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{'item': 'W258 2229921-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlW258 2229921-1 SpruchW258 2229921-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2018, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem aber unter einem hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde, weil die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer vom iranischen Staat wegen des Verkaufs von VPN-Verbindungen gesucht werde, und die Haftstrafe und -bedingungen in Iran unverhältnismäßig ausfallen würden. Der Bescheid blieb unbekämpft.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2018, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem aber unter einem hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde, weil die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer vom iranischen Staat wegen des Verkaufs von VPN-Verbindungen gesucht werde, und die Haftstrafe und -bedingungen in Iran unverhältnismäßig ausfallen würden. Der Bescheid blieb unbekämpft.
  3. Am 17.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018, Zl. XXXX , abgewiesen. Begründend führte sie sinngemäß aus, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer einen iranischen Reisepass erlangen könne. Die vorgelegten Urkunden, wie Fahrkarten und Fotos, die den Beschwerdeführer vor der Iranischen Botschaft zeigen würden, könnten nicht nachweisen, dass er kein Reisedokument seines Herkunftslandes erhalte oder dass er einen ernsthaften Versuch unternommen hätte, ein solches zu beantragen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht mit den Behörden seines Herkunftslandes in Kontakt treten könne. Er habe weiters einen Reisepass im Iran, verfüge über eine Kopie dieses Passes und es gehe aus dem Akt nicht hervor, dass er sich diesen Reisepass zuschicken hätte lassen. Der Bescheid blieb unbekämpft.
  4. Am 17.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Begründend führte sie sinngemäß aus, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer einen iranischen Reisepass erlangen könne. Die vorgelegten Urkunden, wie Fahrkarten und Fotos, die den Beschwerdeführer vor der Iranischen Botschaft zeigen würden, könnten nicht nachweisen, dass er kein Reisedokument seines Herkunftslandes erhalte oder dass er einen ernsthaften Versuch unternommen hätte, ein solches zu beantragen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht mit den Behörden seines Herkunftslandes in Kontakt treten könne. Er habe weiters einen Reisepass im Iran, verfüge über eine Kopie dieses Passes und es gehe aus dem Akt nicht hervor, dass er sich diesen Reisepass zuschicken hätte lassen. Der Bescheid blieb unbekämpft.
  5. Am 16.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer abermals die Ausstellung eines Fremdenpasses. Über Vorhalt, er habe nachzuweisen, dass er von seinem Herkunftsland kein Reisedokument erhalte, brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 23.09.2019 vor, er habe im Beisein eines - konkret benannten - Zeugen am 02.09.2019 in der iranischen Botschaft vorgesprochen und einen iranischen Reisepass beantragt. Dort sei ihm von einem näher genannten Botschaftsmitarbeiter gesagt worden, er müsse in den Iran fahren und dort einen Reisepass beantragen, den er nur nach einem positiven richterlichen Beschluss, auf den er im Iran warten müsse, erhalten könne. Eine schriftliche Bestätigung darüber sei ihm verweigert worden. Zum Nachweis seines Vorbringens legte er diverse Unterlagen (ua Fahrkarten nach und innerhalb Wiens, ein Ticket des Wartesystems der iranischen Botschaft vom 02.09.2019 und Fotos, die ua ihn gemeinsam mit einem Dritten vor und in der iranischen Botschaft und den Warteraum samt Schalter der iranischen Botschaft zeigen sollen) vor.
  6. Mit Schreiben vom 26.09.2019 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche Kriterien ein Antragsteller erfüllen bzw. welche Dokumente er vorlegen müsse, um von der iranischen Botschaft ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen, ob subsidiär Schutzberechtigten iranische Reisepässe ausgestellt werden, ob eine Bestätigung über das Nichterlangen ausgestellt werde und ob es einem subsidiär Schutzberechtigten möglich wäre, über im Iran aufhältige Verwandte einen Reisepass zu erhalten.
  7. In der Anfragebeantwortung vom 25.10.2019 führte die Staatendokumenten sinngemäß aus, laut einer Auskunftsperson der Konsularabteilung der Iranischen Botschaft in Wien müsse für die Ausstellung eines Reisepasses durch die Auslandsvertretung in der Regel ein Personalausweis, eine Geburtsurkunde und eine etwaige Heiratsurkunde vorlegt werden. Bei Fehlen von Dokumenten werde einzelfallabhängig vorgegangen. Diesbezüglich und zur Frage, ob die Botschaft eine Bestätigung über die Nicht-Ausstellung eines Reisepasses ausstelle, sei allerdings keine pauschalisierende Auskunft möglich. Auch weitere Quellen würden bestätigen, dass für die Ausstellung eines iranischen Reisepasses die Geburtsurkunde und ein Personalausweis vorzulegen seien. Im Iran aufhältige Familienmitglieder könnten bei der Beschaffung etwaiger fehlender Urkunden zum Nachweis der Staatsbürgerschaft behilflich sein. Hinsichtlich etwaiger Einschränkung der Ausstellung von Reisedokumenten für subsidiär Schutzberechtigte wird lediglich festgehalten, dass derartige Anfragen nicht an die Botschaften weitergeleitet werden könnten.
  8. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2019 (im Spruch irrtümlich als Antrag vom 24.03.2017 bezeichnet) wegen entschiedener Sache zurück, weil der Beschwerdeführer - wie schon im ersten Verfahren über die Ausstellung eines Fremdenpasses - keinen Nachweis erbracht habe, kein Reisedokument seines Herkunftslandes erlangen zu können.
  9. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 04.03.2020 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit, in welcher der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid aufzuheben und ihm einen Fremdenpass auszustellen in eventu das Verfahren zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Begründend wird ausgeführt, dass die Punkte D.) "Beweiswürdigung" und E. "rechtliche Beurteilung" des Bescheids keine inhaltlichen Ausführungen enthalten und er daher weder begründet noch nachvollziehbar und daher jedenfalls wegen Willkür aufzuheben sei. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt, hätte sie - auf das wesentlichste zusammengefasst - festgestellt, dass die iranische Polizei bei einer Durchsuchung seines Geschäftslokals seinen alten, im Iran befindlichen Reisepass konfisziert habe und er überdies bereits abgelaufen sei. Ein Mitarbeiter der iranischen Botschaft habe ihm die Ausstellung eines neuen Reisepasses und eine schriftliche Bestätigung darüber verweigert. Der von ihm mitgenommene Zeuge habe das Gespräch mitgehört. Da dies erst nach Erlassung des ersten ablehnenden Bescheids am 23.10.2018 geschehen sei, habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt maßgeblich geändert, weshalb sein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht zurückzuweisen, sondern ihm ein Fremdenpass auszustellen gewesen wäre. Als Beweis für das Vorbringen wurde - neben dem Verweis auf die bereits vorgelegten Beweismittel - eine eidesstättige Erklärung des Zeugen vorgelegt und seine Einvernahme beantragt.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte - unter Korrektur des im Bescheids angeführten unrichtigen Datums des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses - die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 16.08.
  11. Begründend führte sie sinngemäß aus, die vorgelegten Tickets und Bilder würden zwar beweisen, dass der Beschwerdeführer die iranische Botschaft aufgesucht habe, nicht aber, dass ihm die Ausstellung eines Passes verweigert worden sei. Eine Bestätigung der Botschaft, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei, habe er nicht vorgelegt. Er sei in Besitz eines iranischen Personalausweises und der Kopie seines iranischen Reisepasses, was - unter Verweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2019 - für die Ausstellung eines neuen Reisepasses genüge. Auch seine im Iran aufhältige Familie könne Ihnen behilflich sein.
  12. Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und brachte ergänzend sinngemäß vor, dass die belangte Behörde offenbar irrtümlich davon ausgehe, dass der Nachweis, dass sich der Herkunftsstaat weigere, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, nur durch eine Bestätigung der Botschaft erbracht werden könne. Tatsächlich habe sie die vorgelegten und angebotenen Beweismittel frei zu würdigen.
  13. Mit Schriftsatz vom 23.03.2020, hg eingelangt am 26.03.2020, legte die belangte Behörde den Vorlageantrag unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor. Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
  15. Der Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Dass der Bescheid normativ über den Antrag des Beschwerdeführers absprechen wollte, ergibt sich trotz des unrichtigen Datums im Spruch (Antrag vom 24.03.2017, richtig 16.08.2019) aus der Begründung des Bescheids, in dem mehrmals und ausschließlich auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2019 Bezug genommen wird.
  16. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Die Beschwerde ist, soweit sie eine Entscheidung begehrt, die über die Frage der Zulässigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses hinausgeht, unzulässig. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die "Sache" des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"" eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die "Sache" des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"" eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Die belangte Behörde hat die datenschutzrechtliche Beschwerde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ua beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Fremdenpass ausstellen. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht rein faktisch keinen Fremdenpass ausstellen kann, ist es ihm in diesem Fall auch verwehrt, inhaltlich darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde einen Reisepass ausstellen hätte müssen, weil es nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheiden darf. Das darüber hinausgehende Begehren war daher mit Beschluss zurückzuweisen.Die belangte Behörde hat die datenschutzrechtliche Beschwerde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ua beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Fremdenpass ausstellen. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht rein faktisch keinen Fremdenpass ausstellen kann, ist es ihm in diesem Fall auch verwehrt, inhaltlich darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde einen Reisepass ausstellen hätte müssen, weil es nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheiden darf. Das darüber hinausgehende Begehren war daher mit Beschluss zurückzuweisen. Zu B) Die zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen entschiedener Sache ist berechtigt. 3.
  17. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache: 3.1.
  18. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.
  19. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). 3.1.
  20. Identität der Sache liegt ua nicht vor, wenn in den maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. jüngst VwGH 06.12.2019, Ra 2017/06/0120). Vergleichsmaßstab zum neuen Vorbringen ist hierbei der letzte Bescheid mit dem inhaltlich in der Sache entschieden worden ist (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0329).3.1.
  21. Identität der Sache liegt ua nicht vor, wenn in den maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche jüngst VwGH 06.12.2019, Ra 2017/06/0120). Vergleichsmaßstab zum neuen Vorbringen ist hierbei der letzte Bescheid mit dem inhaltlich in der Sache entschieden worden ist (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0329). 3.1.
  22. Bei wiederholten Anträgen kann dabei nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (für Anträge auf internationalen Schutz VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0066; außerhalb des Asylrechts vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329).3.1.
  23. Bei wiederholten Anträgen kann dabei nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (für Anträge auf internationalen Schutz VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0066; außerhalb des Asylrechts vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329). 3.
  24. Zur Ausstellung von Fremdenpässen: 3.2.
  25. Gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG), sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.3.2.
  26. Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG), sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.2.2 Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016)§ 88 FPG K8f.)3.2.2 Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird. vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 88, FPG K8f.) 3.2.3. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)§ 88 FPG E7).3.2.3. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 88, FPG E7). 3.
  1. Angewendet auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet das: 3.3.
  2. Im Erstverfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen, weil die belangte Behörde davon ausging, er könne einen iranischen Reisepass erlangen. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht, dass dies nicht möglich sei. Weiters ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer noch einen Reisepass im Iran habe und keinen ernsthaften Versuch unternommen habe, ein Reisedokument zu erlangen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit den iranischen Behörden in Kontakt treten könne. 3.3.
  3. Im auf seinen zweiten Antrag vom 16.08.2019 folgenden Administrativverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, die iranische Polizei habe bei einer Hausdurchsuchung seinen Reisepass konfisziert und dieser sei darüber hinaus mittlerweile abgelaufen. Er habe nach dem negativen Erstbescheid persönlich und in Beisein eines Zeugen in der iranischen Botschaft einen Reisepass beantragt, dieser sowie eine Bestätigung darüber seien ihm verweigert worden. Man hätte ihm mitgeteilt, er müsse in den Iran fahren, dort einen richterlichen Beschluss abwarten, und nur, wenn dieser positiv sei, könne er dort einen Reisepass erhalten. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen, nämlich Fahrkarten, ein Konvolut an Lichtbildern und ein Ticket des Wartesystems der iranischen Botschaft vor. 3.3.
  4. Der Beschwerdeführer macht damit Umstände geltend, die entstanden sind, nachdem sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid vom 23.10.2018 abgewiesen worden ist und die damit nicht von seiner Rechtskraftwirkung umfasst sein können. 3.3.
  5. Sie können - sollten sie sich als wahr erweisen - zu einem anderen Bescheidergebnis führen, weil der Heimatstaat des Beschwerdeführers ihm, entgegen den Feststellungen im Erstbescheid, die Ausstellung eines Reisepasses verweigert hätte, wodurch er iSd § 88 Abs 2a FPG nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Damit würde der Grund, der zum negativen Erstbescheid geführt hat, wegfallen.3.3.
  6. Sie können - sollten sie sich als wahr erweisen - zu einem anderen Bescheidergebnis führen, weil der Heimatstaat des Beschwerdeführers ihm, entgegen den Feststellungen im Erstbescheid, die Ausstellung eines Reisepasses verweigert hätte, wodurch er iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Damit würde der Grund, der zum negativen Erstbescheid geführt hat, wegfallen. 3.3.
  7. Das Vorbringen enthält auch zumindest einen glaubhaften Kern: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in sich schlüssig und von dem erkennbaren Bemühen geprägt, die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses unter Beweis stellen zu können. Es ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder von Personen vor und in der Botschaft, von Fahrkarten und einem Ticket der iranischen Botschaft nur die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Botschaft, nicht aber den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter der Botschaft über die Verweigerung der Ausstellung eines iranischen Reisepasses belegen können. Der Beschwerdeführer hat aber ebenfalls einen Zeugen in die Botschaft mitgenommen. Auf Grund der in den vorgelegten Lichtbildern erkennbaren baulichen Gestaltung der iranischen Botschaft, wonach der Parteienverkehr über Schalter erfolgt, die derart im Warteraum positioniert sind, dass Gespräche zwischen den Botschaftsmitarbeitern und den Parteien von Dritten überhört werden können, ist er grundsätzlich geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Ausstellung eines iranischen Reisepasses im Gespräch mit einem Mitarbeiter der iranischen Botschaft verweigert worden wäre, zu beweisen. Indizien, die gegen das Vorbringen des BF sprechen, sind aus dem Akt nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung steht sein Vorbringen nämlich auch nicht im Widerspruch zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.
  8. Demnach sind für die Ausstellung eines Reisepasses eine iranische Geburtsurkunde und ein iranischer Personalausweis vorzulegen. Dafür, dass der Beschwerdeführer über eine iranische Geburtsurkunde verfügt, d.h. sie in der iranischen Botschaft vorgelegt hat bzw vorlegen hätte können oder sollen, gibt es im Akt keinen Anhaltspunkt. Dass die im Iran lebende Familie - wie in der Anfragebeantwortung ausgeführt wird - bei der Beschaffung von Urkunden behilflich sein könnte, bedeutet nicht, dass sie dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Geburtsurkunde verschaffen könnte. Bei Fehlen von Dokumenten soll zwar ein einzelfallbezogenes Vorgehen möglich sein, dass ein solches Vorgehen immer möglich ist und zu einem Erfolg führen würde, folgt daraus nicht. Pauschale Angaben hierzu werden von den Quellen ausdrücklich verweigert. Ebenso zur Frage, ob die iranischen Vertretungsbehörden eine Bestätigung über die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses ausstellen würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine solche Bestätigung verweigert worden sei, steht die Anfragebeantwortung somit ebenfalls nicht entgegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist überhaupt darauf hin, dass die Ausstellung des iranischen Reisepasses nicht an fehlenden Unterlagen - diesfalls der Beschwerdeführer wohl zur Beschaffung weitere Unterlagen aufgefordert worden wäre - sondern an anderen Umständen scheitert. Sei es, dass er sich in den Schutz eines Drittlandes begeben hat oder weil ihm, - was zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hat - wegen der Bereitstellung von VPN-Verbindungen eine langjährige Haftstrafe im Iran droht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Weigerung der iranischen Botschaft, dem Beschwerdeführer einen Reisepass in der Botschaft auszustellen, sowie die Angaben, er müsse in Iran einen richterlichen Beschluss abwarten, nachvollziehbar. Auch die belangte Behörde geht in der Beschwerdevorentscheidung offenbar selbst von der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. So hat sie weder festgestellt noch begründet, dass sein Vorbringen, ein Botschaftsmitarbeiter habe ihm gesagt, er müsse nach Iran fahren und dort einen Pass beantragen, den er nur nach einem positiven richterlichen Beschluss erhalten könne, den er auch in Iran abwarten müsse, sowie eine schriftliche Bestätigung darüber verweigert, nicht glaubhaft sei. Vielmehr hat die belangte Behörde ausgeführt, auch wenn sie den Schilderungen des Beschwerdeführers Glauben schenke, stehe einer positiven Entscheidung die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation entgegen (jedoch nicht näher begründet, wieso). Schließlich schadet auch nicht, dass der Beschwerdeführer keine schriftliche Bestätigung der iranischen Botschaft über die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses vorgelegt hat. Sofern die belangte Behörde auf eine solche besteht, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass auch aus der Anfragebeantwortung, worauf sie ihre Entscheidung maßgeblich stützt, nicht hervorgeht, dass solche Bestätigungen von der iranischen Botschaft üblicherweise überhaupt ausgestellt werden. Andererseits erfordern weder § 88 Abs. 2a FPG noch andere Vorschriften die Beibringung bestimmter Urkunden zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses verweigert (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). So kann der Beschwerdeführer auch auf andere Art nachweisen, dass ihm der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. Für die belangte Behörde gilt dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.Schließlich schadet auch nicht, dass der Beschwerdeführer keine schriftliche Bestätigung der iranischen Botschaft über die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses vorgelegt hat. Sofern die belangte Behörde auf eine solche besteht, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass auch aus der Anfragebeantwortung, worauf sie ihre Entscheidung maßgeblich stützt, nicht hervorgeht, dass solche Bestätigungen von der iranischen Botschaft üblicherweise überhaupt ausgestellt werden. Andererseits erfordern weder Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG noch andere Vorschriften die Beibringung bestimmter Urkunden zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses verweigert vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). So kann der Beschwerdeführer auch auf andere Art nachweisen, dass ihm der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. Für die belangte Behörde gilt dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. 3.
  9. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses steht somit der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben war (zum Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichts und zur Gestaltung des Spruches im Falle einer Beschwerdevorentscheidung siehe - mit umfassenden Erläuterungen und Darstellungen der einzelnen Fallvarianten - VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  11. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden haben. 3.
  12. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, abgesehen werden.3.
  13. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, abgesehen werden. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf eine - jeweils zitierte - gefestigte Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofs stützen; die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf eine - jeweils zitierte - gefestigte Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofs stützen; die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W258.2229921.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.