4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2019 als Lenker eines LKW angehalten, wobei er sich mit einem totalgefälschten tschechischen Personalausweis und Führerschein auswies. Er wurde daher
Vm § 170 Abs. 1 Z 1 StPO festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2019 als Lenker eines LKW angehalten, wobei er sich mit einem totalgefälschten tschechischen Personalausweis und Führerschein auswies. Er wurde daher
Paragraph 171, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO festgenommen. Er stellte am 27.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers gab dieser an, dass er seinen Herkunftsstaat Mitte Oktober 2019 verlassen habe und nach Österreich gereist sei, da sein Bruder bereits hier aufhältig sei. Er habe zwei Kriege miterlebt und habe zu Hause keine Zukunft mehr gesehen. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 02.12.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Sein Reifezeugnis sei während des Krieges verloren gegangen. Er habe keine Ausbildung, aber viele Arbeitsstellen gehabt. Er habe auch als Fernfahrer gearbeitet.Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 02.12.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Sein Reifezeugnis sei während des Krieges verloren gegangen. Er habe keine Ausbildung, aber viele Arbeitsstellen gehabt. Er habe auch als Fernfahrer gearbeitet. In Österreich befinde sich sein Bruder; sein Ziel sei gewesen möglichst in der Nähe seines Bruders zu sein. Er sei mit einem gefälschten tschechischen Personalausweis und Führerschein nach Österreich eingereist; diese Dokumente seien jetzt bei der Polizei. Der FSB und Kadyrow nahestehende Beamte hätten den Beschwerdeführer gezwungen seinem Bruder nach Syrien nachzureisen und ihn zurückzubringen. Sie hätten auch gesagt, dass ihm nach der Rückkehr nichts passieren werde. Eigentlich seien zwei Brüder des Beschwerdeführers nach Syrien gefahren. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen den jüngeren Bruder in die Heimat zurückzuholen. Soweit ihm bekannt sei, sei sein älterer Bruder in Syrien ums Leben gekommen. Ca. einen bis zwei Monate habe sein Bruder unbehelligt zu Hause leben können. Die Behörden hätten damit den anderen zeigen wollen, dass ihnen nach einer Rückkehr nichts passiere. Dann sei der Bruder festgenommen worden, es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben und er sei zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Bei Kadyrow sei es so, wenn einer aus der Familie etwas angestellt habe, dann würden alle Verwandten auf der schwarzen Liste stehen. Auch der Beschwerdeführer sei geschnappt worden. Er sei insgesamt 12 oder 13 Mal mitgenommen worden, das letzte Mal 2019. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2020, Zl:1253484302-191210161, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.),
1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
"§ 18 Abs. 5 Ziffer 1" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und
Vm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2020, Zl:1253484302-191210161, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
"§ 18 Absatz 5, Ziffer 1" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Russischen Föderation, volljährig und voll handlungsfähig sei. Er leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ebenso wenig habe eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr. Der Beschwerdeführer habe Familie (Gattin, Kinder) in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder in Graz. Der Beschwerdeführer habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können und sei lediglich mit Barmittel von 29 in Österreich eingereist. Anschließend sei er beim Lenken eines Klein-Lkw bzw. Paketzustellung betreten worden und habe dabei gefälschte tschechische Dokumente in Österreich im Rechtsverkehr gebracht. Der Beschwerdeführer sei auch illegal in das österreichische Bundesgebiet mit gefälschten Dokumenten eingereist. In der Folge sei er
GB und
GB niederschriftlich vom LVT einvernommen worden.Der Beschwerdeführer habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können und sei lediglich mit Barmittel von 29 in Österreich eingereist. Anschließend sei er beim Lenken eines Klein-Lkw bzw. Paketzustellung betreten worden und habe dabei gefälschte tschechische Dokumente in Österreich im Rechtsverkehr gebracht. Der Beschwerdeführer sei auch illegal in das österreichische Bundesgebiet mit gefälschten Dokumenten eingereist. In der Folge sei er
Paragraph 224 a, StGB und
Paragraph 120, FPG durch die LPD römisch 40 zur Anzeige gebracht worden. Bereits am "27.11.2018" sei er hinsichtlich Paragraph 278 b, StGB niederschriftlich vom LVT einvernommen worden. Mangels Vorlage eines unbedenklichen, nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit und Glaubensrichtung werde seinen Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil der Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Nicht nur dass das Vorbringen des Beschwerdeführers allgemein gehalten und unsubstantiiert geschildert worden sei, sei das gesamte Vorbringen auch emotionslos gehalten geblieben, dies obwohl der Beschwerdeführer Misshandlung, Festnahme und Folter vorgebracht habe. Das Vorbringen sei auch in keinster Weise von nachprüfbaren Daten und Fakten getragen, Dokumente und Beweismittel zu seinen Fluchtgründen habe er ebenfalls nicht vorgelegt. Insgesamt sei zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzuführen, dass er mit gefälschten Dokumenten gereist sei, welche er in der Heimat für 1000 von kriminellen Personen erworben und diese Dokumente auch bei der illegalen Einreise nach Österreich im Rechtsverkehr gebraucht habe. Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stehe einer Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und seien andere Gründe, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen würden, nicht feststellbar. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens würden sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher
G zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stehe einer Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen und seien andere Gründe, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen würden, nicht feststellbar. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens würden sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher
Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde. Ein Aufenthaltstitel
G sei nicht zu erteilen, da diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden.Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen, da diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe Familie (Gattin, 4 Kinder) in der Russischen Föderation. Er habe in Österreich die Familie seines Bruders und einen Cousin. Es bestehe zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher
Vm. Abs. 2 EMRK der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.Der Beschwerdeführer habe Familie (Gattin, 4 Kinder) in der Russischen Föderation. Er habe in Österreich die Familie seines Bruders und einen Cousin. Es bestehe zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher
, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Wie bereits unter dem Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers keine Gefährdung bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers.Wie bereits unter dem Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt worden sei, ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers keine Gefährdung bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers.
1a FPG bestehe eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Dies treffe in diesem Fall zu.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar werde, nicht. Dies treffe in diesem Fall zu. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei offensichtlich als unglaubwürdig zu qualifizieren, weshalb
1 Z. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei offensichtlich als unglaubwürdig zu qualifizieren, weshalb
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Im Fall des Beschwerdeführers sei § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer beziehe mehrere Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Im Fall des Beschwerdeführers sei Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer beziehe mehrere Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Ausreisebestätigung der IOM vom 13.02.2020 ist der Beschwerdeführer am XXXX im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist.
Ausreisebestätigung der IOM vom 13.02.2020 ist der Beschwerdeführer am römisch 40 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Einreiseverbot von der belangten Behörde deshalb erlassen worden sei, weil aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (278b StGB) angehöre oder angehört habe, terroristische Straftaten begehe oder begangen habe (§ 278c StGB), Terrorismus finanziere oder finanziert habe (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbilde oder sich ausbilden lasse (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleite oder angeleitet habe (278f StGB).Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Einreiseverbot von der belangten Behörde deshalb erlassen worden sei, weil aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (278b StGB) angehöre oder angehört habe, terroristische Straftaten begehe oder begangen habe (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziere oder finanziert habe (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbilde oder sich ausbilden lasse (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleite oder angeleitet habe (278f StGB). Dies habe die Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu radikalisierten Personen gestanden sei, insbesondere seine zwei Brüder, und diesbezüglich auch durch den LVT XXXX einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich in seinem Asylverfahren angegeben, dass zwei Brüder von ihm nach Syrien gegangen seien, um dort zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe seine Brüder in Syrien kontaktieren müssen, weil Leute von Kadyrow ihn dazu gezwungen hätten, seine Brüder aus Syrien nach Tschetschenien zurückzuholen. Die Behörde verkenne damit den Sachverhalt, da der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Brüdern in Syrien deshalb aufnehmen habe müssen, weil er dazu gezwungen worden sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer nicht Kontakt zu irgendeiner terroristischen Gruppe gesucht, sondern er habe seine eigenen Brüder kontaktiert, die sich - leider - radikalisiert hätten. Es werde darauf hingewiesen, dass die Behörde in dem angefochtenen Bescheid nie behauptet habe, dass der Beschwerdeführer einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung angehöre oder terroristische Straftaten begangen habe, Terrorismus finanziert oder eine Person für terroristische Zwecke ausgebildet habe oder sich ausbilden habe lassen oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat angeleitet habe. Die Behörde habe lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu radikalisieren Personen - zu seinen zwei Brüdern - gestanden habe. Dieser Sachverhalt erfülle jedoch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
3 Z 6 FPG nicht! Damit sei die Erlassung des Einreiseverbotes rechtswidrig und sei zwingend zu beheben!Dies habe die Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu radikalisierten Personen gestanden sei, insbesondere seine zwei Brüder, und diesbezüglich auch durch den LVT römisch 40 einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich in seinem Asylverfahren angegeben, dass zwei Brüder von ihm nach Syrien gegangen seien, um dort zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe seine Brüder in Syrien kontaktieren müssen, weil Leute von Kadyrow ihn dazu gezwungen hätten, seine Brüder aus Syrien nach Tschetschenien zurückzuholen. Die Behörde verkenne damit den Sachverhalt, da der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Brüdern in Syrien deshalb aufnehmen habe müssen, weil er dazu gezwungen worden sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer nicht Kontakt zu irgendeiner terroristischen Gruppe gesucht, sondern er habe seine eigenen Brüder kontaktiert, die sich - leider - radikalisiert hätten. Es werde darauf hingewiesen, dass die Behörde in dem angefochtenen Bescheid nie behauptet habe, dass der Beschwerdeführer einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung angehöre oder terroristische Straftaten begangen habe, Terrorismus finanziert oder eine Person für terroristische Zwecke ausgebildet habe oder sich ausbilden habe lassen oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat angeleitet habe. Die Behörde habe lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu radikalisieren Personen - zu seinen zwei Brüdern - gestanden habe. Dieser Sachverhalt erfülle jedoch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG nicht! Damit sei die Erlassung des Einreiseverbotes rechtswidrig und sei zwingend zu beheben! Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020 wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VIII. ersatzlos aufgehoben und insofern abgeändert, dass
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020 wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. ersatzlos aufgehoben und insofern abgeändert, dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde. Nach der wörtlichen Wiedergabe der Beschwerde führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht und begründet sei, da im Spruchpunkt VIII. der Abs. 2 anstatt Abs. 3 zu lauten habe.Nach der wörtlichen Wiedergabe der Beschwerde führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht und begründet sei, da im Spruchpunkt römisch acht. der Absatz 2, anstatt Absatz 3, zu lauten habe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass es
GVG einer Behörde freistehe, binnen zwei Monaten ab Einlangen einer Beschwerde gegen einen Bescheid diesen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Rechtlich wurde ausgeführt, dass es
Paragraph 14, VwGVG einer Behörde freistehe, binnen zwei Monaten ab Einlangen einer Beschwerde gegen einen Bescheid diesen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Im vorliegenden Fall mache das BFA von dieser Ermächtigung Gebrauch. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei am 28.02.2020 bei der Behörde fristgerecht eingelangt. Durch die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung am 03.03.2020 sei die Frist von zwei Monaten von der Behörde eingehalten worden. Im gegenständlichen Fall habe ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag keine aufschiebende Wirkung, da der Beschwerde bei Verfahren
1 AVG von Rechts wegen auch keine aufschiebende Wirkung zukomme.Im gegenständlichen Fall habe ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag keine aufschiebende Wirkung, da der Beschwerde bei Verfahren
Paragraph 68, Absatz eins, AVG von Rechts wegen auch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 17.03.2020 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das von der Behörde erlassene Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren keineswegs verhältnismäßig sei und sich weder sachlich noch rechtlich begründen lasse. Dazu wird auf ein Erkenntnis des BVwG vom 15.01.2020, G310 2227433-1/2E, verwiesen. Auch im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer bislang unbescholten und das Einreiseverbot sei lediglich wegen seiner Mittellosigkeit verhängt worden. Die Behörde habe die Tatsache der Unbescholtenheit bei der Bemessung des Einreiseverbots jedoch nicht berücksichtigt. Im Gegenteil habe die Behörde überhaupt keine Feststellungen zur Abänderung des Bescheides getätigt. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland beantragt habe und er bereits nach Russland zurückgekehrt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Seine Ehegattin und seine 4 Kinder sind im Herkunftsstaat aufhältig. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Bundesgebiet, zu welchem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2019 als Lenker eines LKW angehalten, wobei er sich mit einem totalgefälschten tschechischen Personalausweis und Führerschein auswies und diesbezüglich angezeigt wurde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung, Übertretung des Meldegesetzes und unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Er hatte Barmittel in der Höhe von 29 Euro bei sich. Der Beschwerdeführer ist laut seinen Angaben im Oktober 2019 in den Schengen-Raum eingereist. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2020, Zl:1253484302-191210161, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.),
1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
"§ 18 Abs. 5 Ziffer 1" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und
Vm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2020, Zl:1253484302-191210161, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
"§ 18 Absatz 5, Ziffer 1" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen Spruchpunkt VIII. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die übrigen Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch acht. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die übrigen Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist am XXXX im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020 wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VIII. ersatzlos aufgehoben und insofern abgeändert, dass
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020 wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. ersatzlos aufgehoben und insofern abgeändert, dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde. Mit Schriftsatz vom 17.03.2020 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag ein.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). "Die Beschwerden der Mitbeteiligten waren zwar gegen die Bescheide der Revisionswerberin vom
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
der angeführten § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
der angeführten Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). "Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FrPolG 2005 alt (vgl. E
2 Z 6 FPG über 5 Jahre verhängt wird, abzusprechen.Verfahrensgegenständlich ist über Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides vom 29.01.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2020, wonach ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG über 5 Jahre verhängt wird, abzusprechen. Die Einschätzung des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeführer habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden, zumal er bei der Festnahme nur über finanzielle Mittel von ca. EUR 29 verfügte und keine weiteren Mittel nachwies. Am Tage seiner Ausreise verfügte der Beschwerdeführer ebenso über keine eigenen Barmittel, sondern nahm er die Rückkehrhilfe in Anspruch. Da dem Beschwerdeführer neben dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel auch zur Last fällt, dass er durch die Verwendung gefälschter Dokumente eine Straftat (Fälschung besonders geschützter Urkunden, §§ 223, 224 StGB) beging und so versuchte, eine unrichtige Identität als EWR-Bürger vorzutäuschen, um sich unbehelligt im Bundesgebiet aufzuhalten, geht von ihm eine signifikante Gefährdung öffentlicher Interessen aus. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung, Übertretung des Meldegesetzes und unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Vor diesem Hintergrund kann für den Beschwerdeführer keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, da auch Wiederholungsgefahr besteht.Da dem Beschwerdeführer neben dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel auch zur Last fällt, dass er durch die Verwendung gefälschter Dokumente eine Straftat (Fälschung besonders geschützter Urkunden, Paragraphen 223, 224, StGB) beging und so versuchte, eine unrichtige Identität als EWR-Bürger vorzutäuschen, um sich unbehelligt im Bundesgebiet aufzuhalten, geht von ihm eine signifikante Gefährdung öffentlicher Interessen aus. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung, Übertretung des Meldegesetzes und unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Vor diesem Hintergrund kann für den Beschwerdeführer keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, da auch Wiederholungsgefahr besteht. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Bundesgebiet, zu dem aber kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer hatte seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation. Dem Beschwerdeführer kommt damit kein maßgebliches persönliches Interesse an der Möglichkeit zur Wiedereinreise (auch in den Schengen-Raum) zu. Den öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes war in einer Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung somit jedenfalls größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Wiedereinreise ins Bundesgebiet. Mangels entgegenstehender familiärer oder privater Interessen des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt. Dessen Dauer ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf drei Jahre zu reduzieren, was dem Fehlverhalten des strafgerichtlich/verwaltungsstrafrechtlich (noch) unbescholtenen Beschwerdeführers entspricht, der zudem freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat, zumal nur ein Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG erfüllt ist. Dadurch bleibt auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.Mangels entgegenstehender familiärer oder privater Interessen des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt. Dessen Dauer ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf drei Jahre zu reduzieren, was dem Fehlverhalten des strafgerichtlich/verwaltungsstrafrechtlich (noch) unbescholtenen Beschwerdeführers entspricht, der zudem freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat, zumal nur ein Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt ist. Dadurch bleibt auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Zum im Vorlageantrag zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bleibt festzuhalten, dass dies einen anderen Sachverhalt betrifft, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall mit gefälschten Papieren in den Schengen-Raum einreiste und ein KFZ ohne Lenkerberechtigung führte. Zum Entfall einer Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung
Abs 7 BFA-VG, zumal davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision
4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W146.2229731.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.