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{'item': 'L504 2216087-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlL504 2216087-1 SpruchL504 2216087-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , XXXX geb., StA Libanon, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 geb., StA Libanon, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte mit ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte mit ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um eine Frau, welche ihren Angaben nach Staatsangehörige des Libanon mit muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Sunniten angehört und aus XXXX XXXX /Al XXXX stammt.Es handelt sich dabei um eine Frau, welche ihren Angaben nach Staatsangehörige des Libanon mit muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Sunniten angehört und aus römisch 40 römisch 40 /Al römisch 40 stammt. Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Bezug auf die bP Folgendes: "[...] Sie reisten an einem der erkennenden Behörde unbekannten Zeitpunkt, gemeinsam mit Ihrer Familie (Ehemann und vier Kinder) illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Am XXXX stellten Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Dabei gaben Sie an, dass Sie den Namen XXXX führen, Staatsangehörige des Libanon wären und am XXXX geboren seien.Am römisch 40 stellten Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Dabei gaben Sie an, dass Sie den Namen römisch 40 führen, Staatsangehörige des Libanon wären und am römisch 40 geboren seien. Bei der Erstbefragung am XXXX durch die Polizei in XXXX , führten Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe aus:Bei der Erstbefragung am römisch 40 durch die Polizei in römisch 40 , führten Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe aus: "... Meine Tochter XXXX hatte Probleme mit Schiiten. Diese wollten sie mitnehmen, da sie sie verdächtigten Waffen und dergleichen an Sunniten weitergegeben zu haben. Sie sind bewaffnet zu uns nach Hause gekommen. ..."Meine Tochter römisch 40 hatte Probleme mit Schiiten. Diese wollten sie mitnehmen, da sie sie verdächtigten Waffen und dergleichen an Sunniten weitergegeben zu haben. Sie sind bewaffnet zu uns nach Hause gekommen. ..." Bei einer Rückkehr hätten Sie folgende Befürchtungen: "... Dass meine Tochter mitgenommen oder getötet wird. ..." In Ihrem Fall wurden Dublin Konsultationen mit Deutschland geführt, die allerdings keine Zuständigkeit von Deutschland ergaben. Ihre drei Töchter entzogen sich im April 2017 dem weiteren Verfahren. Auskünfte der deutschen Behörden ergaben, dass Sie sich dort aufhalten würden. Eine Rücküberstellung fand bis zum heutigen Tag allerdings nicht statt. Ihr Ehemann verstarb am XXXX 2018 hier in Österreich.Ihr Ehemann verstarb am römisch 40 2018 hier in Österreich. Am XXXX wurden Sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , in der Außenstelle XXXX , im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Arabisch von einem Organwalter des Bundesamtes zu Ihrem Asylantrag befragt. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:Am römisch 40 wurden Sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , in der Außenstelle römisch 40 , im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Arabisch von einem Organwalter des Bundesamtes zu Ihrem Asylantrag befragt. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "... F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Ich leide an Depressionen und Bluthochdruck. F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein? A: Ich hatte dies auch früher schon in Deutschland. Ich bekomme deswegen Medikamente und habe diese auch schon früher bekommen, insgesamt seit 17 Jahren. F: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich? A: Ich bekomme diese hier in Österreich von einem Arzt verschrieben. Paroxt Hexal - Für meine Nerven - Eine Tablette am Tag Euthyrox - Die muss ich nehmen weil meine Schilddrüse entfernt wurde - Eine halbe am Tag Isoptin - Für den Bluthochdruck - Täglich eine Tablette, wenn es mir aber nicht gut geht, nehme ich eine zweite. F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern? A: Ich habe einen Hausarzt, den Namen weiß ich aber nicht. Ich habe aber medizinische Unterlagen dabei von einem Aufenthalt im Krankenhaus in XXXX . Es gibt noch einen Bericht, diesen hat mein Sohn. Mein Sohn weiß aber wie er heißt, weil er selbst dort Patient ist.A: Ich habe einen Hausarzt, den Namen weiß ich aber nicht. Ich habe aber medizinische Unterlagen dabei von einem Aufenthalt im Krankenhaus in römisch 40 . Es gibt noch einen Bericht, diesen hat mein Sohn. Mein Sohn weiß aber wie er heißt, weil er selbst dort Patient ist. F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. A: Mein Sohn hat noch Unterlagen. [...] F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche? A: Natürlich, gestern ist ein Kind bei uns in der Heimat verstorben, weil er nicht ins Krankenhaus durfte. Die Mutter von ihm ist Libanese, der Vater Palästinenser, weil der Vater Palästinenser ist, durfte das Kind nicht ins Krankenhaus. F: Warum haben Sie diesbezüglich Sorgen? A: Nein, ich bin ursprünglich Palästinenserin, aber weil mein Mann Libanese war, habe ich über ihn die Staatsbürgerschaft bekommen. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Welche Befragung ist gemeint? Anmerkung: Gemeint ist die Erstbefragung bei der Polizei. A: Ich wurde nicht befragt, meine beiden Töchter wurden befragt weil diese gut Deutsch konnten. Ich selbst wurde nicht befragt. Ich glaube ich habe damals auch nichts unterschrieben. Ich war dort bei der Polizei, es war kein Dolmetscher anwesend und ich weiß nicht ob ich etwas unterschrieben habe oder nicht. Meine Töchter konnten aber Deutsch. Meine beiden Töchter sind in Deutschland aufgewachsen und eine ist sogar dort geboren. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Nein, ich habe keine Dokumente. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Ich habe einen ungültigen libanesischen Reisepass hier in Österreich. Sonst habe ich nichts. Aufforderung: Sie werden innerhalb von 2 Wochen aufgefordert den besagten Reisepass der Behörde vorzulegen. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Nein und ich habe noch nie einen gehabt. F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Ich habe ihn 2015 bekommen als wir das Land verlassen haben. Ich habe ihn beim Passamt in XXXX im Libanon bekommen. Wir wurden nur befragt warum wir das Land verlassen wollten.A: Ich habe ihn 2015 bekommen als wir das Land verlassen haben. Ich habe ihn beim Passamt in römisch 40 im Libanon bekommen. Wir wurden nur befragt warum wir das Land verlassen wollten. F: Was war Ihre Antwort gegenüber den Behörden? A: Ich habe meine Gründe warum ich das Land verlassen will. F: Die Behörden haben nicht weiter nachgefragt? A: Nein. Erklärung: Sie haben am XXXX beim BFA um Asyl ersucht.Erklärung: Sie haben am römisch 40 beim BFA um Asyl ersucht. Anmerkung: Es wurde damals vermerkt, dass Sie auf Grund der Probleme einer Ihrer Töchter das Land verlassen haben. Ist dies korrekt? A: Ja. F: Welche Ihrer Töchter hatte das Problem? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Sie haben gemeint es hätte keine Erstbefragung gegeben, wie ist es damals bei der Polizei abgelaufen? A: Ich meinte meine Tochter hat für mich übersetzt und ich habe geantwortet. F: Es gab aber ein Protokoll? A: Ja, F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Nein. Datenaufnahme: Name XXXXName römisch 40 Geschlecht weiblich Vorname XXXXVorname römisch 40 geboren am XXXXgeboren am römisch 40 Geburtsort/Geburtsstaat Flüchtlingsquartier XXXX und es ist nördlich von XXXX , LibanonGeburtsort/Geburtsstaat Flüchtlingsquartier römisch 40 und es ist nördlich von römisch 40 , Libanon Staatsangehörigkeit Libanon Volksgruppe Araber - Palästinenserin Religion Moslem Sunnitisch Familienstand verwitwet - mein Mann ist vor kurzem verstorben. Ich habe insgesamt XXXX Kinder und sind alle volljährig.Familienstand verwitwet - mein Mann ist vor kurzem verstorben. Ich habe insgesamt römisch 40 Kinder und sind alle volljährig. Dokumente: Verwandte im Herkunftsland: Drei meiner Kinder sind noch im Libanon, in Beirut. Eine Schwester im Libanon. Meine Brüder sind alle verstorben. Mein Vater wurde 1975 umgebracht, zusammen mit meinen Brüdern. Meine Mutter lebt noch und sie lebt in einem Altersheim im Libanon. Mutter XXXXMutter römisch 40 Alter 93 Jahre alt Adresse Es ist so wie ein Krankenhaus die sich um alte Leute kümmern. Es ist im Flüchtlingsquartier XXXX .Adresse Es ist so wie ein Krankenhaus die sich um alte Leute kümmern. Es ist im Flüchtlingsquartier römisch 40 . Anmerkung Sie bekommt eine Pension von ihrem verstorbenen Sohn. Schwester XXXXSchwester römisch 40 Alter um die 50 Adresse Im Flüchtlingsquartier XXXXAdresse Im Flüchtlingsquartier römisch 40 Anmerkung Sie hat ein kleines Geschäft und verkauft dort ein Dollar Produkte. Sie hat 5 Kinder und ist verwitwet. Sohn XXXXSohn römisch 40 Alter 39 Adresse Flüchtlingslager XXXX BeirutAdresse Flüchtlingslager römisch 40 Beirut Anmerkung Er arbeitet in einer XXXX . Er hat 2 Kinder und ist verheiratet.Anmerkung Er arbeitet in einer römisch 40 . Er hat 2 Kinder und ist verheiratet. Sohn XXXXSohn römisch 40 Alter 34 Adresse Flüchtlingslager XXXX BeirutAdresse Flüchtlingslager römisch 40 Beirut Anmerkung Er hat ein Fahrzeug gemietet und betreibt einen XXXX . Er hat 2 Kinder (Sohn und Tochter) und ist verheiratet.Anmerkung Er hat ein Fahrzeug gemietet und betreibt einen römisch 40 . Er hat 2 Kinder (Sohn und Tochter) und ist verheiratet. Sohn XXXXSohn römisch 40 Alter 26 Adresse Flüchtlingslager XXXX BeirutAdresse Flüchtlingslager römisch 40 Beirut Anmerkung Ist verlobt mit einer Frau in Deutschland und er möchte gerne zu ihr. Er lackiert beruflich Autos. Verwandte außerhalb des Heimatlandes: Ich habe zwei Söhne hier in Österreich und noch eine weitere Tochter. 4 meiner Töchter sind in Deutschland. Eine in Berlin, drei in Bocholt. Ich habe 3 Schwestern in Syrien. Sie sind verwitwet. Sohn XXXXSohn römisch 40 Alter 37 Adresse XXXXAdresse römisch 40 Anmerkung Seit 2006 in Österreich. Er hat einen befristeten Aufenthalt und muss den Titel alle 3 Jahre verlängern, jetzt hat er beantragt unbefristet hier sein zu dürfen. Sohn XXXXSohn römisch 40 Alter Als wir nach Österreich gekommen sind, war er 15, jetzt müsste er 18 sein. Geburtsort In Deutschland, im Dorf XXXXGeburtsort In Deutschland, im Dorf römisch 40 Anmerkung Er ist wie ich Asylwerber und er geht zur Schule. Tochter XXXXTochter römisch 40 Alter 31 Jahre alt Anmerkung Sie kam einen Monat vor uns nach Österreich und ist seit etwa 3 Jahren hier. Sie hat Asyl bekommen. Vorhalt: Warum haben Sie diese Mitglieder Ihrer Familie in der Erstbefragung nicht erwähnt? A: Wir wurden nicht gefragt. Vorhalt: Sie wurden sogar ausdrücklich danach gefragt. A: Meine Tochter war bereits da. Wir wurden nicht gefragt. Tochter XXXXTochter römisch 40 Alter 32 Adresse Berlin, wo genau weiß ich nicht. Anmerkung Seit 5 Jahren dort. Sie arbeitet, aber hat noch keinen Aufenthaltstitel. Ihr Anwalt meinte sie würde was bekommen. Sie hat dort geheiratet und über den Ehemann einen Aufenthaltstitel. Tochter XXXXTochter römisch 40 Alter XXXX geborenAlter römisch 40 geboren Adresse XXXXAdresse römisch 40 Anmerkung Sie kam mit uns nach Österreich. Sie hat sich in einen Mann verliebt und hat ihn geheiratet. Der Mann lebt in Deutschland und ist dort Staatsbürger. Tochter XXXXTochter römisch 40 Alter XXXX geborenAlter römisch 40 geboren Anmerkung Sie kam mit uns nach Österreich. Sie hat auch nach Deutschland geheiratet. Tochter XXXXTochter römisch 40 Alter XXXX geborenAlter römisch 40 geboren Anmerkung Sie kam mit uns nach Österreich. Sie hat auch nach Deutschland geheiratet. Schulausbildung: Keine Sonstige Ausbildungen: Keine Militärdienst: Keinen F: Waren Sie jemals an Kampfhandlungen beteiligt? A: Nein, aber meine Brüder sind im Krieg gestorben. Sprachen: Arabisch - Muttersprache Deutsch - ich kann meine Probleme beim Arzt erklären. Wort und Schrift: Arabisch - Nur noch meinen Namen Beruflicher Werdegang: Ich habe niemals gearbeitet. Ich habe mit 18 geheiratet und habe 10 Kinder bekommen. Dies war viel Arbeit. Ich habe auch den Haushalt geführt. F: Möchten Sie eine Pause machen? A: Nein. Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin im Flüchtlingsquartier XXXX geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Uns ging es finanziell nicht sehr gut um zu sagen schlecht. Mit 18 habe ich dann geheiratet. Mein Ehemann war Gemüsehändler, weil er eine Behinderung an der Hand hatte.Ich bin im Flüchtlingsquartier römisch 40 geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Uns ging es finanziell nicht sehr gut um zu sagen schlecht. Mit 18 habe ich dann geheiratet. Mein Ehemann war Gemüsehändler, weil er eine Behinderung an der Hand hatte. F: Sie sind später nach Deutschland gezogen? A: Ab 1990 waren wir dort, bis

  1. F: Was haben Sie in Deutschland gemacht? A: Meine Kinder waren noch jung. Ich bin mit 6 Kindern nach Deutschland. In Deutschland habe ich 4 weitere Kinder bekommen. F: Aus welchem Grund waren Sie in Deutschland? A: Es war damals Krieg in Libanon. Es herrschte Krieg und wir haben um Asyl angesucht. F: Warum haben Sie Deutschland nach sechzehn Jahren wieder verlassen? A: Wir haben das Land nicht verlassen, wir wurden abgeschoben, nachdem meine Kinder groß geworden sind. Man hat uns mitgeteilt, dass wir eine große Familie mit 12 Personen wären und dass man uns nicht versorgen könnte. Die Sozial- und Krankenversicherung. Die ersten 4 Kinder können anfangen zu arbeiten, mein Mann hat damals wegen seiner Behinderung nicht gearbeitet, aber er hat für die Gemeinde einen 1-Euro Job gehabt. F: Wo haben Sie im Libanon gelebt bis Sie wieder ausgereist sind? A: XXXX , es ist in der Nähe von Al XXXXA: römisch 40 , es ist in der Nähe von Al römisch 40 F: Von was hat Ihre Familie damals gelebt? A: Mein Mann hat angefangen Gemüse zu verkaufen und meine Kinder haben gearbeitet. XXXX hat in einer Schockladenfabrik mit dem Namen XXXX gearbeitet.A: Mein Mann hat angefangen Gemüse zu verkaufen und meine Kinder haben gearbeitet. römisch 40 hat in einer Schockladenfabrik mit dem Namen römisch 40 gearbeitet. F: Wie ging es Ihnen finanziell? A: Null. Ich will nicht lügen, es war sehr wenig bzw. Null. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Verwandten im Libanon? A: Ja, sie rufen mich an, auf das Telefon meiner Tochter. Natürlich gibt es Kontakt. F: Haben Sie Probleme mit Ihren Verwandten? A: Nein. F: Hat Ihr Ehemann Kinder aus anderen Beziehungen? A: Nein, ich war die einzige die ihn geheiratet hat. F: Welche Ihrer Kinder sind in Deutschland geboren? A: XXXX im Libanon, XXXX im Libanon, XXXX im Libanon, XXXX im Libanon, XXXX im Libanon, XXXX im Libanon, XXXX in Deutschland, XXXX in Deutschland XXXX in Deutschland, XXXX in DeutschlandA: römisch 40 im Libanon, römisch 40 im Libanon, römisch 40 im Libanon, römisch 40 im Libanon, römisch 40 im Libanon, römisch 40 im Libanon, römisch 40 in Deutschland, römisch 40 in Deutschland römisch 40 in Deutschland, römisch 40 in Deutschland F: Zu Ihren Kindern in Deutschland haben Sie auch Kontakt? A: Ja. F: Warum haben Ihre 3 Töchter die hier in Österreich um Asyl angesucht haben, Ihr Verfahren nicht abgewartet? A: Sie haben geheiratet und sollten zu ihren Männern. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Nein, aber es gibt in XXXX zwei Schwestern von meinem Ehemann.A: Nein, aber es gibt in römisch 40 zwei Schwestern von meinem Ehemann. F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in Libanon aus und wenn ja, wo haben Sie sich im Libanon schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?) A: Nur in meinem Heimatort und in Beirut. Man sagt es wäre ein schönes Land, dies haben wir aber nicht gesehen. F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Natürlich bin ich damit vertraut. Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Dies war am 26.09.2015 F: Wann sind Sie ausgereist? A: Am 20.10.2015 in die Türkei. F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der Erstbefragung am XXXX bei der Polizeiinspektion XXXX gemacht haben, erinnern?F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der Erstbefragung am römisch 40 bei der Polizeiinspektion römisch 40 gemacht haben, erinnern? A: Nein, ich kenn mich nicht gut nicht. Über Griechenland oder Österreich. Auf dem Weg war ich krank. F: Wie haben Sie den Libanon verlassen? A: Wir haben uns Reisepässe ausstellen lassen, haben uns Tickets besorgt und sind damit in die Türkei geflogen. F: Was war Ihr Zielland als Sie den Libanon verlassen? A: Nein, erst als wir in der Türkei waren, haben wir uns entschlossen nach Österreich zu kommen weil meine Tochter und mein Sohn bereits hier waren. F: Warum sind Sie damals nicht in der Türkei geblieben? A: Es ist kein Land für Leute wie mich. F: Wie meinen Sie dies? A: Ich habe das Land verlassen wegen der Probleme meiner Tochter, und dazu konnten meine Kinder Deutsch und wir dachten sie könnten mit der Sprache weiterlernen und einen guten Job bekommen. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Für 6 Personen 11000 Dollar. F: Woher haben Sie das Geld? A: Von meinem Ehemann der Bruder lebt seit 30 Jahren in Deutschland, er hat uns das Geld geschickt. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich bin mit meinem libanesischen Reisepass gereist. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: In Deutschland und hier in Österreich. Als wir in Deutschland aufgefordert wurden 2006 das Land zu verlassen, bin ich mit meinen Kindern und meinem Ehemann nach Norwegen. Nach 10 Monaten habe ich die Behörden gebeten uns nach Deutschland zurück zu bringen, weil meine Kinder Depressionen hatten und sie dort niemanden kannten. Die Sprache war fremd. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Anmerkung: Der Antragstellerin wird eine Vollmacht über das Einholen von Auskünften über die Asylverfahren in Norwegen und Deutschland ausgehändigt, von der Dolmetscherin übersetzt und von Beiden unterschrieben. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein, aber von der Hisbollah. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Im Jahr 2015 hat meine Tochter XXXX in XXXX geholfen beim Roten Kreuz. Dort wurde syrischen Flüchtlingen mit Essen geholfen. Die Frauen haben gesprochen und jemand hat der Hisbollah gesagt, dass XXXX freiwillig beim Roten Kreuz hilft. Es kamen Männer von der Hisbollah zu meiner Tochter und sie wollten ihr eine Kamera geben. Sie hätte mit der Kamera Fotos von bestimmten Syrern gemacht und sie wollte, dass Sie Informationen über diese Syrer und Sunniten sammelt die sich in XXXX befinden. Sie hat dies abgelehnt. Man hat Sie dann bedroht und nach zwei Tagen kamen Sie auch zu uns nach Hause und haben nach XXXX gefragt. Sie waren bewaffnet. Mein Mann hatte auch ein Gewehr zuhause und wollte uns damit schützen. Mit der Hisbollah kann man nicht reden bzw. verhandeln und wir haben uns anschließend entschieden das Land zu verlassen. Sie hatten auch gedroht meine Tochter zu entführen, wenn Sie nicht mit ihr kooperieren.A: Im Jahr 2015 hat meine Tochter römisch 40 in römisch 40 geholfen beim Roten Kreuz. Dort wurde syrischen Flüchtlingen mit Essen geholfen. Die Frauen haben gesprochen und jemand hat der Hisbollah gesagt, dass römisch 40 freiwillig beim Roten Kreuz hilft. Es kamen Männer von der Hisbollah zu meiner Tochter und sie wollten ihr eine Kamera geben. Sie hätte mit der Kamera Fotos von bestimmten Syrern gemacht und sie wollte, dass Sie Informationen über diese Syrer und Sunniten sammelt die sich in römisch 40 befinden. Sie hat dies abgelehnt. Man hat Sie dann bedroht und nach zwei Tagen kamen Sie auch zu uns nach Hause und haben nach römisch 40 gefragt. Sie waren bewaffnet. Mein Mann hatte auch ein Gewehr zuhause und wollte uns damit schützen. Mit der Hisbollah kann man nicht reden bzw. verhandeln und wir haben uns anschließend entschieden das Land zu verlassen. Sie hatten auch gedroht meine Tochter zu entführen, wenn Sie nicht mit ihr kooperieren. (Ende der freien Erzählung) F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Dies ist alles. Wir sind erst nach Beirut gefahren und blieben einige Tage bei meiner Schwester, wo wir uns auf die Reise vorbereitet haben. Danach sind wir in die Türkei. Da war meine Tochter XXXX bereits in Europa und sie hat uns von einem Schlepper erzählt der uns helfen kann. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.A: Dies ist alles. Wir sind erst nach Beirut gefahren und blieben einige Tage bei meiner Schwester, wo wir uns auf die Reise vorbereitet haben. Danach sind wir in die Türkei. Da war meine Tochter römisch 40 bereits in Europa und sie hat uns von einem Schlepper erzählt der uns helfen kann. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Auf mich persönlich nicht, aber auf meine Tochter. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Nein. F: Ist Ihre Tochter XXXX aus den gleichen Gründen geflohen, oder hatte Sie eigene Gründe?F: Ist Ihre Tochter römisch 40 aus den gleichen Gründen geflohen, oder hatte Sie eigene Gründe? A: Nein, sie hat das Land verlassen, weil Ihr Ehemann Probleme mit einem XXXX hatte.A: Nein, sie hat das Land verlassen, weil Ihr Ehemann Probleme mit einem römisch 40 hatte. F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht? A: Bei uns kann man nicht zur Polizei oder Behörden gehen, um die Hisbollah anzuzeigen, sie sind selbst die Behörden. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich mache mir Sorgen um meinen Sohn XXXX . Die Hisbollah könnte ihn mir wegnehmen und rekrutieren. Sie schicken Männer für die Ausbildung in den Iran.A: Ich mache mir Sorgen um meinen Sohn römisch 40 . Die Hisbollah könnte ihn mir wegnehmen und rekrutieren. Sie schicken Männer für die Ausbildung in den Iran. F: Haben Sie selbst keine Rückkehrbefürchtungen? A: Ich bin eine alte Dame und habe niemanden unten. Ich bin eine alte Dame. Ich habe unten nichts mehr, kein Haus, keine Medikamente, selbst meinen Ehemann habe ich begraben. Meine Tochter XXXX hilft mir wenn ich hier krank bin.A: Ich bin eine alte Dame und habe niemanden unten. Ich bin eine alte Dame. Ich habe unten nichts mehr, kein Haus, keine Medikamente, selbst meinen Ehemann habe ich begraben. Meine Tochter römisch 40 hilft mir wenn ich hier krank bin. Vorhalt: Sie haben selbst erwähnt noch Söhne und eine Schwester hier zu haben, ebenso gibt es im Libanon eine grundsätzliche, solide medizinische Versorgung. A: Keiner kümmert sich um den anderen. Ich höre meinen Sohn nur einmal im Jahr am Telefon. Ich bin sehr traurig. Keiner kümmert sich um die Mütter wenn sie älter ist. Ich bin sehr traurig. Ich habe umsonst 10 Kinder bekommen. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Die Hisbollah ist überall zu finden. Vielleicht hört ihr nichts von der Hisbollah und ihrer Macht. F: Um was ging es der Hisbollah bei der Hilfe durch Ihre Tochter? A: Informationen, wie eine Spionin. Informationen über die Kämpfer. Es gab dort fast nur Kämpfer. F: Warum sollte die Hisbollah diese Informationen nicht von selbst bekommen können? A: Dort kann nicht jeder rein, meine Tochter konnte dort nicht hin, weil Sie Sunnitin ist, sonst hätte sie dies nicht gekonnt. Vorhalt: Ihre Angaben stehen im klaren Widerspruch zu einander betreffend der Macht und Einfluss der Hisbollah. A: Sie durften nicht in das syrische Flüchtlingslager. Meine Tochter hat dort aber geholfen. Vorhalt: Ihre Tochter selbst hat in der Erstbefragung andere Gründe genannt warum Sie mit der Hisbollah Probleme hatten, als Sie heute. Was sagen Sie dazu? A: Nein, sie hat das gleiche gesagt. F: War Ihr Sohn XXXX bei diesen Vorfällen dabei?F: War Ihr Sohn römisch 40 bei diesen Vorfällen dabei? A: Er war noch ein Kind, wir haben ihm aber erzählt warum wir das Land verlassen wollten. XXXX war auch
  2. Die beiden haben uns gefragt warum wir das Land verlassen sollen, wir haben es ihnen gesagt.A: Er war noch ein Kind, wir haben ihm aber erzählt warum wir das Land verlassen wollten. römisch 40 war auch
  3. Die beiden haben uns gefragt warum wir das Land verlassen sollen, wir haben es ihnen gesagt. F: Wo war XXXX als die Hisbollah bei Ihnen zuhause war?F: Wo war römisch 40 als die Hisbollah bei Ihnen zuhause war? A: Er hat im Viertel gespielt. Die Jungs gehen immer raus spielen. F: Wie hat die Hisbollah darauf reagiert, dass Ihr Ehemann versucht hat die Familie mit einer Waffe zu verteidigen? A: Es war zwar ein Gewehr, aber es war für die Jagd gedacht. Mein Mann war alt, sie haben ihn gestoßen und meinten sie kommen wieder. Vorhalt: Ihre Söhne befinden sich nach wie vor im Libanon und können dort offensichtlich Ihr Leben bestreiten. Es wird also offensichtlich nicht ihre ganze Familie von der Hisbollah verfolgt. Was meinen Sie dazu? A: Meine drei Söhne haben damit nichts zu tun. Sie wohnen in einem anderen Flüchtlingsquartier. Die Hisbollah hat mit Flüchtlingsquartieren nichts zu tun. F: Warum solle die Hisbollah an Ihnen Interesse haben? A: Es ist meine Tochter, sollte ich sie ihnen geben um sie einzusetzen. F: Sie haben ausgeführt, die Sorge zu haben, dass die Hisbollah Ihren Sohn rekrutiert. Er ist Sunnit, die Hisbollah sind eine schiitische Bewegung. Was meinen Sie dazu? A: Sie nehmen auch die Sunniten. Vor allem wenn die Jungs keine Arbeit und kein Geld haben, dann machen Sie alles für die Hisbollah. Hier macht er eine Ausbildung zum Kochen. Er hat ein Praktikum gemacht. Man war sehr zufrieden mit seiner Arbeit. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Nein, ich habe 16 Jahre in Deutschland gelebt und ich habe mich damit nicht beschäftigt. [...] Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: 30 Oktober
  4. Ich war seit dem nur in Österreich im Flüchtlingslager. F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nur bei meinem Verfahren in Deutschland und hier in Österreich. In Deutschland hatte ich keinen Aufenthaltstitel. F: Waren Sie dort 16 Jahre Asylwerberin? A: Ja, in der Duldung. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Haushalt, ich gehe etwas bei Lidl und Hofer einkaufen. Ich schaue fern. Ich wohne im gleichen Haus wie meine Tochter und spiele mit ihren Kindern. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein, ich kümmere mich um die Kinder meiner Tochter. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten? A: Ich hoffe es, ich bin bereit hier als Reinigungskraft zu arbeiten. Es wäre eine Abwechslung. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich bekomme 220 Euro Unterstützung. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein. F: Haben Sie Schulden in Österreich? A: Nein. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich lebe privat. Der Staat bezahlt 300 Euro für die Miete, der Rest übernimmt eine Deutsche Freundin. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Nein, aber ich lerne mit den Kindern. F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Für Arztbesuche genügt es. Wenn er aber mit mir redet verstehe ich ihn nicht. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee und wenn ja, welche und wie oft bzw. was machen Sie dort? A: Nein. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Ich versuche mit den Nachbarinnen zu reden. Wir treffen uns zum Cafe und reden. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Meine Tochter, ihre Kinder, ihr Ehemann und zwei meiner Söhne sind hier in Österreich, ebenso zwei Schwestern meines Ehemannes. Mein Sohn XXXX hat auch vier Kinder.A: Meine Tochter, ihre Kinder, ihr Ehemann und zwei meiner Söhne sind hier in Österreich, ebenso zwei Schwestern meines Ehemannes. Mein Sohn römisch 40 hat auch vier Kinder. F: Wo leben Ihre Verwandten? A: Wie bereits ausgeführt. F: Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange? A: Ich lebe jetzt nur noch mit XXXX zusammen. Früher war noch mein Ehemann dabei, ebenso wie meine Töchter bevor diese nach Deutschland gegangen sind.A: Ich lebe jetzt nur noch mit römisch 40 zusammen. Früher war noch mein Ehemann dabei, ebenso wie meine Töchter bevor diese nach Deutschland gegangen sind. F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! A: XXXX geht zur Schule, fast täglich. Ich gehe meine Tochter XXXX besuchen und einkaufen.A: römisch 40 geht zur Schule, fast täglich. Ich gehe meine Tochter römisch 40 besuchen und einkaufen. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Ihre Tochter hat gegenüber den deutschen Behörden gesagt es hätte Probleme mit einem Bruder, geboren 1984, gegeben. Was wissen Sie davon? A: Es waren normale Probleme zwischen Geschwistern. Man kann es nicht Probleme nennen. Es sind Kleinigkeiten zwischen Geschwistern. F: Ihre Tochter führte auch aus, dass Sie drei Tage in einen Keller eingesperrt worden wäre. A: Dies stimmt nicht. Es gab normale Diskussionen. Er hat ihr verboten alleine in die Stadt zu gehen. Dies ist normal bei uns, dass ein Bruder sich Sorgen macht. F: Ihr Sohn XXXX ist XXXX geboren?F: Ihr Sohn römisch 40 ist römisch 40 geboren? A: XXXX ist XXXX geboren.A: römisch 40 ist römisch 40 geboren. F: XXXX ist aktuell wo?F: römisch 40 ist aktuell wo? A: Im Libanon. Gott soll den deutschen Behörden verzeihen. XXXX war ein guter Fußballspieler.A: Im Libanon. Gott soll den deutschen Behörden verzeihen. römisch 40 war ein guter Fußballspieler. [...] F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich möchte mich nur bedanken, insbesondere bei den österreichischen Behörden. Sie sind sehr Menschlichkeit. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. [...] Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Ich möchte anmerken, dass ich nicht 3 Schwestern in Syrien, sondern nur 2 Schwestern in Syrien habe. Ich habe aber die Bitte, dass die österreichischen Behörden darauf achten, dass mein Sohn hier eine Chance bekommt, er ist ein guter Koch. Sonst war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Frage an den Sohn: Möchten Sie nach Rückübersetzung der Niederschrift Ihrer Mutter Stellung beziehen? A: Ich möchte erwähnen, dass eine der Schwestern meine Mutter im Libanon verstorben ist, dies habe ich in meiner eigenen Einvernahme nicht erwähnt. Frage an den Sohn: Wie heißt der von Ihrer Mutter erwähnte österreichische Hausarzt? A: Ich habe in meiner Einvernahme bereits den Namen und die Adresse erwähnt. [...] Am 21.12.2018 legten Sie medizinischen Unterlagen vor. Am 04.01.2019 legten Sie Ihren Reisepass vor. Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. [...]" Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Der Antrag des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides volljährigen Sohnes wurde im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) im Ergebnis gleichlautend entschieden.Der Antrag des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides volljährigen Sohnes wurde im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) im Ergebnis gleichlautend entschieden. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Bei der Erstbefragung hätte ausschließlich die Tochter ( XXXX ) gesprochen, weshalb man der bP die unterschiedlichen Angaben zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme nicht vorhalten könne. Dies sei auch der Grund, warum der Gatte der bP bei der Erstbefragung von einer Bedrohung mit der Tötung durch die Hisbollah nichts gesagt habe. Im Libanon würde eine Gruppe von Sunniten namens SARAYA AL-Quds, Sunniten für die Hisbollah rekrutieren. Die Tochter der bP sei von der Hisbollah aufgefordert worden, Informationen über die Waffenschmuggler zu sammeln. Die bP habe sporadischen Kontakt zu ihren Söhnen im Libanon. Hinsichtlich der Abstammung aus einer beduinischen Volksrasse und das Verschweigen von diversen in Europa aufhältigen Verwandten werde auf die Beschwerde von ihrem Sohn verwiesen. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zum Aufenthalt des Sohnes während des Aufsuchens der Hisbollah werde auf das Vorbringen von ihm verweisen.Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Bei der Erstbefragung hätte ausschließlich die Tochter ( römisch 40 ) gesprochen, weshalb man der bP die unterschiedlichen Angaben zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme nicht vorhalten könne. Dies sei auch der Grund, warum der Gatte der bP bei der Erstbefragung von einer Bedrohung mit der Tötung durch die Hisbollah nichts gesagt habe. Im Libanon würde eine Gruppe von Sunniten namens SARAYA AL-Quds, Sunniten für die Hisbollah rekrutieren. Die Tochter der bP sei von der Hisbollah aufgefordert worden, Informationen über die Waffenschmuggler zu sammeln. Die bP habe sporadischen Kontakt zu ihren Söhnen im Libanon. Hinsichtlich der Abstammung aus einer beduinischen Volksrasse und das Verschweigen von diversen in Europa aufhältigen Verwandten werde auf die Beschwerde von ihrem Sohn verwiesen. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zum Aufenthalt des Sohnes während des Aufsuchens der Hisbollah werde auf das Vorbringen von ihm verweisen. Die von Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) vertretene bP hat sich am 22.05.2019 zur freiwilligen Rückkehr in den Libanon angemeldet und reiste sie mit Unterstützung des VMÖ am 21.06.2019 mittels Flugzeug freiwillig aus Österreich nach Beirut/Libanon aus. Dies wurde vom VMÖ am 02.07.2019 mitgeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
  5. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  6. Identität und Herkunftsstaat Name und Geburtsdatum stehen lt. Bundesamt fest. Die bP bezeichnete sich der Volksgruppe der Araber-Palästinenser und dem muslimisch-sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Libanon. 1.
  7. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Die bP ist im Flüchtlingsquartier XXXX am XXXX geboren und verfügt über keine Schulbildung. Sie ist mittlerweile Witwe und Mutter von XXXX Kindern, welche alle volljährig sind und zum Teil im Libanon, in Österreich und in Deutschland leben.Die bP ist im Flüchtlingsquartier römisch 40 am römisch 40 geboren und verfügt über keine Schulbildung. Sie ist mittlerweile Witwe und Mutter von römisch 40 Kindern, welche alle volljährig sind und zum Teil im Libanon, in Österreich und in Deutschland leben. Die bP wohnte vor ihrer Ausreise in XXXX , in der Nähe von Al XXXX .Die bP wohnte vor ihrer Ausreise in römisch 40 , in der Nähe von Al römisch 40 . Der am XXXX 2018 in Österreich verstorbene Gatte der bP verdiente zuletzt als Gemüsehändler die Lebensgrundlage für seine Familie. Die im erwerbsfähigen Alter befindlichen Kinder gingen ebenfalls Tätigkeiten nach und steuerten so zum Familieneinkommen bei.Der am römisch 40 2018 in Österreich verstorbene Gatte der bP verdiente zuletzt als Gemüsehändler die Lebensgrundlage für seine Familie. Die im erwerbsfähigen Alter befindlichen Kinder gingen ebenfalls Tätigkeiten nach und steuerten so zum Familieneinkommen bei. 1.
  8. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Im Libanon halten sich die Mutter und eine Schwester sowie drei Söhne der bP auf. Die Mutter der bP ist 93 Jahre alt, lebt im Flüchtlingslager XXXX in einem Altersheim und bekommt von ihrem verstorbenen Sohn eine Pension.Im Libanon halten sich die Mutter und eine Schwester sowie drei Söhne der bP auf. Die Mutter der bP ist 93 Jahre alt, lebt im Flüchtlingslager römisch 40 in einem Altersheim und bekommt von ihrem verstorbenen Sohn eine Pension. Die Schwester der bP ist ca 50 Jahre alt, lebt ebenfalls im Flüchtlingsquartier XXXX , wo sie ein kleines Geschäft betreibt. Sie hat fünf Kinder und ist Witwe.Die Schwester der bP ist ca 50 Jahre alt, lebt ebenfalls im Flüchtlingsquartier römisch 40 , wo sie ein kleines Geschäft betreibt. Sie hat fünf Kinder und ist Witwe. Zwei der drei im Libanon lebenden Söhne sind verheiratet, haben Kinder und nehmen am Arbeitsleben teil. Der mittlere Sohn betreibt selbstständig einen XXXX , der älteste Sohn arbeitet an einer XXXX und der jüngere Sohn ist XXXX . Der letztgenannte ist mit einer in Deutschland lebenden Frau verlobt und möchte gerne bei ihr leben.Zwei der drei im Libanon lebenden Söhne sind verheiratet, haben Kinder und nehmen am Arbeitsleben teil. Der mittlere Sohn betreibt selbstständig einen römisch 40 , der älteste Sohn arbeitet an einer römisch 40 und der jüngere Sohn ist römisch 40 . Der letztgenannte ist mit einer in Deutschland lebenden Frau verlobt und möchte gerne bei ihr leben. Die Schlepperkosten wurden vom Bruder des verstorbenen Gatten der bP bezahlt. Eine deutsche Freundin der bP kommt für einen Teil der in Österreich anfallenden Miete (€ 200) auf. Die bP hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern als auch zu ihren Verwandten. Die bP hat weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde angegeben, dass bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat kein für sie zugängliches familiäres bzw. soziales Netzwerk mehr bestünde. 1.
  9. Ausreisemodalitäten Die bP flog am 20.10.2015 mit einem Reisepass in die Türkei/Istanbul. Weil ein Sohn und eine Tochter der bP in Österreich lebten, entschlossen sie sich ebenfalls für eine Reise nach Österreich. Von Istanbul reisten sie schlepperunterstützt mit einem Bus zur Küste, wo sie dann mit einem Schlauchboot nach Griechenland übersetzten. Sie durchreisten auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchten sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht behauptet, dass ihnen dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.
  10. Gesundheitszustand Die bP hat im Verfahren behandlungsbedürftige Erkrankungen dargelegt, welche jedoch mittels Medikamenten behandelt werden. Sie leidet demnach an Depressionen und Bluthochdruck, weswegen sie seit 17 Jahren Tabletten nehmen muss. Die bP hat nicht dargetan, dass diese Erkrankung nicht auch im Herkunftsstaat behandelbar oder die Behandlung für sie nicht leistbar/zugänglich wäre. 1.
  11. Privatleben / Familienleben in Österreich Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am
  12. Oktober 2015 in das Bundesgebiet. Mit der am XXXX erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.Mit der am römisch 40 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 u. Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, u. Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich: In Österreich halten sich außer dem mit ihr antragstellenden damals mj. Sohn noch 1 Sohn im Alter von 37 und eine Tochter im Alter von 31 Jahren auf. Der ältere Sohn lebt seit 2006 mit einem auf drei Jahre befristeten Aufenthaltstitel in Österreich, welcher ihm immer wieder verlängert wurde. Die Tochter hat in Österreich Asyl bekommen. Grad der Integration Die bP verfügt trotz eines 16jährigen Aufenthaltes in Deutschland und ihres nunmehr fast vierjährigen Aufenthaltes in Österreich über keine relevanten Deutschkenntnisse. Den Großteil ihrer Zeit verbringt sie mit den Kindern ihrer in Österreich lebenden Tochter. Regelmäßigen Kontakt zu anderen Personen außerhalb der Familie wurde seitens der bP nicht dargetan. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen: Die bP ist auf die staatliche Grundversorgung angewiesen. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren: Die bP hat diese privaten/familiären Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat: Die bP ist im Herkunftsstaat geboren, kann sich im Herkunftsstaat - im Gegensatz zu Österreich - problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 7 FPG).Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte - trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. Verfahrensdauer: Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 25.01.
  13. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am römisch 40 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 25.01.
  14. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Nicht unwesentlich für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens war insbesondere der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei im Asylverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachte und damit ihre Mitwirkungsverpflichtung erheblich verletzte (vgl. § 15 Abs 1 AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
  15. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.[..]).Nicht unwesentlich für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens war insbesondere der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei im Asylverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachte und damit ihre Mitwirkungsverpflichtung erheblich verletzte vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
  16. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.[..]). Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass das Verfahren, wenn die beschwerdeführende Partei schon anfänglich wahrheitsgemäß ihre tatsächlichen Ausreise- Antragsgründe dargelegt hätte - der Berichtslage nach wären vor allem wirtschaftliche Überlegungen im Besonderen nachvollziehbar - das Verfahren in kürzerer Zeit abgeschlossen werden können. 1.
  17. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der von der bP problematisierten Rückkehrsituation aus maßgeblicher aktueller Sicht Die bP kehrte wenige Monate nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides und während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, währenddessen sie weiterhin eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung besaß, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück. Das BVwG geht zweifelsfrei davon aus, dass die bP persönlich dort keine relevante Gefährdung im Falle der Rückkehr erwartete. Die bP vermochte keine glaubhafte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle der Rückkehr in der Herkunftsstaat hinsichtlich der Versorgung mit Unterkunft, Nahrung oder Medizin nicht das Notwendige erlangen könnte und besteht somit nicht die reale Gefahr, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. 1.
  18. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesamt auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Libanon folgende relevante Feststellungen, denen seitens der bP im Verfahren vor dem Bundesamt nicht entgegen getreten wurde: Politische Lage Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Politische Parteien sind zugelassen; sie sind jedoch in der Praxis meist Zweckbündnisse, die vor allem auf der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe basieren. Die Verfassung des Landes schreibt eine Trennung der Gewalten vor. Parlamentswahlen sollen alle vier Jahre abgehalten werden; der Staatspräsident wird von den Abgeordneten für sechs Jahre gewählt. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 1.3.2018). Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am
  19. September 1989 verabschiedeten "Dokument der Nationalen Versöhnung" (AA 1.3.2018). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 20.4.2018). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher keine Fortschritte (AA 1.3.2018). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander im Libanon unversöhnlich gegenüberstehen: * die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hisbollah angeführte 8.März-Koalition und * die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
  20. März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).* die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
  21. März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die
  22. März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die
  23. März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6/2018).Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6 aus 2018,). Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 20.4.2018). Am
  24. Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am
  25. Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6/2018).Am
  26. Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am
  27. Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6 aus 2018,). Im Juni 2017 konnte sich das politische Establishment schließlich auf ein neues Wahlrecht einigen. Dieses sieht unter anderem vor, das Mehrheitswahlrecht durch das Verhältniswahlrecht abzulösen. Hierdurch sollten kleinere Parteien und Wählergruppen gestärkt werden, doch das von den Regierungsparteien außerhalb des Parlaments verhandelte Wahlgesetz enthält zahlreiche Einschränkungen der Verhältniswahl wie beispielsweise eine sehr hohe Einzugshürde bei zehn Prozent. Positiv ist jedoch, dass die Parteien faktisch gezwungen werden, konfessionsübergreifende Listen zu bilden. Wenn es in einem Wahlkreis die Festlegung gibt, dass hier zwei Sitze für Christen und drei Sitze für Muslime vergeben werden, müssen hier die Parteien eine gemeinsame Liste bilden, um antreten zu dürfen. Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6/2018).Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6 aus 2018,). Am
  28. Mai 2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung schließlich erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent, nach 53,37 Prozent im Jahr
  29. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal], 21; Free Patriotic Movement, 20; Amal, 17; Libanese Forces, 15; Hisbollah, 12; Progressive Socialist Party, 8; die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent, nach 53,37 Prozent im Jahr
  30. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal], 21; Free Patriotic Movement, 20; Amal, 17; Libanese Forces, 15; Hisbollah, 12; Progressive Socialist Party, 8; die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Hisbollah und ihre politischen Verbündeten (darunter auch das Free Patriotic Movement FPM, eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die wie 2009 knapp zwanzig Sitze erringen konnte), gewannen somit mit 65 knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Premierminister Saad al-Hariri zwar mehr als ein Drittel seiner Sitze verlor, aber mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist. Zu diesem Block gehört auch die christliche, gegen die Hisbollah auftretende anti-syrische Partei "Libanese Forces", die als zweiter großer Sieger bei dieser Wahl ihre Mandate gegenüber der Wahl 2009 beinahe verdoppelte. Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vgl. ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat. Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 29.5.2018).Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vergleiche ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat. Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 29.5.2018). Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vgl. GIZ 6/2018). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers
  31. März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6/2018, vgl. AA 1.3.2018).Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers
  32. März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche AA 1.3.2018). Geschwächt durch die sich vertiefenden Gräben zwischen und innerhalb der Gemeinschaften [Anm.: Konfessionen] hat der libanesische Staat schrittweise seine Hauptaufgabe der Regierung und als Manager repräsentativer Politik aufgegeben und stützt sich vermehrt auf Sicherheitsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Stabilität und des Status Quo (ICG 23.2.2016). Der Libanon ist kein funktionierender Staat, deshalb haben sich die Menschen im Libanon immer mehr auf Klientelismus, anstatt auf den Staat verlassen. Politiker benutzen Geld, Ressourcen und Dienstleistungen, um sich eine Basis in der Bevölkerung zu schaffen. Diese Entwicklung in Kombination mit den konfessionellen Spannungen sowie den Auswirkungen von der Syrienkrise steht ernstzunehmenden Entwicklungsprozessen entgegen (Daily Star 30.12.2014). - [...] Sicherheitslage Im folgenden Abschnitt finden sich allgemeine Informationen zur Sicherheitslage. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese auch kurzfristig Änderungen unterworfen sein kann. Der besseren Übersichtlichkeit wegen ist die Darstellung der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge zu finden. Die wichtigsten religiösen Hauptgruppen im Libanon sind Schiiten, Sunniten, Christen und Drusen. Die sich daraus ergebenden Spannungen sind die Ursache für die meisten der internen Konflikte im Libanon, und andere Staaten der Region haben diese internen Konflikte regelmäßig als Vorwand genutzt, um in dem Land einzugreifen. Darüber hinaus hat insbesondere die Präsenz der palästinensischen und syrischen Flüchtlinge immer wieder zu Konflikten Anlass gegeben. Von 1975 bis 1990 herrschte im Libanon Bürgerkrieg, in dem die regionalen Mächte, insbesondere Israel, Syrien und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) das Land als Schlachtfeld für ihre eigenen Konflikte benutzten (BBC 4.11.2014). Anschließend kam es von 1992 bis 2004 zu einer Phase der Entspannung. Im Februar 2005 fiel der damalige Premierminister Rafik Hariri einem Attentat zum Opfer. Als Folge brach die sogenannte Zedernrevolution aus, die als Hauptforderung den Abzug der syrischen Truppen aus dem Libanon postulierte. Die sogenannte
  33. März-Bewegung machte Syrien direkt für die Ermordung Hariris verantwortlich, zumal dieser zuvor die Stationierung syrischer Truppen im Libanon kritisiert und die Umsetzung der UN-Resolution 1559 gefordert hatte. Diese sieht den Rückzug aller ausländischen Truppen aus dem Libanon und die Entwaffnung und Auflösung der im Libanon aktiven Milizen vor, womit insbesondere die Hisbollah gemeint ist. Tatsächlich zog Syrien noch im April 2005 seine Truppen aus dem Libanon ab. Die zivilen Behörden übten zwar weiterhin die Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitskräfte aus, gleichzeitig operierten aber palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hisbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierung (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2013 hatte die EU die Hisbollah auf die Terrorliste gesetzt; im Gegensatz zu den USA allerdings nur deren militärischen Arm und nicht den im Parlament vertretenen politischen Arm (SpiegelOnline 22.7.2013). Trotz aller Spannungen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in dem sich die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes beteiligt, auf libanesisches Territorium in den vergangenen Jahren weitgehend verhindert werden. Allerdings befanden sich bis August 2017 in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend (AA 1.3.2018; vgl. AI 23.5.2018). Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden (AA 1.3.2018; vgl. AI 23.5.2018).Trotz aller Spannungen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in dem sich die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes beteiligt, auf libanesisches Territorium in den vergangenen Jahren weitgehend verhindert werden. Allerdings befanden sich bis August 2017 in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend (AA 1.3.2018; vergleiche AI 23.5.2018). Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden (AA 1.3.2018; vergleiche AI 23.5.2018). Grundsätzlich ist es im Libanon so, dass die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff haben. Dies gilt insbesondere für die meisten palästinensischen Flüchtlingslager. Die Sicherheitslage dort blieb im Allgemeinen stabil. Im Lager Ein El Helweh bei Sidon kam es allerdings zu einigen gewalttätigen Zwischenfällen und Schießereien. Bei Zusammenstößen im März und April 2018 zwischen extremistischen Gruppen und palästinensischen Streitkräften wurden vier Menschen getötet und elf verletzt (UN 13.7.2018). Detaillierte Informationen zur Lage in den Palästinenserlagern finden sich in Abschnitt
  34. Weiters sind die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane insbesondere auch in den südlichen Vororten Beiruts und in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes eingeschränkt (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 29.5.2018). Diese werden weitgehend von der Hisbollah kontrolliert, die der Bevölkerung auch grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Lebensmittelhilfe, innere Sicherheit und Erhaltung der Infrastruktur zur Verfügung stellt (USDOS 29.5.2018).Weiters sind die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane insbesondere auch in den südlichen Vororten Beiruts und in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes eingeschränkt (AA 1.3.2018, vergleiche USDOS 29.5.2018). Diese werden weitgehend von der Hisbollah kontrolliert, die der Bevölkerung auch grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Lebensmittelhilfe, innere Sicherheit und Erhaltung der Infrastruktur zur Verfügung stellt (USDOS 29.5.2018). Bei der von der UN geforderten Abrüstung aller bewaffneten Gruppen einschließlich der palästinensischen Milizen und dem militärischen Flügel der Hisbollah konnten bislang keine Fortschritte erzielt werden. Die Hisbollah bestätigte weiterhin öffentlich, über entsprechende militärische Kapazitäten zu verfügen. Somit ist die libanesische Regierung weiterhin nicht in der Lage, die volle Souveränität und Autorität über ihr Territorium auszuüben (UN 13.7.2018). Am
  35. und
  36. April 2018 inhaftierten die libanesischen Streitkräfte 15 der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppe verdächtigte syrische Staatsangehörige, und beschlagnahmten während einer Razzia in einer informellen syrischen Flüchtlingssiedlung in Arsal Waffen und Munition. Am
  37. Mai verhaftete die libanesische General Security in Al-Hirmil zwei syrische Staatsangehörige wegen ihrer Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen. Am
  38. Mai 2018 wurde ein angeblicher Waffenhändler in Akkar im Nordlibanon von den Streitkräften der Internen Sicherheit verhaftet (UN 13.7.2018). Das österreichische Außenministerium hat für das gesamte syrische Grenzgebiet, die Bekaa-Ebene nördlich von Baalbek und für die Palästinenserlager und deren Umgebung, insbesondere Ein Al-Hilweh und Mieh Mieh bei XXXX (Sidon) und Nahr al Bared und Beddawi bei Tripoli Reisewarnungen ausgesprochen. Ein hohes Sicherheitsrisiko wird allgemein für die Provinzen Tripoli und Akkar, die südlichen Vororte Beiruts (Dahiye), die südlichen Stadtränder von Sidon/ XXXX (Ein El-Hilweh), das israelische Grenzgebiet und die restliche Bekaa-Ebene, einschließlich Baalbek ausgewiesen (BMeiA 11.7.2018).Das österreichische Außenministerium hat für das gesamte syrische Grenzgebiet, die Bekaa-Ebene nördlich von Baalbek und für die Palästinenserlager und deren Umgebung, insbesondere Ein Al-Hilweh und Mieh Mieh bei römisch 40 (Sidon) und Nahr al Bared und Beddawi bei Tripoli Reisewarnungen ausgesprochen. Ein hohes Sicherheitsrisiko wird allgemein für die Provinzen Tripoli und Akkar, die südlichen Vororte Beiruts (Dahiye), die südlichen Stadtränder von Sidon/ römisch 40 (Ein El-Hilweh), das israelische Grenzgebiet und die restliche Bekaa-Ebene, einschließlich Baalbek ausgewiesen (BMeiA 11.7.2018). Das Schweizer Außenministerium warnt vor zahlreichen nicht explodierten Bomben und Minen in der Bekaa-Ebene. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. In und um die Stadt Arsal (Anmerkung: auch XXXX , Irsal, Aarsal geschrieben) sowie um Ras Baalbek und Qaa kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, können sich in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen entladen. Im Juni 2016 forderten Selbstmordanschläge in Qaa mehrere Todesopfer und Verletzte. Im März 2011 wurde in der Nähe von Zahlé in der südlichen Bekaa-Ebene eine Gruppe ausländischer Touristen entführt und mehrere Monate lang festgehalten. Seither sind mehrere Entführungen bekannt geworden. Besonders die Zahl von Entführungen mit hohen Lösegeldforderungen hat zugenommen (EDA 5.12.2017).Das Schweizer Außenministerium warnt vor zahlreichen nicht explodierten Bomben und Minen in der Bekaa-Ebene. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. In und um die Stadt Arsal (Anmerkung: auch römisch 40 , Irsal, Aarsal geschrieben) sowie um Ras Baalbek und Qaa kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, können sich in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen entladen. Im Juni 2016 forderten Selbstmordanschläge in Qaa mehrere Todesopfer und Verletzte. Im März 2011 wurde in der Nähe von Zahlé in der südlichen Bekaa-Ebene eine Gruppe ausländischer Touristen entführt und mehrere Monate lang festgehalten. Seither sind mehrere Entführungen bekannt geworden. Besonders die Zahl von Entführungen mit hohen Lösegeldforderungen hat zugenommen (EDA 5.12.2017). Die Spannungen in den Flüchtlingslagern sind groß und können sich auch aus geringen Anlässen in Gewalttaten entladen. In Saïda (Sidon) kommt es vereinzelt zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Im Südlibanon finden laufend Truppenverschiebungen statt. Insbesondere im libanesisch-israelischen Grenzgebiet und nochmal verstärkt südlich des Litani-Flusses bis zur israelischen Grenze sind die Spannungen sehr hoch (EDA 5.12.2017). Auch das Britische Außenministerium betont die permanente Gefahr von Terroranschlägen (gov.uk o.D.). Ende März 2018 verabschiedete das libanesische Kabinett eine nationale Strategie zur Verhinderung von gewalttätigem Extremismus - eine Initiative, die der inzwischen geschäftsführende Ministerpräsident Saad Hariri im Rahmen eines globalen Aktionsplans der Vereinten Nationen vorangetrieben hat. Es wird geschätzt, dass der Prozess weitere acht Monate [Anm: bis Anfang 2019] dauern wird, bis die Bürger ihn in ihren Gemeinden umsetzen werden. Neben Tunesien und Marokko ist der Libanon einer der Pioniere in der Region, der eine solche Strategie umsetzt (Daily Star 27.6.2018). - [...] Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Angeklagte gelten als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, die Richter können aber geschlossene Gerichtsverhandlungen anordnen. Angeklagte haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein, sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten, Zeugen zu befragen, Beweise vorzulegen und in Berufung zu gehen (USDOS 20.4.2018). Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet. Die Strafprozessordnung stattet die Ermittlungsbehörden mit weitreichenden Vollmachten aus, schreibt aber auch Rechte des Beschuldigten fest, z. B. das Recht auf unverzügliche Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten, Ärzten und Familienangehörigen. Angeklagte haben weiters das Recht auf rechtlichen Beistand; allerdings existiert kein staatlich finanziertes System der Pflichtverteidigung. Die Anwaltskammer stellt bei Bedarf Pflichtverteidiger zur Verfügung. Dolmetscher müssen in der Regel durch den Angeklagten selbst gestellt werden (AA 1.3.2018). Neben den in mehrere Instanzen gegliederten Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familien- und erbrechtlichen Verfahren fallen (USDOS 20.4.2018; vgl.: AA 1.3.2018). Der Libanon verfügt über 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert; die Rechte von Frauen sind in den genannten Personenstandsgesetzen oftmals stark eingeschränkt (Daily Star 19.1.2015, vgl. HRW 18.1.
  39. Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt 17, Kapitel "Frauen" zu entnehmen).Neben den in mehrere Instanzen gegliederten Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familien- und erbrechtlichen Verfahren fallen (USDOS 20.4.2018; vergleiche, AA 1.3.2018). Der Libanon verfügt über 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert; die Rechte von Frauen sind in den genannten Personenstandsgesetzen oftmals stark eingeschränkt (Daily Star 19.1.2015, vergleiche HRW 18.1.
  40. Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt 17, Kapitel "Frauen" zu entnehmen). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrecht zwischen Zivil- und dem Verteidigungsministerium unterstellten Militärgerichten. Letztere haben die Rechtsprechung inne über Fälle, die das Militär betreffen, bzw. in welchen Militärs oder Zivilisten der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrdienstverweigerung und Delikten gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verhandeln sicherheitsrelevante Straftaten auch dann, wenn sie von Zivilisten begangen wurden, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrecht zwischen Zivil- und dem Verteidigungsministerium unterstellten Militärgerichten. Letztere haben die Rechtsprechung inne über Fälle, die das Militär betreffen, bzw. in welchen Militärs oder Zivilisten der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrdienstverweigerung und Delikten gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verhandeln sicherheitsrelevante Straftaten auch dann, wenn sie von Zivilisten begangen wurden, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen zeigten sich besorgt über die Praxis, Zivilisten vor Militärgerichten anzuklagen, über das Maß an Prozessrechten für Angeklagte sowie die fehlende Überprüfung der Urteilssprüche durch reguläre Gerichte (USDOS 20.4.2018). Seit Jahren wird - wenn bislang auch ohne greifbare Fortschritte - erwogen, alle Militärverfahren ordentlichen Gerichten zu übertragen (AA 1.3.2018). In den palästinensischen Flüchtlingslagern betreiben palästinensische Gruppen nach eigenem Ermessen eine autonome Rechtsprechung abseits der Kontrolle des Staates (USDOS 20.4.2018). - [...] Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Die Forces de Sécurité Intérieure (FSI) [auch "Internal Security Force" - ISF] ist die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters). Sie wird durch einen sunnitischen General geleitet und steht dem ebenfalls sunnitischen Innenminister nahe. Die demgegenüber schiitisch geprägte Sûreté Générale (SG) hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht (AA 1.3.2018). Die LAF [Lebanese Armed Forces] unter der Führung des Verteidigungsministeriums sind für die externe Sicherheit verantwortlich, haben aber aus Gründen der Staatssicherheit auch die Befugnis, Verdächtige zu verhaften (USDOS 20.4.2018). Im Gegensatz zu den anderen Sicherheitskräften gilt die Armee trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen. Sie nimmt - beispielsweise durch die weit verbreiteten Kontrollpunkte - auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr (AA 1.3.2018). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden (Amn ad-Daula - Staatssicherheit; Amn al-Dschaisch - militärische Sicherheit; Sicherheitsdienst der Quwat al-Amn ad-Dakhili - Polizeikräfte; Nachrichtendienstliche Abteilung der Sûreté Générale). Alle genannten Institutionen und Dienste arbeiten seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt zusammen, auch wenn nicht immer eine klare Abgrenzung ihrer Kompetenzen gegeben ist. Ihre Professionalisierung wird auch deutlich dahingehend beschränkt, dass bestimmte Institutionen einer bestimmten Konfession und somit dem entsprechenden politischen Lager zuzuordnen sind. Die daraus resultierenden Loyalitäten beeinflussen teilweise spürbar deren Arbeit (AA 1.3.2018). Das General Directorate for State Security, das an den Premierminister berichtet, und das Directorate of General Security - DGS [auch "Sûreté Générale - SG] unter der Führung des Innenministeriums sind verantwortlich für die Grenzsicherung (USDOS 20.4.2018). Sowohl das General Directorate for State Security als auch das DGS sammeln Informationen über potentiell die Staatssicherheit gefährdende Gruppen. Jeder Sicherheitsapparat hat seine eigenen internen Mechanismen, um Fälle von Missbrauch und Fehlverhalten zu untersuchen. Verhaltensvorschriften der ISF definieren die Pflichten der ISF-Mitglieder sowie die verpflichtenden gesetzlichen und ethischen Standards. Verschiedene Sicherheitskräfte erhielten Training zur Umsetzung des Verhaltenskodex. Trotz effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte genießen letztere Berichten zufolge ein gewisses Maß an Straflosigkeit, nicht zuletzt weil es an öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen über den Ausgang von Verfahren fehlt. Außerdem fehlen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen und Korruption (USDOS 20.4.2018). Zudem haben die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Die Hisbollah bildet zumindest in ihren Hochburgen, d.h. in Teilen der Bekaa-Ebene, in südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 1.3.2018). Trotz der Anwesenheit von libanesischen Sicherheitskräften und UNO-Einheiten behielt die Hisbollah signifikanten Einfluss über Teile des Landes und die Regierung machte keinen konkreten Fortschritt, um die bewaffneten Milizen aufzulösen und zu entwaffnen. Palästinensische Flüchtlingslager stellen [Anm.: mit Ausnahme des Lagers Nahr el-Bared] weiterhin sich selbst regierende Einheiten dar und betreiben Sicherheits- und Militärkräfte, die nicht unter der Kontrolle von Regierungsbeamten stehen (USDOS 20.4.2018; siehe hierzu auch den Abschnitt 19). Quellen: - [...] Folter und unmenschliche Behandlung [...] Korruption [...] NGOs, Menschenrechtsaktivisten [...] Wehrdienst und Rekrutierungen [...] Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 6/2018).Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 6 aus 2018,). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Libanon ist Vertragsstaat folgender wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen [Anm.: teilweise allerdings mit wesentlichen Vorbehalten zu einzelnen Artikeln]: - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der rassischen Diskriminierung - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Übereinkommen über die Rechte des Kindes - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Der Libanon hat am
  41. Dezember 2008 als erster Staat der Region auch das entsprechende Fakultativprotokoll ratifiziert Weiters hat der Libanon 2007 das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet, allerdings bisher beide nicht ratifiziert. Ebenso wenig wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen ratifiziert, so beispielsweise auch nicht das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von
  42. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 1.3.2018). Deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon ist die Tatsache, dass die Staatsbürgerschaft über den Vater vergeben wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht gemäß internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen (GIZ 6/2018).Deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon ist die Tatsache, dass die Staatsbürgerschaft über den Vater vergeben wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht gemäß internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen (GIZ 6 aus 2018,). Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 6/2018).Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 6 aus 2018,). Die Sicherheitsbehörden, insbesondere der militärische Nachrichtendienst, sollen nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen immer wieder Festnahmen vornehmen, auch wenn kein dafür erforderlicher richterlicher Beschluss vorliegt, bzw. Personen festhalten, nachdem die gesetzlich vorgesehene Frist von 48 Stunden nach Festnahme verstrichen ist. Die Regierung gibt derartige Vorkommnisse durchaus zu, macht aber geltend, dass entsprechende richterliche Beschlüsse jeweils nachgeholt würden und längere Haftdauern im Polizeigewahrsam nur deswegen zu Stande kämen, weil die Gefängnisse überfüllt seien. Verschleppungen durch nichtstaatliche Akteure, v.a. Hisbollah, kommen vor (AA 1.3.2018). Es gibt immer wieder Versuche, Zivilisten einschließlich Kinder vor Militärgerichten zu anzuklagen, was eine Verletzung ihrer Rechte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und des Völkerrechts darstellt. Diejenigen, die vor den Militärgerichten vor Gericht standen, berichten über Isolationshaft und die Verwendung von Geständnissen, die unter Folter erzwungen wurden, weiters über Entscheidungen, die ohne nähere Begründung ergangen sind, scheinbar willkürliche Urteile und eine begrenzte Möglichkeit, Berufung einzulegen (HRW 18.1.2018). Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Der Ausschuss für den Schutz vor Folter, ein nationaler Präventionsmechanismus, wird befugt sein, regelmäßig unangekündigte Besuche an allen Haftorten durchzuführen, die Anwendung von Folter zu untersuchen und Empfehlungen zur Verbesserung der Behandlung von Häftlingen abzugeben (HRW 28.10.2016; vgl. UN 9.5.2018).Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Der Ausschuss für den Schutz vor Folter, ein nationaler Präventionsmechanismus, wird befugt sein, regelmäßig unangekündigte Besuche an allen Haftorten durchzuführen, die Anwendung von Folter zu untersuchen und Empfehlungen zur Verbesserung der Behandlung von Häftlingen abzugeben (HRW 28.10.2016; vergleiche UN 9.5.2018). - [...] Meinungs- und Pressefreiheit [...] Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition [...] Haftbedingungen [...] Todesstrafe [...] Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit als Grundrecht, beschränkt dieses Recht aber auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche Gemeinschaften (neben der größten Konfession, den Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholische, Armenisch-Orthodoxe, Armenisch-Katholische, Syrisch-Orthodoxe, Syrisch-Katholische, Assyrische, Chaldäische, Kopten, Römisch-Katholische und Protestanten, weiters Drusen und Juden (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 29.5.2018; GIZ 3/2018). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten, einige protestantische Gruppierungen (USDOS 29.5.2018) sowie die Zeugen Jehova's. Letztere machten 2008 etwa 3.500 Personen aus, die sich in 15 Königreichssälen versammelten. Deren Missionierungsmöglichkeiten von Haus zu Haus waren eingeschränkt (NOW.News 16.11.2008).Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit als Grundrecht, beschränkt dieses Recht aber auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche Gemeinschaften (neben der größten Konfession, den Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholische, Armenisch-Orthodoxe, Armenisch-Katholische, Syrisch-Orthodoxe, Syrisch-Katholische, Assyrische, Chaldäische, Kopten, Römisch-Katholische und Protestanten, weiters Drusen und Juden (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018; GIZ 3 aus 2018,). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten, einige protestantische Gruppierungen (USDOS 29.5.2018) sowie die Zeugen Jehova's. Letztere machten 2008 etwa 3.500 Personen aus, die sich in 15 Königreichssälen versammelten. Deren Missionierungsmöglichkeiten von Haus zu Haus waren eingeschränkt (NOW.News 16.11.2008). Etwa 54-58 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, 36-40,5 Prozent Christen (CIA 14.8.2018, USDOS 29.5.2018). Die geschätzten 1,5 Millionen Flüchtlingen aus Syrien sind überwiegend Sunniten, aber auch Schiiten und Christen. Zwischen 250.000 und 300.000 - größtenteils ebenfalls sunnitische - Palästinenser aus Gaza und dem Westjordanland leben laut USDOS und OHCHR noch immer als UN-registrierte Flüchtlinge im Land (USDOS 29.5.2018, vgl. OHCHR 2.4.2015). Eine von den libanesischen und palästinensischen Statistikbehörden durchgeführte aktuelle Volkszählung ergab 174.422 tatsächlich derzeit im Libanon aufhältige palästinensische Flüchtlinge (Daily Star 21.12.2017). Der Rat der Jüdischen Gemeinde, der die libanesische jüdische Gemeinde vertritt, schätzt, dass etwa 100 Juden im Land bleiben. Zu den Flüchtlingen und ausländischen Migranten gehören auch überwiegend sunnitische Kurden, sunnitische und schiitische Muslime und Chaldäer aus dem Irak sowie koptische Christen aus Ägypten und dem Sudan. Nach Angaben des Generalsekretärs der Syrischen Liga, einer NGO, die sich für syrische Christen im Land einsetzt, leben etwa 10.000 irakische Christen aller Konfessionen und 3.000 bis 4.000 koptische Christen im Land (USDOS 29.5.2018, vgl. OHCHR 2.4.2015).Die geschätzten 1,5 Millionen Flüchtlingen aus Syrien sind überwiegend Sunniten, aber auch Schiiten und Christen. Zwischen 250.000 und 300.000 - größtenteils ebenfalls sunnitische - Palästinenser aus Gaza und dem Westjordanland leben laut USDOS und OHCHR noch immer als UN-registrierte Flüchtlinge im Land (USDOS 29.5.2018, vergleiche OHCHR 2.4.2015). Eine von den libanesischen und palästinensischen Statistikbehörden durchgeführte aktuelle Volkszählung ergab 174.422 tatsächlich derzeit im Libanon aufhältige palästinensische Flüchtlinge (Daily Star 21.12.2017). Der Rat der Jüdischen Gemeinde, der die libanesische jüdische Gemeinde vertritt, schätzt, dass etwa 100 Juden im Land bleiben. Zu den Flüchtlingen und ausländischen Migranten gehören auch überwiegend sunnitische Kurden, sunnitische und schiitische Muslime und Chaldäer aus dem Irak sowie koptische Christen aus Ägypten und dem Sudan. Nach Angaben des Generalsekretärs der Syrischen Liga, einer NGO, die sich für syrische Christen im Land einsetzt, leben etwa 10.000 irakische Christen aller Konfessionen und 3.000 bis 4.000 koptische Christen im Land (USDOS 29.5.2018, vergleiche OHCHR 2.4.2015). Muslimische und christliche Gemeindeleiter berichteten über den weiteren Betrieb von Gotteshäusern in relativem XXXX und Sicherheit und sagten, dass die Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen weiterhin freundschaftlich seien. Nach einer interreligiösen Konferenz am
  43. Juli riefen christliche und muslimische Führer dazu auf, das Land als offizielles internationales Zentrum des Dialogs zwischen den Religionen zu etablieren, "um den christlich-muslimischen Beziehungen der Welt zu dienen". Die schiitische - von den USA als Terrororganisation klassifizierte - Hisbollah übte weiterhin Autorität über Teile des Landes aus und beschränkte den Zugang zu den von ihr kontrollierten Gebieten (USDOS 29.5.2018, vgl. OHCHR 2.4.2015).Muslimische und christliche Gemeindeleiter berichteten über den weiteren Betrieb von Gotteshäusern in relativem römisch 40 und Sicherheit und sagten, dass die Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen weiterhin freundschaftlich seien. Nach einer interreligiösen Konferenz am
  44. Juli riefen christliche und muslimische Führer dazu auf, das Land als offizielles internationales Zentrum des Dialogs zwischen den Religionen zu etablieren, "um den christlich-muslimischen Beziehungen der Welt zu dienen". Die schiitische - von den USA als Terrororganisation klassifizierte - Hisbollah übte weiterhin Autorität über Teile des Landes aus und beschränkte den Zugang zu den von ihr kontrollierten Gebieten (USDOS 29.5.2018, vergleiche OHCHR 2.4.2015). Der Libanon hat 15 separate den Personenstand betreffende Gesetze für die offiziell anerkannten Religionen; es gibt kein Zivilrecht, das Bereiche wie Scheidung, Eigentumsrecht und Sorgerecht für Kinder abdeckt (Nähere Informationen hierzu sind im Abschnitt "Frauen" enthalten). Die religiösen Gerichte werden von der Regierung kaum überwacht (Daily Star 19.1.2015, vgl. UN 9.5.2018).Der Libanon hat 15 separate den Personenstand betreffende Gesetze für die offiziell anerkannten Religionen; es gibt kein Zivilrecht, das Bereiche wie Scheidung, Eigentumsrecht und Sorgerecht für Kinder abdeckt (Nähere Informationen hierzu sind im Abschnitt "Frauen" enthalten). Die religiösen Gerichte werden von der Regierung kaum überwacht (Daily Star 19.1.2015, vergleiche UN 9.5.2018). Einige Mitglieder nicht registrierter religiöser Gruppen, wie z.B. Bahais und nicht anerkannte protestantische Religionen, haben sich weiterhin als Angehörige anerkannter religiöser Gruppen in staatlichen Aufzeichnungen eintragen lassen, um sicherzustellen, dass ihre Ehe und andere persönliche Statusdokumente rechtsgültig bleiben (USDOS 29.5.2018). Weitere religiöse Gruppen können bei der Regierung die offizielle Anerkennung beantragen. Für eine solche Anerkennung muss die religiöse Gruppe dem Kabinett eine Erklärung über ihre Doktrin und ihre moralischen Grundsätze vorlegen, woraufhin beurteilt wird, ob die Grundsätze der Gruppe mit der Wahrnehmung der Werte und der Verfassung durch die Regierung übereinstimmen. Alternativ kann eine nicht anerkannte religiöse Gruppe eine - indirekte - Anerkennung beantragen, indem sie sich an eine anerkannte religiöse Gruppe wendet. Dabei wird die nicht anerkannte Gruppe nicht als eigenständige Gruppe anerkannt, sondern sie wird gewissermaßen zu einer Tochtergesellschaft der Gruppe, über die sie sich bewirbt. Dieses Verfahren hat die gleichen Anforderungen wie die Beantragung der Anerkennung direkt bei der Regierung (USDOS 29.5.2018). Die Regierung verlangt von den evangelischen Kirchen, sich bei der evangelischen Synode anzumelden, einer selbstverwalteten Beratungsgruppe, die religiöse Angelegenheiten für protestantische Gemeinden überwacht und diese Kirchen gegenüber der Regierung vertritt (USDOS 29.5.2018). Die offizielle Anerkennung einer religiösen Gruppe bringt mit sich, dass Taufen und Ehen, die von der Gruppe durchgeführt werden, von der Regierung anerkannt werden. Die offizielle Anerkennung bringt auch andere Vorteile mit sich, wie Steuerbefreiung und das Recht, die Kodizes der Religionsgemeinschaft auf persönliche Statusangelegenheiten anzuwenden. Das Gesetz erlaubt anerkannten religiösen Gruppen, ihre eigenen Regeln für Familien- und Personenstandsfragen aufzustellen, einschließlich Ehe-, Scheidungs-, Sorgerecht und Erbschaft zu verwalten. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und Drusen haben staatlich bestellte und staatlich subventionierte religiöse Gerichte zur Verwaltung des Familien- und Personenstandsrechts. Religiöse Gruppen führen alle Eheschließungen und Scheidungen durch. Es gibt im Libanon keine formalisierten Verfahren für standesamtliche Ehen oder Scheidungen. Im Ausland erfolgte standesamtliche Trauungen außerhalb des Landes unabhängig von der Religionszugehörigkeit jedes Ehepartners werden von der Regierung anerkannt. Nicht anerkannte religiöse Gruppen können Eigentum besitzen und sich zum Gottesdienst versammeln und ihre religiösen Riten frei ausüben. Sie dürfen allerdings keine gesetzlich anerkannten Ehe- oder Scheidungsverfahren durchführen und sind auch nicht befugt, über Erbschaftsangelegenheiten zu entscheiden. Mitglieder dieser Gruppen sind nicht für bestimmte Regierungspositionen qualifiziert, darunter Minister-, Parlaments-, Generalsekretärs- und Generaldirektorposten. Das Gesetz erlaubt die Zensur religiöser Veröffentlichungen unter einer Reihe von Bedingungen, beispielsweise wenn die Regierung der Ansicht ist, dass das Material zu sektiererischer Zwietracht anstachelt oder die nationale Sicherheit bedroht (USDOS 29.5.2018). Die Verfassung schreibt "absolute Gewissensfreiheit" vor und garantiert die freie Ausübung religiöser Riten für alle Religionsgemeinschaften, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören. Allerdings gibt es Gesetze gegen Verleumdung und Verachtung der Religion. Im November 2017 verhaftete die Polizei Ahmad Sbeity, einen Dichter im Süden des Landes, für einen Facebook-Post, der angeblich die Jungfrau Maria beleidigte. Zum zweiten Mal in Folge wurde die Klage des Abgeordneten Ziad Aswad von der Freien Patriotischen Bewegung gegen den "You Stink"-Aktivisten Assad Thebian wegen "Diffamierung und Verachtung der Religion" wegen seiner Äußerungen zum Christentum nicht gerichtlich verfolgt. Muslimische und christliche Gemeindeleiter berichteten über den weiteren Betrieb von Gotteshäusern in relativem XXXX und Sicherheit und sagten, dass die Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen weiterhin freundschaftlich seien. Nach einer interreligiösen Konferenz am
  45. Juli 2017 riefen christliche und muslimische Führer dazu auf, das Land als offizielles internationales Zentrum des Dialogs zwischen den Religionen zu etablieren, "um den christlich-muslimischen Beziehungen der Welt zu dienen" (USDOS 29.5.2018).Muslimische und christliche Gemeindeleiter berichteten über den weiteren Betrieb von Gotteshäusern in relativem römisch 40 und Sicherheit und sagten, dass die Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen weiterhin freundschaftlich seien. Nach einer interreligiösen Konferenz am
  46. Juli 2017 riefen christliche und muslimische Führer dazu auf, das Land als offizielles internationales Zentrum des Dialogs zwischen den Religionen zu etablieren, "um den christlich-muslimischen Beziehungen der Welt zu dienen" (USDOS 29.5.2018). Der Rat der Jüdischen Gemeinde hat erneut von Vandalismus auf dem jüdischen Friedhof in Beirut berichtet. Die nationalen Lehrpläne enthielten keine Materialien über den Holocaust (USDOS 20.4.2018). Konversion [...] Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung besteht zu 95 Prozent aus Arabern, vier Prozent Armeniern und einem Prozent sonstiger Ethnien (CIA 14.8.2018). Es besteht keine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige oder die 18 anerkannten konfessionellen Gruppen. Die armenisch-stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist in Staat und Gesellschaft integriert. Die nicht Libanon-stämmige kurdische Bevölkerung wird zwar nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber keinen Repressionen; nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000-1.500 Personen) aber staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen (insbesondere zu staatlichen Schulen und zum Gesundheitssystem). Ein Teil der Angehörigen der Nomadenstämme/Beduinen in der Bekaa-Ebene wurde 1994 eingebürgert. Auch wenn diese rechtlich nicht diskriminiert werden, handelt es sich sozial und ökonomisch neben den palästinensischen Flüchtlingen um die am stärksten benachteiligte Bevölkerungsgruppe. Die Lage der nicht eingebürgerten Beduinen ist besonders prekär; sie haben keinen Zugang zu staatlichen Leistungen (AA 1.3.2018). Für die palästinensischen Flüchtlinge gelten gravierende Einschränkungen (siehe dazu Kapitel 19). - [...] Bewegungsfreiheit [...] Grundversorgung/Wirtschaft Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Beirut war die Bankenmetropole des Orient, ein Bindeglied zwischen Europa und den Golfstaaten. Daraus entwickelte sich eine Ökonomie, die auf Vermittlungs-, Handels- und Dienstleistungswirtschaft fußte. Das während des Bürgerkriegs geflohene Kapital kam mit dem Ende des Krieges allerdings nicht zurück, womit es dem Libanon an wichtigen Investitionen für den Wiederaufbau fehlte. Dies hatte wiederum zur Folge, dass der Wiederaufbau über Staatsverschuldung refinanziert wurde. Der Libanon ist heute mit etwa 70 Milliarden US$ überschuldet. Der Schuldendienst machte 2017 annähernd 45% der Staatsausgaben aus, die Staatsverschuldung entsprach 140% des BIP. Die wichtigste Ressource und größte Einnahmequelle des Landes sind seine gut ausgebildeten Arbeitskräfte, die aus dem Ausland Devisen in den Libanon überweisen. Rund 350.000 Auslandslibanesen arbeiten in den Golfstaaten. Jedes Jahr schicken diese vier bis fünf Milliarden Dollar zurück nach Hause, das wiederum sind etwa zehn Prozent des libanesischen Bruttosozialprodukts Die Alphabetisierungsrate liegt bei 89,6 Prozent. Das BIP des Libanon wird zu 8 Prozent durch den Agrarsektor, zu 23 Prozent durch den Industriesektor und zu 69 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Durch die starken innenpolitischen Turbulenzen und nicht zuletzt durch den Syrienkonflikt ist davon auszugehen, dass das Handelsbilanzdefizit weiterhin massiv zunehmen wird. Im Jahr 2015 sind die Exporte in die Golfstaaten komplett eingebrochen. Aufgrund der politischen Lage und der dadurch hervorgerufenen Sicherheitsdefizite ist davon auszugehen, dass auch der Tourismussektor weiterhin in Mitleidenschaft gezogen sein wird, so dass in weiterer Folge die ohnedies bereits hohe Arbeitslosigkeit weiter steigen wird. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt Schätzungen zu Folge bei über 54 %, was die Arbeitsmigration aus dem Libanon weiter verstärkt. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 3/2018).Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Beirut war die Bankenmetropole des Orient, ein Bindeglied zwischen Europa und den Golfstaaten. Daraus entwickelte sich eine Ökonomie, die auf Vermittlungs-, Handels- und Dienstleistungswirtschaft fußte. Das während des Bürgerkriegs geflohene Kapital kam mit dem Ende des Krieges allerdings nicht zurück, womit es dem Libanon an wichtigen Investitionen für den Wiederaufbau fehlte. Dies hatte wiederum zur Folge, dass der Wiederaufbau über Staatsverschuldung refinanziert wurde. Der Libanon ist heute mit etwa 70 Milliarden US$ überschuldet. Der Schuldendienst machte 2017 annähernd 45% der Staatsausgaben aus, die Staatsverschuldung entsprach 140% des BIP. Die wichtigste Ressource und größte Einnahmequelle des Landes sind seine gut ausgebildeten Arbeitskräfte, die aus dem Ausland Devisen in den Libanon überweisen. Rund 350.000 Auslandslibanesen arbeiten in den Golfstaaten. Jedes Jahr schicken diese vier bis fünf Milliarden Dollar zurück nach Hause, das wiederum sind etwa zehn Prozent des libanesischen Bruttosozialprodukts Die Alphabetisierungsrate liegt bei 89,6 Prozent. Das BIP des Libanon wird zu 8 Prozent durch den Agrarsektor, zu 23 Prozent durch den Industriesektor und zu 69 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Durch die starken innenpolitischen Turbulenzen und nicht zuletzt durch den Syrienkonflikt ist davon auszugehen, dass das Handelsbilanzdefizit weiterhin massiv zunehmen wird. Im Jahr 2015 sind die Exporte in die Golfstaaten komplett eingebrochen. Aufgrund der politischen Lage und der dadurch hervorgerufenen Sicherheitsdefizite ist davon auszugehen, dass auch der Tourismussektor weiterhin in Mitleidenschaft gezogen sein wird, so dass in weiterer Folge die ohnedies bereits hohe Arbeitslosigkeit weiter steigen wird. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt Schätzungen zu Folge bei über 54 %, was die Arbeitsmigration aus dem Libanon weiter verstärkt. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 3 aus 2018,). Der Libanon leidet laut libanesischem Finanzministerium an einer sehr ungleichen Einkommensverteilung, und zwar sowohl bei den Angestellten als auch bei den Selbstständigen des privaten Sektors. Die Top 2 % verdienen 17% des gesamten Einkommens, während die "unteren" 59% nur insgesamt 22 % des Einkommens erwirtschaften (MoF 2/2017).Der Libanon leidet laut libanesischem Finanzministerium an einer sehr ungleichen Einkommensverteilung, und zwar sowohl bei den Angestellten als auch bei den Selbstständigen des privaten Sektors. Die Top 2 % verdienen 17% des gesamten Einkommens, während die "unteren" 59% nur insgesamt 22 % des Einkommens erwirtschaften (MoF 2 aus 2017,). Die Wirtschaftsprognosen für das Jahr 2018 divergieren. Während der IMF (International Monetary Fund) ein solides reales Wirtschaftswachstum von 1,5 % für 2018 und 1,8% für 2019 erwartet (IMF 05/2018), geht Economist Intelligence Unit (EIU) von 0,7% aus (GIZ 3/2018).Die Wirtschaftsprognosen für das Jahr 2018 divergieren. Während der IMF (International Monetary Fund) ein solides reales Wirtschaftswachstum von 1,5 % für 2018 und 1,8% für 2019 erwartet (IMF 05 aus 2018,), geht Economist Intelligence Unit (EIU) von 0,7% aus (GIZ 3 aus 2018,). Der Libanon braucht für die kommenden drei Jahre umgerechnet knapp 1,9 Milliarden Euro, um die Folgen des Bürgerkriegs im Nachbarland Syrien zu bewältigen. Millionen Flüchtlinge müssen mit Nahrungsmittel, Strom und Schulbildung versorgt werden. Dazu kommt, dass durch das Übergreifen der Kämpfe auf den Libanon und der Beteiligung von Libanesen im syrischen Bürgerkrieg ein schmerzhafter Rückgang der Einnahmen aus dem Tourismus zu verzeichnen ist. Jeder dritte Libanese zwischen 15 und 34 ist arbeitslos, was das Gesundheitswesen, die Bildung und das soziale Gefüge massiv beeinträchtigt. Schon jetzt lebt eine Million Libanesen in Armut. Die Weltbank erwartet, dass durch die schlechten wirtschaftlichen Perspektiven 170.000 weitere Personen unter die Armutsgrenze rutschen könnten (GIZ 3/2018). 10 Prozent der libanesischen Bevölkerung und 68 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge leben nach Angaben des Nationalen Armutsbekämpfungsprogramms unterhalb der nationalen Armutsgrenze von 2,40 US-Dollar pro Tag (bpb 26.5.2016, vgl. UNHCR o.D.). Besonders schwierig ist die Lage im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet) und in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie im Süd-Libanon. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist u.a. über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums gewährleistet. Bedürftige Personen können nur sehr eingeschränkt auf staatliche Unterstützung zählen; es existieren weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen, stets nur für die jeweilige Religionsgruppe. Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 1.3.2018).Der Libanon braucht für die kommenden drei Jahre umgerechnet knapp 1,9 Milliarden Euro, um die Folgen des Bürgerkriegs im Nachbarland Syrien zu bewältigen. Millionen Flüchtlinge müssen mit Nahrungsmittel, Strom und Schulbildung versorgt werden. Dazu kommt, dass durch das Übergreifen der Kämpfe auf den Libanon und der Beteiligung von Libanesen im syrischen Bürgerkrieg ein schmerzhafter Rückgang der Einnahmen aus dem Tourismus zu verzeichnen ist. Jeder dritte Libanese zwischen 15 und 34 ist arbeitslos, was das Gesundheitswesen, die Bildung und das soziale Gefüge massiv beeinträchtigt. Schon jetzt lebt eine Million Libanesen in Armut. Die Weltbank erwartet, dass durch die schlechten wirtschaftlichen Perspek

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