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{'item': 'L519 2223658-1'}

Obsah (12)§ 52Art 133§ 105§ 46§ 53§ 7§ 6§ 58§ 27Art. 13Art. 14§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlL519 2223658-1 SpruchL519 2223658-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 52Abs. 4 FPG 2005 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, §§ 46, 52 Abs. 9, 55, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 55, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Türkei. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Türkei. I.
  3. Sie stellte am XXXX .2016 vor der zuständigen Magistratsabteilung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige (damals im Zusammenhang mit ihrem zweiten, in Österreich lebenden Ehegatten). Ihr wurde ein entsprechender Titel bis XXXX .2017 ausgestellt.römisch eins.
  4. Sie stellte am römisch 40 .2016 vor der zuständigen Magistratsabteilung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige (damals im Zusammenhang mit ihrem zweiten, in Österreich lebenden Ehegatten). Ihr wurde ein entsprechender Titel bis römisch 40 .2017 ausgestellt. Am XXXX .2017 stellte sie vor dem Magistrat einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels als Familienangehörige, welcher am XXXX .2017 abgewiesen wurde.Am römisch 40 .2017 stellte sie vor dem Magistrat einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels als Familienangehörige, welcher am römisch 40 .2017 abgewiesen wurde. Mit XXXX 2017 stellte sie einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Familienangehörige. Es wurde ihr ein Titel bis XXXX .2018 gewährt. Mit römisch 40 2017 stellte sie einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Familienangehörige. Es wurde ihr ein Titel bis römisch 40 .2018 gewährt. Auch dem am XXXX .2017 gestellten Antrag auf Verlängerung wurde Folge gegeben und der Titel zuletzt bis XXXX .2019 gewährt.Auch dem am römisch 40 .2017 gestellten Antrag auf Verlängerung wurde Folge gegeben und der Titel zuletzt bis römisch 40 .2019 gewährt. I.
  5. Am XXXX .2019 wurde über die bP die Untersuchungshaft verhängt und am 12.02.2019 von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Hiervon wurde die belangte Behörde (idF bB), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Schreiben des zuständigen LG vom XXXX .2019 und 12.02.2019

§ 105Abs. 2 FPG, § 37 NAG und § 30 Abs. 5 BFA-VG in Kenntnis gesetzt.römisch eins.3. Am römisch 40 .2019 wurde über die b

P die Untersuchungshaft verhängt und am 12.02.2019 von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Hiervon wurde die belangte Behörde in der Fassung bB), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Schreiben des zuständigen LG vom römisch 40 .2019 und 12.02.2019

Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG in Kenntnis gesetzt. I.

  1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren wegen Verstößen nach § 184 StGB, § 12
  2. Fall StGB, § 165 Abs. 2 StGB und §§ 146, 147 Abs. 2, 148
  3. Fall StGB verurteilt.römisch eins.
  4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren wegen Verstößen nach Paragraph 184, StGB, Paragraph 12,
  5. Fall StGB, Paragraph 165, Absatz 2, StGB und Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,
  6. Fall StGB verurteilt. I.
  7. Am XXXX .2019 beantragte die bP beim zuständigen Magistrat einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus wegen Zweckänderung.römisch eins.
  8. Am römisch 40 .2019 beantragte die bP beim zuständigen Magistrat einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus wegen Zweckänderung. I.
  9. Mit Schreiben der zuständigen Magistratsabteilung vom 11.03.2019 wurde die bB ersucht, eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme abzugeben, da die bP zwar Unterlagen hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt habe, allerdings in Untersuchungshaft gewesen sei. Es scheine ein Verfahren betreffend die bP bei der bB auf. Um Bekanntgabe wurde ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen bzw. ob gewichtige öffentliche Interessen einer Bewilligung entgegenstehen und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung beabsichtigt ist.römisch eins.
  10. Mit Schreiben der zuständigen Magistratsabteilung vom 11.03.2019 wurde die bB ersucht, eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme abzugeben, da die bP zwar Unterlagen hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt habe, allerdings in Untersuchungshaft gewesen sei. Es scheine ein Verfahren betreffend die bP bei der bB auf. Um Bekanntgabe wurde ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen bzw. ob gewichtige öffentliche Interessen einer Bewilligung entgegenstehen und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung beabsichtigt ist. I.
  11. Mit Schreiben vom 18.03.2019 teilte die bB mit, dass derzeit keine Bedenken bestünden und das strafgerichtliche Verfahren gegen die bP abgewartet werde.römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 18.03.2019 teilte die bB mit, dass derzeit keine Bedenken bestünden und das strafgerichtliche Verfahren gegen die bP abgewartet werde. I.
  13. Am 02.04.2019 langten Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG vom XXXX 2019 bei der bB ein.römisch eins.
  14. Am 02.04.2019 langten Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG vom römisch 40 2019 bei der bB ein. I.
  15. Mit Schreiben vom 29.04.2019 wurde der Magistratsabteilung mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden.römisch eins.
  16. Mit Schreiben vom 29.04.2019 wurde der Magistratsabteilung mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden. I.
  17. Am 15.05.2019 wurde die bP vor der bB einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen.römisch eins.
  18. Am 15.05.2019 wurde die bP vor der bB einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. I.
  19. Mit Schreiben vom 03.06.2019 wurde der bP Parteiengehör gewährt und wurden ihr auch Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt.römisch eins.
  20. Mit Schreiben vom 03.06.2019 wurde der bP Parteiengehör gewährt und wurden ihr auch Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt. I.
  21. Am 14.06.2019 langte die Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt, dem stattgegeben wurde.römisch eins.
  22. Am 14.06.2019 langte die Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt, dem stattgegeben wurde. I.
  23. Am 18.06.2019 langte eine Stellungnahme ein, in welcher auf die Aufenthaltsdauer der bP, ihr Verhalten in der Strafverhandlung, die Deutschkenntnisse und Beschäftigung der bP hingewiesen wurde. Erwähnt wurde zudem der Verein der bP und der Umstand, dass drei Brüder, Tanten, Nichten und Neffen in Österreich leben würden, zu welchen Kontakt bestehe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig und wäre eine Ermahnung ausreichend. Bereits vorgelegte Unterlagen wurden erneut vorgelegt.römisch eins.
  24. Am 18.06.2019 langte eine Stellungnahme ein, in welcher auf die Aufenthaltsdauer der bP, ihr Verhalten in der Strafverhandlung, die Deutschkenntnisse und Beschäftigung der bP hingewiesen wurde. Erwähnt wurde zudem der Verein der bP und der Umstand, dass drei Brüder, Tanten, Nichten und Neffen in Österreich leben würden, zu welchen Kontakt bestehe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig und wäre eine Ermahnung ausreichend. Bereits vorgelegte Unterlagen wurden erneut vorgelegt. I.
  25. Am 26.06.2019 langte eine weitere Stellungnahme der bP ein. Die Begleichung der Ansprüche der Opfer bzw. Schäden aus den Straftaten würde belegen, dass die bP die Tat zutiefst bereue und sich damit auseinander gesetzt hat. Diesbezügliche Unterlagen wurden vorgelegt.römisch eins.
  26. Am 26.06.2019 langte eine weitere Stellungnahme der bP ein. Die Begleichung der Ansprüche der Opfer bzw. Schäden aus den Straftaten würde belegen, dass die bP die Tat zutiefst bereue und sich damit auseinander gesetzt hat. Diesbezügliche Unterlagen wurden vorgelegt. I.
  27. Am 03.07.2019 erfolgte die Vorlage eines Einkommensnachweises (mit Urlaubszuschuss 2469,51 EUR) und eines Belegs über die Zahlung an die Opfer durch die bP.römisch eins.
  28. Am 03.07.2019 erfolgte die Vorlage eines Einkommensnachweises (mit Urlaubszuschuss 2469,51 EUR) und eines Belegs über die Zahlung an die Opfer durch die bP. I.
  29. Mit Schreiben vom 23.07.2019 wurde durch die zuständige Magistratsabteilung neuerlich eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme betreffend die bP eingeholt. römisch eins.
  30. Mit Schreiben vom 23.07.2019 wurde durch die zuständige Magistratsabteilung neuerlich eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme betreffend die bP eingeholt. I.
  31. Vorgelegt wurden in der Einvernahme und in der Folge durch Eingaben:römisch eins.
  32. Vorgelegt wurden in der Einvernahme und in der Folge durch Eingaben: - Einreichbestätigung betreffend Antrag auf Verlängerung vom XXXX .2019 mit der Aufforderung, Gebühren und Sterbeurkunde des Gatten nachzureichen- Einreichbestätigung betreffend Antrag auf Verlängerung vom römisch 40 .2019 mit der Aufforderung, Gebühren und Sterbeurkunde des Gatten nachzureichen - Mietvertrag - Verständigung über die Leistungshöhe der Witwenpension samt Bescheid über den Anspruch auf Witwenpension nach dem Verstorbenen ab XXXX .2018- Verständigung über die Leistungshöhe der Witwenpension samt Bescheid über den Anspruch auf Witwenpension nach dem Verstorbenen ab römisch 40 .2018 - Sozialversicherungsauszug - Gehaltsbestätigungen - Türkischer Reisepass, gültig bis XXXX .2024- Türkischer Reisepass, gültig bis römisch 40 .2024 - ÖSD Zertifikate A1 und A2 (23.09.2016 und 05.06.2018) - 2 Jähriges Associate Degree der Öffentlichen Verwaltung [eq. Matura – Zusätzliche Prüfungen für den Titel BSc erforderlich]; Fakultät für Ökonomie, der Universität „ XXXX “ (Fernuniversität) mit Sitz in der XXXX in der Republik Türkei, ausgestellt am 30.05.2011, übersetzt aus dem Türkischen jedoch nicht nostrifiziert- 2 Jähriges Associate Degree der Öffentlichen Verwaltung [eq. Matura – Zusätzliche Prüfungen für den Titel BSc erforderlich]; Fakultät für Ökonomie, der Universität „ römisch 40 “ (Fernuniversität) mit Sitz in der römisch 40 in der Republik Türkei, ausgestellt am 30.05.2011, übersetzt aus dem Türkischen jedoch nicht nostrifiziert - Studentenausweis der Universität „ XXXX “ (Fernuniversität) samt Immatrikulationsbescheinigung - Studentenausweis der Universität „ römisch 40 “ (Fernuniversität) samt Immatrikulationsbescheinigung - Vereinsregisterauszug vom 05.12.2018 - Kostennoten (inkl. Erlagscheine) und Lohnzettel - E – Mail Verkehr über die Bestätigung der Einzahlung Privatbeteiligtenansprüche - Einzahlungsbestätigung (in Türkischer Sprache) für den „ XXXX “, aus 2018- Einzahlungsbestätigung (in Türkischer Sprache) für den „ römisch 40 “, aus 2018 I.
  33. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 53FPG wurde in Bezug auf die b

P ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen wurde gewährt. römisch eins.18. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen wurde gewährt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die bP habe die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und sei aus diesem Grund die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten. Die bP würde zwar Bindungen zu Österreich aufweisen, diese hätten jedoch im Rahmen der Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK zurückzutreten.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die bP habe die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und sei aus diesem Grund die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten. Die bP würde zwar Bindungen zu Österreich aufweisen, diese hätten jedoch im Rahmen der Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK zurückzutreten. Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei traf die bB aktuelle Feststellungen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt. I.

  1. Für die bP wurde ein Rechtsberater bestellt.römisch eins.
  2. Für die bP wurde ein Rechtsberater bestellt. I.
  3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Gefährdungsprognose und Interessensabwägung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wären. Vorgelegt wurde eine Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die bP, welches im Grunde denselben Sachverhalt (Übertretung Ärzte- und Arzneimittelgesetz) betroffen habe wie die gerichtliche Verurteilung. I.
  5. Am 31.10.2019 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Ausgeführt wurde, dass in der Beschwerde irrtümlich angeführt worden sei, dass die bP Obfrau eines Vereins sei. Sie sei lediglich Mitglied im Atatürk-Verein, wobei es sich um einen Sozialverein handeln würde. Nunmehr sei die bP mit ihrem Lebensgefährten verheiratet. Vorgelegt wurden ein Auszug aus dem Heiratseintrag des österreichischen Standesamtes, ein Mailverkehr mit einem Rechtsanwalt, wonach die bP die Kosten des Rechtsanwalts sowie der Privatbeteiligten im Verfahren (EUR 15.270)

Urteil überwiesen habe und ein Gehaltszettel (Nettoeinkommen monatlich 1221, 40 EUR).römisch eins.21. Am 31.10.2019 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Ausgeführt wurde, dass in der Beschwerde irrtümlich angeführt worden sei, dass die bP Obfrau eines Vereins sei. Sie sei lediglich Mitglied im Atatürk-Verein, wobei es sich um einen Sozialverein handeln würde. Nunmehr sei die bP mit ihrem Lebensgefährten verheiratet. Vorgelegt wurden ein Auszug aus dem Heiratseintrag des österreichischen Standesamtes, ein Mailverkehr mit einem Rechtsanwalt, wonach die bP die Kosten des Rechtsanwalts sowie der Privatbeteiligten im Verfahren (EUR 15.270)

Urteil überwiesen habe und ein Gehaltszettel (Nettoeinkommen monatlich 1221, 40 EUR). I.

  1. Für den 12.11.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der nunmehr dritte Ehegatte der bP wurde als Zeuge einvernommen.römisch eins.
  2. Für den 12.11.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der nunmehr dritte Ehegatte der bP wurde als Zeuge einvernommen. Vorgelegt wurde von der bP: - Schreiben vom 07.11.2019 betreffend Förderung von Deutschkursen für die bP - Türkischer Nüfus und österreichischer Reisepass (mit diversen Ein- und Ausreisestempeln aus der und in die Türkei) des Zeugen und dritten Ehegatten der bP - Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung des Vereins der bP vom 12.07.2019 I.
  3. Am 20.11.2019 langte der vom BVwG angeforderte Vereinsakt betreffend dem Verein der bP, in welchem sie Obfrau war, ein.römisch eins.
  4. Am 20.11.2019 langte der vom BVwG angeforderte Vereinsakt betreffend dem Verein der bP, in welchem sie Obfrau war, ein. I.
  5. Am 21.11.2019 langte eine Urkundenvorlage samt Beweisantrag von der bP ein. Vorgelegt wurden Diplome aus der Türkei, ein Auszug aus dem türkischen Familienregister und dem österreichischen Heiratsregister, Deutschzertifikate, Honorarrechnungen – Sponsoring von einzelnen Firmen für den Familien- und Lebensberatungsverein der bP, Meldebestätigungen, schriftliche Stellungnahme der bP zur vorerst fehlenden Meldung des Ehegatten an ihrer Adresse und Fotos und Chats von der bP mit ihrem dritten Ehegatten und eine Heiratsurkunde.römisch eins.
  6. Am 21.11.2019 langte eine Urkundenvorlage samt Beweisantrag von der bP ein. Vorgelegt wurden Diplome aus der Türkei, ein Auszug aus dem türkischen Familienregister und dem österreichischen Heiratsregister, Deutschzertifikate, Honorarrechnungen – Sponsoring von einzelnen Firmen für den Familien- und Lebensberatungsverein der bP, Meldebestätigungen, schriftliche Stellungnahme der bP zur vorerst fehlenden Meldung des Ehegatten an ihrer Adresse und Fotos und Chats von der bP mit ihrem dritten Ehegatten und eine Heiratsurkunde. Es wurde beantragt, den Reisepass der bP zum Beweis dafür, dass sie mit ihrem dritten Gatten einen gemeinsamen Urlaub in der Türkei verbrachte, beizuschaffen und Zeugen dazu einzuvernehmen, dass es sich bei gegenständlicher Ehe um eine echte Ehe handelt. I.
  7. Am XXXX .2019 langte ein vom BVwG veranlasster Bericht der LPD ein.

den darin enthaltenen Angaben konnten die bP und ihr dritter Ehegatte am 17.11.2019 gemeinsam in einer Wohnung angetroffen werden, welche augenscheinlich von den Ehegatten bewohnt wird und könne

der erhobenen Wohnsituation nicht von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werden.römisch eins.25. Am römisch 40 .2019 langte ein vom BVwG veranlasster Bericht der LPD ein.

den darin enthaltenen Angaben konnten die bP und ihr dritter Ehegatte am 17.11.2019 gemeinsam in einer Wohnung angetroffen werden, welche augenscheinlich von den Ehegatten bewohnt wird und könne

der erhobenen Wohnsituation nicht von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen II.1.
  2. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  3. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine türkische Staatsangehörige. Die Identität steht fest. Der bP ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Sie nimmt lediglich ein Mittel gegen Bluthochdruck. In der Türkei hat sie nach dem Schulbesuch ein Studium der Politikwissenschaften und Öffentlichkeitsarbeit absolviert. Sie hat als Helferin in einem Kindergarten in der Türkei gearbeitet. Sie hat dort ihren ersten Ehemann geheiratet. Dieser hat das alleinige Sorgerecht für den Sohn aus dieser Ehe, mit dem die bP in regelmäßigem Kontakt steht. Darüber hinaus lebt ihr Vater mit der Stiefmutter in der Türkei und besitzt ihr Vater mehrere Immobilien, in welchen die bP auch leben kann. Die bP verfügt auch selbst über ein Konto und Vermögenswerte in der Türkei. Sie heiratete am XXXX .2015 in der Türkei ihren zweiten Ehemann XXXX , einen österreichischen Staatsbürger. Hinsichtlich diesem wurde ihr gem. NAG ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige eines österreichischen Staatsangehörigen erteilt. Zuletzt wurde ihr ein Titel bis XXXX .2019 erteilt und stellte sie am XXXX .2019 beim zuständigen Magistrat einen Antrag (Verlängerungsantrag) Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus wegen Zweckänderung.Sie heiratete am römisch 40 .2015 in der Türkei ihren zweiten Ehemann römisch 40 , einen österreichischen Staatsbürger. Hinsichtlich diesem wurde ihr gem. NAG ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige eines österreichischen Staatsangehörigen erteilt. Zuletzt wurde ihr ein Titel bis römisch 40 .2019 erteilt und stellte sie am römisch 40 .2019 beim zuständigen Magistrat einen Antrag (Verlängerungsantrag) Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus wegen Zweckänderung. Sie ist seit XXXX 2016 durchgängig in Österreich gemeldet. Der zweite Ehegatte verstarb im April 2018 und erhielt die bP im Anschluss eine Witwenpension, bis sie in Österreich am XXXX .2019 ihren dritten, nunmehrigen Ehegatten ( XXXX ) heiratete. Mit diesem lebt sie ca. seit der Eheschließung und damit ca. 1/2 Jahr in gemeinsamen Haushalt, ein gemeinsamer Wohnsitz laut ZMR liegt seit 13.11.2019 vor. Der dritte Ehegatte stammt aus der Türkei, hat in Österreich drei volljährige Kinder, mit welchen er in regelmäßigen Kontakt steht. Er hat auch die Schulden, welche der bP aus dem Gerichtsurteil erwuchsen, für die bP beglichen. Er ist seit ca. 6 Jahren arbeitslos, erhält vom AMS 1.320,- EUR monatlich netto und geht zudem einer geringfügigen Beschäftigung für ca. 300 Euro bei seinem Bruder nach., Sie ist seit römisch 40 2016 durchgängig in Österreich gemeldet. Der zweite Ehegatte verstarb im April 2018 und erhielt die bP im Anschluss eine Witwenpension, bis sie in Österreich am römisch 40 .2019 ihren dritten, nunmehrigen Ehegatten ( römisch 40 ) heiratete. Mit diesem lebt sie ca. seit der Eheschließung und damit ca. 1/2 Jahr in gemeinsamen Haushalt, ein gemeinsamer Wohnsitz laut ZMR liegt seit 13.11.2019 vor. Der dritte Ehegatte stammt aus der Türkei, hat in Österreich drei volljährige Kinder, mit welchen er in regelmäßigen Kontakt steht. Er hat auch die Schulden, welche der bP aus dem Gerichtsurteil erwuchsen, für die bP beglichen. Er ist seit ca. 6 Jahren arbeitslos, erhält vom AMS 1.320,- EUR monatlich netto und geht zudem einer geringfügigen Beschäftigung für ca. 300 Euro bei seinem Bruder nach. In Österreich geht die bP einem Fernstudium ( XXXX UNIVERSITY mit Sitz in der Republik Türkei) nach, die Prüfungen absolviert sie bei der türkischen Botschaft und ist auch die Lehrsprache Türkisch.In Österreich geht die bP einem Fernstudium ( römisch 40 UNIVERSITY mit Sitz in der Republik Türkei) nach, die Prüfungen absolviert sie bei der türkischen Botschaft und ist auch die Lehrsprache Türkisch. Die bP war Obfrau des Vereins „ XXXX “ mit Sitz in Wien und hat den „ XXXX “ finanziell unterstützt.Die bP war Obfrau des Vereins „ römisch 40 “ mit Sitz in Wien und hat den „ römisch 40 “ finanziell unterstützt. Die Versicherungszeiten bei der österreichischen Sozialversicherung lauten hinsichtlich der Tätigkeiten der bP: 18.08.20116 – 30.11.2016 (Angestellte Firma P) 10.03.2017 - 30.06.2017 (Arbeiterin Firma O) 02.05.2018 – 30.09.2018 (Angestellte Firma I)02.05.2018 – 30.09.2018 (Angestellte Firma römisch eins) Seit 01.10.2018 (Angestellte bei ihrem Bruder XXXX )Seit 01.10.2018 (Angestellte bei ihrem Bruder römisch 40 ) Sie arbeitet als Angestellte in diesem Handygeschäft für ca. EUR 1.200,- netto im Monat. Sie hat neben den familiären auch private und berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP ist zuletzt am XXXX 2018 von der Türkei aus in Österreich eingereist. Zuvor war sie für 3 Wochen in der Türkei, wo sie ihren Sohn besucht hat. Sie reiste zuvor ca. alle 3 Monate in die Türkei. Sie hat auch von Österreich aus Kontakt mit ihren dort lebenden Verwandten und dem Kind und war einmal gemeinsam mit ihrem nunmehr dritten Ehegatten in der Türkei.Die bP ist zuletzt am römisch 40 2018 von der Türkei aus in Österreich eingereist. Zuvor war sie für 3 Wochen in der Türkei, wo sie ihren Sohn besucht hat. Sie reiste zuvor ca. alle 3 Monate in die Türkei. Sie hat auch von Österreich aus Kontakt mit ihren dort lebenden Verwandten und dem Kind und war einmal gemeinsam mit ihrem nunmehr dritten Ehegatten in der Türkei. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 4 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sie den größeren Teil ihres Lebens in der Türkei verbrachte. Sie reiste legal im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Sie spricht Türkisch und etwas Deutsch (nicht verhandlungssicher) und hat die A1 und A2 Prüfung samt Kursen absolviert. II.1.
  4. Straftatenrömisch zwei.1.
  5. Straftaten Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren wegen Verstößen nach § 184 StGB, § 12
  6. Fall StGB, § 165 Abs. 2 StGB und §§ 146, 147 Abs. 2, 148
  7. Fall StGB verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren wegen Verstößen nach Paragraph 184, StGB, Paragraph 12,
  8. Fall StGB, Paragraph 165, Absatz 2, StGB und Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,
  9. Fall StGB verurteilt. Die bP hat urteilsgemäß I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, insgesamt 15 Personen in mehrfachen Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, Psychologin, Ärztin bzw. Psychotherapeutin zu sein und diese Berufe rechtmäßig ausüben zu dürfen, zu Handlungen verleitet, nämlich zur Zahlung von Geldbeträgen für Behandlungskosten, die diese na ihrem Vermögen in einem über EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtbetrag schädigten.römisch eins./ gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, insgesamt 15 Personen in mehrfachen Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, Psychologin, Ärztin bzw. Psychotherapeutin zu sein und diese Berufe rechtmäßig ausüben zu dürfen, zu Handlungen verleitet, nämlich zur Zahlung von Geldbeträgen für Behandlungskosten, die diese na ihrem Vermögen in einem über EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtbetrag schädigten. II./ ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausgeübt, indem sie 16 Personen behandelte, Krankheiten diagnostizierte, Arzneimittel entgeltlich verabreichte und sich den Personen wahrheitswidrig als Psycholohgin, Ärztin oder Psychotherapeutin ausgab. römisch zwei./ ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausgeübt, indem sie 16 Personen behandelte, Krankheiten diagnostizierte, Arzneimittel entgeltlich verabreichte und sich den Personen wahrheitswidrig als Psycholohgin, Ärztin oder Psychotherapeutin ausgab. III./ Nachgenannte dazu bestimmt hat, die aus den in Punkt I. genannten Handlungen herausgelockten Geldleistungen, somit Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrühren, an sich zu bringen und zwarrömisch drei./ Nachgenannte dazu bestimmt hat, die aus den in Punkt römisch eins. genannten Handlungen herausgelockten Geldleistungen, somit Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrühren, an sich zu bringen und zwar
  10. indem sie X über mehrere Monate hinweg mehrfach Bargeldbeträge aushändigte und sie anwies, diese auf ein bestimmtes Konto zu überweisen.
  11. indem sie römisch zehn über mehrere Monate hinweg mehrfach Bargeldbeträge aushändigte und sie anwies, diese auf ein bestimmtes Konto zu überweisen.
  12. indem sie X über mehrere Monate hinweg mehrfach Bargeldbeträge aushändigte und sie anwies, diese auf ihr Konto einzuzahlen und anschließend auf ein anderes bestimmtes Konto weiter zu überweisen
  13. indem sie römisch zehn über mehrere Monate hinweg mehrfach Bargeldbeträge aushändigte und sie anwies, diese auf ihr Konto einzuzahlen und anschließend auf ein anderes bestimmtes Konto weiter zu überweisen Demnach hat die bP das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB, die Vergehen der Kurpfuscherei nach § 184 StGB und das Vergehen der Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs. 2 StGB begangen.Demnach hat die bP das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB, die Vergehen der Kurpfuscherei nach Paragraph 184, StGB und das Vergehen der Geldwäscherei nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 165 Absatz 2, StGB begangen. § 28 Abs. 1 StGB wurde angewendet und zudem die Vorhaft angerechnet. Es wurde zudem über privatrechtliche Ansprüche von 14 Opfer abgesprochen und wurde der bP aufgetragen, die einzelnen Beträge bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Paragraph 28, Absatz eins, StGB wurde angewendet und zudem die Vorhaft angerechnet. Es wurde zudem über privatrechtliche Ansprüche von 14 Opfer abgesprochen und wurde der bP aufgetragen, die einzelnen Beträge bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Im Zuge der Strafbemessung führte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und den langen Tatzeitraum an, als mildernd den Umstand, dass die bP bisher unbescholten war sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel. Die bP befand sich in Österreich für 2 Monate in Haft. II.1.
  14. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: römisch zwei.1.
  15. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesamt traf auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Feststellungen zur entscheidungsrelevanten Lage. Daraus lässt sich nicht erkennen, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bzw. reale Gefahr für hier maßgebliche Rechtsgüter der bP bestünde und hat dies die bP weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde oder Beschwerdeverhandlung konkret dargelegt. Eine nichtbestehende Rückkehrgefährdung der bP steht damit außer Streit. Die aktuelle Lage in der Türkei hat sich in Bezug auf die bP auch seit der Bescheiderlassung in den relevanten Punkten nicht maßgeblich geändert und werden daher die Feststellungen der bB dieser Entscheidung zugrunde gelegt:
  16. Grundversorgung/ Wirtschaft Für die Türkei werden Marktturbulenzen, starke Währungsabwertungen und erhöhte Unsicherheiten erwartet, die Investitionen und die Konsumnachfrage belasten und eine deutliche negative Korrektur der Wachstumsaussichten rechtfertigen. In der Türkei führten die Besorgnis über die zugrunde liegenden Fundamentaldaten und die politischen Spannungen mit den Vereinigten Staaten zu einer starken Abwertung der Währung (27% zwischen Februar und Mitte September 2018) und sinkenden Vermögenswerten. Das Wachstum in der Türkei war 2017 und Anfang 2018 sehr stark, dürfte sich aber deutlich abschwächen. Das reale BIP-Wachstum wird für 2018 mit 3,5% prognostiziert, soll aber entgegen den positiven ursprünglichen Prognosen 2019 auf 0,4% sinken. Die türkische Wirtschaft ist nach wie vor sehr anfällig für plötzliche Veränderungen der Kapitalströme und geopolitischen Risiken (IMF 8.10.2018). Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem und verharrt trotz leichter Erholung bei knapp 11% (September 2017). Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Die bereits hohe Jugendarbeitslosigkeit stieg 2017 gegenüber dem Vorjahr weiterhin an. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter und Arbeiterinnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das Jahr 2017 auf 1.777,50 Lira brutto festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hält mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt, so dass insbesondere die einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten empfindlich am Rande des Existenzminimums leben (AA 10.2017c). Das türkische Arbeitsrecht muss noch an die EU-Standards angepasst werden. Obwohl die nicht registrierte Beschäftigung auf 27,8% zurückgegangen ist, bestehen weiterhin große Unterschiede in Bezug auf Sektor, Beschäftigungsstatus und Geschlecht (BS 2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/wirtschaft/201964#content_1, Zugriff 4.7.2018 ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 — Turkey Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Turkey.pdf, Zugriff 4.7.2018 ● IMF – International Monetary Found (8.10.2018): World Economic Outlook – Challenges to Steady Growth, https://www.imf.org/~/media/Files/Publications/WEO/2018/October/English/main-report/Text.ashx?la=en, Zugriff 17.10.2018 1.1. Sozialbeihilfen/-versicherung Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 3.8.2018). Nach dem im April 2014 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 3.8.2018). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme für mittellose Familien, wie z.B. Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien, etc.), Kindergeld (10-20 EUR pro Kind/pro Monat, nach Alter und Geschlecht gestaffelt, Mädchen bekommen etwas mehr), finanzielle Unterstützung für Schwangere (ca. 50 EUR pro Schwangerschaft), Wohnprogramme, Einkommen für Behinderte und Altersschwache (50-130 EUR/Monat nach Alter und Grad der Behinderung gestaffelt). Des Weiteren beziehen Witwen die sogenannte „Witwenunterstützung“, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (ca. 70% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch Max. 250 EUR/Monat) (ÖB 10.2017). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden (SGK 2016b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei ● SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit)
(2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 4.7.2018 ● SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit)
(2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 4.7.2016 1.2. Arbeitslosenunterstützung Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Arbeitslosenhilfe ist auf den Betrag des Mindestlohnes begrenzt. Benötigte Dokumente sind: ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (IŞKUR) innerhalb von 30 Tagen nach Verlust des Arbeitsplatzes, einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und der Personalausweis (IOM 12.2015). Der Arbeitnehmer muss die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB 10.2017). Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage Arbeitslosenhilfe; 1.080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 2017; vgl. ÖB 10.2017). Das zentrale Arbeitsamt nimmt Bewerbungen entgegen und bietet türkischen Staatsbürgern Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche an. Die Behörde verfügt über Filialen im ganzen Land. Weitere Informationen stehen hier zur Verfügung: www.iskur.gov.tr (IOM 2017).Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage Arbeitslosenhilfe; 1.080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 2017; vergleiche ÖB 10.2017). Das zentrale Arbeitsamt nimmt Bewerbungen entgegen und bietet türkischen Staatsbürgern Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche an. Die Behörde verfügt über Filialen im ganzen Land. Weitere Informationen stehen hier zur Verfügung: www.iskur.gov.tr (IOM 2017). Quellen: ● IOM - International Organisation for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt - Türkei 2015 ● IOM - International Organisation for Migration
(2017): Country Fact Sheet Türkei 2017, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf, Zugriff 4.7.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei 1.3. Pension Renten gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an das SGK entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Sofern regelmäßige Einzahlungen getätigt wurden, wird die entsprechende Pension monatlich ausgezahlt. Berechtigung: ● Staatsbürger über 18 Jahre ● Exilanten, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit möglich) ● Im Ausland gezahlte Beiträge können in die Türkei transferiert und in Türkische Lira nach dem derzeitigen Kurs ausgezahlt werden ● Ehegattinnen können von der Rente profitieren, sofern sie ihre ausländischen Beiträge an die SSK, Bağ-kur oder Emekli Sandığı überwiesen haben Voraussetzungen: ● Anmelden bei der Sozialversicherung SGK ● Hausfrauen müssen sich bei Bağ-kur anmelden ● Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gedient, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25, Waisenhilfe (IOM 2017). Quellen: ● IOM - International Organisation for Migration
(2017): Country Fact Sheet Türkei 2017, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf, Zugriff 4.7.2018 2. Medizinische Versorgung Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, aufgrund der staatlichen sanitären Zustände in den Spitälern und der Hygienestandards, die nicht dem westlichen Standard entsprechen. Dies gilt v.a. in staatlichen Spitälern in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten (ÖB 10.2017). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2016 1.510 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 217.771 Betten, davon ca. 58% in staatlicher Hand (AA 3.8.2018). Die Gesundheitsreform ist als Erfolg zu werten, da mittlerweile 90% der Bevölkerung eine Krankenversicherung haben, die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um 2/3 gesunken ist, und dies von der Welt Bank als eine der größten Erfolgsgeschichten bezeichnet wird. Allerdings warnt die Welt Bank vor explodierenden Kosten. Zahlreiche Ärzte kritisieren die sinkende Qualität der Behandlungen (aufgrund der reduzierten Konsultationsdauer und der geringeren Ressourcen pro Patient) (ÖB 10.2017). Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Im Fall von Krebsbehandlungen kann nach aktuellen Medienberichten aufgrund des gesunkenen Wertes der türkischen Währung keine ausreichende Versorgung mit bestimmten Medikamenten aus dem Ausland gewährleistet werden; es handelt sich aber nicht um ein flächendeckendes Problem (AA 3.8.2018). Auch durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sağlık Ocaği) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig (AA 3.8.2018). Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ unentgeltlich. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es nach wie vor üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden (AA 3.8.2018). NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2017). Um vom türkischen Gesundheits -und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Sobald man bei der SGK versichert ist, erhält man folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts -und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig (zwischen 65,88 TRY und 395,28 TRY) (IOM 2017). Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90% über denen von der SGK verrechneten liegen. Notfalldienste, Intensivmedizin, Verbrennungen, Krebstherapie, Neugeborenenversorgung, alle Transplantationen, Operationen bei angeborenen Anomalien, Hämodialyse und kardiovaskuläre Chirurgie sind von diesen zusätzlichen Zahlungen im privaten Sektor ausgenommen. Für die stationäre Versorgung kann das Privatkrankenhaus dem Patienten einen Zuschlag für Unterbringungsleistungen in Rechnung stellen (IBZ 10.7.2015). Die meisten Rückkehrer, die über keine Krankenversicherung verfügen und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und bereits mindestens ein Jahr in der Türkei leben, müssen monatlich in den Fond einzahlen. Dazu müssen sie im System registriert sein und mindestens 180 Tage Beitragszahlungen leisten. Rückkehrer werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Kinder gelten automatisch als versichert, sobald die Eltern bei der SGK registriert sind (IOM 2017). Der Mindestbetrag für die Grundversorgung – sofern keine Versicherung durch den Arbeitgeber bereits besteht – beträgt zwischen 6-12% des monatlichen Einkommens. Personen ohne ein reguläres Einkommen müssen ca. 15 EUR/Monat in die Krankenkasse einzahlen. Bei Nachweis über ein sehr geringes Einkommen (weniger als 150,- EUR/Monat) werden die Grundversorgungsbeiträge vom Staat übernommen (ÖB 10.2017). Die Einrichtungen sind auf Personen mit besonderen Bedürfnissen abgestimmt (Familien, Kinder, Senioren und erkrankte Menschen, Menschen mit psychischen Erkrankungen) sowie auf ökonomisch benachteiligte Menschen. Der Patient kann sich direkt an eine Apotheke (ECZANE) wenden, ohne vorher einen Anmeldevorgang durchlaufen zu müssen. Apotheken sind überall verfügbar. Für einige Medikamente benötigt man ein grünes bzw. ein rotes Rezept. Andere Medikamente können ohne Rezept gekauft werden (IOM 2017). Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2016 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern(AA 3.8.2018). Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara
(4), Antalya, Bursa
(2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul
(5), Izmir
(3), Kayseri, Konya, Manisa, Mersin, Sakarya, Samsun, Tokat und Van
(2)(AA 3.8.2018). Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben (AA 3.8.2018). Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 15% der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 3.8.2018). Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 3.8.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens’ Office Belgium, MedCOI - Belgian Desk on Accessibility (10.7.2015): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey, Zugriff 4.7.2018 ● IOM - International Organisation for Migration
(2017): Country Fact Sheet Türkei 2017, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf, Zugriff 2.7.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei
  1. Behandlung nach Rückkehr Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen (AA 3.8.2018). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida) (ÖB 10.2017). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung sind, als Terroristen gesehen. Auf die sog. Mitglieder der „FETÖ“ (Fetullah-Gülenistische Terrororganisation), die im Ausland leben, werden von der Türkei Einreiseverbote verhängt. Hierbei handelt es sich meistens um nicht-türkische Staatsbürger mit türkischem Ursprung (ÖB 10.2017). Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ gebeten. Es ist wahrscheinlich, dass türkische Stellen Regierungsgegner und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 3.8.2018). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, indem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 3.8.2018). Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2017). Türkischen Staatsangehörigen im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden ihre Pässe für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt , mit dem sie in die Türkei zurückkehren, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, aber auch Kurden und Journalisten (UKHO 2.2018). Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl: • Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com • Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/ • TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail. almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● EP - European Parliament, Vice-President Mogherini on behalf of the Commission (23.6.2016): Answer given by Vice-President Mogherini on behalf of the Commission [E-000843/2016], http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2016-000843&language=EN, Zugriff 27.1.2017 ● MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 2.7.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei ● UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 2.7.2018 II.1.
  2. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.römisch zwei.1.
  3. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.
  4. Beweiswürdigung II.2.
  5. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  6. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  7. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung.römisch zwei.2.
  8. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der bP, ihrer Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet, den familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, den Beschäftigungszeiten sowie den strafgerichtlichen Verurteilung waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen nicht entgegen und traf keinerlei Ausführungen in diesem Zusammenhang. Auch in der Beschwerde oder Verhandlung wurden keinerlei diesbezügliche Ausführungen getroffen und gab die bP selbst an, in der Türkei keinerlei Verfolgung ausgesetzt zu sein. II.2.
  9. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.römisch zwei.2.
  11. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist. II.2.4.
  13. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt. römisch zwei.2.4.
  14. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt. II.2.4.
  15. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.römisch zwei.2.4.
  16. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht. Schon die Angaben der bP im Verfahren zeigen, dass die bP sehr bewusst gewisse Angaben verschweigt und versucht, sich in einem besseren Licht darzustellen als es dem Sachverhalt entspricht. In der Verhandlung versuchte sie mehrfach, Fragen auszuweichen und schweifte beispielsweise gefragt nach ihren Ehen vom Thema ab. Insgesamt hinterließ die bP in der mündlichen Verhandlung keinen glaubwürdigen und positiven Eindruck. Während die bP auch am 15.05.2019 vor der bB noch angegeben hat, an ihrer Meldeadresse alleine zu leben und nachgefragt nach weiteren Familienangehörigen in Österreich diesen Umstand explizit verneinte, sprach sie plötzlich später in der Beschwerde und Verhandlung davon, dass 3 Brüder und weitere Verwandte in Österreich leben würden. Mit der Beschwerde vom 19.09.2019 wurde plötzlich auch ein Lebensgefährte ins Spiel gebracht, welcher wohlhabender Unternehmer sei. In der Verhandlung gab die bP dann an, den Lebensgefährten bereits über einen gemeinsamen Freund im August 2018 kennengelernt zu haben. Vier Monate danach wären sie auch zusammen gezogen und läge seit November 2018 eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft in derselben Wohnung vor. Der Ehegatte gab demgegenüber an, dass sie erst seit der Eheschließung ( XXXX .2019) einen gemeinsamen Haushalt führen würden und er sich nicht mehr erinnern könne, seit wann sie eine Geschlechtsgemeinschaft haben, aber schon vor der Eheschließung. Während die bP auch am 15.05.2019 vor der bB noch angegeben hat, an ihrer Meldeadresse alleine zu leben und nachgefragt nach weiteren Familienangehörigen in Österreich diesen Umstand explizit verneinte, sprach sie plötzlich später in der Beschwerde und Verhandlung davon, dass 3 Brüder und weitere Verwandte in Österreich leben würden. Mit der Beschwerde vom 19.09.2019 wurde plötzlich auch ein Lebensgefährte ins Spiel gebracht, welcher wohlhabender Unternehmer sei. In der Verhandlung gab die bP dann an, den Lebensgefährten bereits über einen gemeinsamen Freund im August 2018 kennengelernt zu haben. Vier Monate danach wären sie auch zusammen gezogen und läge seit November 2018 eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft in derselben Wohnung vor. Der Ehegatte gab demgegenüber an, dass sie erst seit der Eheschließung ( römisch 40 .2019) einen gemeinsamen Haushalt führen würden und er sich nicht mehr erinnern könne, seit wann sie eine Geschlechtsgemeinschaft haben, aber schon vor der Eheschließung. Erklärungsversuche in der Verhandlung dahingehend, dass am gemeinsamen Wohnsitz Renovierungsarbeiten die Anmeldung des Ehegatten verhindert hätten (dritter Ehegatte in der Verhandlung), ihnen melderechtliche Vorschriften nicht bewusst gewesen wären (schriftliche Stellungnahmen bzw. Ehegatte über Vorhalt in der Verhandlung, die Wahrheit zu sagen) bzw. dass sie falsche Auskünfte diesbezüglich von der Meldebehörde erhalten hätten bzw. die bP geglaubt habe, sie hätte ihren Reisepass benötigt, um den dritten Ehegatten in ihrer Wohnung anzumelden (Angaben der bP in der Verhandlung), gehen schon vor dem Hintergrund ins Leere, dass die bP dezidiert vor der bB noch angab, in der Wohnung alleine zu leben. Dies widerspricht jedenfalls der Annahme der Lebensgemeinschaft bereits im Einvernahmezeitpunkt mit Mai
  17. Der ZMR-Auszug der bP weist auch grundsätzlich keine Lücken auf und kann bei einer Frau mit dem Bildungshintergrund der bP sowie ihrem dritten Ehegatten, einem Österreicher verlangt werden, dass ihnen die Meldevorschriften bekannt sind und sie entsprechendes Engagement zeigen, diese zu Erfüllen. Es war dem dritten Ehegatten, welche die bP unmittelbar vor der Verhandlung heiratete, dann ja auch möglich, sich einen Tag nach der Verhandlung in der nunmehr gemeinsam bewohnten Wohnung anzumelden. Auch wenn nicht von einer Scheinehe ausgegangen werden kann, so erhellt sich dennoch nicht, aus welchen Gründen keine gemeinsame Wohnungsmeldung – versicherungsrechtliche Umstände, finanzielle Umstände im Zusammenhang mit der Witwenpension – rechtzeitig erfolgte. Jedenfalls kann auch aufgrund der Angaben des Ehegatten in der Verhandlung davon ausgegangen werden, dass die Lebensgemeinschaft erst seit der Eheschließung und damit ca. ½ Jahr besteht. In der Verhandlung erhellte sich auch, dass der dritte Ehegatte der bP nicht wie in der Beschwerde ausgeführt wohlhabender Unternehmer ist, sondern vielmehr aktuell im „Krankenstand“ bzw. seit 6 Jahren arbeitslos ist und zuvor als Schlosser und Galvaniseur bei einer Firma beschäftigt gewesen ist. Auch wenn letztlich nicht bezweifelt wird, dass die bP mit ihrem dritten Ehegatten bereits einen gemeinsamen Urlaub in der Türkei verbrachte, so mutet es zumindest seltsam an, dass die bP in der Verhandlung ausführte, sie sei in die Türkei gereist, da ihre Brüder gemeint hätten, sie muss ihren Freund den Eltern vorstellen. Demgegenüber brachte der Ehegatte aber vor, von der Familie der bP in der Türkei niemanden zu kennen, er habe nur einmal mit dem Sohn der bP telefoniert und ließen sich auch die Angaben der bP mit denen ihres Ehegatten zur genauen Reisezeit nicht in Einklang bringen. Selbst wenn die bP bereits im Zuge der Verhandlung im November 2019 behauptete, nunmehr im 5ten Jahr des Aufenthalts in Österreich zu sein, so ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister lediglich, dass sie seit XXXX 2016 hier gemeldet ist. Damit kann ein jedenfalls legaler Aufenthalt erst seit 4 Jahren in Österreich angenommen werden.Selbst wenn die bP bereits im Zuge der Verhandlung im November 2019 behauptete, nunmehr im 5ten Jahr des Aufenthalts in Österreich zu sein, so ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister lediglich, dass sie seit römisch 40 2016 hier gemeldet ist. Damit kann ein jedenfalls legaler Aufenthalt erst seit 4 Jahren in Österreich angenommen werden. Bereits diese divergierenden Angaben zu grundlegenden, ua. familiären Verhältnissen unterstreichen den dargestellten, vom BVwG in der Verhandlung gewonnenen Eindruck. II.2.4.
  18. Mit Hilfe ihrer Verwandten in der Türkei wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können und spricht sie die türkische Sprache sehr gut. Sie hielt sich auch bis vor kurzem in der Türkei auf und machte dort regelmäßig Besuche. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten bekannt sind.römisch zwei.2.4.
  19. Mit Hilfe ihrer Verwandten in der Türkei wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können und spricht sie die türkische Sprache sehr gut. Sie hielt sich auch bis vor kurzem in der Türkei auf und machte dort regelmäßig Besuche. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten bekannt sind. Damit verfügt die bP jedenfalls über entsprechende Anknüpfungspunkte in der Türkei. II.2.4.
  20. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass sich die bP offensichtlich vorwiegend in der türkischen Community aufhält. Von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, kann damit nicht ausgegangen werden. Sie konnte auch kaum Bekannte in Österreich benennen. römisch zwei.2.4.
  21. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass sich die bP offensichtlich vorwiegend in der türkischen Community aufhält. Von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, kann damit nicht ausgegangen werden. Sie konnte auch kaum Bekannte in Österreich benennen. Bezüglich des Vereines „ XXXX “, in welchem die bP unterstützendes Mitglied war, kann davon ausgegangen werden, dass jener Verein den Reformkurs und die Ideologie des Gründers der Republik Türkei, propagiert. Dies indiziert gerade nicht, dass die bP in Österreich integriert ist bzw. dass sie damit die westlichen Gesellschaftswerte vertritt. Auch ein Fernstudium an einer Analoguniversität mit Sitz in der Türkei, mit der Lehrsprache türkisch und Verleihungen von Titeln welche im EWR Raum nicht anerkannt werden, stellen gerade kein Integrationsmerkmal dar.Bezüglich des Vereines „ römisch 40 “, in welchem die bP unterstützendes Mitglied war, kann davon ausgegangen werden, dass jener Verein den Reformkurs und die Ideologie des Gründers der Republik Türkei, propagiert. Dies indiziert gerade nicht, dass die bP in Österreich integriert ist bzw. dass sie damit die westlichen Gesellschaftswerte vertritt. Auch ein Fernstudium an einer Analoguniversität mit Sitz in der Türkei, mit der Lehrsprache türkisch und Verleihungen von Titeln welche im EWR Raum nicht anerkannt werden, stellen gerade kein Integrationsmerkmal dar. Auch hinsichtlich der Familie ihres dritten Ehegatten traten Ungereimtheiten auf. So konnte die bP das Alter der Kinder des Ehegatten nicht richtig benennen und sprach auch von mehr Kontakten zwischen Ehegatten und seinen Kindern als dieser selbst angab. Vor allem führte der Ehegatte als Zeuge selbst an, dass zwar er selbst über regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie verfügt, die bP jedoch nicht besonders von seinen Kinder akzeptiert wird, welche sich auch weigerten, an der Hochzeit teilzunehmen. Da es für das Gericht nunmehr feststeht, dass es sich aktuell um eine aufrechte Ehe zwischen der bP und ihrem dritten Ehegatten handelt und letztlich auch ein gemeinsamer Urlaub in der Türkei der Ehegatten nicht in Zweifel steht und dies letztlich nicht verfahrensrelevant ist, war den im Schreiben vom 21.11.2019 gestellten Beweisanträgen auf Beischaffung des Reisepasses der bP und Einsichtnahme in diesem sowie Einvernahme von Nachbarn nicht Folge zu geben. Es kann letztlich davon ausgegangen werden, dass der dritte Ehegatte die bP auch in der Türkei finanziell unterstützen kann und ist es diesem letztlich zumutbar, mit der bP in die Türkei zu gehen. Er selbst hat mehrmals jährlich in den letzten Jahren die Türkei zu Besuchszwecken aufgesucht und sind seine Kinder inzwischen in Österreich volljährig. Ihm musste vor allem auch bewusst sein, dass das gemeinsame Familienleben mit der bP von deren Aufenthaltstitel abhängt. Die bP hat selbst angegeben, dass letztlich ihr unsicherer Aufenthaltsstatus zur Ehe geführt hat und ist damit das Gewicht der ohnehin erst seit ca. ½ Jahr vorliegenden Verbindung als nicht sonderlich schwer einzuordnen. II.2.4.
  22. Im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  23. Juli 2004, 2001/21/0119).römisch zwei.2.4.
  24. Im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  25. Juli 2004, 2001/21/0119). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat das nunmehr entscheidende Gericht den Eindruck in der Verhandlung gewonnen, dass die bP nach wie vor den Unrechtsgehalt der Taten nicht voll eingesehen hat bzw. hat sie einen uneinsichtigen Eindruck hinterlassen. Gerade auch im Zusammenhang mit ihren Straftaten versuchte die bP, das Urteil herunterzuspielen und gab vor der bB befragt zum Urteil an, dass sie keine 12 Monate Strafe erhalten habe, es handle sich da um ein Missverständnis und sei das Urteil bei ihrem Anwalt. Obwohl die bP diverse andere Unterlagen bei der Einvernahme vor der bB mit hatte, legte sie das Urteil gerade nicht vor und versuchte den Einvernahmeleiter hinsichtlich der Strafhöhe zu korrigieren. Dieser erklärte ihr aufgrund des im Akt erliegenden Urteils, dass es sich sehr wohl um ein Strafausmaß von 12 Monaten handelt. Insbesondere konnte die bP in der Verhandlung nicht glaubwürdig erläutern, warum ihr solche Fehler nicht nochmals passieren sollten. Gerade das Risiko des Rückfalls ist jedoch zu berücksichtigen. Es drängte sich der Eindruck auf, dass die bP lediglich - etwa auch über entsprechende Erklärungen durch die Vertretung - respektvoll und kooperativ erscheinen wollte. Über Vorhalt der Grundzüge des Urteils gab die bP nämlich in der Verhandlung an, dass es gegenseitige Fehler gewesen wären, sie habe auch Fehler gemacht, aber es sei nicht ganz so gewesen, wie es dargestellt wird. Sie hätte aber ihre Lehren daraus gezogen. Befragt wer noch Fehler gemacht hätte führte die bP aus: P: Es waren die Personen, die gemeinsam mit mir gearbeitet haben. Nachgefragt gebe ich an, dass wir am selben Arbeitsplatz gearbeitet haben, XXXX , wir waren beide Vollzeit gemeldet dort.P: Es waren die Personen, die gemeinsam mit mir gearbeitet haben. Nachgefragt gebe ich an, dass wir am selben Arbeitsplatz gearbeitet haben, römisch 40 , wir waren beide Vollzeit gemeldet dort. RI: Wurde XXXX auch verurteilt?RI: Wurde römisch 40 auch verurteilt? P: Er war der Anzeiger. RI wiederholt die Frage. P: Nein. RI: Welche Fehler hat er gemacht? P: Er hat gelogen, aber ich konnte das nicht beweisen. RI: Glauben sie, dass es günstig ist, wenn man in einem Land, in dem man bleiben will, durch schweren gewerbsmäßigen Betrug auffällt? P. Das ist sehr schlecht. Ich habe nicht alles beweisen können und aufgrund dessen habe ich den Verein geschlossen. Daraus erhellt sich aber selbst in Zusammenschau mit den über die Fragen des rechtsfreundlichen Vertreters später in der Verhandlung getätigten Angaben gerade nicht, dass die bP einsichtig ihre Taten bereut. Auch wenn ihr dritter Ehegatte nunmehr auch alle Privatbeteiligten finanziell entschädigte, zeigt sich auch gerade darin kein besonderes Engagement der bP, ihre Taten wieder gut zu machen. Ihr Umgang mit finanziellen Dingen und ihre Geisteshaltung lassen vielmehr den Schluss zu, dass von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden muss. Die bP versucht offensichtlich, sich selbst möglichst viele Vorteile ohne Rücksicht auf andere Interessen zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die bP beispielsweise auch einerseits davon sprach, ihren Sohn in der Türkei nicht sehen zu können und deshalb einen Aufenthaltstitel zu wollen, andererseits wollte sie Österreich im Wissen um die Folgen wiederum nicht freiwillig verlassen. II.2.4.6.

Vereinsakt wurde die Errichtung des Vereins mit XXXX 2018 angezeigt. Als Obfrau scheint in dieser Anzeige die bP auf. Als Schriftführer und Stellvertreter scheint der nunmehr dritte Ehegatte der bP auf. F scheint als Kassierin auf. In der mit XXXX .2018 von der bP eingebrachten Wahlanzeige scheinen wiederum Obfrau, Obfraustellvertreter und Schriftführer gleich auf. Als Kassierin wurde nunmehr XXXX angegeben. Im Vereinsakt erliegt ein Schreiben vom 22.10.2018, wonach die Kassierin XXXX angibt, nicht gewusst zu haben, dass sie als Kassierin eingesetzt sei und an keinerlei Besprechungen oder Sitzungen teilgenommen habe. Sie habe lediglich eine Mitgliedschaft, welche von der bP angeboten worden sei, akzeptiert. Sie wolle mit dem Verein nichts mehr zu tun haben. Sie wurde vom Vereinsreferat an die zuständige Schlichtungsstelle verwiesen.römisch zwei.2.4.6.

Vereinsakt wurde die Errichtung des Vereins mit römisch 40 2018 angezeigt. Als Obfrau scheint in dieser Anzeige die bP auf. Als Schriftführer und Stellvertreter scheint der nunmehr dritte Ehegatte der bP auf. F scheint als Kassierin auf. In der mit römisch 40 .2018 von der bP eingebrachten Wahlanzeige scheinen wiederum Obfrau, Obfraustellvertreter und Schriftführer gleich auf. Als Kassierin wurde nunmehr römisch 40 angegeben. Im Vereinsakt erliegt ein Schreiben vom 22.10.2018, wonach die Kassierin römisch 40 angibt, nicht gewusst zu haben, dass sie als Kassierin eingesetzt sei und an keinerlei Besprechungen oder Sitzungen teilgenommen habe. Sie habe lediglich eine Mitgliedschaft, welche von der bP angeboten worden sei, akzeptiert. Sie wolle mit dem Verein nichts mehr zu tun haben. Sie wurde vom Vereinsreferat an die zuständige Schlichtungsstelle verwiesen. Im Akt finden sich zudem diverse Schreiben von den späteren Opfern aus dem Gerichtsurteil gegen die bP sowie einer Psychotherapeutin, welche eine der „Patientinnen“ der bP später behandelte. Aus diesen geht hervor, dass die bP 30,- Euro für eine Sitzung verlangt und aus der Türkei beschaffte Medikamente verkauft habe. Dies alles ohne Rechnung und über den Verein. Aus den Schreiben geht auch ein Suizidversuch einer „Patientin“ hervor, welche die bP behandelte und bei welcher später offiziell eine Borderline Störung diagnostiziert wurde. Zudem finden sich im Akt Medienberichte über die Verurteilung der bP und die Beschuldigtenvernehmung der bP. Sie gab in der Beschuldigtenvernehmung an, dass sie Spenden erhalten habe und für Gruppensitzungen seit der Vereinsgründung mit Februar 2018 auch Geld verlangt hätte. Sie habe sich weder als Ärztin ausgegeben, noch Medikamente verordnet oder verkauft. Sie hätte auch nie Bargeld über verschiedene Konten durch verschiedene Personen einzahlen lassen. Sie sei auch keine Aufenthaltsehe eingegangen oder hätte in unredlicher Weise Personen zu einem ihr befreundeten Schönheitschirurgen in der Türkei vermittelt. Auf die Frage, warum sie glaube, dass ehemalige Freunde und Personen, welche bei ihr Hilfe gesucht haben, führte sie aus, dass es zu einer privaten Differenz mit einer Person gekommen sei und deshalb mehrere Personen wütend auf sie wären. Möglicherweise hätten sich diese Personen gegen sie zusammengetan und sie angezeigt. Zudem findet sich die Anzeige der Staatsanwaltschaft im Akt, wonach die bP als Obfrau eines Vereins über diesen in türkischer Sprache Therapien durchführt, Diagnosen erstellt und Medikamente aus der Türkei verkaufe. Aus dem Vereinsakt geht letztlich hervor, dass die bP mit Schreiben vom 28.06.2019 von der beabsichtigten Auflösung ihres Vereins informiert wurde. Demnach wären die strafbaren Handlungen der bP dem Verein zuzuschreiben. Einer Aufforderung zur Bekanntgabe von Vermögenswerten des Vereins kam die bP nicht nach sondern übermittelte vielmehr über einen Bilanzbuchhalter eine Anzeige zur freiwilligen Vereinsauflösung mit XXXX 2019, in welcher angeführt wird, der Verein hätte kein Vereinsvermögen, weshalb eine Abwicklung nicht notwendig sei. Die bP hat ihre Angaben zu dem Verein XXXX in der Verhandlung sehr vage gehalten und gab die bP in der Verhandlung an, dass sie den Verein aufgelöst hätte, da sie keine Probleme mehr haben wolle. Hierzu hat sie die Anzeige über die freiwillige Auflösung vorgelegt. Letztlich wurde von ihr jedoch dieser Verein, über welchen sie ihre strafbaren Handlungen abwickelte, erst kurz nach Mitteilung von der Vereinsbehörde über die beabsichtigte Auflösung damit letztlich nicht freiwillig aufgelöst. Aus dem Vereinsakt geht letztlich hervor, dass die bP mit Schreiben vom 28.06.2019 von der beabsichtigten Auflösung ihres Vereins informiert wurde. Demnach wären die strafbaren Handlungen der bP dem Verein zuzuschreiben. Einer Aufforderung zur Bekanntgabe von Vermögenswerten des Vereins kam die bP nicht nach sondern übermittelte vielmehr über einen Bilanzbuchhalter eine Anzeige zur freiwilligen Vereinsauflösung mit römisch 40 2019, in welcher angeführt wird, der Verein hätte kein Vereinsvermögen, weshalb eine Abwicklung nicht notwendig sei. Die bP hat ihre Angaben zu dem Verein römisch 40 in der Verhandlung sehr vage gehalten und gab die bP in der Verhandlung an, dass sie den Verein aufgelöst hätte, da sie keine Probleme mehr haben wolle. Hierzu hat sie die Anzeige über die freiwillige Auflösung vorgelegt. Letztlich wurde von ihr jedoch dieser Verein, über welchen sie ihre strafbaren Handlungen abwickelte, erst kurz nach Mitteilung von der Vereinsbehörde über die beabsichtigte Auflösung damit letztlich nicht freiwillig aufgelöst. In der Verhandlung führte sie hierzu an: RI: Weshalb haben Sie die Vereinsauflösung erst am 12.07.2019 angezeigt, wenn sie bereits am XXXX verurteilt worden sind?RI: Weshalb haben Sie die Vereinsauflösung erst am 12.07.2019 angezeigt, wenn sie bereits am römisch 40 verurteilt worden sind? P: Nach der Festnahme hatte ich psychische Probleme, denn im Gefängnis zu sein ist sehr schlimm. RI: Wann haben Sie den Verein gegründet? P: Das Datum weiß ich jetzt nicht mehr. RI: Welche Funktion hatten sie beim Verein? P: Ich war die Obfrau. RI: Wer war ihr Stellvertreter? P: XXXX , mein Ehegatte und ich waren die Gründer des Vereines. Nachgefragt gebe ich an, ich meine meinen Mann XXXX . P: römisch 40 , mein Ehegatte und ich waren die Gründer des Vereines. Nachgefragt gebe ich an, ich meine meinen Mann römisch 40 . RI: Wann wurde der Verein gegründet? P: Vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren. Ich glaube nicht, dass zwei Jahre schon verstrichen sind. RI: Haben sie sonstiges Einkommen in Österreich? P: In Österreich, Nein. Nachgefragt, ich hatte die Witwenpension und meinen Lohn, jetzt nur den Lohn für die Verkaufstätigkeit. RI: Was genau haben sie mit dem Atatürkverein zu tun? P: Ich war dort Mitglied, bin jetzt aber nicht mehr Mitglied. RI: Seit wann sind sie nicht mehr Mitglied? P: Das war ungefähr zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines, das habe ich in einem Zug mit der Abmeldung vom Verein gemacht. RI: Warum sind sie dort nicht mehr Mitglied? P: Ich will keine Mitgliedschaft mehr in irgendeinem Verein. RI: Was für ein Verein ist das? P: Es ist so wie ein Jugendverein, man trifft sich dort, man speist, trinkt etwas, mehr nicht. Für das BVwG steht fest, dass die bP offensichtlich verschweigen wollte, dass ihr aktuell dritter Ehegatte auch Obmannstellvertreter in dem Verein war. Der Ehegatte führte aber selbst in der Verhandlung aus, in dieser Position im Verein gemeldet gewesen zu sein und die Buchhaltung vorbereitet zu haben. Während die bP selbst noch angegeben hat, teilweise Honorare erhalten zu haben, gab der Ehegatte – mit der Buchhaltung betraut – an, dass sich der Verein nur aus Spenden finanziert habe. Konkret befragt zu den Spendern wich der Ehegatte dann den Fragen aus. Damit kann angenommen werden, dass auch der dritte Ehegatte mit dem Vorgehen und damit den strafbaren Handlungen der bP über den Verein vertraut war. Die Verurteilungen, die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber anderen Personen und deren Vermögen ergibt sich damit aus dem Gerichtsurteil und zeigt sich, dass sie gerade keinen sorgfältigen Umgang in finanziellen Dingen pflegt, auch wenn sie nunmehr bei ihrem Bruder einer regelmäßigen Arbeit nachgeht. Auch im Gerichtsurteil ist entgegen den schriftlichen Ausführungen der Vertretung gerade im Rahmen der Strafzumessungsgründe nicht davon die Rede, dass ein Geständnis als strafmindernd zu beurteilen gewesen wäre. Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung per XXXX und damit von nicht einmal einem Jahr ist viel zu kurz bemessen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Auch die Angaben des dritten Ehegatten in der Verhandlung sind unter der Prämisse zu sehen, dass naturgemäß Ehegatten füreinander aussagen und dass dieser wohl Kenntnis von den Straftaten der bP haben musste. Die Verurteilungen, die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber anderen Personen und deren Vermögen ergibt sich damit aus dem Gerichtsurteil und zeigt sich, dass sie gerade keinen sorgfältigen Umgang in finanziellen Dingen pflegt, auch wenn sie nunmehr bei ihrem Bruder einer regelmäßigen Arbeit nachgeht. Auch im Gerichtsurteil ist entgegen den schriftlichen Ausführungen der Vertretung gerade im Rahmen der Strafzumessungsgründe nicht davon die Rede, dass ein Geständnis als strafmindernd zu beurteilen gewesen wäre. Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung per römisch 40 und damit von nicht einmal einem Jahr ist viel zu kurz bemessen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Auch die Angaben des dritten Ehegatten in der Verhandlung sind unter der Prämisse zu sehen, dass naturgemäß Ehegatten füreinander aussagen und dass dieser wohl Kenntnis von den Straftaten der bP haben musste. Die bP selbst musste sich der Tragweite ihrer Handlungen bewusst gewesen sein. Sie nahm in Kauf, dass sie andere mit Vorspiegelung einer falschen medizinischen Ausbildung zu Handlungen – wie Tabletteneinnahmen ohne entsprechende Diagnose – bewegte. Dies vor allem auch in Anbetracht ihres in der Türkei abgeschlossenen Studiums und ihres Ausbildungsstandes. Auch ist sie im Rahmen ihres Studiums in den Genuss von mehreren soziologischen bzw. anderen sozialwissenschaftlichen Disziplinen, sowie einzelnen Einführungsmodulen in Jus, gekommen. Sie hat sich daher bewusst unrechtmäßig als Psychologin, Ärztin und Psychotherapeutin ausgegeben, ohne im Besitz einer dementsprechenden Ausbildung und / oder Berufszertifizierung zu sein, um sich gewerbsmäßig in einer Vielzahl von Fällen unberechtigt zu bereichern. Sie hat damit auch das Vertrauen der Bevölkerung in den Stand der medizinischen Professionen wissentlich ausgenützt und geschädigt, um sich persönlich finanziell zu bereichern. Auch wenn nunmehr der Ehegatte die Geldforderungen der Geschädigten beglichen hat, so bleibt der emotionale Schaden der Beteiligten. Zudem handelt es sich damit um die Erfüllung einer Pflicht aus der Verurteilung und nicht um ein der bP anzurechnendes Wohlverhalten. Letztlich hat die bP mit ihrem Verhalten auch das hohe Gut der Volksgesundheit gefährdet. Zudem wurde das Vertrauen der Menschen in die Ärzte bzw. das Gesundheitssystem und damit letztlich die Öffentliche Ordnung empfindlich gestört. Auch wenn es die erste Verurteilung der bP ist, kann auf Grund der Schwere der vorsätzlich begangenen Straftaten keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Zudem ist im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK davon auszugehen, dass in Anbetracht des straffälligen Verhaltens der Schutz der österreichischen Bevölkerung, deren Gesundheit, deren Eigentum und die Integrität der herrschenden Rechtsordnung die Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt überwiegen. Die Annahme einer schwerwiegenden, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die bP ist daher gerechtfertigt.Auch wenn es die erste Verurteilung der bP ist, kann auf Grund der Schwere der vorsätzlich begangenen Straftaten keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Zudem ist im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK davon auszugehen, dass in Anbetracht des straffälligen Verhaltens der Schutz der österreichischen Bevölkerung, deren Gesundheit, deren Eigentum und die Integrität der herrschenden Rechtsordnung die Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt überwiegen. Die Annahme einer schwerwiegenden, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die bP ist daher gerechtfertigt. II.2.4.7. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die bP den Eingriff in ihr Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist (vgl. rechtliche Beurteilung unten).römisch zwei.2.4.7. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die bP den Eingriff in ihr Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt ist vergleiche rechtliche Beurteilung unten). 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.

  1. Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
  2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.2.
  3. Assoziierungsabkommenrömisch zwei.3.2.
  4. Assoziierungsabkommen Am
  5. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
  6. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
  7. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
  8. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet: Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, - haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; - haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Art. 13

ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Artikel 13

, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 14Abs.

1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 14

, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

Artikel 14dar (Vw

GH

  1. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). II.3.2.
  2. Die bP ist im Wege der Familienzusammenführung rechtmäßig zu ihrem zweiten Ehemann aus der Türkei nach Österreich gereist. Sie ist seit XXXX 2016 in Österreich gemeldet. Ihr zweiter Ehegatte verstarb im April
  3. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die bP bereits eine von ihrem Ehegatten abgeleitete Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat, da sie jedenfalls durch ihre rechtmäßige Einreise in Verbindung mit ihrem rechtmäßigen Aufenthalt und ihrer Beschäftigung für ein und dieselbe Firma von 01.10.2018 bis heute (welche nur durch ihre kurze Haftzeit von 2 Monaten, welche

Judikatur nicht zu berücksichtigen ist, unterbrochen wurde) eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB erworben hat (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug, welchem zu entnehmen ist, dass die bP bei ihrem Bruder als Arbeitgeber unselbständig erwerbstätig war und ist).römisch zwei.3.2.

  1. Die bP ist im Wege der Familienzusammenführung rechtmäßig zu ihrem zweiten Ehemann aus der Türkei nach Österreich gereist. Sie ist seit römisch 40 2016 in Österreich gemeldet. Ihr zweiter Ehegatte verstarb im April
  2. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die bP bereits eine von ihrem Ehegatten abgeleitete Rechtsstellung nach Artikel 7, ARB 1/80 erworben hat, da sie jedenfalls durch ihre rechtmäßige Einreise in Verbindung mit ihrem rechtmäßigen Aufenthalt und ihrer Beschäftigung für ein und dieselbe Firma von 01.10.2018 bis heute (welche nur durch ihre kurze Haftzeit von 2 Monaten, welche

Judikatur nicht zu berücksichtigen ist, unterbrochen wurde) eine Rechtsstellung nach Artikel 6, ARB erworben hat vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug, welchem zu entnehmen ist, dass die bP bei ihrem Bruder als Arbeitgeber unselbständig erwerbstätig war und ist). Selbst wenn die bP ohne entsprechende Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7).Selbst wenn die bP ohne entsprechende Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden vergleiche VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7). In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz eins, FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). Im Weiteren legte der VwGH dar: „Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). „Dass in Bezug auf den Umfang der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht vergleiche EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG, jetzt durch Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG), nicht auch auf Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). Demgegenüber sei -

den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“Demgegenüber sei -

den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Artikel 12, der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“ Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes

§ 67FPG idg

F, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot

§ 53FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.Infolge der Novelle des FPG durch das Fr

ÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den Paragraphen 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des Paragraph 52, FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen. Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit

  1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem
  2. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit

  1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem
  2. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass (auch) gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis

  1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass (auch) gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
  2. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist. Die Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, der in der gleichen Weise auszulegen ist wie Art. 13 ARB 1/80, das Urteil des EuGH vom
  3. November 2011, C- 256/11, Dereci u.a., Randnr. 87 ff). Die Klauseln des Artikel 13, ARB 1/80 und des Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus vergleiche zu Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, der in der gleichen Weise auszulegen ist wie Artikel 13, ARB 1/80, das Urteil des EuGH vom
  4. November 2011, C- 256/11, Dereci u.a., Randnr. 87 ff). Nach der vor dem
  5. Jänner 2006 geltenden Rechtslage des Fremdengesetzes 1997 (FrG) durfte jeder Ehegatte eines Österreichers - gleich welcher Staatsangehörigkeit - den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten. Der Antrag durfte nur dann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstellte (§ 49 FrG). Der Anwendungsbereich des § 49 FrG erfasste (nicht nur, aber) auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige waren. Mit der am
  6. Jänner 2006 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten des FrG und Inkrafttreten des NAG) wurde die Rechtsposition aller drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern umgestaltet. Von den ab diesem Zeitpunkt geltenden strengeren Voraussetzungen waren wiederum auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige sind, betroffen (VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180). Nach der vor dem
  7. Jänner 2006 geltenden Rechtslage des Fremdengesetzes 1997 (FrG) durfte jeder Ehegatte eines Österreichers - gleich welcher Staatsangehörigkeit - den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten. Der Antrag durfte nur dann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstellte (Paragraph 49, FrG). Der Anwendungsbereich des Paragraph 49, FrG erfasste (nicht nur, aber) auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige w

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