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{'item': 'W136 2227484-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlW136 2227484-1 SpruchW136 2227484-1/7Z A N T R A G gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs.

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 89, Absatz 2, B-VG Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.

Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Bgdr Mag. Norbert HUBER und MinR Mag. Christoph Proksch als Beisitzer gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des XXXX gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 15.11.2019, Zl. 1050-09-DKS/19, nachfolgend zu stellen denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Bgdr Mag. Norbert HUBER und MinR Mag. Christoph Proksch als Beisitzer gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins,

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des römisch 40 gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 15.11.2019, Zl. 1050-09-DKS/19, nachfolgend zu stellen den ANTRAG folgende Bestimmungen der "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom

  1. Jänner 2019", Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 20/2019 als gesetzwidrig aufzuheben:folgende Bestimmungen der "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom
  2. Jänner 2019", Verlautbarungsblatt römisch zwei des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 20 aus 2019, als gesetzwidrig aufzuheben:
  3. die Wortfolge "mit Wirksamkeit vom
  4. Jänner 2019" im Titel der Verordnung
  5. Punkt I. im Umfang des Einleitungssatzes "Mit Wirksamkeit vom
  6. Jänner 2019 wird verfügt:" sowie der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates
  7. Punkt römisch eins. im Umfang des Einleitungssatzes "Mit Wirksamkeit vom
  8. Jänner 2019 wird verfügt:" sowie der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 7
  9. Punkt II. über die Verhinderung des Senatsvorsitzenden zur Gänze.
  10. Punkt römisch zwei. über die Verhinderung des Senatsvorsitzenden zur Gänze. TextBEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Über den Beschwerdeführer, einen Beamten der Verwendungsgruppe M ZUO, der den Dienstgrad XXXX führt, wurde mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 15.11.2019 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Über den Beschwerdeführer, einen Beamten der Verwendungsgruppe M ZUO, der den Dienstgrad römisch 40 führt, wurde mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 15.11.2019 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht mit Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten. Vorgebracht wurde ua., dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil die bekämpfte Entscheidung auf einer gesetzwidrigen Verordnung fuße. Die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.01.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2020, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Zum vorliegenden Fall: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 Senatsentscheidungen des BVwG für Beschwerden gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde, vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) sieht gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, Senatsentscheidungen des BVwG für Beschwerden gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde, vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Art. 139 und 140 B-VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. zB VfGH 14.10.2016, G 45/2016 mwN).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Artikel 139 und 140 B-VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat vergleiche zB VfGH 14.10.2016, G 45 aus 2016, mwN). Aus diesem Grund ist der vorliegende Beschluss durch den Senat zu fassen.
  12. Präjudizialität: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242 aus 2001,; VfGH 10.12.2012, römisch fünf 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,). Gemäß § 27
  13. Fall des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. § 27 VwGVG ist daher zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht - hier das Bundesverwaltungsgericht - immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat.Gemäß Paragraph 27,
  14. Fall des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG ist daher zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht - hier das Bundesverwaltungsgericht - immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat. Aus den angefochtenen Bestimmungen der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 ergibt sich die Zuständigkeit (jeweils eines Senates) der Behörde, die den bekämpften Bescheid erlassen hat, weshalb im gegenständlichen Verfahren diese Normen für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts präjudiziell iSd Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG sind.Aus den angefochtenen Bestimmungen der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 ergibt sich die Zuständigkeit (jeweils eines Senates) der Behörde, die den bekämpften Bescheid erlassen hat, weshalb im gegenständlichen Verfahren diese Normen für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts präjudiziell iSd Artikel 89, Absatz 2,

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind.

  1. Verfassungsrechtliche Bedenken: Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines bei ihm anhängigen Beschwerdefalls mit Beschluss vom 24.02.2020, E 3606/2019, beschlossen, gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit dreier näher genannter Wortfolgen der "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom
  2. Jänner 2019" von Amts wegen zu prüfen. In der Begründung dieses Beschlusses legt der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar:Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines bei ihm anhängigen Beschwerdefalls mit Beschluss vom 24.02.2020, E 3606 aus 2019,, beschlossen, gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Gesetzmäßigkeit dreier näher genannter Wortfolgen der "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom
  3. Jänner 2019" von Amts wegen zu prüfen. In der Begründung dieses Beschlusses legt der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar: "4.
  4. Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 HDG 2014 obliegt dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission der Erlass der Geschäftseinteilung. Im Falle seiner Verhinderung kommen seine Aufgaben dem in Betracht kommenden Stellvertreter zu (§ 17 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 2 HDG 2014 idF BGBl. I 61/2018)."4.
  5. Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, HDG 2014 obliegt dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission der Erlass der Geschäftseinteilung. Im Falle seiner Verhinderung kommen seine Aufgaben dem in Betracht kommenden Stellvertreter zu (Paragraph 17, Absatz eins,

Paragraph 16, Absatz 2,

Paragraph 18, Absatz 2, HDG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2018,). 4.

  1. Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Disziplinarkommission, der zum Erlass der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 zuständig ist, dürfte sich aus der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 (siehe Punkt II.2.) ergeben. Als Stellvertreter des Vorsitzenden sind in der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 in absteigender Reihenfolge "Bgdr XXXX ", "Obst XXXX " und "Obst XXXX " angeführt. Mangels näherer Konkretisierung bzw. anderer Regelungen geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die genannten Mitglieder in der angeführten Reihenfolge den stellvertretenden Vorsitz übernehmen. Demnach würden die Aufgaben des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung an den erstgenannten Stellvertreter übergehen; ist dieser ebenfalls verhindert, hat der Zweitgenannte die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen; bei Verhinderung des Zweitgenannten käme dem drittgenannten Stellvertreter diese Aufgabe zu. Dieser Ansicht folgend wäre Brigadier XXXX zur Stellvertretung des Vorsitzenden berufen. Aus den Verordnungsakten geht nun hervor, dass dieser am
  2. Juli 2018 in den Ruhestand versetzt wurde und demgemäß - der Reihenfolge der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 entsprechend - Oberst XXXX zur Stellvertretung des Vorsitzenden berufen wäre. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wurde jedoch von Oberst XXXX als stellvertretenden Vorsitzenden erlassen. Dass dieser zum Erlass der in Prüfung gezogenen Geschäftseinteilung zuständig war, ist für den Verfassungsgerichtshof weder aus der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 noch aus dem Bezug habenden Verordnungsakt ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 mangels Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organs gesetzwidrig ist (vgl. VfSlg. 14.985/1997).4.
  3. Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Disziplinarkommission, der zum Erlass der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 zuständig ist, dürfte sich aus der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 (siehe Punkt römisch zwei.2.) ergeben. Als Stellvertreter des Vorsitzenden sind in der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 in absteigender Reihenfolge "Bgdr römisch 40 ", "Obst römisch 40 " und "Obst römisch 40 " angeführt. Mangels näherer Konkretisierung bzw. anderer Regelungen geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die genannten Mitglieder in der angeführten Reihenfolge den stellvertretenden Vorsitz übernehmen. Demnach würden die Aufgaben des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung an den erstgenannten Stellvertreter übergehen; ist dieser ebenfalls verhindert, hat der Zweitgenannte die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen; bei Verhinderung des Zweitgenannten käme dem drittgenannten Stellvertreter diese Aufgabe zu. Dieser Ansicht folgend wäre Brigadier römisch 40 zur Stellvertretung des Vorsitzenden berufen. Aus den Verordnungsakten geht nun hervor, dass dieser am
  4. Juli 2018 in den Ruhestand versetzt wurde und demgemäß - der Reihenfolge der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 entsprechend - Oberst römisch 40 zur Stellvertretung des Vorsitzenden berufen wäre. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wurde jedoch von Oberst römisch 40 als stellvertretenden Vorsitzenden erlassen. Dass dieser zum Erlass der in Prüfung gezogenen Geschäftseinteilung zuständig war, ist für den Verfassungsgerichtshof weder aus der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 noch aus dem Bezug habenden Verordnungsakt ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 mangels Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organs gesetzwidrig ist vergleiche VfSlg. 14.985 aus 1997,).
  5. Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 sind beim Verfassungsgerichtshof auch wegen ihres rückwirkenden Inkrafttretens entstanden: 5.
  6. In der Einleitung als auch unter Punkt I. der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wird das Inkrafttreten mit "Wirksamkeit vom
  7. Jänner 2019" angeordnet. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 dürfte durch Anschlag an der Amtstafel am
  8. Februar 2019 kundgemacht worden sein (vgl. Punkt III.3.3.); der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass mit den in Prüfung gezogenen Wortfolgen ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet wurde.5.
  9. In der Einleitung als auch unter Punkt römisch eins. der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wird das Inkrafttreten mit "Wirksamkeit vom
  10. Jänner 2019" angeordnet. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 dürfte durch Anschlag an der Amtstafel am
  11. Februar 2019 kundgemacht worden sein vergleiche Punkt römisch drei.3.3.); der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass mit den in Prüfung gezogenen Wortfolgen ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet wurde. 5.
  12. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rückwirkung von Verordnungen - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen (vgl. VfSlg. 20.232/2017) abgesehen - nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (vgl. zB VfSlg. 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017). Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein.5.
  13. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rückwirkung von Verordnungen - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen vergleiche VfSlg. 20.232 aus 2017,) abgesehen - nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt vergleiche zB VfSlg. 12.943 aus 1991,, 13.370 aus 1993,, 15.675 aus 1999,, 17.773 aus 2006,, 18.037 aus 2006,, 20.127 aus 2016,, 20.211 aus 2017,). Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein. 5.
  14. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass weder § 18 Abs. 2 HDG 2014 noch eine andere Bestimmung des HDG 2014 eine solche Ermächtigung für die Erlassung der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 erteilt. Aus den dargelegten Gründen scheint die Verordnung - zumindest für den Zeitraum vom
  15. Jänner 2019 bis zum Ablauf des
  16. Februar 2019 - auch aus diesem Grund gesetzwidrig zu sein."5.
  17. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass weder Paragraph 18, Absatz 2, HDG 2014 noch eine andere Bestimmung des HDG 2014 eine solche Ermächtigung für die Erlassung der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 erteilt. Aus den dargelegten Gründen scheint die Verordnung - zumindest für den Zeitraum vom
  18. Jänner 2019 bis zum Ablauf des
  19. Februar 2019 - auch aus diesem Grund gesetzwidrig zu sein." Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Bedenken, weshalb der aus dem Spruch ersichtliche Aufhebungsantrag zu stellen ist. Dass die Mitgliedschaft des Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Geschäftseinteilung ruhend gestellt war, sowie dass der unter Punkt 4.2 (E 3606/2019) genannten Brigadier XXXX am
  20. Juli 2018 in den Ruhestand versetzt wurde, ist den beiden fachkundigen Laienrichtern des BVwG im gegenständlichen Verfahren - und somit diesem Senat - aufgrund deren Zugehörigkeit bzw. Tätigkeit im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport bekannt.Dass die Mitgliedschaft des Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Geschäftseinteilung ruhend gestellt war, sowie dass der unter Punkt 4.2 (E 3606 aus 2019,) genannten Brigadier römisch 40 am
  21. Juli 2018 in den Ruhestand versetzt wurde, ist den beiden fachkundigen Laienrichtern des BVwG im gegenständlichen Verfahren - und somit diesem Senat - aufgrund deren Zugehörigkeit bzw. Tätigkeit im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport bekannt. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat jedoch der gemäß der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung zuständige Senat 7 die bekämpfte Entscheidung erlassen, weshalb gegen die Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 7 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die oben dargestellten Bedenken bestehen. III. Aussetzung des Verfahrensrömisch drei. Aussetzung des Verfahrens Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W136.2227484.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.