Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 45§ 28§ 17§ 19§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlW132 2214635-2 SpruchW132 2214635-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 14.10.2019, OB 38084861800011, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 27.06.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
- Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.
- Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Aortenaneurysmaoperation gZ 05.06.04 30 vH 02 Hypertonie 05.01.02 20 vH 03 Depressives Zustandsbild Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da episodische Symptomatik, medikamentös stabilisierbar. 03.06.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter Nr. 01 wird von den weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 1.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesundheitsschädigung "Zn Aortenaneurysma" nicht dem tatsächlichen Schweregrad entsprechend eingestuft worden sei, da an der unteren Bauchaorta noch ein Riss vorhanden sei, und der Beschwerdeführer nicht mehr als 5 kg heben dürfe. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Zyste an der linken Niere, welche noch nicht berücksichtigt worden sei. Auch sei das depressive Zustandsbild nicht dem Schweregrad entsprechend beurteilt worden, da der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressiver Störung und Panikattacken leide, und die ständige Einnahme von Psychopharmaka erforderlich sei. Es liege im Zusammenwirken von Leiden 1 und 3 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche einen Grad der Behinderung in Höhe von zumindest 50 vH rechtfertige.1.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesundheitsschädigung "Zn Aortenaneurysma" nicht dem tatsächlichen Schweregrad entsprechend eingestuft worden sei, da an der unteren Bauchaorta noch ein Riss vorhanden sei, und der Beschwerdeführer nicht mehr als 5 kg heben dürfe. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Zyste an der linken Niere, welche noch nicht berücksichtigt worden sei. Auch sei das depressive Zustandsbild nicht dem Schweregrad entsprechend beurteilt worden, da der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressiver Störung und Panikattacken leide, und die ständige Einnahme von Psychopharmaka erforderlich sei. Es liege im Zusammenwirken von Leiden 1 und 3 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche einen Grad der Behinderung in Höhe von zumindest 50 vH rechtfertige. 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 10.01.2019 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 10.01.2019 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 1.
- Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.01.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, auf Grund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung, abgewiesen.1.4. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.01.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, auf Grund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung, abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad entspreche. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sei keinesfalls ausreichend zur Beurteilung des internistischen und psychiatrischen Beschwerdebildes des Beschwerdeführers. Er leide an einem St.p Aortendissektion, St.p. TEVAR und Dissektionsimplantation 04/2018, weiterhin einer Dissektion der A. abdominalis, arterieller Hypertonie, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung, sowie an Angst- und Panikattacken. An der unteren Bauchaorta sei weiterhin ein Riss vorhanden, welcher zu Problemen führe, der Beschwerdeführer dürfe maximal 5 kg heben. Es werde diesbezüglich auf den Befund Dr. XXXX vom 16.08.2018 verwiesen, welcher nicht berücksichtigt worden sei. Auf Grund der Schwere dieses Leidens, sei eine Einstufung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 vH gerechtfertigt. Auch die Einstufung von Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von nur 20 vH, entspreche keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad, da der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst- und Panikattacken, Schlafstörung und Depressionen leide, sowie die Einnahme von Psychopharmaka unbedingt erforderlich sei. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, liege sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3 vor. Es sei jedenfalls die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Psychiatrie erforderlich.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad entspreche. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sei keinesfalls ausreichend zur Beurteilung des internistischen und psychiatrischen Beschwerdebildes des Beschwerdeführers. Er leide an einem St.p Aortendissektion, St.p. TEVAR und Dissektionsimplantation 04 aus 2018,, weiterhin einer Dissektion der A. abdominalis, arterieller Hypertonie, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung, sowie an Angst- und Panikattacken. An der unteren Bauchaorta sei weiterhin ein Riss vorhanden, welcher zu Problemen führe, der Beschwerdeführer dürfe maximal 5 kg heben. Es werde diesbezüglich auf den Befund Dr. römisch 40 vom 16.08.2018 verwiesen, welcher nicht berücksichtigt worden sei. Auf Grund der Schwere dieses Leidens, sei eine Einstufung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 vH gerechtfertigt. Auch die Einstufung von Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von nur 20 vH, entspreche keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad, da der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst- und Panikattacken, Schlafstörung und Depressionen leide, sowie die Einnahme von Psychopharmaka unbedingt erforderlich sei. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, liege sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3 vor. Es sei jedenfalls die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Psychiatrie erforderlich. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 28.05.2019, GZ W132 2214635-1/3E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 28.05.2019, GZ W132 2214635-1/3E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel, zusätzlich zu dem bereits eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, ärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen, und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Anschließend habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs.
- Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert, und ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, und Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 26.06.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH objektiviert wurde.
- Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert, und ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 26.06.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH objektiviert wurde. 3.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zustand nach Aortenaneurysmaoperation zu gering beurteilt sei, da die Belastbarkeit des Beschwerdeführers dadurch stark eingeschränkt sei. Er dürfe nur geringe Lasten heben und tragen. Zwischen Leiden 1 (Angst- und depressive Störung, Posttraumatische Belastungsstörung) und Leiden 2 (Zustand nach Aortenaneurysma OP mit Aortendissektion ohne OP Indikation) bestünde eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung, da jederzeit die Angst bestünde, dass eine Ruptur der Aorta erfolgen könne. Die posttraumatische Belastungsstörung mit regelmäßigen Albträumen und traumatischen Erinnerungen, führe zu einer erheblichen Leidenspotenzierung, weshalb von einem höheren Grad der Behinderung als 30 vH ausgegangen werden müsse.3.1. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zustand nach Aortenaneurysmaoperation zu gering beurteilt sei, da die Belastbarkeit des Beschwerdeführers dadurch stark eingeschränkt sei. Er dürfe nur geringe Lasten heben und tragen. Zwischen Leiden 1 (Angst- und depressive Störung, Posttraumatische Belastungsstörung) und Leiden 2 (Zustand nach Aortenaneurysma OP mit Aortendissektion ohne OP Indikation) bestünde eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung, da jederzeit die Angst bestünde, dass eine Ruptur der Aorta erfolgen könne. Die posttraumatische Belastungsstörung mit regelmäßigen Albträumen und traumatischen Erinnerungen, führe zu einer erheblichen Leidenspotenzierung, weshalb von einem höheren Grad der Behinderung als 30 vH ausgegangen werden müsse. 3.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 10.10.2019 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.3.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 10.10.2019 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2019, hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen.3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2019, hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausführungen beider Sachverständigen nicht nachvollziehbar und schlüssig seien. Das unter Nr. 2 angeführte Leiden sei mit einem Grad der Behinderung von 30 vH keinesfalls der Schwere entsprechend beurteilt worden. Durch dieses Leiden sei die Belastbarkeit erheblich reduziert, und könne der Beschwerdeführer nur leichte Lasten heben oder tragen, was zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führe. Auch das Leiden "Posttraumatische Belastungsstörung, Angst und depressive Störung" sei auf Grund der Erlebnisse im Bosnienkrieg, und den regelmäßigen Albträumen, zu gering beurteilt. Durch das Aortenaneurysma und den weiterhin bestehenden Riss der Aorta, leide der Beschwerdeführer unter der ständigen Angst, dass wieder eine Ruptur auftreten und zum Ableben führe könnte, was eine zusätzliche psychische Belastung darstelle. Es könne daher auch nicht nachvollzogen werden, dass eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung verneint worden sei. Eben durch diese psychische Belastung liege sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 vor, welche zumindest eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH rechtfertige. 4.
- Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2019 eingelangten - Schreiben selben Datums, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 25.01.2020 datiertes Ergänzungsgutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 25.01.2020 datiertes Ergänzungsgutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 4.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.4.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt einen bis 11.05.2023 befristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt einen bis 11.05.2023 befristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand adipös. HNAP frei, keine Lippenzyanose. Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten. Thorax: symmetrisch Pulmo: VA; SKS. Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent. Blutdruck: 140/
- Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft. UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Neurologischer Status: Wach, voll orientiert, kein Meningismus. Caput: HNII-XII unauffällig. Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig. Tonus unauffällig. Grobe Kraft proximal und distal 5/
- Vorhalteversuch der Arme unauffällig. Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie. MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar. Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. Untere Extremitäten: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/
- Positionsversuch der Beine unauffällig. Knie-Hacke-Versuch keine Ataxie. MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar. Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität intakte Angabe. Sprache unauffällig. Romberg unauffällig. Unterberger unauffällig. Fersen- und Zehengang unauffällig. Status Psychicus: Wach, in allen Qualitäten orientiert. Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht. Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite. Affekt Spur gedrückt. Stimmungslage subdepressiv. Antrieb unauffällig. Konzentration Spur reduziert, keine produktive Symptomatik. Schlafstörungen. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Angst- und depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, bei antidepressiver Monotherapie, ohne begleitende Psychotherapie. 03.06.01 30 vH 02 Zustand nach Aortenaneurysma OP mit Aortendissektion, ohne Operationsindikation Fixposition gZ 05.06.04 30 vH 03 Arterielle Hypertonie Fixposition 05.01.02 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten, und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten, sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Der Zustand nach Aortenaneurysma OP mit Aortendissektion ohne Operationsindikation, wurde im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 05.06.04 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH beurteilt, da erfolgreich operiert. Zwar liegt auch eine weitere Aortendissektion vor, hinsichtlich dieser besteht aber kein akuter Handlungsbedarf. So wird auch im Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 17.04.2018 ausgeführt, dass die Aortendissektion operativ erfolgreich saniert wurde, der postoperative Verlauf zufriedenstellend war, und die CT Angiographiekontrolle ein gutes Operationsergebnis zeigte. Auch im weiteren Kontrollverlauf, wie zB am 15.05.2018, konnte der Beschwerdeführer beschwerdefrei nach Hause entlassen werden. Auch wird in diesem Befund beschreiben, dass die letzte Gefäßkontrolle vom 30.04.2018 unauffällig war. Zwar wurde nunmehr das psychische Leiden gegenüber der Beurteilung vom 04.12.2018 um eine Stufe auf 30 vH erhöht, da im Rahmen der erstmals durchgeführten, fachärztlich neurologischen Untersuchung objektiviert werden konnte, dass zusätzlich zum depressiven Zustandsbild auch Angstzustände und eine posttraumatische Belastungsreaktion vorliegen. Dr. XXXX erläutert dazu überzeugend, dass es dadurch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kommt, da zwischen den psychischen und dem körperlichen Leiden kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht, weil zwei unterschiedliche Organkategorien betroffen sind.Zwar wurde nunmehr das psychische Leiden gegenüber der Beurteilung vom 04.12.2018 um eine Stufe auf 30 vH erhöht, da im Rahmen der erstmals durchgeführten, fachärztlich neurologischen Untersuchung objektiviert werden konnte, dass zusätzlich zum depressiven Zustandsbild auch Angstzustände und eine posttraumatische Belastungsreaktion vorliegen. Dr. römisch 40 erläutert dazu überzeugend, dass es dadurch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kommt, da zwischen den psychischen und dem körperlichen Leiden kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht, weil zwei unterschiedliche Organkategorien betroffen sind. Die internistische Sachverständige erläutert schlüssig, dass ein Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation, kein erhebliches Risiko darstellt, da andernfalls eben die Dringlichkeit zur Durchführung einer Operation bestünde. Es wird daher von internistischer Seite von einer geringgradigen Beeinträchtigung, ohne maßgebliche Leidensbeeinflussung, ausgegangen. Die Beurteilung der psychischen Leiden erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 03.06.01 für manische, depressive und bipolare Störungen leichten Grades vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen ist, wenn der Patient unter Medikation stabil ist, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenzen bestehen, der Betroffene aber noch integriert ist. Diesbezüglich führt die neurologische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass auch befunddokumentiert eine medikamentöse Monotherapie ohne begleitende psychologische Therapie etabliert ist, wodurch eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht möglich ist. Die Sachverständige erläutert auch nachvollziehbar, dass eine medikamentöse Therapieanpassung durch den betreuenden Psychiater möglich ist, und Therapieoptionen offen sind. Zusammenfassend hält Dr. XXXX anschaulich fest, dass die psychischen Leiden nach Angabe des Beschwerdeführers erstmals mit 18 Jahren, im Bosnien Krieg, aufgetreten seien, und somit unabhängig von Leiden 2 des Gesamtgutachtens vorbestehend sind, und die Bauchoperation und der "Riss in der Aorta" zwar als belastend angegeben werden, die psychischen Leiden aber eine weiter zurückliegende Ursache haben, wodurch eine Änderung der Beurteilung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens, bzw. des Gesamtgutachtens, nicht gerechtfertigt ist.Zusammenfassend hält Dr. römisch 40 anschaulich fest, dass die psychischen Leiden nach Angabe des Beschwerdeführers erstmals mit 18 Jahren, im Bosnien Krieg, aufgetreten seien, und somit unabhängig von Leiden 2 des Gesamtgutachtens vorbestehend sind, und die Bauchoperation und der "Riss in der Aorta" zwar als belastend angegeben werden, die psychischen Leiden aber eine weiter zurückliegende Ursache haben, wodurch eine Änderung der Beurteilung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens, bzw. des Gesamtgutachtens, nicht gerechtfertigt ist. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt, und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt, und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Ergänzungsgutachten nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehöres unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht die auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten der belangten Behörde geprüft, und ein neuropsychiatrisches Ergänzungsgutachten eingeholt hat. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Der Beschwerdeführer ist dem erhobenen klinischen Befund und der sachverständigen Beurteilung zuletzt auch nicht entgegengetreten.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Der Beschwerdeführer ist dem erhobenen klinischen Befund und der sachverständigen Beurteilung zuletzt auch nicht entgegengetreten. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geprüft, und ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geprüft, und ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erweitert. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind, und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erweitert. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt römisch zwei.2. bzw. römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind, und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W132.2214635.2.00