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{'item': 'W258 2230354-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlW258 2230354-1 SpruchW258 2230354-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 07.01.2019 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei (vor der belangten Behörde "Beschwerdegegner") und sie seien Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft " XXXX (in Folge "WEG"). Die mitbeteiligte Partei habe sie in ihrem Recht auf Löschung verletzt, indem sie, ohne als Verwalter bestellt zu sein und ohne ihre Zustimmung, ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von Betriebskostenabrechnungen verwende. Trotz Aufforderung habe die mitbeteiligte Partei die Daten weder anonymisiert noch gelöscht.
  2. Mit Eingabe vom 07.01.2019 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei (vor der belangten Behörde "Beschwerdegegner") und sie seien Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft " römisch 40 (in Folge "WEG"). Die mitbeteiligte Partei habe sie in ihrem Recht auf Löschung verletzt, indem sie, ohne als Verwalter bestellt zu sein und ohne ihre Zustimmung, ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von Betriebskostenabrechnungen verwende. Trotz Aufforderung habe die mitbeteiligte Partei die Daten weder anonymisiert noch gelöscht.
  3. Mit Stellungnahme vom 03.02.2019 bestritt die mitbeteiligte Partei und brachte sinngemäß vor, die Miteigentümer hätten in einem GesBR-Vertrag vereinbart, die Liegenschaft selbst zu verwalten und hätten die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben untereinander aufgeteilt. Sie habe die Erstellung der Betriebskostenabrechnung und die Heizungsbetreuung übernommen. Die Betriebskostenabrechnung sei darüber hinaus Gegenstand eines von den Beschwerdeführern initiierten Gerichtsstreits. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer sei daher zur Vertragserfüllung und zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich.
  4. Die Beschwerdeführer replizierten, dass sie in den Betriebskostenabrechnungen mit Vor- und Nachnamen genannt würden, obwohl die die Nennung der TOP-Nummern ausreichend sei. Der GesBR-Vertrag habe keine Relevanz, weil er weder die verpflichtend auszuführenden Funktionen nennt, noch den Funktionen einen konkreten Namen zuordnet; insbesondere gelte dies für die Betriebskostenabrechnung.
  5. In Folge teilte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde mit, dass sie sämtliche Vor- und Nachnamen der Beschwerdeführer durch ihre TOP-Nummer ersetzt habe.
  6. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Löschung nur im Falle einer rechtswidrigen Verwendung der Daten denkbar wäre. Eine solche läge nicht vor, weil die Verarbeitung der Daten durch überwiegende berechtigte Interessen der mitbeteiligten Partei gerechtfertigt sei: Die Daten seien erforderlich, um die Betriebskostenabrechnungen zu erstellen und allenfalls Rechtsansprüche zu verteidigen. Das Prinzip der Datenminimierung werde durch die Verarbeitung nicht verletzt.
  7. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Löschung nur im Falle einer rechtswidrigen Verwendung der Daten denkbar wäre. Eine solche läge nicht vor, weil die Verarbeitung der Daten durch überwiegende berechtigte Interessen der mitbeteiligten Partei gerechtfertigt sei: Die Daten seien erforderlich, um die Betriebskostenabrechnungen zu erstellen und allenfalls Rechtsansprüche zu verteidigen. Das Prinzip der Datenminimierung werde durch die Verarbeitung nicht verletzt.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.03.2020, in der er die Aufhebung des Bescheides und die Neubeurteilung des Sachverhalts begehrt, sobald das Bezirksgericht XXXX über das bei ihm anhängigen Verfahrens "über die Betriebskostenabrechnungen" entschieden habe, und zusammengefasst ausführt, dass die von der mitbeteiligte Partei erstellen Betriebskostenabrechnung falsch seien und sie keinen Beweis erbracht habe, zur Verwaltung der Liegenschaft beauftragt worden zu sein. Die belangte Behörde habe sich diesbezüglich zu Unrecht auf die glaubhaften Angaben der mitbeteiligten Partei gestützt: Abweichungen vom Wohnungseigentumsgesetz bedürften nämlich der Schriftform, dennoch habe die mitbeteiligte Partei keinerlei Urkunden vorgelegt, mit dem ihm eine Verwaltungsaufgabe übertragen worden wäre. Im Gegenteil habe sie in ihrer Stellungnahme im Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX am 14.03.2018 vorgebracht, niemals als Verwalter bestellt worden zu sein.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.03.2020, in der er die Aufhebung des Bescheides und die Neubeurteilung des Sachverhalts begehrt, sobald das Bezirksgericht römisch 40 über das bei ihm anhängigen Verfahrens "über die Betriebskostenabrechnungen" entschieden habe, und zusammengefasst ausführt, dass die von der mitbeteiligte Partei erstellen Betriebskostenabrechnung falsch seien und sie keinen Beweis erbracht habe, zur Verwaltung der Liegenschaft beauftragt worden zu sein. Die belangte Behörde habe sich diesbezüglich zu Unrecht auf die glaubhaften Angaben der mitbeteiligten Partei gestützt: Abweichungen vom Wohnungseigentumsgesetz bedürften nämlich der Schriftform, dennoch habe die mitbeteiligte Partei keinerlei Urkunden vorgelegt, mit dem ihm eine Verwaltungsaufgabe übertragen worden wäre. Im Gegenteil habe sie in ihrer Stellungnahme im Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 14.03.2018 vorgebracht, niemals als Verwalter bestellt worden zu sein.
  10. Mit Aktenvorlage vom 02.04.2020, hg eingelangt am 16.04.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor, bestritt das Beschwerdevorbringen und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  12. Die mitbeteiligte Partei ist seit 1994 und die Beschwerdeführer sind seit 1996 Miteigentümer der Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX (in Folge "Liegenschaft"), an der Wohnungseigentum begründet ist.1.
  13. Die mitbeteiligte Partei ist seit 1994 und die Beschwerdeführer sind seit 1996 Miteigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 GB römisch 40 (in Folge "Liegenschaft"), an der Wohnungseigentum begründet ist. 1.
  14. Für die WEG ist kein Verwalter bestellt. Die mitbeteiligte Partei erstellt und verwahrt auf Grund einer Vereinbarung zwischen - zumindest - den Wohnungseigentümern außer den Beschwerdeführern unter Verwendung der Tabellenkalkulation "Excel" die jährlichen Betriebskostenabrechnungen für die Liegenschaft. Ob die WEG die mitbeteiligte Partei wirksam mit der Erstellung und Verwahrung der Betriebskostenabrechnungen beauftragt hat, ist strittig. 1.
  15. In den Betriebskostenabrechnungen sind auch Informationen über die Beschwerdeführer, wie die ihnen zugeordneten Betriebskostenanteile und die TOP Nummer des ihnen zugeordneten Wohnungseigentumsobjekts, enthalten. Die Namen der Beschwerdeführer werden in den Betriebskostenabrechnungen nicht mehr verarbeitet; sie wurden von der mitbeteiligten Partei noch vor Erlassung des gegenständlichen Bescheids aus den Betriebskostenabrechnungen und Datensicherungen gelöscht. 1.
  16. Derzeit ist beim Bezirksgericht XXXX zur AZ XXXX ein Außerstreitverfahren zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen anhängig.1.
  17. Derzeit ist beim Bezirksgericht römisch 40 zur AZ römisch 40 ein Außerstreitverfahren zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen anhängig. 1.
  18. Seit etwa 2004 ist das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern einerseits und den restlichen Wohnungseigentümern andererseits angespannt. Insbesondere sind das genannte Außerstreitverfahren und das gegenständliche Beschwerdeverfahren anhängig und wurde eine strafgerichtliche Anzeige wegen Falschaussage angedroht (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.03.2019; OZ 1 S 239). Die mitbeteiligte Partei brachte darüber hinaus vor, dass die Beschwerdeführer die Zahlung der Betriebskostenakonti eingestellt hätten (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 03.02.2019; OZ 1 S 138). 1.
  19. Mit Schreiben vom 13.11.2018 (OZ 1 S 112) und 03.12.2018 (OZ 1 S 70) forderten die Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei auf, ihre personenbezogenen Daten zu löschen, weil sie keinen Auftrag hätte, die Betriebskostenabrechnung durchzuführen. Dies lehnte die mitbeteiligte Partei mit dem Hinweis ab, dass sie von den Wohnungseigentümern beauftragt wäre, die Betriebskostenabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstellen.
  20. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei von zumindest allen Miteigentümern ohne die Beschwerdeführer mit der Erstellung und Verwahrung der Betriebskostenabrechnungen für die WEG - wenngleich allenfalls unwirksam - beauftragt worden ist, gründet in den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme im Außerstreitverfahren ON 8 vom 14.03.2018, Teil 2,
  21. Absatz; (OZ 1 S 79) die - abgesehen von den Beschwerdeführern - von allen Wohnungseigentümern unterfertig worden und der von den Beschwerdeführern im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten worden ist. Sie ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die mitbeteiligte Partei die Betriebskostenabrechnungen jahrelang ohne Wiederspruch der Miteigentümer erstellt und verwahrt hat. Dass die mitbeteiligte Partei selbst im Außerstreitverfahren erklärt hat, sie sei nicht als Verwalter bestellt, und sie würde die Abrechnungen nur freiwillig machen, steht dem nicht entgegen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer gibt sie damit nicht zu verstehen, keinerlei Verwaltungstätigkeit übernommen zu haben bzw sich von jeglicher Verwaltungstätigkeit zu distanzieren. Sie gibt vielmehr zu verstehen, dass sie nicht die Vertretung der WEG und die vollumfängliche Verwaltung der Liegenschaft als Verwalter im Sinne des § 20 WEG, sondern nur einzelne Aspekte der Verwaltung, nämlich ua die Betriebskostenabrechnung, übernommen hat.Dass die mitbeteiligte Partei selbst im Außerstreitverfahren erklärt hat, sie sei nicht als Verwalter bestellt, und sie würde die Abrechnungen nur freiwillig machen, steht dem nicht entgegen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer gibt sie damit nicht zu verstehen, keinerlei Verwaltungstätigkeit übernommen zu haben bzw sich von jeglicher Verwaltungstätigkeit zu distanzieren. Sie gibt vielmehr zu verstehen, dass sie nicht die Vertretung der WEG und die vollumfängliche Verwaltung der Liegenschaft als Verwalter im Sinne des Paragraph 20, WEG, sondern nur einzelne Aspekte der Verwaltung, nämlich ua die Betriebskostenabrechnung, übernommen hat. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, eine Beauftragung der mitbeteiligten Partei erfordere die Schriftform und die mitbeteiligte Partei habe zum Nachweis seiner Beauftragung keinerlei Urkunden vorgelegt, macht sie die - allenfalls in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigenden - Verletzung von Formalvoraussetzungen geltend, die keine Auswirkungen auf die Feststellungen des Willens der Miteigentümer hat.
  22. Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
  23. Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. 3.
  24. Gemäß Art 17 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern ua die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Diese Verpflichtung besteht ua nicht, soweit die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen notwendig ist (Art 17 Abs 3 lit e DSGVO).3.
  25. Gemäß Artikel 17, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern ua die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Diese Verpflichtung besteht ua nicht, soweit die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen notwendig ist (Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO). 3.
  26. Die Verarbeitung personenbezogener Daten - sofern es sich, wie hier, nicht um besondere Kategorien von Daten im Sinne des Art 9 DSGVO handelt - ist unter Einhaltung der in Art 5 DSGVO genannten allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze ua gemäß Art 6 Abs 1 DSGVO zulässig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartner die betroffene Person ist, (lit b) oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (lit f), erforderlich ist.3.
  27. Die Verarbeitung personenbezogener Daten - sofern es sich, wie hier, nicht um besondere Kategorien von Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO handelt - ist unter Einhaltung der in Artikel 5, DSGVO genannten allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze ua gemäß Artikel 6, Absatz eins, DSGVO zulässig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartner die betroffene Person ist, (Litera b,) oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Litera f,), erforderlich ist. 3.
  28. Die mitbeteilige Partei ist seit 1994 und die Beschwerdeführer sind seit 1996 Wohnungseigentümer der WEG. Die mitbeteiligte Partei erstellt und verwahrt auf Grund einer Vereinbarung zwischen zumindest allen Wohnungseigentümern mit Ausnahme der Beschwerdeführer die Betriebskostenabrechnung für die WEG. In diesem Zusammenhang verarbeitet die mitbeteiligt Partei auch die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer. 3.
  29. Strittig ist, einerseits ob die diese Vereinbarung wirksam ist und andererseits, ob die Betriebskostenabrechnungen korrekt sind. Zur zweiten Frage ist zur AZ XXXX ein Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht XXXX anhängig.3.
  30. Strittig ist, einerseits ob die diese Vereinbarung wirksam ist und andererseits, ob die Betriebskostenabrechnungen korrekt sind. Zur zweiten Frage ist zur AZ römisch 40 ein Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig. 3.
  31. Die Beschwerdeführer bringen sinngemäß vor, die mitbeteiligte Partei sei nicht als Verwalter bestellt, eine etwaige Bestellung scheitere an dem Schriftlichkeitsgebot des WEG. Die mitbeteiligte Partei sei daher nicht berechtigt die Betriebskostenabrechnungen durchzuführen bzw zu verwahren und hierfür ihre personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dem kann nicht gefolgt werden. 3.6.
  32. Den Beschwerdeführern ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass für den Fall einer fehlenden oder unwirksamen Beauftragung der mitbeteiligten Partei zur Erstellung und Verwahrung der Betriebskostenabrechnungen der WEG die mitbeteiligte Partei die in diesem Zusammenhang vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf den Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO stützen kann, nach dem eine Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung eines Vertrags zulässig ist. Mangels Auftrag könnte sich die mitbeteiligte Partei auch nicht darauf berufen, als Auftragsverarbeiter für die WEG iSd Art 4 Z 8 DSGVO kein Adressat des Löschungsbegehrens zu sein.3.6.
  33. Den Beschwerdeführern ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass für den Fall einer fehlenden oder unwirksamen Beauftragung der mitbeteiligten Partei zur Erstellung und Verwahrung der Betriebskostenabrechnungen der WEG die mitbeteiligte Partei die in diesem Zusammenhang vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO stützen kann, nach dem eine Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung eines Vertrags zulässig ist. Mangels Auftrag könnte sich die mitbeteiligte Partei auch nicht darauf berufen, als Auftragsverarbeiter für die WEG iSd Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO kein Adressat des Löschungsbegehrens zu sein. Tatsächlich kommt es aber auf die Frage, ob die WEG die mitbeteiligte Partei wirksam mit der Erstellung und Verwahrung der Betriebskostenabrechnungen für die WEG beauftrag hat, nicht an. Die mitbeteiligte Partei kann die Verwendung der Daten nämlich - wie auch die belangte Behörde in der Bescheidbegründung zutreffend ausführt - sowohl auf ihre berechtigten Interessen als auch auf berechtigte Interessen Dritter, nämlich der WEG, iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO stützen. Dies aus den folgenden Gründen.Tatsächlich kommt es aber auf die Frage, ob die WEG die mitbeteiligte Partei wirksam mit der Erstellung und Verwahrung der Betriebskostenabrechnungen für die WEG beauftrag hat, nicht an. Die mitbeteiligte Partei kann die Verwendung der Daten nämlich - wie auch die belangte Behörde in der Bescheidbegründung zutreffend ausführt - sowohl auf ihre berechtigten Interessen als auch auf berechtigte Interessen Dritter, nämlich der WEG, iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO stützen. Dies aus den folgenden Gründen. 3.6.
  34. Die Entfernung des Personenbezugs aus den Betriebskostenabrechnungen beinhaltet nicht nur eine Entfernung des Namens sondern auch die Entfernung der einzelnen TOP Nummern. Dies, weil es auch ohne Verarbeitung der Namen der Miteigentümer möglich wäre, beispielsweise durch Einsicht in das öffentliche Grundbuch, den TOP Nummern die jeweiligen Namen der Miteigentümer zuzuordnen, wodurch sie identifiziert und damit Betroffene im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO wären. Eine Entfernung der TOP Nummern würde die Zuordnung der Abrechnungsanteile zu den jeweiligen Miteigentümern aber entfernen, wodurch nicht mehr bestimmt werden könnte, welcher Miteigentümer welche Betriebskostenanteile zu bezahlen hat bzw hatte. Die Betriebskostenabrechnungen würden durch die Umsetzung des Löschungsbegehrens daher ihren Zweck, eine rechtsrichtige Aufteilung der Aufwendungen der WEG auf die einzelnen Wohnungseigentümer, nicht mehr erfüllen und wäre unbrauchbar.3.6.
  35. Die Entfernung des Personenbezugs aus den Betriebskostenabrechnungen beinhaltet nicht nur eine Entfernung des Namens sondern auch die Entfernung der einzelnen TOP Nummern. Dies, weil es auch ohne Verarbeitung der Namen der Miteigentümer möglich wäre, beispielsweise durch Einsicht in das öffentliche Grundbuch, den TOP Nummern die jeweiligen Namen der Miteigentümer zuzuordnen, wodurch sie identifiziert und damit Betroffene im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO wären. Eine Entfernung der TOP Nummern würde die Zuordnung der Abrechnungsanteile zu den jeweiligen Miteigentümern aber entfernen, wodurch nicht mehr bestimmt werden könnte, welcher Miteigentümer welche Betriebskostenanteile zu bezahlen hat bzw hatte. Die Betriebskostenabrechnungen würden durch die Umsetzung des Löschungsbegehrens daher ihren Zweck, eine rechtsrichtige Aufteilung der Aufwendungen der WEG auf die einzelnen Wohnungseigentümer, nicht mehr erfüllen und wäre unbrauchbar. 3.6.
  36. Da niemand anderer als allenfalls die mitbeteiligte Partei für die Durchführung bzw Verwahrung der Betriebskostenabrechnungen der WEG zuständig ist und insbesondere kein Verwalter bestellt ist, stünden der WEG und der mitbeteiligten Partei nach einer Entfernung des Personenbezugs keine brauchbaren Betriebskostenabrechnungen mehr zur Verfügung. 3.6.
  37. Sowohl die mitbeteiliget Partei als auch die WEG haben aber ein Interesse an der Verfügbarkeit von Betriebskostenabrechnungen. 3.6.4.
  38. Die WEG hat ein Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen mit seinen Beitragszahlungen säumigen Wohnungseigentümer, zu der sie auch aktiv legitimiert ist (OGH 20.03.2012 5 Ob 28/12x). Sie hat aber auch ein Interesse daran, ungerechtfertigte Rechtsansprüche eines Wohnungseigentümers, beispielsweise auf Korrekturen der Betriebskostenabrechnungen und damit verbundene Rückzahlungen von geleisteten Betriebskostenanteilen, abzuwehren. Beides setzt voraus, dass die WEG über Betriebskostenabrechnungen jedes einzelnen Wohnungseigentumsobjekts verfügt. 3.6.4.
  39. Die mitbeteiligte Partei hat als Ersteller der Betriebskostenabrechnung ein legitimes Interesse daran, die Betriebskostenabrechnungen aufzubewahren, um allfällige Schadenersatzansprüche der WEG oder anderer Wohnungseigentümer, beispielsweise wegen Schlechterfüllung, abwehren zu können. 3.6.
  40. Diese Interessen können - in diesem Fall - auch die lange Aufbewahrungsdauer der die Beschwerdeführer betreffenden Betriebskostenabrechnungen, so verwahrt die mitbeteiligte Partei die Betriebskostenabrechnungen seit Begründung des Wohnungseigentums und somit die die Beschwerdeführer betreffenden Betriebskostenabrechnungen seit ihrem Eintritt in die WEG im Jahr 1996, rechtfertigen. Zwar verjähren die Ansprüche auf (korrekte) Abrechnung drei Jahre ab dem Ende der Abrechnungsfrist (siehe §§ 20 Abs 3 iVm 34 Abs 1 WEG, die gemäß OGH 19.12.2016, 5 Ob 197/16f auch ggü dem "faktischen Verwalter" anwendbar sind) und auf Schadenersatz (§ 1489
  41. Satz ABGB) grundsätzlich nach drei Jahren. Auch eine etwaige steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 132 Abs 1 BAO besteht nur sieben Jahre.Zwar verjähren die Ansprüche auf (korrekte) Abrechnung drei Jahre ab dem Ende der Abrechnungsfrist (siehe Paragraphen 20, Absatz 3, in Verbindung mit 34 Absatz eins, WEG, die gemäß OGH 19.12.2016, 5 Ob 197/16f auch ggü dem "faktischen Verwalter" anwendbar sind) und auf Schadenersatz (Paragraph 1489,
  42. Satz ABGB) grundsätzlich nach drei Jahren. Auch eine etwaige steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 132, Absatz eins, BAO besteht nur sieben Jahre. In diesem Fall ist aber aus zwei Gründen nicht unwahrscheinlich, dass zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der WEG oder den anderen Wohnungseigentümern andererseits, Ansprüche geltend gemacht werden, die erst nach 30 Jahren verjähren und für deren Geltendmachung ua eine Betriebskostenabrechnung erforderlich ist. Erstens ist die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnungen strittig und die mitbeteiliget Partei hat vorgebracht, dass die Beschwerdeführer die Zahlung der Betriebskostenakonti eingestellt hätten (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 03.02.2019, Seite 2; OZ 1 S 138). Treten die anderen Wohnungseigentümer hinsichtlich etwaiger rückständiger Beiträge zu den Betriebskosten in Vorlage, verjähren etwaige daraus entstehende Ansprüche nach § 1042 ABGB nach 30 Jahren (RIS-Justiz RS0019832). Derartiger Forderungen wären vor Gericht ua mittels Betriebskostenabrechnungen nachzuweisen.Erstens ist die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnungen strittig und die mitbeteiliget Partei hat vorgebracht, dass die Beschwerdeführer die Zahlung der Betriebskostenakonti eingestellt hätten (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 03.02.2019, Seite 2; OZ 1 S 138). Treten die anderen Wohnungseigentümer hinsichtlich etwaiger rückständiger Beiträge zu den Betriebskosten in Vorlage, verjähren etwaige daraus entstehende Ansprüche nach Paragraph 1042, ABGB nach 30 Jahren (RIS-Justiz RS0019832). Derartiger Forderungen wären vor Gericht ua mittels Betriebskostenabrechnungen nachzuweisen. Zweitens ist die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und den restlichen Wohnungseigentümern angespannt; es kommt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und es kam zur Androhung einer strafgerichtlichen Anzeige. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass es zu einer Steigerung der wechselseitigen Vorwürfe kommt. Falls sie zum Vorwurf strafbarere Vorsatztaten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, führen - denkbar wäre beispielsweise schwerer Betrug (§ 147 StGB) oder Untreue (§ 153 Abs 1 iVm Abs 3 StGB) - verjähren darauf gründende Ansprüche auf Schadenersatz ebenfalls erst nach 30 Jahren (§ 1489
  43. Satz ABGB). Zur Abwehr derartiger Ansprüche können die Betriebskostenabrechnungen erforderlich sein.Zweitens ist die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und den restlichen Wohnungseigentümern angespannt; es kommt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und es kam zur Androhung einer strafgerichtlichen Anzeige. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass es zu einer Steigerung der wechselseitigen Vorwürfe kommt. Falls sie zum Vorwurf strafbarere Vorsatztaten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, führen - denkbar wäre beispielsweise schwerer Betrug (Paragraph 147, StGB) oder Untreue (Paragraph 153, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, StGB) - verjähren darauf gründende Ansprüche auf Schadenersatz ebenfalls erst nach 30 Jahren (Paragraph 1489,
  44. Satz ABGB). Zur Abwehr derartiger Ansprüche können die Betriebskostenabrechnungen erforderlich sein. 3.6.
  45. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Beschwerdeführer, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, sind demgegenüber schwach ausgeprägt. So sind die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verarbeiteten Anteile bzw Nutzwertanteile und die den Beschwerdeführern zugeordnete TOP Nummer aus dem öffentlichen Grundbuch ersichtlich. Die auf die Beschwerdeführer konkret entfallenden Betriebskostenanteile sind von den anderen Wohnungseigentümern - und damit auch für die mitbeteiligte Partei - leicht ermittelbar; sie können mittels Division des Saldos der Betriebskosten des gesamten Wohnungseigentumsobjekts, den sie über ihre eigene Betriebskostenabrechnung kennen, durch die öffentlich verfügbaren Anteile bzw Nutzwertanteile der Beschwerdeführer berechnet werden. Gründe, warum die Betriebskostenabrechnungen der Beschwerdeführer besonders schutzwürdig sein sollen, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 3.
  46. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, wenn sie nach Durchführung einer Interessensabwägung gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zum Ergebnis kommt, dass die Interessen der mitbeteiligten Partei den Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Beschwerdeführer, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.3.
  47. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, wenn sie nach Durchführung einer Interessensabwägung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zum Ergebnis kommt, dass die Interessen der mitbeteiligten Partei den Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Beschwerdeführer, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. 3.
  48. Inwieweit sich der Löschungsanspruch der Beschwerdeführer - wie von ihnen vorgebracht - darauf gründen soll, dass die Betriebskostenabrechnungen inhaltlich nicht dem WEG entsprechen, vermögen die Beschwerdeführer angesichts dieses Ergebnisses nicht darzulegen. 3.
  49. Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Verletzung des Rechts auf Löschung der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.
  50. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  51. Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren - insbesondere war nicht zu klären, ob die mitbeteiligte Partei von der WEG wirksam zur Durchführung und Aufbewahrung der Betriebskostenabrechnungen beauftragt worden ist - konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG auf die Durchführung einer, nicht beantragten, mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).3.
  52. Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren - insbesondere war nicht zu klären, ob die mitbeteiligte Partei von der WEG wirksam zur Durchführung und Aufbewahrung der Betriebskostenabrechnungen beauftragt worden ist - konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer, nicht beantragten, mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine - wie hier - im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze durchgeführte einzelfallbezogene Interessensabwägung ist nicht reversibel. In Hinblick auf die angezogenen Erlaubnistatbestände des Art 6 DSGVO ist die Rechtslage eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine - wie hier - im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze durchgeführte einzelfallbezogene Interessensabwägung ist nicht reversibel. In Hinblick auf die angezogenen Erlaubnistatbestände des Artikel 6, DSGVO ist die Rechtslage eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W258.2230354.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.