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{'item': 'W208 2225465-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlW208 2225465-1 SpruchW208 2225465-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Dolmetscherin für die Sprache BULGARISCH und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 05.11.2019 für Dolmetscherleistungen bei einer in der Regionaldirektion Oberösterreich, Derfflingerstraße 1, 4020 LINZ, durchgeführten Vernehmung herangezogen. Der von der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit der BF in dieser Dienststelle am 05.11.2019 für eine Amtshandlung von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr erforderlich war. 2. Für diese Leistung legte die BF fristgerecht folgende Gebührennote, Nr. 190161, datiert mit 07.11.2019: I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1)

  1. a)Hin- und Rückreise (unter 30
  2. km)+ Wartezeit - 2 Stunden zu je € 22,70 € 45,40 II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,) 1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen - für die erste halbe Stunde
  3. a)Wochentag von 06:00 - 20:00 zu je € 24,50 € 24,50 - sieben weitere halbe Stunden
  4. a)Wochentag von 06:00 - 20:00 zu je € 12,40 € 86,80 2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung
  5. b)1 gesamtes Schriftstück während der Vernehmung angefertigt € 20,00 V. Reisekosten (§ 27 ff)römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27,
  6. ff)öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) € 4,50 ENDSUMME € 181,20 Auf dieser Gebührennote waren die persönlichen Daten der BF ausgewiesen und die Anschrift mit XXXX , vermerkt.Auf dieser Gebührennote waren die persönlichen Daten der BF ausgewiesen und die Anschrift mit römisch 40 , vermerkt. 2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11.11.2019 wurden die Gebühren für die zweite Stunde Zeitversäumnis iHv € 22,70 nach § 32 Abs 1 GebAG nicht anerkannt. Die restlichen Gebühren wurden antragsgemäß iHv insgesamt € 158,50 zugesprochen.2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11.11.2019 wurden die Gebühren für die zweite Stunde Zeitversäumnis iHv € 22,70 nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG nicht anerkannt. Die restlichen Gebühren wurden antragsgemäß iHv insgesamt € 158,50 zugesprochen. Begründend wurde dazu unter Hinweis auf den Routenplaner "wego.here.com" ausgeführt, dass die Fahrzeit für die einfache Wegstrecke für den Weg der BF zum Gericht mit öffentlichen Verkehrsmitteln 17 Minuten betragen würde, wodurch sich eine Gesamtreisezeit von 34 Minuten ergebe. Gemäß Judikatur seien die Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Gericht, sowie Wartezeiten im Rahmen der Amtshandlung benötige, bei der Berechnung der Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt sei sodann zu prüfen, wie viele Stunden sich insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene halbe Stunde genauso wie eine volle Stunde honoriert werde. Zufolge dessen sei das Zeitversäumnis auf eine begonnene Stunde zu reduzieren gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 11.11.2019 per E-Mail) richtet sich die am selben Tag per E-Mail eingebrachte Beschwerde. Begründend führte die BF im Wesentlichen Folgendes aus: Sie bitte erneut darum ihre neue Adresse (seit 01.03.2019) in die Dolmetscherliste einzutragen und die zweite Stunde Zeitversäumnis zuzusprechen. Auch bei ihrer alten Adresse ( XXXX ) habe sie den Zuspruch für zwei Stunden Zeitversäumnis erhalten, da zu den 17 Minuten Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auch der Fußweg zur Haltestelle (2 Mal 20 Minuten), sowie die Wartezeit (Sicherheitsschleuse, 15 Minuten) und ein Zeitpolster bei der Hinfahrt (10 Minuten) dazuzurechnen seien. Das würde 72 Minuten ausmachen. Von ihrer aktuellen Adresse, der XXXX , dauere es noch länger.Begründend führte die BF im Wesentlichen Folgendes aus: Sie bitte erneut darum ihre neue Adresse (seit 01.03.2019) in die Dolmetscherliste einzutragen und die zweite Stunde Zeitversäumnis zuzusprechen. Auch bei ihrer alten Adresse ( römisch 40 ) habe sie den Zuspruch für zwei Stunden Zeitversäumnis erhalten, da zu den 17 Minuten Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auch der Fußweg zur Haltestelle (2 Mal 20 Minuten), sowie die Wartezeit (Sicherheitsschleuse, 15 Minuten) und ein Zeitpolster bei der Hinfahrt (10 Minuten) dazuzurechnen seien. Das würde 72 Minuten ausmachen. Von ihrer aktuellen Adresse, der römisch 40 , dauere es noch länger. 4. Mit am 15.11.2019 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung L521 zugewiesen und infolge einer Unzuständigkeitsanzeige umprotokolliert und am 18.11.2019 der Gerichtsabteilung W208 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die BF seit 01.03.2019 zwar an der Adresse XXXX , aufrecht gemeldet ist, sie in ihrem Gebührenantrag als Wohnadresse nach wie vor die XXXX angeführt hat.Insbesondere wird festgestellt, dass die BF seit 01.03.2019 zwar an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet ist, sie in ihrem Gebührenantrag als Wohnadresse nach wie vor die römisch 40 angeführt hat. Die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch der Fußweg beträgt maximal 20 Minuten in eine Richtung. Somit ergibt sich vom Wohnort der BF zum Ort der Vernehmung und retour eine Wegzeit von insgesamt 40 Minuten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Gebührennote. Dass die BF seit 01.03.2019 an der Adresse XXXX , aufrecht gemeldet ist, ergibt sich aus dem zum Akt genommenen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.04.2020.Dass die BF seit 01.03.2019 an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet ist, ergibt sich aus dem zum Akt genommenen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.04.2020. Die Feststellung zur Wegzeit der Strecke hin und retour von insgesamt 40 Minuten, ergibt sich aus der betreffenden Abfrage aus dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Routenplaner "wego.here.com" und "www.google.at/maps". 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6).Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K6). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl der BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl der BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, lauten: "Entschädigung für Zeitversäumnis § 32.

(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32,
(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, 1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat, 2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
  1. a)dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
  2. b)er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt. Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung § 33.
(1)Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.Paragraph 33,
(1)Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 19,00 €.
(2)Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen." Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. etwa OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f; BVwG 25.04.2018, W108 2126288-1, sowie Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E51 zu § 32, und die dort enthaltenen Judikaturverweise).Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche etwa OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f; BVwG 25.04.2018, W108 2126288-1, sowie Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E51 zu Paragraph 32,, und die dort enthaltenen Judikaturverweise). 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, die von der BF für die Erbringung ihrer Dolmetscherleistungen am 05.11.2019 im Ausmaß von zwei Stunden beantragte, jedoch von der belangten Behörde lediglich für eine Stunde zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 22,70 nach § 32 Abs 1 GebAG.3.3.
  3. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, die von der BF für die Erbringung ihrer Dolmetscherleistungen am 05.11.2019 im Ausmaß von zwei Stunden beantragte, jedoch von der belangten Behörde lediglich für eine Stunde zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 22,70 nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG. Die BF bringt im Wesentlichen vor, dass sie seit 01.03.2019 an der Adresse, XXXX , gemeldet sei. Ausgehend von ihrer alten Wohnadresse, XXXX hätte sich bis jetzt auch eine Zeitversäumnis von zwei Stunden erhalten, von der neuen Adresse würde es jedoch noch länger dauern.Die BF bringt im Wesentlichen vor, dass sie seit 01.03.2019 an der Adresse, römisch 40 , gemeldet sei. Ausgehend von ihrer alten Wohnadresse, römisch 40 hätte sich bis jetzt auch eine Zeitversäumnis von zwei Stunden erhalten, von der neuen Adresse würde es jedoch noch länger dauern. Wie oben festgestellt ist die BF an der Adresse XXXX seit 01.03.2019 aufrecht gemeldet, sie hat jedoch in ihrer Gebührennote vom 07.11.2019 noch die alte Adresse der BF, XXXX angeführt und bestand daher kein Anlass für die belangte Behörde im Zuge einer Meldeabfrage den tatsächlichen aktuellen Wohnort zu ermitteln. Es kommt auf die Ladungsadresse an. Der Fehler der falschen Angabe der Meldeadresse ist der BF zuzurechnen. Dass sie in der Vergangenheit zwei Stunden Zeitversäumnis von ihrer alten Adresse erhalten hat, kann weder die Behörde noch das BVwG für die Zukunft binden, weil es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt und nicht generell eine Wartezeit von 15 Minuten bei der Sicherheitsschleuse angenommen werden kann, ohne dass dazu konkrete Ausführungen gemacht werden.Wie oben festgestellt ist die BF an der Adresse römisch 40 seit 01.03.2019 aufrecht gemeldet, sie hat jedoch in ihrer Gebührennote vom 07.11.2019 noch die alte Adresse der BF, römisch 40 angeführt und bestand daher kein Anlass für die belangte Behörde im Zuge einer Meldeabfrage den tatsächlichen aktuellen Wohnort zu ermitteln. Es kommt auf die Ladungsadresse an. Der Fehler der falschen Angabe der Meldeadresse ist der BF zuzurechnen. Dass sie in der Vergangenheit zwei Stunden Zeitversäumnis von ihrer alten Adresse erhalten hat, kann weder die Behörde noch das BVwG für die Zukunft binden, weil es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt und nicht generell eine Wartezeit von 15 Minuten bei der Sicherheitsschleuse angenommen werden kann, ohne dass dazu konkrete Ausführungen gemacht werden. Der Zeitaufwand für die Anreise der BF am 05.11.2019 von ihrer in der Gebührennote angeführten Wohnadresse, zum Ort der Vernehmung und die entsprechende Rückreise war somit mit insgesamt maximal 40 Minuten anzusetzen. Bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes (vgl dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wonach ein solcher im vergleichbaren Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) - von weiteren 20 Minuten, ist die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG nicht gerechtfertigt ist, nicht unvertretbar.Der Zeitaufwand für die Anreise der BF am 05.11.2019 von ihrer in der Gebührennote angeführten Wohnadresse, zum Ort der Vernehmung und die entsprechende Rückreise war somit mit insgesamt maximal 40 Minuten anzusetzen. Bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes vergleiche dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wonach ein solcher im vergleichbaren Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) - von weiteren 20 Minuten, ist die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG nicht gerechtfertigt ist, nicht unvertretbar. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Die BF wird bei ihren Gebührennoten künftig auf die Angabe der korrekten aktuellen Meldeadresse zu achten haben und sich allenfalls länger Wartezeiten bei der Sicherheitsschleuse bestätigen lassen müssen.Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Die BF wird bei ihren Gebührennoten künftig auf die Angabe der korrekten aktuellen Meldeadresse zu achten haben und sich allenfalls länger Wartezeiten bei der Sicherheitsschleuse bestätigen lassen müssen. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, festgestellt hat, liegt eine klare Rechtslage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, festgestellt hat, liegt eine klare Rechtslage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2225465.1.00

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