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{'item': 'L519 2184909-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlL519 2184909-2 SpruchL519 2184909-2/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 09.03.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA. Dr. HÖFFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 9.12.2019, Zl. 338560902-190816347 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.3.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA. Dr. HÖFFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 9.12.2019, Zl. 338560902-190816347 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.3.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 57, 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 und Abs.3 Z. 1 und 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 57, 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 46, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 55 Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Sie reiste 2001 gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern in das Bundesgebiet zum bereits hier lebenden Vater ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Sie reiste 2001 gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern in das Bundesgebiet zum bereits hier lebenden Vater ein. I.
  3. Die bP wurde in der Folge zwischen 2006 und 2019 insgesamt 7 Mal jeweils zu teils bedingten Haftstrafen, insbesondere wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und im Zusammenhang mit dem SMG verurteilt und wurden die entsprechenden Gerichtsurteile dem BFA übermittelt. römisch eins.
  4. Die bP wurde in der Folge zwischen 2006 und 2019 insgesamt 7 Mal jeweils zu teils bedingten Haftstrafen, insbesondere wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und im Zusammenhang mit dem SMG verurteilt und wurden die entsprechenden Gerichtsurteile dem BFA übermittelt. I.
  5. Gegen die bP wurde mit 07.03.2007 ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG 2005 iVm § 63 FPG auf 5 Jahre erlassen, welches vom UVS am 19.09.2007 behoben wurde.römisch eins.
  6. Gegen die bP wurde mit 07.03.2007 ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, FPG auf 5 Jahre erlassen, welches vom UVS am 19.09.2007 behoben wurde. I.
  7. Mehrfach wurde die bP über die Einleitung von aufenthaltsbeendenden Verfahren informiert, wurden ihr Stellungnahmemöglichkeiten gewährt und langten bei der Behörde auch immer wieder Unterlagen zu den Strafverfahren, Urteile und Schreiben betreffend Einholung von fremdenpolizeilichen Stellungnahmen durch die Niederlassungsbehörden ein. römisch eins.
  8. Mehrfach wurde die bP über die Einleitung von aufenthaltsbeendenden Verfahren informiert, wurden ihr Stellungnahmemöglichkeiten gewährt und langten bei der Behörde auch immer wieder Unterlagen zu den Strafverfahren, Urteile und Schreiben betreffend Einholung von fremdenpolizeilichen Stellungnahmen durch die Niederlassungsbehörden ein. Am 29.12.2017 wurde die bP vor der belangten Behörde einvernommen. I.
  9. Am 8.1.2018 wurde ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in der Dauer von 6 Jahren erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der dagegen an das BVwG erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 17.06.2019 stattgegeben, da kein Aufenthaltsverbot sondern eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.römisch eins.
  10. Am 8.1.2018 wurde ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in der Dauer von 6 Jahren erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der dagegen an das BVwG erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 17.06.2019 stattgegeben, da kein Aufenthaltsverbot sondern eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. I.
  11. Am 11.11.2019 wurde die bP erneut vor der belangten Behörde einvernommen. Sie gab im Wesentlichen nach Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sich seit der letzten Einvernahme im Dezember 2017 nichts geändert habe.römisch eins.
  12. Am 11.11.2019 wurde die bP erneut vor der belangten Behörde einvernommen. Sie gab im Wesentlichen nach Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sich seit der letzten Einvernahme im Dezember 2017 nichts geändert habe. I.
  13. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 57, § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  14. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und wurde festgehalten, dass durch die Verurteilungen Grundinteressen der Gesellschaft verletzt wären, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten schien. Die bP würde zwar familiäre, jedoch keine sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich aufweisen. Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen und ging die Behörde davon aus, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat spricht. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. I.
  15. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  16. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP seit über 10 Jahren rechtmäßig in Österreich lebe und die Stellung eines Assoziationstürken erhalten habe. Obwohl das Verhältnis zur ehemaligen Lebensgefährtin sehr schlecht sei, habe die bP zu den gemeinsamen Kindern persönlichen Kontakt. In der Türkei würden nur noch entfernte Verwandte leben und hätte die bP keine Anknüpfungspunkte zur Türkei. Den Militärdienst hätte sie 2015 / 2016 aus rein therapeutischen Gründen in der Türkei absolviert, um dort ohne die schlechten Kontakte aus Österreich von ihrer Sucht loszukommen. Seither sei sie nicht mehr drogenabhängig. Die letzten Drohungen habe sie aus Angst um die Kinder begangen und stünden die ersten Straftaten im Zusammenhang mit der Suchtmittelabhängigkeit. Es sei die Rückkehrentscheidung auf der falschen Rechtsgrundlage erlassen worden, da sich die bP rechtmäßig in Österreich aufhalte. Es wurde ua. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wurde eine Einstellungszusage vorgelegt. I.
  17. Mit Teilerkenntnis vom 06.02.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. abgewiesen. römisch eins.
  18. Mit Teilerkenntnis vom 06.02.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abgewiesen. I.
  19. Für den 09.03.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  20. Für den 09.03.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die bP wies sich mit einem bis 2022 gültigen türkischen Reisepass aus. Vorgelegt wurden eine Einstellungszusage und ein Schreiben einer Therapeutin über die Suchtmitteltherapie. I.
  21. Mit Schreiben vom 11.03.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.römisch eins.
  22. Mit Schreiben vom 11.03.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen II.1.
  24. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  25. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die Identität der bP steht fest. Der bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. In Österreich leben rechtmäßig die Eltern der ledigen bP sowie 3 Geschwister, zum Teil mit ihren Familien sowie die drei Kinder der bP (2009, 2011 und 2015 geboren) und weiters Onkel und Tanten. Die bP hat mit der Mutter ihrer Kinder, welche die alleinige Obsorge für die Kinder hat, keinen Kontakt. Mit den Kindern besteht Kontakt alle zwei Wochen gemäß Besuchsregelung für ca. 5h. Zeitweise ist es zu Unterhaltszahlungen (Nachzahlungen des Unterhaltsvorschusses) gekommen. Die bP hat neben diesen Unterhaltsschulden auch Schulden bei Privatpersonen bzw. Einrichtungen in Österreich (wie Telefonanbieter), insgesamt bestehen offene Forderungen zwischen 25.000 und 30.000 Euro. Die bP lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und dem jüngeren Bruder. Der Vater lebt seit 1988 legal in Österreich und kommt ihm sowie einem Bruder der bP inzwischen die österreichische Staatsangehörigkeit zu. Die Familienangehörigen der bP gehen Beschäftigungen nach. Die bP wird zeitweise von ihrer Familie finanziell unterstützt. In der Türkei leben die Geschwister der Eltern der bP. Der Asylerstreckungsantrag nach Einreise der bP im September 2001 bezogen auf die Mutter vom 25.04.2002 wurde mit Bescheid des UBAS vom 24.03.2003 rechtskräftig abgewiesen. Am 03.05.2005 wurde der bP erstmals ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet in Form einer Niederlassungsbewilligung erteilt. Deren Verlängerung wurde am 21.04.2006 bei der Niederlassungsbehörde beantragt. Nach der ersten rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen sie im Jahr 2007 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen, welches mit Bescheid des UVS vom 19.09.2007 behoben wurde. Mit 17.11.2007 und 17.10.2008 wurden der bP weitere Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erteilt. Am 26.11.2009 beantragte die bP fristgerecht die Verlängerung des letzten Aufenthaltstitels. Mit 23.09.2010 wurde ein weiterer Aufenthaltstitel für ein Jahr erteilt. Dessen Verlängerung wurde rechtzeitig beantragt. Am 04.05.2012, 27.12.2012 und 07.10.2015 wurden weitere Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot Karte plus, zuletzt gültig bis 07.10.2018 erteilt. Es wurde rechtzeitig ein Verlängerungsantrag vor Ablauf gestellt. Die bP hat vorerst in der Türkei die Schule besucht und hat nach Einreise in Österreich hier die Schule besucht und die Hauptschule abgeschlossen. Die bP hat danach eine Lehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Beginnend mit 2008 war die bP – unterbrochen von Zeiten des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezugs – bis 2017 (teilweise geringfügig) unselbstständig erwerbstätig. Es scheinen jeweils Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber von 3 Monaten, 4 Monaten, 2 Monaten, 5 Monaten, 1 Monat und 12 Beschäftigungen von unter einem Monat auf. Zuletzt war die bP von 22.01.2019 bis 18.02.2019 beschäftigt, aktuell geht sie seit Anfang März 2020 und damit nicht einmal 2 Wochen einer Hilfsarbeiterbeschäftigung in der Fassadenfirma, in welcher auch ihr Bruder arbeitet, nach. Die bP hat in der Türkei 2015 / 2016 für ca. 1 Jahr den Militärdienst abgeleistet. Die bP war zwischen 11.09.2001 und 28.03.2007 lediglich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sie ist seit 28.03.2007 mit Unterbrechungen in Österreich gemeldet. Zudem verbrachte die bP Zeiten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren ( XXXX ).Zudem verbrachte die bP Zeiten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren ( römisch 40 ). Sie befindet sich seit Februar 2020 in einer Therapie wegen der Suchtmittelproblematik. Bereits im Jahr 2018 wurde eine gerichtlich angeordnete Therapie durchgeführt. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit Ende 2016 wieder durchgängig im Bundesgebiet auf, wobei sie den größeren Teil ihres Lebens in der Türkei verbrachte. Sie reiste legal im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Sie spricht Türkisch und Deutsch. II.1.
  26. Rechtskräftige Straftatenrömisch zwei.1.
  27. Rechtskräftige Straftaten II.1.2.
  28. Die bP wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , XXXX wegen § 142 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Raubes als Beitragstäter) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und wurde Bewährungshilfe angeordnet. Diese wurde mit 24.07.2009 endgültig nachgesehen.römisch zwei.1.2.
  29. Die bP wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Verbrechen des Raubes als Beitragstäter) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und wurde Bewährungshilfe angeordnet. Diese wurde mit 24.07.2009 endgültig nachgesehen. Die bP verantwortete sich nicht schuldig, gemeinsam mit zwei anderen einen Studenten verfolgt und in der Folge ausgeraubt zu haben. Im Rahmen der Strafzumessung wurde der bisher tadellose Lebenswandel und der Umstand der Beitragstäterschaft gewertet. II.1.2.
  30. Die bP wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wegen §§ 15 iVm 146 und 148
  31. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde zuerst verlängert, und wurde nachträglich Bewährungshilfe angeordnet und wurde die Strafe mit 08.07.2016 endgültig nachgesehen.römisch zwei.1.2.
  32. Die bP wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, in Verbindung mit 146 und 148
  33. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde zuerst verlängert, und wurde nachträglich Bewährungshilfe angeordnet und wurde die Strafe mit 08.07.2016 endgültig nachgesehen. Die bP hat demnach Abnehmern falsche XTC Tabletten und zermahlene Koffeintabletten verkauft und das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges erfüllt. Mildernd wurde gesehen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend die Tatwiederholung und Vorstrafe. II.1.2.
  34. Die bP wurde mit Urteil des XXXX , Zl. XXXX wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 120 TS verurteilt.römisch zwei.1.2.
  35. Die bP wurde mit Urteil des römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 120 TS verurteilt. II.1.2.
  36. Die bP wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.römisch zwei.1.2.
  37. Die bP wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die bP hat dabei einer Person dreimal mit der Faust derart ins Gesicht geschlagen, dass dieser ein gebrochenes Unterkiefer hatte. Die bP wurde wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und mildern wurde das Geständnis, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit und die doppelte Qualifikation gesehen. II.1.2.
  38. Die bP wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wegen §§ 27 Abs. 1
  39. Und
  40. Fall, 27 Abs. 3 und 27 Abs. 4 Z 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde mit XXXX auf 5 Jahre verlängert.römisch zwei.1.2.
  41. Die bP wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins,
  42. Und
  43. Fall, 27 Absatz 3 und 27 Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde mit römisch 40 auf 5 Jahre verlängert. II.1.2.
  44. Die bP wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wegen § 107 Abs. 1 und § 15 iVm § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen gefährlicher Drohung gegen ihre ehemalige Lebensgefährtin verurteilt. römisch zwei.1.2.
  45. Die bP wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen gefährlicher Drohung gegen ihre ehemalige Lebensgefährtin verurteilt. Über die bP wurde mit Beschluss des XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP versucht habe, ihre beiden Söhne dazu zu nötigen, dass die vom Verzehr von Schweinefleisch Abstand zu nehmen haben, ansonsten würde die bP ihnen die Knochen brechen. Außerdem habe die bP ihre Lebensgefährtin mittels SMS bedroht (Inhalt ua. : „Ihr alle habto gemacht nach dir werde ich mein Vater auch umbringen ihr zwei habt mir das Leben zur Hölle gemacht und ich werde euch zur Hölle schicken wartet ab und die Kinder werden inder tr Aufwachsen“ – Mit dir hab ich kein Mileid mehr ohne zum zwinkern werde ich dein leben nehmen wie du meinst versaut hast“ – Früher oder später wirst du nach Hause müssen egal wo du bist ich dinde dich und keine wird dir helfen keiner will statt dir Sterben das mache ich für meine Kinder die Haben seine Mutter verdient nicht nutte“ sowie Drohung für ein Kind „wirst du bluten ich habe nicht s von ihm bis heute allein darum werde ich deine Ohren wegschneiden warte nur ab noch bissi … geht dich nichts an das ich dich töte“)Über die bP wurde mit Beschluss des römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP versucht habe, ihre beiden Söhne dazu zu nötigen, dass die vom Verzehr von Schweinefleisch Abstand zu nehmen haben, ansonsten würde die bP ihnen die Knochen brechen. Außerdem habe die bP ihre Lebensgefährtin mittels SMS bedroht (Inhalt ua. : „Ihr alle habto gemacht nach dir werde ich mein Vater auch umbringen ihr zwei habt mir das Leben zur Hölle gemacht und ich werde euch zur Hölle schicken wartet ab und die Kinder werden inder tr Aufwachsen“ – Mit dir hab ich kein Mileid mehr ohne zum zwinkern werde ich dein leben nehmen wie du meinst versaut hast“ – Früher oder später wirst du nach Hause müssen egal wo du bist ich dinde dich und keine wird dir helfen keiner will statt dir Sterben das mache ich für meine Kinder die Haben seine Mutter verdient nicht nutte“ sowie Drohung für ein Kind „wirst du bluten ich habe nicht s von ihm bis heute allein darum werde ich deine Ohren wegschneiden warte nur ab noch bissi … geht dich nichts an das ich dich töte“) Diese Drohungen wurden im vorgenannten Urteil bestätigt und darüber hinaus festgehalten, dass die bP auch gegenüber der Schwester der ehemaligen Lebensgefährtin Drohungen ausgesprochen hat. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis gesehen, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen. II.1.2.
  46. Zuletzt wurden die bP durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten wegen § 107 Abs. 1 StGB verurteilt.römisch zwei.1.2.
  47. Zuletzt wurden die bP durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt. Laut Urteil hat die bP im April 2019 abermals die ehemalige Lebensgefährtin durch die per SMS und Telefonat sinngemäß getätigten Äußerungen, entweder sie oder die drei gemeinsamen Kinder würden sterben, die bP würde sie heute finden und sie sollen auf den Tod warten, sie solle auf den ersten Stich ins Herz warten und hätte ihr Todesurteil unterschrieben bzw. die bP würde sie umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB an; als mildernd war kein Umstand anzunehmen.Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB an; als mildernd war kein Umstand anzunehmen. II.1.
  48. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Türkei römisch zwei.1.
  49. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Türkei Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat schließt sich das BVwG den Ausführungen der bB an und ist die bP diesen nicht entgegengetreten.
  50. Behandlung nach Rückkehr Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen (AA 3.8.2018). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida) (ÖB 10.2017). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen- Netzwerk in Verbindung sind, als Terroristen gesehen. Auf die sog. Mitglieder der „FETÖ“ (Fetullah-Gülenistische Terrororganisation), die im Ausland leben, werden von der Türkei Einreiseverbote verhängt. Hierbei handelt es sich meistens um nicht-türkische Staatsbürger mit türkischem Ursprung (ÖB 10.2017). Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ gebeten. Es ist wahrscheinlich, dass türkische Stellen Regierungsgegner und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 3.8.2018). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, indem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 3.8.2018). Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2017). Türkischen Staatsangehörigen im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden ihre Pässe für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt , mit dem sie in die Türkei zurückkehren, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, aber auch Kurden und Journalisten (UKHO 2.2018). Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. II.1.
  51. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.römisch zwei.1.
  52. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.
  53. Beweiswürdigung II.2.
  54. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  55. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  56. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung.römisch zwei.2.
  57. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der bP, ihrer Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet, den familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, den Beschäftigungszeiten sowie den strafgerichtlichen Verurteilungen waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen nicht entgegen und traf keinerlei Ausführungen in diesem Zusammenhang. Auch in der Beschwerde wurden keinerlei diesbezüglichen Ausführungen getroffen. II.2.
  58. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  59. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.römisch zwei.2.
  60. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  61. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist. II.2.4.
  62. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden durch das BVwG in Form einer mündlichen Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt. römisch zwei.2.4.
  63. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden durch das BVwG in Form einer mündlichen Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt. II.2.4.
  64. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.römisch zwei.2.4.
  65. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht. Die bP führte vor der bB im Wesentlichen aus: F: Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an? A: Ich möchte für meine Kinder da sein und möchte eine eigene Wohnung bekommen. Weil ich keine eigene Wohnung habe ist es kompliziert eine Vater-Kind Beziehung mit meinen Kindern aufrechtzuhalten.Ich möchte nicht, dass meine Kinder es so schwer haben wie ich und dieselben Erfahrungen machen. Damit meine ich, dass Sie nicht aufgrund eines fehlenden Elternteils in schlechte Kreise kommen und so wie ich früh mit Drogen zu tun bekommen. Die Mutter der Kinder denkt genauso. Ich möchte das Beste für meine Kinder und in der Zukunft nach Beendigung meiner Haftstrafe für sie da sein. F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Nein. Daraus erhellt sich, dass sie selbst letztlich in der Türkei keiner Verfolgung ausgesetzt war und keine grundsätzlichen Befürchtungen in Zusammenhang mit einer Rückkehr in die Türkei hat. In der mündlichen Verhandlung machte die bP vage Angaben, beispielsweise zu ihrer ehemaligen Lebensgefährtin und vermeinte, dass sie sich 2015 oder 2016 getrennt hätten, wobei sie über Vorhalt der Abmeldung der bP aus der gemeinsamen Wohnung 2014 eingestand, dass sie sich wohl schon früher getrennt hätten. Insgesamt verhielt sich die bP nicht besonders kooperativ und versuchte vereinzelten Fragen auszuweichen und schweifte in ihren Ausführungen ab. Zu ihren Anknüpfungspunkten in der Türkei befragt versuchte sie diese offensichtlich zu verschleiern und führte beispielsweise aus: RI: Haben sie, ihre Eltern oder ihre Geschwister Besitz in der Türkei wie zB Häuser, Wohnungen etc.? P: Ich glaube nicht, um besser zu sagen, ich weiß es nicht. RI: Wieso wissen Sie das nicht, wenn Sie umgekehrt behaupten ein gutes Verhältnis zu Ihren Familienangehörigen zu haben? P: Ich interessiere mich nicht dafür. Dass die bP derartige Umstände nicht weiß, kann bei einem im Familienverband lebenden Erwachsenen wohl nicht angenommen werden. II.2.4.
  66. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP in der Verhandlung zwar ausgeführt hat, dass sie wenig Kontakt zu den in der Türkei lebenden Verwandten hätte. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass die bP jedenfalls über Verwandte dort verfügt und selbst angegeben hat, dass Onkel und Tante dort leben. Gerade im Kulturkreis der bP kann von besonders starken Familienbanden ausgegangen werden und können die Verwandten ihn jedenfalls in der Türkei unterstützen bzw. auch seine in Österreich befindlichen Verwandten Geld in die Türkei schicken. Insbesondere hat die bP bis Ende 2016 in der Türkei für ca. 1 Jahr den Militärdienst abgeleistet, weshalb ihr jedenfalls zumutbar und auch möglich ist, dass sie dort erneut Fuß fasst.römisch zwei.2.4.
  67. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP in der Verhandlung zwar ausgeführt hat, dass sie wenig Kontakt zu den in der Türkei lebenden Verwandten hätte. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass die bP jedenfalls über Verwandte dort verfügt und selbst angegeben hat, dass Onkel und Tante dort leben. Gerade im Kulturkreis der bP kann von besonders starken Familienbanden ausgegangen werden und können die Verwandten ihn jedenfalls in der Türkei unterstützen bzw. auch seine in Österreich befindlichen Verwandten Geld in die Türkei schicken. Insbesondere hat die bP bis Ende 2016 in der Türkei für ca. 1 Jahr den Militärdienst abgeleistet, weshalb ihr jedenfalls zumutbar und auch möglich ist, dass sie dort erneut Fuß fasst. Mit Hilfe ihrer Verwandten wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können, außerdem spricht sie die türkische Sprache sehr gut. Sie hielt sich auch bis zu ihrem
  68. Lebensjahr in der Türkei auf und machte in der Folge dort Besuche. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten bekannt sind. Damit verfügt die bP jedenfalls über entsprechende Anknüpfungspunkte in der Türkei. II.2.4.
  69. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten in einem österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden, hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann. Vor allem hat die bP ihre Straffälligkeit auch auf einen „schlechten“ Freundeskreis gestützt und konnte sie auch keinen nunmehr gegenüber diesen alten Freunden nach den Verurteilungen entstandenen Freundeskreis glaubhaft belegen, da sie nur vereinzelte Vornamen in der Verhandlung von angeblichen Freunden angab. Bei entsprechend nahen Freunden müsste man allerdings annehmen können, dass man zumindest auch deren Familiennamen kennt. Empfehlungsschreiben oder Unterstützungsschreiben wurden von der bP ebenso nicht vorgelegt.römisch zwei.2.4.
  70. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten in einem österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden, hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann. Vor allem hat die bP ihre Straffälligkeit auch auf einen „schlechten“ Freundeskreis gestützt und konnte sie auch keinen nunmehr gegenüber diesen alten Freunden nach den Verurteilungen entstandenen Freundeskreis glaubhaft belegen, da sie nur vereinzelte Vornamen in der Verhandlung von angeblichen Freunden angab. Bei entsprechend nahen Freunden müsste man allerdings annehmen können, dass man zumindest auch deren Familiennamen kennt. Empfehlungsschreiben oder Unterstützungsschreiben wurden von der bP ebenso nicht vorgelegt. Gerade zur eigenen Erwerbstätigkeit versuchte die bP, sich in einem besseren Licht darzustellen, als dies aus den für wenige Monate bestehenden Dienstverhältnissen gemäß Sozialversicherungsdatenauszug hervorgeht. Dass die bP nunmehr seit weniger als 2 Wochen (vor der Verhandlung) eine neuerliche Anstellung hat, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die bP bisher bei zahlreichen verschiedenen Arbeitgebern nie lange gearbeitet hat und auch eine Lehre abgebrochen hat. Von einem besonderen Durchhaltevermögen oder Willen, arbeiten zu gehen, zeugt dies jedenfalls nicht. Gerade dies in Zusammenschau mit dem strafgerichtlichen Verurteilungen und dem hohen Schuldenstand betreffend Unterhaltsvorschuss und sonstigen Gläubigern legt nahe, dass es die bP auch mit arbeits- und finanzrechtlichen Zusammenhängen nicht so genau nimmt. Die volljährige bP lebt zwar mit Eltern und jüngerem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und hielt sich nach der Einreise 2001 bis Ende 2016 überwiegend in Österreich auf. Dieser Aufenthalt kommt der bP wie auch ihre sehr guten deutschen Sprachkenntnisse zugute. Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich auch für das Gericht, dass die bP von ihren Familienangehörigen unter anderem finanziell unterstützt wird. Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine im Sinne von Art. 8 EMRK relevante Abhängigkeit bestünde. Die volljährige bP lebt zwar mit Eltern und jüngerem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und hielt sich nach der Einreise 2001 bis Ende 2016 überwiegend in Österreich auf. Dieser Aufenthalt kommt der bP wie auch ihre sehr guten deutschen Sprachkenntnisse zugute. Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich auch für das Gericht, dass die bP von ihren Familienangehörigen unter anderem finanziell unterstützt wird. Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine im Sinne von Artikel 8, EMRK relevante Abhängigkeit bestünde. Vielmehr kann letztlich davon ausgegangen werden, dass die Familienmitglieder, die die bP in Österreich finanziell unterstützen, diese auch in der Türkei finanziell unterstützen können. Hinsichtlich der ehemaligen Lebensgefährtin, welche von der bP samt den gemeinsamen Kindern mehrfach auf schwere Art bedroht wurde ist festzuhalten, dass zu dieser schon nach den Angaben der bP kein besonderes Verhältnis besteht. Betreffend die Kinder ist festzuhalten, dass die bP kaum Unterhaltszahlungen leistete und das Familienleben in diesem Zusammenhang schon dadurch abgeschwächt ist, dass sich die bP gerade die letzten Monate und davor auch immer wieder in Strafhaft befunden hat, was besondere Kontakte unmöglich machte. Darüber hinaus hat die ehemalige Lebensgefährtin das alleinige Sorgerecht und sieht die bP ihre Kinder lediglich alle 14 Tage für wenige Stunden. Vor allem richteten sich die gefährlichen Drohungen der bP ua. gegen ihr unmittelbares familiäres Umfeld (Vater und Kinder) und ist das Familienleben auch dadurch abgeschwächt, wobei hinzukommt, dass die bP selbst nach Verspüren des Haftübels weiterhin und erneut die Familienangehörigen bedrohte. Die bP wurde auch trotz des Umstandes, dass sie hier Kinder hat, immer wieder straffällig und musste ihr bewusst sein, dass dies zu einer Beendigung des Aufenthalts und damit letztlich des – ohne nicht wirklich vorliegenden – Familienleben führen kann. Dennoch wurde die bP weiterhin straffällig. II.2.4.
  71. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  72. Juli 2004, 2001/21/0119).römisch zwei.2.4.
  73. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  74. Juli 2004, 2001/21/0119). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat das nunmehr entscheidende Gericht in der Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die bP nach wie vor den Unrechtsgehalt ihrer Taten nicht voll eingesehen hat bzw. hat sie einen uneinsichtigen und teils aggressiven Eindruck hinterlassen. Insbesondere konnte die bP in der Verhandlung nicht glaubwürdig erläutern, warum ihr solche „Fehler“ nicht noch einmal passieren sollten. Gerade das Risiko des Rückfalls wiegt gemäß der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur bei Suchtmitteldelikten besonders schwer. In der Verhandlung hat die bP nachstehende Ausführungen gemacht, welche gerade die Uneinsichtigkeit und Gewaltbereitschaft, gerade unter anderem gegenüber engsten Familienmitgliedern belegen (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll). Zudem versuchte die bP ihre Taten vorwiegend auf die Drogen/Alkoholabhängigkeit zu schieben bzw. legte sie ihre Einstellung zu fremdem Eigentum dar: RI: Was verstehen sie unter körperlichen Integrität anderer Personen? P: Ich habe die Frage nicht verstanden. RI: Warum haben Sie denn 2012 den Herrn XXXX dreimal mit der Faust derart ins Gesicht geschlagen, dass dieser ein gebrochenes Unterkiefer hatte?RI: Warum haben Sie denn 2012 den Herrn römisch 40 dreimal mit der Faust derart ins Gesicht geschlagen, dass dieser ein gebrochenes Unterkiefer hatte? P: Ich kann mich an diesen Vorfall erinnern. Es war im Zuge einer Auseinandersetzung, ich war damals drogenabhängig und aufgrund dessen hat es dazu geführt. Es war ein beidseitiger Vorfall, auch mein Kontrahent war beteiligt. RI: Welchen Stellenwert hat fremdes Eigentum in ihren Augen? P: Gar keinen. RI: Würden sie sich als friedfertig und nicht gewaltbereit beschreiben? P: Eigentlich bin ich so auf diese Welt gekommen, ich war sehr friedvoll, aber die Drogenabhängigkeit hatte mich verändert. Alle die mich kennen wissen, dass ich der letzte bin, der so etwas macht. RI: Weshalb haben sie ihre Lebensgefährtin 2 Mal gefährlich bedroht und einmal genötigt? P: Das hat sich alles telefonisch abgespielt im Zuge einer Auseinandersetzung. Es wurden SMS ausgetauscht. Ich konnte die Trennung noch nicht ganz verarbeiten und machte eine schwierige Zeit durch. Es kam zu falschen Interpretationen. RI: Inwiefern kam es zu falschen Interpretationen? P: Wir hatten Meinungsverschiedenheiten oder wollten manches nicht wahrhaben. RI wiederholt die Frage. P: Im alkoholisierten Zustand kam es zu Streitgesprächen und dann endete das in dieser Form. RI: Wer war alkoholisiert? P: Ich war alkoholisiert. Sie wusste nicht, dass ich alkoholisiert war und ich glaubte, dass sie das wusste, aber dann war es schon eskaliert und zu spät. RI: Wie erklären Sie mir, dass Sie einerseits Alkohol konsumieren und andererseits drohen Ihren Kindern die Knochen zu brechen, wenn sie Schweinefleisch essen. P: Ich wollte das auch nicht in diesem Ausmaß formulieren, denn meine Kinder sind für mich Engel. RI wiederholt die Frage. P: Ich weiß das ist aktenkundig geworden, weil ich den Kindern das sagte, aber das heißt noch lange nicht, dass ich das auch wirklich mache. Ich sage den Kindern auch oft genug wie sehr ich sie liebe. RI: Wie oft sind sie in Österreich insgesamt bereits mit dem Gesetz in Konflikt gekommen? P: Dreimal bekam ich eine Freiheitsstrafe. Drei bis vier Mal wurde ich verurteilt. Insgesamt müssten es sieben Mal gewesen sein. …. Gerade aus dieser letzten Angabe erhellt sich, dass sich die bP nicht detailliert mit ihren einzelnen Straftaten auseinandergesetzt hat, sondern diese offensichtlich vielmehr verdrängt und nicht verarbeitet, wenn sie nicht einmal die genaue Anzahl der Verurteilungen benennen kann. Zudem war auch die Äußerung dazu, wie es zum Konsum von Cannabis und Kokain gekommen ist, völlig unplausibel und zeigt, dass sich die bP offensichtlich nicht entsprechend mit ihrem Suchtverhalten auseinandersetzt. RI: Weshalb haben sie damit begonnen, verbotene Substanzen iSd SMG zu konsumieren? P: Ich war in einem Park mit meinem Freund und wir spielten Murmel, während dem Spielen fand ich einen Joint am Boden und ich rauchte ihn mit meinem Freund gemeinsam. Wir wussten nicht was das war. In den darauffolgenden Jahren war es die Neugier, wie sich das auswirkt. Die Neugier führte zur Abhängigkeit. RI: Haben sie jemals einen Entzug gemacht? P: Ich habe es sehr oft versucht. Meine Familie hat mich sogar ins Krankenhaus gebracht. Meine Drogenabhängigkeit war auch der Grund warum meine Lebensgefährtin und ich uns trennten. RI: Haben sie jemals eine Suchtmittelersatztherapie erhalten? P: Nein. Ich habe es manchmal mit dem Alkohol gemeinsam ersetzt, aber es hat nicht geholfen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich meine, dass ich die Drogen mit Alkohol ersetzen wollte. Auch wenn die bP vermeinte, aufgrund falscher Freunde auf die schiefe Bahn geraten zu sein, und sich nunmehr wohl zu verhalten, kann aufgrund der sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebenden Aussagen und der Uneinsichtigkeit der bP nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht mehr straffällig wird. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungen die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber anderen Personen, deren körperlicher Integrität und deren Vermögen darstellen und sie binnen kurzer Zeit mehrfach trotz Verspüren des Haftübels verurteilt worden ist. Auch dass die bP nunmehr versichert hat, keine Drogen mehr zu nehmen, kann aufgrund der Vorgeschichte und der Rückfallquote bei Drogenkonsumenten nicht zur Annahme führen, dass die bP in diesem Zusammenhang keine Straftaten mehr setzt. Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung per XXXX 2020 ist viel zu kurz bemessen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Auch wenn die bP vermeinte, aufgrund falscher Freunde auf die schiefe Bahn geraten zu sein, und sich nunmehr wohl zu verhalten, kann aufgrund der sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebenden Aussagen und der Uneinsichtigkeit der bP nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht mehr straffällig wird. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungen die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber anderen Personen, deren körperlicher Integrität und deren Vermögen darstellen und sie binnen kurzer Zeit mehrfach trotz Verspüren des Haftübels verurteilt worden ist. Auch dass die bP nunmehr versichert hat, keine Drogen mehr zu nehmen, kann aufgrund der Vorgeschichte und der Rückfallquote bei Drogenkonsumenten nicht zur Annahme führen, dass die bP in diesem Zusammenhang keine Straftaten mehr setzt. Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung per römisch 40 2020 ist viel zu kurz bemessen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Seit der Jugend wurde die bP immer wieder straffällig, vorwiegend Suchtgift-, Gewalt-, und Eigentumsdelikte. Dabei schreckte sie auch nicht davor zurück, ihre ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder mehrfach gefährlich zu bedrohen. Derzeit weist die bP die in den Feststellungen angeführten 7 rechtskräftigen Verurteilungen auf. Durch die zahlreichen Verurteilungen der bP und der daraus ersichtlichen schädlichen Neigung (Suchtgift- und damit verbunden Beschaffungskriminalität) liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr ist sie auch nicht davor zurückgeschreckt, massiv gegen die körperliche Integrität anderer Personen vorzugehen und sogar die ehemalige Lebensgefährtin und die drei Kinder gefährlich zu bedrohen. Daraus ist zu erkennen, dass die bP offenbar in keiner Weise gewillt ist, die österr. Rechtsordnung zu respektieren. Zusätzlich neigt sie eindeutig dazu, Probleme mit Gewalt zu lösen, wobei sie auch ein hohes Aggressionspotential aufweist und dabei nicht einmal vor den eigenen Kindern Halt macht. Zudem liegt eine kognitive Verzerrung durch die bP vor und fehlt es ihr an Problem-, Krankheits- und Tateinsicht, was sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich bestätigt hat. Sie versucht, die zum Teil schwere Straftaten stets durch die Suchtgiftabhängigkeit bzw. „falsche Freunde“ zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen. Sowohl vor dem Strafgericht als auch dem BVwG gegenüber zeigte sie sich nach wie vor uneinsichtig und nicht bereit, den Unrechtsgehalt der teils schweren Straftaten einzugestehen. Sie konnte auch nicht nachweisen, dass sie sich bei den Opfern entschuldigt oder diesen Schmerzengeld bzw. Schadenersatz bezahlt hätte. Ebenso wenig konnte sie den Nachweis erbringen, dass sie von sich aus ein Antiaggressionstraining oder eine Therapie besucht hätte, um die hochgradige Aggressivität beziehungsweise Suchtmittelabhängigkeit in den Griff zu bekommen. Soweit sie derzeit eine Psychotherapie besucht, stellt dies lediglich die restliche Erfüllung eines bestehenden gerichtlichen Auftrages dar. Es ist auch eindeutig hervorgekommen, dass nicht einmal das Spüren des Haftübels gereicht hat, um die bP von weiteren Straftaten abzuhalten. II.2.4.
  75. Da nicht in Abrede gestellt wurde, dass die bP aktuell wieder einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unterliegt und bei ihrer Familie lebt und von dieser Unterstützung erfährt waren weiterer Ermittlungen in diesem Zusammenhang erlässlich.römisch zwei.2.4.
  76. Da nicht in Abrede gestellt wurde, dass die bP aktuell wieder einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unterliegt und bei ihrer Familie lebt und von dieser Unterstützung erfährt waren weiterer Ermittlungen in diesem Zusammenhang erlässlich. II.2.4.
  77. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Eingriff durch die Abschiebung in sein Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist (vgl. rechtliche Beurteilung unten).römisch zwei.2.4.
  78. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Eingriff durch die Abschiebung in sein Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt ist vergleiche rechtliche Beurteilung unten).
  79. Rechtliche Beurteilung II.3.
  80. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  81. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.
  82. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
  83. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
  84. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
  85. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
  86. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  87. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
  88. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
  89. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
  90. Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
  91. Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.2.
  92. Assoziierungsabkommenrömisch zwei.3.2.
  93. Assoziierungsabkommen Am
  94. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
  95. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
  96. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
  97. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet: Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, - haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; - haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Gemäß Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH
  98. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). II.3.2.
  99. In Anbetracht der aus der Rechtsstellung des Vaters nach Art. 6 ARB 1/80 ableitbaren Rechtsstellung der bP im Bundesgebiet hat dieser eine in Art. 7 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben.römisch zwei.3.2.
  100. In Anbetracht der aus der Rechtsstellung des Vaters nach Artikel 6, ARB 1/80 ableitbaren Rechtsstellung der bP im Bundesgebiet hat dieser eine in Artikel 7, ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben. Dem Akteninhalt war mit Blick auf einen von der belangten Behörde beigeschafften Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass die bP im Alter von ca. 10 Jahren zu ihrem bereits in Österreich aufhältigen Vater in das Bundesgebiet eingereiste und die in der Folge rechtmäßig aufhältige bP nach Absolvierung der Schulzeit bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig war. Auch wenn diese Erwerbstätigkeiten immer wieder kurzfristig unterbrochen waren und die bP in den Zeiten dazwischen Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hat, gehörte die bP wohl dem heimischen Arbeitsmarkt an. Selbst wenn die bP ohne entsprechende Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7).Selbst wenn die bP ohne entsprechende Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden vergleiche VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7). In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz eins, FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). Im Weiteren legte der VwGH dar: „Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). „Dass in Bezug auf den Umfang der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht vergleiche EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG, jetzt durch Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG), nicht auch auf Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). Demgegenüber sei - gemäß den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“Demgegenüber sei - gemäß den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Artikel 12, der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“ Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den Paragraphen 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des Paragraph 52, FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen. Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit
  101. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem
  102. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit
  103. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem
  104. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
  105. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
  106. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist. II.3.2.
  107. Die vom BFA gewählte Vorgangsweise gegen die bP, die Rechte aus ARB 1/80 erworben hat, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform.römisch zwei.3.2.
  108. Die vom BFA gewählte Vorgangsweise gegen die bP, die Rechte aus ARB 1/80 erworben hat, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform. II.3.
  109. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungenrömisch zwei.3.
  110. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen Die Behörde hat ihre Entscheidung unter anderem auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Ausgeführt wurde, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die bP auszugehen ist, da 7 Verurteilungen vorliegen.Die Behörde hat ihre Entscheidung unter anderem auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Ausgeführt wurde, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die bP auszugehen ist, da 7 Verurteilungen vorliegen. Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend der falschen Rechtsgrundlage ist festzuhalten, dass sich selbst wenn § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wegen eines rechtmäßigen Aufenthalts der bP nicht zur Anwendung gelangt, an der Prüfung der Grundvoraussetzungen für die Rückkehrentscheidung gemäß anderer Bestimmungen des § 52 FPG nichts ändern würde.Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend der falschen Rechtsgrundlage ist festzuhalten, dass sich selbst wenn Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wegen eines rechtmäßigen Aufenthalts der bP nicht zur Anwendung gelangt, an der Prüfung der Grundvoraussetzungen für die Rückkehrentscheidung gemäß anderer Bestimmungen des Paragraph 52, FPG nichts ändern würde. Zudem hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.01.2020, Zl. Ro 2019/21/0018 festgehalten, dass selbst dann nicht, wenn gegen einen Fremden (hier: mit türkischer Staatsbürgerschaft) ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, obwohl ihm gegenüber nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht gekommen wäre (sh. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009), ihn das für sich betrachtet nicht in Rechten verletzt, weil die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Ausreiseverpflichtung einen weiteren Spielraum lässt als ihn Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bieten (vgl. § 70 Abs. 1 FrPolG 2005 einerseits und § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 andererseits).Zudem hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.01.2020, Zl. Ro 2019/21/0018 festgehalten, dass selbst dann nicht, wenn gegen einen Fremden (hier: mit türkischer Staatsbürgerschaft) ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, obwohl ihm gegenüber nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht gekommen wäre (sh. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009), ihn das für sich betrachtet nicht in Rechten verletzt, weil die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Ausreiseverpflichtung einen weiteren Spielraum lässt als ihn Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bieten vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, FrPolG 2005 einerseits und Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005 andererseits). II.3.3.
  111. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.3.
  112. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: § 52Paragraph 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.,
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. §
  6. NAG
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, NAG
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
  7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ § 58. AsylG
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, AsylG
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. II.3.3.
  7. Bestimmungen im gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.3.
  8. Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren Mangels Anwendbarkeit des § 55 AsylG war in weiterer Folge auch der Anwendung des § 52 Abs. 3 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Boden entzogen. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 55, AsylG war in weiterer Folge auch der Anwendung des Paragraph 52, Absatz 3, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Boden entzogen. Die allfällige Anwendung des § 52 Abs. 4 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde ein anhängiges Verfahren vor der zuständigen Niederlassungsbehörde über einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. auf Verlängerung der Gültigkeit eines bestehenden Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie im Hinblick auf aus Sicht der Niederlassungsbehörde vorliegende Versagungsgründe iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG eine Verständigung des BFA gemäß § 24 NAG voraussetzen, was im gegenständlichen Fall mit Blick auf Sachverhalt und Verfahrensgang ausschied.Die allfällige Anwendung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde ein anhängiges Verfahren vor der zuständigen Niederlassungsbehörde über einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. auf Verlängerung der Gültigkeit eines bestehenden Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie im Hinblick auf aus Sicht der Niederlassungsbehörde vorliegende Versagungsgründe iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eine Verständigung des BFA gemäß Paragraph 24, NAG voraussetzen, was im gegenständlichen Fall mit Blick auf Sachverhalt und Verfahrensgang ausschied. Die Anwendung des § 52 Abs. 5 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt zum einen voraus, dass sie „… auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war“, was angesichts der Feststellungen oben zur Rechtsstellung nach ARB 1/80 zu bejahen ist, zum anderen aber auch, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Rückkehrentscheidung „über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU (§ 45 NAG) verfügt“, was im ggst. Fall in formaler Hinsicht zu verneinen war, da die bP lediglich über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger verfügt hat.Die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt zum einen voraus, dass sie „… auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war“, was angesichts der Feststellungen oben zur Rechtsstellung nach ARB 1/80 zu bejahen ist, zum anderen aber auch, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Rückkehrentscheidung „über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU (Paragraph 45, NAG) verfügt“, was im ggst. Fall in formaler Hinsicht zu verneinen war, da die bP lediglich über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger verfügt hat. Zieht man dem gegenüber in Betracht, dass die bP im Lichte der Feststellungen zu ihrer Rechtsstellung nach § 6 ARB 1/80 und mit Blick auf die Richtlinie 2003/109/EG, welche „die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen“ regelt, und den darauf abstellenden § 45 NAG der Anwendbarkeit des § 52 Abs. 5 FPG unterliegt, weil ihm ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zukäme, so ist diesbezüglich auf Folgendes zu verweisen. Zieht man dem gegenüber in Betracht, dass die bP im Lichte der Feststellungen zu ihrer Rechtsstellung nach Paragraph 6, ARB 1/80 und mit Blick auf die Richtlinie 2003/109/EG, welche „die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen“ regelt, und den darauf abstellenden Paragraph 45, NAG der Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 5, FPG unterliegt, weil ihm ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zukäme, so ist diesbezüglich auf Folgendes zu verweisen. Im bereits genannten Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Rz. 21 ff aus, „dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen jene Personen in Betracht kommt, die eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 innehaben.“ Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) legte der VwGH dar, der Europäische Gerichtshof habe für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) legte der VwGH dar, der Europäische Gerichtshof habe für die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz eins, FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). „Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). „Dass in Bezug auf den Umfang der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht vergleiche EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbür

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