4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 29.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer wurde nach einer Erstbefragung am 30.07.2015 am 15.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 17.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis 17.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 17.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 17.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 17.02.2017 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 17.02.2017 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.02.2018, Zl. W262 2150837-1/14E, die Beschwerde
G als unbegründet abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.02.2018, Zl. W262 2150837-1/14E, die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde stattgegeben und wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 17.02.2020 erteilt.Dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde stattgegeben und wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 17.02.2020 erteilt. Am 01.01.2018 reiste der Beschwerdeführer in den Iran und hielt sich dort bis 15.08.2018 auf. Mit 30.08.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.10.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Provinz Daikundi geboren sei. Er habe dort 4,5 Jahre lang die Schule besucht und habe in der Landwirtschaft geholfen. Dann sei er mit seiner Mutter in den Iran zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Er habe zwei Jahre lang im Iran gelebt bevor er nach Europa gereist sei. Seine Mutter und sein Onkel würden nach wie vor im Iran leben. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass die Sicherheitslage schlecht sei. Befragt, warum er den Iran verlassen habe, gab er an, dass er keinen Aufenthaltstitel gehabt habe und Angst gehabt habe, nach Afghanistan abgeschoben oder nach Syrien geschickt zu werden. Auf Vorhalt, dass er sich nunmehr von 01.08.2018 bi 15.08.2018 im Iran aufgehalten habe, gab er an, dass er den österreichischen Pass gehabt habe und sei das deshalb kein Problem gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 23.01.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG wurde
2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt.
G iVm § 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 23.01.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt.
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert, als den Länderinformationen derzeit zu entnehmen sei, dass eine Rückkehr für einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Afghanen mit Schulbildung und Berufserfahrung als zumutbar einzuschätzen sei. Eine wesentliche Änderung sei, dass nun auch eine Rückkehr ohne familiäre Netzwerke in Afghanistan möglich sei. Zudem könne der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen, die Rückkehrer unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich zusätzlich zu seiner in Afghanistan und im Iran erworbenen Berufserfahrung in Österreich weitere Berufserfahrung angeeignet. Zudem könnte er im Falle der Rückkehr von seinen im Iran aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erwarten. Ihm stehe eine IFA in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung. Gegen die Spruchpunkte I., II. sowie gegen den Teilspruch IV. des Bescheides, wonach dem Beschwerdeführer lediglich eine Aufenthaltsberechtigung
G und keine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt wurde, erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 09.11.2018 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Situation in Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Zudem habe sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers nicht verändert. Er habe nach wie vor keine Angehörigen in Afghanistan und seine Mutter und sein Onkel seien nach wie vor im Iran aufhältig. Für den Beschwerdeführer sei ein Leben in Afghanistan unvorstellbar; er könnte sich mit den dort herrschenden Sitten nicht zurechtfinden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer Atheist geworden. In weiterer Folge wurde auf eine Vielzahl an Berichten zur allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, verwiesen und wurde ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgt sei. In weiterer Folge wurde Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich getätigt und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen gewesen wäre.Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie gegen den Teilspruch römisch vier. des Bescheides, wonach dem Beschwerdeführer lediglich eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG und keine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wurde, erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 09.11.2018 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Situation in Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Zudem habe sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers nicht verändert. Er habe nach wie vor keine Angehörigen in Afghanistan und seine Mutter und sein Onkel seien nach wie vor im Iran aufhältig. Für den Beschwerdeführer sei ein Leben in Afghanistan unvorstellbar; er könnte sich mit den dort herrschenden Sitten nicht zurechtfinden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer Atheist geworden. In weiterer Folge wurde auf eine Vielzahl an Berichten zur allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, verwiesen und wurde ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgt sei. In weiterer Folge wurde Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich getätigt und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen gewesen wäre. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.06.2019 der belangten Behörde Parteiengehör gewährt. Am 07.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer sein Jahreszeugnis 2018/2019 sowie sein Prüfungszeugnis Deutsch B2 an das Bundesverwaltungsgericht.Am 07.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer sein Jahreszeugnis 2018 aus 2019, sowie sein Prüfungszeugnis Deutsch B2 an das Bundesverwaltungsgericht. Am 08.01.2020 übermittelte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchpunkt A) Zu I. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch eins. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in § 9 AsylG geregelt, der wie folgt lautet:Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in Paragraph 9, AsylG geregelt, der wie folgt lautet: "§ 9.
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg.cit. nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und Art. 16 Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 und Artikel 16, Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt. Nach ständiger Judikatur verlangt der "Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status" im Sinne der zweiten Variante ("nicht mehr" vorliegen) eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der zu eben dieser Zuerkennung geführt hat. Ob man denselben Sachverhalt (allenfalls) bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Statusgewährung rechtlich anders hätte beurteilen können, ist hingegen ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf eine Änderung (höchst-)gerichtlicher Entscheidungstendenzen. Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102). Damit sind Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, jene Umstände, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben und nicht die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das BFA begründete im Bescheid vom 17.02.2017 die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Das BFA begründete im Bescheid vom 17.02.2017 die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Das BFA begründete im Bescheid vom 12.10.2018 die Aberkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert, als den Länderinformationen derzeit zu entnehmen sei, dass eine Rückkehr für einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Afghanen mit Schulbildung und Berufserfahrung als zumutbar einzuschätzen sei. Eine wesentliche Änderung sei, dass nun auch eine Rückkehr ohne familiäre Netzwerke in Afghanistan möglich sei. Zudem könne der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen, die Rückkehrer unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich zusätzlich zu seiner in Afghanistan und im Iran erworbenen Berufserfahrung in Österreich weitere Berufserfahrung angeeignet. Zudem könnte er im Falle der Rückkehr von seinen im Iran aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erwarten. Ihm stehe eine IFA in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die belangte Behörde stellt in ihren Ausführungen zur maßgeblichen Sachverhaltsänderung darauf ab, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers lässt sich dem festgestellten Sachverhalt entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstigen Bindungen in Afghanistan hat und seine Angehörigen nach wie vor im Iran leben. Zum Hinweis der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung stehe, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers lässt sich dem festgestellten Sachverhalt entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstigen Bindungen in Afghanistan hat und seine Angehörigen nach wie vor im Iran leben. Zum Hinweis der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung stehe, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Ein Vergleich der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte ergibt, dass der Beschwerdeführer stets volljährig, ledig, gesund und arbeitsfähig war und dass die Familie des Beschwerdeführers sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus im Iran gelebt hat und nach wie vor dort lebt. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und sein guter Gesundheitszustand haben seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter keine Änderung erfahren. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Falle der Rückkehr von seinen im Iran aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erwarten könnte, so erschließt sich nicht, wieso der Beschwerdeführer nicht auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter Unterstützung von seiner Familie erhalten hätte können; so waren seine Angehörigen auch zu diesem Zeitpunkt im Iran aufhältig. Auch der Verweis der belangten Behörde, dass eine Änderung der Lage insofern vorliege, da der Beschwerdeführer Berufserfahrung in Österreich erworben habe, welche ihm bei einer Neuansiedlung in Afghanistan helfen würde, reicht für die Annahme einer wesentlichen Änderung seiner Situation nicht aus, da der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Berufserfahrung in Afghanistan und im Iran gesammelt hat. Inwiefern die in den letzten Jahren gesammelte Lebenserfahrung in Österreich die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr entscheidungswesentlich verbessern würde, wurde von der Behörde nicht dargelegt und konnte auch nicht festgestellt werden. Festzuhalten ist daher, dass insoweit keine Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände (im Sinne einer Verbesserung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers) vorliegt. Der pauschale Verweis des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer auf die Unterstützung einer Vielzahl von internationalen Einrichtungen zurückgreifen könnte, ist nicht geeignet, Gegenteiliges aufzuzeigen. So können Rückkehrunterstützungen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden können. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen sie sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bewirken. Hinsichtlich der Sicherheits- bzw. Versorgunglage bzw. der humanitären Lage in Afghanistan, ist es, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer ebenfalls zu keiner erheblichen Änderung, im Sinne einer Verbesserung, in Afghanistan gekommen. Vielmehr ist - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - in der Folge der Ausbreitung des Coronavirus in Afghanistan eine Verschlechterung der Versorgungslage, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und ein Einkommen zu erwirtschaften, eingetreten. Es ist festzuhalten, dass gerade die aktuelle Situation in Afghanistan weiterhin verschärft wird, zumal die Anzahl an Rückkehrern aufgrund der Corona-Pandemie immer größer wird. Aus den Pandemie- Entwicklungen in den europäischen Ländern ist ersichtlich, dass sich die Situation verschlechtern wird und die Rückkehr in ein "normales" Leben noch Monate dauern wird. Afghanistan befindet sich erst am Beginn der Corona-Pandemie. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung (im Sinne einer Verbesserung) der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung (im Sinne einer Verbesserung) der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil der gegenständlichen Entscheidung Bedeutung zukommt, die über den Einzelfall hinausgeht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil der gegenständlichen Entscheidung Bedeutung zukommt, die über den Einzelfall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2150837.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.