RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlW137 2218884-13 SpruchW137 2218884-13/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vor. Dazu wurde ergänzend ausgeführt, dass keine Änderungen im Sachverhalt eingetreten seien und mit der Durchführung der Überstellung des Beschwerdeführers "binnen vergleichsweise kurzer Zeit" gerechnet werden könne.10. Am 26.07.2019 legte das Bundesamt den (Schubhaft-)Akt zur amtswegigen
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Dazu wurde ergänzend ausgeführt, dass keine Änderungen im Sachverhalt eingetreten seien und mit der Durchführung der Überstellung des Beschwerdeführers "binnen vergleichsweise kurzer Zeit" gerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 29.07.2019, W137 2218884-2/4E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 FPG weiterhin vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft; ein Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich bisher nicht eingebracht.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 29.07.2019, W137 2218884-2/4E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, FPG weiterhin vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft; ein Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich bisher nicht eingebracht. 11. Am 19.08.2019 legte das Bundesamt erneut den (Schubhaft-)Akt zur amtswegigen
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.08.2019, W137 2218884-3/3E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 FPG weiterhin vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft; ein Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich bisher nicht eingebracht.11. Am 19.08.2019 legte das Bundesamt erneut den (Schubhaft-)Akt zur amtswegigen
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.08.2019, W137 2218884-3/3E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, FPG weiterhin vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft; ein Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich bisher nicht eingebracht.
- Am 30.08.2019 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 19.09.2019, W250 2218884-4/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer weiteren amtswegigen Vorlage zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.
- Am 09.10.2019 legte das Bundesamt erneut den (Schubhaft-)Akt zur amtswegigen
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 15.10.2019, W137 2218884-5/3E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.13. Am 09.10.2019 legte das Bundesamt erneut den (Schubhaft-)Akt zur amtswegigen
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 15.10.2019, W137 2218884-5/3E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen. 14. Am 04.11.2019 wurde der Verwaltungsakt abermals zur amtswegigen
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vorgelegt.14. Am 04.11.2019 wurde der Verwaltungsakt abermals zur amtswegigen
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt.
- Mit Erkenntnis vom 08.11.2019, L514 2219028-3/26E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Asylverfahren des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am selben Tag per ERV übermittelt.
- Mit Erkenntnis vom 11.11.2019, W137 2218884-6/4E, hat das Bundesverwaltungsgericht erneut festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen. Ausdrücklich wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) Asylwerber ist und ihm auch kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Auch gegen diese Entscheidung wurde - wie hinsichtlich der übrigen zuvor angeführten "Fortsetzungsentscheidungen" - bisher kein Rechtsmittel an die Höchstgerichte eingebracht.
- Am 02.12.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht abermals zur amtswegigen
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vorgelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass am 11.11.2019 ein neuerliches Verfahren bei der türkischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gestartet worden sei und mit einem positiven Abschluss "in Kürze" gerechnet werden könne. Diesfalls werde umgehend eine begleitete Abschiebung organisiert.17. Am 02.12.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht abermals zur amtswegigen
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass am 11.11.2019 ein neuerliches Verfahren bei der türkischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gestartet worden sei und mit einem positiven Abschluss "in Kürze" gerechnet werden könne. Diesfalls werde umgehend eine begleitete Abschiebung organisiert. Mit Erkenntnis vom 09.12.2019, W137 2218884-7/4E, hat das Bundesverwaltungsgericht erneut festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen. Ausdrücklich wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) Asylwerber ist und ihm auch kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Mit einer HRZ-Ausstellung sei im Jänner 2020 zu rechnen. 18. Am 30.12.2019 legte das Bundesamt den Akt ein weiteres Mal zur amtswegigen
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vorgelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2019 erneut dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt worden sei. Zur Prüfung sei eine Frist von drei Wochen vereinbart worden, weshalb mit der baldigen Ausstellung des HRZ zu rechnen sei.18. Am 30.12.2019 legte das Bundesamt den Akt ein weiteres Mal zur amtswegigen
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2019 erneut dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt worden sei. Zur Prüfung sei eine Frist von drei Wochen vereinbart worden, weshalb mit der baldigen Ausstellung des HRZ zu rechnen sei. Darüber hinaus seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten; insbesondere bestehe keine Haftunfähigkeit und es sei auch keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch diese Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis vom 02.01.2020, W137 2218884-8/4E als Verhältnismäßig erachtet und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen. 19. Das Bundesamt legte am 20.01.2020 erneut den Akt zur amtswegigen
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vor. Dabei wurde mitgeteilt, dass der Fall laut Auskunft des türkischen Generalkonsulats noch in Bearbeitung sei und man noch um etwas Geduld ersuche. Das Bundesamt gehe mangels offener Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich von einer zeitnahen HRZ-Ausstellung aus.19. Das Bundesamt legte am 20.01.2020 erneut den Akt zur amtswegigen
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Dabei wurde mitgeteilt, dass der Fall laut Auskunft des türkischen Generalkonsulats noch in Bearbeitung sei und man noch um etwas Geduld ersuche. Das Bundesamt gehe mangels offener Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich von einer zeitnahen HRZ-Ausstellung aus. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020, W137 2218884-9/5E wurde die neuerliche Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis als verhältnismäßig erachtet und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen. 20. Am 10.02.2020 erfolgte eine weitere Vorlage des Bundesamtes zur weiteren amtswegigen
§ 22aAbs.
4 BFA-VG. Dabei verwies das Bundesamt neuerlich auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das HRZ-Verfahren sei noch im Laufen; von einem zeitnahen Abschluss könne jedoch ausgegangen werden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am 28.01.2020 in Hungerstreik getreten, habe diesen allerdings schon am 29.01.2020 wieder freiwillig beendet.20. Am 10.02.2020 erfolgte eine weitere Vorlage des Bundesamtes zur weiteren amtswegigen
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Dabei verwies das Bundesamt neuerlich auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das HRZ-Verfahren sei noch im Laufen; von einem zeitnahen Abschluss könne jedoch ausgegangen werden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am 28.01.2020 in Hungerstreik getreten, habe diesen allerdings schon am 29.01.2020 wieder freiwillig beendet.
- Mit Schreiben vom 12.02.2020 gab das Bundesamt bekannt, dass die Türkei nunmehr (am 11.02.2020) der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugestimmt habe. Das HRZ wurde am 24.02.2020 ausgestellt und es wurde ein Abschiebetermin für 01.03.2020 organisiert. Diese Abschiebung scheiterte, weil der Beschwerdeführer eine Stewardess bedroht hatte und der Kapitän aus diesem Grund den Start verweigerte.
- Am 09.03.2020 erkannte das Bundesverwaltungsgericht neuerlich die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft als gegeben an und verwies dabei vorrangig auf das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Scheitern der Abschiebung am 01.03.2020 aufgrund der Bedrohung einer Flugbegleiterin durch den Beschwerdeführer.
- Der für 21.03.2020 organisierte neue Abschiebetermin scheiterte an den Restriktionen im Flugverkehr im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Das Heimreisezertifikat verlor am 23.03.2020 seine Gültigkeit.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2020 - nach neuerlicher Aktenvorlage zur Verhältnismäßigkeitsprüfung am 23.03.2020 - eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin enthalten waren die Gründe für das Scheitern der beiden Abschiebetermine sowie Ausführungen betreffend das Heimreisezertifikat und die Flugtauglichkeit.
- Durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.03.2020 dazu eine Stellungnahme übermittelt. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein neuer Abschiebetermin derzeit nicht festgesetzt werden könne und von einer Abschiebung bis Ende Juni "nicht mit der notwendigen Sicherheit" ausgegangen werden könne. Überdies müsse erneut ein Heimreisezertifikat erlangt werden, was zuletzt drei Monate in Anspruch genommen habe. Damit sei die Abschiebung in einer zumutbaren Frist nicht absehbar und aus diesem Grunde die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über familiäre Bindungen im Bundesgebiet und ein Untertauchen sei "angesichts der momentanen Situation wenig wahrscheinlich, sogar schlicht unmöglich". Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.04.2020 neuerlich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist.
- Am 24.04.2020 legte das Bundesamt den Akt zu einer weiteren amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Beigelegt war ein Aktenvermerk vom 09.04.2020, wonach der Beschwerdeführer erklärt habe, er würde gegen eine Abschiebung weiterhin Widerstand leisten und wisse, dass man ihn nach 18 Monaten ohnedies entlassen müsse. Ebenfalls beigelegt war eine polizeiliche Meldung vom selben Tag bezüglich Fehlverhalten des Beschwerdeführers in der Sanitätsstelle. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Türkei. Er wurde in Österreich geboren und ist im Bundesgebiet aufgewachsen. Erstmalig strafrechtlich verurteilt (zu Geldstrafen) wurde er im Alter von 15 Jahren wegen Vermögens- und Suchtmitteldelikten. Bis 2010 wurde der Beschwerdeführer insgesamt 15-mal strafrechtlich verurteilt, wobei nunmehr auch Körperverletzung und Gefährliche Drohung hinzukamen. Die jüngsten Verurteilungen bewirkten Freiheitsstrafen von 10 Monaten (Nötigung - 2006), 5 Jahren (Vergewaltigung - 2008) und 3 Monaten (Suchtmittel - 2010). Von August 2007 bis April 2011 war der Beschwerdeführer fast ausschließlich in Justizanstalten haupt- oder nebengemeldet. Am 26.02.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Am 11.04.2011 reiste der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 133a StVG (in der damals geltenden Fassung) freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Türkei aus. Das unbefristete Aufenthaltsverbot verlor in weiterer Folge seine rechtliche Gültigkeit.Am 26.02.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Am 11.04.2011 reiste der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 133 a, StVG (in der damals geltenden Fassung) freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Türkei aus. Das unbefristete Aufenthaltsverbot verlor in weiterer Folge seine rechtliche Gültigkeit. Um den Jahreswechsel 2017/2018 kehrte der Beschwerdeführer unterstützt von Familienangehörigen wieder in das Bundesgebiet zurück. In Österreich gab er keine Wohnsitzmeldung ab, sondern wohnte in einer Pension unter Nutzung eines gefälschten Ausweises. Bei diesem Aufenthalt wurde er von seinen Familienangehörigen aktiv (insbesondere auch finanziell) unterstützt.Um den Jahreswechsel 2017 aus 2018, kehrte der Beschwerdeführer unterstützt von Familienangehörigen wieder in das Bundesgebiet zurück. In Österreich gab er keine Wohnsitzmeldung ab, sondern wohnte in einer Pension unter Nutzung eines gefälschten Ausweises. Bei diesem Aufenthalt wurde er von seinen Familienangehörigen aktiv (insbesondere auch finanziell) unterstützt. Er wurde am 14.06.2018 wegen mehrerer Strafdelikte - versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beleidigung und Verleumdung sowie Urkundendelikte - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft; der Beschwerdeführer befand sich ab 26.02.2018 bis zur Anordnung der Schubhaft durchgehend in Justizhaft. In Vorarlberg leben die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und Geschwister. Dem Beschwerdeführer steht bei seinen Familienangehörigen eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. In Österreich wurde mit Bescheid des Bundesamtes das bestehende Aufenthaltsverbot (von 2009) aufgehoben. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erlassen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren war ab 20.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde eingebracht. Mit Erkenntnis vom 21.08.2019, L514 2219028-1/28E, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgewiesen und darüber hinaus den Bescheid des Bundesamtes ersatzlos aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 21.08.2019, L514 2219028-1/28E, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurückgewiesen und darüber hinaus den Bescheid des Bundesamtes ersatzlos aufgehoben. Aus dem Stande der Schubhaft brachte der Beschwerdeführer am 06.06.2019 zudem einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 02.07.2019 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot verbunden. Einer (allfälligen) Beschwerde wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Schriftsatz vom 31.07.2019 hat der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Beschwerde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine mündliche Verhandlung am 30.08.2019 durchgeführt. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 08.11.2019, L514 2219028-3/26E, wurde die Beschwerde im Asylverfahren vollinhaltlich abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 08.11.2019 mittels ERV übermittelt und gilt somit ab 11.11.2019 als zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurden zwischenzeitlich Rechtsmittel (allenfalls Anträge auf Verfahrenshilfe) bei den Höchstgerichten eingebracht. Beschlüsse bezüglich der allfälligen Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung sind bisher nicht ergangen. Es besteht damit gegenwärtig kein faktischer Abschiebeschutz bezüglich des Beschwerdeführers. Am 11.11.2019 hat das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer gestartet und er wurde auch bereits dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt. Die Türkei hat für den Beschwerdeführer am 24.02.2020 ein Heimreisezertifikat (gültig bis 23.03.2020) ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat seine für Juni 2019 anberaumte Abschiebung durch Stellung eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz vereitelt. Der Beschwerdeführer hat am 01.03.2019 seine Abschiebung vereitelt, indem er im Flugzeug eine Flugbegleiterin bedrohte, weshalb der Kapitän den Transport des Beschwerdeführers verweigerte. Der umgehend anberaumte neue Abschiebetermin (21.03.2020) scheiterte an den Restriktionen im internationalen Flugverkehr aufgrund der Covid-19-Pandemie. Der Beschwerdeführer trat während seiner Anhaltung insgesamt elfmal in den Hungerstreik, den er stets freiwillig beendete - zuletzt von 11.04.2020 bis 15.04.
- Eine Abschiebung des Beschwerdeführers kann aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Tatsache, dass den höchstgerichtlichen Beschwerde-/Revisionsverfahren keine aufschiebende Wirkung zukommt, nach Aufnahme des internationalen Flugverkehrs im erforderlichen Umfang binnen kurzer Zeit erfolgen - wobei allfällige Vorbereitungsarbeiten zur Durchführung einer begleiteten Abschiebung berücksichtigt werden müssen. Dies ist ab Juni 2020 realistisch. Mit der raschen (neuerlichen) Ausstellung des erforderlichen Heimreisezertifikats ist zu rechnen. Insgesamt ist zum Entscheidungszeitpunkt eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der nächsten 2 bis 3 Monate realistisch. Der Beschwerdeführer wird zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt seit 13 Monaten in Schubhaft angehalten. Diese Dauer ist weitgehend dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Das Bundesamt hat sich stets um eine möglichst kurze Anhaltedauer und eine rasche Abschiebung bemüht gezeigt. Aktuell wurden zwei Drittel der gesetzlich möglichen Anhaltedauer in Schubhaft ausgeschöpft; eine Abschiebung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer ist jedenfalls realistisch. Der Beschwerdeführer ist aktuell mittellos. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Zudem ist er gegenwärtig auch flugtauglich. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde schon in der ersten (von einem Rechtsanwalt eingebrachten) Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Aus gelegentlichen kurzfristigen Hungerstreiks (zuletzt halbtägig am 04.03.2020, ganztägig am 09.04.2020 und viertägig ab 11.04.2020) lässt sich keinerlei gesundheitliches Risiko ableiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: 1.
- Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 410250610/190342841 (Schubhaft), 410250610/190214428 (Rückkehrentscheidung) und 410250610/190573487 (Asylverfahren) sowie den korrespondieren Akten des Bundesverwaltungsgerichts. An der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seinen Meldeadressen ergeben sich aus Einsichten in das Strafregister und das Zentrale Melderegister. 1.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot von 2009 und der Ausreise in die Türkei 2011 ergeben sich aus der Aktenlage. Die Ausreise erfolgte auf Basis der damaligen Rechtslage freiwillig, weil die Anwendung des § 133a StVG nach dem eindeutigen Wortlaut eine Abschiebung ausschließt. Der Beschwerdeführer hätte alternativ auch seine Freiheitsstrafe zur Gänze in Österreich verbüßen können.1.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot von 2009 und der Ausreise in die Türkei 2011 ergeben sich aus der Aktenlage. Die Ausreise erfolgte auf Basis der damaligen Rechtslage freiwillig, weil die Anwendung des Paragraph 133 a, StVG nach dem eindeutigen Wortlaut eine Abschiebung ausschließt. Der Beschwerdeführer hätte alternativ auch seine Freiheitsstrafe zur Gänze in Österreich verbüßen können. 1.
- Die Feststellungen zur Rückkehr nach Österreich und seiner zwischenzeitlichen Unterkunft ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 04.04.2019 vor dem Bundesamt. Aus diesen ergibt sich auch, dass ihn der Vater nach Österreich chauffiert und ihn die in Österreich lebenden Familienangehörigen in den letzten Jahren durchgehend finanziell unterstützt haben. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers 2018 und seiner damit verbundenen Anhaltung in Justizhaft ergeben sich ebenfalls aus Einsichten in das Strafregister und das Zentrale Melderegister. 1.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und den Einträgen im Zentralen Melderegister. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten - insbesondere der Vielzahl an strafrechtlichen Verurteilungen und der jüngsten Unterkunftnahme unter Verwendung eines gefälschten Ausweises. 1.
- Die Feststellungen betreffend das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus der Aktenlage. Ebenso gilt das für den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sowie die derzeit anhängigen Verfahren bei den Höchstgerichten. Ebenfalls aus der Aktenlage ergibt sich die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer im Februar
- 1.
- Die Feststellungen zu den gescheiterten Abschiebungen (bzw. den stornierten Abschiebeterminen) ergeben sich aus der Aktenlage. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers am 01.03.2020 existiert ein schriftlicher Abschiebebericht. Die entsprechenden Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch bereits in der letzten Verhältnismäßigkeitsprüfung (vom 09.03.2020) getroffen - in der Stellungnahme der bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 30.03.2020 wird ihnen auch in keiner Form entgegengetreten, noch werden sie irgendwie relativiert. Die Zeiten der Hungerstreiks sind der Anhaltedatei entnommen. 1.
- Angesichts der laufenden Entwicklung hinsichtlich der Covid-19-Pandemie in Europa ist damit zu rechnen, dass der internationale Flugverkehr im Mai/Juni 2020 wieder in einem Umfang aufgenommen werden kann, der Überstellungen/Abschiebungen ermöglicht. Eine umfassende Wiederherstellung der allgemeinen Reisefreiheit ist diesbezüglich nicht erforderlich. Insofern kann realistisch von der Möglichkeit einer Abschiebung ab Juni 2020 ausgegangen werden. Soweit in der Stellungnahme vom 30.03.2020 die Unsicherheit hinsichtlich einer Wiederaufnahme des Flugverkehrs thematisiert wird, ist festzuhalten, dass nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, wieso bei einer seit lediglich drei Wochen bestehenden (weitgehenden - keineswegs vollständigen) Sperre des Luftverkehrs von einer monatelangen Perpetuierung dieses Ausnahmezustandes ausgegangen werden sollte. Angesichts der zuletzt problemlosen Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann auch von der raschen neuerlichen Ausstellung eines solchen ausgegangen werden. Die zuletzt dafür erforderlichen drei Monate erklären sich im Übrigen auch aus den Rechtsmittelfristen für die höchstgerichtlichen Verfahren sowie den gehäuften Feiertagen in dieser Zeitspanne. Insofern ist nunmehr ein deutlich kürzerer Zeitraum realistisch. Aus diesen Umständen ergibt sich die derzeit anzunehmende Dauer der weiteren Anhaltung in Schubhaft. 1.
- Dass die Dauer der bisherigen Anhaltung in Schubhaft (12 Monate) vorrangig dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, ergibt sich zunächst aus dem kurz vor dem ersten Abschiebetermin eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz; das diesbezügliche Verfahren verlängerte die Anhaltung um rund sechs Monate - die Abschiebung hätte ursprünglich bereits nach zwei Monaten Anhaltung erfolgen sollen. Allein aufgrund einer von ihm bewusst vorgenommenen Vereitelung der Abschiebung am 01.03.2020 war der Beschwerdeführer bei Inkrafttreten der Covid-19-Restriktionen im Flugverkehr überhaupt noch in Schubhaft. Das stete bemühen des Bundesamtes um eine rasche Ermöglichung der Abschiebung ist in den Verwaltungsakten dokumentiert. Die Anhaltung in Schubhaft kann jedenfalls bis September 2020 erfolgen. 1.
- Aus der Aktenlage ergeben sich die Feststellungen zur finanziellen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Haftfähigkeit. Seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem Wachpersonal im Polizeianhaltezentrum behauptete epileptische Anfälle und das Bestehen von Asthma (am 05.08.2019) konnten vom Amtsarzt im Zuge einer umgehend durchgeführten Untersuchung nicht verifiziert werden. Dies ist in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung dokumentiert. Auch in der jüngsten Stellungnahme werden keinerlei gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ausgeführt.
- Rechtliche Beurteilung: Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: "§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.""§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde." §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 05.04.2019 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 05.04.2019 in Schubhaft angehalten wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: Art 5 Abs. 1 lit. f EMRKArtikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. § 76 FPGParagraph 76, FPG "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 80 FPG ("Dauer der Schubhaft") lautet:Paragraph 80, FPG ("Dauer der Schubhaft") lautet: "§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen." Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung nach in den Herkunftsstaat entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung nach in den Herkunftsstaat entziehen wird. Anzumerken ist, dass nunmehr - nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens - § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (erneut) die Referenzbestimmung sein muss, da § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wie auch § 76 Abs. 6 FPG ein laufendes Asylverfahren voraussetzen.Anzumerken ist, dass nunmehr - nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens - Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (erneut) die Referenzbestimmung sein muss, da Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wie auch Paragraph 76, Absatz 6, FPG ein laufendes Asylverfahren voraussetzen. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete und das Bundesverwaltungsgericht (wiederholt) deren Fortsetzung als rechtmäßig erkannte, haben sich seither nicht substanziell geändert und erweisen sich als nachvollziehbar. Eine unverhältnismäßige Länge ist nicht feststellbar. Dazu kommt, dass sich aus der zwischenzeitlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft (zwei Monate nach deren Anordnung) zwar zunächst ein faktischer Abschiebeschutz ergibt, dieser aber einer Fortsetzung der Schubhaft unter Bezug auf § 76 Abs. 6 FPG nicht entgegengestanden ist (und vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bekämpft worden ist). Dieses Verfahren ist überdies nunmehr rechtskräftig abgeschlossen, womit ein Bezug zu § 76 Abs. 6 FPG nicht mehr vorliegt. Gegenwärtig besteht auch kein faktischer Abschiebeschutz bezüglich des Beschwerdeführers. Bei zumindest grundsätzlicher Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers besteht somit die realistische Chance einer Abschiebung binnen weniger Wochen nach Wiederaufnahme des Flugbetriebs im erforderlichen Umfang.Dazu kommt, dass sich aus der zwischenzeitlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft (zwei Monate nach deren Anordnung) zwar zunächst ein faktischer Abschiebeschutz ergibt, dieser aber einer Fortsetzung der Schubhaft unter Bezug auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht entgegengestanden ist (und vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bekämpft worden ist). Dieses Verfahren ist überdies nunmehr rechtskräftig abgeschlossen, womit ein Bezug zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht mehr vorliegt. Gegenwärtig besteht auch kein faktischer Abschiebeschutz bezüglich des Beschwerdeführers. Bei zumindest grundsätzlicher Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers besteht somit die realistische Chance einer Abschiebung binnen weniger Wochen nach Wiederaufnahme des Flugbetriebs im erforderlichen Umfang. Dazu kommt, dass die Restriktionen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zwar letztlich als "höhere Gewalt" einzustufen sind - sie werden für den Beschwerdeführer aber nur deshalb überhaupt schlagend, weil er am 01.03.2020 (also zwei Wochen vor deren Inkrafttreten) seine Abschiebung durch Bedrohung einer Flugbegleiterin - mithin aktives Tun - vereitelte. Insofern ist die derzeit absehbare Dauer der Anhaltung in Schubhaft zweifelsfrei verhältnismäßig. Das Vorverhalten des Beschwerdeführers indiziert zudem ein besonders ausgeprägtes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer allfälligen Abschiebung. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Es gebricht dem Beschwerdeführer angesichts seiner massiven Straffälligkeit und dem bisherigen Verhalten in einem solchen Ausmaß an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, dass eine Sicherheitsleistung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Seine Familienangehörigen - bei denen er Unterkunft nehmen könnte und die ihn auch finanziell unterstützen - haben zudem bereits bewiesen, dass sie einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen aktiv unterstützen. Wieso vor diesem Hintergrund "angesichts der momentanen Situation" ein Aufenthalt im Verborgenen "wenig wahrscheinlich, sogar schlicht unmöglich" sein sollte, wird von der Rechtsanwältin in der Stellungnahme vom 30.03.2020 auch nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sich diese zudem weiterhin als verhältnismäßig erweist. Zum Entscheidungszeitpunkt - nach Abschluss des Asylverfahrens - ist davon auszugehen, dass die absehbare Gesamtdauer der Schubhaft jedenfalls deutlich unter der gesetzlich zulässigen Grenze liegen wird und diese somit auch unter diesem Aspekt verhältnismäßig ist. Dies stets unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nicht aktiv versucht, seine Abschiebung so lange zu verhindern, bis die maximale Anhaltedauer in Schubhaft überschritten ist. Allerdings würden solche Maßnahmen auch eine (deutlich) längere Anhaltedauer in Schubhaft rechtfertigen, da hier die Verlängerung der Anhaltedauer allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre. Aktuell wird der Beschwerdeführer seit 13 Monaten in Schubhaft angehalten, was knapp mehr zwei Drittel der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft entspricht. Mangels Anwendbarkeit des gelinderen Mittels liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung/Aufrechterhaltung der Schubhaft vor. Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund auch, dass die amtswegige Prüfung des § 22 Abs. 4 BFA-VG (ausschließlich) als Prüfung der Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Anhaltung eingerichtet ist. Jedem Betroffenen steht unabhängig davon auch die Möglichkeit einer weiteren inhaltlichen Beschwerde offen.Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund auch, dass die amtswegige Prüfung des Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG (ausschließlich) als Prüfung der Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Anhaltung eingerichtet ist. Jedem Betroffenen steht unabhängig davon auch die Möglichkeit einer weiteren inhaltlichen Beschwerde offen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung 4.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 4.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Wie ausgeführt ergeben sich die Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.4.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Wie ausgeführt ergeben sich die Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Aus der Aktenlage haben sich weder im gegenständlichen Zusammenhang relevante (neue) Sachverhaltselemente abseits der dokumentierten Entwicklungen in den fremden- und asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers noch Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Auch in der Stellungnahme vom 30.03.2020 wird kein Umstand angezeigt, der die Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde. 4.
- Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft - ebenso wie in seinem Asylverfahren - rechtsanwaltlich vertreten ist. Es wurde weder gegen die erste "Fortsetzungsentscheidung" (im Zuge einer von ihm eingebrachten Beschwerde) ein Rechtsmittel bei den Höchstgerichten eingebracht, noch gegen mehrere Entscheidungen bezüglich amtswegiger Verhältnismäßigkeitsprüfungen. Dies gilt auch und insbesondere für die Zeit während des damals laufenden Asylverfahrens, als die Anhaltung des Beschwerdeführers auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt war.4.
- Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft - ebenso wie in seinem Asylverfahren - rechtsanwaltlich vertreten ist. Es wurde weder gegen die erste "Fortsetzungsentscheidung" (im Zuge einer von ihm eingebrachten Beschwerde) ein Rechtsmittel bei den Höchstgerichten eingebracht, noch gegen mehrere Entscheidungen bezüglich amtswegiger Verhältnismäßigkeitsprüfungen. Dies gilt auch und insbesondere für die Zeit während des damals laufenden Asylverfahrens, als die Anhaltung des Beschwerdeführers auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt war.
- Zum Verzicht auf die Übersetzung von Spruch und Rechtsbelehrung in die türkische Sprache: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und hat ausschließlich hier seine Schulbildung erhalten. Überdies haben sowohl der Beschwerdeführer am 04.04.2019 als auch der rechtsfreundliche Vertreter (in der ersten Schubhaft-Beschwerde) die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers betont. Dies belegt auch die Einvernahme im Asylverfahren. Für eine Übersetzung besteht daher kein Erfordernis. B) Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W137.2218884.13.00