Obsah (8)
§ 33Art. 133§ 67§ 70§ 52§ 17§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlL514 2207018-2 SpruchL514 2207018-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.05.2018 wurde XXXX mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige (so sei wegen des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet) gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer könne innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben (vgl. AS 9).
- Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.05.2018 wurde römisch 40 mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige (so sei wegen des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet) gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer könne innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben vergleiche AS 9). Am 22.05.2018 und am 12.06.2018 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundliche Vertreter XXXX um Fristerstreckung (bis 12.06.2018 bzw. bis 19.06.2018) für die Stellungnahme zum Schreiben vom 07.05.2018 (vgl. AS 25ff bzw. 37ff).Am 22.05.2018 und am 12.06.2018 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundliche Vertreter römisch 40 um Fristerstreckung (bis 12.06.2018 bzw. bis 19.06.2018) für die Stellungnahme zum Schreiben vom 07.05.2018 vergleiche AS 25ff bzw. 37ff). Am 19.06.2018 nahm der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an Beilagen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.05.2018 Stellung (vgl. AS 59ff).Am 19.06.2018 nahm der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an Beilagen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.05.2018 Stellung vergleiche AS 59ff).
- Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.2. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2018
§ 52Abs.
1 BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2018
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX , des Beschwerdeführers am 25.06.2018 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. AS 171).Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter, römisch 40 , des Beschwerdeführers am 25.06.2018 ordnungsgemäß zugestellt vergleiche AS 171). Nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid am 24.07.2018 in Rechtskraft.
- Am 16.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neuen rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerdeerhebung nach.
- Am 16.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neuen rechtsfreundlichen Vertreter, römisch 40 , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerdeerhebung nach. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der seinerzeitige Anwalt den Bescheid des BFA an den Dolmetscher des Beschwerdeführers übermittelt habe, der diesen jedoch nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Der Dolmetscher habe dem Beschwerdeführer auf Nachfrage mitgeteilt, dass der den Bescheid seitens des Anwaltes niemals erhalten habe. Der Rechtsanwalt habe in weiterer Folge kein Rechtsmittel ergriffen, da er mangels Rückmeldung der Meinung gewesen sei, dass ein solches nicht erwünscht sei. In Bezug auf das Aufenthaltsverbot wurde zusammengefasst dargetan, dass ein solches nicht geboten sei. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Vergangenheit Fehler gemacht, jedoch seien diese im Zusammenhang mit seinen damaligen Ehestreitigkeiten passiert. Zwischenzeitig verstehe er sich mit seiner Ex-Ehegattin wieder gut und lebe der Beschwerdeführer nunmehr in geregelten Lebensverhältnissen. Er gehe einer Arbeit nach, habe eine eigene Wohnung und das Sorgerecht für seine beiden minderjährigen Söhne. Aus diesem Grund sei nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Rechtsbrüche begehen werde.
- Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des BFA vom 27.08.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2018
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
§ 33Abs. 4 Vw
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).4. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des BFA vom 27.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2018
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand nicht glaubwürdig sei, zumal der Beschwerdeführer seit beinahe 30 Jahren im Bundesgebiet leben würde, sohin davon auszugehen sei, dass er die deutsche Sprache in einem ausreichenden Maße beherrsche, weshalb das Vorbringen, dass der damalige rechtsfreundliche Vertreter den Bescheid des BFA an einen Dolmetscher geschickt habe, der diesen nicht weitergeleitet habe, ins Leere gehe. Darüber hinaus liege im Vorliegenden Fall ein Auswahlverschulden vor und müsse sich der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten seines Anwaltes zurechnen lassen. Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2018 wurde
§ 52Abs.
1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2018 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers XXXX am 29.08.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 26.09.2018 Beschwerde erhob.Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers römisch 40 am 29.08.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 26.09.2018 Beschwerde erhob. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen habe und sei er rechtswidriger Weise am XXXX .2018 abgeschoben worden. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen habe und sei er rechtswidriger Weise am römisch 40 .2018 abgeschoben worden.
- Am 27.09.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 09.01.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Diesem Ersuchen wurde mit Mittelung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019 entsprochen. Am 27.03.2019 gab der Beschwerdeführer die Vollmachtserteilung an seine Schwägerin XXXX bekannt und ersuchte neuerlich um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Am 27.03.2019 gab der Beschwerdeführer die Vollmachtserteilung an seine Schwägerin römisch 40 bekannt und ersuchte neuerlich um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Am 12.04.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schwägerin als Vertreterin des Beschwerdeführers telefonisch um Mitteilung, ob und wer den Beschwerdeführer künftig im ho. Verfahren vertrete bzw. an wen zukünftige Zustellungen/Schreiben ergehen sollen. Am 18.04.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Zustellvollmacht für seine Schwägerin XXXX und erklärte gleichzeitig die Rücknahme der Vollmacht von XXXX . Zudem führte er aus, dass er diesem Anwalt nie eine Vollmacht gegeben habe und ersuchte er, ihm eine Kopie der Vollmacht zu übersenden, die vorgelegt worden sei.Am 18.04.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Zustellvollmacht für seine Schwägerin römisch 40 und erklärte gleichzeitig die Rücknahme der Vollmacht von römisch 40 . Zudem führte er aus, dass er diesem Anwalt nie eine Vollmacht gegeben habe und ersuchte er, ihm eine Kopie der Vollmacht zu übersenden, die vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 26.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2018 übermittelt, woraus hervorgeht, dass sich der Rechtsvertreter ( XXXX ) auf die ihm erteilte Vollmacht berufe.Mit Schreiben vom 26.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2018 übermittelt, woraus hervorgeht, dass sich der Rechtsvertreter ( römisch 40 ) auf die ihm erteilte Vollmacht berufe. Am 15.06.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben seiner Ex-Frau. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Kinder unter der Trennung vom Vater sehr leiden würden.
- Am 12.08.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung L514 neu zugewiesen. Mit E-Mail vom 25.10.2019 gab die Ex-Frau des Beschwerdeführers neuerlich eine Stellungnahme ab, in welcher ausgeführt wurde, wie sehr die Kinder aufgrund der Abschiebung des Vaters leiden würden, und ersuchte um Aufhebung des Einreiseverbotes ihres Ex-Mannes. Mit E-Mail vom 04.03.2020 übermittelte die Schwägerin des Beschwerdeführers als seine Vertreterin eine zusätzliche Vollmacht für die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX .Mit E-Mail vom 04.03.2020 übermittelte die Schwägerin des Beschwerdeführers als seine Vertreterin eine zusätzliche Vollmacht für die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 . Mit Schreiben vom 05.03.2020 wurde zum wiederholten Mal der Verfahrensstand angefragt. Mit Schreiben vom 02.04.2020 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Auskunft erteilt, dass mit einer Entscheidung im laufend Jahr gerechnet werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, war seit XXXX .2001 im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Österreicher“.Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, war seit römisch 40 .2001 im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Österreicher“. Am 07.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA über die Einleitung eines Verfahrens wegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert. Ab dem 22.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von den XXXX vertreten.Ab dem 22.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von den römisch 40 vertreten. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Die Zustellung dieses Bescheides des BFA vom 21.06.2018 erfolgte am 25.06.2018 an die XXXX .Die Zustellung dieses Bescheides des BFA vom 21.06.2018 erfolgte am 25.06.2018 an die römisch 40 . Am 16.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neuen rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerde nach. Am 16.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neuen rechtsfreundlichen Vertreter, römisch 40 , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerde nach.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung war, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (vgl. AS 87f, 91).2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung war, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt vergleiche AS 87f, 91). 2.
- Die weiteren Feststellungen zum Verfahren des BFA zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, zum Bescheid des BFA vom 21.06.2018, zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2018 sowie zum Bescheid des BFA vom 27.08.2018, resultieren aus den im Akt befindlichen Unterlagen (vgl. die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.05.2018 auf AS 9ff, AS 139ff, die Erteilung der Vollmacht auf AS 173, AS 173ff, AS 181ff, die Beschwerde auf AS 197).2.
- Die weiteren Feststellungen zum Verfahren des BFA zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, zum Bescheid des BFA vom 21.06.2018, zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2018 sowie zum Bescheid des BFA vom 27.08.2018, resultieren aus den im Akt befindlichen Unterlagen vergleiche die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.05.2018 auf AS 9ff, AS 139ff, die Erteilung der Vollmacht auf AS 173, AS 173ff, AS 181ff, die Beschwerde auf AS 197). 2.
- Dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX von den XXXX vertreten wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (siehe Bekanntgabe der Vollmacht mit Schreiben vom 22.05.2018 auf AS 25, Erteilung der Vollmacht mit Schreiben vom 12.06.2018 auf AS 37, Erteilung einer Vollmacht mit der Stellungnahme am 19.06.2018 auf AS 59 sowie die Beschwerde vom 25.09.2018 auf AS 197).2.
- Dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 von den römisch 40 vertreten wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (siehe Bekanntgabe der Vollmacht mit Schreiben vom 22.05.2018 auf AS 25, Erteilung der Vollmacht mit Schreiben vom 12.06.2018 auf AS 37, Erteilung einer Vollmacht mit der Stellungnahme am 19.06.2018 auf AS 59 sowie die Beschwerde vom 25.09.2018 auf AS 197). 2.
- Der Umstand, dass der Bescheid des BFA vom 21.06.2018 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, ist unstrittig und resultiert aus dem im Akt aufliegenden Unterlagen (vgl. Übernahmebestätigung vom 25.06.2018 durch den Empfänger auf AS 171).2.
- Der Umstand, dass der Bescheid des BFA vom 21.06.2018 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, ist unstrittig und resultiert aus dem im Akt aufliegenden Unterlagen vergleiche Übernahmebestätigung vom 25.06.2018 durch den Empfänger auf AS 171).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung 3.
- § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.
- Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.2. Die rechtssystematische Struktur des § 33 VwGVG gleicht (davon abgesehen, dass eine explizite Regelung für das Versäumen der Beschwerdefrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung fehlt, was freilich nicht ausschließt, dass auch in einem derartigen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist) in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der §§ 71 und 72 AVG (zB VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064; 30.5.2017, Ra 2017/10/0113). Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass die §§ 71 und 72 AVG
§ 17Vw
GVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu den §§ 71 und 72 AVG verwiesen werden (vgl. Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 33, RZ 1).3.2. Die rechtssystematische Struktur des Paragraph 33, VwGVG gleicht (davon abgesehen, dass eine explizite Regelung für das Versäumen der Beschwerdefrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung fehlt, was freilich nicht ausschließt, dass auch in einem derartigen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist) in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der Paragraphen 71 und 72 AVG (zB VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064; 30.5.2017, Ra 2017/10/0113). Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass die Paragraphen 71 und 72 AVG
Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu den Paragraphen 71 und 72 AVG verwiesen werden vergleiche Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 33,, RZ 1). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (VwSlg 3692 A/1955; VwGH
- 1986, 85/10/0177;
- 1986, 86/02/0104; Antoniolli/Koja 818; Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; Thienel 321; Walter/Mayer Rz 613), dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form (vgl Fink B., Wiedereinsetzung 22) gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 22, mwN).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (VwSlg 3692 A/1955; VwGH
- 1986, 85/10/0177;
- 1986, 86/02/0104; Antoniolli/Koja 818; Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; Thienel 321; Walter/Mayer Rz 613), dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form vergleiche Fink B., Wiedereinsetzung 22) gesetzt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 22, mwN). Die Partei muss durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Vornahme einer Prozesshandlung oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert sein. Das Ereignis muss dazu führen, dass die Partei dispositionsunfähig wird (Eder/Martschin/Schmid, K 5 zu § 33). Das Ereignis muss für das Versäumen kausal sein (Hengstschläger/Leeb, § 71 Rz 36). Es handelt sich um eine Einzelfallbeurteilung (VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005) und ist damit idR nicht revisibel (VwGH 22.9.2015, Ra 2015/04/0070), es sei denn, das VwG hätte diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 22.3.2016, Ra 2016/02/0049). Der Beweismaßstab ist die Glaubhaftmachung (Eder/Martschin/Schmid, K 9 zu § 33), (Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, zu § 33 VwGVG, RZ 9).Die Partei muss durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Vornahme einer Prozesshandlung oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert sein. Das Ereignis muss dazu führen, dass die Partei dispositionsunfähig wird (Eder/Martschin/Schmid, K 5 zu Paragraph 33,). Das Ereignis muss für das Versäumen kausal sein (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 71, Rz 36). Es handelt sich um eine Einzelfallbeurteilung (VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005) und ist damit idR nicht revisibel (VwGH 22.9.2015, Ra 2015/04/0070), es sei denn, das VwG hätte diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 22.3.2016, Ra 2016/02/0049). Der Beweismaßstab ist die Glaubhaftmachung (Eder/Martschin/Schmid, K 9 zu Paragraph 33,), (Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, zu Paragraph 33, VwGVG, RZ 9). 3.3.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.3.3.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid des BFA vom 21.06.2018 am 25.06.2018 an seine damaligen Rechtsvertreter, XXXX , ordnungsgemäß zugestellt wurde, die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot versäumt wurde (die Entscheidung erwuchs mit 24.07.2018 in Rechtskraft) und ist daher die wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages erfüllt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid des BFA vom 21.06.2018 am 25.06.2018 an seine damaligen Rechtsvertreter, römisch 40 , ordnungsgemäß zugestellt wurde, die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot versäumt wurde (die Entscheidung erwuchs mit 24.07.2018 in Rechtskraft) und ist daher die wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages erfüllt (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes den Antragsteller. Der Vertretene hat grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis muss daher dem Vertretenen zum Verschulden angerechnet werden. So bildet die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten (vgl. VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0222).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes den Antragsteller. Der Vertretene hat grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis muss daher dem Vertretenen zum Verschulden angerechnet werden. So bildet die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten vergleiche VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0222). Dazu enthält die Beschwerde aber kein taugliches Vorbringen. Sie stützt sich lediglich darauf, dass der an den Rechtsvertreter zugestellte Bescheid vom 21.06.2018 nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine dritte Person, die für den Beschwerdeführer einmal gedolmetscht habe, weitergeleitet worden sei. Diese dritte Person habe den Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zukommen lassen, weil diese behaupte, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung zu erheben, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 1997, Zlen. 97/18/0285, 0286, mwN). Dies betrifft nach der hg. Rechtsprechung auch das Beschwerdevorbringen, "Rechtsanwälte sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, aktiv bei Mandanten nachzufragen, ob sie nach erfolgter Rechtsbelehrung über die Erhebung eines möglichen Rechtsmittels ein solches wünschen" (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2007/18/0222). Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (vgl. den hg. Beschluss vom
- November 2006, Zl. 2006/03/0149, und das hg. Erkenntnis vom
- April 2009, Zl. 2007/05/0002), (vgl. dazu VwGH vom 16.03.2012, 2009/05/0078 mwN in einem ähnlich gelagerten Fall). Auch im hiergerichtlichen Fall wurde ein ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an seinen anwaltlichen Vertreter, ohne seine ausdrückliche Weisung eine Beschwerde zu erheben, nicht erteilt. Dass die XXXX kein Rechtsmittel ausgeführt haben, weil sie der Meinung gewesen seien, dass der Bescheid dem Rechtsmittelwerber zugegangen sei und dieser kein Rechtsmittel ergreifen habe wollen, da er sich in der Kanzlei nicht gemeldet habe, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es wäre am Rechtsvertreter gelegen, nochmals zur Klärung der Frage der Beschwerdeerhebung mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen sowie bei Unterlassung oder Fehlschlagen des Kontaktes, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist, vorsorglich die Beschwerde zu erheben. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer – da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat – die Folgen dieser Unterlassung zu tragen (vgl. VwGH 28.11.1996, 96/18/0463).Dazu enthält die Beschwerde aber kein taugliches Vorbringen. Sie stützt sich lediglich darauf, dass der an den Rechtsvertreter zugestellte Bescheid vom 21.06.2018 nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine dritte Person, die für den Beschwerdeführer einmal gedolmetscht habe, weitergeleitet worden sei. Diese dritte Person habe den Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zukommen lassen, weil diese behaupte, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung zu erheben, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 1997, Zlen. 97/18/0285, 0286, mwN). Dies betrifft nach der hg. Rechtsprechung auch das Beschwerdevorbringen, "Rechtsanwälte sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, aktiv bei Mandanten nachzufragen, ob sie nach erfolgter Rechtsbelehrung über die Erhebung eines möglichen Rechtsmittels ein solches wünschen" vergleiche nochmals das Erkenntnis Zl. 2007/18/0222). Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist vergleiche den hg. Beschluss vom
- November 2006, Zl. 2006/03/0149, und das hg. Erkenntnis vom
- April 2009, Zl. 2007/05/0002), vergleiche dazu VwGH vom 16.03.2012, 2009/05/0078 mwN in einem ähnlich gelagerten Fall). Auch im hiergerichtlichen Fall wurde ein ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an seinen anwaltlichen Vertreter, ohne seine ausdrückliche Weisung eine Beschwerde zu erheben, nicht erteilt. Dass die römisch 40 kein Rechtsmittel ausgeführt haben, weil sie der Meinung gewesen seien, dass der Bescheid dem Rechtsmittelwerber zugegangen sei und dieser kein Rechtsmittel ergreifen habe wollen, da er sich in der Kanzlei nicht gemeldet habe, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es wäre am Rechtsvertreter gelegen, nochmals zur Klärung der Frage der Beschwerdeerhebung mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen sowie bei Unterlassung oder Fehlschlagen des Kontaktes, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist, vorsorglich die Beschwerde zu erheben. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer – da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat – die Folgen dieser Unterlassung zu tragen vergleiche VwGH 28.11.1996, 96/18/0463). Da somit ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan wurde, hat das BFA dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag zutreffend den Erfolg versagt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Verfahrensgegenständlich erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung und wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Es ergab sich sohin kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Verfahrensgegenständlich erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung und wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Es ergab sich sohin kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Revision Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L514.2207018.2.00