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{'item': 'W186 2142982-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlW186 2142982-1 SpruchW186 2142982-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 22.01.2016 in Chois, Griechenland.
  3. Im Zuge der am 01.02.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme legte der BF Dokumente der griechischen, mazedonischen, serbischen und slowenischen Behörden sowie eine Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vor. Er gab an, über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein. Ab Griechenland habe er keinen Schlepper mehr gebraucht, da ihm die zuständigen Behörden weitergeholfen hätten.
  4. Am 22.02.2016 erfolgte eine Anfrage des BFA gemäß § 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Slowenien. Mit Schreiben vom 23.02.2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass der BF in Slowenien nicht registriert sei.
  6. Am 22.02.2016 erfolgte eine Anfrage des BFA gemäß Paragraph 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Slowenien. Mit Schreiben vom 23.02.2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass der BF in Slowenien nicht registriert sei.
  8. Das BFA richtete an Kroatien am 13.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF.
  9. Das BFA richtete an Kroatien am 13.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF.
  10. Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmeersuchen gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrags mit Wirksamkeit vom 15.06.2016 (richtigerweise: 14.06.2016) eingetreten sei.
  11. Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrags mit Wirksamkeit vom 15.06.2016 (richtigerweise: 14.06.2016) eingetreten sei.
  12. Am 07.10.2016 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er an, lediglich durch Kroatien durchgereist zu sein. Er habe zunächst nicht gewusst, dass es sich um Kroatien gehandelt habe.
  13. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 11.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags des BF gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  14. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 11.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags des BF gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
  15. Einer dagegen am 27.10.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.12.2016, Zl. W241 2138938-1/4E, gemäß § 21 Abs. 3
  16. Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im angefochtenen Bescheid keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise des BF in die Europäische Union - insbesondere nach Kroatien - gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 14.09.2016, Zahl C-490/16, zugrunde liegen.
  17. Einer dagegen am 27.10.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.12.2016, Zl. W241 2138938-1/4E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  18. Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im angefochtenen Bescheid keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise des BF in die Europäische Union - insbesondere nach Kroatien - gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 14.09.2016, Zahl C-490/16, zugrunde liegen.
  19. Das Bundesamt erließ am 24.11.2016 gegen den BF einen Festnahmeauftrag, gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, wonach der BF am 10.12.2016 um 06:00 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt werden soll. Für den Festnahmeauftrag sei maßgeblich, dass das das Asylverfahren gemäß § 5 AsylG durchführbar sei. Die Überstellung des BF sei für den 12.12.2016 geplant und sei die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.
  20. Das Bundesamt erließ am 24.11.2016 gegen den BF einen Festnahmeauftrag, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, wonach der BF am 10.12.2016 um 06:00 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt werden soll. Für den Festnahmeauftrag sei maßgeblich, dass das das Asylverfahren gemäß Paragraph 5, AsylG durchführbar sei. Die Überstellung des BF sei für den 12.12.2016 geplant und sei die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.
  21. Das Bundesamt nahm den BF am 10.12.2016 an seiner Wohnadresse um 06:45 Uhr fest, und überstellte ihn in das PAZ Hernalser Gürtel.
  22. Der BF wurde daraufhin bis zum 12.12.2016, um 12:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Diese wurde im PAZ Hernasler Gürtel vollzogen.
  23. Mit Schriftsatz vom 22.12.2016, hg. eingelangt am 28.12.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen die am 10.12.2016 erfolgte Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 12.12.
  24. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme eines Zeugen wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen, sowie den BF von der Eingabengebühr befreien. Begründend wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der erfolgten Festnahme keine Anordnung zur Außerlandesbringung mehr vorlag, und das Asylverfahren somit auch nicht mehr gemäß § 5 AsylG durchführbar gewesen sei. Ziel der Festnahme sei dem Festnahmeauftrag nach, die Abschiebung des BF am 12.12.2016 nach Kroatien. Im Zeitpunkt der Festnahme sei der Beschluss des BVwG vom 06.12.2016, über die Behebung des Dublin Bescheides vom 11.10.2016 zur Zl. W241 2138938-1/4E bereits in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Beschlusses sei die von der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Dublinbescheides vom 11.10.2016 ergangene Außerlandesbringung nicht mehr durchsetzbar. Die Festnahme sei daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt und erweist sich somit auch die darauf gestützte Anhaltung als rechtswidrig. Der belangten Behörde habe der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vor der geplanten Festnahme am 10.12.2016 bereits bekannt sein müssen, da das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss per Telefax am 07.12.2016 an das Bundesamt übermittelt habe.Begründend wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der erfolgten Festnahme keine Anordnung zur Außerlandesbringung mehr vorlag, und das Asylverfahren somit auch nicht mehr gemäß Paragraph 5, AsylG durchführbar gewesen sei. Ziel der Festnahme sei dem Festnahmeauftrag nach, die Abschiebung des BF am 12.12.2016 nach Kroatien. Im Zeitpunkt der Festnahme sei der Beschluss des BVwG vom 06.12.2016, über die Behebung des Dublin Bescheides vom 11.10.2016 zur Zl. W241 2138938-1/4E bereits in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Beschlusses sei die von der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Dublinbescheides vom 11.10.2016 ergangene Außerlandesbringung nicht mehr durchsetzbar. Die Festnahme sei daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt und erweist sich somit auch die darauf gestützte Anhaltung als rechtswidrig. Der belangten Behörde habe der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vor der geplanten Festnahme am 10.12.2016 bereits bekannt sein müssen, da das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss per Telefax am 07.12.2016 an das Bundesamt übermittelt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen:
  26. Der BF, Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.02.2016 beim BFA einen Asylantrag ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 22.01.2016 in Chois, Griechenland. Das BFA richtete an Kroatien am 13.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF. Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmeersuchen gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrags mit Wirksamkeit vom 15.06.2016 (richtigerweise: 14.06.2016) eingetreten sei.Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 22.01.2016 in Chois, Griechenland. Das BFA richtete an Kroatien am 13.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF. Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrags mit Wirksamkeit vom 15.06.2016 (richtigerweise: 14.06.2016) eingetreten sei. Mit Bescheid vom 11.10.2016 wies das Bundesamt, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags des BF gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 11.10.2016 wies das Bundesamt, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags des BF gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt erließ am 24.11.2016 gegen den BF einen Festnahmeauftrag, gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, wonach der BF am 10.12.2016 um 06:00 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt werden soll. Für den Festnahmeauftrag sei maßgeblich, dass das das Asylverfahren gemäß § 5 AsylG durchführbar sei. Die Überstellung des BF sei für den 12.12.2016 geplant und sei die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.Das Bundesamt erließ am 24.11.2016 gegen den BF einen Festnahmeauftrag, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, wonach der BF am 10.12.2016 um 06:00 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt werden soll. Für den Festnahmeauftrag sei maßgeblich, dass das das Asylverfahren gemäß Paragraph 5, AsylG durchführbar sei. Die Überstellung des BF sei für den 12.12.2016 geplant und sei die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten. Einer dagegen am 27.10.2016 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.12.2016, Zl. W241 2138938-1/4E, gemäß § 21 Abs. 3
  27. Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Der Beschluss wurde dem Bundesamt am 07.12.2016 per Telefax zugestellt.Einer dagegen am 27.10.2016 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.12.2016, Zl. W241 2138938-1/4E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  28. Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Der Beschluss wurde dem Bundesamt am 07.12.2016 per Telefax zugestellt. Das Bundesamt nahm den BF am 10.12.2016 aufgrund des zuvor erlassenen Festnahmeauftrages an seiner Wohnadresse um 06:45 Uhr fest, und überstellte ihn in das PAZ Hernalser Gürtel. Der BF wurde daraufhin bis zum 12.12.2016, um 12:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Diese wurde im PAZ Hernasler Gürtel vollzogen.
  29. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich sowohl aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes, sowie aus dem Gerichtsakt des BVwG zum Verfahren W241 2138938-
  30. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag. Die Angaben zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft beruhen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers an seiner Wohnadresse ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD NÖ vom 10.12.
  31. Rechtliche Beurteilung Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
  1. Zu Spruchpunkt I. - Stattgabe der Beschwerden gegen die Festnahme und Anhaltung:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Stattgabe der Beschwerden gegen die Festnahme und Anhaltung: 3.1.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:3.1.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: "
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  4. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
  5. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt." § 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF, lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF, lautet: "
(2)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
  1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
  2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
  3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
  4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind." Die Beschwerdeführer wurden von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 10.12.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Die Beschwerdeführer wurden von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 10.12.2016 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: "§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
  1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
  2. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
  3. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  2. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  3. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  4. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  5. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  6. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  7. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
  8. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben". § 46 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 normierte:Paragraph 46, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, normierte: "
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen." 3.2.
  1. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 24.11.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme nicht mehr vor, weil die gegen den Beschwerdeführer verhängte Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 gemäß § 21 Abs. 3
  2. Satz BFA-VG behoben wurde (vgl. W241 2138938-1/4E).Das Bundesamt erließ am 24.11.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme nicht mehr vor, weil die gegen den Beschwerdeführer verhängte Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  3. Satz BFA-VG behoben wurde vergleiche W241 2138938-1/4E). Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den Beschwerdeführer daher keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr. Wie die Beschwerde zutreffend vorbringt, entzog sich daher die am 10.12.0216 erfolgte Festnahme jeglicher Rechtsgrundlage und erfolgte somit rechtswidrig. Aus diesem Grund erweist sich auch die auf die Festnahme gestützte Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 12.12.2016 als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG stattzugeben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG stattzugeben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt II. - Kostenersatz:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Kostenersatz: 3.2.
  6. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.
  7. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.2.
  8. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Beschwerde erhoben. Lediglich der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG. Es gebührt ihm gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als vollständig obsiegende Partei daher Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdestattgabe (vollständig) unterlegene Partei. Sie hat daher dem BF die im Spruch angeführten Kosten gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.3.2.
  9. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Beschwerde erhoben. Lediglich der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG. Es gebührt ihm gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als vollständig obsiegende Partei daher Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdestattgabe (vollständig) unterlegene Partei. Sie hat daher dem BF die im Spruch angeführten Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. 3.
  10. Zu Spruchpunkt III. - Eingabengebühr:3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch drei. - Eingabengebühr: Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabengebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war.Den Ersatz der Eingabengebühr sieht Paragraph 35, VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war. 3.
  12. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wurde, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG verzichtet werden.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wurde, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG verzichtet werden. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkte II. und III.) war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W186.2142982.1.00

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