4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 29.04.2019 "auf Aufhebung in eventu Verkürzung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.01.2018 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes
1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass der BF
AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt II).1. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 29.04.2019 "auf Aufhebung in eventu Verkürzung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.01.2018 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt römisch zwei).
1 FPG abgewiesen, obwohl aus dem Akteninhalt ein mit Bescheid der damaligen Fremdenpolizeibehörde vom 15.03.2011 nach der damaligen Rechtslage gegen den BF erlassenes unbefristetes Aufenthaltsverbot hervorgeht.1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 17.05.2019 wurde der Antrag des BF vom 29.04.2019 auf Aufhebung in eventu Verkürzung des mit Bescheid des BFA vom 26.01.2018 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen, obwohl aus dem Akteninhalt ein mit Bescheid der damaligen Fremdenpolizeibehörde vom 15.03.2011 nach der damaligen Rechtslage gegen den BF erlassenes unbefristetes Aufenthaltsverbot hervorgeht.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
F kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatshörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG idgF kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatshörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
F kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz 2, FPG idgF kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
53 Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF mit Bescheid der damals zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom 15.03.2011 gem. § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der damals gegoltenen Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein "unbefristetes Aufenthaltsverbot" erlassen, nachdem der BF nach rechtskräftiger negativer Beendigung seines Asylverfahrens mit 15.12.2010 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war.Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF mit Bescheid der damals zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom 15.03.2011 gem. Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der damals gegoltenen Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein "unbefristetes Aufenthaltsverbot" erlassen, nachdem der BF nach rechtskräftiger negativer Beendigung seines Asylverfahrens mit 15.12.2010 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Der mit "Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot" betitelte § 60 lautet in Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, wie folgt:Der mit "Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 60, lautet in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wie folgt: "§ 60.
16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote
oder bleiben Rückkehrverbote
bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote
Paragraph 60, oder bleiben Rückkehrverbote
Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (am
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (...)
2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, behielt im gegenständlichen Fall jedoch nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 das mit Bescheid vom 15.03.2011 gegen den BF unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot weiterhin dessen Gültigkeit, der zwischenzeitig geänderten aktuellen Rechtslage folgend jedoch beschränkt auf eine Höchstdauer von zehn Jahren - bis XXXX.2021, weshalb keine Prüfung nach § 60 Abs. 1 FPG, sondern nach 69 Abs. 1 FPG anzustellen gewesen wäre.3.4. Dass sich die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 60, Absatz eins, FPG idgF gestützt hat, war rechtswidrig, kann nach dieser Bestimmung das BFA doch unter bestimmter Voraussetzung ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, behielt im gegenständlichen Fall jedoch nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 16, FPG FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 das mit Bescheid vom 15.03.2011 gegen den BF unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot weiterhin dessen Gültigkeit, der zwischenzeitig geänderten aktuellen Rechtslage folgend jedoch beschränkt auf eine Höchstdauer von zehn Jahren - bis römisch 40 .2021, weshalb keine Prüfung nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG, sondern nach 69 Absatz eins, FPG anzustellen gewesen wäre. Der BF begehrte, wie aus seinem schriftlichen Antrag vom 29.04.2019 unverkennbar hervorgeht, die Aufhebung des gegen ihn im März 2011 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes, gab er doch im Zuge seines Antrages an, er ersuche "um Aufhebung der Einreisesperre", und beantragte er - offenbar Bezug nehmend auf das gegen ihn zwar unbefristet erlassene, nach der aktuellen Rechtslage jedoch zehn Jahre lang gültige "Aufenthaltsverbot" - "das Einreiseverbot von 10 Jahren aufzuheben", seit deren Verhängung bereits acht Jahre vergangen seien. Dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf § 60 Abs. 1 FPG idgF gestützt hat, beruht offenbar auf die im Bescheid vom 15.03.2011 auch aufscheinenden Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 und 53 Abs. 2 FPG. Diese Bestimmungen in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 15.03.2011 geltenden Fassung haben jedoch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. ein (unbefristetes) Aufenthaltsverbot, nicht jedoch ein Einreiseverbot (nach § 53 Abs. 2 FPG) betroffen. Die ebenso im Bescheid vom 15.03.2011 angeführte Aufenthaltsverbotstatbestandsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. Nr. 135/2009, deckt sich mit der Einreiseverbotstatbestandsvoraussetzung nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG in der nunmehr geltenden Fassung, und hat der im Bescheid vom 15.03.2011 angeführte § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. Nr. 122/2009, nicht ein Einreiseverbot, wie nach der aktuell geltenden Fassung des FPG, sondern eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betroffen.Dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 60, Absatz eins, FPG idgF gestützt hat, beruht offenbar auf die im Bescheid vom 15.03.2011 auch aufscheinenden Bestimmungen der Paragraphen 60, Absatz eins und 53 Absatz 2, FPG. Diese Bestimmungen in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 15.03.2011 geltenden Fassung haben jedoch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. ein (unbefristetes) Aufenthaltsverbot, nicht jedoch ein Einreiseverbot (nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG) betroffen. Die ebenso im Bescheid vom 15.03.2011 angeführte Aufenthaltsverbotstatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 135 aus 2009,, deckt sich mit der Einreiseverbotstatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der nunmehr geltenden Fassung, und hat der im Bescheid vom 15.03.2011 angeführte Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 122 aus 2009,, nicht ein Einreiseverbot, wie nach der aktuell geltenden Fassung des FPG, sondern eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass § 60 Abs. 1 FPG, worauf sich die belangte Behörde stützte, auf ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 FPG, § 60 Abs. 2 FPG hingegen auf ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG bezogen ist, bei Vorliegen eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG dieses auf Antrag des Drittstaatsangehörigen jedoch nicht aufgehoben werden kann, welche alternative Möglichkeit in § 60 Abs. 1 FPG idgF zur Verkürzung vorgesehen ist, sondern nach § 60 Abs. 2 FPG unter bestimmten Voraussetzungen nur mehr verkürzt werden kann.Es wird darauf hingewiesen, dass Paragraph 60, Absatz eins, FPG, worauf sich die belangte Behörde stützte, auf ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG, Paragraph 60, Absatz 2, FPG hingegen auf ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG bezogen ist, bei Vorliegen eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG dieses auf Antrag des Drittstaatsangehörigen jedoch nicht aufgehoben werden kann, welche alternative Möglichkeit in Paragraph 60, Absatz eins, FPG idgF zur Verkürzung vorgesehen ist, sondern nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG unter bestimmten Voraussetzungen nur mehr verkürzt werden kann. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet wörtlich wie folgt:Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lautet wörtlich wie folgt: "Ihr Antrag vom 29.04.2019 auf Aufhebung in eventu Verkürzung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018 gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird
F abgewiesen.""Ihr Antrag vom 29.04.2019 auf Aufhebung in eventu Verkürzung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018 gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird
Paragraph 60, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF abgewiesen." Anstatt nach § 60 Abs. 1 FPG idgF wäre der Antrag des BF auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes nach § 69 Abs. 1 FPG idgF zu prüfen gewesen.Anstatt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG idgF wäre der Antrag des BF auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG idgF zu prüfen gewesen. Abgesehen davon steht in Spruchpunkt I. mit "26.01.2018" ein unrichtiges Bescheiddatum, wurde doch, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und auch aus dem Fremdenregisterauszug im Verwaltungsakt mehrfach hervorgeht, mit Bescheid der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom "15.03.2011" gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Abgesehen davon steht in Spruchpunkt römisch eins. mit "26.01.2018" ein unrichtiges Bescheiddatum, wurde doch, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und auch aus dem Fremdenregisterauszug im Verwaltungsakt mehrfach hervorgeht, mit Bescheid der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom "15.03.2011" gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Außerdem ist noch darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid nur die Rechtsmittelbelehrung, nicht jedoch auch der Spruch eine Übersetzung in mazedonischer Sprache beinhaltet. Der BF konnte jedoch jedenfalls fristgerecht in deutscher Sprache beim BFA eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2019 einbringen. Wegen Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.05.2019 stattzugeben und der gesamte angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Wegen Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.05.2019 stattzugeben und der gesamte angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird nach ersatzloser Behebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 17.05.2019 den noch offenen Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 15.03.2011 erlassenen Aufenthaltsverbotes nach § 69 Abs. 1 FPG zu prüfen und über diesen Antrag entscheiden zu haben.Die belangte Behörde wird nach ersatzloser Behebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 17.05.2019 den noch offenen Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 15.03.2011 erlassenen Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG zu prüfen und über diesen Antrag entscheiden zu haben. Seitens des BVwG kann diesbezüglich keine Entscheidung ergehen, fehlt doch im angefochtenen Bescheid die für die Prüfung im Beschwerdeverfahren notwendige richtige Rechtsgrundlage, und würde eine seitens des BVwG erstmalige Prüfung nach § 69 Abs. 1 FPG dem BF die Möglichkeit nehmen, eine auf richtiger Rechtsgrundlage gestützte behördliche Entscheidung in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen.Seitens des BVwG kann diesbezüglich keine Entscheidung ergehen, fehlt doch im angefochtenen Bescheid die für die Prüfung im Beschwerdeverfahren notwendige richtige Rechtsgrundlage, und würde eine seitens des BVwG erstmalige Prüfung nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG dem BF die Möglichkeit nehmen, eine auf richtiger Rechtsgrundlage gestützte behördliche Entscheidung in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.1226401.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.