G 2005 aufgehoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Tschetschenien, Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.10.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.08.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Tschetschenien, Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen und sinngemäß fest, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er in die Russische Föderation, Tschetschenien, gereist sei, da seine Mutter unter Bluthochdruck leide. Weiters habe er angegeben, dass er seitdem er den Status des Asylberechtigten innehabe, immer wieder regelmäßig für längere Zeit nach Tschetschenien gereist sei. Zuletzt sei er eineinhalb Monate in seinem Heimatland aufhältig gewesen. Weiters habe er nach seien eigenen Angaben in Tschetschenien bei den Behörden seinen russischen Reisepass erneuern lassen. Zudem wurde festgestellt, dass er in der Republik Österreich nicht strafrechtlich verurteilt worden sei und im Bundesgebiet aufrecht gemeldet sei. In rechtlicher Hinsicht stützte sich die belangte Behörde auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und führte aus, dass eine freiwillige Unterschutzstellung (Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK) vorliege.In rechtlicher Hinsicht stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und führte aus, dass eine freiwillige Unterschutzstellung (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK) vorliege.
1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig. Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides: 3.2.1.
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 leg.cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 leg.cit. aberkannt werden.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aberkannt werden. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, erfolgte mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2009. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor unbescholten, hatte seinen Hauptwohnsitz jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet und trifft dies auch nach wie vor zu. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Bescheiderlassung die Aufenthaltsbehörde verständigt hätte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 entgegen.Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, erfolgte mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2009. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor unbescholten, hatte seinen Hauptwohnsitz jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet und trifft dies auch nach wie vor zu. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Bescheiderlassung die Aufenthaltsbehörde verständigt hätte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entgegen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte.Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte. 3.2.3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aufgrund der Aktenlage stand fest, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.3.2.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aufgrund der Aktenlage stand fest, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W111.2217873.1.00
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