sie im Falle einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung mit der Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens gegen ihre Person zu rechnen habe.1.3.4. Am 15.09.2015 sprach das BFA zu Zahl römisch 40 gegen die BF eine Ermahnung in der Form aus,
sie im Falle einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung mit der Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens gegen ihre Person zu rechnen habe. 1.3.
sie mit diesem eine Beziehung führt, konnte nicht festgestellt werden. Die BF lebt derzeit mit ihrer Nichte, XXXX, geb. am XXXX, im gemeinsamen Haushalt.1.4. Die BF verbindet mit römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 seit rund 3 Jahren eine enge Freundschaft.
sie mit diesem eine Beziehung führt, konnte nicht festgestellt werden. Die BF lebt derzeit mit ihrer Nichte, römisch 40 , geb. am römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. 1.
die BF auch eine dahingehende Prüfung abgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden.1.6. Die BF verfügt über Deutschkenntnisse nicht feststellbaren Niveaus und nahm vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 an einem ÖSD-Sprachkurs der Stufe "B1" im Ausmaß von 210 Unterrichtseinheiten teil.
die BF auch eine dahingehende Prüfung abgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden. Ferner absolvierte die BF in Österreich mehrere Massagekurse, wie etwa in den Bereichen klassische, Fußreflexzonen-, Bindegewebe-, Sport-, Thorax-, Wirbelsäule-, Kopf- und Gesichtsmassage. 1.
es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatwiederholung gewertet. Es wird festgestellt,
die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die geschilderten Taten begangen hat. Die BF wurde am XXXX.2016 festgenommen, am XXXX.2016 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und von dort am XXXX.2016 entlassen.Die BF wurde am römisch 40 .2016 festgenommen, am römisch 40 .2016 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und von dort am römisch 40 .2016 entlassen. 1.8. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, wurde der BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum XXXX.2018 unter der Bedingung gewährt,
ihr Gesundheitszustand ärztlich überwacht werde, sie eine Psychotherapie sowie eine klinisch-psychologische Beratung und Betreuung absolviere. Ferner wurde dieser Aufschub mit der Maßgabe gewährt,
sich die BF einer stationären Behandlung von sechs Monaten, mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten als auch begleitenden Harnkontrollen unterzieht und im Anschluss daran eine ambulante Behandlung mit wöchentlichen Einzelgesprächen, regelmäßiger und intensiver sozialarbeiterischer Unterstützung bis zur Etablierung einer Tagesstruktur sowie begleitenden Harnkontrollen absolviert. Diese Auflagen hat die BF bis dato erfüllt.1.8. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis zum römisch 40 .2018 unter der Bedingung gewährt,
ihr Gesundheitszustand ärztlich überwacht werde, sie eine Psychotherapie sowie eine klinisch-psychologische Beratung und Betreuung absolviere. Ferner wurde dieser Aufschub mit der Maßgabe gewährt,
sich die BF einer stationären Behandlung von sechs Monaten, mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten als auch begleitenden Harnkontrollen unterzieht und im Anschluss daran eine ambulante Behandlung mit wöchentlichen Einzelgesprächen, regelmäßiger und intensiver sozialarbeiterischer Unterstützung bis zur Etablierung einer Tagesstruktur sowie begleitenden Harnkontrollen absolviert. Diese Auflagen hat die BF bis dato erfüllt. Die BF litt zu diesem Zeitpunkt an einem Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol, Cannabinoide und Sedativa. Die im Rahmen er Verurteilungen begangenen Delikte wurden vor allem dadurch, aber auch durch ihre durchwachsene Kindheit und Jugend hervorgerufen, in der eigene Bedürfnisse in den Hintergrund rückten. Vom XXXX.2016 bis XXXX.2017 nahm die BF beim XXXX in XXXX eine stationäre Entwöhnungstherapie wahr. In deren Zuge wurden bei ihr psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, Konsum anderer psychotroper Substanzen und Alkohol sowie eine rezidivierende depressive Störung sowie rezidivierende Episoden diagnostiziert. Die im Rahmen dieses Aufenthaltes geplanten Termine hielt sie verlässlich und regelmäßig ein. Seit dem XXXX.2018 ist die BF abstinent.Vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 nahm die BF beim römisch 40 in römisch 40 eine stationäre Entwöhnungstherapie wahr. In deren Zuge wurden bei ihr psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, Konsum anderer psychotroper Substanzen und Alkohol sowie eine rezidivierende depressive Störung sowie rezidivierende Episoden diagnostiziert. Die im Rahmen dieses Aufenthaltes geplanten Termine hielt sie verlässlich und regelmäßig ein. Seit dem römisch 40 .2018 ist die BF abstinent. Seit XXXX.2019 befindet sich die BF in der XXXX der XXXX in Beratung und Abklärung. Weitere Termine nahm die BF am XXXX.2019, XXXX.2019, XXXX.2019 und XXXX.2019 wahr.Seit römisch 40 .2019 befindet sich die BF in der römisch 40 der römisch 40 in Beratung und Abklärung. Weitere Termine nahm die BF am römisch 40 .2019, römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 wahr.
die BF mit der Tochter eines Bruders im gemeinsamen Haushalt lebt. Es konnte zwar eine enge Freundschaft, jedoch keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft mit Franz XXXX festgestellt werden. Weder dem auf AS 404 einliegenden Schreiben noch der aktuellsten Einvernahme der BF vor der belangten Behörde ist Derartiges zu entnehmen. So schrieb der Genannte an die RV der BF, er sei mit der BF seit 2 Jahren befreundet, ergänzten die beiden einander, helfe die BF ihm bei der Körperpflege und bei allen Einkäufen. Aus der Behauptung heraus, Franz XXXX werde von der "Fremdenbehörde" weder als Freund noch als Lebensgefährte wahrgenommen, ist die letztgenannte Eigenschaft nicht abzuleiten, zumal der BF bis dato auch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der BF gelebt hat.Es konnte zwar eine enge Freundschaft, jedoch keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft mit Franz römisch 40 festgestellt werden. Weder dem auf AS 404 einliegenden Schreiben noch der aktuellsten Einvernahme der BF vor der belangten Behörde ist Derartiges zu entnehmen. So schrieb der Genannte an die Regierungsvorlage der BF, er sei mit der BF seit 2 Jahren befreundet, ergänzten die beiden einander, helfe die BF ihm bei der Körperpflege und bei allen Einkäufen. Aus der Behauptung heraus, Franz römisch 40 werde von der "Fremdenbehörde" weder als Freund noch als Lebensgefährte wahrgenommen, ist die letztgenannte Eigenschaft nicht abzuleiten, zumal der BF bis dato auch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der BF gelebt hat. Die BF legte zwar eine Teilnahmebestätigung ihres Deutschkurses des Niveaus "B1" vor (AS 421), die Übermittlung eines Sprachzertifikats oder einer Prüfungsbescheinigung blieb sie jedoch schuldig. Auch die Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.02.2019 wurde - entgegen der Ansicht der BF - in Slowakisch und nicht in Deutsch vorgenommen. Die absolvierten Massagekurse sind aus den Feststellungen im Bescheid sowie dem Inhalt der von der BF handschriftlich abgefassten Stellungnahme (AS 309) ersichtlich. Die bisher ausgeübten Beschäftigungen wie die aktuelle Erwerbstätigkeit und das hiefür bezogene Entgelt folgen dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Der Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2008 ergibt sich aus dem Inhalt des ZMR, dem Aktenvermerk des Polizeikommissariates XXXX vom XXXX.2009, Zahl XXXX, wonach der verstorbene LG der BF bestätigte,
die BF bei ihm wohne, den bereits seit XXXX.2008, wenn auch mit Unterbrechungen ausgeübten Beschäftigungen sowie der Vorlage des Schreibens der MA 35 über die erforderlichen Dokumente für die Ermittlung der Ehefähigkeit vom 06.10.2008 (AS 376).Der Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2008 ergibt sich aus dem Inhalt des ZMR, dem Aktenvermerk des Polizeikommissariates römisch 40 vom römisch 40 .2009, Zahl römisch 40 , wonach der verstorbene LG der BF bestätigte,
die BF bei ihm wohne, den bereits seit römisch 40 .2008, wenn auch mit Unterbrechungen ausgeübten Beschäftigungen sowie der Vorlage des Schreibens der MA 35 über die erforderlichen Dokumente für die Ermittlung der Ehefähigkeit vom 06.10.2008 (AS 376). Die Verurteilungen der BF ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den im Akt dahingehend einliegenden Urteilen. Zeitpunkt der Festnahme, Einlieferung in die JA XXXX sowie jener der Entlassung sind der Vollzugsdateninformation der JA Josefstadt (AS 352) wie dem ZMR zu entnehmen.Zeitpunkt der Festnahme, Einlieferung in die JA römisch 40 sowie jener der Entlassung sind der Vollzugsdateninformation der JA Josefstadt (AS 352) wie dem ZMR zu entnehmen. Aus dem Beschluss des LG XXXX (Punkt I.1.8.) ergeben sich der eingeräumte Strafaufschub und die dort angeordneten Auflagen.Aus dem Beschluss des LG römisch 40 (Punkt römisch eins.1.8.) ergeben sich der eingeräumte Strafaufschub und die dort angeordneten Auflagen. Deren bisherige Erfüllung, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bis dato erfolgreich absolvierten Therapien sowie die Suchtabstinenz sind aus den Dokumentationen und Schreiben des Grünen Kreises sowie der Suchthilfe Wien (AS 430, 455 - 463) wie den im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgelieferten Bestätigungen der RV der BF über die Teilnahme an Therapien vom XXXX.2019, XXXX.2019 und XXXX.2020 zu ersichtlich.Deren bisherige Erfüllung, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bis dato erfolgreich absolvierten Therapien sowie die Suchtabstinenz sind aus den Dokumentationen und Schreiben des Grünen Kreises sowie der Suchthilfe Wien (AS 430, 455 - 463) wie den im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgelieferten Bestätigungen der Regierungsvorlage der BF über die Teilnahme an Therapien vom römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 und römisch 40 .2020 zu ersichtlich. Der Zusammenhang der Tathandlungen mit der schwierigen Kindheit der BF und ihrem Suchtverhalten sind den eigenen Angaben der BF im Zuge ihrer Niederschriften vor der BPD XXXX wie einer Analyse des XXXX(AS 96 ff, 458) zu entnehmen.Der Zusammenhang der Tathandlungen mit der schwierigen Kindheit der BF und ihrem Suchtverhalten sind den eigenen Angaben der BF im Zuge ihrer Niederschriften vor der BPD römisch 40 wie einer Analyse des XXXX(AS 96 ff, 458) zu entnehmen. Die der BF im Zuge ihrer Entwöhnungs- und Psychotherapie diagnostizierten Krankheiten folgen ebenso den Feststellungen des Grünen Kreises (insbesondere AS 459). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als Staatsangehörige der Slowakei ist sohin EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF als Staatsangehörige der Slowakei ist sohin EWR-Bürgerin iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.
die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
elbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist,
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB); 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist,
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann,
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor,
auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)" (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Zudem gilt es festzuhalten,
die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten,
die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN; VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser RL - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken,
sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN; VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Es ist demnach gegenständlich für die Anwendung der Judikatur des EuGH in der Rs C-400/12 nicht relevant, ob gegen den Beschwerdeführer eine "Ausweisung" iSd § 66 FPG oder ein "Aufenthaltsverbot" iSd § 67 FPG erlassen wird. In beiden Fällen handelt es sich um eine von der Freizügigkeitsrichtlinie umfasste, aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Unionsbürger, zumal das Aufenthaltsverbot auch eine Ausweisung mitumfasst.Es ist demnach gegenständlich für die Anwendung der Judikatur des EuGH in der Rs C-400/12 nicht relevant, ob gegen den Beschwerdeführer eine "Ausweisung" iSd Paragraph 66, FPG oder ein "Aufenthaltsverbot" iSd Paragraph 67, FPG erlassen wird. In beiden Fällen handelt es sich um eine von der Freizügigkeitsrichtlinie umfasste, aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Unionsbürger, zumal das Aufenthaltsverbot auch eine Ausweisung mitumfasst. Der EuGH führt zudem in seiner Entscheidung vom aus: "63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist,
- und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16 dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist."63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist,
- und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16 dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist. 64 Insoweit trifft zwar erstens zu,
die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).64 Insoweit trifft zwar erstens zu,
die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Artikel 16 und Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Artikel 28, Absatz 3, gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23). 65 Daraus folgt insbesondere,
der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24).65 Daraus folgt insbesondere,
der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24). 66 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,
dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27).66 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,
dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27). 67 In dieser Hinsicht ist jedoch auch darauf hinzuweisen,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 so zwar den Genuss des darin vorgesehenen verstärkten Schutzes vor Ausweisung von der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung abhängig macht, sich aber daraus nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung dieser Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 29).67 In dieser Hinsicht ist jedoch auch darauf hinzuweisen,
a der Richtlinie 2004/38 so zwar den Genuss des darin vorgesehenen verstärkten Schutzes vor Ausweisung von der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung abhängig macht, sich aber daraus nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung dieser Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 29). 68 Der Gerichtshof hat so entschieden,
hinsichtlich der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in dem in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraum den Betroffenen daran hindern, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32).68 Der Gerichtshof hat so entschieden,
hinsichtlich der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in dem in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraum den Betroffenen daran hindern, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32). 69 Dafür haben die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 betrauten nationalen Behörden alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten,
sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Staat verlagert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33)69 Dafür haben die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 betrauten nationalen Behörden alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten,
sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Staat verlagert hat vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33) 70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden,
zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben,
der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt,
der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden,
zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben,
der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt,
der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38). 71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand,
er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge,
dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat.71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand,
er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge,
dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat. 72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben,
, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise,
sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben,
, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise,
sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann. 73 Was die anderen für die Zwecke dieser umfassenden Beurteilung relevanten Anhaltspunkte anbelangt, so können sie, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 123 bis 125 seiner Schlussanträge ausgeführt, zum einen die Art der die fragliche Haft begründenden Straftat sowie die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, und zum anderen alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Bezug auf das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs umfassen. 74 Während nämlich die Art der Straftat und die Umstände ihrer Begehung ermessen lassen, in welchem Maß sich der Betroffene gegebenenfalls der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats entfremdet hat, kann sein Verhalten während der Haft wiederum dazu beitragen,
eine solche Entfremdung verstärkt wird, oder aber im Gegenteil dazu,
im Hinblick auf die baldige Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zuvor zu diesem geknüpfte Integrationsbande aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden. 75 In letzterer Hinsicht ist auch zu berücksichtigen,
, wie vom Gerichtshof bereits festgestellt, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 50). 76 Zu den Fragen, die das vorlegende Gericht im Zusammenhang damit aufwirft,
die Berücksichtigung des Haftzeitraums, um festzustellen, ob die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat vor der Ausweisung dadurch unterbrochen worden sei, je nach dem Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu beliebigen oder der Gleichheit abträglichen Ergebnissen führen könne, sind folgende Klarstellungen geboten. 77 In manchen Mitgliedstaaten kann zwar eine Ausweisung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe verfügt werden. Diese Möglichkeit ist in Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich vorgesehen. In einem solchen Fall kann die künftige Freiheitsstrafe logischerweise nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob sich der Bürger in den letzten zehn Jahren vor dem Ergehen der Ausweisungsverfügung ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.77 In manchen Mitgliedstaaten kann zwar eine Ausweisung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe verfügt werden. Diese Möglichkeit ist in Artikel 33, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich vorgesehen. In einem solchen Fall kann die künftige Freiheitsstrafe logischerweise nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob sich der Bürger in den letzten zehn Jahren vor dem Ergehen der Ausweisungsverfügung ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. 78 Das kann somit z. B. zu dem Ergebnis führen,
ein Unionsbürger, der zu dem Zeitpunkt, zu dem gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme zusammen mit einer Ausweisungsverfügung als Nebenstrafe oder Strafe ergeht, bereits einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, der in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehen ist.78 Das kann somit z. B. zu dem Ergebnis führen,
ein Unionsbürger, der zu dem Zeitpunkt, zu dem gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme zusammen mit einer Ausweisungsverfügung als Nebenstrafe oder Strafe ergeht, bereits einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, der in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehen ist. 79 Umgekehrt stellt sich in Bezug auf einen Bürger, dessen Ausweisung wie im Ausgangsverfahren nach seiner Inhaftierung verfügt wird, die Frage, ob die Haft bewirkt,
die Kontinuität seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat unterbrochen wird und er um den Genuss des verstärkten Schutzes gebracht wird. 80 Insoweit ist jedoch zu betonen,
bei einem Unionsbürger, der bei Haftantritt bereits einen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, der Umstand,
die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums verfügt wird, und die Tatsache,
der Haftzeitraum so in den Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Ergehen der Ausweisungsverfügung fällt, nicht ohne Weiteres eine Diskontinuität dieses Zehnjahreszeitraums zur Folge haben, aufgrund deren dem Betroffenen der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verloren ginge.fällt, nicht ohne Weiteres eine Diskontinuität dieses Zehnjahreszeitraums zur Folge haben, aufgrund deren dem Betroffenen der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verloren ginge. 81 Wie sich nämlich aus den Rn. 66 bis 75 des vorliegenden Urteils ergibt, ändert sich, wenn die Entscheidung über die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums ergeht, nichts daran,
nach Maßgabe der in diesen Randnummern gemachten Ausführungen eine umfassende Beurteilung der Situation des betroffenen Bürgers vorzunehmen ist, um festzustellen, ob er in den Genuss dieses verstärkten Schutzes kommen kann. 82 In den vorstehend in den Rn. 77 bis 81 angesprochenen Fallgestaltungen hängt also die Gewährung oder Nichtgewährung des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen verstärkten Schutzes weiterhin von der Dauer des Aufenthalts und vom Grad der Integration des betroffenen Bürgers im Aufnahmemitgliedstaat ab.82 In den vorstehend in den Rn. 77 bis 81 angesprochenen Fallgestaltungen hängt also die Gewährung oder Nichtgewährung des in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen verstärkten Schutzes weiterhin von der Dauer des Aufenthalts und vom Grad der Integration des betroffenen Bürgers im Aufnahmemitgliedstaat ab. 83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt,
die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs.83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt,
die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. Zur vierten Frage in der Rechtssache C-316/16: 84 Mit seiner vierten Frage möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt ist.84 Mit seiner vierten Frage möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob die Voraussetzung des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt ist. 85 Nach dieser Bestimmung "darf eine Ausweisung nicht verfügt werden" gegen einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt "in den letzten zehn Jahren" im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, es sei denn, es liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor. 86 Aus diesem Wortlaut ergibt sich,
unter "den letzten zehn Jahren" die zehn Jahre vor der Ausweisungsverfügung zu verstehen sind, so
die Voraussetzung des ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu prüfen ist. 87 Wie oben in Rn. 65 in Erinnerung gerufen, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt,
der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, von dem die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 abhängt, von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen ist, zu dem die Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person ergeht.87 Wie oben in Rn. 65 in Erinnerung gerufen, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt,
der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, von dem die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 abhängt, von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen ist, zu dem die Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person ergeht. 88 Aus dem Vorstehenden folgt,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung erfüllt, ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung im Aufnahmemitgliedstaat gehabt zu haben, und damit in den Genuss des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 kommen kann, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Ausweisungsverfügung anfangs ergeht.88 Aus dem Vorstehenden folgt,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung erfüllt, ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung im Aufnahmemitgliedstaat gehabt zu haben, und damit in den Genuss des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 kommen kann, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Ausweisungsverfügung anfangs ergeht. 89 Es ist jedoch klarzustellen,
diese Auslegung nicht der - anderen - Frage vorgreift, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob tatsächlich "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie gegeben sind, die eine Ausweisung rechtfertigen können.89 Es ist jedoch klarzustellen,
diese Auslegung nicht der - anderen - Frage vorgreift, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob tatsächlich "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38, "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie gegeben sind, die eine Ausweisung rechtfertigen können. 90 Insoweit obliegt es zwar der Behörde, die die Ausweisungsverfügung anfangs erlässt, diese Beurteilung mit Erlass der Verfügung vorzunehmen, und zwar unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38.90 Insoweit obliegt es zwar der Behörde, die die Ausweisungsverfügung anfangs erlässt, diese Beurteilung mit Erlass der Verfügung vorzunehmen, und zwar unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2004/38. 91 Dies schließt jedoch nicht aus,
es sich, wenn sich der konkrete Vollzug dieser Verfügung für eine gewisse Zeit verzögert, als notwendig erweisen kann, erneut und nach dem aktuellen Stand zu beurteilen, ob weiterhin, je nachdem, worum es geht, "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit", "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" gegeben sind. 92 Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen,
2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt,
das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt,
das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen haben, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung bedeuten können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen soll. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 82, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84).94 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs allgemeiner,
die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen haben, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung bedeuten können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen soll. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt vergleiche entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 82, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84). 95 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht."95 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht." Dazu ist auszuführen,
sich entsprechend der zitierten Rechtsprechung des EuGH der für den Erwerb eines Daueraufenthalts nötige ununterbrochene, rechtmäßige Aufenthalt von fünf Jahren zwar ab dem Zeitpunkt der Einreise bzw. Aufenthaltsnahme berechnet, hingegen für den - zur möglichen Anwendung des Gefährdungsmaßstabes des Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie führenden - ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen "Ausweisungsentscheidung" maßgeblich ist. Von diesem Zeitpunkt sind zehn Jahre zurückzurechnen.Dazu ist auszuführen,
sich entsprechend der zitierten Rechtsprechung des EuGH der für den Erwerb eines Daueraufenthalts nötige ununterbrochene, rechtmäßige Aufenthalt von fünf Jahren zwar ab dem Zeitpunkt der Einreise bzw. Aufenthaltsnahme berechnet, hingegen für den - zur möglichen Anwendung des Gefährdungsmaßstabes des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie führenden - ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen "Ausweisungsentscheidung" maßgeblich ist. Von diesem Zeitpunkt sind zehn Jahre zurückzurechnen. Wie der EuGH in Rn 72 der genannten Entscheidung unterstreicht, wird, was die Integrationsbande betrifft, die in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft wurde, zu berücksichtigen sein,
, je fester diese Integrationsbande insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.Wie der EuGH in Rn 72 der genannten Entscheidung unterstreicht, wird, was die Integrationsbande betrifft, die in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft wurde, zu berücksichtigen sein,
, je fester diese Integrationsbande insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann. Es ist umfassende Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, um zu klären, ob Haftzeiten die zuvor geknüpften Integrationsbande zum Aufnahmemitgliedstaat haben abreißen lassen. Deshalb lasse die Inhaftierung des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat nicht ohne weiteres seine zu diesem Staat geknüpften Integrationsbande abreißen und bringe ihn daher auch nicht ohne weiteres um den verstärkten Ausweisungsschutz. Bei der umfassenden Beurteilung der Situation des Betroffenen seien die Stärke der vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande sowie die Art der Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs zu berücksichtigen. Die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert sei, liege nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Union. 3.1.4. Ausgehend von dieser Rechtsprechung hält sich die BF insgesamt seit mehr als 11 1/2 Jahren durchgehend, davon vom Zeitpunkt des Ablaufes des letzten Aufenthaltsverbotes bis zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung des BFA rund 7 Jahre im Bundesgebiet auf. Eine Bindung zu den in der Slowakei wohnhaften Familienangehörigen ist kaum noch gegeben, hat sie sich von diesen distanziert. Die BF wurde insgesamt 7 Mal (1997, 2002, 2012, 3 Mal 2015 und 2016) unter anderem wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung und zuletzt gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls (zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten) verurteilt, wobei ihr im Rahmen der jüngsten Verurteilung Strafaufschub erteilt wurde und sie die dahingehenden Auflagen einhielt. Nun ist auf der "Haben"-Seite im Rahmen des Gesamtverhaltens der BF zu berücksichtigten,
die zu den jüngsten Verurteilungen führenden Taten zuletzt am XXXX.2016 (LG XXXX) gesetzt wurden. An dieser Stelle ist zudem zu bemerken,
das letzte deliktische Verhalten somit fast 4 Jahre und die aktuellste Verurteilung rund 3 1/2 Jahre zurückliegen.Nun ist auf der "Haben"-Seite im Rahmen des Gesamtverhaltens der BF zu berücksichtigten,
die zu den jüngsten Verurteilungen führenden Taten zuletzt am römisch 40 .2016 (LG römisch 40 ) gesetzt wurden. An dieser Stelle ist zudem zu bemerken,
das letzte deliktische Verhalten somit fast 4 Jahre und die aktuellste Verurteilung rund 3 1/2 Jahre zurückliegen. Des Weiteren ist in die Betrachtung miteinzubeziehen,
die Tathandlungen nahezu ausschließlich mit ihrer damaligen Sucht und der nicht aufgearbeiteten Kindheit der BF zusammenhingen. Die 1., 3., 4.,
das Verfahren vor der belangten Behörde insgesamt 2 Jahre 8 Monate beanspruchte, wodurch auch die Z 9 des Abs. 2 des § 9 BFA-VG schlagend wird.Des Weiteren ist in Anschlag zu bringen,
das Verfahren vor der belangten Behörde insgesamt 2 Jahre 8 Monate beanspruchte, wodurch auch die Ziffer 9, des Absatz 2, des Paragraph 9, BFA-VG schlagend wird. Was die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen betrifft, ist zumindest von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, das sich - wie bereits erwähnt - in der Loslösung der Bande zur Slowakei, der Berufsausübung, dem besuchten Deutschkurs, den sozialen Bindungen und dem Willen, die Vergangenheit zu bewältigen, manifestiert.Was die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen betrifft, ist zumindest von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, das sich - wie bereits erwähnt - in der Loslösung der Bande zur Slowakei, der Berufsausübung, dem besuchten Deutschkurs, den sozialen Bindungen und dem Willen, die Vergangenheit zu bewältigen, manifestiert. Das von der BF gezeigte Verhalten stellt jedenfalls eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar und kann keinesfalls gebilligt werden (vgl. auch VwGH 22.02.2011, 2010/18/0417: hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch Gewalt- und Eigentumsdelikte). Jedoch ist im konkreten Fall zu berücksichtigen,
seit der letzten Tat des BF mittlerweile bald 4 Jahre vergangen sind, in denen sich die BF wohlverhalten hat. Ferner ist die BF - wie bereits hervorgehoben - seit 19.10.2019 unselbstständig erwerbstätig sowie seit zumindest 06.10.2008 durchgehend in Österreich aufhältig, was geordnete Lebensumstände und einen rechtmäßigen Aufenthalt der BF in Österreich (siehe § 51 Abs. 1 Z1 NAG) erkennen lässt.Das von der BF gezeigte Verhalten stellt jedenfalls eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar und kann keinesfalls gebilligt werden vergleiche auch VwGH 22.02.2011, 2010/18/0417: hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch Gewalt- und Eigentumsdelikte). Jedoch ist im konkreten Fall zu berücksichtigen,
seit der letzten Tat des BF mittlerweile bald 4 Jahre vergangen sind, in denen sich die BF wohlverhalten hat. Ferner ist die BF - wie bereits hervorgehoben - seit 19.10.2019 unselbstständig erwerbstätig sowie seit zumindest 06.10.2008 durchgehend in Österreich aufhältig, was geordnete Lebensumstände und einen rechtmäßigen Aufenthalt der BF in Österreich (siehe Paragraph 51, Absatz eins, Z1 NAG) erkennen lässt. Unter Berücksichtigung des beachtlichen Zeitraumes des Wohlverhaltens seitens der BF kann, trotz Unrechtgehaltes der von ihr begangen Straftaten und vom seinerzeit gezeigten Rechtsnormen negierenden Verhaltens, aus aktueller Sicht eine maßgebliche Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf die Gegenwärtigkeit derselben, nicht festgestellt werden. Wenn der belangten Behörde letztlich insofern Recht zu geben ist, als das von der BF gezeigte Verhalten an sich eine inakzeptable Missachtung gültiger Rechtsnormen darstellt und sie damit einhergehend eine Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hat, ist dieser jedoch vorzuhalten, sich unzureichend mit den vergangenen Krankheiten der BF und der untrennbaren Verbindung mit ihrem strafbaren Verhalten sowie dem Willen der BF, sich davon zu lösen, auseinandergesetzt zu haben. Zudem hat sich die BF seither (seit 2016) nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Ergebnis war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen,
das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt,
das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen,
das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt,
das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten,
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten,
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G307.2220621.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.