person: Familienname: XXXXFamilienname: römisch 40 Vorname: XXXXVorname: römisch 40 Geboren: XXXXGeboren: römisch 40 Adresse: XXXXAdresse: römisch 40 Eintragung 1 gespeicherte Personendaten Familiennamen: XXXXFamiliennamen: römisch 40 Vorname: XXXXVorname: römisch 40 geboren XXXXgeboren römisch 40 Adresse XXXXAdresse römisch 40 Kreditdaten Datum der Einmeldung: 14.08.2008 Identnummer: 10940799 Kreditgeber: XXXXKreditgeber: römisch 40 Kontonummer: XXXXKontonummer: römisch 40 Symbol: G06 Forderung aus: Giro-Kontoverbindung Betrag: zwischen 5.001,-- und 6.000,-- Mit der Betreibung der Forderung hat die BG die XXXX beauftragt. Nach ihrer Rückkehr aus Australien Anfang 2013 hat die BG von dem genannten Inkassounternehmen eine Mitteilung erhalten, wonach der Saldo mittlerweile mit etwa 13.000,-- aushaftet. Die BG hat am 23.07.2013 einen Betrag idH von 5.924,42 an das Inkassounternehmen überwiesen.Mit der Betreibung der Forderung hat die BG die römisch 40 beauftragt. Nach ihrer Rückkehr aus Australien Anfang 2013 hat die BG von dem genannten Inkassounternehmen eine Mitteilung erhalten, wonach der Saldo mittlerweile mit etwa 13.000,-- aushaftet. Die BG hat am 23.07.2013 einen Betrag idH von 5.924,42 an das Inkassounternehmen überwiesen. Mit Schreiben vom 28.06.2018 teilte das Inkassounternehmen der BG mit: "Letzte Mahnung bei Nichtbeachtung nach drei Tagen erfolgt endgültig die Klage die Frist von drei Tagen soll Ihnen die letzte Möglichkeit einer außergerichtlichen Bereinigung geben Gesamtschuldbetrag 11.702,85" Mit Schreiben vom 16.07.2018 beantragte die BF bei der BG, die Löschung aus der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zu veranlassen. Mit Schreiben vom 30.07.2018 teilte die XXXX mit, dass - nach Rücksprache mit der BG - der Eintrag in der Warnliste bestehen bleibe. Eine Löschung des Eintrages aus der Warnliste hat die BG nicht veranlasst."Mit Schreiben vom 16.07.2018 beantragte die BF bei der BG, die Löschung aus der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zu veranlassen. Mit Schreiben vom 30.07.2018 teilte die römisch 40 mit, dass - nach Rücksprache mit der BG - der Eintrag in der Warnliste bestehen bleibe. Eine Löschung des Eintrages aus der Warnliste hat die BG nicht veranlasst." Rechtlich folgerte die belangte Behörde zusammengefasst, mangels Spezialregeln seien die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden, wonach unter anderem personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden dürften (vgl. Art. 5 Abs 1 lit b DSGVO). Dabei stelle sich die Frage, wie lange Zahlungserfahrungsdaten nach (teilweiser) Begleichung der Forderung noch gespeichert werden könnten, ehe sie für die Zwecke der Verarbeitung, also insbesondere des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung der Kreditvergabe, nicht mehr notwendig seien. Nur wenn die personenbezogenen Daten noch bonitätsrelevant seien, bestehe ein Verarbeitungszweck
1 lit b DSGVO.Rechtlich folgerte die belangte Behörde zusammengefasst, mangels Spezialregeln seien die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden, wonach unter anderem personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden dürften vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO). Dabei stelle sich die Frage, wie lange Zahlungserfahrungsdaten nach (teilweiser) Begleichung der Forderung noch gespeichert werden könnten, ehe sie für die Zwecke der Verarbeitung, also insbesondere des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung der Kreditvergabe, nicht mehr notwendig seien. Nur wenn die personenbezogenen Daten noch bonitätsrelevant seien, bestehe ein Verarbeitungszweck
Bereits zu GZ DSB-D123.193/0003-DSB/2018 vom 07.12.2018 habe sich die DSB mit dieser Frage beschäftigt und dabei insbesondere ausgeführt, ein einheitlicher Maßstab, aus dem sich eine generelle Frist zur Löschung der bonititätsrelevanten Daten aus der Datenbank einer Kreditauskunft nach Tilgung der Schulden ergäbe, sei nicht zu erkennen. Es erscheine eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Maßgeblich hierfür könnten sein die Höhe der einzelnen Forderungen, das Alter der Forderungen (Datum der Eintragung in die Datenbank), die Anzahl der im Wege eines Inkassounternehmens eingetriebenen Forderungen, die Zeit, die seit Begleichung einer Forderung verstrichen sei, ebenso die Herkunft der Daten. Würden Informationen aus einem öffentlichen Register, wie der Insolvenzdatei, in der Datenbank der Kreditauskunft verarbeitet, werde zu berücksichtigen sein, wie lange diese Informationen im jeweiligen öffentlichen Register aufscheinen müssen. Eine generelle Löschung der bonitätsrelevanten Daten erst sieben Jahre nach Tilgung der Schuld werde im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO nicht verhältnismäßig sein. Insofern werde von der Rechtsansicht zu GZ K600.033-018/0002-DVR/2007 abgegangen.Bereits zu GZ DSB-D123.193/0003-DSB/2018 vom 07.12.2018 habe sich die DSB mit dieser Frage beschäftigt und dabei insbesondere ausgeführt, ein einheitlicher Maßstab, aus dem sich eine generelle Frist zur Löschung der bonititätsrelevanten Daten aus der Datenbank einer Kreditauskunft nach Tilgung der Schulden ergäbe, sei nicht zu erkennen. Es erscheine eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Maßgeblich hierfür könnten sein die Höhe der einzelnen Forderungen, das Alter der Forderungen (Datum der Eintragung in die Datenbank), die Anzahl der im Wege eines Inkassounternehmens eingetriebenen Forderungen, die Zeit, die seit Begleichung einer Forderung verstrichen sei, ebenso die Herkunft der Daten. Würden Informationen aus einem öffentlichen Register, wie der Insolvenzdatei, in der Datenbank der Kreditauskunft verarbeitet, werde zu berücksichtigen sein, wie lange diese Informationen im jeweiligen öffentlichen Register aufscheinen müssen. Eine generelle Löschung der bonitätsrelevanten Daten erst sieben Jahre nach Tilgung der Schuld werde im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht verhältnismäßig sein. Insofern werde von der Rechtsansicht zu GZ K600.033-018/0002-DVR/2007 abgegangen. Es seien die berechtigten Interessen der BF jenen der BG gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO zwei kumulative Voraussetzungen kenne: Die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten müsse erforderlich sein, zum anderen dürften Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.Es seien die berechtigten Interessen der BF jenen der BG gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zwei kumulative Voraussetzungen kenne: Die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten müsse erforderlich sein, zum anderen dürften Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Hier habe die BF entsprechend Art. 17 Abs 1a DSGVO die unverzügliche Löschung des Eintrags aus der Warnliste verlangt. Der Zweck, für den die Daten erhoben worden seien, habe sich erledigt, da sie der BG aufgrund der Zahlung des Kapitals im Jahr 2013 nichts mehr schulde und die Zinsen bereits verjährt seien. Der Eintrag der Warnliste betreffend die BF beruhe auf eine Einmeldung durch die BG vom 14.08.
. DSGVO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck:
"Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
den Zwecken der Verarbeitung;
Gemäß Artikel 5, Absatz eins, DSGVO müssen personenbezogene Daten
DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
, DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern eine der folgenden Gründe zutrifft:
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern eine der folgenden Gründe zutrifft:
1a oder Art. 9 Abs. 2a stützte und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung
, Absatz eins a, oder Artikel 9, Absatz 2 a, stützte und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor oder die betroffene Person legt
2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.c) Die betroffene Person legt
, Absatz eins, Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor oder die betroffene Person legt
1 erhoben.f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotenen Dienste der Informationsgesellschaft
, Absatz eins, erhoben.
dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.
oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens
dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten
den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.Artikel 26,
dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten
den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.
Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.
O sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
Paragraph 152, Absatz eins, GewO sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
Paragraph 39 a, zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.
. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.
Paragraph 38, Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in Paragraph 70, Absatz eins, genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; Paragraph 71, ist anzuwenden.
Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz 2, haben insbesondere zu berücksichtigen: 1. das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko, 2. das Konzentrationsrisiko, 3. das Marktrisiko, 4. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, 5. das operationelle Risiko, 6. das Verbriefungsrisiko, 7. das Liquiditätsrisiko, 8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Ziffer 3, erfasst werden, 9. das Restrisiko aus kreditmindernden Techniken, 10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen, 11. das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, 12. das Risiko, das sich aus dem Geschäftsmodell eines Institutes ergibt unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Diversifizierungsstrategien, 13. die Ergebnisse von Stresstests bei Instituten, die interne Ansätze verwenden, und 14. das systemische Risiko (§ 2 Z 41), das von einem Institut ausgeht.14. das systemische Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,), das von einem Institut ausgeht. Zur Sache: In den vergangenen Jahren ergingen immer wieder - durch die DSK, die DSB sowie die ordentlichen Gerichte - Entscheidungen, deren Gegenstand datenschutzrechtliche Aspekte von Datenbanken über Informationen über Finanzierungen bzw im Zusammenhang mit Konten und Krediten ("Kleinkreditevidenz", "Warnliste der österreichischen Banken") sind: Zu K600.033-018/0002-DVR/2007 wurden zB einer Bank "als Mustererledigung auch für andere Auftraggeber" Auflagen hinsichtlich der Eintragung von Daten in das Informationsverbundsystem KKE (Kleinkreditevidenz) erteilt. Ebenso wurden darin Umstände festgelegt, wann Löschungen zu erfolgen haben, zB. subsidiär sieben Jahre nach Tilgung der Schuld oder Eintritt eines sonstigen schuldbefreienden Ereignisses. Zu K095.014/021-DSK/2001 sprach die Datenschutzkommission - bezogen auf die damalige Rechtslage - u.a. aus.: "In die 'Warnliste' dürfen Kunden des Auftraggebers bzw. deren Bürgen (Garanten und Mitschuldner) nur eingetragen werden, wenn
, 27 und 28 DSG 2000 hinsichtlich der 'Warnliste' geltend machen will.Weiters ist der Betroffene im Fälligstellungsschreiben (Kontoaufkündigungsschreiben) vom Auftraggeber darüber zu informieren, dass er sich - abgesehen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe nach Paragraphen 30, - 32 DSG 2000 - in allen Zweifelsfragen an den Auftraggeber oder ab dem Zeitpunkt der Eintragung seiner Daten in die 'Warnliste' auch an den Gläubigerschutzverein römisch zehn wenden kann, insbesondere auch, wenn er sein Auskunfts-, Richtigstellungs-, Löschungs- oder Widerspruchsrecht
Paragraphen 26, 27 und 28 DSG 2000 hinsichtlich der 'Warnliste' geltend machen will. Der Auftraggeber hat zu veranlassen, dass eine begründete Bestreitung der Forderung dem Grunde nach in der 'Warnliste' durch einen Bestreitungsvermerk unverzüglich ersichtlich gemacht wird. Desgleichen ist zu veranlassen, dass die vollständige Bezahlung der Forderung in der Eintragung in der 'Warnliste' unverzüglich ausgewiesen wird. Wenn das Nichtbestehen der Forderung dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt wurde, hat der Auftraggeber zu veranlassen, dass die Daten des Betroffenen aus der 'Warnliste' unverzüglich gelöscht werden. Ansonsten ist dafür zu sorgen, dass die Daten des Betroffenen, ---------- --drei Jahre nach vollständiger Bezahlung der Schuld bzw. --in allen anderen Fällen sieben Jahre nach Tilgung der Schuld aus der 'Warnliste' gelöscht werden. Das Widerspruchsrecht des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 DSG 2000 gegen die allfällige Verweigerung eines Löschungsbegehrens wird hiedurch nicht berührt."aus der 'Warnliste' gelöscht werden. Das Widerspruchsrecht des Betroffenen nach Paragraph 28, Absatz eins, DSG 2000 gegen die allfällige Verweigerung eines Löschungsbegehrens wird hiedurch nicht berührt." Begründend bezog sich die Datenschutzkommission zunächst auf mehreren Banken als Auftraggebern für die gemeldete Teilnahme an dem Informationsverbundsystem "Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten" erteilte Auflagen. Die Datenschutzkommission als Registerbehörde habe die grundsätzliche Zulässigkeit der 'Warnliste' im Hinblick auf das Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen an der Führung einer derartigen Liste der Banken zum Zweck der Risikominimierung bei der Kreditvergabe und zum Zwecke des Gläubigerschutzes zwar angenommen und die Registrierung nicht untersagt. Das Erfordernis der Erfüllung der Grundsätze des § 6 DSG 2000 verlange im vorliegenden Fall besondere Vorkehrung, um geeignete Garantien für eine Datenverwendung nach Treu und Glauben zu schaffen. Die Führung eines Informationsverbundsystems, das über die Betroffenen wesentlich nachteilige Informationen enthält, sei nur zulässig, wenn alle vernünftigerweise einsetzbaren Vorkehrungen getroffen sind, um die Richtigkeit der gespeicherten Daten zu bewirken, wozu insbesondere auch eine ausreichende Information der Betroffenen notwendig sei, damit diese ihre Rechte gegenüber den Auftraggebern der 'Warnliste' durchsetzen können. Andernfalls wäre der mit der Führung dieses Informationssystems verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. Der Grundsatz der Datenverwendung nach Treu und Glauben (§ 6 DSG 2000) verlange, dass der Betroffene davon benachrichtigt wird, wenn sein Vertragspartner (die Bank) die Behauptung mangelnder Kreditwürdigkeit aufstellt und diese Behauptung an einen sehr großen Personenkreis (alle Teilnehmer an der gegenständlichen Datenanwendung) übermittelt, indem er die Information in einem Informationsverbundsystem mit einer Vielzahl von Teilnehmern zur Verfügung stellt, die potenzielle künftige Vertragspartner des Betroffenen sind. Darüber hinaus erfordere das Gebot der sachlichen Richtigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 DSG, das auch ein Gebot der Vollständigkeit von Informationen mitumfasse, dass das Faktum einer begründeten Bestreitung der Forderung sichtbar gemacht werde und dass die Bezahlung der Forderung in der 'Warnliste' ausgewiesen werde. Aus dem Richtigkeitsgebot ergäbe sich weiters, dass eine Eintragung unverzüglich zu löschen sei, wenn rechtskräftig festgestellt sei, dass die Forderung nicht besteht. Dass die Daten in der 'Warnliste' für eine gewisse Zeit auch nach Tilgung der Schuld gespeichert bleiben sollen - und zwar 7 Jahre bzw. 3 Jahre - sei in dem Umstand der Warnfunktion der Liste begründet: Sie solle helfen, das Risiko einer neuerlichen Krediteinräumung zu beurteilen, wozu die Kenntnis des Vertragserfüllungsverhaltens des Betroffenen während eines angemessenen Zeitraums notwendig sei. Es sei hiebei sachlich gerechtfertigt, die Vertragserfüllung durch vollständige - wenn auch verspätete - Bezahlung gegenüber Tilgungsformen wie etwa der Restschuldbefreiung durch kürzere Aufrechterhaltung der Eintragung in der 'Warnliste' zu privilegieren. Die ausdrückliche Erwähnung des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs. 1 DSG 2000 diene der Klarstellung dahingehend, dass besondere Fälle denkmöglich seien, in welchen ausnahmsweise eine Löschung zu einem früheren als dem in Punkt 5 genannten Zeitpunkt die einzig sachgerechte Lösung darstelle.Die Datenschutzkommission als Registerbehörde habe die grundsätzliche Zulässigkeit der 'Warnliste' im Hinblick auf das Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen an der Führung einer derartigen Liste der Banken zum Zweck der Risikominimierung bei der Kreditvergabe und zum Zwecke des Gläubigerschutzes zwar angenommen und die Registrierung nicht untersagt. Das Erfordernis der Erfüllung der Grundsätze des Paragraph 6, DSG 2000 verlange im vorliegenden Fall besondere Vorkehrung, um geeignete Garantien für eine Datenverwendung nach Treu und Glauben zu schaffen. Die Führung eines Informationsverbundsystems, das über die Betroffenen wesentlich nachteilige Informationen enthält, sei nur zulässig, wenn alle vernünftigerweise einsetzbaren Vorkehrungen getroffen sind, um die Richtigkeit der gespeicherten Daten zu bewirken, wozu insbesondere auch eine ausreichende Information der Betroffenen notwendig sei, damit diese ihre Rechte gegenüber den Auftraggebern der 'Warnliste' durchsetzen können. Andernfalls wäre der mit der Führung dieses Informationssystems verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. Der Grundsatz der Datenverwendung nach Treu und Glauben (Paragraph 6, DSG 2000) verlange, dass der Betroffene davon benachrichtigt wird, wenn sein Vertragspartner (die Bank) die Behauptung mangelnder Kreditwürdigkeit aufstellt und diese Behauptung an einen sehr großen Personenkreis (alle Teilnehmer an der gegenständlichen Datenanwendung) übermittelt, indem er die Information in einem Informationsverbundsystem mit einer Vielzahl von Teilnehmern zur Verfügung stellt, die potenzielle künftige Vertragspartner des Betroffenen sind. Darüber hinaus erfordere das Gebot der sachlichen Richtigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, DSG, das auch ein Gebot der Vollständigkeit von Informationen mitumfasse, dass das Faktum einer begründeten Bestreitung der Forderung sichtbar gemacht werde und dass die Bezahlung der Forderung in der 'Warnliste' ausgewiesen werde. Aus dem Richtigkeitsgebot ergäbe sich weiters, dass eine Eintragung unverzüglich zu löschen sei, wenn rechtskräftig festgestellt sei, dass die Forderung nicht besteht. Dass die Daten in der 'Warnliste' für eine gewisse Zeit auch nach Tilgung der Schuld gespeichert bleiben sollen - und zwar 7 Jahre bzw. 3 Jahre - sei in dem Umstand der Warnfunktion der Liste begründet: Sie solle helfen, das Risiko einer neuerlichen Krediteinräumung zu beurteilen, wozu die Kenntnis des Vertragserfüllungsverhaltens des Betroffenen während eines angemessenen Zeitraums notwendig sei. Es sei hiebei sachlich gerechtfertigt, die Vertragserfüllung durch vollständige - wenn auch verspätete - Bezahlung gegenüber Tilgungsformen wie etwa der Restschuldbefreiung durch kürzere Aufrechterhaltung der Eintragung in der 'Warnliste' zu privilegieren. Die ausdrückliche Erwähnung des Widerspruchsrechts nach Paragraph 28, Absatz eins, DSG 2000 diene der Klarstellung dahingehend, dass besondere Fälle denkmöglich seien, in welchen ausnahmsweise eine Löschung zu einem früheren als dem in Punkt 5 genannten Zeitpunkt die einzig sachgerechte Lösung darstelle. Die Meldung an die 'Warnliste' erfolge durch die Teilnehmerbank, deren Kunde der Betroffene sei. Diese Teilnehmerbank sei als Auftraggeber der Verarbeitung dieser Daten verantwortlich für die Richtigkeit der Daten. Da diese Verantwortung allein als Garantie für ein entsprechend hohes Maß an Richtigkeit der Daten der 'Warnliste' nicht genüge, um ungerechtfertigte Nachteile für Betroffene zu vermeiden, seien die Daten zusätzlich jährlich auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Wie bei Wiedergabe der Bescheidbegründung angeführt, bezog sich die DSB in ihrem (in einem anderen Verfahren ergangenen) Bescheid vom 7.12.2018 zu DSB-D123.193/0003-DSB/2018 auf den vorzitierten Bescheid K600.033-018/0002-DVR/2007 und hielt das dort formulierte Erfordernis einer "generellen Löschung" der bonitätsrelevanten Daten erst sieben Jahre nach Tilgung der Schuld im Hinblick auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO im Hinblick auf die geänderte Rechtslage als nicht verhältnismäßig.Wie bei Wiedergabe der Bescheidbegründung angeführt, bezog sich die DSB in ihrem (in einem anderen Verfahren ergangenen) Bescheid vom 7.12.2018 zu DSB-D123.193/0003-DSB/2018 auf den vorzitierten Bescheid K600.033-018/0002-DVR/2007 und hielt das dort formulierte Erfordernis einer "generellen Löschung" der bonitätsrelevanten Daten erst sieben Jahre nach Tilgung der Schuld im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO im Hinblick auf die geänderte Rechtslage als nicht verhältnismäßig. Die belangte Behörde sah daher auf Grund der nunmehrigen Rechtslage - zu Recht - eine Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO als erforderlich.Die belangte Behörde sah daher auf Grund der nunmehrigen Rechtslage - zu Recht - eine Interessenabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO als erforderlich. Die BF hält dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen (BG, KSV, Dritten) allein entgegen, der BG in ihrem Schreiben am 17.07.2013 mitgeteilt zu haben, dass von ihr nur das Kapital bezahlt werde, da Zinsen, die länger als drei Jahre zurücklägen, verjährt seien. Sie habe auch die Berechtigung der verrechneten Inkassospesen beanstandet. Da die BG das Kreditverhältnis am 01.07.2018 (gemeint wohl 1.7.2008) gekündigt habe, seien ab diesem Zeitpunkt das Kontokorrentverhältnis und somit auch die Geschäftsverbindung mit der BG beendet. Damit greife ab 01.07.2008 die Verjährung der offenen Zinsen
Im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitals am 23.07.2013 seien daher nunmehr Zinsen aus den 5.924,42 für die letzten drei Jahre von ca. 700,-- offen gewesen. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.08.21018 seien auch diese Zinsen bereits verjährt gewesen, sodass die BF im Zeitpunkt der Antragstellung nichts mehr geschuldet habe. Verjährte Zinsen könnten nicht mehr verlangt werden und Inkassospesen seien kein Teil der offenen Forderung. Eine Interessenabwägung falle daher zu Gunsten der BF aus. Die Eintragung in die Warnliste sei am 19.08.2008, somit vor zehn Jahren (bezogen auf den Beschwerdezeitpunkt), erfolgt. Seit der Begleichung seien bereits fünf Jahre verstrichen, die Verweigerung der Löschung sei unverhältnismäßig. Die BF habe auch vorgebracht, dass sie eine Information
G von der BG nie erhalten habe.Die BF hält dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen (BG, KSV, Dritten) allein entgegen, der BG in ihrem Schreiben am 17.07.2013 mitgeteilt zu haben, dass von ihr nur das Kapital bezahlt werde, da Zinsen, die länger als drei Jahre zurücklägen, verjährt seien. Sie habe auch die Berechtigung der verrechneten Inkassospesen beanstandet. Da die BG das Kreditverhältnis am 01.07.2018 (gemeint wohl 1.7.2008) gekündigt habe, seien ab diesem Zeitpunkt das Kontokorrentverhältnis und somit auch die Geschäftsverbindung mit der BG beendet. Damit greife ab 01.07.2008 die Verjährung der offenen Zinsen
Paragraph 1408, ABGB (gemeint wohl Paragraph 1480, ABGB). Im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitals am 23.07.2013 seien daher nunmehr Zinsen aus den 5.924,42 für die letzten drei Jahre von ca. 700,-- offen gewesen. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.08.21018 seien auch diese Zinsen bereits verjährt gewesen, sodass die BF im Zeitpunkt der Antragstellung nichts mehr geschuldet habe. Verjährte Zinsen könnten nicht mehr verlangt werden und Inkassospesen seien kein Teil der offenen Forderung. Eine Interessenabwägung falle daher zu Gunsten der BF aus. Die Eintragung in die Warnliste sei am 19.08.2008, somit vor zehn Jahren (bezogen auf den Beschwerdezeitpunkt), erfolgt. Seit der Begleichung seien bereits fünf Jahre verstrichen, die Verweigerung der Löschung sei unverhältnismäßig. Die BF habe auch vorgebracht, dass sie eine Information
Paragraph 20, Absatz 2, VKrG von der BG nie erhalten habe. Die BF übersieht, dass es sich - wie die BF selbst mehrmals vorbringt - bei dem Kreditverhältnis zwischen ihr und der BG um ein Kontokorrentverhältnis handelte, auf das die Verjährungsregel für Zinsen des § 1480 ABGB nur bedingt anwendbar ist.Die BF übersieht, dass es sich - wie die BF selbst mehrmals vorbringt - bei dem Kreditverhältnis zwischen ihr und der BG um ein Kontokorrentverhältnis handelte, auf das die Verjährungsregel für Zinsen des Paragraph 1480, ABGB nur bedingt anwendbar ist. Zu 8Ob387/97p hielt der OGH dazu fest: "In Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 66/125; SZ 68/93) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Zinsen und andere Nebengebühren mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent werden, sodaß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, für die nicht mehr die dreijährige Verjährung des § 1480 ABGB gilt. Mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses (das ist die Beendigung der Geschäftsverbindung durch Kündigung) beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige, § 1480 ABGB unterliegende Verjährung der Zinsen Platz. Da die Wechselmandatsklage am 2.8.1994 eingebracht wurde, kommt dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung nur insoweit Berechtigung zu, als die zwischen Fälligstellung des Kredites bis einschließlich 1.8.1991 abgereiften Zinsen verjährt sind."In Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 66/125; SZ 68/93) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Zinsen und andere Nebengebühren mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent werden, sodaß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, für die nicht mehr die dreijährige Verjährung des Paragraph 1480, ABGB gilt. Mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses (das ist die Beendigung der Geschäftsverbindung durch Kündigung) beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige, Paragraph 1480, ABGB unterliegende Verjährung der Zinsen Platz. Da die Wechselmandatsklage am 2.8.1994 eingebracht wurde, kommt dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung nur insoweit Berechtigung zu, als die zwischen Fälligstellung des Kredites bis einschließlich 1.8.1991 abgereiften Zinsen verjährt sind. Dieser Judikatur ist keineswegs die vom Beklagten vertretene, eher absurde Auslegung zu entnehmen, daß die bis zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses im Saldo enthaltenen Zinsen wieder ein rechtlich unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung werden und es ab diesem Zeitpunkt wieder eine selbständige Verjährung der Zinsen, die während der nunmehr beendeten Verrechungsperiode bereits in den Saldo einbezogen wurden, gäbe. Die selbständige Verjährungsfrist für die Zinsen greift vielmehr, wie in diesen Entscheidungen deutlich zum Ausdruck kommt, erst für die nach Beendigung des Kontokorrentverhältnisses neu abreifenden Zinsen Platz." Nach der ausdrücklichen Argumentation der BF, dass im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitals am 23.7.2013 noch Zinsen (nach ihren Annahmen von ca. von 700,--) unberichtigt aushafteten, kam es daher - ausgehend von der oben dargestellten Rechtlage zur Verjährung von Zinsen im Kontokorrentverhältnis - selbst unter Außerachtlassung des Bestehen weiterer Forderungen der BG aus weiteren Zinsen bzw Betreibungskosten - zu keiner vollständigen Tilgung der Forderungen der BG gegenüber der BF, weil die damalige Zinsenschuld der 30 -jährigen Verjährung unterliegt. Gerade der behauptete Umstand, die BF schulde der BG nichts mehr, nimmt diese aber zum Anlaß ihrer Behauptung, eine Interessenabwägung müßte zu ihren Gunsten ausschlagen. Angesichts der aufgrund der Feststellungen und der Behauptung der BF vorliegenden Umstände, dass diese das Kapital einer 2008 fälliggestellten Kontokorrentforderung erst 2013 tilgte, jedenfalls bis zur Fälligstellung abgereifte Zinsen aus diesem Kontokorrentverhältnis - entsprechend der oben dargestellten Verjährungssituation - daher nicht verjährt und offen sind, ist die von der belangten Behörde getroffene Interessenabwägung, wonach das berechtigte Interesse Dritter, nämlich von Unternehmen, die (auch) auf Grundlage der Einträge in der Warnliste entscheiden, ob sie eine Vertragsbeziehung eingehen oder nicht, an der Verwendung der Daten über Kreditverhältnisse der BF gegenüber deren Interesse an der Löschung der Daten überwiegt, weil diese derzeit noch bonitätsrelevant sind, nicht zu beanstanden. Dieses Ergebnis bezieht sich im Sinne einer Gesamtabwägung auf die gesamte Eintragung ("Betrag zwischen EUR 5001,-- und EUR 6.000,--), wobei die BF ohnedies erkennbar lediglich eine Gesamtlöschung ("Feststellung der Rechtsverletzung nach Art 17 DSGVO") sowohl in der Datenschutzbeschwerde als auch in der nunmehrigen Beschwerde an das BVwG, nicht aber eine Einschränkung der Verarbeitung iSd Art 18, geltend machte.Angesichts der aufgrund der Feststellungen und der Behauptung der BF vorliegenden Umstände, dass diese das Kapital einer 2008 fälliggestellten Kontokorrentforderung erst 2013 tilgte, jedenfalls bis zur Fälligstellung abgereifte Zinsen aus diesem Kontokorrentverhältnis - entsprechend der oben dargestellten Verjährungssituation - daher nicht verjährt und offen sind, ist die von der belangten Behörde getroffene Interessenabwägung, wonach das berechtigte Interesse Dritter, nämlich von Unternehmen, die (auch) auf Grundlage der Einträge in der Warnliste entscheiden, ob sie eine Vertragsbeziehung eingehen oder nicht, an der Verwendung der Daten über Kreditverhältnisse der BF gegenüber deren Interesse an der Löschung der Daten überwiegt, weil diese derzeit noch bonitätsrelevant sind, nicht zu beanstanden. Dieses Ergebnis bezieht sich im Sinne einer Gesamtabwägung auf die gesamte Eintragung ("Betrag zwischen EUR 5001,-- und EUR 6.000,--), wobei die BF ohnedies erkennbar lediglich eine Gesamtlöschung ("Feststellung der Rechtsverletzung nach Artikel 17, DSGVO") sowohl in der Datenschutzbeschwerde als auch in der nunmehrigen Beschwerde an das BVwG, nicht aber eine Einschränkung der Verarbeitung iSd Artikel 18,, geltend machte. Eine Bedeutung der Behauptung der Verletzung der BF von Informationsrechten nach § 20 Abs 2 VKrG (gemeint wohl § 24 Abs 2) durch die BG im datenschutzrechtlichen Zusammenhang ist nicht ersichtlich.Eine Bedeutung der Behauptung der Verletzung der BF von Informationsrechten nach Paragraph 20, Absatz 2, VKrG (gemeint wohl Paragraph 24, Absatz 2,) durch die BG im datenschutzrechtlichen Zusammenhang ist nicht ersichtlich. Komplex ist das Verhältnis der Rollen der einmeldenden Bank (BG) einerseits und des KSV als Betreibers der "Warnliste" andererseits. Fallbezogen ist ist hier unter Bezugnahme auf die obigen Darstellungen zu Art 4 Z 7 und 8 DSGVO nur auszuführen: Aufgrund des Umstandes, dass durch die Teilnehmerbank die Meldung an die "Warnliste" erfolgt, sie daher für die Richtigkeit der Daten verantwortlich ist, wird sie nach neuer Rechtslage auf Grund der DSGVO ebenso Verantwortlicher im Bezug auf die von ihr gemeldeten Daten sein, wie der KSV im Bezug auf den Betrieb der Liste.Komplex ist das Verhältnis der Rollen der einmeldenden Bank (BG) einerseits und des KSV als Betreibers der "Warnliste" andererseits. Fallbezogen ist ist hier unter Bezugnahme auf die obigen Darstellungen zu Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO nur auszuführen: Aufgrund des Umstandes, dass durch die Teilnehmerbank die Meldung an die "Warnliste" erfolgt, sie daher für die Richtigkeit der Daten verantwortlich ist, wird sie nach neuer Rechtslage auf Grund der DSGVO ebenso Verantwortlicher im Bezug auf die von ihr gemeldeten Daten sein, wie der KSV im Bezug auf den Betrieb der Liste. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen Abstand genommen werden. Der Ausspruch zur Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die wesentliche Beurteilung, ob eine Löschung der Daten der BF aus der "Warnliste" zu erfolgen hat, aufgrund der festgestellten Einzelfallumstände zur Zahlung der Schuld und der daraus resultierenden Bonitätseinschätzung der BF zu erfolgen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W274.2224945.1.00
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