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{'item': 'W195 2230510-1'}

Obsah (12)§ 18§ 13Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlW195 2230510-1 SpruchL512 2230510-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlen

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und wird dieser

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55

Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren verhängt (Spruchpunkt IV.)römisch eins.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch vier.) Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55

Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren verhängt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren verhängt. Der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde rechtswirksam am 12.03.2020 zugestellt. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde rechtswirksam am 12.03.2020 zugestellt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:Paragraph 18, BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde: „§ 18

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.„§ 18
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.[...]
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht., [...] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt hat gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Bangladesch für zulässig erklärte, ohne jedoch aktuelle länderkundliche Feststellungen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat angesichts der COVID 19 Pandemie im gegenständlichen Bescheid aufzunehmen.Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch für zulässig erklärte, ohne jedoch aktuelle länderkundliche Feststellungen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat angesichts der COVID 19 Pandemie im gegenständlichen Bescheid aufzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass einschlägige Feststellungen dem Beschwerdeführer zumindest zum Parteiengehör zu übermitteln sein werden und diesem eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist, welche aufgrund der derzeitigen Situation iVm § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 24/2020, eine mit

  1. Mai 2020 zu laufen beginnt, kann im Sinne einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Sachverhaltselemente einzubeziehen sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.Angesichts der Tatsache, dass einschlägige Feststellungen dem Beschwerdeführer zumindest zum Parteiengehör zu übermitteln sein werden und diesem eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist, welche aufgrund der derzeitigen Situation in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2020,, eine mit
  2. Mai 2020 zu laufen beginnt, kann im Sinne einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Sachverhaltselemente einzubeziehen sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21

Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L512.2230510.1.00

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