Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
weisen es seinem Antrag auf Verlängerung als LPE
der damals neuen Rechtslage mangle, konkret
Mit E-Mail vom römisch 40 (sohin binnen einer Woche!) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die seit römisch 40 - und somit seit dem Vorjahr - geltende Rechtslage mit, an welchen
weisen es seinem Antrag auf Verlängerung als LPE
der damals neuen Rechtslage mangle, konkret
Paragraph 13, Absatz 3, AVG enthielt dieses Schreiben nicht.
Ablauf der bisherigen LPE-Berechtigung, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seinen mit XXXX gestellten Antrag auf "Erteilung der Verlängerung der Language Proficieny Examiner Berechtigung" stattzugeben. Begründend rügte er die behördliche Verletzung der Entscheidungsfrist und aufs Wesentliche zusammengefasst die wohl gemeinte Verfassungswidrigkeit des von der Behörde erlassenen Zivilluftfahrt-Personalhinweis FCL 7 vom XXXX .5. Erst mit Schreiben vom römisch 40 - somit gut 8 Monate später (!) und insbesondere
Ablauf der bisherigen LPE-Berechtigung, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seinen mit römisch 40 gestellten Antrag auf "Erteilung der Verlängerung der Language Proficieny Examiner Berechtigung" stattzugeben. Begründend rügte er die behördliche Verletzung der Entscheidungsfrist und aufs Wesentliche zusammengefasst die wohl gemeinte Verfassungswidrigkeit des von der Behörde erlassenen Zivilluftfahrt-Personalhinweis FCL 7 vom römisch 40 . 6. Laut behördlichen Aktenvermerk vom XXXX riefen die zuständigen Sachbearbeiter daraufhin den Beschwerdeführer an, und wiesen diesen nochmals auf das behördliche E-Mail vom XXXX und die darin genannten fehlenden Unterlagen hin, woraufhin der Beschwerdeführer zu verstehen gab, keine weiteren
weise erbringen zu wollen und um schriftliche Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ersuchte.6. Laut behördlichen Aktenvermerk vom römisch 40 riefen die zuständigen Sachbearbeiter daraufhin den Beschwerdeführer an, und wiesen diesen nochmals auf das behördliche E-Mail vom römisch 40 und die darin genannten fehlenden Unterlagen hin, woraufhin der Beschwerdeführer zu verstehen gab, keine weiteren
weise erbringen zu wollen und um schriftliche Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ersuchte. 7. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit, nämlich, dass trotz erfolgtem "Verbesserungsauftrags" weiterhin die gerügten
weise fehlten und damit die benötigten Voraussetzungen bislang nicht erfüllt worden seien, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen sei. Zum dargestellten Ergebnis könne der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgeben und werde der Bescheid aufgrund der vorliegenden Ergebnisse erlassen werden, soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht anderes erfordere.7. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom römisch 40 das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit, nämlich, dass trotz erfolgtem "Verbesserungsauftrags" weiterhin die gerügten
weise fehlten und damit die benötigten Voraussetzungen bislang nicht erfüllt worden seien, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen sei. Zum dargestellten Ergebnis könne der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgeben und werde der Bescheid aufgrund der vorliegenden Ergebnisse erlassen werden, soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht anderes erfordere. 8. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom XXXX zunächst, dass er den Verbesserungsauftrag vom XXXX nicht erhalten habe. [Anmerkung: Allerdings nahm er selbst in seinem früheren Schreiben vom XXXX (ON 3 des behördlichen Akts) im dortigen Punkt 1. auf das behördliche Schreiben vom XXXX Bezug; auch aus dem behördlichen Aktenvermerk über das mit dem Beschwerdeführer geführte Telefonat ist nicht zu entnehmen, dass er moniert hätte, dass behördliche E-Mail vom XXXX nicht erhalten zu haben].8. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom römisch 40 zunächst, dass er den Verbesserungsauftrag vom römisch 40 nicht erhalten habe. [Anmerkung: Allerdings nahm er selbst in seinem früheren Schreiben vom römisch 40 (ON 3 des behördlichen Akts) im dortigen Punkt 1. auf das behördliche Schreiben vom römisch 40 Bezug; auch aus dem behördlichen Aktenvermerk über das mit dem Beschwerdeführer geführte Telefonat ist nicht zu entnehmen, dass er moniert hätte, dass behördliche E-Mail vom römisch 40 nicht erhalten zu haben]. Ergänzend führte der Beschwerdeführer unter Beischluss näher bestimmter Unterlagen zum bisherigen Verwaltungsgeschehen und zu von ihm absolvierten Prüfungen aus. Die an ihn gestellten Auflagen seien in Anbetracht seiner jahrelangen Erfahrung unverhältnismäßig, unangemessen und gesetzwidrig. Er rüge daher nochmals, dass die Erlässe ZPH Nr. 7 und Nr. 8 formalgesetzliche Delegationen und nicht rechtens seien, und stelle den Antrag auf Kenntnisnahme. 9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verlängerung seiner Sprachkompetenz-prüferberechtigung gemäß Verordnung (EU) Nr 1178/2011 (zuletzt geändert durch VO (EU) 445/2015), Anhang VI (Teil ARA) ARA.GEN.315 (
weise über folgende Verlängerungsvoraussetzungen erbringen müssen:Der Beschwerdeführer hätte im Lichte der neuen Rechtslage - vor Ablauf seiner bisherigen Sprachkompetenzprüferberechtigung zum römisch 40 -
weise über folgende Verlängerungsvoraussetzungen erbringen müssen: 1) Durchführung von jährlichen Standardisierungstrainings für Sprachkompetenzprüfer: (Der Beschwerdeführer habe nur den
weis über zwei Standardisierungstrainings, datiert auf den XXXX und den XXXX ,
weisen können. Diese würden aus der Zeit vor bzw
der relevanten Gültigkeitsdauer der Lizenz stammen, wobei jedoch insgesamt drei Standardisierungstrainings innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung für eine Verlängerung derselben notwendig sei.)1) Durchführung von jährlichen Standardisierungstrainings für Sprachkompetenzprüfer: (Der Beschwerdeführer habe nur den
weis über zwei Standardisierungstrainings, datiert auf den römisch 40 und den römisch 40 ,
weisen können. Diese würden aus der Zeit vor bzw
der relevanten Gültigkeitsdauer der Lizenz stammen, wobei jedoch insgesamt drei Standardisierungstrainings innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung für eine Verlängerung derselben notwendig sei.) 2) Beurteilung der Sprachkompetenz bei Eintritt in ein LAB, bestehend aus einem Assessment und einer durchzuführenden Sprachkompetenzprüfung innerhalb eines LABs: (Der Beschwerdeführer habe Testergebnisse über das erfolgreiche Ablegen eines computerunterstützten Tests zur Beurteilung seiner Sprachkompetenz eingereicht, datiert auf den XXXX . Den
weis über die im Rahmen des LAB Eintritts unter Aufsicht abzunehmende Prüfung sei jedoch ausständig.)2) Beurteilung der Sprachkompetenz bei Eintritt in ein LAB, bestehend aus einem Assessment und einer durchzuführenden Sprachkompetenzprüfung innerhalb eines LABs: (Der Beschwerdeführer habe Testergebnisse über das erfolgreiche Ablegen eines computerunterstützten Tests zur Beurteilung seiner Sprachkompetenz eingereicht, datiert auf den römisch 40 . Den
weis über die im Rahmen des LAB Eintritts unter Aufsicht abzunehmende Prüfung sei jedoch ausständig.) 3) Die Durchführung von mindestens zwei Sprachkompetenzprüfungen pro Berechtigungsjahr, dh insgesamt sechs Prüfungen verteilt auf die Zeiträume XXXX : (Diese Bestimmung sei aus der bis zum Inkrafttreten der ZPH, auf § 119a ZLPV 2006 basierenden Verordnung entnommen worden und stellen keine Neuerung dar, weshalb auch keine Rückwirkung der zu erbringenden
weise vorliege. Aus den Akten des Beschwerdeführers würden lediglich fünf derartige Prüfungen hervorgehen, welche allesamt vor dem XXXX abgenommen worden und daher nicht anrechenbar seien.)3) Die Durchführung von mindestens zwei Sprachkompetenzprüfungen pro Berechtigungsjahr, dh insgesamt sechs Prüfungen verteilt auf die Zeiträume römisch 40 : (Diese Bestimmung sei aus der bis zum Inkrafttreten der ZPH, auf Paragraph 119 a, ZLPV 2006 basierenden Verordnung entnommen worden und stellen keine Neuerung dar, weshalb auch keine Rückwirkung der zu erbringenden
weise vorliege. Aus den Akten des Beschwerdeführers würden lediglich fünf derartige Prüfungen hervorgehen, welche allesamt vor dem römisch 40 abgenommen worden und daher nicht anrechenbar seien.) Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer somit nicht die Verlängerungsvoraussetzungen gemäß VO (EU) 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (
zuweisen gewesen wäre. Zumal die zitierten Verordnungen (!) nicht den ICAO und EASA- Dokumenten entsprechen würden. Auch seien die höchstgerichtlichen Entscheidungen auf seinen Fall nicht anzuwenden.15. Mit Schreiben vom römisch 40 teilt der Rechtsmittelwerber mit, seine bisher gestellten Anträge aufrecht zu halten. Denn seine Beschwerde habe nicht nur das rechtskonforme Zustandekommen der angeführten ZPHs bekämpft, sondern richte sich diese auch dagegen, dass die Verlängerung nicht erfolgt sei, obwohl er die Voraussetzungen der besagten ZPHs erfüllt habe, was durch den beantragten Zeugen jederzeit
zuweisen gewesen wäre. Zumal die zitierten Verordnungen (!) nicht den ICAO und EASA- Dokumenten entsprechen würden. Auch seien die höchstgerichtlichen Entscheidungen auf seinen Fall nicht anzuwenden. Die belangte Behörde verschweigt sich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dem hg rechtlichen Gehör zur diesbezüglichen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur hg Entscheidung BVwG
stehend nochmals die maßgeblichen Erwägungsgründe der Entscheidung BVwG
dem hg rechtlichen Gehör zur diesbezüglichen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur hg Entscheidung BVwG
stehend nochmals die maßgeblichen Erwägungsgründe der Entscheidung BVwG 22. Mai 2017, W179 2010153-1 zur verfassungsgemäßen Erlassung und Verbindlichkeit der besagten zwei ZPHs wiederzugeben: 2.1.
April 2012 in Kraft und liefen Vorbehalte der Mitgliedstaaten, die Bestimmung der Anhänge I bis IV (vorläufig) nicht anzuwenden,
dessen lit 1b) spätestens am - 8. April 2013 - aus und waren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt
GH 13.10.2015, 2013/03/0127). (Die in Art 12 Abs 5 und Abs 6 VO normierten möglichen späteren Inkrafttretedaten für LAPLs sowie Kabinenbesatzungen sind hier nicht einschlägig und ebenso bereits abgelaufen.)2.1.
April 2012 in Kraft und liefen Vorbehalte der Mitgliedstaaten, die Bestimmung der Anhänge römisch eins bis römisch vier (vorläufig) nicht anzuwenden,
dessen lit 1b) spätestens am - 8. April 2013 - aus und waren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt
GH 13.10.2015, 2013/03/0127). (Die in Artikel 12, Absatz 5 und Absatz 6, VO normierten möglichen späteren Inkrafttretedaten für LAPLs sowie Kabinenbesatzungen sind hier nicht einschlägig und ebenso bereits abgelaufen.) Vor diesem Hintergrund bestimmt § 1a der Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II 89/2016, in seinem Abs 2, dass sämtliche in Art 12 VO genannten Bestimmungen bis zum Ende des jeweils dort genannten Zeitraums - nicht - anzuwenden sind.Vor diesem Hintergrund bestimmt Paragraph eins a, der Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 89 aus 2016,, in seinem Absatz 2,, dass sämtliche in Artikel 12, VO genannten Bestimmungen bis zum Ende des jeweils dort genannten Zeitraums - nicht - anzuwenden sind. Damit sind im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges I (Teil FCL) der Verordnung 1178/2011 mit 8. April 2013 verbindlich und unmittelbar anwendbar.Damit sind im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges römisch eins (Teil FCL) der Verordnung 1178 aus 2011, mit 8. April 2013 verbindlich und unmittelbar anwendbar. 2.2. Der hier einschlägige und verbindliche FCL.055 (e) VO bestimmt: "Der
weis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber oder EIR-Inhaber erfolgt
einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode." 2.
weis der Sprachkompetenz und des Gebrauchs der englischen Sprache festzulegen. Die Zuständigkeit der Austro Control GmbH in Bezug auf die VO (EU) Nr. 1178/2011 ist somit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise im LFG und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - im (mittlerweile durch BGBl. II 89/2016 neu gefassten) § 1a Abs. 2 ZLPV 2006 festgelegt. Der Gesetzgeber hat mit der Übertragung dieser Aufgaben an die Austro Control GmbH jene Grenzen, die im Erkenntnis VfSlg. 14.473/1996 zur Frage der Zulässigkeit der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an die Austro Control ausgesprochen wurden, nicht überschritten.""§ 57a Absatz 3, LFG legt durch den Verweis auf die in Paragraph 57 a, Absatz eins, leg. cit. genannten unionsrechtlichen Bestimmungen fest, dass die Austro Control GmbH die zuständige nationale Behörde gemäß der VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, ist. Folglich obliegt es der Austro Control GmbH, gemäß Anhang römisch eins (Teil-FCL) FCL.055 (e) dieser Verordnung eine Bewertungsmethode für den
weis der Sprachkompetenz und des Gebrauchs der englischen Sprache festzulegen. Die Zuständigkeit der Austro Control GmbH in Bezug auf die VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, ist somit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise im LFG und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - im (mittlerweile durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 89 aus 2016, neu gefassten) Paragraph eins a, Absatz 2, ZLPV 2006 festgelegt. Der Gesetzgeber hat mit der Übertragung dieser Aufgaben an die Austro Control GmbH jene Grenzen, die im Erkenntnis VfSlg. 14.473 aus 1996, zur Frage der Zulässigkeit der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an die Austro Control ausgesprochen wurden, nicht überschritten." Damit ist zweifelsfrei klar, dass die belangte Behörde zur Umsetzung des FCL.055 (e) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise berufen ist. Zwingend denklogisch ist auch, dass die festzulegende Bewertungsmethode nicht nur darin bestehen kann, "wie" zu prüfen ist, sondern ebenso "wer" zu prüfen hat bzw dies darf. Denn es kann dem Unionsgesetzgeber nicht unterstellt werden, nur "halbe Ermächtigungen" einzuräumen, die "am Ende des Tages" zu einem nicht fertig ausgestalteten Prüfungssystem führten, noch dazu in einer Angelegenheit der Sicherheit der Luftfahrt. Dass die angesprochene Ermächtigung weit zu verstehen ist, deutet auch der Hohe Verfassungsgerichtshof in besagter Entscheidung an, wenn er in Fortführung des obigen Absatzes ausspricht, dass vor dem Hintergrund des mit Angelegenheiten der Zivilluftfahrt verbundenen hohen Sicherheitsbedürfnisse, das auch einen friktionsfreien Ablauf der Kommunikation zwischen den einzelnen Luftfahrzeugführen untereinander und mit der Flugsicherheitsstelle umfasst, es nicht unsachlich ist, wenn durch die zuständige Behörde nur eine beschränkte, näher festgelegte Zahl an Testverfahren für den
weis der Sprachkompetenz anerkannt wird, was auch für die Festlegung der Kriterien zur Anerkennung von Organisationen für Sprachprüfungen gilt. (Vgl VfGH 30.06.2016, E 1211/2015-15.) 2.4. Die belangte Behörde hat in Entsprechung der beschriebenen Ermächtigungen zwei Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH)
Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 erlassen, nämlich mit dem Titel "Verfahren zum
weis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil FCL) FCL.055 (e)" sowie den ZPH FCL 8 mit dem Titel "Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs".2.4. Die belangte Behörde hat in Entsprechung der beschriebenen Ermächtigungen zwei Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH)
Paragraph eins b, Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, erlassen, nämlich mit dem Titel "Verfahren zum
weis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch eins (Teil FCL) FCL.055 (e)" sowie den ZPH FCL 8 mit dem Titel "Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs". Soweit sich der Beschwerdeführer gegen deren Verbindlichkeit auf Grund der gewählten Form eines ZPHs wendet, ist wiederum die besagte Entscheidung des Hohen Verfassungsgerichtshofes zu zitieren: "Die von der Beschwerde behauptete denkunmögliche und willkürliche Auslegung des § 1b der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II 205/2006, idF BGBI. II 260/2012 (im Folgenden: "ZLPV 2006"), und der auf Grundlage dieser Bestimmung von der Austro Control - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) erlassenen Zivilluftfahrt-personal-Hinweise (ACG) FCL 7 und FCL 8 durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht vor. Vielmehr ermöglicht es § 57b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. 253/1957, idF BGBl. I 108/2013 (im Folgenden: "LFG"), der jeweils zuständigen Behörde (vorliegend der Austro Control GmbH), entsprechende Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise "vorzuschreiben". Die Auslegung, wonach diese "vorgeschriebenen" Hinweise sodann verbindlich anzuwenden sind, ist jedenfalls nicht denkunmöglich.""Die von der Beschwerde behauptete denkunmögliche und willkürliche Auslegung des Paragraph eins b, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, 205 aus 2006,, in der Fassung BGBI. römisch zwei 260 aus 2012, (im Folgenden: "ZLPV 2006"), und der auf Grundlage dieser Bestimmung von der Austro Control - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) erlassenen Zivilluftfahrt-personal-Hinweise (ACG) FCL 7 und FCL 8 durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht vor. Vielmehr ermöglicht es Paragraph 57 b, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2013, (im Folgenden: "LFG"), der jeweils zuständigen Behörde (vorliegend der Austro Control GmbH), entsprechende Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise "vorzuschreiben". Die Auslegung, wonach diese "vorgeschriebenen" Hinweise sodann verbindlich anzuwenden sind, ist jedenfalls nicht denkunmöglich." So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. März 2018, E 2300/2017-16, ua Folgendes ausgesprochen: "Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG sowie auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art. 6 StGG.
den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Einschreiters zu Recht abwies, insoweit nicht anzustellen."Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG sowie auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Artikel 6, StGG.
den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Einschreiters zu Recht abwies, insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Vor dem Hintergrund der im Bereich der Zivilluftfahrt gegebenen besonderen öffentlichen Interessen begegnen die - auf Basis der Verordnung (EU) 1178/2011 idF der Verordnung (EU) 539/2016 verfügten - Vorgaben für die Zertifizierung als Language Proficiency Linguistic Expert in den Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen FCL 7 und FCL 8 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Vor dem Hintergrund der im Bereich der Zivilluftfahrt gegebenen besonderen öffentlichen Interessen begegnen die - auf Basis der Verordnung (EU) 1178 aus 2011, in der Fassung der Verordnung (EU) 539 aus 2016, verfügten - Vorgaben für die Zertifizierung als Language Proficiency Linguistic Expert in den Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen FCL 7 und FCL 8 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken." Auch lehnte der Verwaltungsgerichthof mit seinem Beschluss vom 8. März 2019, Ra 2018/03/0060-4, die Behandlung einer ähnlich gelagerten Rechtssache betreffend Normenbedenken des Revisionsführers durch die Anwendung der ZPH FCL 7 und 8 mit der Begründung ab, dass durch die oa Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Revision der Boden entzogen worden sei. Die von der belangten Behörde wie auch vom Verwaltungsgericht angewandten beiden ZPH seien anzuwenden gewesen. Den dargestellten FCLs 7 und 8 kann somit ein normativer Inhalt unzweifelhaft nicht abgesprochen werden. 2.5. Aus all diesen Gründen sind die aktuellen ZPHs FCL7 und FCL8 auf den jetzigen Entscheidungszeitpunkt und deren früheren Versionen (dazu sogleich) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anzuwenden, zumal dies nicht nur durch die Entscheidung VfGH 30. Juni 2016, E 1211/2015-15, sondern insbesondere durch die zitierte jüngere Entscheidung VfGH 7. März 2018, E 2300/2017-16 ihre Bestätigung fand.
der dargestellten Textierung des aktuellen ZPH FCL 8 idF Revision 4 zum Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung, und konnte diese idF Revision 2 demselben Wortlaut zufolge bereits im Beschwerdezeitpunkt nicht mehr verlängert werden, hätte dies doch "innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung" erfolgen müssen.Da die LPE-Berechtigung des Beschwerdeführers, wie dargestellt, spätestens mit Ablauf des römisch 40 endete, kann diese
der dargestellten Textierung des aktuellen ZPH FCL 8 in der Fassung Revision 4 zum Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung, und konnte diese in der Fassung Revision 2 demselben Wortlaut zufolge bereits im Beschwerdezeitpunkt nicht mehr verlängert werden, hätte dies doch "innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung" erfolgen müssen. Dem erhobenen Rechtsmittel fehlt es schon deshalb sowohl zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als auch bereits im Beschwerdezeitpunkt an der notwendigen Beschwer, wird doch ein Rechtsakt begehrt, der im Lichte der dargestellten Vorschriften nicht mehr gewährt werden kann. 4.
zuweisen, weshalb es sich hier um zwei verschiedene (!) Verfahrensarten handelt. Da der angefochtene Bescheid allerdings, wie dargestellt, über die Verlängerung abspricht und auch die Beschwerde eine Verlängerung begehrt, kann nicht Sache dieses Verfahrens eine allfällige Erneuerung der abgelaufenen LPE-Berechtigung sein. Mangels Beantragung einer Erneuerung der abgelaufenen Berechtigung im Beschwerdeverfahren steht jedoch die Frage
einem Aliud iSd § 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG ohnedies dahin.Somit sind für eine Erneuerung andere (mehr) Voraussetzungen als für eine bloße Verlängerung zu erfüllen und
zuweisen, weshalb es sich hier um zwei verschiedene (!) Verfahrensarten handelt. Da der angefochtene Bescheid allerdings, wie dargestellt, über die Verlängerung abspricht und auch die Beschwerde eine Verlängerung begehrt, kann nicht Sache dieses Verfahrens eine allfällige Erneuerung der abgelaufenen LPE-Berechtigung sein. Mangels Beantragung einer Erneuerung der abgelaufenen Berechtigung im Beschwerdeverfahren steht jedoch die Frage
einem Aliud iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ohnedies dahin. 5. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen fehlte es dem Rechtsmittelwerber hinsichtlich der begehrten Verlängerung schon im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung an der nötigen Beschwer, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Denn selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung aufheben würde, könnte die belangte Behörde die abgelaufenen LPE-Berechtigung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr verlängern, und hätte sie dies auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr vermocht. (Im Übrigen wäre dies bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus denselben Erwägungen nicht mehr möglich gewesen.)
deren Ablauf bzw Beschränkung derselben auf drei Monate vor besagtem Ablauf entgegenstehen würde.In diesem Zusammenhang ist auf die seitens der EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC), welche gemäß dem Verfahren des Artikel 19, in Verbindung mit Artikel 52, der VO (EG) Nr 216 aus 2008, unter der Einbeziehung der Mitgliedstatten erlassen und dadurch Teil des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts wurden vergleiche VfGH 2.10.2013, römisch fünf 42/2013-10), hinzuweisen. Der AMC1 FCL.055 als auch AMC1 ARA.GEN.315(a) enthalten keine gegenteilige Anordnung, die einer Verlängerung der LPE-Berechtigung
deren Ablauf bzw Beschränkung derselben auf drei Monate vor besagtem Ablauf entgegenstehen würde. 6.2. Ferner enthält der AMC1 FCL.055 verschiedene Hinweise ("Note:"), die dem graphischen Gesamterscheinungsbild angepasst sind. Um deren systematische Zuordnung zu verstehen, sind zuvor die Gliederungsebenen zu analysieren. Der AMC1 FCL.055 weist
stehende Gliederung in absteigender Reihenfolge auf: (a),
deren Ablauf bzw Beschränkung einer Verlängerung auf drei Monate vor besagtem Ablauf entgegenstehen würde. 6.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, ob dem Rechtsmittelwerber im Lichte der bereits im Beschwerdezeitpunkt erloschen LPE-Berechtigung noch hinsichtlich der mit dem Rechtsmittel begehrten Verlängerung derselben eine Beschwer zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage
den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Oder: Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage
den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.