← Österreich

{'item': 'W254 2205609-1'}

Obsah (6)Artikel 15§ 3§ 19§ 28§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlW254 2205609-1 SpruchW254 2205609-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntn

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des

  1. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten tun dies jedoch nur auf informellem Weg, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden (BFA 8.2017). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Aktuell ist ein "Herausfiltern" von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet. In der Praxis wurde die Altersgrenze erhöht und auch Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern sind gezwungen Wehr-/Reservedienst zu leisten. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als vom allgemeinen Gesetz. Dem Experten zufolge würden jedoch jüngere Männer genauer überwacht, ältere könnten leichter der Rekrutierung entgehen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden, bzw. Männer nach Erreichen des
  2. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen (ÖB 7.2019). Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (SHRC 24.1.2019). Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren (TIMEP 6.12.2018). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Befreiung und Aufschub Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Regierungsangestellte können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Auch medizinische Gründe können Befreiung oder Aufschub bedingen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Regierungsangestellte können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Auch medizinische Gründe können Befreiung oder Aufschub bedingen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (BFA 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 7.2019). Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren (BFA 8.2017). Einem Bericht zufolge gibt es nun in Bezug auf ein Studium als Befreiungsgrund auch Altersgrenzen für den Abschluss des Studiums. Ein weiterer Bericht gibt an, dass gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert wurden (FIS 14.12.2018). Syrische Männer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis im Ausland können sich gegen Zahlung eines "Wehrersatzgeldes" vom Wehrdienst befreien lassen. Laut Wehrpflichtgesetz Art. 46 von 2012 beträgt diese Zahlung je nach Wohnort zwischen 4.000 und 5.000 USD.

Gesetz Nr. 33 vom August 2014 müssen bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 USD bezahlt werden. Für im Ausland geborene und weiterhin wohnhafte Syrer im wehrpflichtigen Alter beträgt diese Zahlung 2.500 USD. Es ist jedoch nicht bekannt, ob dies auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018).Syrische Männer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis im Ausland können sich gegen Zahlung eines "Wehrersatzgeldes" vom Wehrdienst befreien lassen. Laut Wehrpflichtgesetz Artikel 46, von 2012 beträgt diese Zahlung je nach Wohnort zwischen 4.000 und 5.000 USD.

Gesetz Nr. 33 vom August 2014 müssen bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 USD bezahlt werden. Für im Ausland geborene und weiterhin wohnhafte Syrer im wehrpflichtigen Alter beträgt diese Zahlung 2.500 USD. Es ist jedoch nicht bekannt, ob dies auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA 8.2017). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 21.6.2019). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern der religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und die Mitglieder der Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA 8.2017). Hierzu gab es Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers, der bereits eine nicht bekannte Anzahl von Entlassungen folgte (SD 7.12.2017). Wehrdienstverweigerung / Desertion Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges verlor die syrische Armee viele Männer aufgrund von Wehrdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen und zahlreichen Todesfällen (TIMEP 6.12.2018). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 13.11.2018). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte "externe Desertion"), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). Deserteure werden härter bestraft als Wehrdienstverweigerer. Deserteure riskieren, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Seit Ausbruch des Syrienkonflikts werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (AA 13.11.2018). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018). Amnestien Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (BFA 8.2017; vgl. Reuters 20.7.2016, AA 13.11.2018, TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019).Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (BFA 8.2017; vergleiche Reuters 20.7.2016, AA 13.11.2018, TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019). So erließ die syrische Regierung im Oktober 2018 Präsidialdekret Nr. 18/2018, das Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewähren soll, ausgenommen "Kriminelle", sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Deserteure und Wehrdienstverweigerer in Syrien hatten laut Dekret vier Monate Zeit, sich bei den Behörden zu melden, jene im Ausland sechs Monate. Die Wehrpflicht ist jedoch laut Gesetz auch nach Inanspruchnahme der Amnestie noch abzuleisten (AA 13.11.2018; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019). Diese Amnestie ist inzwischen ausgelaufen. Eine Verlängerung der Amnestie wurde immer wieder kolportiert, ist aber bisher nicht erfolgt (ÖB 7.2019).So erließ die syrische Regierung im Oktober 2018 Präsidialdekret Nr. 18 aus 2018,, das Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewähren soll, ausgenommen "Kriminelle", sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Deserteure und Wehrdienstverweigerer in Syrien hatten laut Dekret vier Monate Zeit, sich bei den Behörden zu melden, jene im Ausland sechs Monate. Die Wehrpflicht ist jedoch laut Gesetz auch nach Inanspruchnahme der Amnestie noch abzuleisten (AA 13.11.2018; vergleiche TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019). Diese Amnestie ist inzwischen ausgelaufen. Eine Verlängerung der Amnestie wurde immer wieder kolportiert, ist aber bisher nicht erfolgt (ÖB 7.2019). Zur Amnestie vom

  1. Februar 2016 für Deserteure, Wehrdienstverweigerer und Reservisten gibt es keine Informationen darüber, wie viele Personen diese genutzt haben. In manchen Fällen wurden Personen aus der Haft entlassen, wobei die Regierung danach eine erneute Welle von Verhaftungen durchführte. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016), sowie als bisher wirkungslos (AA 13.11.2018). Die Behörden haben viele Personen, die im Rahmen von früheren Amnestien freigelassen wurden oder Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet hatten, später erneut inhaftiert (USDOS 13.3.2019).Zur Amnestie vom
  2. Februar 2016 für Deserteure, Wehrdienstverweigerer und Reservisten gibt es keine Informationen darüber, wie viele Personen diese genutzt haben. In manchen Fällen wurden Personen aus der Haft entlassen, wobei die Regierung danach eine erneute Welle von Verhaftungen durchführte. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016), sowie als bisher wirkungslos (AA 13.11.2018). Die Behörden haben viele Personen, die im Rahmen von früheren Amnestien freigelassen wurden oder Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet hatten, später erneut inhaftiert (USDOS 13.3.2019).
  3. Beweiswürdigung: 3.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellung der Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit des BF wurden bereits durch die belangte Behörde getroffen (angefochtener Bescheid, Seite 13) und ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zum Geburtsdatum, zum Leben in Kuwait und zum regelmäßigen Ferienaufenthalt in Syrien bis 2009, zur Ausbildung und Berufstätigkeit, sowie zum Familienstand basieren einerseits zum Teil bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde (angefochtener Bescheid, Seite 13) und andererseits aus den in diesen Punkten nicht widerlegten und glaubhaften Angaben des BF im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (Verhandlungsprotokoll, Seite 7-8). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund daran zu zweifeln, da der BF zahlreiche Dokumente (insbesondere zwei syrische Reisepässe, verschiedene Zeugnisse, Bestätigungen zur universitären Ausbildung und zum beruflichen Werdegang, eine Heiratsurkunde, eine Scheidungsbestätigung und kuwaitische Personalausweise der Töchter des BF, etc.) im Verfahren vorlegte, die diese Angaben stützen. Die Feststellung zur legalen Einreise nach Österreich mit einem gültigen Visum basiert auf dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF basiert auf den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2020, dass er an Depressionen leidet und auf der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung eines Psychiaters über die Behandlung des BF aufgrund seiner psychischen Gesundheit (Beilage./A). Dass der BF einvernahmefähig ist gründet sich auf die Aussage seines Vertreters (Verhandlungsprotokoll S. 4, OZ 9: Er ist sicher einvernahmefähig) sowie den Angaben des BF (Mir geht es gut, Dankeschön. Ich bin nur etwas nervös und aufgeregt, weil ich bei Gericht bin. Auch die Erinnerung an das, was mir passiert ist, belastet mich) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den Eindruck, den sich die Richterin vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gemacht hat. 3.
  5. Zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN).Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0659). 3.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: 3.3.1. Zu einer möglichen Einberufung zum Militärdienst: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vgl. AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Arme (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vergleiche AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Arme (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des

  1. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten tun dies jedoch nur auf informellem Weg, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden (BFA 8.2017). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Aktuell ist ein "Herausfiltern" von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet. In der Praxis wurde die Altersgrenze erhöht und auch Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern sind gezwungen Wehr-/Reservedienst zu leisten. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als vom allgemeinen Gesetz. Dem Experten zufolge würden jedoch jüngere Männer genauer überwacht, ältere könnten leichter der Rekrutierung entgehen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden, bzw. Männer nach Erreichen des
  2. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen (ÖB 7.2019). Meldungen zufolge werden die Regeln und Vorschriften für den Militärdienst, insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren, zunehmend willkürlich angewandt. Es wird berichtet, dass die Regierung zunehmend auch bislang "geschützte Bevölkerungsgruppen" wie Studenten, Beamte und Gefängnisinsassen zum Pflichtwehrdienst einberuft. Berichten zufolge wurde die Wehrpflicht bei vielen Soldaten über den gesetzlich festgelegten Zeitraum von 18 Monaten hinaus verlängert. Es wurde berichtet, dass Männer oft nach ihrer Entlassung am Ende der Wehrpflicht automatisch in die Reservistenliste aufgenommen werden. Viele Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermeiden es Berichten zufolge, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, halten sich versteckt, ziehen in Gebiete, die von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert werden (u.a. im Rahmen lokaler Versöhnungsabkommen), oder sind außer Landes geflohen, da sie Schikanen an Kontrollstellen und Zwangsrekrutierung befürchten. Wenn Männer aus dem Ausland zurückkehren, wird Berichten zufolge stets ihre Wehrdienstakte überprüft (UNHCR Risikoprofile, 2017). Der BF ist bereits 48 Jahre alt, leidet an Depressionen und hat keine spezielle Ausbildung vom syrischen Militär erhalten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er von einem besonderen Interesse für das Militär sein könnte. Auch in seinem Zivilberuf hat er keine Tätigkeiten ausgeübt bzw. Qualifikationen erworben, welche militärisch von besonderer Bedeutung wären. Er hat sich aufgrund einer Ersatzzahlung vom syrischen Militär freigekauft. Davon abgesehen hat er sich seinen eigenen Angaben zufolge bis 2009 noch regelmäßig ins Gebiet der syrischen Armee begeben - offenbar ohne erwähnenswerte Ereignisse. Er gab sogar an, dass er sich in Syrien ein Haus kaufen wollte und sich in Syrien niederlassen wollte (Verhandlungsprotokoll OZ 9, S. 7). Dies legt nahe, dass der BF selbst nicht von der Gefahr einer unmittelbaren Einziehung zum syrischen Militär ausgegangen ist. Dass der BF eine Ersatzzahlung an den syrischen Staat geleistet hat, um sich vom syrischen Militärdienst freizukaufen, ergibt sich aus den eigenen diesbezüglichen Aussagen des BF. Es ist festzuhalten, dass den Länderberichten nicht entnommen werden kann, dass Personen, die sich vom Militärdienst freigekauft haben, gleichwohl eingezogen würden: Die Feststellungen auf Seite 42 des ins Verfahren eingeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von Oktober 2019, wonach die vor dem Konflikt gängige Praxis des Freikaufens nicht davor schütze, nun eingezogen zu werden, bezieht sich auf ein "Freikaufen" durch Bezahlung von Bestechungsgeldern, nicht aber die vom BF vorgenommene offizielle Zahlung an den syrischen Staat. Laut Länderberichten können sich syrische Männer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis im Ausland gegen Zahlung eines "Wehrersatzgeldes" vom Wehrdienst befreien lassen. Laut Wehrpflichtgesetz Art. 46 von 2012 beträgt diese Zahlung je nach Wohnort zwischen 4.000 und 5.000 USD.

Gesetz Nr. 33 vom August 2014 müssen bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 USD bezahlt werden. Für im Ausland geborene und weiterhin wohnhafte Syrer im wehrpflichtigen Alter beträgt diese Zahlung 2.500 USD.Laut Länderberichten können sich syrische Männer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis im Ausland gegen Zahlung eines "Wehrersatzgeldes" vom Wehrdienst befreien lassen. Laut Wehrpflichtgesetz Artikel 46, von 2012 beträgt diese Zahlung je nach Wohnort zwischen 4.000 und 5.000 USD.

Gesetz Nr. 33 vom August 2014 müssen bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 USD bezahlt werden. Für im Ausland geborene und weiterhin wohnhafte Syrer im wehrpflichtigen Alter beträgt diese Zahlung 2.500 USD. Überdies legt der Umstand, dass es weiterhin möglich ist, sich vom Wehrdienst freizukaufen nahe, dass Personen, die sich in der Vergangenheit (durch offizielle Zahlung) freigekauft haben, nicht eingezogen werden, da andernfalls die am Freikauf Interessierten abgeschreckt würden, deren Geldleistung der syrische Staat aus finanziellen Gründen aber wünscht. Eine bevorstehende Einziehung zum syrischen Militärdienst bei einer Rückkehr nach Syrien kann aus all diesen Erwägungen daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. 3.3.

  1. Zum Vorbringen des Streits mit seiner ehemaligen Ehefrau und deren Netzwerk als Bedrohung für den BF Dem Vorbringen des BF liegt ein privater Streit mit seiner ehemaligen Ehefrau zugrunde. Es wird nicht angezweifelt, dass es Ehestreitigkeiten gegeben hat, doch ist es zweifelhaft, dass sich - abgesehen von der Frage der Asylrelevanz - daraus ernsthafte Bedrohungsszenarien ergeben. Der BF schilderte die verschiedenen Bedrohungsszenarien im Laufe des Verfahrens unterschiedlich (zB.: Einvernahme vor der belangten Behörde, Seite 6: "Ich wurde von einem unbekannten Mann bedroht. Ich glaube, dass es sich dabei um einen Mann handelte, der von meiner Ex-Frau gesandt wurde. Dieser Mann hat mich unter einer unbekannten Nummer angerufen und bedroht. Er sagte, dass er mich verhaften wird, falls ich Kuwait nicht freiwillig verlassen werde"). Auf die spätere Frage in der niederschriftlichen Einvernahme, von wem der BF verfolgt wurde, antwortete der BF "vonseiten des Freundes meiner Exfrau". Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen vor, dass er mehrere Drohanrufe von mehreren unbekannten Personen erhalten hätte und diese erklärten, dass er schon sehen werde, was passieren würde und dass sie dafür sorgen würden, dass der BF seine Arbeit verliert (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 9, S. 12). Die geschilderten Drohungen weichen daher in den Einvernahmen voneinander ab.Dem Vorbringen des BF liegt ein privater Streit mit seiner ehemaligen Ehefrau zugrunde. Es wird nicht angezweifelt, dass es Ehestreitigkeiten gegeben hat, doch ist es zweifelhaft, dass sich - abgesehen von der Frage der Asylrelevanz - daraus ernsthafte Bedrohungsszenarien ergeben. Der BF schilderte die verschiedenen Bedrohungsszenarien im Laufe des Verfahrens unterschiedlich (zB.: Einvernahme vor der belangten Behörde, Seite 6: "Ich wurde von einem unbekannten Mann bedroht. Ich glaube, dass es sich dabei um einen Mann handelte, der von meiner Ex-Frau gesandt wurde. Dieser Mann hat mich unter einer unbekannten Nummer angerufen und bedroht. Er sagte, dass er mich verhaften wird, falls ich Kuwait nicht freiwillig verlassen werde"). Auf die spätere Frage in der niederschriftlichen Einvernahme, von wem der BF verfolgt wurde, antwortete der BF "vonseiten des Freundes meiner Exfrau". Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen vor, dass er mehrere Drohanrufe von mehreren unbekannten Personen erhalten hätte und diese erklärten, dass er schon sehen werde, was passieren würde und dass sie dafür sorgen würden, dass der BF seine Arbeit verliert vergleiche Verhandlungsprotokoll OZ 9, S. 12). Die geschilderten Drohungen weichen daher in den Einvernahmen voneinander ab. Der BF bringt auch erst in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal vor, dass der Bruder der Ex-Frau seinen Namen in das syrische System des Regimes eingetragen habe und dass der BF zur Verhaftung ausgeschrieben sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Dass der BF erst in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnt, dass er im System des syrischen Regimes vermerkt und zur Verhaftung ausgeschrieben sei, ist eine Steigerung des Fluchtvorbringens. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass er einen so wichtigen Umstand weder in den Einvernahmen noch in seiner Beschwerde vorbringt und wird dieses Vorbringen daher als unglaubhaft gewertet. Außerdem sind die Bedrohungen, die der BF in Zukunft in Syrien befürchtet äußerst vage und unkonkret geschildert und beruhen lediglich auf Mutmaßungen und pauschale Bedrohungen, die von seiner Ex-Frau ausgesprochen wurden, die selbst auch in Kuwait lebt (Sie sagte, dass ihr Bruder in Syrien, der bei den Rebellen tätig ist, mir etwas antun könnte Bescheid S. 8 oder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Verhandlungsprotokoll OZ 9 S. 13: Meine Frau hat mir gedroht, dass sie mich mit allen Mitteln nach Syrien zurückbringen wird. Zwar mit Unterstützung dieser hochrangigen Persönlichkeit in Kuwait. Meine Frau hatte gesagt, dass sie mir schwören würde, an mir Rache zu üben, dass sie
  2. dafür sorgen würde, dass ich aus Kuwait ausgewiesen werde und auch dafür, dass ich in Syrien Probleme bekomme. Sie hat mir wörtlich gesagt: "Ich wäre nicht ich, wenn ich das nicht schaffen würde, du wirst schon sehen".). Bereits bei der belangten Behörde hat er zu dem Bedrohungsszenario, das von seiner Frau ausgehen soll, nur rudimentäre Angaben gemacht. Eine konkrete und aktuell bevorstehende glaubhafte Bedrohung brachte der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vor. Auch zu den Einflussmöglichkeiten seiner Frau und ihr Netzwerk macht der BF durchaus nur vage Angaben, die letztlich nur auf Vermutungen seinerseits gründen (R: Welches Netzwerk hat Ihre Frau? BF: Wenn Sie nun nach Kuwait fragen, habe ich bereits gesagt, dass meine Frau gute Beziehungen hat, zB begab ich mich mehrmals zu Gericht, um den Scheidungsakt anzusehen und mir wurde jeweils gesagt, dass der Akt "verschwunden" ist. Dies könnte damit zu tun haben, dass meine Frau als Nochehefrau 50 Dinar als Unterhalt bekommt oder bekam, sobald die Scheidung jedoch im Gange ist, nicht mehr. R: Wer ist diese hochrangige Persönlichkeit, die sie kennt? BF: Meine Frau ist Englischlehrerin und hat etliche Nachhilfeschülerinnen, manche der Mütter dieser Schülerinnen wurden zu Freundinnen. Wer die Person ist, weiß ich nicht genau, ich kann nur annehmen, dass es eine Beziehung ist, die sie über diese Nachhilfestunden aufgebaut hat. R: Welche Position hat diese Person? BF: Das weiß ich nicht, das hat sie mir auch nicht gesagt. Ich versuchte noch in Ihrem Mobiltelefon einen Hinweis zu finden, doch sie sorgte dann dafür, dass es nicht mehr herumlag.) Außerdem ist es nicht erklärlich, weshalb der BF, erst einen Monat nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag stellt. Der BF ist spätestens am 15.1.2018 legal nach Österreich eingereist und stellte erst - als sein Visum ablief - Mitte Februar einen Antrag auf internationalen Schutz. Sollte sich der BF ernsthaft bedroht fühlen, wäre es doch naheliegender sogleich bei Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zudem ist es auch beachtlich, dass der BF - selbst unter Miteinbeziehung, dass sich

§ 19Asyl

G die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat - der BF von sich aus in der Erstbefragung angab, dass er nach Syrien wegen der dort herrschenden Situation nicht zurückkönne (Bescheid S. 3).Zudem ist es auch beachtlich, dass der BF - selbst unter Miteinbeziehung, dass sich

Paragraph 19, AsylG die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat - der BF von sich aus in der Erstbefragung angab, dass er nach Syrien wegen der dort herrschenden Situation nicht zurückkönne (Bescheid S. 3). In Gesamtschau ist daher das Bedrohungsszenario, das der BF aufgrund der Streitigkeiten mit seiner Frau vorbringt nicht glaubhaft. Es wird dabei nicht übersehen, dass sich der BF aufgrund von psychischen Problemen (Depression) in Behandlung befindet und unter Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Der BF ist jedoch wie bereits angeführt wurde einvernahmefähig und hat auch durch seine langen Ausführungen zu vielen Fragen betreffend seine Identität und Herkunft gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist ein schlüssiges Vorbringen zu erstatten. Auf die Frage, weshalb der BF erst in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er in Syrien im System eingetragen ist, verantwortet er sich allerdings wiederum unglaubhaft, dass er das beim BFA schon erwähnt hat und dass der Beamte gesagt hat, er solle nicht ausschweifen. Aus dem Einvernahemprotokoll vor dem BFA ergibt sich aber lediglich, dass seine Exfrau ihm mit ihrem Bruder, der bei den Rebellen tätig wäre, drohte, dass der Bruder dem BF etwas antun könne (Bescheid S. 8). Die Frage in der niederschriftlichen Einvernahme, ob der BF persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Syrien hätte, verneinte er (Bescheid S. 7). 3.3.

  1. Zur Bedrohung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung seines Vaters und dadurch abgeleitet auch einer dem BF unterstellten oppositionellen Gesinnung: Die Vorfälle, die er erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung detailliert schildert, liegen mehrere Jahrzehnte zurück, sein Vater wurde 1981 verhaftet. Seither war sowohl sein Vater als auch der BF wieder mehrere Male in Syrien ohne, dass ihnen etwas zugestoßen wäre. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann aus diesem Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus wurde dieses Vorbringen auch erst sehr spät im Verfahren vorgebracht (zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aufgrund von dessen Steigerung im Rechtsmittelverfahren vgl. ua. VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; 20.02.1990, 89/01/0221; 09.05.1996, 95/20/0380). Dabei kann - entgegen dem Vorbringen des BF - nicht angenommen werden, dass er keine hinreichende Möglichkeit hatte, die betreffenden Umstände vor der belangten Behörde zu schildern. Zwar trifft es zu, dass der BF laut Anmerkung des Einvernahmeleiters sehr nervös wirkte und nach einer Andeutung, dass der Vater "von den syrischen Behörden schlecht behandelt wurde", die belangte Behörde nicht nochmals nachgefragt hat; gleichwohl wurde der BF explizit am Ende der Befragung nochmals gefragt, ob er etwas hinzufügen wolle und das wurde vom BF verneint. Sollte der BF aufgrund der Ereignisse von 1981 tatschlich eine Bedrohung befürchten, ist es nicht erklärlich weshalb sich der BF bis 2009 jedes zweite Jahr nach Syrien begab, um die Ferien dort zu verbringen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in dieser Hinsicht gefährdet ist. Darüber hinaus gab der BF selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass die Anschuldigungen gegen seinen Vater aus dem System getilgt wurden (Verhandlungsprotokoll OZ 9, S. 12)Die Vorfälle, die er erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung detailliert schildert, liegen mehrere Jahrzehnte zurück, sein Vater wurde 1981 verhaftet. Seither war sowohl sein Vater als auch der BF wieder mehrere Male in Syrien ohne, dass ihnen etwas zugestoßen wäre. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann aus diesem Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus wurde dieses Vorbringen auch erst sehr spät im Verfahren vorgebracht (zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aufgrund von dessen Steigerung im Rechtsmittelverfahren vergleiche ua. VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; 20.02.1990, 89/01/0221; 09.05.1996, 95/20/0380). Dabei kann - entgegen dem Vorbringen des BF - nicht angenommen werden, dass er keine hinreichende Möglichkeit hatte, die betreffenden Umstände vor der belangten Behörde zu schildern. Zwar trifft es zu, dass der BF laut Anmerkung des Einvernahmeleiters sehr nervös wirkte und nach einer Andeutung, dass der Vater "von den syrischen Behörden schlecht behandelt wurde", die belangte Behörde nicht nochmals nachgefragt hat; gleichwohl wurde der BF explizit am Ende der Befragung nochmals gefragt, ob er etwas hinzufügen wolle und das wurde vom BF verneint. Sollte der BF aufgrund der Ereignisse von 1981 tatschlich eine Bedrohung befürchten, ist es nicht erklärlich weshalb sich der BF bis 2009 jedes zweite Jahr nach Syrien begab, um die Ferien dort zu verbringen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in dieser Hinsicht gefährdet ist. Darüber hinaus gab der BF selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass die Anschuldigungen gegen seinen Vater aus dem System getilgt wurden (Verhandlungsprotokoll OZ 9, S. 12) Der BF hat mit seinem Vorbringen insgesamt keine konkreten Erlebnisse oder Sachverhalte vorgebracht, welche eine besondere Gefährdung seiner Person tatsächlich nahelägen würden und deshalb war folglich nicht feststellbar, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 3.
  2. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die angeführten Länderberichte. Da diese aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
  3. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 4.
  4. Rechtsgrundlagen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN; VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN; VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN; VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein (siehe dazu VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, wonach im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen ist).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein (siehe dazu VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, wonach im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen ist). 4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien konnte der BF - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des BF in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Der BF hat einen Großteil seines Lebens in Kuwait verbracht und Syrien meist nur während der Ferien besucht. Die Bedrohungen, die er von Seiten seiner ehemaligen Ehefrau und deren Bruder schildert sind Bedrohungen, die einem privaten Streit zu Grunde liegen und in der Intensität, wie sie der BF schildert auch nicht glaubwürdig (siehe Beweiswürdigung). Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellung zur Lage in Syrien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellung zur Lage in Syrien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit dieser Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde dem BF auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in den konkreten Eigenschaften des BF an Hinweisen auf eine persönliche, den BF betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W254.2205609.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.