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{'item': 'W274 2226812-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 77§ 1Art. 5Art. 6Art. 9Art. 83§ 73§ 8Art. 57Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlW274 2226812-1 SpruchW274 2226812-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Mit Antrag vom 28.02.2019 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegner - BG), vertreten durch die AK Steiermark, "Feststellung der Verletzung seiner Rechte". Er brachte vor, er sei vom 15.01.2018 bis 07.12.2018 als Schichtleiter Vollzeit bei XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin - BF) beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis habe durch Dienstnehmerkündigung geendet. Im Betrieb der Arbeitgeberin in Graz habe der Geschäftsführer XXXX für alle MitarbeiterInnen eine WhatsApp Gruppe namens " XXXX " gegründet. Sämtliche MitarbeiterInnen seien verpflichtet gewesen, Mitglied dieser WhatsApp Gruppe zu sein. Gruppenadministrator sei XXXX und XXXX (stellvertretende Geschäftsführerin) gewesen. Diese WhatsApp Gruppe sei zur Übermittlung von Dienstanweisungen, Dienstplänen, Dienstplanänderungen, Pausenzeiten und dergleichen genutzt worden. Am 26.11.2018 habe der BG ordnungsgemäß seinen Krankenstand ab dem 27.11.2018 gemeldet und XXXX per WhatsApp seine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 26.11.2018 übermittelt. XXXX habe diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung samt jenen seiner beiden Arbeitskolleginnen XXXX und XXXX am 26.11.2018 gegen deren Willen und rechtswidrig in der WhatsApp Gruppe " XXXX " veröffentlicht. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Weitergabe dieser besonders sensiblen, personenbezogenen Gesundheitsdaten mit den Worten: "So damit die anderen auch was zu lachen haben, wie lächerlich manche Menschen sind" und drei tränenlachenden Smileys kommentiert worden sei. Es handle sich dabei um besonders sensible Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 14 DSG 2018. Die Verwendung von WhatsApp im Unternehmensbereich werfe ganz grundsätzlich datenschutzrechtliche Probleme auf, wie bereits das Bayerische Landesamt für Datenschutz in seinem Tätigkeitsbericht 2015/2016 aufgezeigt habe. Die Weitergabe der personenbezogenen (Gesundheits-) Daten samt dem genannten Kommentar hätten den Ruf des BG geschädigt und seine Würde erheblich beeinträchtigt. Aufgrund dessen sei ihm

DSG 2018 und DSGVO sowohl ein materieller als auch ein immaterieller Schaden entstanden. Er habe Anspruch auf Schadenersatz. Mit Schreiben vom 20.12.2018 und 09.01.2019 habe er die ehemalige Arbeitgeberin aufgefordert, ab sofort die Weitergabe von personenbezogenen (Gesundheits-) Daten zu unterlassen und zur Vermeidung eines kosten- und zeitintensiven Gerichtsverfahrens hinsichtlich des Schadenersatzes unpräjudiziell einen Vergleichsbetrag angeboten. Nachdem diese Intervention erfolglos geblieben sei, erhebe der BF sowohl eine Beschwerde

Art. 77DSGVO bzw.

§ 24 DSG 2018 gegen die ehemalige Arbeitgeberin wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG 2018 an die belangte Behörde, als auch eine Schadenersatzklage an das zuständige ASG in Graz.Mit Antrag vom 28.02.2019 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) beantragte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdegegner - BG), vertreten durch die AK Steiermark, "Feststellung der Verletzung seiner Rechte". Er brachte vor, er sei vom 15.01.2018 bis 07.12.2018 als Schichtleiter Vollzeit bei römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin - BF) beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis habe durch Dienstnehmerkündigung geendet. Im Betrieb der Arbeitgeberin in Graz habe der Geschäftsführer römisch 40 für alle MitarbeiterInnen eine WhatsApp Gruppe namens " römisch 40 " gegründet. Sämtliche MitarbeiterInnen seien verpflichtet gewesen, Mitglied dieser WhatsApp Gruppe zu sein. Gruppenadministrator sei römisch 40 und römisch 40 (stellvertretende Geschäftsführerin) gewesen. Diese WhatsApp Gruppe sei zur Übermittlung von Dienstanweisungen, Dienstplänen, Dienstplanänderungen, Pausenzeiten und dergleichen genutzt worden. Am 26.11.2018 habe der BG ordnungsgemäß seinen Krankenstand ab dem 27.11.2018 gemeldet und römisch 40 per WhatsApp seine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 26.11.2018 übermittelt. römisch 40 habe diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung samt jenen seiner beiden Arbeitskolleginnen römisch 40 und römisch 40 am 26.11.2018 gegen deren Willen und rechtswidrig in der WhatsApp Gruppe " römisch 40 " veröffentlicht. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Weitergabe dieser besonders sensiblen, personenbezogenen Gesundheitsdaten mit den Worten: "So damit die anderen auch was zu lachen haben, wie lächerlich manche Menschen sind" und drei tränenlachenden Smileys kommentiert worden sei. Es handle sich dabei um besonders sensible Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 14, DSG 2018. Die Verwendung von WhatsApp im Unternehmensbereich werfe ganz grundsätzlich datenschutzrechtliche Probleme auf, wie bereits das Bayerische Landesamt für Datenschutz in seinem Tätigkeitsbericht 2015 aus 2016, aufgezeigt habe. Die Weitergabe der personenbezogenen (Gesundheits-) Daten samt dem genannten Kommentar hätten den Ruf des BG geschädigt und seine Würde erheblich beeinträchtigt. Aufgrund dessen sei ihm

DSG 2018 und DSGVO sowohl ein materieller als auch ein immaterieller Schaden entstanden. Er habe Anspruch auf Schadenersatz. Mit Schreiben vom 20.12.2018 und 09.01.2019 habe er die ehemalige Arbeitgeberin aufgefordert, ab sofort die Weitergabe von personenbezogenen (Gesundheits-) Daten zu unterlassen und zur Vermeidung eines kosten- und zeitintensiven Gerichtsverfahrens hinsichtlich des Schadenersatzes unpräjudiziell einen Vergleichsbetrag angeboten. Nachdem diese Intervention erfolglos geblieben sei, erhebe der BF sowohl eine Beschwerde

Artikel 77, DSGVO bzw.

Paragraph 24, DSG 2018 gegen die ehemalige Arbeitgeberin wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2018 an die belangte Behörde, als auch eine Schadenersatzklage an das zuständige ASG in Graz. Der BG übermittelte mit dieser Beschwerde eine auf einem Formular der belangten Behörde formulierte Beschwerde vom 19.02.2019 unter Ankreuzung der Beschwerdepunkte 2.1. (bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sei gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5DSGVO verstoßen worden), 2.2.

(seine personenbezogenen Daten seien nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe

Art. 6DSGVO verarbeitet worden) und 2.3.

(seine sensiblen personenbezogenen Daten seien nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe

Art. 9DSGVO verarbeitet worden).

Darin enthalten ist auch eine Kurzfassung des oben dargestellten Sachverhaltes. Näher ausgeführt ist dort, dass auf den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen auch die personenbezogenen Daten "Name" (Vor- und Zuname), "Adresse", "Geburtsdatum", "Sozialversicherungsnummer" und "behandelnde Ärzte" ausgewiesen worden seien. Beigelegt waren Screenshots sowie der vorprozessuale Schriftverkehr.Der BG übermittelte mit dieser Beschwerde eine auf einem Formular der belangten Behörde formulierte Beschwerde vom 19.02.2019 unter Ankreuzung der Beschwerdepunkte 2.1. (bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sei gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5, DSGVO verstoßen worden), 2.2.

(seine personenbezogenen Daten seien nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe

Artikel 6, DSGVO verarbeitet worden) und 2.3.

(seine sensiblen personenbezogenen Daten seien nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe

Artikel 9, DSGVO verarbeitet worden).

Darin enthalten ist auch eine Kurzfassung des oben dargestellten Sachverhaltes. Näher ausgeführt ist dort, dass auf den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen auch die personenbezogenen Daten "Name" (Vor- und Zuname), "Adresse", "Geburtsdatum", "Sozialversicherungsnummer" und "behandelnde Ärzte" ausgewiesen worden seien. Beigelegt waren Screenshots sowie der vorprozessuale Schriftverkehr. Die belangte Behörde forderte die BF mit Schreiben vom 01.04.2019 zur Stellungnahme auf, ebenso mit Schreiben vom 06.06.2019. Stellungnahmen erfolgten nicht. Der BG wurde mit Schreiben vom 26.08.2019 darüber informiert, dass die BF trotz Urgenz keine Stellungnahme abgegeben habe. Der BG äußerte sich diesbezüglich nicht. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. der Beschwerde statt und stellte fest, die BF (vor dem BVwG) habe den BG (vor dem BVwG) dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie am 27.11.2018 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des BG unter Verwendung des Kurznachrichtendienstes WhatsApp in der WhatsApp-Chat-Gruppe " XXXX " geteilt und dadurch den in der genannten Chat-Gruppe teilnehmenden Nutzern Gesundheitsdaten des BG (Informationen über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) und sonstige personenbezogene Daten (Versicherungsverhältnis, Versicherungsnummer, Anschrift) offengelegt habe. Mit Spruchpunkt 2. verhängte die belangte Behörde gegen die BF "mit sofortiger Wirkung" ein Verbot mit der Maßgabe, dass die Offenlegung von Daten ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Zusammenhang mit einer "Arbeitsunfähigkeitsmeldung" unter Verwendung des Kurznachrichtendienstes WhatsApp zu unterlassen sei.Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. der Beschwerde statt und stellte fest, die BF (vor dem BVwG) habe den BG (vor dem BVwG) dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie am 27.11.2018 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des BG unter Verwendung des Kurznachrichtendienstes WhatsApp in der WhatsApp-Chat-Gruppe " römisch 40 " geteilt und dadurch den in der genannten Chat-Gruppe teilnehmenden Nutzern Gesundheitsdaten des BG (Informationen über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) und sonstige personenbezogene Daten (Versicherungsverhältnis, Versicherungsnummer, Anschrift) offengelegt habe. Mit Spruchpunkt 2. verhängte die belangte Behörde gegen die BF "mit sofortiger Wirkung" ein Verbot mit der Maßgabe, dass die Offenlegung von Daten ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Zusammenhang mit einer "Arbeitsunfähigkeitsmeldung" unter Verwendung des Kurznachrichtendienstes WhatsApp zu unterlassen sei. Die belangte Behörde stellte dabei - unter anderem - folgenden Sachverhalt fest: "Der BG war im Zeitraum 15.01.2018 bis 07.12.2018 Arbeitnehmer der BF. Die BF hat unter Verwendung des Kurznachrichtendienstes WhatsApp eine WhatsApp Chat-Gruppe namens " XXXX " gegründet. Der BG, der Geschäftsführer der BF ( XXXX ), die stellvertretende Geschäftsführerin der BF ( XXXX ) sowie weitere Arbeitnehmer der BF (zumindest XXXX und XXXX ) nehmen als Nutzer an dieser WhatsApp-Chat-Gruppe teil. Am 26.11.2018 übermittelte der BG eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausschließlich an die BF. Die BF veröffentlichte diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Folge noch am 26.11.2018 in der genannten WhatsApp-Chat-Gruppe " XXXX "."Der BG war im Zeitraum 15.01.2018 bis 07.12.2018 Arbeitnehmer der BF. Die BF hat unter Verwendung des Kurznachrichtendienstes WhatsApp eine WhatsApp Chat-Gruppe namens " römisch 40 " gegründet. Der BG, der Geschäftsführer der BF ( römisch 40 ), die stellvertretende Geschäftsführerin der BF ( römisch 40 ) sowie weitere Arbeitnehmer der BF (zumindest römisch 40 und römisch 40 ) nehmen als Nutzer an dieser WhatsApp-Chat-Gruppe teil. Am 26.11.2018 übermittelte der BG eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausschließlich an die BF. Die BF veröffentlichte diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Folge noch am 26.11.2018 in der genannten WhatsApp-Chat-Gruppe " römisch 40 ". Auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung sind auszugsweise folgende Informationen enthalten: * "Arbeitsunfähigkeitsmeldung Versicherungsträger STGKK * Versicherungsnummer: XXXX* Versicherungsnummer: römisch 40 * Familienname und Vorname: XXXX* Familienname und Vorname: römisch 40 * Krankenstandsadresse: XXXX* Krankenstandsadresse: römisch 40 * Arbeitsunfähig vom: 27.11.2016 * letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: ...... * Ausgehzeit: 08:00 bis 13:00 Uhr, 15:00 bis 19:00 Uhr * 26.11.2018 Ausstellungsdatum * Bei behandelnder Ärztin/behandelndem Arzt wiederbestellt für: 29.11.2018". Bei der belangten Behörde sind zwei weitere Beschwerdeverfahren von unterschiedlichen Beschwerdeführern (DSB-D124.285, XXXX und DSB-D124.289, XXXX ) gegen die BF anhängig, die denselben Sachverhalt betreffen. Die BF wurde in den genannten Beschwerdeverfahren ebenfalls zweimal zur Stellungnahme aufgefordert, gab jedoch in keinem der genannten Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme ab.Bei der belangten Behörde sind zwei weitere Beschwerdeverfahren von unterschiedlichen Beschwerdeführern (DSB-D124.285, römisch 40 und DSB-D124.289, römisch 40 ) gegen die BF anhängig, die denselben Sachverhalt betreffen. Die BF wurde in den genannten Beschwerdeverfahren ebenfalls zweimal zur Stellungnahme aufgefordert, gab jedoch in keinem der genannten Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme ab. Die Nutzungsbedingungen des Kurznachrichtendienstes WhatsApp lauten auszugsweise wie folgt: "Zulässige Nutzung unserer Dienste: Unsere Bedingungen und Richtlinien. Du musst unsere Dienste im Einklang mit unseren Bedingungen und Richtlinien nutzen. Wenn du gegen unsere Bedingungen oder Richtlinen verstößt, können wir Maßnahmen bezüglich deines Accounts ergreifen, einschließlich Deaktivierung oder Aussetzung deines Accounts und wenn wir dies tun, darfst du ohne unsere Erlaubnis keinen anderen Account erstellen. Rechtmäßige und zulässige Nutzung. Du darfst auf unsere Dienste nur für rechtmäßige, berechtigte und zulässige Dienste zugreifen bzw. sie für solche nutzen. Du wirst unsere Dienste nicht auf eine Art und Weise nutzen (bzw. anderen bei der Nutzung helfen), die (

  1. a)die Rechte von WhatsApp, unseren Nutzern oder anderen (einschließlich Datenschutz- und Veröffentlichungsrechte, Rechte an geistigem Eigentum bzw. sonstige Eigentumsrechte) verletzt, widerrechtlich verwendet oder gegen sie verstößt; ... oder (
  2. f)eine nicht private Nutzung unserer Dienste beinhaltet, es sei denn, dies wurde von uns genehmigt". Die belangte Behörde folgerte daraus rechtlich: Zu Spruchpunkt 1.: Die Anwendung von § 1 Abs. 1 DSG setze unter anderem voraus, dass es sich um personenbezogene Daten handle. Es sei eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des BG durch die BF innerhalb einer von dieser gegründeten WhatsApp Gruppe geteilt worden. Auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung seien mit den Daten der Kategorien "Versicherungsverhältnis, Versicherungsnummer und Anschriften" Informationen enthalten, die sich unmittelbar auf den namentlich genannten BG bezögen und daher als personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO zu qualifizieren seien. Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG sei somit "eröffnet". Nach Art 4 Z 15 DSGVO würden personenbezogene Daten dann als Gesundheitsdaten qualifiziert, wenn sie sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsleistungen, bezögen und aus ihnen Informationen über den Gesundheitszustand einer betroffenen Person hervorgingen. Erwägungsgrund 35 2. Satz DSGVO stelle klar, dass zu Gesundheitsdaten auch Informationen über eine natürliche Person im Zuge der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zählten. Die gegenständliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung nenne zwar nicht die konkrete Diagnose und den konkreten Grund für die Arbeitsunfähigkeit. Daraus sei aber ein konkreter Zeitraum ersichtlich, in dem der BG aufgrund der Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht in der Lage gewesen sei, seine Arbeit zu verrichten. Die Information über den konkreten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (Beginn und Termin für die Wiederbestellung beim Arzt) hätten eine ausreichende Aussagekraft über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person, um als Gesundheitsdaten im obigen Sinn qualifiziert zu werden.Die Anwendung von Paragraph eins, Absatz eins, DSG setze unter anderem voraus, dass es sich um personenbezogene Daten handle. Es sei eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des BG durch die BF innerhalb einer von dieser gegründeten WhatsApp Gruppe geteilt worden. Auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung seien mit den Daten der Kategorien "Versicherungsverhältnis, Versicherungsnummer und Anschriften" Informationen enthalten, die sich unmittelbar auf den namentlich genannten BG bezögen und daher als personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO zu qualifizieren seien. Der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG sei somit "eröffnet". Nach Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO würden personenbezogene Daten dann als Gesundheitsdaten qualifiziert, wenn sie sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsleistungen, bezögen und aus ihnen Informationen über den Gesundheitszustand einer betroffenen Person hervorgingen. Erwägungsgrund 35 2. Satz DSGVO stelle klar, dass zu Gesundheitsdaten auch Informationen über eine natürliche Person im Zuge der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zählten. Die gegenständliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung nenne zwar nicht die konkrete Diagnose und den konkreten Grund für die Arbeitsunfähigkeit. Daraus sei aber ein konkreter Zeitraum ersichtlich, in dem der BG aufgrund der Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht in der Lage gewesen sei, seine Arbeit zu verrichten. Die Information über den konkreten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (Beginn und Termin für die Wiederbestellung beim Arzt) hätten eine ausreichende Aussagekraft über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person, um als Gesundheitsdaten im obigen Sinn qualifiziert zu werden. Die BF sei als Arbeitgeber datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO.

§ 1Abs.

2 DSG seien Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs durch einen Verantwortlichen nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolge, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Hier sei die Übermittlung jedenfalls nicht im lebenswichtigen Interesse des BG erfolgt, ebensowenig liege eine Einwilligung oder eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Übermittlung vor. Die BF habe sich mangels Stellungnahme nicht auf berechtigte Interessen gestützt. Solche seien auch nicht erkennbar. Es handle sich bei Gesundheitsdaten um besonders schutzwürdige Daten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO und § 1 Abs 2 2. Satz DSG. Art 9 Abs 2 DSGVO kenne den Eingriffstatbestand des berechtigten Interesses nicht. Nach Art 5 Abs 2 DSGVO iVm Art. 24 Abs. 1 DSGVO habe der Verantwortliche den Nachweis für die Einhaltung der Grundsätze und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erbringen. Das sei weder in diesem noch in den zwei Parallelverfahren erfolgt. Die Verarbeitung sei daher unrechtmäßig erfolgt, weshalb eine Verletzung im Rechte auf Geheimhaltung festzustellen sei. Die belangte Behörde überprüfe in weiterer Folge die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens.Die BF sei als Arbeitgeber datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.

Paragraph eins, Absatz 2, DSG seien Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs durch einen Verantwortlichen nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolge, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Hier sei die Übermittlung jedenfalls nicht im lebenswichtigen Interesse des BG erfolgt, ebensowenig liege eine Einwilligung oder eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Übermittlung vor. Die BF habe sich mangels Stellungnahme nicht auf berechtigte Interessen gestützt. Solche seien auch nicht erkennbar. Es handle sich bei Gesundheitsdaten um besonders schutzwürdige Daten iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz DSG. Artikel 9, Absatz 2, DSGVO kenne den Eingriffstatbestand des berechtigten Interesses nicht. Nach Artikel 5, Absatz 2, DSGVO in Verbindung mit Artikel 24, Absatz eins, DSGVO habe der Verantwortliche den Nachweis für die Einhaltung der Grundsätze und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erbringen. Das sei weder in diesem noch in den zwei Parallelverfahren erfolgt. Die Verarbeitung sei daher unrechtmäßig erfolgt, weshalb eine Verletzung im Rechte auf Geheimhaltung festzustellen sei. Die belangte Behörde überprüfe in weiterer Folge die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Zu Spruchpunkt 2.: Die BF habe personenbezogene Daten des BG unrechtmäßig offengelegt. Ausgehend von den oben genannten weiteren Verfahren liege es nahe, dass die BF auch die personenbezogenen Daten weiterer betroffener Personen offenlege. Die Nutzungsbedingungen von WhatsApp untersagten sowohl die datenschutzrechtlich unrechtmäßige als auch die nicht private Nutzung des Kurznachrichtendienstes. Vor diesem Hintergrund mache die belangte Behörde von ihrer Befugnis nach Art. 58 Abs. 2 lit f DSGVO Gebrauch und verhänge ein entsprechendes Verbot. Für die Übermittlung von Gesundheitsdaten im Rahmen der WhatsApp Gruppe sei keine geeignete Rechtsgrundlage ersichtlich. Hingewiesen werde weiters darauf, dass die Nichtbefolgung einer Anweisung einer Aufsichtsbehörde

Art. 83Abs.

5 DSGVO einen Straftatbestand bilde und mit Geldbuße sanktioniert werden könne.Die BF habe personenbezogene Daten des BG unrechtmäßig offengelegt. Ausgehend von den oben genannten weiteren Verfahren liege es nahe, dass die BF auch die personenbezogenen Daten weiterer betroffener Personen offenlege. Die Nutzungsbedingungen von WhatsApp untersagten sowohl die datenschutzrechtlich unrechtmäßige als auch die nicht private Nutzung des Kurznachrichtendienstes. Vor diesem Hintergrund mache die belangte Behörde von ihrer Befugnis nach Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO Gebrauch und verhänge ein entsprechendes Verbot. Für die Übermittlung von Gesundheitsdaten im Rahmen der WhatsApp Gruppe sei keine geeignete Rechtsgrundlage ersichtlich. Hingewiesen werde weiters darauf, dass die Nichtbefolgung einer Anweisung einer Aufsichtsbehörde

Artikel 83

, Absatz 5, DSGVO einen Straftatbestand bilde und mit Geldbuße sanktioniert werden könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts mit dem Antrag, diesen zur Gänze aufzuheben. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung. Als Beschwerdegründe macht die BF geltend, die belangte Behörde hätte

§ 73

AVG bis Ende August 2019 den Bescheid erlassen müssen, um ihrer gesetzlich normierten Entscheidungspflicht nachzukommen. Darin liege ein Verfahrensmangel.Als Beschwerdegründe macht die BF geltend, die belangte Behörde hätte

Paragraph 73, AVG bis Ende August 2019 den Bescheid erlassen müssen, um ihrer gesetzlich normierten Entscheidungspflicht nachzukommen. Darin liege ein Verfahrensmangel. Des Weiteren habe die belangte Behörde unterlassen, Erkundigungen über die Schadenersatzklage des BG anzustellen. Dieses Verfahren sei durch gerichtlichen Vergleich am 05.04.2019 beendet worden, indem sich die BF verpflichtet habe, Euro 1.585,50 an den BG zu bezahlen. Mit diesem Vergleich seien sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen worden. Der aus der gegenständigen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung resultierende Schadenersatzanspruch sei infolge Zahlung des Vergleichsbetrages durch Erfüllung erloschen. Aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung könne die BF nicht erneut für den Vorfall vom 26.11.2018 zur Rechenschaft gezogen werden. Insofern sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Die belangte Behörde legte den elektronischen Akt mit Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte Beschwerdeabweisung. Der maßgebliche Sachverhalt stehe fest. Sofern die BF auf die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG verweise, wäre es ihr diesbezüglich offen gestanden, eine Säumnisbeschwerde

§ 8Vw

GVG geltend zu machen. In einem Beschwerdeverfahren

Art. 57

Abs 1 lit f DSGVO sei nicht festzustellen, ob dem Betroffenen ein Schaden entstanden sei. Ein Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten nach § 1 Abs. 1 DSG sowie auf Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erlösche auch nicht durch Zahlung eines Vergleichsbetrages. Eine erfolgte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sei im Nachhinein keiner Sanierung im Sinne des § 24 Abs 6 DSG zugänglich.Die belangte Behörde legte den elektronischen Akt mit Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte Beschwerdeabweisung. Der maßgebliche Sachverhalt stehe fest. Sofern die BF auf die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verweise, wäre es ihr diesbezüglich offen gestanden, eine Säumnisbeschwerde

Paragraph 8, VwGVG geltend zu machen. In einem Beschwerdeverfahren

Artikel 57

, Absatz eins, Litera f, DSGVO sei nicht festzustellen, ob dem Betroffenen ein Schaden entstanden sei. Ein Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie auf Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO erlösche auch nicht durch Zahlung eines Vergleichsbetrages. Eine erfolgte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sei im Nachhinein keiner Sanierung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 6, DSG zugänglich. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, ihre Angestellte XXXX habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 26.11.2019 "gegen den Willen und rechtswidrig" in dieser WhatsApp Gruppe hochgeladen, dies unter Kommentierung mit den Worten: "So damit die anderen auch was zu lachen haben, wie lächerlich manche Menschen sind".Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, ihre Angestellte römisch 40 habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 26.11.2019 "gegen den Willen und rechtswidrig" in dieser WhatsApp Gruppe hochgeladen, dies unter Kommentierung mit den Worten: "So damit die anderen auch was zu lachen haben, wie lächerlich manche Menschen sind". Der von der Behörde betreffend die "Veröffentlichung" festgestellte Sachverhalt blieb daher nicht nur von der BF unwidersprochen, sondern wurde von ihr auch ausdrücklich zugestanden. Das Bundesverwaltungsgericht legt den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt seinem Erkenntnis als unstrittig zugrunde. Wie oben dargestellt, führt die BF zwei Beschwerdegründe ins Treffen: Zu 1.: Die BF zitiert zunächst § 73 Abs. 1 AVG und meint, Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde sei, dass diese auch rechtzeitig handle, respektive ihren Bescheid rechtzeitig erlasse. Mit dieser Frage beschäftige sich die belangte Behörde nicht. Insofern werde ein Verfahrensmangel geltend gemacht. In weiterer Folge bezieht sich die BF (offenbar irrtümlich) auf eine der Beschwerden im Parallelverfahren, nämlich jene betreffend XXXX . Der Bescheid sei im Sinne des § 73 AVG um mehr als fünf Wochen verspätet erlassen worden.Die BF zitiert zunächst Paragraph 73, Absatz eins, AVG und meint, Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde sei, dass diese auch rechtzeitig handle, respektive ihren Bescheid rechtzeitig erlasse. Mit dieser Frage beschäftige sich die belangte Behörde nicht. Insofern werde ein Verfahrensmangel geltend gemacht. In weiterer Folge bezieht sich die BF (offenbar irrtümlich) auf eine der Beschwerden im Parallelverfahren, nämlich jene betreffend römisch 40 . Der Bescheid sei im Sinne des Paragraph 73, AVG um mehr als fünf Wochen verspätet erlassen worden.

§ 73

Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ...

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ... Abs 2: Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). ...Absatz 2 :, Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). ...

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden ...

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden ...

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. ...

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. ... Ein Bescheid ist nicht schon allein deshalb von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben oder abzuändern, weil er nach Ablauf der Entscheidungsfrist und damit verspätet erlassen wird. Die Behörde hat damit jedenfalls ihre Entscheidungspflicht erfüllt. Der Bescheid ist nur dann - wegen Unzuständigkeit - ersatzlos zu beheben, wenn bereits infolge der Einbringung eines zulässigen Devolutionsantrages die Zuständigkeit auf die Berufungsbehörde übergegangen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 101 (Stand 1.3.2018) rdb.at).Ein Bescheid ist nicht schon allein deshalb von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben oder abzuändern, weil er nach Ablauf der Entscheidungsfrist und damit verspätet erlassen wird. Die Behörde hat damit jedenfalls ihre Entscheidungspflicht erfüllt. Der Bescheid ist nur dann - wegen Unzuständigkeit - ersatzlos zu beheben, wenn bereits infolge der Einbringung eines zulässigen Devolutionsantrages die Zuständigkeit auf die Berufungsbehörde übergegangen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 101 (Stand 1.3.2018) rdb.at). Diese Rechtslage ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass hier anstelle des Devolutiuonsantrages die Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG tritt.Diese Rechtslage ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass hier anstelle des Devolutiuonsantrages die Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG tritt. § 73 Abs. 1 AVG normiert zwar eine gesetzliche Entscheidungsfrist. Nach deren Ablauf stehen den Parteien die Säumnisrechte des § 73 Abs. 2 sowie des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm. § 8 VwGVG zu. Eine Säumnisbeschwerde wurde nicht erhoben. Selbst im Falle des Überschreitens der Entscheidungsfrist blieb die Zuständigkeit daher bei der belangten Behörde. Umstände, die in diesem Zusammenhang einen relevanten Verfahrensmangel darstellen würden, zeigt die BF nicht auf.Paragraph 73, Absatz eins, AVG normiert zwar eine gesetzliche Entscheidungsfrist. Nach deren Ablauf stehen den Parteien die Säumnisrechte des Paragraph 73, Absatz 2, sowie des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG zu. Eine Säumnisbeschwerde wurde nicht erhoben. Selbst im Falle des Überschreitens der Entscheidungsfrist blieb die Zuständigkeit daher bei der belangten Behörde. Umstände, die in diesem Zusammenhang einen relevanten Verfahrensmangel darstellen würden, zeigt die BF nicht auf. Zu 2.: Hier meint die BF, die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen, weil sie einen zu 32 Cga 28/19i des LGZ Graz geschlossenen Vergleich vom 05.04.2019, in dem sich die BF zu einer Abschlagszahlung verpflichtet habe und in der eine Generalklausel vereinbart worden sei, nicht beachtet habe. Der aus der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung im Sinne der DSGVO iVm DSG resultierende Schadenersatzanspruchs sei in Folge der Zahlung des Vergleichsbetrags durch Erfüllung erloschen. Im Übrigen werde gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen:Hier meint die BF, die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen, weil sie einen zu 32 Cga 28/19i des LGZ Graz geschlossenen Vergleich vom 05.04.2019, in dem sich die BF zu einer Abschlagszahlung verpflichtet habe und in der eine Generalklausel vereinbart worden sei, nicht beachtet habe. Der aus der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung im Sinne der DSGVO in Verbindung mit DSG resultierende Schadenersatzanspruchs sei in Folge der Zahlung des Vergleichsbetrags durch Erfüllung erloschen. Im Übrigen werde gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen:

Art 77

Abs 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsort, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

Artikel 77

, Absatz eins, DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsort, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

Abs 2 unterrichtet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art 78.

Absatz 2, unterrichtet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78, Die innerstaatlichen Bestimmungen über die Beschwerde enthält § 24 DSG.Die innerstaatlichen Bestimmungen über die Beschwerde enthält Paragraph 24, DSG. Der EuGH leitet aus Art 8 Abs 1 iVm Abs 3 GRC ua in der Entscheidung EuGH 06.10.2015, C-362/14, Rs. Schrems, das Recht ab, dass sich jede betroffene Person zum Schutz des Rechts auf Privatsphäre (als Grundrecht) bei einer nationalen Aufsichtsbehörde beschweren kann.Der EuGH leitet aus Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, GRC ua in der Entscheidung EuGH 06.10.2015, C-362/14, Rs. Schrems, das Recht ab, dass sich jede betroffene Person zum Schutz des Rechts auf Privatsphäre (als Grundrecht) bei einer nationalen Aufsichtsbehörde beschweren kann. Die Aufsichtsbehörde ist nach Einlangen der Beschwerde verpflichtet, tätig zu werden (Art 57 Abs 1 lit

  1. f)und die Tätigkeits- und Untersuchungspflicht der angerufenen Aufsichtsbehörde steht unter der Sanktion eines gerichtlichen Rechtsbehelfs für die betroffene Person iSd Art 78 Abs 2 (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO (Stand 1.12.2018) rdb.at)Die Aufsichtsbehörde ist nach Einlangen der Beschwerde verpflichtet, tätig zu werden (Artikel 57, Absatz eins, Litera f,) und die Tätigkeits- und Untersuchungspflicht der angerufenen Aufsichtsbehörde steht unter der Sanktion eines gerichtlichen Rechtsbehelfs für die betroffene Person iSd Artikel 78, Absatz 2, (Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 77, DSGVO (Stand 1.12.2018) rdb.
  2. at)Entgegen der diesbezüglichen Rechtsansicht der BF war die belangte Behörde daher nicht gehalten, Ermittlungen zu führen, ob der BG (BF vor der DSB) privatrechtliche Vereinbarungen mit der BF (BG vor der DSB) getroffen hat, die wechselseitige Ansprüche erledigen: Die belangte Behörde war aufgrund der Bestimmungen der DSGVO bzw. des DSG verpflichtet, iSd der ihr obliegenden Rechtsschutzaufträge tätig zu werden. Die von der belangten Behörde zu vollziehenden Aufsichtsrechte nach den genannten Bestimmungen sind hoheitlicher Natur. Die belangte Behörde war daher auch nicht im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gehalten, zu erforschen, ob allfällige privatrechtlich zu beurteilende Schadenersatzansprüche von einem allenfalls Geschädigten verfolgt und im Falle dessen von der BF erfüllt wurden. Auch der Rechtsgrundsatz des Verbots der Doppelbestrafung ist in casu nicht berührt: Im Spruch des Bescheides wurde durch die belangte Behörde eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die BF festgestellt sowie ein Verbot auf Offenlegung von Daten von Arbeitnehmern gegenüber der BF erlassen. Zwar hat die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung von Anweisungen einer Aufsichtsbehörde

Art. 83Abs.

5 DSGVO einen Straftatbestand bilde und mit Geldbuße sanktioniert werden könne. Der Spruch des Bescheids enthält aber keinen Strafausspruch, sodass schon begrifflich dadurch eine Doppelbestrafung nicht erfolgt sein kann, wobei die BF auch darauf hinzuweisen ist, dass die privatautonome Verpflichtung zur Zahlung eines Vergleichsbetrages nicht mit einer Bestrafung gleichzusetzen ist. Auf die Voraussetzungen und Wirkungen des "Doppelstrafverbots" nach Art 4 des

  1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Art 4
  2. ZPMRK), nach dem auf "strafbegründendes Verhalten" abzustellen ist, ist daher nicht näher einzugehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wird daher kein Verfahrensmangel im Sinne eines ergänzungsbedürftigen Sachverhaltes aufgezeigt.Im Spruch des Bescheides wurde durch die belangte Behörde eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die BF festgestellt sowie ein Verbot auf Offenlegung von Daten von Arbeitnehmern gegenüber der BF erlassen. Zwar hat die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung von Anweisungen einer Aufsichtsbehörde

Artikel 83

, Absatz 5, DSGVO einen Straftatbestand bilde und mit Geldbuße sanktioniert werden könne. Der Spruch des Bescheids enthält aber keinen Strafausspruch, sodass schon begrifflich dadurch eine Doppelbestrafung nicht erfolgt sein kann, wobei die BF auch darauf hinzuweisen ist, dass die privatautonome Verpflichtung zur Zahlung eines Vergleichsbetrages nicht mit einer Bestrafung gleichzusetzen ist. Auf die Voraussetzungen und Wirkungen des "Doppelstrafverbots" nach Artikel 4, des

  1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Artikel 4,
  2. ZPMRK), nach dem auf "strafbegründendes Verhalten" abzustellen ist, ist daher nicht näher einzugehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wird daher kein Verfahrensmangel im Sinne eines ergänzungsbedürftigen Sachverhaltes aufgezeigt. Auf die darüber hinaus nicht in Zweifel gezogene rechtliche Begründung durch die belangte Behörde wird vollinhaltlich verwiesen. Die BF beantragte ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs 4 kann das Verwaltungsgericht, so gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, so gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung ist grundsätzlich insbesondere durchzuführen bei substantiiertem Bestreiten der Tatsachenfeststellungen zu mehreren strittigen Sachverhaltsfeststellungen oder der Beweiswürdigung der Behörde sowie bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des BF, außer bei fehlender rechtlicher Relevanz dieses Tatsachenvorbringens (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 VwGVG, Anm 5a) mwN).Eine mündliche Verhandlung ist grundsätzlich insbesondere durchzuführen bei substantiiertem Bestreiten der Tatsachenfeststellungen zu mehreren strittigen Sachverhaltsfeststellungen oder der Beweiswürdigung der Behörde sowie bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des BF, außer bei fehlender rechtlicher Relevanz dieses Tatsachenvorbringens (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 5a) mwN). Die Akten lassen dann nach § 24 Abs 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die im Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich Klärung des Sachverhalts gegeben sind auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre, was einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Der Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt angesehen werden, wenn er nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde festgestellt wurde (und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist) und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) konkret behauptet wurde (wie oben, Anm 13) mwN).Die Akten lassen dann nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die im Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich Klärung des Sachverhalts gegeben sind auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre, was einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Der Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt angesehen werden, wenn er nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde festgestellt wurde (und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist) und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) konkret behauptet wurde (wie oben, Anmerkung 13) mwN). Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn das Vorhandensein des Rechtsanspruchs nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die die rechtliche Prüfung vornehmen zu können, aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogenen Vorbringen den Tatsachen entspricht (wie oben; VwGH 22.1.2016, Ra 2015/20/0157). Die BF meint offenbar, der Sachverhalt sei im Sine des behaupteten Vergleiches, mit dem die wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen worden seien, ergänzungsbedürftig. Da aber jedenfalls im Verhältnis zur belangten Behörde, wie oben aufgezeigt, ein derartiger Vergleich rechtlich nicht von Relevanz sein kann, bestand diesbezüglich weder eine Erörterungs- noch eine Ergänzungsbedürftigkeit, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass ausgehend von den angeführten Bestimmungen Einzelfallbeurteilungen vorzunehmen und keine Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W274.2226812.1.00

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