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{'item': 'G309 2214071-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 19aArt. 18§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 32§ 31§ 7§ 2§ 6aArt. 140Art. 267§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlG309 2214071-1 SpruchG309 2214071-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 14.09.2018 brachten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zu XXXX eine Berufung gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen XXXX vom XXXX.2018 ein. Auf der Berufung war der Vermerk "Kein Gebühreneinzug! Die Berufungswerber möchten die Gerichtsgebühren beim EMRK bekämpfen. Bitte daher Vorschreibung direkt an die Berufungswerber" angebracht.
  2. Am 14.09.2018 brachten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 zu römisch 40 eine Berufung gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018 ein. Auf der Berufung war der Vermerk "Kein Gebühreneinzug! Die Berufungswerber möchten die Gerichtsgebühren beim EMRK bekämpfen. Bitte daher Vorschreibung direkt an die Berufungswerber" angebracht.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.09.2018 wurde den BF die Zahlung von Pauschalgebühren

TP 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR XXXX (Bemessungsgrundlage EUR XXXX) zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 22,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR XXXX vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.09.2018 wurde den BF die Zahlung von Pauschalgebühren

TP 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR römisch 40 (Bemessungsgrundlage EUR römisch 40 ) zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 22,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR römisch 40 vorgeschrieben.

  1. Mit Schreiben vom 04.10.2018 erhoben die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag. Die BF führte darin im Wesentlichen aus, dass der zugestellte Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und der Adressat des Schreibens nicht erkennbar sei. Der angegebene Empfänger sei unstrittig nicht Adressat des Zahlungsauftrages. Es liege sohin kein "beachtenswerter" Bescheid, sondern ein nichtiger Bescheid vor. Darüber hinaus sei das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte verfassungswidrig. Durch das Gerichtsgebührensystem sei für eine Vielzahl von rechtssuchenden Personen der Zugang zum Recht faktisch nicht möglich. In Österreich würden 110 Prozent der Justizkosten durch Gebühren finanziert werden, während es in anderen Staaten im Schnitt 22 Prozent seien, womit die Gebühr eine Art "verbotene Steuer" darstelle. Die Gerichtsgebühr falle unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder des Schwierigkeitsgrades der Causa an, es würde daher gegen Art 6 EMRK, Art 18 B-VG, Art 7 B-VG und Art 48 GRC verstoßen. Es werde daher ein Antrag auf Vorlage nach Art. 267 AEUV und ein Antrag auf Veranlassung einer Maßnahme gem. Art 140 B-VG gestellt um die Rechtmäßigkeit des Eingriffes in das Eigentum zu prüfen. Dazu werde der Antrag gestellt den bekämpften Mandatsbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Mandatsbescheid aufzuheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten und die Gebühr herabzusetzen, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen und der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die BF führte darin im Wesentlichen aus, dass der zugestellte Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und der Adressat des Schreibens nicht erkennbar sei. Der angegebene Empfänger sei unstrittig nicht Adressat des Zahlungsauftrages. Es liege sohin kein "beachtenswerter" Bescheid, sondern ein nichtiger Bescheid vor. Darüber hinaus sei das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte verfassungswidrig. Durch das Gerichtsgebührensystem sei für eine Vielzahl von rechtssuchenden Personen der Zugang zum Recht faktisch nicht möglich. In Österreich würden 110 Prozent der Justizkosten durch Gebühren finanziert werden, während es in anderen Staaten im Schnitt 22 Prozent seien, womit die Gebühr eine Art "verbotene Steuer" darstelle. Die Gerichtsgebühr falle unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder des Schwierigkeitsgrades der Causa an, es würde daher gegen Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG, Artikel 7, B-VG und Artikel 48, GRC verstoßen. Es werde daher ein Antrag auf Vorlage nach Artikel 267, AEUV und ein Antrag auf Veranlassung einer Maßnahme gem. Artikel 140, B-VG gestellt um die Rechtmäßigkeit des Eingriffes in das Eigentum zu prüfen. Dazu werde der Antrag gestellt den bekämpften Mandatsbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Mandatsbescheid aufzuheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten und die Gebühr herabzusetzen, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen und der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX.12.2018, zugestellt mit 10.01.2019, wurden die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR XXXX verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 2 GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX, bemessen nach dem Berufungsinteresse in der Höhe EUR XXXX, zuzüglich eines Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG in der Höhe von 25%, somit EUR XXXX, eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und des Mehrbetrages von EUR 22,00 nach § 31 GGG zusammen. Dazu wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand hafte.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 .12.2018, zugestellt mit 10.01.2019, wurden die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR römisch 40 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 2 GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR römisch 40 , bemessen nach dem Berufungsinteresse in der Höhe EUR römisch 40 , zuzüglich eines Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG in der Höhe von 25%, somit EUR römisch 40 , eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und des Mehrbetrages von EUR 22,00 nach Paragraph 31, GGG zusammen. Dazu wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand hafte. Im Bescheid wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens zweiter Instanz entstehe mit Überreichung der Rechtsmittelschrift, zahlungspflichtig sei der Rechtsmittelwerber. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (§ 7 Abs. 4 GGG). Das heißt der Betrag wird nur einmal geschuldet, dem Bund gegenüber würden jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag zur ungeteilten Hand haften. Berufungsverfahren unterliegen der Tarifpost 2 GGG, wobei sich die Höhe der Pauschalgebühren nach dem Rechtsmittelinteresse (Berufungsinteresse) errechnen. Im gegenständlichen Fall war von einer Bemessungsgrundlage (Berufungsinteresse) in der Höhe von EUR XXXX-auszugehen, weshalb sich der obig angeführte Pauschalbetrag

der TP 2 GGG ergebe. Zusätzlich ein Streitgenossenzuschlag von 25 %

§ 19aGGG.

Die Gebührenpflicht werde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, dies gelte auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde. Wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht werde, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung oder Eingabe begründet werde, durch Abbuchung oder Einziehung zu entrichten. In diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Liege die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde, so habe diese unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.Im Bescheid wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens zweiter Instanz entstehe mit Überreichung der Rechtsmittelschrift, zahlungspflichtig sei der Rechtsmittelwerber. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (Paragraph 7, Absatz 4, GGG). Das heißt der Betrag wird nur einmal geschuldet, dem Bund gegenüber würden jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag zur ungeteilten Hand haften. Berufungsverfahren unterliegen der Tarifpost 2 GGG, wobei sich die Höhe der Pauschalgebühren nach dem Rechtsmittelinteresse (Berufungsinteresse) errechnen. Im gegenständlichen Fall war von einer Bemessungsgrundlage (Berufungsinteresse) in der Höhe von EUR XXXX-auszugehen, weshalb sich der obig angeführte Pauschalbetrag

der TP 2 GGG ergebe. Zusätzlich ein Streitgenossenzuschlag von 25 %

Paragraph 19 a, GGG. Die Gebührenpflicht werde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, dies gelte auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde. Wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht werde, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung oder Eingabe begründet werde, durch Abbuchung oder Einziehung zu entrichten. In diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Liege die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde, so habe diese unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde im Weiteren ausgeführt, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht sei der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass der Zahlungsauftrag gem. § 7 Abs. 2 GEG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.Unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde im Weiteren ausgeführt, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht sei der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass der Zahlungsauftrag gem. Paragraph 7, Absatz 2, GEG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. 5. Mit Schriftsatz vom 23.01.2019 erhoben die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Art. 18

B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Art. 6 EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führte die BF aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Vorlage gem. Art 267 AEUV gestellt und eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt.5. Mit Schriftsatz vom 23.01.2019 erhoben die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18

, B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Artikel 6, EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führte die BF aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV gestellt und eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt.

  1. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 05.02.2019 beim erkennenden Gericht ein.
  2. Mit dem Beschluss des Handelsgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde über das Vermögen des XXXX das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwältin XXXX zur Masseverwalterin bestellt.
  3. Mit dem Beschluss des Handelsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde über das Vermögen des römisch 40 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwältin römisch 40 zur Masseverwalterin bestellt.
  4. Laut Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer XXXX ist Rechtsanwalt Dr. XXXX verstorben. Das Vollmachtverhältnis ist somit erloschen.
  5. Laut Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer römisch 40 ist Rechtsanwalt Dr. römisch 40 verstorben. Das Vollmachtverhältnis ist somit erloschen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  7. Am 14.09.2018 brachten die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zu XXXX eine Berufung gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen XXXX vom XXXX.2018 ein. Dem Verfahren liegt ein Berufungsinteresse von EUR XXXX zu Grunde. Die BF begehrten eine direkte Vorschreibung der Gebühren.1.
  8. Am 14.09.2018 brachten die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 zu römisch 40 eine Berufung gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018 ein. Dem Verfahren liegt ein Berufungsinteresse von EUR römisch 40 zu Grunde. Die BF begehrten eine direkte Vorschreibung der Gebühren. 1.
  9. Der von der belangten Behörde erlassene Mandatsbescheid vom 17.09.2018 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft. 1.
  10. Für die Einbringung des Berufungsschriftsatzes sind die BF aufgrund von TP 2 GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX (Bemessungsgrundlage: EUR XXXX) zuzüglich eines Streitgenossenzuschlag von 25 %, somit EUR XXXX

§ 19a

GGG, und eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 sowie des Mehrbetrag nach § 31 GGG von EUR 22,00, verpflichtet. Für den Einhebungsbetrag und den Mehrbetrag haftet die rechtsfreundliche Vertretung der BF zur ungeteilten Hand.1.3. Für die Einbringung des Berufungsschriftsatzes sind die BF aufgrund von TP 2 GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR römisch 40 (Bemessungsgrundlage: EUR römisch 40 ) zuzüglich eines Streitgenossenzuschlag von 25 %, somit EUR römisch 40

Paragraph 19 a, GGG, und eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 sowie des Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG von EUR 22,00, verpflichtet. Für den Einhebungsbetrag und den Mehrbetrag haftet die rechtsfreundliche Vertretung der BF zur ungeteilten Hand.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  2. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen zum beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX, zu GZ: XXXX, geführten Verfahren.2.
  3. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen zum beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 , zu GZ: römisch 40 , geführten Verfahren. 2.
  4. Die Feststellung, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Seitens der BF wurde die Entrichtung der Gebühr auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Vorbringen der BF beschränkt sich im Wesentlichen auf die Monierung des Systems der Gerichtsgebühren im Allgemeinen und war nicht geeignet, die Höhe des Streitwertes des Berufungsverfahren oder der Gerichtsgebühr in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde lag, stützt sich auf den Bescheid der belangten Behörde, als auch auf die Ausführungen der BF in der Beschwerde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zahlungspflichtigen Partei tritt im Vorschreibungsverfahren nach dem GEG kein Verfahrensstillstand (Unterbrechung oä) ein. Der Masseverwalter vertritt im Konkurs den Schuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, und ist insoweit zur Verfolgung der Rechte des Schuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen (VwGH 25.05.2005, 2003/17/0237). Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners mit Beschränkung auf die Insolvenzmasse hat insoweit den Schuldner in Verwaltungsverfahren zu vertreten (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174). Der Masseverwalter ist dem Verwaltungsverfahren daher als Vertreter des Schuldners beizuziehen (siehe auch Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 6 KO Rz 45 ff und § 7 KO Rz 23).Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zahlungspflichtigen Partei tritt im Vorschreibungsverfahren nach dem GEG kein Verfahrensstillstand (Unterbrechung oä) ein. Der Masseverwalter vertritt im Konkurs den Schuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, und ist insoweit zur Verfolgung der Rechte des Schuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen (VwGH 25.05.2005, 2003/17/0237). Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners mit Beschränkung auf die Insolvenzmasse hat insoweit den Schuldner in Verwaltungsverfahren zu vertreten (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174). Der Masseverwalter ist dem Verwaltungsverfahren daher als Vertreter des Schuldners beizuziehen (siehe auch Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 6, KO Rz 45 ff und Paragraph 7, KO Rz 23). Infolge der erfolgten Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des XXXX hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts somit an die Masseverwalterin als Vertreterin der Konkursmasse zu ergehen. Eine Entscheidung über die insolvenzrechtliche Einordnung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (insbesondere, ob es sich um eine Konkurs- oder eine Masseforderung handelt) oder darüber, ob diese während des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden können, ist damit nicht verbunden.Infolge der erfolgten Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des römisch 40 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts somit an die Masseverwalterin als Vertreterin der Konkursmasse zu ergehen. Eine Entscheidung über die insolvenzrechtliche Einordnung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (insbesondere, ob es sich um eine Konkurs- oder eine Masseforderung handelt) oder darüber, ob diese während des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden können, ist damit nicht verbunden. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

§ 1Abs.

1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der zeitraumbezogen relevanten Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.Nach Paragraph 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (§ 7 Abs 4 GGG).Zahlungspflichtig ist gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (Paragraph 7, Absatz 4, GGG).

§ 1GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a.

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Nach § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach § 6a Abs. 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs 2 AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung)). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (Paragraph 13, Absatz 2, AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung)). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 31Abs.

1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.

Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

Absatz 2, leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Absatz eins, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung

§ 7Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (Vw

GH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist

§ 6

Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

§ 6GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVw

G zulässig.Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung

Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: In der Tarifpost (TP) 2 des GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz festgelegt. Die Höhe der Pauschalgebühr bemisst sich

TP 2 GGG am Rechtsmittelinteresse. Bei einem Berufungsinteresse in der Höhe von EUR XXXX bis EUR XXXX betrug die Höhe der Pauschalgebühr im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung der BF EUR XXXX. Da das Berufungsinteresse fallgegenständlich bei EUR XXXX liegt, war die Pauschalgebühr mit EUR XXXX zu bemessen. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.In der Tarifpost (TP) 2 des GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz festgelegt. Die Höhe der Pauschalgebühr bemisst sich

TP 2 GGG am Rechtsmittelinteresse. Bei einem Berufungsinteresse in der Höhe von EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 betrug die Höhe der Pauschalgebühr im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung der BF EUR römisch 40 . Da das Berufungsinteresse fallgegenständlich bei EUR römisch 40 liegt, war die Pauschalgebühr mit EUR römisch 40 zu bemessen. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden (§ 19a GGG). Somit war der Streitgenossenzuschlag mit EUR XXXX, das sind 25 vH, festzusetzen.Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden (Paragraph 19 a, GGG). Somit war der Streitgenossenzuschlag mit EUR römisch 40 , das sind 25 vH, festzusetzen. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird

§ 2Z 1 lit.

c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. § 4 Abs. 4 GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG (Gerichtsorganisationsgesetz)) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Paragraph 4, Absatz 4, GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG (Gerichtsorganisationsgesetz)) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, die unterbliebene Gebührenentrichtung jedoch nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, war ein Zahlungsauftrag zu erlassen und durfte § 6a GEG ein Betrag von EUR 8,00 erhoben werden. Da die Gebühr nicht beigebracht worden ist, konnte zudem nach § 31 Abs. 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 22,00 erhoben werden.Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, die unterbliebene Gebührenentrichtung jedoch nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, war ein Zahlungsauftrag zu erlassen und durfte Paragraph 6 a, GEG ein Betrag von EUR 8,00 erhoben werden. Da die Gebühr nicht beigebracht worden ist, konnte zudem nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag von EUR 22,00 erhoben werden. Die BF bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG bzw. der Mehrbetrag

§ 31Abs.

1 GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde oder dass die BF diese bereits entrichtet habe.Die BF bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bzw. der Mehrbetrag

Paragraph 31, Absatz eins, GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde oder dass die BF diese bereits entrichtet habe. Vielmehr behauptet die BF im Allgemeinen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag

Art. 140

B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.Vielmehr behauptet die BF im Allgemeinen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag

Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Verfassungswidrigkeit des Gebührenrechts im Allgemeinen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes: Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es dem Gesetzgeber daher freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH. 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua). Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG).Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu Paragraph eins, GGG). Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG).Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph eins, GGG). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung

Art. 140B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH daher zu unterbleiben.Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung

Artikel 140, B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH daher zu unterbleiben. Sofern die BF überdies eine Vorlage

Art. 267

AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei.Sofern die BF überdies eine Vorlage

Artikel 267

, AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G309.2214071.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.