DSGVO Stand 1.10.2018), rdb.at).Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Absatz 4, keine Anwendung findet (Wlk-Rosenstingl in Knyrim,
Art 12 Abs 5 DSGVO (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person) enthält betreffend die Informationspflichten eine nahezu wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung:Artikel 12, Absatz 5, DSGVO (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person) enthält betreffend die Informationspflichten eine nahezu wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung: Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
DSGVO Rz 68 (Stand 1.10.2018, rdb.at).Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit der Erfüllung der Betroffenen- und Informationsrechten werden für zwei Fälle eingeräumt: bei einem offenkundig unbegründeten oder einem exzessiven Antrag (Artikel 12, Absatz 5, S 2). Die Grenzlinie bildet demnach schikanöses Verhalten bzw eine schikanöse Rechtsausübung. Letztere liegt bspw vor, wenn Anträge sehr häufig, wiederholt durch eine betroffene Person gestellt werden, wobei "sehr häufig" zuweilen ein dehnbarer Begriff ist. Fraglich ist, ob zB zwei Anfragen pro Jahr, welche personenbezogenen Daten ein Verantwortlicher über die betreffende Person verarbeitet, bereits als zu häufig gelten würden vergleiche auch die Ausführungen in Artikel 15, Rz 22) oder ob angesichts der Vielzahl digitaler Verarbeitungsmöglichkeiten und der Geschwindigkeit und Veränderlichkeit der Datenverarbeitung per se derartige Anträge häufiger gestellt werden könnten. Es ist aufgrund der Formulierung "insbesondere im Fall häufiger Wiederholung" zweifellos eine Intensität zu fordern, die es dem Verantwortlichen unzumutbar machen würde, die gestellten Anträge zu bearbeiten. Es spricht zwar einiges für die Zulässigkeit häufigerer Antrag- bzw Anfragestellungen, angesichts der umfassenden Informationsverpflichtungen nach Artikel 13 und 14 wäre aber ohnehin das Risiko einer nicht informierten betroffenen Person praktisch auszuschließen, weshalb sich die Frage stellt, inwiefern die betroffene Person noch ein Interesse an einer weiteren Auskunft haben sollte. Die Formulierung "insbesondere" lässt allerdings auch darauf schließen, dass auch andere Formen als "exzessiv" eingeordnet werden könnten, sofern eine Intensität erreicht wird um von Unzumutbarkeit für den Verantwortlichen ausgehen zu können. Die Anfrage auf Auskunft gegenüber einer Bank über die personenbezogenen Daten (konkret Überweisungsaufträge) der vorangegangenen fünf Jahre wurde von der DSB als nicht exzessiv eingestuft, obgleich hier ein gewisser organisatorischer Aufwand im Unternehmen durchaus vorliegen könnte. Fraglich erscheint, ob ein länger zurückliegender Zeitraum, wie zB ein Auskunftsbegehren über die personenbezogenen Daten der vorangegangenen zehn Jahre, einer erfolgreichen Argumentation nach Artikel 12, Absatz 5, offenstünde. Denkbar wären auch andere Formen unzumutbaren Aufwands in betrieblichen Abläufen (zB Datensicherungslösungen, bei welchen einzelne Datensätze nicht extrahierbar sind). Offenkundig unbegründet ist ein Antrag wohl jedenfalls dann, wenn auszuschließen ist, dass (richtig:) personenbezogene Daten über die antragstellende Person verarbeitet werden (dies gilt nicht für die Negativauskunft nach Artikel 15, Absatz eins, [s Artikel 15, Rz 26]) bzw wenn eine Person Daten anfordert, welche nicht die betroffene Person ist und keine Bevollmächtigung ausweist (Illibauer in Knyrim,
Art 12 Abs 5 bietet zwei Lösungsoptionen für diese Fälle an. Entweder kann sich der Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (lit a), oder er verlangt für die Bearbeitung der Anfrage ein angemessenes Entgelt (lit b). Da nichts auf das Gegenteil hinweist, ist von der freien Wahlmöglichkeit des Verantwortlichen auszugehen, ob dieser den Antrag aufgrund einer allfälligen Exzessivität oder Unbegründetheit ablehnt oder ein angemessenes Entgelt für seine Mühen verlangt. Jedenfalls muss der Verantwortliche die offenkundige Unbegründetheit bzw den exzessiven Charakter des Antrags darlegen und nachweisen können (wie oben, Rz 69).Artikel 12, Absatz 5, bietet zwei Lösungsoptionen für diese Fälle an. Entweder kann sich der Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Litera a,), oder er verlangt für die Bearbeitung der Anfrage ein angemessenes Entgelt (Litera b,). Da nichts auf das Gegenteil hinweist, ist von der freien Wahlmöglichkeit des Verantwortlichen auszugehen, ob dieser den Antrag aufgrund einer allfälligen Exzessivität oder Unbegründetheit ablehnt oder ein angemessenes Entgelt für seine Mühen verlangt. Jedenfalls muss der Verantwortliche die offenkundige Unbegründetheit bzw den exzessiven Charakter des Antrags darlegen und nachweisen können (wie oben, Rz 69). Nach ErwGr 63 S 1 soll die betroffene Person ihr Auskunftsrecht gemäß Art 15 DSGVO in angemessenen Abständen wahrnehmen können. Dies ist insb für die Frage relevant, ab wann von häufigen Wiederholungen von Anträgen gesprochen werden kann, womit das Recht des Verantwortlichen verbunden ist, nach Art 12 Abs 5 lit a wegen Exzessivität ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Nach § 26 Abs 6 DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den "aktuellen Datenbestand" betraf. Ein jährliches Intervall vertraten auch einige MS in den Verhandlungen zur DSGVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Die Beurteilung der Angemessenheit wird auch davon abhängen, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Franck leitet aus der Dreimonatsfrist der Art 12 Abs 3 S 2 und Art 78 Abs 3 eine Zulässigkeit eines Auskunftsantrags pro Quartal ab. Dies wird wohl insb bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein (wie oben, Rz 23 zu Art 15 mwN).Nach ErwGr 63 S 1 soll die betroffene Person ihr Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO in angemessenen Abständen wahrnehmen können. Dies ist insb für die Frage relevant, ab wann von häufigen Wiederholungen von Anträgen gesprochen werden kann, womit das Recht des Verantwortlichen verbunden ist, nach Artikel 12, Absatz 5, Litera a, wegen Exzessivität ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Nach Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den "aktuellen Datenbestand" betraf. Ein jährliches Intervall vertraten auch einige MS in den Verhandlungen zur DSGVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Die Beurteilung der Angemessenheit wird auch davon abhängen, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Franck leitet aus der Dreimonatsfrist der Artikel 12, Absatz 3, S 2 und Artikel 78, Absatz 3, eine Zulässigkeit eines Auskunftsantrags pro Quartal ab. Dies wird wohl insb bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein (wie oben, Rz 23 zu Artikel 15, mwN). Nationale höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist bislang nicht ersichtlich.Nationale höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ist bislang nicht ersichtlich. Gemäß § 24 Abs. 8 DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst.Gemäß Paragraph 24, Absatz 8, DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der BF, soweit sprachlich fasslich, in der Datenschutzbeschwerde sowohl auf die Verletzung des Geheimhaltungsanspruches betreffend Daten seiner Person als auch seines mj. Sohnes bezieht. Die Beschwerde an das BVwG selbst ist aber sowohl nach der ausdrücklichen Bezeichnung als auch ihrem gesamten Inhalt nach so gefasst, dass lediglich XXXX als (alleiniger) Beschwerdeführer auftritt: "Datenschutzbeschwerde XXXX ... erhebt der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde (S 1) ..." Der BF meint überdies in seiner Beschwerde an das BVwG, auch in der zu Grunde liegenden Datenschutzbeschwerde sei nur er Beschwerdeführer: "Es gibt nur einen Beschwerdeführer" (S 6, Fußnote 35).Zunächst ist festzuhalten, dass sich der BF, soweit sprachlich fasslich, in der Datenschutzbeschwerde sowohl auf die Verletzung des Geheimhaltungsanspruches betreffend Daten seiner Person als auch seines mj. Sohnes bezieht. Die Beschwerde an das BVwG selbst ist aber sowohl nach der ausdrücklichen Bezeichnung als auch ihrem gesamten Inhalt nach so gefasst, dass lediglich römisch 40 als (alleiniger) Beschwerdeführer auftritt: "Datenschutzbeschwerde römisch 40 ... erhebt der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde (S 1) ..." Der BF meint überdies in seiner Beschwerde an das BVwG, auch in der zu Grunde liegenden Datenschutzbeschwerde sei nur er Beschwerdeführer: "Es gibt nur einen Beschwerdeführer" (S 6, Fußnote 35). Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Bescheid, wiewohl damit auch die Behandlung der Beschwerde des mj. XXXX abgelehnt wird, lediglich in Ansehung des von der belangten Behörde als Erstbeschwerdeführer bezeichneten XXXX bekämpft wird.Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Bescheid, wiewohl damit auch die Behandlung der Beschwerde des mj. römisch 40 abgelehnt wird, lediglich in Ansehung des von der belangten Behörde als Erstbeschwerdeführer bezeichneten römisch 40 bekämpft wird. Die belangte Behörde erachtete die Tatbestandsvoraussetzung der Exzessivität des Art. 57 Abs. 4 DSGVO gegeben. Zwar ist der belangten Behörde nicht beizupflichten, dass Beschwerdegegenstand (des Verfahrens vor der belangten Behörde) die Frage ist, ob die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 4 DSGVO erfüllt sind. Der Datenschutzbeschwerde ist zu entnehmen, dass sich der BF betreffend seine Person sowie die Person seines Sohnes in deren Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG gegenüber der XXXX (auch des AMS) verletzt sieht. Es werde in Österreich von Geburt an mit den in der Gemeinde XXXX unrichtig generierten personenbezogenen Daten zum mj. Sohn und seinen Eltern gearbeitet. Ein Bezug zur BG ist nur insoferne erkennbar, als nach dem der Datenschutzbeschwerde angehängten Email des AMS zu entnehmen ist, dass dem BF durch das AMS mitgeteilt wurde, die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolge von den bei der TGKK gespeicherten Daten seiner Beschäftigung bei der XXXX In diesem Zusammenhang regt der BF bestimmte Ermittlungsschritte der belangten Behörde an, wie ein "internationales Auskunftsersuchen an die Gemeinde XXXX sowie eine Befragung der Kindesmutter" zur Klärung der Situation."Die belangte Behörde erachtete die Tatbestandsvoraussetzung der Exzessivität des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO gegeben. Zwar ist der belangten Behörde nicht beizupflichten, dass Beschwerdegegenstand (des Verfahrens vor der belangten Behörde) die Frage ist, ob die Voraussetzungen des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO erfüllt sind. Der Datenschutzbeschwerde ist zu entnehmen, dass sich der BF betreffend seine Person sowie die Person seines Sohnes in deren Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG gegenüber der römisch 40 (auch des AMS) verletzt sieht. Es werde in Österreich von Geburt an mit den in der Gemeinde römisch 40 unrichtig generierten personenbezogenen Daten zum mj. Sohn und seinen Eltern gearbeitet. Ein Bezug zur BG ist nur insoferne erkennbar, als nach dem der Datenschutzbeschwerde angehängten Email des AMS zu entnehmen ist, dass dem BF durch das AMS mitgeteilt wurde, die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolge von den bei der TGKK gespeicherten Daten seiner Beschäftigung bei der römisch 40 In diesem Zusammenhang regt der BF bestimmte Ermittlungsschritte der belangten Behörde an, wie ein "internationales Auskunftsersuchen an die Gemeinde römisch 40 sowie eine Befragung der Kindesmutter" zur Klärung der Situation." Die belangte Behörde stellte fest, dass im Zeitraum eines Jahres über 90 Beschwerden des BF bei der belangten Behörde einlangten (97 Geschäftszahlen wurden konkret aufgeführt, darin enthalten die Namen der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sowie das Verfahrensthema). Dieser Ausführung ist zu entnehmen, dass vor der genannten Beschwerde zumindest sechs weitere Beschwerden gegen die XXXX Verein XXXX bzw " XXXX vom BF anhängig gemacht wurden (D124.1201, D124.924, D124.753, D123.965, D123.904 und D123.902).Die belangte Behörde stellte fest, dass im Zeitraum eines Jahres über 90 Beschwerden des BF bei der belangten Behörde einlangten (97 Geschäftszahlen wurden konkret aufgeführt, darin enthalten die Namen der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sowie das Verfahrensthema). Dieser Ausführung ist zu entnehmen, dass vor der genannten Beschwerde zumindest sechs weitere Beschwerden gegen die römisch 40 Verein römisch 40 bzw " römisch 40 vom BF anhängig gemacht wurden (D124.1201, D124.924, D124.753, D123.965, D123.904 und D123.902). Dass es sich bei dem der hier zu behandelnden Beschwerde zu Grunde liegenden Sachverhalt um eine Wiederholung handelt, wird schon daraus deutlich, dass der BF ausdrücklich in seiner Datenschutzbeschwerde ausführt, der Sachverhalt, der der Verletzung der Rechte zugrunde liege, dürfte mittlerweile zum Behördenwissen der Datenschutzbehörde gehören. Schon der oben dargestellte Sachverhalt, es werde in Österreich im Zusammenhang mit der Geburt des Sohnes mit unrichtigen Daten des BF sowie seines Sohnes gearbeitet, ist dermaßen allgemein und kaum fasslich, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Z 3 DSG nicht erfüllt sind. Hinweise auf eine Datenschutzverletzung der XXXX in Zusammenhang damit und einer Mitteilung von Beschäftigungsdaten des BF an die Tiroler Gebietskrankenkasse sind nicht im Entferntesten erkennbar. Insoferne liegt schon ohne Bezugnahme auf andere Verfahren ein offenkundig unbegründeter Antrag iSd Art 57 Abs 4 DSGVO vor, der die belangte Behörde zur Weigerung berechtigte, sich inhaltlich mit der Beschwerde zu befassen.Schon der oben dargestellte Sachverhalt, es werde in Österreich im Zusammenhang mit der Geburt des Sohnes mit unrichtigen Daten des BF sowie seines Sohnes gearbeitet, ist dermaßen allgemein und kaum fasslich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG nicht erfüllt sind. Hinweise auf eine Datenschutzverletzung der römisch 40 in Zusammenhang damit und einer Mitteilung von Beschäftigungsdaten des BF an die Tiroler Gebietskrankenkasse sind nicht im Entferntesten erkennbar. Insoferne liegt schon ohne Bezugnahme auf andere Verfahren ein offenkundig unbegründeter Antrag iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vor, der die belangte Behörde zur Weigerung berechtigte, sich inhaltlich mit der Beschwerde zu befassen. In Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde erkennbar aufgezeigt hat, dass der BF gegen Beschwerdegegner in Zusammenhang mit der XXXX ( XXXX Verein XXXX bzw " XXXX ") vor der hier zu beurteilenden Beschwerde zumindest sechs weitere Beschwerden anhängig machte, es sich nach dem eigenen Vorbringen des BF offensichtlich im Wesentlichen um eine Wiederholung handelt und im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass innerhalb des letzten Jahres insgesamt etwa über 90 Beschwerden des BF bei der belangten Behörde einlangten, ist die Beurteilung der belangten Behörde zu teilen, dass es sich in concreto um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs 4 DSGVO handelt, die die Behörde zu einer Ablehnung der Behandlung berechtigte.In Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde erkennbar aufgezeigt hat, dass der BF gegen Beschwerdegegner in Zusammenhang mit der römisch 40 ( römisch 40 Verein römisch 40 bzw " römisch 40 ") vor der hier zu beurteilenden Beschwerde zumindest sechs weitere Beschwerden anhängig machte, es sich nach dem eigenen Vorbringen des BF offensichtlich im Wesentlichen um eine Wiederholung handelt und im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass innerhalb des letzten Jahres insgesamt etwa über 90 Beschwerden des BF bei der belangten Behörde einlangten, ist die Beurteilung der belangten Behörde zu teilen, dass es sich in concreto um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO handelt, die die Behörde zu einer Ablehnung der Behandlung berechtigte. Der BF zeigt in seiner Beschwerde an das BVwG nicht auf, dass der der Datenschutzbeschwerde zugrundeliegende Sachverhalt gegenüber der BG so individuell wäre, dass trotz der hohen Anzahl von Beschwerden generell als auch den mehreren Beschwerden gegen Beschwerdegegner im Zusammenhang mit " XXXX " eine Behandlung der Beschwerde berechtigt wäre.Der BF zeigt in seiner Beschwerde an das BVwG nicht auf, dass der der Datenschutzbeschwerde zugrundeliegende Sachverhalt gegenüber der BG so individuell wäre, dass trotz der hohen Anzahl von Beschwerden generell als auch den mehreren Beschwerden gegen Beschwerdegegner im Zusammenhang mit " römisch 40 " eine Behandlung der Beschwerde berechtigt wäre. Dem BF ist zwar zuzubilligen, dass nach dem Spruch des Bescheides nicht genau erkennbar ist, auf welche Organisation (der XXXX ) sich der Bescheid bezieht (Spruch: " XXXX "; Bescheidbeschwerde: " XXXX "). Gerade in diesem Zusammenhang führt der BF in der Beschwerde vor dem BVwG weitschweifig zur Organisation der XXXX aus, um letztlich selbst nicht klarzustellen, welche Organisation die korrekte Beschwerdegegnerin sein sollte. Auf S 4 führt der BF sodann aus, wenn sich der gegenständliche Bescheid auf eine Beschwerde "im Zusammenhang mit XXXX und AMS" beziehe, so sei dies nur eine von mehreren Beschwerden gegen die " XXXX ". Ein aufzugreifender Umstand wird in diesem Zusammenhang daher nicht aufgezeigt.Dem BF ist zwar zuzubilligen, dass nach dem Spruch des Bescheides nicht genau erkennbar ist, auf welche Organisation (der römisch 40 ) sich der Bescheid bezieht (Spruch: " römisch 40 "; Bescheidbeschwerde: " römisch 40 "). Gerade in diesem Zusammenhang führt der BF in der Beschwerde vor dem BVwG weitschweifig zur Organisation der römisch 40 aus, um letztlich selbst nicht klarzustellen, welche Organisation die korrekte Beschwerdegegnerin sein sollte. Auf S 4 führt der BF sodann aus, wenn sich der gegenständliche Bescheid auf eine Beschwerde "im Zusammenhang mit römisch 40 und AMS" beziehe, so sei dies nur eine von mehreren Beschwerden gegen die " römisch 40 ". Ein aufzugreifender Umstand wird in diesem Zusammenhang daher nicht aufgezeigt. Wenn der BF weiters auf S 5 meint, die belangte Behörde bleibe den konkreten Beweis für einen "offenkundig unbegründeten und exzessiven Charakter des Antrags" schuldig, so indizieren seine folgenden Ausführungen Gegenteiliges: Der BF bezeichnet hier "mindestens folgende Verfahren aus der Liste des Bescheides als mit Bezug zur XXXX ". Es folgt eine knappe A4-Seite mit Zahlen aus der fortlaufenden Numerierung des Bescheides zu den anhängigen Verfahren, aus der etwa 44 Verfahren (insofern nach eigenen Angaben des BF mit Bezug zur XXXX ) hervorgehen.Wenn der BF weiters auf S 5 meint, die belangte Behörde bleibe den konkreten Beweis für einen "offenkundig unbegründeten und exzessiven Charakter des Antrags" schuldig, so indizieren seine folgenden Ausführungen Gegenteiliges: Der BF bezeichnet hier "mindestens folgende Verfahren aus der Liste des Bescheides als mit Bezug zur römisch 40 ". Es folgt eine knappe A4-Seite mit Zahlen aus der fortlaufenden Numerierung des Bescheides zu den anhängigen Verfahren, aus der etwa 44 Verfahren (insofern nach eigenen Angaben des BF mit Bezug zur römisch 40 ) hervorgehen. Gerade in Anbetracht dessen ist hier eine Exzessivität im Bezug auf das gegenständliche Verfahren zu bejahen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird weiters darauf verwiesen, dass der Beschwerde zwar weitwendige Ausführungen des BF zu der von der Behörde getroffenen Feststellung, der Erst-BF sei für den Zweit-BF nicht mehr obsorgeberechtigt, zu entnehmen sind (S 6 und 7), nicht aber fassliche Argumente, die die Feststellung der belangten Behörde entkräften könnten. Insgesamt ist der Argumentation der belangten Behörde, weshalb eine inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde unterbleiben konnte, daher nicht entgegenzutreten, wobei der erkennende Senat die Datenschutzbeschwerde über die angenommenen Exzessivität hinaus auch als offenbar unbegründet iSd Art 57 Abs 4 DSGVO erachtet.Insgesamt ist der Argumentation der belangten Behörde, weshalb eine inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde unterbleiben konnte, daher nicht entgegenzutreten, wobei der erkennende Senat die Datenschutzbeschwerde über die angenommenen Exzessivität hinaus auch als offenbar unbegründet iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO erachtet. Der BF hat erkennbar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (Beschwerde vorletzter Absatz). Eine solche war gemäß § 24 VwGVG nicht erforderlich: Jene Umstände, die die Anwendung des Art 57 Abs 4 DSGVO rechtfertigen, stehen fest. Im Übrigen ist in einem solchen Fall schon begrifflich eine mündliche Verhandlung ausgeschlossen, weil eine solche eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde voraussetzt.Eine solche war gemäß Paragraph 24, VwGVG nicht erforderlich: Jene Umstände, die die Anwendung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO rechtfertigen, stehen fest. Im Übrigen ist in einem solchen Fall schon begrifflich eine mündliche Verhandlung ausgeschlossen, weil eine solche eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde voraussetzt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass ausgehend von Art 57 Abs 4 DSGVO eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hatte.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass ausgehend von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W274.2228071.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.