← Österreich

{'item': 'W186 2230504-1'}

Obsah (10)§ 18Art 133§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlW186 2230504-1 SpruchW186 2230504-1/2Z W186 2230503-1/2Z W186 2230502-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) und die Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3) stellten am 08.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet, die BF3 ist die gemeinsame Tochter. Am selben Tag wurden sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, in Afghanistan sei es für seine Familie als Hindu gefährlich, weil sie eine Minderheit seien. Er habe ein Jahr bei seinem Sohn in Deutschland gelebt, dies sei durch ein Visum möglich gewesen, das jedoch nicht verlängert worden ist. Eines Tages sei der BF1 von der Polizei nach Österreich zurückgeschickt worden. Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen an, dass in Afghanistan lange Zeit Krieg geherrscht hätte, ihre beiden Söhne seien auch geflüchtet, weshalb sie sich dazu entschlossen hätte, zu ihren Kindern zu gehen. Die BF3 gab zu ihren Fluchtgründen an, die Situation in Afghanistan sei sehr gefährlich gewesen. Ständig würden junge Mädchen entführt, vergewaltigt und misshandelt, weshalb sie sich dort nicht sicher gefühlt hätte. Außerdem seien ihre beiden Brüder auch geflüchtet und ihre Eltern hätten auch zu ihrem Bruder nach Deutschland gewollt. Am 04.02.2020 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, worauf er mitteilte, er bevorzuge eine Einvernahme auf Punjabi, weil er die Dolmetscherin nicht verstehe. Der BF1, die BF2 und die BF3 wurden daraufhin am 11.02.2020 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen ihre im Zuge der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe bestätigten. Das Bundesamt teilte dem BF1, der BF2 und der BF3 mit, dass aufgrund eines VIS-Auszuges ihr Verfahren in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien geprüft würde. Der BF1 gab daraufhin an, dass diesen Auszug der Schlepper gemacht haben müsse, er habe ein echtes Dokument, dass er Afghane sei. Auch die BF2 gab an, sie sei Afghanin, den Auszug müsse der Agent angefertigt haben. Die BF3 gab dazu an, sie sei Afghanin und wisse nicht, was der Schlepper gemacht habe. Am 25.02.2020 wurden der BF1, die BF2 und die BF3 nochmals vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei der BF1 ausführlich über seinen Gesundheitszustand befragt wurde. Der BF1 gab an, dass er Afghane und nicht damit einverstanden sei, dass sein Verfahren in Bezug auf Indien geprüft würde. Die BF2 legte medizinische Unterlagen vor. Die BF3 legte eine Tazkira vor und gab an, sie sei keine Inderin. Mit Bescheid vom 31.03.2020 wurden die Anträge des BF1, der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz vom 08.01.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF1, der BF2 und der BF3 gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 31.03.2020 wurden die Anträge des BF1, der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz vom 08.01.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF1, der BF2 und der BF3 gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt traf dazu die Feststellungen, dass der BF1, die BF2 und die BF3 mit einem indischen Reisepass und einem österreichischen Visum in den Schengenraum eingereist waren und an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Abschiebung nach Indien entgegenstehen würde, litten. Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrages damit, dass der BF1, die BF2 und die BF3 in Indien keine Verfolgung behauptet hätten und im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen wären, die im Falle einer Rückkehr des BF1, der BF2 und der BF3 nach Indien zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK führen würden.Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrages damit, dass der BF1, die BF2 und die BF3 in Indien keine Verfolgung behauptet hätten und im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen wären, die im Falle einer Rückkehr des BF1, der BF2 und der BF3 nach Indien zu einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK führen würden. Die Feststellung der indischen Staatsangehörigkeit wurde hauptsächlich anhand eines VIS-Auszuges, wonach der BF1, die BF2 und die BF3 bei ihrer Visumantragsstellung am 05.04.2019 bei der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ihre Fingerabdrücke abgegeben hatten, getroffen. In der Beweiswürdigung wurde weiters auf einen Punkt im Kapitel "Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge" des aktuellen Länderinformationsblattes über Indien verwiesen, wonach hinduistische und Sikh-Afghanen mit mindestens 12-jähriger Aufenthaltsdauer in Indien besonders ermutigt werden, die indische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Demnach wäre selbst bei Wahrunterstellung der afghanischen Herkunft des BF1, der BF2 und der BF3 eine nunmehr indische Staatsangehörigkeit nicht auszuschließen. Zusätzlich kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass die von den BF1, BF2 und BF3 im Zuge des Verfahrens gemachten Angaben über Afghanistan nicht geeignet seien, ihre behauptete afghanische Staatsangehörigkeit zu belegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2020 wurde auf § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG gestützt, wonach der BF1, die BF2 und die BF3 versucht hätten, das Bundesamt hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit zu täuschen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2020 wurde auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gestützt, wonach der BF1, die BF2 und die BF3 versucht hätten, das Bundesamt hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit zu täuschen. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1, die BF2 und die BF3 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in der im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wurden. Insbesondere wurde auf den Umstand verwiesen, dass die drei Reisepässe, mit denen das Visum beantragt worden war, alle am selben Tag ausgestellt wurden und zumindest beim BF1 und der BF2 fortlaufend nummeriert waren, was auf eine Fälschung hindeute. Am 24.04.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Anhand des Verwaltungsaktes ist zu erkennen, dass dem BF1 und der BF2 bei einer Rückkehr nach Indien wegen der COVID-19 Pandemie eine reale Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Der BF1 wurde am XXXX geboren, die BF2 am XXXX . Sie fallen somit beide allein schon hinsichtlich ihres Alters in die Risikogruppe, zusätzlich leidet der BF2 an einigen Vorerkrankungen.Anhand des Verwaltungsaktes ist zu erkennen, dass dem BF1 und der BF2 bei einer Rückkehr nach Indien wegen der COVID-19 Pandemie eine reale Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Der BF1 wurde am römisch 40 geboren, die BF2 am römisch 40 . Sie fallen somit beide allein schon hinsichtlich ihres Alters in die Risikogruppe, zusätzlich leidet der BF2 an einigen Vorerkrankungen. Im vorliegenden Fall gibt es weiters Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt die Verfahren des BF1, der BF2 und der BF3 in Bezug auf den falschen Herkunftsstaat geprüft hat. Wie bereits unter Punkt I. ausgeführt, ist das Verfahren in Bezug auf Indien geprüft worden, obwohl die BF vehement angegeben haben, Afghanen zu sein. Aus diesen Gründen erscheint die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde überdies als notwendig, um den Zweck des Verfahrens nicht zu vereiteln, damit der Herkunftsstaat des BF1, der BF2 und der BF3 ermittelt werden kann. Hierzu ist festzuhalten, dass auch in Bezug auf eine Rückkehr nach Afghanistan dem BF1 und der BF2 wegen der COVID-19 Pandemie ebenfalls eine reale Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde.Im vorliegenden Fall gibt es weiters Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt die Verfahren des BF1, der BF2 und der BF3 in Bezug auf den falschen Herkunftsstaat geprüft hat. Wie bereits unter Punkt römisch eins. ausgeführt, ist das Verfahren in Bezug auf Indien geprüft worden, obwohl die BF vehement angegeben haben, Afghanen zu sein. Aus diesen Gründen erscheint die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde überdies als notwendig, um den Zweck des Verfahrens nicht zu vereiteln, damit der Herkunftsstaat des BF1, der BF2 und der BF3 ermittelt werden kann. Hierzu ist festzuhalten, dass auch in Bezug auf eine Rückkehr nach Afghanistan dem BF1 und der BF2 wegen der COVID-19 Pandemie ebenfalls eine reale Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher im Ergebnis

§ 18Abs.

5 BFA-VG vorzugehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw

GVG entfallen.Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher im Ergebnis

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W186.2230504.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.